Hessisches LAG, Urteil vom 05.02.2007 - 17 Sa 1224/06
Fundstelle
openJur 2012, 28414
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. April 2006, Az.: 20 Ca 9352/05, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Teilzeitbeschäftigung.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 04. August 1989 beschäftigt, zuletzt als Flugkapitän auf dem Muster A 320 mit einer Bruttomonatsvergütung von 16.500,00 €.

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 18.000 Arbeitnehmer im Bereich des fliegenden Personals. Am 15. September 2005 schloss sie mit der bei ihr gebildeten Gesamtvertretung des Fliegenden Personals die hiermit in Bezug genommene Betriebsvereinbarung über die Teilzeitbeschäftigung für Flugzeugführer (in der Folge: BV Teilzeit, Bl. 9 f d. A.), die in §§ 5 bis 7 ein Modell monatsreduzierter Teilzeit, in §§ 8 bis 13 Blockteilzeitmodelle, in § 3 Abs. 1 ein für ein Kalenderjahr zur Verfügung stehendes Teilzeitkontingent von 90 Beschäftigungsjahren, in § 2 Vergabegrundsätze regelt und die auszugsweise wie folgt lautet:

§ 3 Teilzeitkontingent

...

(3)Alle Modelle der Blockteilzeit sind jeweils auf ein Kalenderjahr (01.01. – 31.12.) befristet.§ 8 Modelle und Bedingungen

...

(4)Die Blockteilzeit wird auf das Kalenderjahr bezogen (01.01. – 31.12.) beantragt und verteilt.Die BV Teilzeit wurde in der Folgezeit von der Gesamtvertretung zum 31. März 2006 gekündigt.

Bereits mit Schreiben vom 10. September 2005 (Bl. 17 d. A.) beantragte der Kläger die Verringerung seiner Arbeitszeit in der Weise, dass er ab dem 01. Januar 2006 30 Tage weniger im Kalenderjahr arbeiten wolle, wobei die freie Zeit jeweils vom 01. bis 15. Januar und vom 17. bis 31. Dezember eines Jahres liegen sollte. Mit Schreiben vom 26. September 2005 (Bl. 18 d. A.) lehnte die Beklagte dies ab und wies den Kläger darauf hin, er könne nur Teilzeit nach der BV Teilzeit requesten. Eine Erörterung des Verringerungswunsches des Klägers fand zwischen den Parteien nicht statt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Reduzierung seiner Arbeitszeit auf eine Arbeitszeit in Höhe von 91,78 % mit einer Verteilung der Reduzierung durch Freistellung für jeweils 30 Kalendertage auf einen Zeitraum vom jeweils 17. Dezember eines Jahres bis zum 15. Januar des Folgejahres beginnend mit Dezember 2006 zuzustimmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, dem Verringerungswunsch stünden betriebliche Gründe entgegen. Sie hat ausgeführt, aufgrund der Regelungen des Tarifvertrages über Wechsel und Förderung Nr. 2 vom 27. Juni 1998 (TV WeFö Nr. 2, Bl. 64 f d. A.) könnten Neueinstellungen von Flugzeugführern nur dann vorgenommen werden, wenn eine Stellenbesetzung im Rahmen der Regelungen des TV WeFö Nr. 2 nicht in Betracht komme. Die Ausbildung eines neuen Kapitäns dauere von Beginn der Grundschulung bis zum Abschluss der Einweisung bis zu sechs Monate, wobei sich die Kosten für die Ausbildung auf dem Muster A 320 auf ca. 110.000,00 € beliefen. Durch die Ausbildung eines Copiloten ergebe sich darüber hinaus die Notwendigkeit im eigenen Betrieb oder bei einer anderen Konzerngesellschaft eine Copilotenposition nachzubesetzen. In diesem Fall würden weitere Kosten von ca. 100.000,00 € für die Schulung eines Nachwuchsflugzeugführers entstehen und seien für die zweijährige Grundausbildung an den Flugschulen in A und B weitere ca. 45.000,00 € aufzuwenden, wobei diese Schulung wiederum der Schulung des Copiloten im Rahmen der Förderung zum Kapitän zeitlich voranzugehen habe. Die Beklagte hat vorgetragen, der BV Teilzeit liege der im Rahmen des Planungsprozesses unter Berücksichtigung der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung des geplanten Flugbetriebs und des Flugplanes ermittelte Personalbedarf und das sich hieraus ergebende mögliche Kontingent an Teilzeitarbeitsplätzen zugrunde. Die vom Kläger begehrte Reduzierung der Arbeitszeit und die gewünschte Verteilung entsprächen nicht den von den Betriebspartnern vereinbarten Modellen. Die BV Teilzeit sehe Blockteilzeit nur mit mindestens 30 zusammenhängenden freien Tagen bezogen auf das Kalenderjahr oder aber monatsreduzierte Teilzeit – auch über 12 Monate hinweg – vor.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 05. April 2006 verkündetes Urteil, Az. 20 Ca 9352/05, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe dem Verringerungswunsch entgegenstehende betriebliche Gründe nicht dargelegt. Derartige Gründe ergäben sich nicht aus dem Vortrag der Beklagten zu den Schwierigkeiten bei der Besetzung einer Kapitänsstelle und den damit verbundenen Ausbildungskosten, da die Beklagte selbst nicht behaupte, bei einer Zustimmung zum Änderungswunsch des Klägers sei eine Einstellung einer Ersatzkraft überhaupt erforderlich. Auch die BV Teilzeit stelle keinen dem Verringerungswunsch entgegenstehenden betrieblichen Grund dar. Die Betriebsvereinbarung sehe ein Blockteilzeitmodell mit einer Freistellung in einem 30-Tage-Block pro Jahr grundsätzlich vor. Die von der BV Teilzeit vorgesehene Befristung der Arbeitszeitreduzierung auf ein Kalenderjahr bei dem Blockteilzeitmodell stelle eine unzulässige Einschränkung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf unbefristete Arbeitszeitreduzierung dar, sei daher unwirksam und könne dem Begehren nicht entgegengehalten werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 130 bis 134 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 12. Juli 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24. Juli 2006 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund am 31. August 2006 eingegangenen Antrags erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 12. Oktober 2006 am 12. Oktober 2006 begründet.

Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen und verweist auf die als Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 31. Januar 2006 eingereichte Aufstellung "Plandaten Kapitäne A 320" (Bl. 77 f d. A.) und die hierin aufgeführte Anzahl der auf der Flotte A 320 verfügbaren Kapitäne und die ebenfalls aufgeführte Anzahl der aufgrund des Flugprogramms und der geplanten Flottenexpansion zugrunde gelegten Planstunden. Sie meint, ihr betriebliches Organisationskonzept und dessen Umsetzung u. a. in der BV Teilzeit nachvollziehbar dargelegt zu haben. Sie vertritt die Auffassung, dieses Konzept und die ihm zugrunde liegenden Planungsprämissen stünden dem Verringerungsverlangen des Klägers entgegen. Sie verweist darauf, eine Betriebsvereinbarung über die Lage der Arbeitszeit könne den Arbeitgeber berechtigen, ein Verlangen des Arbeitnehmers auf Änderung von Dauer und Lage seiner Arbeitszeit abzulehnen; eine Zustimmung würde vorliegend das Mitbestimmungsrecht der Gesamtvertretung verletzen. Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, das Vorliegen einer – auch einer freiwilligen – Betriebsvereinbarung, in der die Betriebspartner verschiedene Teilzeitmodelle festlegen, sei ein ausreichend gewichtiger Grund, hiervor abweichende Teilzeitmodelle abzulehnen. Sie behauptet, Gewährung von Teilzeit in der vom Kläger gewünschten Form würde zu erheblichen Mehrkosten führen und verweist in diesem Zusammenhang auf ihren Vortrag zu Kosten für Umschulungen und Kosten für Mehrflugstunden bereits eingesetzter Flugzeugführer sowie darauf, für die Jahre 2006 und 2007 existiere ohnehin ein Kapazitätsengpass. Das Verlangen des Klägers führe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des für die Vergabe von Teilzeit bestehenden Organisationskonzepts. Gerade im Hinblick auf die Besonderheiten des fliegerischen Einsatzes bedürfe die Vergabe von Teilzeit eines bestimmten unternehmerischen Konzepts. Gerade deswegen und um eine ausgewogene möglichst gerechte Lösung für alle Cockpitmitarbeiter zu gewährleisten, sei das organisatorische Konzept in Form der BV Teilzeit festgelegt worden. Die Beklagte trägt vor, der jeweilige Personalbedarf lasse sich nicht dauerhaft festlegen, sondern hänge entscheidend davon auf, wie viele Flüge für das jeweilige Jahr geplant werden müssen und können, deren Zahl wiederum von vielen nicht steuerbaren Einflüssen abhänge. Daher könne Blockteilzeit jeweils nur befristet für das Kalenderjahr vergeben werden, für das die Planungen bereits abgeschlossen seien, da nicht beurteilt werden könne, ob entsprechende Teilzeitgewährung auch in den folgenden Jahren möglich sei. Sie trägt vor, in der vom Kläger beantragten Zeit für Blockteilzeit würden überproportional viele Mitarbeiter auch Urlaub beantragen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. April 2006, Az. 20 Ca 9352/05, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. April 2006, Az. 20 Ca 9352/05, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da dem Teilzeitbegehren keine betrieblichen Gründe i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegenstehen. Auch das Vorbringen im Berufungsrechtszug führt zu keiner anderen Beurteilung.

