VG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.01.2008 - 10 E 5375/04
Fundstelle
openJur 2012, 29391
  • Rkr:
Tenor

Unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 18.12.2002und 06.09.2004 wird der Beklagte verpflichtet, den KlägernEingliederungshilfe für deren Sohn durch Übernahme der Schulkostender International School Frankfurt-Rhein-Main für das Schuljahr2002/03 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreienVerfahrens haben die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zutragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durchSicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wennnicht der andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit ingleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind die Eltern ihres 1989 geborenen Sohnes (die Kläger haben noch eine 1991 geborene Tochter) und begehren von dem Beklagten die Kostenübernahme für den Besuch einer von den Eltern gewählten Schule (International School Frankfurt-Rhein-Main - ISF, eine staatlich anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule) aus Mitteln der Jugendhilfe. Der Sohn der Kläger besuchte von 2000 bis 2002 ein Gymnasium der Landeshauptstadt Wiesbaden (Diltheyschule), bevor er ab September 2002 zur ISF wechselte. Bei der ISF handelt es sich um eine Privatschule, deren Unterricht in Englisch erfolgt. Die monatlichen Schulkosten betrugen 1.100 Euro.

Dem gingen folgende Umstände voraus: Der Sohn der Kläger verschlechterte sich in seinen Schulleistungen derart, dass es zu Schulschwierigkeiten gekommen ist, die zu Aggressionen führten, d.h. zu mehreren Schlägereien zwischen ihm und seinen Mitschülern im Mai 2001. Die Schulleitung verwarnt ihn daher und legt ihm auf, an einem Sozialdienst teilzunehmen; sie teilte den Vorfall im 06.06.2001 seinen Eltern mit (Blatt 59 der Behördenakten). Die gesundheitlichen Probleme auf Grund des später festgestellten ADS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) führten zu einer Verschlechterung seiner Noten im letzten Schuljahr, so dass seine Versetzung gefährdet war (Bericht der Diltheyschule vom 06.06.2001, Blatt 59 der Behördenakten). Die Gespräche der Eltern mit dem Klassenlehrer als auch mit dem Schulleiter blieben ergebnislos, der Klassenlehrer regte die neuropsychologische Untersuchung des Sohnes der Kläger an, vom Schulleiter wurde ein Schulwechsel empfohlen.

Die schulische und gesundheitliche Situation des Sohnes der Kläger spitzte sich Ende 2001/Anfang 2002 stark zu. Bereits mit Schreiben vom 05.11.2001 setzte die Schulleitung die Kläger davon in Kenntnis, dass die mündliche Mitarbeit ihres Kindes im Fach Musik auf “ungenügend" (Note 6) abgesunken ist. Die schlechten Noten seien mit Anlass für die Hänseleien seiner Mitschüler gewesen. Der Sohn der Kläger lasse seine Aggressionen an seinen Mitschülern aus.

Die Klägerin zu 1. suchte darauf die Beratung des schulpsychologischen Dienstes des Staatlichen Schulamtes Wiesbaden auf. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass keine Integrationskraft in der Schule bezahlt werden könne, noch dass es sinnvoll sei, wenn beispielsweise ein Referendar den Sohn der Kläger in die Schule begleite, um Integrationshilfe zu leisten. Ihr wurde mitgeteilt, dass das Problem an einer staatlichen Schule nicht gelöst werden könne (später vermerkt durch die Sachbearbeiterin der Behörde des Beklagten vom 12.09.2002, Blatt 27 Rückseite der Behördenakten). Eine darauf konsultierte Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin diagnostizierte, dass das Kind an dem ADS (AufmerksamkeitsDefizitSyndrom) leide mit impulsivem Verhalten. Die akzelerierte körperliche Entwicklung mit Hochwuchs und Adipositas sowie emotionale Auffälligkeiten kämen hinzu. Die Fachärztin hielt es für wünschenswert, wenn das Kind sowohl in der Schule als auch zu Hause von seinen Eltern eine Unterstützung bekäme und Mobbing durch Mitschüler unterbunden werden würde (kinderneurologischer Befundbericht vom 14.02.2002, Blatt 1 der Behördenakten).

Darauf nahm das Kind bei einer Diplom-Psychologin ab Januar 2002 an einer Verhaltenstherapie (Gruppentherapie) teil. Die Psychologin stellt fest, dass der Sohn der Kläger einer Flut von Misserfolgen und negativen Erfahrungen ausgesetzt gewesen sei. Dadurch sei es zu einer verminderter Handlungsmotivation gekommen, die einhergehe mit einer weiteren Verminderung der Konzentrationsfähigkeit und einer Zunahme der Ablenkbarkeit. Aus der Misserfolgsspirale seien massive Sekundärprobleme feststellbar wie Selbstwertverlust, Schlafstörungen, psychosomatische Beschwerden, Schulangst und eine depressive Symptomatik. Für das Kind bedürfe es zur Förderung einer positiven Persönlichkeitsentwicklung eines ruhigen, geordneten Schulablaufs, um auf dieser Basis gemäß seiner Intelligenz Schemata höherer Ordnung zu entwickeln, Konzepte, Strategien und Lernoperationen zu erfassen und eine dauernde Aufmerksamkeit aufrechtzuerhalten (später erstellte Bescheinigung vom 15.04.2002, Blatt 12 der Behördenakten).

