AG Bad Schwalbach, Beschluss vom 01.11.2007 - 8 M 1983/07
Fundstelle
openJur 2012, 29170
  • Rkr:
Tenor

1. Die Obergerichtsvollzieherin ... wird angewiesen, Ratenzahlungen der Schuldnerin nicht mehr zu akzeptieren. Die Zwangsvollstreckung ist fortzuführen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid gegen die Schuldnerin vom 11.10.2006 in Höhe von mehr als 10.000,– Euro. Die zuständige Obergerichtsvollzieherin ... zieht von der Schuldnerin monatliche Teilbeträge in Höhe von 500,– Euro ein. Die Gläubigerin verlangte, dass angesichts der Forderungshöhe die monatlichen Ratenzahlungen so erhöht werden, dass der Auftrag binnen 6 Monaten erledigt ist. Sie bat, bei Unmöglichkeit der Erhöhung die Zwangsvollstreckung durchzuführen.

Die Obergerichtsvollzieherin forderte die Schuldnerin auf, entweder die Monatsraten so zu erhöhen, dass die Tilgung binnen 6 Monaten vollzogen ist, oder eine Teilzahlungsvereinbarung mit der Gläubigerin zu schließen. Die Schuldnerin leistete weiter Raten in Höhe von 500,– Euro monatlich. Mehr kann sie offenbar nicht leisten.

Die Gläubigerin legte mit Schriftsatz vom 02.10.2007 Erinnerung ein und beantragte die Überprüfung der Vorgehensweise der Obergerichtsvollzieherin.

Die Schuldnerin hatte rechtliches Gehör.

II.

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 766 ZPO. Sie betrifft die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch die Obergerichtsvollzieherin.

Die Erinnerung ist auch begründet:

Gemäß § 806 b ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Schuldner aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Gerichtsvollzieher die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von 6 Monaten erfolgt sein.

Hat der Gerichtsvollzieher pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden, dann soll (nicht muss) die Tilgung der nach dem Antrag zu vollstreckenden Gläubigerforderung in der Regel innerhalb von 6 Monaten erfolgt sein (§ 806 b Satz 3 ZPO). Für eine gütliche Erledigung hat der Gerichtsvollzieher auf eine entsprechende Bemessung der Teilbeträge hinzuwirken; bei nicht hinreichender Tilgungsdauer kann gütliche Erledigung nicht bewirkt werden. Der Gerichtsvollzieher hat Teilzahlungen des Schuldners dann nicht mehr weiter entgegenzunehmen; der Gläubiger ist zu verständigen (Zöller/Stöber, 25. Auflage, § 806 b Rdnr. 5).

Vorliegend hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 13.04.2007 dringend um Erhöhung der Rate gebeten und für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, gebeten, die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Die Schuldnerin konnte die Raten nicht erhöhen, gleichwohl zog die Obergerichtsvollzieherin weiterhin Raten in Höhe von 500,– Euro ein. Nach dem Vorgenannten durfte die Gläubigerin auf die ratenweise Erfüllung binnen der 6-Monats-Frist des § 806 b Satz 3 ZPO bestehen. Da eine Erhöhung der Rate nicht erfolgte, hatte die Obergerichtsvollzieherin die zu geringen Teilzahlungen der Schuldnerin nicht mehr entgegenzunehmen, sondern antragsgemäß die Vollstreckung fortzusetzen. Die Erinnerung ist daher begründet.

Gleichwohl weist die Obergerichtsvollzieherin zu Recht darauf hin, dass es in der Praxis üblich ist, Ratenzahlungen zu vereinbaren, die längere Fristen, als die des § 806 b Abs. 3 ZPO enthalten. Ferner ist zu bedenken, dass die Schuldnerin Monatsraten von immerhin 500,– Euro leistet und damit mehr als das Gros der Vollstreckungsschuldner.