Ein betrieblicher Grund i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht (§ 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG). Es genügt, dass der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat. Dringende betriebliche Gründe sind nicht erforderlich. Die Gründe müssen jedoch hinreichend gewichtig sein (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2003, 9 AZR 164/02, AP Nr. 2 zu § 8 TzBfG).

Ob solche betrieblichen Gründe vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18. Februar 2003, 9 AZR 164/02, a. a. O.; Urteil vom 14. Oktober 2003, 9 AZR 636/02, AP Nr. 6 zu § 8 TzBfG; Urteil vom 27. April 2004, 9 AZR 522/03, AP Nr. 12 zu § 8 TzBfG), der die Kammer folgt, in Anwendung einer dreistufigen Prüfungsreihenfolge zu überprüfen: In der ersten Stufe ist festzustellen, ob überhaupt und wenn ja welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt. Organisationskonzept ist das Konzept, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb verwirklicht werden soll. Die Darlegungslast dafür, dass das Organisationskonzept die Arbeitszeitregelung bedingt, liegt beim Arbeitgeber. Die Richtigkeit seines Vortrags ist uneingeschränkt überprüfbar. Die dem Organisationskonzept zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung und die daraus abgeleiteten organisatorischen Entscheidungen sind hinzunehmen, soweit sie nicht willkürlich sind. Voll überprüfbar ist dagegen, ob das vorgetragene Konzept auch tatsächlich im Betrieb durchgeführt wird. In der zweiten Stufe ist zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht. Dabei ist auch der Frage nachzugehen, ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf unter Wahrung des Organisationskonzepts mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers in Einklang gebracht werden kann. Ergibt sich, dass das Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers nicht mit dem organisatorischen Konzept und der daraus folgenden Arbeitszeitregelung in Übereinstimmung gebracht werden kann, ist in einer dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Hierbei ist zu prüfen, ob durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten besonderen betrieblichen Belange oder das betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt werden.