Am 04.03.2002 wandten sich die Kläger an das Jugendamt und schilderten die Situation (Vermerk der Sachbearbeiterin Blatt 10 der Behördenakten). Das Staatliche Schulamt hätte ihnen mitgeteilt, dass auf einer staatlichen Schule keine adäquate Beschulung möglich sei. Integrationskräfte stünden nicht zur Verfügung. Ihnen sei nahe gelegt worden, ihr Kind in einer Privatschule einzuschulen. Sie hätten die ISF von der Schulform für geeignet gehalten, um einer seelischen Behinderung entgegenzuwirken. Die Schule zeichne sich durch klare Strukturen, eine strenge Ordnung und Disziplin sowie feste Regeln aus. Die in dieser Schule tätigen Pädagogen seien auf die ADS-Problematik gut eingestellt. Das Kreisgesundheitsamt schlug am 15.04.2002 eine Einzeltherapie bei der Verhaltenstherapeutin vor. Auch solle geprüft werden, ob es sich bei dem von dem Kind Dargestellten, nicht um ein Ausweichverhalten handele. Es empfahl, dass das Kind bis zum Schuljahresende weiter die Schule besuchen solle, erst dann sollte überlegt werden, welcher Bedarf entstehe (Blatt 11 der Behördenakten). Die Kläger waren mit diesem Vorschlag nicht einverstanden. Der bisherige Klassenlehrer des Kindes in der Diltheyschule teilte auf Anfrage der Behörde im Mai 2002 mit, die Schule könne die für das Kind erforderliche Integration nicht erbringen. Er sehe aber keine Notwendigkeit, dass der Sohn der Kläger die Schule verlassen müsse (Er sei bis auf wenige Problemsituationen eher ein unauffälliger Schüler, der zu Träumereien neige) und schlug vor, dem Kind einen Mitschüler zur Seite zu stellen, der darauf achte, dass dieser seine Aufmerksamkeit stärker auf den Unterricht lenke und sich sozial mehr in den Klassenverband einbinde.

Am 10.05.2002 führten die Eltern ein Aufnahmegespräch bei der ISF und teilten dies der Sachbearbeiterin beim Jugendamt am 22.05.2002 persönlichen mit. Dieses Gespräch sei gut verlaufen, so dass das Kind ab 02.09.2002 die ISF besuchen könne (7. Klasse, die 26 Kinder umfasse); allerdings seien die Schulkosten für sie finanziell nicht tragbar. Mit Schreiben vom 06.08.2002 beantragten die Kläger beim Kreisjugendamt des Beklagten (Behörde) die Übernahme der Schulkosten ab Einschulung (bis einschließlich August 2004 von 26.400 Euro) sowie die Übernahme der laufenden Kosten und schließlich die Übernahme der Aufnahmegebühr. Zur Begründung trugen sie vor, dass das Kind in der Diltheyschule sozial isoliert gewesen sei und schlechte Noten erzielt habe (Versetzung gefährdet). Am 12.09.2002 teilten die Kläger mit, dass ihr Kind gleich von Beginn an von den Mitschülern der ISF motiviert worden sei, an den sportlichen Ereignissen teilzunehmen. Er habe das Gefühl, dass er erstmalig in den Klassen- und Schulverband sozial eingebunden sei. In einem weiteren Gespräch vom 17.12.2002 teilte die Klägerin der Behörde mit, dass sich die Entwicklung ihres Sohnes sehr positiv gestalte. Er fühle sich angenommen von den Mitschülern, habe Freunde gefunden, die ihn besuchten und die er besuche. Die Schule sei sehr klar strukturiert; Versäumnisse würden sofort mit Maßnahmen geahndet; die Eltern würden sehr schnell mit einbezogen.

Das Kreisjugendamt lehnte mit Ablehnungs-Bescheid vom 18.12.2002 (Blatt 38 der Behördenakten) die Übernahme der Schulkosten für die ISF als Eingliederungsmaßnahme im Rahmen der Jugendhilfe ab. Zur Begründung führt die Behörde aus, dass ein Schulwechsel nicht notwendig gewesen sei. Bereits durch die von der Diplom-Psychologin angebotene Verhaltenstherapie sei das Kind in seiner Persönlichkeit gestärkt worden; auch habe das von ihm erlebte Mobbing an der Diltheyschule vermindert werden können. Schließlich könne die ISF kein therapeutisches Konzept vorweisen, sondern verlange von den Schülern ein hohes Leistungsniveau, wobei die Kinder in großen Klassen verweilten und einen langen Schultag verleben müssten.

Dagegen richtete sich der Widerspruch der Kläger, sie trugen zur Begründung vor: Weder die Schulleitung noch der Klassenlehrer der Diltheyschule hätten den Eltern (in zahlreichen Gesprächen) Möglichkeiten zeigen können, um die Probleme ihres Sohnes zu beheben. Er habe sich erst seit der Einschulung in die ISF positiv in seiner Persönlichkeit entwickelt und sei regelrecht "aufgeblüht". Er habe seine Selbstsicherheit zurückerlangt und sei nicht mehr von Schulängsten geplagt. Seine Gesamtzufriedenheit spiegele sich auch in den guten Zensuren wieder, die er mittlerweile vorweisen könne. Dies bestätigten auch der kinderneurologische Befundbericht der Fachärztin vom 27.03.2003 (Blatt 54 und 55 der Behördenakte) und der Entwicklungsbericht der Psychotherapeutin vom 26.03.2003 (Blatt 56 und 57 der Behördenakten). In der Anhörung am 20.4.2004 hoben die Kläger die positive Entwicklung ihres Sohnes hervor, er benötige derzeit keine Therapie mehr. Eine andere staatliche Schule hätte ihm nicht helfen können, dies sei ihnen in den Gesprächen mit dem Klassenlehrer, der Schulleitung sowie mit dem Staatlichen Schulamt bestätigt worden. Zwar gebe es in Köln eine ADS-Schule in Form eines Internats, dies sei jedoch für ihren Sohn mit Rücksicht auf die Familie und besonders mit Rücksicht auf seine Schwester nicht in Betracht gekommen. Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung ist dort ausgeführt:

Die Gewährung einer Eingliederungshilfe zur Finanzierung der Schulkosten sei zu Recht abgelehnt worden. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII, denn der Sohn der Kläger, sei von einer seelischen Behinderung nicht bedroht gewesen.

