AG Rüdesheim am Rhein, Beschluss vom 25.04.2008 - 7 M 86/08
Fundstelle
openJur 2012, 30022
  • Rkr:
Tenor

Der Erinnerung der Gläubigerin vom 22.01.2008 wird auch hinsichtlich der Kostenerhebung von 15,50 Euro abgeholfen.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Schuldner in einem weiteren Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wie folgt ergänzend zu befragen:

1. Welche Versicherungen (anzugeben sind insbesondere Unfall-, Hausrat-, Glas-, Sturm-, Wasser-, Haftpflicht- und Kraftfahrzeugversicherungen (mit konkreten Angaben der genauen Bezeichnung und Anschrift der Versicherung und Versicherungsschein-Nummer des Vertrages) unterhält der Schuldner?

2. Verfügt der Schuldner über eine Krankenhaustagegeld- oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung? Wenn ja, bei welcher Versicherungsgesellschaft und unter welcher Versicherungsnummer?

3. Verfügt der Schuldner über Einkünfte aus Schwarzarbeit? Dabei sind auch zukünftige Einkünfte darzulegen. Namen und Anschriften der Auftraggeber sollen angegeben werden.

4. Ist der Schuldner unwiderruflich Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung eines Dritten? Wenn ja, bei welcher Versicherungsgesellschaft wird die Lebensversicherung unter welcher Versicherungsnummer unterhalten? Wer ist Versicherungsnehmer?

5. Wie lauten die Angaben zum Vermieter des Schuldners? Er mag die Vor- und Zunamen und die konkrete Anschrift mit der Information angeben, ob und ggf. in welcher Höhe eine Kaution gezahlt wurde. Wie hoch ist die monatliche Miete und wie hoch belaufen sich die Nebenkosten? Wie groß ist die Wohnung?

6. Mit welchen Versorgungsgesellschaften hat der Schuldner Verträge bzgl. Wasser, Strom und Gas geschlossen? Wie heißen die Versorgungsgesellschaften mit Vor- und Zunahmen und Anschriften? Unter welcher Vertragsnummer werden die Verträge geführt?

7. Erbring der Schuldner gegenüber den Personen, die ihn finanziell unterhalten Dienstleistungen irgendwelcher Art? Soweit der Schuldner angibt, seinen Lebensunterhalt von Zuwendungen Dritter zu bestreiten, mag er deren Namen und Anschriften sowie den Zeitraum und die Höhe der Zuwendungen nennen.

8. Ist der Schuldner im Erwerbsgeschäft des Ehegatten tätig, welches ihm zuvor gehörte? Welche Tätigkeiten übt er dort aus und welche Geld- und welche Sachleistungen (Kost, Logis, Kleidung, Warenleistungen, Dienstleistungen, Nutzung fremder Einrichtungen) erhält er?

9. Wie lautet der Vorname der Ehefrau des Schuldners?

10. Der Schuldner nutzt den PKW, den die Mutter geleast hat. Wie lauten Vor- und Zuname und vollständige Anschrift der Mutter des Schuldners? Wer trägt die laufenden Kosten des PKW, wie Versicherung, Steuern, Benzin und Reparaturkosten?

11. Ist dem Schuldner vertraglich ein Dispositionskredit bei der ... eingeräumt worden? Wenn ja, in welcher Höhe?

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Gegenstandswert: 1.000,– Euro.

Gründe

Auf die zutreffende Begründung der Erinnerung wird verwiesen.

Dem Gläubiger ist nicht zuzumuten, sich bei Fragen mit hohem Abstraktionsgrad in jedem Fall mit einer globalen verneinenden Antwort des Schuldners zufrieden zu geben. Zumindest dann, wenn die Lebenssituation des Schuldners oder erkennbare Widersprüchlichkeiten des Schuldners weitergehende Informationen als naheliegend erscheinen lassen, müssen präzise Fragen des Gläubigers zulässig sein. Im vorliegenden Fall ist bereits auffällig, dass der Schuldner als derzeitige Tätigkeit "Verkäufer" angibt, aber keinerlei Arbeitseinkommen erhalten will.

Hinzu kommt, dass der Gläubiger die Fragen im Wesentlichen bereits mit seinem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung formuliert hat, konkrete Nachfragen des Gerichtsvollziehers deshalb bereits im Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hätte erfolgen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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