VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.03.2008 - 12 L 43/08.F, 12 L 43/08
Fundstelle
openJur 2012, 29845
  • Rkr:

Für einen Punktabzug wegen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 S. 3 StVG ist der Tatzeitpunkt der Verkehrszuwiderhandlung maßgeblich, niicht der Zeitpunkt der Rechtskraft. Der Maßnahmekatalog des § 4 Abs. 3 StVG ginge sonst ins Leere.

Tenor

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung desWiderspruchs des Antragstellers vom 28.12.2007 gegen die Verfügungder Antragsgegnerin vom 20.12.2007 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 2.500,-€.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.12.2007 verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 7 S. 2 StVG.

Mit Schreiben vom 30.07.2004 verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen seines im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes erreichten Punktestandes von insgesamt 9 Punkten infolge von 2 Geschwindigkeitsüberschreitungen, begangen am 05.03. und 23.03.2004, sowie eines am 22.03.2004 begangenen Rotlichtverstoßes. Zugleich wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass bei Erreichen von 14 Punkten ein Aufbauseminar zu absolvieren sei. Ein Punkterabatt, den er bei einem Punktestand von 9 Punkten noch auf freiwilliger Basis durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar erreichen könne, werde dann nicht mehr gewährt. Durch zwei weitere, im Jahre 2005 begangene Verkehrsverstöße erhöhte sich der Punktestand des Antragstellers auf 15 Punkte. Er hatte am 21.01.2005 wegen Nichtbeachtung der Vorfahrt einen Unfall verursacht und am 11.09.2005 erneut die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Die Antragstellerin ordnete daraufhin gemäß § 42 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Zugleich wurde der Antragsteller auf die Möglichkeit hingewiesen, seinen Punktestand auf freiwilliger Basis reduzieren zu können, wenn er an einer verkehrspsychologischen Beratung gemäß § 4 Abs. 9 StVG i.V.m. §§ 41 Abs. 3 und 38 FeV teilnehme. Eine Reduzierung seines Punktestandes um zwei Punkte sei unter anderem nur möglich, wenn die verkehrspsychologische Beratung nach Abschluss des angeordneten Aufbauseminars durchgeführt werde, zwischenzeitlich keine weiteren Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden seien, die seinen Punktestand auf 18 oder mehr Punkte erhöhten, und keine Tilgung eintrete. Sofern er keine weiteren als die aufgeführten Delikte begehe, werde die 14 Punkte-Schwelle durch Tilgung am 29.11.2007 unterschritten, und nur bis dahin könne durch die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung ein Punkteabbau unter den dargestellten Bedingungen erreicht werden.

Mit Bescheinigung vom 03.04.2006 wies der Antragsteller seine Teilnahme an einem Aufbauseminar vom 13.03.2006-03.04.06 gemäß den Anforderungen im Bescheid vom 17.01.2006 nach. Fast ein Jahr später unterzog sich der Antragsteller zudem vom 12.03. - 26.03.2007 einer verkehrspsychologischen Beratung bei einem Diplom-Psychologen, worauf die Führerscheinstelle der Antragsgegnerin durch Mitteilung gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt vom 02.04.2007 zunächst eine Reduktion des Punktestandes um zwei Punkte anzeige. Mit Mitteilung vom 09.10.2007 stornierte die Führerscheinstelle der Antragsgegnerin diese Mitteilung wieder, weil ihr zwischenzeitlich eine weitere, vom Antragsteller am 06.08.2006 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung, geahndet mit am 29.07.2007 rechtskräftig gewordener Bußgeldentscheidung vom 29.11.2006, bekannt geworden war.

Mit Bescheid vom 20.12.2007 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach zuvor erfolgter Anhörung die Fahrerlaubnis unter gleichzeitiger Festsetzung einer Sperrfrist von 6 Monaten.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei dem vom Antragsteller erzielten Punktestand von 18 Punkten im Verkehrszentralregister sei gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung in der Zeit vom 12.03. bis 26.03.2007 hätte eine Punktegutschrift deshalb nicht mehr bewirken können, weil sich das Punktekonto durch ein am 06.08.2006 begangenes weiteres, mit drei Punkten bewertetes Verkehrsdelikt auf 18 Punkte erhöht habe. Bekannt geworden sei der Antragsgegnerin die Zuwiderhandlung vom 06.08.2006 erst am 14.08.2007, und im Hinblick auf die auf der Basis des Punktekontos zu ergreifenden Maßnahmen sei der Tattag maßgeblich. Allein das Tattagsprinzip erfülle den Sinn und Zweck des Punktesystems, erzieherisch auf Mehrfachtäter einzuwirken.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.10.2007 einschließlich des diesem zugrunde gelegten Punkteregisters des Antragstellers Bl. 59 der Behördenakte.