Von einer seelischen Behinderung, das heißt einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft aufgrund einer seelischen Störung (§ 35 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 39 Abs. 1 BSHG, § 2 Abs. 1 SGB IV, § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG, § 3 Satz 1 EingliederungshilfeVO), seien Kinder und Jugendliche nur dann bedroht, bei denen eine seelische Behinderung als Folge seelischer Störungen noch nicht vorliege, aber ihr Eintritt nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 5 EingliederungshilfeVO). Ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtige, sei eine Prognoseentscheidung, nämlich über die Frage, ob und gegebenenfalls wann mit welcher Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer Behinderung zu erwarten ist (BVerwG 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487): Anhand dieser Maßstäbe gehe die Behörde aufgrund des Befundberichtes der Fachärztin vom 14.02.2002, davon aus, dass keine seelische Behinderung vorlag bzw. keine seelische Behinderung drohte. Die Probleme des Kindes in der Schule, die die Ärztin als Folge des Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADS) mit impulsiven Verhalten diagnostizierte, hätten einerseits verhaltenstherapeutisch behandelt werden können, nämlich durch das Erlernen von Kompensationsstrategien durch die hierfür bereits konsultierte Psychotherapeutin, andererseits durch Maßnahmen in der Schule in Form einer Unterstützung sowie der Unterbindung des Mobbings und schließlich durch geeignete Unterstützung durch die Eltern. Auch die das Kind der Kläger behandelnde Verhaltenstherapeutin habe nichts festgestellt, was auf eine drohende Behinderung im Sinne des § 35 a SGB VIII hindeuten würde. Allein die Tatsache, dass zur Förderung einer positiven Persönlichkeitsentwicklung des Kindes ein ruhiger geordneter Schulablauf die Basis sein solle, rechtfertige für sich nicht die Einschulung in die ISF auf Kosten des Steuerzahlers.

Weder die Kläger noch die Schulleitung der ISF hätten trotz Aufforderung im Mai 2002 substantiiert dargelegt, dass die von ihnen gewählte Privatschule ein therapeutisches Konzept anbietet, um speziell Schülern, die an dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) leiden, zu helfen, um ihre drohende seelische Behinderung zu überwinden. Denkbar gewesen wäre, dass die Schule eine entsprechende Leistungsbeschreibung vorgelegt hätte, die den Anforderungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe entsprochen hätte. Auf der Internet-Seite sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass diese Schule ein therapeutisches Konzept speziell für an dem ADS-Syndrom leidende Kinder anbietet. Allein der Umstand, wonach die Schule sich durch klare Strukturen, strenge Ordnung und Disziplin sowie feste Regeln in überschaubaren Klassen auszeichne, stelle für sich genommen noch kein therapeutisches Konzept dar, das eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln rechtfertigen würde.

Der Träger der Jugendhilfe habe zu allererst dafür zu sorgen, dass die Erkrankung des Kindes zunächst an der von ihm gewählten staatlichen Schule im Zusammenwirken mit dem Staatlichen Schulamt durch ein Angebot geeigneter Maßnahmen begleitet wird, es könne dagegen nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe im Rahmen des § 35a SGB VIII sein, für eine bestmögliche Beschulung zu sorgen. Diese Möglichkeit sei der Behörde genommen gewesen, als das Kind in die ISF eingeschult worden sei.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 13.09.2004 zugestellt (Empfangsbekenntnis Blatt 26a der Behördenakten). Dagegen richtet sich die am 12.10.2004 erhobene Klage, mit der die Kläger ein Recht auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII geltend machen, denn sie hätten - zumindest anteilig - einen Anspruch auf Übernahme der Schulkosten der ISF. Nach dieser Vorschrift haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne der Vorschrift seien Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Bei dem Sohn der Kläger liege eine seelische Behinderung vor; zumindest sei er von einer solchen Behinderung bedroht. Das ergebe sich aus den Befundbericht der Fachärztin und dem Gutachten der Diplom-Psychologin. In deren Gutachten vom 26.03.2003 (Blatt 56 und 57 der Behördenakten), heiße es wie folgt: "Diagnostisch handelt es sich um ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit massiver emotionaler Sekundärbelastung bei drohender seelischer Behinderung." Dass der Sohn der Kläger seelisch behindert bzw. von einer solchen Behinderung bedroht sei, sei seitens des Jugendamtes im Verwaltungsverfahren auch nie in Zweifel gezogen worden. Die seelische Behinderung beim Sohn der Kläger bestehe auch fort, das ergebe sich aus dem psychologischen Befund-Bericht des Psychotherapeuten Halberstadt (ohne Datum, bei Gericht am 12.03.2007 eingegangen, Blatt 53 der Gerichtsakten), in dem es heiße:

“Diagnosen: ICD-10- F98.8 isolierte Aufmerksamkeitsstörung Psychischer Befund Der 16-jährige X. zeigt im schulischen und familiären Bereich Beeinträchtigungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen. Im Unterricht zeigt er schwankende Schulleistungen, häufig in Abhängigkeit von der Interessenlage. Deutlich auffällig sind die gering ausgeprägte Daueraufmerksamkeit und das Ausweichen vor Aufgaben, die mentale Anforderung erfordern. Der Jugendliche äußert ebenso eine erhöhte Ablenkbarkeit durch äußere Reize. Im familiären Kontext imponieren das Überhören von Informationen, Vergesslichkeit sowie verlieren und verlegen von Gegenständen.

Die Leitsymptome einer isolierten Aufmerksamkeitsstörung (F98.8) sind vorhanden. Die Symptomatik trat bereits im Grundschulalter auf. Differenzialdiagnostisch sind andere psychische Störungen ausgeschlossen.

Eine internistische Untersuchung war ohne Befund. Neurologische Auffälligkeiten konnten nicht exploriert werden. Drogen-, Alkohol- und Medikamentenanamnese sind leer. Gewicht und Größe sind bei X. altersentsprechend.

X. zeigt in der psychologischen Testdiagnostik ein Begabungsniveau im oberen Bereich (IQ 129). Die selektive Aufmerksamkeit ist unauffällig, die Daueraufmerksamkeit bestätigt die oben angeführte Diagnose.

X. besucht die Internationale Schule im 10. Schuljahr. Zum Schuljahr 2006/2007 intendiert der Jugendliche einen Auslandsaufenthalt in den Vereinigten Staaten.

Aufgrund der vorliegenden Diagnose sowie der Vielfalt und Schweregrad der Symptome ist eine psychopharmakologische Behandlung gemäß den Leitlinien für Kinder- und Jugendpsychiatrie indiziert. X. respondierte erfolgreich auf Medikinet 40mg ret. Für den Aufenthalt in den USA empfehlen wir nach kinderpsychiatrischem Konsil RITALIN LA 40mg."

