1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger nimmt die Beklagten zu 2) und zu 3) wegen behaupteter Baumängel aus dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung in Anspruch.
Der Kläger schloß unter dem 11.12.2001 mit der Beklagten zu 1) über das Reihenendhaus ... einen Bauträgerkaufvertrag. Wegen dessen Inhalts wird auf die Anlage 2 zu der Klageschrift vom 22.12.2006 verwiesen. Die Übergabe des Objektes an den Kläger fand am 27.12.2001 statt. In der Folgezeit ließ der Kläger das Objekt von Herrn Dipl.-Ing. ... begutachten. Wegen des Ergebnisses dieser Begutachtung wird auf die Anlage 4 zu der Klageschrift vom 22.12.2006 verwiesen. Zuvor, nämlich mit Beschluß vom 04.06.2004 beschlossen die Gesellschafter der Beklagten zu 1) deren Auflösung. Ebenfalls vom 04.06.2004 datiert der Beschluß über die Auflösung der .... Die Abwicklung der Liquidation erfolgte über das Notariat ... aus Wiesbaden. Die entsprechenden Veröffentlichungen im Bundesanzeiger datieren vom August 2004. Weder der Kläger noch andere Erwerber der fraglichen Reihenhäuser meldeten bei den Liquidatoren Ansprüche an. Die Löschung der Beklagten zu 1) im Handelsregister datiert vom 11.12.2006, die Löschung der ... vom 12.12.2006.
Der Kläger behauptet, das von ihm erworbene Objekt weise die Mängel auf, die in dem Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. ... aufgeführt seien. Da die Beklagte zu 1) – ebenso wie die ... – mittlerweile gelöscht worden sei, habe sich die Klage nunmehr im Wege der Rubrumsberichtigung gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) in deren Eigenschaft als Gesellschafter der ... zu richten. Die Haftung der Beklagten zu 2) und zu 3) ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung. Die Liquidation der Beklagten zu 1) und der ... als deren Komplementärin sei nämlich heimlich und allein zu dem Zweck durchgeführt worden, bestehende Gewährleistungsansprüche gleichsam ins Leere laufen zu lassen.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22.12.2006 die Klage zunächst gegen die Beklagte zu 1) einreichen lassen und mit Schriftsatz vom 27.12.2006 mitteilen lassen, daß sich die Klage nach Löschung der Beklagten zu 1) sowie der ... als deren Komplementärin im Wege der Rubrumsberichtigung nunmehr gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) als den Gesellschafterinnen der ... richten solle.
Der Kläger beantragt nunmehr:
1. Die Beklagten zu 2) und zu 3) werden verurteilt, die nachfolgend aufgeführten Mängel am Reihenendhaus ..., ..., nachzubessern.
1.2.1
Der Riß in der Fassade an der Straßenseite des Erkers ist dauerhaft zu schließen.
1.2.2
Der senkrechte Riß in der Ecke zur Außenwand im Bad des Kellers ist dauerhaft zu verschließen.
1.2.3.1
Die Risse im Kinderzimmer an der Giebelwand (2. OG) sind dauerhaft zu beseitigen.
1.2.4
Der Gebäudesockel auf der Gebäudeaußenseite ist ordnungsgemäß herzustellen, Verfärbungen und Wasserspuren des Sockels sind dauerhaft zu beseitigen.
1.2.5
Das Gebäudedach ist ordnungsgemäß herzustellen, es ist vor eindringender Feuchtigkeit und Nässe zu schützen, die Dämmung und Dampfsperre ist ordnungsgemäß herzustellen, Wasseraustritte aus dem Dach sind dauerhaft zu verhindern.
1.2.5.2.3
Am Dach sind Wasserableitbleche anzubringen.
1.2.6
Die Dämmung des Gebäudes, die Wärmedämmung der Fenster und die Anordnung der Heizkörper bzw. Fußbodenheizung ist so nachzubessern, daß es möglich ist, eine gleichmäßige Wärme innerhalb der Räume zu erzielen und daß man allen Plätzen im Wohnzimmer zugfrei sitzen kann. Die Regelung der Heizung ist so herzustellen, daß eine ordnungsgemäße Regelung der Heizung im Obergeschoß möglich ist.
1.2.8.
Die Hebeanlage des Hauses ist ordnungsgemäß einzubauen und nachzubessern. Die von der Hebeanlage ausgehenden Geräusche sind auf ein übliches Maß zu reduzieren. Ein ordnungsgemäßes Retentionsvolumen ist herzustellen.
