AG Eschwege, Beschluss vom 16.07.2008 - 2 C 46/08
Fundstelle
openJur 2012, 30464
  • Rkr:
Tenor

Auf die Erinnerung vom 01.07.2008 hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht Eschwege vom 13.06.2008 dahingehend abgeändert, dass die Beklagten der Klägerin keine Kosten zu erstatten haben. Die hälftigen Verfahrenskosten in Höhe von 49,50 Euro sind der Klägerin vielmehr als zuviel gezahlten Gerichtskostenvorschuss ebenfalls aus der Gerichtskasse auszuzahlen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei,

die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung trägt die Klägerin.

Gründe

Durch oben genannten Beschluss wurde gegen die Beklagten Kosten festgesetzt. Die Beklagten zu 2) ist jedoch gem. § 2 GKG kostenbefreit. Wegen dieser Kostenbefreiung darf auch bei dem Abschluss eines Vergleichs gegen die Beklagte zu 2) keine Kosten festgesetzt werden. Die Kostenbefreiung gilt immer.

Wenn zwischen der kostenbefreiten Partei und dem Streitgenossen keine Sonderbeziehung besteht und eine anteilige Haftung der Streitgenossen angenommen werden kann, ist gegen den nicht kostenbefreiten Streitgenossen sein "eigener" Kostenanteil festzusetzen. Grundsätzlich kann dann von der Regel des§ 426 Abs 1 BGBausgegangen werden, dass die Gesamtschuldner, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, so dass der Streitgenosse, der nicht von der Zahlung der Kosten befreit ist, entsprechend anteilig zur Kostenzahlung herangezogen werden kann (BGH vom 9.2.54 - II ZR 35/52 -, BGHZ 12, 270; und vom 4.3.1955 -II ZR 35/52-,BGHZ 17, 9; Mielke, Gerichtskostengesetz, § 2 Anm 10; Markl, Gerichtskostengesetz, § 2 Anm 11; Hartmann, Kostengesetze, § 2 GKG, Anm 6).

Dies würde im vorliegenden Fall zu einer Haftung des Beklagten zu 1) in Höhe von ¼ führen.

Wenn jedoch zwischen den Streitgenossen eine Sonderbeziehung besteht, die zur Folge hat, dass die kostenbefreite Partei im Innenverhältnis verpflichtet wäre, die gesamten Kosten zu tragen, so darf auch gegen den nicht kostenbefreiten Streitgenossen keine Kosten festgesetzt werden.

Weil durch die in § 2 GKG geregelte Kostenfreiheit erreicht werden soll, dass die dadurch Begünstigten in keinem Falle zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet sind, kann auch der Streitgenosse, der persönlich keine Kostenfreiheit genießt, nicht mit solchen Kosten belastet werden, die aufgrund der sich aus dem Innenverhältnis ergebenden gesetzlichen Freihaltungspflicht im Ergebnis doch von dem von der Zahlung der Kosten befreiten Streitgenossen getragen werden müssten. Diese Ansicht entspricht der einhelligen Auffassung der heutigen Rechtsprechung (KG Beschl v 17.11.1972 -1 W 1489/72- JurBüro 1973, 139; OLG Frankfurt, Beschl v 16.5.1973 - 14 W 24/73 -; OLG Nürnberg, Beschl v 3.1.1977 - 4 U 138/75 -;OLG Köln, Beschl v 30.12.1977 - 17 W 367/77 - JurBüro 1978, 888mzustAnm von Mümmler).

Da die Beklagte zu 2) nach§ 2 Abs 1 PflVGvon der Versicherungspflicht für ihre Kraftfahrzeuge befreit ist, hat sie für den Beklagten zu 1), der als Fahrer durch eine aufgrund des Pflichtversicherungsgesetzes abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung für die Gerichtskosten erhalten würde (§ 150 VVG), in gleichem Maße und in gleichem Umfang einzustehen wie ein Haftpflichtversicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung (§ 2 Abs 2 Satz 1 PflVG). Das bedeutet, dass sie im Verhältnis zu ihrem Fahrer allein zur Zahlung verpflichtet ist (§ 3 Nr 9 PflVG).

Der oben genannte Kostenfestsetzungsbeschluss war daher entsprechend abzuändern. Die weiteren Kosten sind der Klägerin aus der Gerichtskasse zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 11 Abs. 4 RPflG, 91 ZPO.