Unternehmerisch von der Beklagten vorgegeben sind zunächst die Flugpläne. Auf ihnen wiederum beruhen die auf ihrer Grundlage erstellten Flugketten, nach denen sich der Einsatz des fliegenden Personals richtet. Diese im Luftverkehr übliche Arbeitszeitverteilung berücksichtigt die Besonderheiten eines Flugbetriebes, der typischerweise nicht nur einen ortsgebundenen Einsatz des fliegenden Personals voraussetzt, sondern auch eine von den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes gelöste flexible Arbeitszeitgestaltung verlangt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. August 2006, 9 AZR 30/06, juris). Gerade im Hinblick auf die Besonderheiten des Einsatzes des fliegenden Personals bedarf die Arbeitszeitregelung und damit auch die Teilzeitbeschäftigung eines detaillierten und in sich abgestimmten Konzepts, das auch in der Einführung bestimmter in ihrer konkreten Anwendung und Einsatzplanung aufeinander abzustimmender Teilzeitmodelle liegen kann; dies schon deswegen als aufgrund der jeweiligen Besonderheiten der einzelnen Umläufe feste tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeiten nach der Natur der Sache von vornherein ebenso ausgeschlossen sind wie eine feste Verteilung der Arbeitszeit. Zur Organisation und Gestaltung des Betriebs gehört hierbei auch die Festlegung der Stärke der Belegschaft, mit der das Betriebsziel zu erreichen ist. Hierzu gehört auch die Entscheidung über die Kapazität an Arbeitskräften sowie an Arbeitszeit und wie diese Kapazität verteilt werden soll. Der Arbeitgeber ist damit frei bei der Festlegung des Kontingents an Arbeitsstunden, die er für die Erreichung seiner unternehmerischen Ziele für erforderlich hält (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2005, 9 AZR 409/04, AP Nr. 14 zu § 8 TzBfG). Die Besonderheiten des Luftverkehrs führen dazu, dass auch bei Teilzeitbeschäftigung des fliegenden Personals eine feste reduzierte Wochenarbeitszeit und/oder eine feste Verteilung der reduzierten Arbeitszeit ebenso wenig möglich sind, wie bei Vollzeitbeschäftigung. Dem tragen die von der Beklagten angebotenen Teilzeitmodelle, nämlich die grundsätzlich auch unbefristet angebotene monatsreduzierte Teilzeit sowie die ausschließlich befristet angebotene Blockteilzeit prinzipiell Rechnung.

Das Teilzeitbegehren des Klägers steht mit der Arbeitszeitregelung im Sinne der von der Beklagten angebotenen Teilzeitmodelle nicht im Einklang. Es steht mit ihr nicht im Einklang, weil er zum einen unbefristet Blockteilzeit begehrt und weil er sie zum anderen jahresübergreifend begehrt.

Durch die vom Kläger gewünschte Abweichung von der von der Beklagten vorgetragenen Arbeitszeitregelung werden jedoch weder die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten besonderen betrieblichen Belange noch das betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt.

Unverhältnismäßige Kosten werden nicht verursacht. Die Beklagte führt zwar aus, welche Kosten bei der Umschulung eines Copiloten zum Zwecke der Förderung zum Kapitän entstehen, ebenso, welche Kosten die Ausbildung eines als Copiloten eingesetzten Nachwuchsflugzeugführers mit sich bringen. Sie behauptet aber selbst nicht, worauf der Kläger zutreffend hinweist, dass wegen der beanspruchten Arbeitszeitreduzierung überhaupt die Neueinstellung eines Kapitäns bzw. die Umschulung eines Copiloten erforderlich wäre. Sie trägt auch nicht konkret vor, welche Mehrflugstunden i. S. d. § 9 des Manteltarifvertrages Nr. 5 a für das Cockpitpersonal der Beklagten (MTV Nr. 5 a) anderer Kapitäne und welche darauf beruhenden Mehrkosten infolge einer Blockteilzeit zu erwarten sind. Organisation und Arbeitsabläufe werden durch Arbeitszeitreduzierung durch Gewährung einer 30-tägigen Blockteilzeit nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Beklagte bietet Flugzeugführern vielmehr gerade Arbeitszeitreduzierung durch 30-tägige Blockteilzeit an. Dies zeigt, dass Einsatzplanung und Durchführung des ordnungsgemäßen Flugbetriebs durch Gewährung einer 30-tägigen Blockteilzeit prinzipiell nicht wesentlich erschwert werden. Die Beklagte plant und organisiert ihren Flugbetrieb bereits mit in Blockteilzeit beschäftigten Flugzeugführern. Soweit die von der Beklagten praktizierte Regelung bisher ausschließlich Blockteilzeit von 30 innerhalb eines bestimmten Kalenderjahres liegenden zusammenhängenden Tagen vorsieht, ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine jahresübergreifende Blockteilzeit von 30 zusammenhängenden Tagen Einsatzplanung und Organisation gegenüber einer in einem Kalenderjahr entsprechenden Blockteilzeit erschweren würde. Vorgetragen ist hierzu nichts. Dies gilt gleichermaßen für die besondere Lage der vom Kläger gewünschten Blockteilzeit (17. Dezember bis 15. Januar). Auch unter Berücksichtigung der in diesen Zeitraum fallenden Feiertage begründet die Beklagte die Ablehnung des Teilzeitwunschs des Klägers und der beantragten Verteilung der Arbeitszeit nicht mit in der Zeit vom 17. Dezember eines Jahres bis 15. Januar des Folgejahres zu prognostizierendem hohen Arbeitsaufkommen, sondern mit hoher Anzahl von Urlaubsanträgen des Cockpitpersonals. Einsatzplanung, ggf. unter Ablehnung von Urlaubsanträgen, ist damit gewährleistet. Im Übrigen hat die Beklagte das Verringerungsbegehren des Klägers entgegen § 8 Abs. 3 TzBfG nicht mit diesem verhandelt. Dies führt zwar nicht dazu, dass die Ablehnung des Teilzeitverlangens unwirksam ist oder sich als Rechtsmissbrauch darstellt. Der Verstoß gegen die Verhandlungsobliegenheit führt aber dazu, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Einwendungen entgegenhalten kann, die im Rahmen einer Verhandlung hätten ausgeräumt werden können, wobei es auch zulässig ist, dass ein Arbeitnehmer nach Durchführung der Verhandlung gerichtlich einen anderen Arbeitszeitwunsch einklagt, als er ursprünglich geltend gemacht hat, wenn er dabei neue Erkenntnisse berücksichtigt, die sich aus der Verhandlungsphase ergeben (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2003, 9 AZR 356/02, AP Nr. 1 zu § 8 TzBfG). Speziell in der konkreten Lage der beabsichtigten Blockteilzeit begründete Einwände hätten damit durch Verhandlungen der Parteien ausgeräumt werden können, und sei es, wie der Kläger zutreffend ausführt, durch Einigung über eine andere zeitliche Lage der Blockteilzeit oder auch dadurch, dass der Kläger gerichtlich eine andere als die zunächst begehrte Verteilung der Arbeitszeit geltend macht. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer überhaupt einen hinreichend gewichtigen Grund für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens darstellen können (vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2004, 10 Sa 1307/03, NZA-RR 2004, 341).