1.2.10
Ein ordnungsgemäßer Wärmeschutz des Gebäudes, entsprechend den gesetzlichen Anforderungen, ist herzustellen.
1.2.11
Die Heizungsleitungen und Heizungsarmaturen sind ordnungsgemäß zu dämmen.
1.2.12
Der Anschluß der Druckwasserleitung der Hebeanlage ist ordnungsgemäß herzustellen.
1.2.13
Die Rohrleitungen der Heizungsanlage im Gebäude sind ordnungsgemäß zu dämmen.
1.2.14
Der Kellerraum des Gebäudes ist ordnungsgemäß, nach den anerkannten Regeln der Technik, unter Berücksichtigung geltender DIN-Normen abzudichten.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 2) und zu 3) verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit den vorbenannten Mängeln nach Ziffer 1 des Klageantrags entstehen, zu ersetzen.
3. Die Beklagten zu 2) und zu 3) werden verurteilt, an den Kläger 682,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten zu 2) und zu 3) beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, wegen der Beklagten zu 1) handele es sich nicht lediglich um einen Fall der Rubrumsberichtigung, sondern um eine Klagerücknahme, deren Kosten dem Kläger aufzuerlegen seien. Gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) sei die Klage unbegründet, weil für eine Durchgriffshaftung nichts ersichtlich sei. Die Liquidation der Beklagten zu 1) sowie der ... als deren Komplementärin sei vielmehr ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch lägen die klägerischerseits behaupteten Mängel in Wahrheit nicht vor.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen verwiesen.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Daß im Laufe des Rechtsstreits auf Beklagtenseite ein Parteiwechsel stattgefunden hat, läßt die Zulässigkeit der Klage unberührt. Entgegen der Einschätzung des Klägers handelt es sich insoweit zwar nicht um eine bloße Rubrums- oder Parteiberichtigung, sondern um einen gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite. Gegen einen solchen bestehen indes keine Bedenken, wenn – wie hier – sowohl die aus dem Rechtsstreit ausscheidende als auch die neu hinzutretende Partei insoweit – explizit oder konkludent – ihre Einwilligung erklären. Trifft dies zu, so ist in dem gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite ein Fall der zulässigen Klageänderung zu sehen (§ 263 Alt. 1 ZPO). Entgegen der Einschätzung des Klägers handelt es sich insoweit zwar nicht um eine bloße Rubrums- oder Parteiberichtigung, sondern um einen gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite. Gegen einen solchen bestehen indes keine Bedenken, wenn – wie hier – sowohl die aus dem Rechtsstreit ausscheidende als auch die neu hinzutretende Partei insoweit ihre Einwilligung erklären. Trifft dies zu, so ist in dem gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite ein Fall der zulässigen Klageänderung zu sehen (§ 263 Alt. 1 ZPO). Eine Rubrumsberichtigung kam vorliegend, entgegen der Einschätzung des Klägers, nicht in Frage. Grundsätzlich begegnet es zwar keinen Bedenken, eine Änderung der Parteibezeichnung auf Beklagtenseite im Wege der Berichtigung analog § 319 ZPO zuzulassen, wenn die Umstände die Annahme nahelegen, daß ungeachtet der falschen Bezeichnung der beklagten Partei von Anfang an ein bestimmtes, indes anders zu bezeichnendes Rechtssubjekt verklagt werden sollte und dies lediglich wegen eines offenbaren Irrtums des Klägers unterblieben ist (vgl. OLG München, OLGZ 81, 89, 90; OLG Köln, NJW 1964, 2424; Baumgärtel, Die Kriterien zur Abgrenzung von Parteiberichtigung und Parteiwechsel, in: Festschrift für Ludwig Schnorr von Carolsfeld, S. 19 ff.). Gegen eine solche Verfahrensweise bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn unter der zunächst gewählten Bezeichnung eine Person gar nicht existiert und allein deshalb Interessen Dritter durch eine Berichtigung nicht berührt sein können (OLG Frankfurt am Main, MDR 1990, 639). Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.12.2006 zielt in der Sache nicht lediglich auf eine Berichtigung einer versehentlich falschen Parteibezeichnung, sondern auf einen Austausch der bereits am 11.12.2006 gelöschten Beklagten zu 1) gegen die Beklagten zu 2) und zu 3), weshalb es sich in der Sache nicht lediglich um eine Rubrumsberichtigung, sondern wegen der Beklagten zu 1) um eine Klagerücknahme und wegen der Beklagten zu 2) und zu 3) um eine Klageänderung handelt. Letztere ist, wie dargelegt, als zulässig anzusehen.