Mit am 02.01.2008 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schriftsatz legte der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein, zu dessen Begründung er sich hinsichtlich der Anwendung des Punktekatalogs darauf berief, anzuwenden sei nicht das sogenannte „Tattag-Prinzip“, ausschlaggebend sei vielmehr der Eintritt der Rechtskraft.

Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 02.01.2008 Bezug genommen. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.

Mit am 07.01.2008 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entziehungsverfügung vom 20.12.2007 nachgesucht. Er hält an seinem im Widerspruchsschreiben dargelegten Vorbringen fest, vertieft dieses und meint im Übrigen, sein Interesse, als Abgeordneter des Hessischen Landtages besonders im Wahlkampf mobil sein zu können, überwiege das Interesse am Schutz der Allgemeinheit.

Im Übrigen wird verwiesen auf seine Ausführungen im Antragsschriftsatz.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.12.2007 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20.12.2007, zugestellt am 28.12.2007, anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Entziehungsverfügung vom 20.12.2007 und bekräftigt ihre Rechtsauffassung, der Sinn und Zweck des Punktesystems verlange hinsichtlich des für die Entscheidung maßgeblichen Punktestandes, dass auf den Tattag und nicht den Eintritt der Rechtskraft abgestellt werde. Es wird insoweit im einzelnen Bezug genommen auf die Ausführungen Bl. 35 - 38 der Gerichtsakte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird Bezug genommen auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze ebenso wie auf die beigezogene Behördenakte.

II.

Die Entscheidung kann durch die Vorsitzende als Einzelrichterin ergehen, weil die Beteiligten dem gemäß § 87 a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO zugestimmt haben.

Der im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtete Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die aufschiebende Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 20.12.2007 entfällt bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 7 S. 2 StVG.

Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.12.2007 erweist sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig, weshalb das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme das Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt. Das öffentliche Interesse an der Aufrechthaltung der Verkehrssicherheit genießt Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers am Erhalt seiner Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Zutreffend ist die streitgegenständliche Verfügung auf § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG gestützt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich bei einem Fahrerlaubnisinhaber 18 oder mehr Punkte ergeben. Mit der vorgenannten Vorschrift geht der Gesetzgeber bindend von der Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers aus, dessen verkehrsrechtliche Zuwiderhandlungen mit 18 oder mehr Punkten zu bewerten sind. Ein solcher Fahrerlaubnisinhaber gilt ohne Rücksicht auf besondere Umstände und Tatkonstellationen als unwiderlegbar fahrungeeignet mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR - Drucksache 821/96, S. 72 zu § 4 Abs. 3 des Entwurfs). Zutreffend ist die Antragsgegnerseite im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass sich für den Antragsteller ein die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend gebietender Punktestand von 18 Punkten „ergeben“ hat im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG, und eine Reduktion um 2 Punkte wegen der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung in der Zeit vom 12.03.2007 bis 26.03.2007, also etwas mehr als 7 Monate nach der am 06.08.2006 begangenen vierten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, nicht in Betracht kommt.