Nach diesem Gutachten habe der Sohn der Kläger eine seelische Behinderung. Der Schulwechsel des Sohnes der Kläger an die ISF sei auch erforderlich gewesen, um der seelischen Behinderung entgegen zu wirken. Weder die Schule, noch das Staatliche Schulamt, noch das Jugendamt hätten dem Sohn der Kläger Hilfe geleistet; es habe sich daher um eine zulässige Selbstbeschaffungsmaßnahme gehandelt. Die Hilfesuchenden seien dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn sie hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen sind, insbesondere weil der öffentliche Jugendhilfeträger diese zu Unrecht abgelehnt habe, das für die Systemgewährung vorgesehene System also versagt habe. In dieser Situation dürfe sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. Die Kläger berufen sich auf eine Entscheidung des OVG Münster, NVwZ-RR 2004, 503 und des BVerwG, NVwZ 2006, 697.

Der Behörde sei die Angelegenheit Anfang 2002 bekannt geworden, also mehr als ein halbes Jahr bevor die Kläger zur Selbstbeschaffungsmaßnahme griffen. Obwohl mehrere Gespräche zwischen den Klägern und der Behörde stattgefunden hätten, sei das Jugendamt nicht in der Lage gewesen, einen Hilfeplan zu entwickeln. Die Behörde sei jedoch seit Bekanntwerden der Probleme Anfang 2002 bis in den Spätsommer desselben Jahres hin untätig geblieben. Eine Abstimmung mit der Diltheyschule oder dem Schulamt zur gemeinsamen Entwicklung eines Hilfekonzeptes sei unterblieben. Wegen der Untätigkeit des Jugendamtes und der Eskalation der gesundheitlichen und schulischen Situation seien die Kläger gezwungen gewesen, ihren Sohn aus der Diltheyschule herauszunehmen und in eine Privatschule umzuschulen.

Das Problem habe nach Ansicht der Behörde durch die Schule und ambulant therapeutisch gelöst werden sollen. Obwohl die Diltheyschule als auch das Schulamt darauf hingewiesen hätten, dass die Schule die Probleme des Kindes nicht lösen könne, habe die Behörde die gegenteilige Ansicht vertreten. Dagegen habe die Diplom-Psychologin in Befundbericht vom 15.04.2002 (Blatt 12 der Behördenakten) überzeugend dargelegt, dass dies nicht ausreiche; sie nenne insbesondere ein schulisches Umfeld mit guter Struktur, guter Organisation, kleinen Klassen und niedrigem Lärmpegel. Zur Förderung einer positiven Persönlichkeitsentwicklung sei ein ruhiger und geordneter Schulablauf die Basis. Nur so könne er gemäß seiner Intelligenz Schemata höherer Ordnung entwickeln, Konzepte, Strategien und Lernoperationen erfassen und die Daueraufmerksamkeitsspanne für Lerninhalte aufrechterhalten.

Der Wechsel an die ISF sei auch die geeignete Maßnahme gewesen, um der seelischen Behinderung des Sohnes der Kläger entgegenzuwirken. Die ISF sei eine anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule gemäß § 176 Abs. 1 Hessisches Schulgesetzes. Die ISF sei auch die zur Lösung der ADS-Problematik geeignete Schule. Sie zeichne sich insbesondere dadurch aus, dass sie den Schülern klare Strukturen, strenge Ordnung und Disziplin sowie feste Regeln in überschaubaren Klassen vorgebe. Die Pädagogen seien auf die ADS-Problematik gut eingestellt. Der Sohn der Kläger erhalte in der ISF insbesondere Unterstützung in der Verhaltenssteuerung. Die Schulleitung der ISF weise in ihrem Schreiben vom 16.11.2004 (Blatt 64 und 65 der Gerichtsakten) ausdrücklich darauf hin, dass diese Schule geeignet ist für ADS-betroffene Kinder (ganztägiges Schulprogramm, die Woche klar strukturiert, Klassenarbeiten immer zur gleichen Zeit, die transparente Anforderungen, Lernerfolgskontrollen mit lange vorher festgelegten Terminen). Von besonderer Bedeutung für Kinder mit auffälligem Sozialverhalten sei ein verbindlicher "Verhaltenskodex" mit Punkte- und Konfliktmittlungssystem (Mediation). Schließlich sei auch eine psychologische Beratung und Hilfestellung möglich, denn die Schule beschäftige einen ausgebildeten Psychologen als "counselor" (volle Stelle), der die Schülerinnen und Schüler bei Lern-, Disziplin- und anderen Problemen unterstütze.

Auch die behandelnde Diplompsychologin habe den Wechsel an die ISF für erforderlich angesehen und die ISF als die geeignete Schule qualifiziert. So weise beispielsweise der kinderneurologische Befundbericht der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin vom 27.03.2003 (Blatt 54 der Behördenakten) darauf hin, dass sich das Befinden des Sohnes der Kläger seit dem Schulwechsel deutlich verbessert habe. Der Sohn der Kläger sei aber weiterhin auf begleitende Hilfen angewiesen, weil sonst die Gefahr psychischer Auffälligkeiten und die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung bestünden.

Den Klägern sei auch bestätigt worden, dass die ISF des Öfteren von ADS-Schülern aufgesucht werde und in etlichen Fällen das betreffende Jugendamt die Schulkosten für die ISF übernommen habe (Schreiben der ISF an die Kläger vom 27.01.2005, Blatt 68 der Gerichtsakten). Obwohl sich die gesundheitliche und schulische Situation des Sohnes der Kläger nach Umschulung auf die ISF deutlich gebessert hat, sei der Verbleib auf dieser Schule für die weitere Persönlichkeitsentwicklung notwendig (nach wie vor Beeinträchtigungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen). Die Kläger berufen sich auf einen weiteren psychologischen Bericht vom 12.04.2007 (Blatt 84 bis 88 der Gerichtsakte). Er sei deshalb auch aktuell auf den Besuch in der ISF angewiesen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2004 den Beklagten zu verpflichten, Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die International School Frankfurt-Rhein-Main ab dem 01.09.2002 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Entgegen dem Vortrag der Kläger liege bei deren Sohn keine seelische Behinderung vor und er sei auch nicht von einer seelischen Behinderung bedroht. Das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) stelle als solches keine seelische Störung dar. Als seelische Störungen nach § 35a SGB VIII komme zwar eine neurologische Entwicklungsstörung in Betracht, die jedoch erst vorliege, wenn eine auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, eine totale Schul- und Leistungsverweigerung und ein Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und Vereinzelung in der Schule zu beobachten sei. Bei bloßen Schulproblemen, z. B. Schulängsten, die auch andere Kinder hätten, könne noch nicht von einer krankhaften Normabweichung gesprochen werden. Bei dem Sohn der Kläger seien die Schulprobleme nicht so gravierend gewesen, dass die Eingliederung in die Gesellschaft in naher Zukunft gefährdet gewesen wäre. Auch die vorgelegten Zeugnisse belegten kein völliges schulisches Versagen.

