Hessisches LAG, Urteil vom 14.04.2008 - 7/16 Sa 1166/07
Fundstelle
openJur 2012, 29952
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 15. Juni 2007 – 1 Ca 515/06 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer tariflichen Funktionszulage.

Der Kläger ist seit dem 29. August 1975 bei der Beklagten im Bereich der Montage von Telekommunikationseinrichtungen als Monteur beschäftigt. Zwischen den Parteien finden kraft Tarifbindung die zwischen der Gewerkschaft ver. di und der A ... geschlossenen Tarifverträge Anwendung.

Mit Wirkung ab dem 01. Juli 2001 wurde bei der Beklagten das "Neue Bewertungs- und Bezahlungssystem (NBBS)" eingeführt. Es besteht aus folgenden vier Tarifverträgen:

–Manteltarifvertrag (MTV)–Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV)–Entgelttarifvertrag (ETV)–Tarifvertrag Sonderregelungen (TV SR)Unter anderem ist durch die Neuregelung an die Stelle der bis zum 30. Juni 2001 jeweils für tatsächlich unter erschwerten Bedingungen ausgeführte Arbeiten gezahlten Erschwerniszulage eine Funktionszulage getreten, die als monatlicher Pauschalbetrag zur Auszahlung gelangt. Hierzu enthält § 44 ERTV folgende Regelung:

§ 44 Funktionszulage

(1)Arbeitnehmer der Regelentgeltgruppen, die bei der Aufgabenerledigung besonderen Umgebungs- bzw. Belastungseinflüssen ausgesetzt sind, erhalten eine Funktionszulage.(2)...(3)Folgende besondere Umgebungs- bzw. Belastungseinflüsse sind insbesondere zu berücksichtigen:–Wärme, Kälte und andere Witterungseinflüsse,–Lärm, Staub,–besonders schmutzige oder ekelerregende Arbeiten,–Arbeiten mit gesundheitsbelastenden bzw. ätzenden oder giftigen Stoffen/Lösungsmitteln–Arbeiten im Wasser oder Schlamm–starke Vibrationen.(4)Die Höhe der Funktionszulage bestimmt sich nach der Ausprägung der besonderen Umgebungs- bzw. Belastungseinflüsse:...

–für Stufe 4, besonders starke Einflüsse bei...

32 Wochenstunden

ab 1. Januar 2005: 80,00 €

ab 1. November 2006: 82,50 €

...

(5)Die Funktionszulage wird als monatliche Pauschale gezahlt. ...Der Tarifvertrag über Sonderregelungen (TV SR), der für die Arbeitnehmer Anwendung findet, die schon am 30. Juni 2001 und noch am 01. Juli 2001 im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten standen, enthält Übergangsregelungen, darunter folgende Regelung zur Funktionszulage:

§ 22 Funktionszulage

(1)Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages (1. Juli 2001) gilt folgende Liste von Aufgabenträgern mit Anspruch auf eine Funktionszulage:...

Stufe 4

–433 51 (Vervielfältiger)–554 49 (Monteur)(2)Abweichend von Absatz 1 und § 44 Abs. 4 ERTV erhalten alle Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des TV SR fallen, ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrags (1. Juli 2001), bis eine andere Gesamttätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt wird, eine Funktionszulage in Höhe von 1/12 der in dem Zeitraum Mai 2000 bis April 2001 tatsächlich individuell gezahlten Erschwerniszuschläge, erhöht um 29,4 v. H.. Die Beiträge erhöhen sich in gleichem Maße wie das Monatsentgelt aufgrund allgemeiner Entgelterhöhungen.(3)...Dem Kläger war aufgrund seiner Tätigkeit als Monteur die so genannte Aufgabenträgernummer (AtNr.) 554 49 zugeordnet. Er war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Tarifverträge zu 70 – 80% seiner Gesamtarbeitsleistung im Rahmen der Aufgaben "Schalten im Netz (SIN) mit Montagetätigkeiten beim Kunden und zu 20 – 30% seiner Gesamtarbeitszeit mit Montagen im Außenbereich befasst. Ab dem 01. Juli 2001 bezog er die von der Beklagten in Anwendung des Referenzprinzips gem. § 22 Abs. 2 TV SR berechnete Funktionszulage in Höhe von monatlich 56,01 € brutto.

