AG Bad Hersfeld, Beschluss vom 21.02.2007 - 130 M 2708/06
Fundstelle
openJur 2012, 28449
  • Rkr:
Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

  

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Gläubigerin trägt die Auslagen des Gerichts ebenso wie die eigenen außergerichtlichen Kosten.

Gründe

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Im Rahmen der Vollstreckung vereinbarten die Parteien unter Beteiligung der Prozessbevollmächtigten telefonisch eine Ratenzahlung. Der genaue Inhalt der Vereinbarung ist nicht bekannt. Sodann bestätigte die Schuldnerin die getroffene Vereinbarung mit Schreiben vom 02.08.2006 mit folgendem Wortlaut:

" … Wie mit Ihnen besprochen sende ich Ihnen die Überweisung der vereinbarten 1.200 Euro für obige Sache. Die nächste Zahlung mache ich nächste Woche … ".

Die Gläubigerin beauftragte den Herrn Obergerichtsvollzieher F. mit der Zwangsvollstreckung, sie fügte dem Vollstreckungsauftrag eine Forderungsaufstellung bei, die u.a. eine Einigungsgebühr einschließlich Auslagenpauschale in Höhe von 303,50 Euro für die o.g. Ratenzahlungsvereinbarung zum Gegenstand hatte.

Der Obergerichtsvollzieher verweigerte die Beitreibung unter dem Hinweis, dass zum einen die behauptete Einigungsgebühr nicht entstanden sei, da ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien nicht zu erblicken sei. Zum anderen handele es sich auch nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, eine Übernahme der aus der Ratenzahlungsvereinbarung resultierenden Kosten, sei nicht vereinbart worden.

Die Gläubigerin ist der Ansicht, es handelt sich hierbei um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Sie verweist auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az. VII ZB 74/05).

Die Erinnerung ist gemäß § 766 Absatz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Allerdings ist sie unbegründet.

Der Obergerichtsvollzieher hat die Übernahme des Zwangsvollstreckungsauftrages zu Recht verweigert.

Vorliegend sind die geltend gemachten Kosten keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO.

Wenngleich der Gläubigerin beizupflichten ist, dass mit der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes der Entstehungstatbestand einer Einigungsgebühr ein gegenseitiges Nachgeben nicht mehr verlangt. So bestehen Zweifel daran, ob die vorgetragene Ratenzahlungsvereinbarung den formalen und inhaltlichen Anforderungen einer Einigung im Sinne der Nr. 1000 VV RVG genügt.

Eine endgültige Entscheidung dieser Frage kann jedoch dahinstehen, denn unabhängig davon hat die Erinnerung keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 788 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennt die Kosten des Vollstreckungsvergleichs regelmäßig nur dann als notwendige Kosten im Sinne des § 788 Absatz 1 ZPO an, wenn der Schuldner diese Kosten übernommen hat (BGH VII ZB 74/05). Der Bundesgerichtshof sowie die herrschende Literaturansicht (vgl. Zöller/Stöber, 25. Auflage § 788 Rn. 7) gehen davon aus, dass die Kosten des Vollstreckungsvergleichs in entsprechender Anwendung des § 98 Satz 1 ZPO gegeneinander aufgehoben werden, sofern eine anderweitige Vereinbarung fehlt.

Obwohl die Gläubigerin selbst die o.g. Entscheidung zitiert und auf das Erfordernis der Kostenübernahme durch den Obergerichtsvollzieher hingewiesen wurde, trägt sie Entsprechendes nicht vor. Die vorgelegte Bestätigung der Ratenzahlungsvereinbarung jedenfalls erwähnt die Kostenübernahme mit keinem Wort.

Die Erinnerung war mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO, 1ff GKG.#