Zwar ist in der Rechtsprechung der für die Ermittlung des Punktestandes maßgebliche Zeitpunkt umstritten. So wird einerseits unter Berufung auf Grundsätze der Rechtssicherheit und -klarheit sowie der für das gesamte Ordnungswidrigkeitenverfahren geltenden Unschuldsvermutung auf das sogenannte Rechtskraftprinzip abgestellt, weil im Verkehrszentralregister nur rechtskräftige Entscheidungen gespeichert würden (vgl. z.B. VGH Baden Württemberg, Urt. v. 09.01.2007 in VRS 112, 311 - 320; OVG Münster, Beschl. v. 09.02.2007, Az.. 16 B 2174/06 in NJW 2007, 1768 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.01.2007, Az.: 12 ME 384/06 NJW 2007, S. 1300-1301; VG Stuttgart, Urt. v. 23.03.2006 in DAR 206 496 f., OVG Greifswald, Beschl. v. 28.12.2005 in NJW 2006, 2569 f., VG Schleswig, Beschl. v. 17.10.2005 in DAR 2006, 174 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.01.2003 in NJW 2003, 1472 f.). Unter anderem wird von den Befürwortern des Rechtskraftprinzips argumentiert, die Bezugnahme von § 4 Abs. 2 S. 1 StVG auf § 28 Abs. 2 Nr. 1 - 3 StVG, wonach Daten über rechtskräftige Entscheidungen im Verkehrszentralregister gespeichert würden, ergebe, dass die Punktebewertung nicht vor Eintritt der Rechtskraft erfolgen dürfe. Der Bezug des Punksystems auf die Rechtskraft sei daher grundlegend und prägend (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.01.2003 a.a.O.). Dem Gesetz liege als Regelfall zugrunde, dass die Rechtskraft einer Entscheidung und auch ihre nachfolgende Eintragung der Maßnahme nach § 4 Abs. 3 StVG vorangehe und somit einen Einklang schaffe mit den Vorschriften für die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 09.02.2007 a.a.O.).

Dem vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen, denn allein der Wortlaut des § 4 Abs. 3 S. 2 StVG lässt nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber sich gegen das Tattagsprinzip entschieden hat. Die Formulierung des § 4 Abs. 3 S. 2 StVG stellt lediglich klar, dass die Fahrerlaubnisbehörde in der Begründung bzw. Bewertung eines Verkehrsverstoßes nicht von einer bereits vorliegenden rechtskräftigen Entscheidung abweichen darf (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.12.2005 in DAR 2006, S. 169 f.; und Beschluss vom 11.08.2006, Az.: 11 C 505.2735 in Juris-Rechtsprechung). Bereits das bis zur Neuordnung des Fahrerlaubnisrechts bis zum 1. Januar 1999 geltende Punktesystem stellte zur Berechnung des Zeitraums, innerhalb dessen sich 18 Punkte ergeben hatten, auf den „Tag der Begehung der ersten und letzten Tat“ ab, gemäß § 3 Nr. 3 und 4 VV zu § 15 b StVZO. Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 StVG folgt, dass sich eine bestimmte Punktzahl „ergibt“ oder „erreicht“ wird, was die Bewertung von Verkehrsverstößen mit Punkten voraussetzt. Den Zeitpunkt dieser Bewertung legt § 4 Abs. 2 S. 1 StVG fest, indem auf die „im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 - 3 zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“ abgestellt wird. Aus dem Bezug auf die „zu erfassenden“ und nicht auf die bereits „erfassten“ Verkehrsverstöße ergibt sich, dass es für die Bewertung eines Verkehrsverstoßes mit Punkten nach dem Punktesystem nicht auf die rechtskräftige Eintragung im Verkehrszentralregister ankommt (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 12.03.2003 in DAR 2004, 52 f.). Für diese Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck von § 4 Abs. 3 StVG (vgl. OVG Brandenburg, Beschl. v. 16.03.2003, Az.: 4 B 145/03 in Juris Rechtsprechung) gemäß der amtlichen Begründung (BR-Drs. 821/96, S. 52 f.), in besonderer Weise dem Ziel, einen Anreiz zu einem möglichst frühzeitigen, freiwilligen Abbau von Defiziten zu schaffen und dem Betroffenen zu helfen, die Ursachen seines Fehlverhaltens herauszufinden. Nach der Wertung des Gesetzgebers ist von der Uneinsichtigkeit eines Mehrfachtäters mit 18 Punkten nur dann auszugehen, wenn sämtliche Angebote und Hilfestellungen zum Abbau von vorhandenen Defiziten nicht hinreichend genutzt wurden oder fruchtlos waren (vgl. VGH München, Beschluss vom 14.12.2005 a.a.O., OVG Münster vom 21.03.2003 in DAR 2003, 433). Würde man dem Rechtskraftsprinzip folgen, könnten offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe allein zu dem Zweck eingelegt werden, die Rechtskraft erst nach zwischenzeitlicher Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung mit anschließendem Punkteabzug eintreten zu lassen. Die zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis beruht jedoch auf dem Gedanken, dass die weitere Verkehrsteilnahme eines Kraftfahrers, der trotz Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung, trotz Bonusgutschriften und trotz der Möglichkeiten von zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte erreicht, eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt (BR - Drs. 821/96 S. 53).