Im Jahre 2003 führte die Beklagte unter der Bezeichnung "NICE" eine Organisationsmaßnahme durch, die u. a. zur Bildung neuer Niederlassungen der Beklagten und zur Verlagerung des Bereichs "Schalten im Netz" führte. Im Zuge dieser Maßnahme wurde der Kläger mit Wirkung zum 01. November 2003 zu einer Niederlassung der Beklagten in B versetzt und ist seither ausschließlich mit Montagen im Außenbereich befasst. Er ist nunmehr der AtNr. 332 49 zugeordnet, welche der Sache nach unstreitig die Nachfolgebezeichnung der AtNr. 554 49 ist.

Die Beklagte zahlte dem Kläger auch weiterhin die nach § 22 Abs. 2 TV SR berechnete Funktionszulage von monatlich 56,01 €.

Mit der am 09. November 2006 bei Gericht eingegangenen, teilweise zurückgenommenen, teilweise erweiterten Klage fordert der Kläger zuletzt die Zahlung der pauschalierten Funktionszulage in Höhe von monatlich 82,50 € brutto für den Zeitraum Januar 2006 bis Mai 2007.

Der Kläger hat die Ansicht geäußert, seine gesamte Tätigkeit habe sich im Zuge der Versetzung geändert, weshalb ihm seither eine pauschalierte Funktionszulage nach §§ 44 Abs. 4 ERTV, 22 Abs. 1 TV SR in der begehrten Höhe an Stelle der gezahlten Zulage nach dem Referenzprinzip zustehe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 467,83 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 264,90 € brutto seit dem 16. Oktober 2006 sowie aus 202,93 € brutto seit dem 16. Mai 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung geäußert, der Kläger übe seit dem Monat November 2003 keine "andere Gesamttätigkeit" i. S. d. § 22 Abs. 2 TV SR aus, da er nach wie vor als Monteur tätig ist und seine Aufgaben auch weiterhin derselben Aufgabenträgernummer zugeordnet sind.

Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 85 – 89 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen.

Gegen dieses Urteil vom 15. Juni 2007, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte bleibt bei der Auffassung, eine Änderung der Gesamttätigkeit i. S. d. § 22 Abs. 2 TV SR könne nur angenommen werden, wenn sich die Aufgabenträgernummer geändert habe. Im Übrigen bleibe Monteurstätigkeit Monteurstätigkeit, gleich, ob die Montage in Räumen oder am Netz außerhalb erfolgt. Es liege in der Natur der Sache, dass Tätigkeiten einer Berufsgruppe sich im Laufe der Jahre verändern. Entscheidend sei, dass auch die veränderte Tätigkeit noch von der Aufgabenträgernummer des Monteurs erfasst wird. Diese Auslegung folge auch aus der Ergebnisniederschrift zum Entgeltgruppenverzeichnis (Anlage 1 zum ERTV), wo in Nr. 1 geregelt ist: "Das Aufgabengebiet entspricht der einem Aufgabenträger zugewiesenen Gesamttätigkeit." Darüber hinaus hätten die Tarifvertragsparteien in Nr. 2 geregelt, dass auch in Fällen, in denen einzelne Tätigkeiten und Merkmale aus den Richtbeispielen nicht erfüllt sind, dies für die Anwendung des Richtbeispiels unschädlich ist, "soweit hierdurch die prägende Gesamtanforderung nicht berührt wird". Daraus folge, dass eine Gesamttätigkeit immer einer Aufgabenträgernummer zugeordnet sei und dieser auch entspreche.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

Gründe

I.

Die auf Grund der ausdrücklichen Zulassung statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen:

Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 01. November 2003 die Zahlung einer Funktionszulage in unstreitiger Höhe gem. §§ 44 Abs. 4 Stufe 4 ERTV, 22 Abs. 1 TV SR schuldet, da sich ab diesem Zeitpunkt die Gesamttätigkeit des Klägers nicht nur vorübergehend geändert hat. Damit entfiel zugleich gem. § 22 Abs. 2 TV SR die abweichende Berechnung der Funktionszulage nach dem Referenzprinzip, die nur solange galt, bis eine "andere Gesamttätigkeit" ausgeübt wird.