Aufmerksamkeitsstörungen seien für die Eingliederungshilfe erst dann relevant, wenn sie als Folge zu anderen Störungen führten, z. B. auf Versagensängsten beruhenden Schulphobien, Schul-Lern-Verweigerung, Rückzug aus sozialen Kontakten (VGH Baden-Württemberg Urteil 24.04.1996 - 6 S 827/95 -, ESVGH 46, 314 = FEVS 47, 309 = NVwZ-RR 1997, 360). Einen Kausalzusammenhang zwischen den Schulproblemen des Sohns der Kläger und dem ADS bestehe jedoch nicht. Wie aus dem Sachverständigengutachten vom 14.02.2002 (gemeint ist der kinderneurologische Befundbericht der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Blatt 1 der Behördenakten) hervorgehe, beruhe das Mobbing durch die Mitschüler eher darauf, dass der Sohn der Kläger übergewichtig sei und dieser ständig darüber nachgedacht habe, was ihm in der Pause oder nach der Schule passieren könne. Aus dem Befundbericht vom 14.02.2002 gehe nicht hervor, dass bei dem Sohn der Kläger die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv waren, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt hätten. Für die zu treffende Prognoseentscheidung komme es aber darauf an, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer Behinderung zu erwarten gewesen wäre (BVerwG 26.11.2998 - 5 C 38.97 -, Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 1 = FEVS 49, 487 = ZfS 2000, 146). Das sei auch dem Gutachten vom 15.04.2002 (Blatt 12 der Behördenakten) nicht zu entnehmen.

Darüber hinaus sei der Schulwechsel zur ISF weder geeignet noch erforderlich im Sinne des § 35a SGB VIII in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG, § 12 Eingliederungshilfe-Verordnung gewesen. Wie aus § 12 Eingliederungshilfe-Verordnung hervorgehe, sei es Aufgabe des Trägers der Jugendhilfe, dafür zu sorgen, dass zunächst an der ursprünglich gewählten staatlichen Schule, im Zusammenwirken mit dem Staatlichen Schulamt, geeignete Maßnahmen zur Unterstützung des Schülers getroffen werden wie sie die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin vorgeschlagen habe (Verhaltenstherapie). Diese Möglichkeit sei der Behörde dann genommen gewesen, als die Kläger ihren Sohn an der ISF einschulten.

Zwar werde an der Schule auf einen strukturierten und organisierten Schulablauf geachtet, es bestünden aber weder kleine Klassenverbände, noch könne ein spezielles therapeutisches Konzept vorgewiesen werden, was zur Behandlung von Schülern mit ADS sinnvoll wäre. Eine Hilfe zum Besuch einer weiterführenden Schule könne gemäß § 12 Nr. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung nur gewährt werden, wenn der angebotene Ausbildungsabschluss mit dem eines Gymnasiums bzw. einer Realschule oder Fachoberschule vergleichbar sei. Dies sei, im Gegensatz zu anderen Privatschulen, bei der ISF gerade nicht der Fall. Schließlich sei es Sinn und Zweck des § 35a SGB VIII, seelisch behinderten oder von einer solchen Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen eine Eingliederungshilfe zu ermöglichen, und nicht für die bestmögliche Beschulung an Privatschulen auf Kosten des Steuerzahlers zu sorgen.

Bei dem Schulwechsel handele es sich auch nicht um eine zulässige Selbstbeschaffungsmaßnahme. In dem der Entscheidung des OVG Münster zugrunde liegenden Fall habe im Unterschied zum vorliegenden Fall eine seelische Behinderung vorgelegen. Die Selbstbeschaffung komme auch mangels eines Versäumnisses des Beklagten nicht in Betracht:

1. Nach der Vorsprache der Kläger Ende Februar/Anfang März 2002 mit dem Gutachten der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin habe die Behörde das Gesundheitsamt eingeschaltet, um die Situation einer evtl. Eingliederungshilfe einschätzen zu können. Dieses habe die Auffassung vertreten, dass der Sohn der Kläger eine Verhaltenstherapie in Anspruch nehmen solle. Es sei ferner zu klären gewesen, ob nicht ein Ausweichverhalten vorliege. Problematisch sei weiter, dass die Eltern Ritalin als Therapie ablehnten.

2. Eine Rücksprache mit dem Klassenlehrer im Mai 2002 habe ergeben, dass nach Auffassung des Klassenlehrers nicht die Notwendigkeit eines Schulwechsels bestehe. Aufgrund der Einschätzung von Gesundheitsamt und Klassenlehrer habe die Behörde den Klägern bereits am 22.05.2002 mitgeteilt, dass eine Übernahme der Kosten für den Besuch der ISF durch den Beklagten nicht in Betracht komme.

3. Der schriftliche Antrag der Kläger sei erst am 06.08.2002 erfolgt. Eine telefonische Nachfrage am 12.09.2002 habe ergeben, dass der Sohn der Kläger ab 02.09.2002 die ISF besuche. Die Klägerin zu 1) habe der Behörde ferner bestätigt, dass ihr Sohn die Schule nicht hätte verlassen müssen. Da er an der alten Schule jedoch nicht die notwendige Förderung erhalte, sei er an der ISF angemeldet worden. Eine Zusammenarbeit, um eine ambulante Hilfe zu entwickeln, sei auf Grund der von den Klägern geschaffenen Tatsachen nicht mehr möglich gewesen.

4. Aus später vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die ISF zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine anerkannte Ergänzungsschule war, so dass eine Hilfe zum Besuch dieser Schule gem. § 12 Nr. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung ausgeschlossen gewesen sei.