§ 4 Abs. 5 StVG gewährleistet, dass keine der Maßnahmen in § 4 Abs. 3 StVG übersprungen wird, wenn der Betroffene gleichsam „auf einen Schlag“ 14 oder 18 Punkte erreicht, ohne verwarnt worden zu sein und ohne Gelegenheit gehabt zu haben, das Bonus-System und die Möglichkeiten des Aufbauseminars in der verkehrspsychologischen Beratung zu nutzen. Deshalb müssen die Maßnahmen des Punktesystems auch tatsächlich wirksam werden können, wenn das Erreichen von 18 Punkten die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers begründen soll (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.02.2007, Az.: 1 M 8/07 in Juris Rechtsprechung). Die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung hinge sonst von Zufälligkeiten ab, und der Betroffene hätte es in der Hand, den Eintritt des Zeitpunkts der Rechtskraft hinauszuziehen. So liegt der Fall hier, denn der Antragsteller hat es nach dem Besuch des Aufbauseminars vom 13.03.06-03.04.06 zeitnah zunächst nicht für notwendig erachtet, durch eine freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung seinen Punktestand zu reduzieren. Er hat sich dieser Beratung vielmehr erst nach der am 06.08.2006 begangenen erheblichen weiteren Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit - 84km/h innerorts statt 50 km/h - unterzogen, und zwar erst vom 12.03.-26.03.2007.

In Anwendung der aufgezeigten Grundsätze ist festzustellen, dass der Antragsteller durch die seinen Punktestand auf 18 Punkte erhöhende Geschwindigkeitsüberschreitung am 06.08.2006 seine Ungeeignetheit hat erkennen lassen, und die erst gut 7 Monate später erfolgte verkehrspsychologische Beratung ihre Wirkung, ihn als beharrlichen Mehrfachtäter von weiteren Verkehrsverstößen abzuhalten, schon wegen des neu hinzugekommenen Verkehrsdeliktes, nicht mehr entfalten konnte. In Fällen wie den vorliegenden ginge ansonsten der Maßnahmekatalog des § 4 Abs. 3 StVG ins Leere. Es muss daher sichergestellt sein, dass mit einer Maßnahme nach Nr. 2 des § 4 Abs. 3 StVG alle bis zur Bekanntgabe der entsprechenden Verfügung begangenen Verstöße abgegolten sind, auch wenn die entsprechenden Ahndungen erst zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig werden.

Insbesondere konnte der Antragsteller nicht darauf vertrauen, trotz der am 06.08.2006 begangenen erneuten Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit eine Punktereduktion mit einer Monate danach absolvierten verkehrspsychologischen Beratung erreichen zu können. Er wurde bereits im Bescheid vom 17.01.2006, mit dem seine Teilnahme an einem Aufbauseminar bei einem Punktestand von 15 Punkten im Verkehrszentralregister angeordnet worden war, ausdrücklich auf Seite 2 darauf hingewiesen, dass eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 4 StVG unter anderem nur dann möglich sei, wenn zwischenzeitlich keine weiteren Verkehrszuwiderhandlungen begangen wurden, die ihren Punktestand auf 18 oder mehr Punkte erhöhen werden.“

Soweit der Antragsteller ein erhöhtes Interesse an Mobilität in seiner Eigenschaft als Landtagsabgeordneter im Wahlkampf ins Feld führt, vermag das Gericht darin keine das Interesse der Öffentlichkeit an der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die Fernhaltung eines Mehrfachtäters übersteigendes Interesse zu sehen. Abgesehen davon, dass der Wahlkampf beendet ist, kann sich der Antragsteller zwecks Ausübung seines Landtagsmandates des im Rhein-Main-Gebiet bestehenden großen Angebotes des ÖPNV bedienen. Unter keinem Aspekt übersteigen die von ihm dargelegten Interessen das regelmäßig zu bejahende Interesse der Öffentlichkeit an einem Ausschluss eines Mehrfachtäters mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister als Kraftfahrzeugführer.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung orientiert sich an Nr. 46 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 107/2004 (NVwZ 2004, S. 1327 i.V.m. den §§ 52 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei war der Regelstreitwert in Höhe von 5.000,- € aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren.

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