AG Limburg, Urteil vom 31.10.2007 - 4 C 244/07 (15), 4 C 244/07
Fundstelle
openJur 2012, 29034
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten wird verurteilt, die Klägerin hinsichtlich der Kosten ihres Strafverteidiger, Rechtsanwalt YY in Höhe eines weiteren Betrages von 46,40 Euro (aus der Kostenrechnung vom 23.10.2006) freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 88%, die Beklagte 12 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist nur in geringem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen ihre Rechtschutzversicherung einen Freistellungsanspruch in Höhe von lediglich 46,40 Euro.

Das Gericht hält die konkret veranschlagte Verfahrensgebühr 4104 VV im Hinblick auf den Inhalt der beigezogenen Strafakte und unter Berücksichtigung des sonstigen Akteninhalts als vom Rechtsanwalt im Rahmen des billigen Ermessens i.S. des § 14 RVG festgesetzt; eine Unbilligkeit liegt nicht vor. Insbesondere ist vorliegend die unstreitige Rechtsberatung durch die Beklagte zu berücksichtigen, die zu besonderen Komplikationen im weiteren Verlauf geführt hat.

Jedoch ist die Zusatzgebühr Nr. 4141 VV nur in Höhe nur in Höhe der Rahmenmitte entstanden. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus dem klaren Wortlaut des VV 4141 Anm. Abs. 3 Satz 2 und wird auch in der Literatur so verstanden (Gerold/Schmidt/v.Eicken RVG, 17. Auflage VV 4141 Rz 13 m.W.nW. Mithin können insoweit nur 140 Euro in Ansatz gebracht werden.

Auch die Verfahrensgebühr gemäß 4142 VV ist nicht entstanden. Das Gericht folgt insoweit der Entscheidung des OLG Koblenz, Beschluss vom 13.2.2006, 2 WS 98/06. Entgegen den von der Klägerin genannten Literaturstimmen erfasst – wie das OLG Koblenz zutreffend ausführt – 4142 VV gerade nicht den Fall einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Insbesondere die Rechtsansicht von Krause, JurBüro 2006 S.118 teilt das Gericht nicht. Sie beachtet den klaren Wortlaut und den Verweis auf § 442 StPO nicht.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Nach § 511 Abs. IV ZPO lässt das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Fortbildung des Rechts oder wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich macht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Berechnung der Zusatzgebühr ist im Gesetz eindeutig geregelt. Aufgrund der Entscheidung des OLG Koblenz besteht kein Bedürfnis nach einer Entscheidung des Berufungsgerichts für den hiesigen Bezirk.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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