Auch die Geeignetheit der Schule zur Beschulung für “ADS-Kinder" sei nach wie vor nicht nachgewiesen worden. Das mit Schriftsatz vom 09.03.2007 vorgelegte Schreiben der ISF vom 16.11.2004 bestätige lediglich, dass die Schule auf einen klar strukturierten und organisierten Schulablauf achtet. Es weist jedoch kein spezielles therapeutisches Konzept vor, was zur Behandlung von “ADS-Kindern" sinnvoll wäre. Ferner könnten die mit dem Schriftsatz vorgelegten Unterlagen nicht zu einer Übernahme der Leistungen für die Vergangenheit führen. Die Behörde habe die Kläger mehrfach aufgefordert, die erforderlichen Nachweise zu erbringen, was aber nicht erfolgt sei. Auch die Aufklärungsbemühungen der Behörde hätten von Seiten der Schule lediglich einen Verweis auf die Internet-Seiten erbracht. Aus den dort eingestellten Informationen habe sich jedoch nicht die Geeignetheit der Schule für die Beschulung von “ADS-Kindern" ergeben. Entgegen dem Vortrag der Kläger kann auch aus der Tatsache, dass der Sohn der Kläger nach dem Wechsel auf die ISF aufgeblüht ist, nicht gefolgert werden, die ISF sei die geeignete Schule für Schüler mit ADS-Problemen. Es sei vielmehr zu berücksichtigen, dass sich der Sohn der Kläger in der Verhaltenstherapie befand, die sich positiv ausgewirkt habe (und vom Gesundheitsamt auch empfohlen worden war). Ferner könne der Umstand allein, dass der Sohn der Kläger aus dem problembelasteten Umfeld herausgenommen worden sei, zur Besserung der Situation beigetragen haben. Es sei sehr wahrscheinlich, dass ein Wechsel auf eine andere staatliche oder private Schule den gleichen Erfolg gebracht hätte (Dr. Richter-Schule in Kelkheim, die sich durch noch kleinere Klassen als die ISF auszeichne und für deren Besuch nur ein Schulgeld von monatlich 178 Euro - und nicht von monatlich 1.100 Euro wie bei der ISF - zu entrichten sei). Der weitere Verbleib des Sohnes der Kläger auf der ISF sei im Hinblick auf sein Aufmerksamkeitsdefizit nicht unabdingbar. Dies werde auch nicht durch den Befundbericht von Diplom-Psychologe Halberstadt bestätigt. Dieser habe für einen beabsichtigten Aufenthalt des Sohnes der Kläger in den USA die Gabe von RITALIN LA 40 mg empfohlen. Wenn der Sohn der Kläger gem. Befundbericht in der Lage sei, sich in den USA aufzuhalten, könne der Verbleib auf der ISF für die weitere Persönlichkeitsentwicklung nicht unabdingbar sein.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.09.2006 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Die Behördenakten (Blatt 1 bis 91) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 20.03.2007 gemacht worden. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach weiterem schriftsätzlichen Vortrag einverstanden erklärt.

Gründe

Über die Klage darf der Einzelrichter an Stelle der Kammer entscheiden, weil der Rechtsstreit auf ihn übertragen worden ist (§ 6 VwGO).

Mit ihrem Klageantrag erstreben die Eltern die Kostenerstattung für die beiden ersten Schuljahre des Sohnes der Kläger in der ISF. Zwar ist der Klageantrag hinsichtlich der Dauer offen (ab dem 1.9.2002). In kinder- und jugendhilferechtlichen Verfahren ist jedoch auch bei Verpflichtungsklagen auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Behörde ihre (letzte) Entscheidung getroffen hat; das ist hier der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2004, so dass die Klage die Schuljahre 2002/03 und 2003/04 umfasst. Sollte mit der Klage auch der nachfolgende Zeitraum umfasst sein, wäre sie unzulässig, da die Behörde über diesem Zeitraum noch nicht entschieden hat.

Die zulässige Klage ist, soweit es um die Kostenerstattung für das erste Schuljahr des Sohnes der Kläger in der ISF geht, begründet, weil die Kläger ein Recht auf Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) für das Schuljahr 2002/03 haben, denn der Sohn der Kläger, ist damals von einer seelischen Behinderung bedroht gewesen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil sich die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibens des Sohnes der Kläger auf dieser Schule nicht feststellen lässt. Die Nichterweislichkeit dieser Tatsache geht zu Lasten der Kläger (materielle Beweislast).

Von einer seelischen Behinderung, das heißt einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft aufgrund einer seelischen Störung (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 39 Abs. 1 des damals geltenden BSHG, § 2 Abs. 1 SGB IV, § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG, § 3 Satz 1 der damaligen Fassung der Eingliederungshilfe-Verordnung), sind Kinder und Jugendliche nur dann bedroht, wenn bei ihnen eine seelische Behinderung als Folge seelischer Störungen noch nicht vorliegt, aber ihr Eintritt nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 5 der damaligen Fassung der Eingliederungshilfe-Verordnung). Ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt, ist eine Prognoseentscheidung, nämlich eine Vorhersage, ob und gegebenenfalls wann mit welcher Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer Behinderung zu erwarten ist (BVerwG 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 1 = FEVS 49, 487 = NDV-RD 1999, 71 = ZfS 2000, 146). Nach § 5 der damals geltenden Eingliederungshilfe-Verordnung sind die Personen von einer Behinderung bedroht, bei denen der Eintritt der Behinderung nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es muss sich also um eine Wahrscheinlichkeit von wesentlich mehr als 50 % handeln. Daher ist eine Prognose notwendig, ob die mit dem ADS verbundene seelische Störung des Sohnes der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu einer seelischen Behinderung geführt hätte. Zu Grunde zu legender Prognosezeitpunkt ist derjenige unmittelbar vor der Behandlung des Sohnes der Kläger durch die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und der Verhaltenstherapie durch die Diplom-Psychologin ab Januar 2002.