Durch den Wegfall des Aufgabenbereichs "Schalten im Netz" und damit der Montagearbeiten beim Kunden hat sich die Tätigkeit des Klägers unstreitig dahingehend geändert, dass er seit November 2003 ausschließlich mit Montagen im Außenbereich befasst ist, die zuvor lediglich 20 – 30% seiner Gesamtarbeitszeit ausmachten. Dadurch hat sich das Gepräge seiner Montagetätigkeit derart geändert, dass von einer anderen Gesamttätigkeit ausgegangen werden muss.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Eingruppierungsstreitigkeiten kommt es für die Beurteilung einer in mehreren abtrennbaren Teiltätigkeiten ausgeübten Tätigkeit regelmäßig darauf an, ob zum überwiegenden Teil der Gesamtarbeitszeit Teiltätigkeiten verrichtet werden, die den höherwertigen Ansprüchen entsprechen (vgl. zuletztBAG Urteil vom 09. Mai 2007 – 4 AZR 457/06 – RdNr. 36 der Entscheidungsgründe m. w. N.). Diese Grundsätze können entsprechend bei der Frage, ob sich die Gesamttätigkeit geändert hat, herangezogen werden.

Bei den unterschiedlichen Tätigkeiten der Monteure – sei es an Telekommunikationseinrichtungen beim Kunden, sei es im Außenbereich – handelt es sich um mehrere abtrennbare Teiltätigkeiten, die auf Grund der völlig unterschiedlichen Umgebungs- und Belastungseinflüsse, auf die das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, gerade im Hinblick auf den Sinn der in § 44 ERTV geregelten Funktionszulage durchaus unterschiedlich zu bewerten sind. Deshalb hat sich durch die Änderung des Anteils der Einzeltätigkeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit die Tätigkeit insgesamt in ihrem Gepräge so geändert, dass die Sonderregelung des § 22 Abs. 2 TV SR keine Anwendung mehr findet.

Dies entspricht durchaus auch dem Zweck der Regelung, die ja nach ihrem klaren Wortlaut eine Übergangsregelung darstellt und deshalb bei jeder Änderung der Gesamttätigkeit die Rückkehr zur regelhaften Vergütung, d. h. der Funktionszulage unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 ERTV vorsieht. Dem widerspräche jede Perpetuierung eines von den Tarifvertragsparteien als solchen gewollten Übergangszustandes. Denn die Vergütung nach dem Referenzprinzip, wie es in § 22 Abs. 2 TV SR begründet ist, birgt stets die Gefahr einer zufälligen Zusammensetzung der Zulage aufgrund besonders hoher oder besonders niedriger Zulagen im Referenzzeitraum in sich. Dies ist während eines Übergangszeitraums durchaus sinnvoll, um beiden Arbeitsvertragsparteien den Übergang auf ein neues, rein aufgabenbezogenes Vergütungssystem zu erleichtern, das die tatsächliche Belastung beim einzelnen Montageauftrag zugunsten einer typisierten Betrachtung außer Acht lässt. Eine Fortschreibung einer solchen zufällig zu Stande gekommenen Zulagenhöhe selbst nach einer so erheblichen Änderung des Aufgabenzuschnitts wie im vorliegenden Fall führt auch deshalb zu einem an sich tarifwidrigen Zustand, weil neu eingestellte Monteure mit derselben Aufgabenträgernummer unzweifelhaft einen Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage nach § 44 Abs. 4 ERTV haben.

Eine Änderung der Gesamttätigkeit hat auch nicht notwendigerweise eine geänderte Aufgabenträgernummer zur Voraussetzung. Eine solche Gleichsetzung der Begriffe ergibt sich insbesondere nicht aus den zu Grunde liegenden tarifvertraglichen Regelungen. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung dieser seiner Feststellung bereits auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils desLAG Schleswig-Holstein vom 11. Februar 2004 (3 Sa 342/03 – II (B) der Entscheidungsgründe, zitiert nach juris) verwiesen. Danach haben die Tarifvertragsparteien in § 22 Abs. 1 TV SR als Beendigungstatbestand für die abweichende Regelung gerade nicht die Zuweisung einer anderen Aufgabenträgernummer, sondern einer anderen Gesamttätigkeit festgelegt. Dem folgt auch die erkennende Kammer und verweist wegen der Argumentation im einzelnen auf die durchweg zutreffenden Erwägungen desLAG Schleswig-Holstein.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Da es sich im vorliegenden Fall um die Auslegung bundesweit gültiger Tarifverträge handelt, eine Vielzahl ähnlicher Verfahren vor mehreren Gerichten verschiedener Instanz anhängig und Urteile mit gegensätzlichem Ergebnis bereits ergangen sind, war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

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