Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung war nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Prozessaussichten zu entscheiden.
Die Feststellungsklage war begründet, weil die hilfsweise angefochtenen Beschlüsse keine Rechtswirkungen entfalten können. § 23 WEG sieht vor, dass Beschlüsse der Wohnungseigentümer in einer Versammlung gefasst werden. Eine Telefonkonferenz sieht das Gesetz nicht vor. Eine schriftliche Zustimmung aller Eigentümer erfolgte ebenfalls nicht (§ 23 Abs. 3 WEG). Es entsprach deshalb billigem Ermessen, die Beklagten mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten.