AG Kassel, Beschluss vom 30.01.2008 - 640 L 4/03
Fundstelle
openJur 2012, 29462
  • Rkr:

Entnahme von Rechtsanwaltsgebühren aus der Zwangsverwaltungsmasse.

Tenor

In dem Zwangsverwaltungsverfahren gegen … wird ergänzend festgesetzt:

1. für das Jahr 20036.019,24 €    8.266,60 €2. für das Jahr 2004102.850,24 €3. für das Jahr 20058.386,57 €    7.129,73 €4. für das Jahr 200645.161,12€    5.020,32 €    21.109,87€5. für das Jahr 20071.760,88 €    45.161,12€6. Kosten einer Haftpflichtversicherung            1.044,00 €Summe:251.909,69 €Die festgesetzten Beträge sind als Ausgaben der Verwaltung der Masse zu entnehmen (§ 155 Abs. I ZVG).

Gründe

Bei den vorstehend zu Ziff. 1 - 5 festgesetzten Beträgen handelt es sich um Rechtsanwaltsgebühren, welche in dem vorliegenden Zwangsverwaltungsverfahren entstanden sind.

Die Rechnungen im Einzelnen befinden sich auf BI. 11/220 - 229 der Akte und wurden sowohl der Gläubigerin als auch deren Vertreter und der Schuldnerin zur Kenntnis übersandt.

Die Höhe der Gegenstandswerte und der Gebühren waren nachvollziehbar, siehe dazu auch den Schriftsatz des Zwangsverwalters vom 17.04.2007, Blatt 11/1 ff. der Akte.

Diese Rechtsanwaltsgebühren wurden bereits der Masse entnommen, was der gängigen Praxis in Zwangsverwaltungsverfahren entspricht.

Im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung erfolgte eine diesbezügliche Prüfung. Die nunmehrige ergänzende Festsetzung der Auslagen erfolgte unter Beachtung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Kassel vom 18.10.2007, Al: 3 T 285/07 - 3 T 286/07 (BI. 11/188 ff.) gern. § 17 111 ZwVwV neben der Auslagenpauschale gern. § 21 ZwVwV.

Die Kosten der Haftpflichtversicherung waren gern. § 21 11I ZwVwV festzusetzen, da das vorliegende Verfahren (Altenpflegeheim, monatliche Mieteinnahmen It. Vertrag vom 01.02.2002 83.429,03 €) mit einem erhöhten Haftungsrisiko verbunden war.

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