Die nach Änderung der Klage gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) gerichtete Klage ist indessen unbegründet.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) die klageweise geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Da der Vertrag vom 11.12.2001 nicht von den Beklagten zu 2) und zu 3), sondern auf Seiten des Veräußerers von der Beklagten zu 1) geschlossen worden ist, stehen vertragliche Ansprüche dem Kläger gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) nicht zu.
Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften dem Kläger aber auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) kein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu. Es ist nicht ersichtlich, daß die Liquidation der Beklagten zu 1) sowie der ... als deren Komplementärin darauf abzielte, den Kläger und die anderen Erwerber vorsätzlich und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zu schädigen. Letzteres kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Liquidation der Beklagten zu 1) sowie der ... als deren Komplementärin zur Überzeugung des erkennenden Gerichts und entgegen der Einschätzung des Klägers weder planmäßig noch heimlich vonstatten ging. Gegen die Auffassung des Klägers, daß die Liquidation heimlich durchgeführt worden sei, spricht allein schon der Umstand, daß die notwendigen Veröffentlichungen im Bundesanzeiger erfolgt sind. Dem hierauf bezüglichen Vortrag der Beklagtenseite ist der Kläger substantiiert nicht entgegengetreten. Mit Rücksicht auf eben diese Veröffentlichungen bestand aber sowohl für den Kläger als auch für die anderen Erwerber der Reihenhäuser grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen der Liquidation bei den Liquidatoren Ansprüche anzumelden und geltend zu machen. Gegen eine vermeintlich planmäßige Vorgehensweise der Beklagtenseite aus Anlaß der Liquidation spricht der Umstand, daß 18 der insgesamt 30 Häuser bereits im Laufe des Jahres 1999 übergeben worden waren, weshalb nichts dagegen sprach, im Jahre 2004 wegen der Beklagten zu 1) den Auflösungs- und Liquidationsbeschluß zu fassen. Daß an dem von dem Kläger erworbenen Reihenhaus tatsächlich oder vermeintlich Mängel festgestellt worden sein sollen, ändert hieran nichts. Das Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. ..., welches der Kläger zwecks Substantiierung seiner Behauptung, das von ihm erworbene Reihenendhaus weise Mängel auf, datiert vom 09.11.2006, der Beschluß über die Auflösung und Liquidation der Beklagten zu 1) indes bereits vom 04.06.2004. Von einem planmäßigen Vorgehen in bezug auf den Kläger zwecks Vereitelung diesem tatsächlich oder vermeintlich zustehender Gewährleistungsansprüche kann allein deshalb nicht die Rede sein.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) in deren Eigenschaft als Gesellschafter der ... aber auch kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des sogenannten existenzvernichtenden Eingriffs zu. Die von dem Kläger insoweit angeführte Rechtsprechung, namentlich BGH, Urteil vom 24.06.2002 – II ZR 300/00 – und BGH, Urteil vom 17.09.2001 – II ZR 178/99 –, erfaßt die hier interessierende Fallgestaltung ersichtlich nicht. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, daß die Beklagten zu 2) und zu 3) aus Anlaß oder bei Gelegenheit der Liquidation der Beklagten zu 1) oder der ... als deren Komplementärin den beiden letztgenannten Unternehmen Vermögenswerte entzogen hätten, die von der Beklagten zu 1) oder von der ... zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber Dritten benötigt wurden. Daß die Beklagte zu 1) und in deren Folge auch die ... liquidiert worden sind, ist mit einer Entziehung von Gesellschaftsvermögen durch offene oder verdeckte Entnahmen nicht gleichzusetzen. Vielmehr hat sich der Kläger entgegenhalten zu lassen, daß ihm der Umstand der Liquidation aus von den Beklagten zu 2) und zu 3) nicht zu vertretenden Gründen unbekannt geblieben ist, weshalb er nunmehr gehalten wäre, eine Nachtragsliquidation zu beantragen. Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) stehen ihm ersichtlich nicht zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus den Vorschriften der §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften der §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 3 ZPO).