Bei Kindern, die an einem ADS leiden, treten nicht regelmäßig seelische Behinderungen auf (vgl. die Ausführungen in der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 04.11.1997 - 9 S 1462/96 - zu der von diesem vorgenommen Beweisaufnahme durch Sachverständigen-Gutachten und anschließender Erläuterung des Sachverständigen: Danach führten die seelischen Behinderungen meist nicht zu einem Dauerleiden, sondern würden von den Kindern oft nach der Reifeentwicklung selbst überwunden). Ob einem an ADS leidenden Kind eine seelische Behinderung droht, muss also in jedem konkreten Einzelfall anhand der gegebenen Umstände festgestellt werden.

Entgegen den Feststellungen im Widerspruchsbescheid, die auf Anraten der Fachärztin zur Therapie eingeschalteten Verhaltenstherapeutin habe nichts festgestellt, was auf eine drohende Behinderung im Sinne des § 35 a SGB VIII hindeute, drohte hier der Eintritt einer Behinderung, denn in dem Gutachten der Diplom-Psychologin vom 26.03.2003 (Blatt 56 und 57 der Behördenakten) heißt es: "Diagnostisch handelt es sich um ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit massiver emotionaler Sekundärbelastung bei drohender seelischer Behinderung." Auch die Sachbearbeiterin bei der Behörde ging in ihrer Vorlage für den Jugendhilferat vom 08.08.2002 (Blatt 21, 23 der Behördenakten) davon aus, dass der Sohn der Kläger zum Personenkreis des § 35a KJHG gehört.

Dagegen lässt sich nicht der Befundbericht der Fachärztin vom 14.02.2002 mobilisieren. Daraus ist nicht zu entnehmen, dass keine seelische Behinderung drohte. Auch aus dem Therapie-Vorschlag der Fachärztin auf Grund der Schulprobleme des Kindes, die diese als Folge des Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADS) mit impulsiven Verhalten diagnostizierte (verhaltenstherapeutische Behandlung, nämlich durch das Erlernen von Kompensationsstrategien durch die hierfür bereits konsultierte Psychotherapeutin und Maßnahmen in der Schule, Unterstützung, Unterbindung des Mobbings und geeignete Unterstützung durch die Eltern), kann dahin nicht geschlossen werden.

Für die Richtigkeit der Einschätzung der Verhaltens-Therapeutin spricht auch, dass die Therapeutin den Sohn der Kläger über eine längere Zeit in den Gruppensitzungen intensiv beobachten konnte. Ob die Therapeutin über den hinreichenden ärztlichen Sachverstand verfügte, mag man allgemein bei spitzfindiger Betrachtungsweise bezweifeln können. Dafür besteht aber im konkreten Fall kein Anhalt, denn die anderen ärztlichen Stellungnahmen aus der Zeit der Therapie sprechen jedenfalls nicht dagegen und auch der Umstand, dass die nach der mündlichen Verhandlung 2007 eingereichten ärztlichen Stellungnahmen neueren Datums nicht Gegenteiliges aussagen (Halberstadt ohne Datum, aber offenbar vor Beginn des Schuljahres 2006/2007).

Es steht ebenfalls hinreichend sicher (nach den Stellungnahmen der Schule und des Klassenlehrers) fest, dass der Abbruch der Schulausbildung des Sohnes der Kläger an der Diltheyschule erforderlich gewesen ist. Für eine valide Beurteilungshilfe in dieser Frage ist die pädagogische Ausbildung und Erfahrung der Lehrer eher geeignet, um hinreichende Sicherheit für die zu ergreifenden Maßnahmen zu erlangen als die von Ärzten oder des Gesundheitsamtes. Entgegen der Auffassung der Behörde ergibt sich aus § 12 Eingliederungshilfe-Verordnung nicht, dass es Aufgabe des Trägers der Jugendhilfe ist, dafür zu sorgen, dass zunächst an der ursprünglich gewählten staatlichen Schule, im Zusammenwirken mit dem Staatlichen Schulamt, geeignete Maßnahmen zur Unterstützung des Schülers getroffen werden müssen. Weder der Wortlaut noch der Sinn der Vorschrift legen eine derartige eindeutige Fixierung nahe, ihr ist allenfalls der Grundsatz zu entnehmen, dass die Maßnahmen eine optimale Förderung des Kindes bezwecken sollen und generell nicht durch vorschnelle Schulwechsel gehandelt werden soll. Eine Präferenz für die ursprüngliche Schule oder eine andere staatliche Schule (im Sinne einer Bindung der Behörde) besteht nicht. Die Möglichkeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen, war der Behörde auch nicht dadurch genommen, dass die Kläger ihren Sohn an der ISF einschulten. Die Beratungspflicht der Behörde ist durch diese Maßnahme der Eltern des Kindes nicht zu Ende. Die Behörde hat sich vielmehr weiter zu bemühen, im Interesse des Kindes eine optimale Lösung herbei zu führen.

Ob der Aufnahme der Schulausbildung an der ISF erforderlich war, um der drohenden seelischen Behinderung entgegen zu wirken, da weder die Schule, noch das Staatliche Schulamt, noch das Jugendamt in der Lage waren, eine rasche Lösung der Probleme herbeizuführen, mag sich bei nachträglicher und objektiver Betrachtung anders darstellen als eine zeit- und situationsgebundene Entscheidung zum (damaligen) Zeitpunkt des Schulwechsels. Die hilfesuchenden Eltern des Kindes haben angesichts der damaligen Umstände zu Recht eine Entscheidung ohne Mitwirkung der Behörde getroffen. Derartige “Selbstbeschaffungsmaßnahmen" sind nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dann zulässig, wenn sie angesichts eines „Systemversagens“ nötig erscheinen. Ein solches „Systemversagen“ liegt vor, wenn die Leistung von der Behörde des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl die Hilfesuchenden die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und ihre hinreichende Mitwirkung ermöglicht haben, die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen und die hilfesuchenden Eltern hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen sind, weil der Jugendhilfeträger diese nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für die Systemgewährung vorgesehene System also versagt hat.

Die Rechtfertigung eines solchen Schrittes beurteilt sich dann danach, ob die Eltern angesichts der Umstände zum damaligen Zeitpunkt eine vertretbare Entscheidung getroffen haben, d.h. wenn es ihnen wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben (OVG Nordrhein-Westfalen in Münster, Beschluss 30.01.2004 - 12 B 2392/03 -, NVwZ-RR 2004, 503 = ZFSH/SGB 2004, 498 = FEVS 55, 469 = NDV-RD 2004, 106 und BVerwG, Urteil 11.08.2005 - 5 C 18/04 -, BVerwGE 124, 83 = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 = NVwZ 2006, 697 = DVBl. 2006, 975 = NDV-RD 2006, 72 = FEVS 57, 481 = NVwZ 2006, 697).

Den Klägern war es nicht zuzumuten, die Deckung ihres jugendhilferechtlichen Bedarfs länger als bis Mitte 2002, als der Behörde der fachärztliche Befundbericht vom 14.02.2002 und das Gutachten der Diplom-Psychologin vom 15.04.2002 schon seit über zwei Monaten bzw. drei Wochen vorlag, aufzuschieben. Die Kläger informierten bereits Anfang März 2002 die Behörde ausführlich, also rechtzeitig, was von Amts wegen zu Leistungen der Jugendhilfe hätte führen müssen. Wegen der in der Information vom März 2002 und den weiteren Stellungnahmen der Kläger mitgeteilten Tatsachen über die Fehlentwicklungen in der Person und in der Situation des Sohnes der Kläger hätte ein jugendhilferechtliches Verfahren zur Aufklärung des Hilfebedarfs nicht nur begonnen sondern auch abgeschlossen werden müssen. Schließlich war dem Antrag nicht etwa zu entnehmen, dass die Klägerin sich gegen eine umfassende Aufklärung des Hilfebedarfs und gegebenenfalls die Entwicklung alternativer Hilfemöglichkeiten im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII sperren würden.

Bei dieser Sachlage brauchten die Kläger angesichts der weiteren Zuspitzung in der Situation ihres Sohnes jedenfalls nicht länger als drei Wochen nach Übermittlung der fachärztlichen Stellungnahme zu warten, selbst einen Schulwechsel herbeizuführen. Dass sie ihren Sohn, tatsächlich bereits Mitte Mai 2002 (aber erst zum neuen Schuljahr 2002/03) in der Privatschule anmeldeten, dürfte einer Bewertung der Selbstbeschaffung als zulässig spätestens drei Wochen nach Übermittlung der Äußerung der Diplom-Psychologin nicht entgegen stehen. Im Allgemeinen enthalten derartige Schulverträge sogar noch eine Probezeit, während der beide Vertragsseiten das Recht zur sofortigen Kündigung haben. Demnach wäre es den Klägern möglich gewesen, sich in dieser Phase vom Schulvertrag wieder zu lösen, so dass auch nach Beginn des Schulbesuchs ein maßnahmen-offenes Hilfeplanverfahren nicht ausgeschlossen gewesen war.

Ob der Kostenerstattungsanspruch für die Zeit nach dem Schuljahr 2002/03 weiter fortbestand, wäre - wenn die Behörde gewichtige Zweifel gehabt hätte - zu überprüfen gewesen. Das hat sie aber - offenbar angesichts der Lage - nicht getan. Daraus den Schluss zu ziehen, die Verpflichtung zur Kostenerstattung der Maßnahme perpetuiere sich auch ohne weiteres für das folgende Schuljahr ist allerdings nicht gerechtfertigt. Den Klägern hätte es oblegen, der Behörde die nötigen Umstände darzulegen und ggf. nachzuweisen, damit diese in die Lage versetzt worden wäre zu prüfen, ob die Drohung der seelischen Behinderung weiter fortbesteht und das Verbleiben des Sohnes der Kläger auf der neuen Schule angemessen ist. Das haben die Kläger aber nicht getan. Zwar spricht zunächst einmal die Vermutung dafür, den status quo, d.h. ein Verbleiben auf der Schule, aufrecht zu erhalten, wenn nicht gewichtige Gründe eine andere Maßnahme nahelegen. Derartige gewichtige Gründe können allerdings nicht allein in der finanziellen Belastung des Beklagten durch die Kostenerstattung zu sehen sein. Der Argumentation der Behörde der Beklagten ist jedoch nichts anderes als das Kostenargument zu entnehmen. Das reicht jedoch nicht aus, um der Erstattungspflicht zu entgehen bzw. diese zu minimieren. Sie hätte die für erforderlich gehaltenen Mitwirkungsverpflichtung der Kläger in der nach dem Verfahrensrecht vorgesehen Art und Weise unmissverständlich anmahnen müssen wie es die §§ 60, 66 SGB I vorsehen. Erst dann - bei mangelnder Mitwirkung - wäre unmissverständlich geklärt gewesen, ob die Leistungsverweigerung für die Kostenerstattung für das zweite Schuljahr auf der ISF - schwebend bis zur Nachholung nach § 67 SGB I - berechtigt gewesen wäre. Auf diese Frage kommt es aber letztlich für die Beurteilung der Leistungsverweigerung auch für das „zweite Schuljahr“ nicht an. Evtl. Verfehlungen der Amtswalter des Jugendamtes können nicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, sondern nur in einem Amtshaftungsverfahren geklärt werden.

Für das geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht auf Kostenübernahme auch für das “zweite Schuljahr" kommt es darauf an, dass die Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Kostenüberpflicht darlegen und bei Zweifeln, auf die materielle Beweislage. Ist ein Drohen der seelischen Behinderung des Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nachweisbar, was nicht durch die vorgelegten - später erstellten - ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen geschehen ist, denn die Fachleute gehen auf diesem Umstand nicht ein, steht das Vorliegen der Voraussetzung nicht hinreichend fest, um die Beklagte zur Leistung zu verpflichten. So liegt der Fall hier. Das Gericht sieht angesichts der vorliegenden ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen unter Beachtung der als gesichert angenommenen Wahrscheinlichkeit des Verschwindens der Symptome in der Reifeentwicklung keine weitere zielführende Aufklärung der Sachlage zum damaligen Zeitpunkt durch heutige ärztliche Untersuchung o.ä..

Gerichtskosten werden in kinder- und jugendhilferechtlichen Verfahren nicht erhoben (§ 188 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten haben die Beteiligten entsprechend ihrer Unterliegensanteile je zur Hälfte zu tragen (§ 155 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind gesetzlich geboten (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 VwGO).