Dass durch die beantragte Arbeitszeitverringerung die Sicherheit im Betreib wesentlich beeinträchtigt würde, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Umstand, dass potentiell Mehrflugstunden i. S. d. § 9 MTV Nr. 5 a anfallen, begründet kein Sicherheitsrisiko.

Soweit die Beklagte darauf verweist, Blockteilzeit jeweils nur befristet für ein Jahr anzubieten und dies mit Planungsunsicherheit begründet, wird dem nicht gefolgt. Hierin liegt kein hinreichend gewichtiger Grund, um das auf § 8 Abs. 1 TzBfG gestützte Teilzeitbegehren abzulehnen. Es mag sein, dass die Beklagte ihren jeweiligen Personalbedarf nicht dauerhaft für die Zukunft festlegen kann. Es mag ferner sein, dass der konkrete Personalbedarf entscheidend von den tatsächlich für den jeweiligen Planungszeitraum geplanten Flügen und deren Zahl abhängt und dass diese Zahl auch von nicht beeinflussbaren Faktoren abhängt. Insoweit unterscheidet sich die Beklagte aber prinzipiell nicht von anderen Arbeitgebern. Ungewissheit über den künftigen Personalbedarf aufgrund etwaiger künftiger Änderung in Auftragslage oder Produktion stellt keine im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ablehnung des Teilzeitbegehrens – und auf diesen ist abzustellen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2003, 9 AZR 356/02, a. a. O.) – organisatorische Entscheidung über die Personalkapazität, die Arbeitszeitkapazität und deren Verteilung dar. Die Argumentation der Beklagten zeigt vielmehr, dass sie sich die Änderung ihrer Organisationsentscheidung bei von ihr nicht beeinflussten oder beeinflussbaren Änderungen der Rahmenbedingungen aber auch bei einer Änderung der Zahl der Flüge vorbehalten will. Auch wenn die zu berücksichtigenden betrieblichen Gründe ein prognostisches Element besitzen können (ErfK/Preis, 7. Aufl., § 8 TzBfG, Rdnr. 42), müssen künftig geänderte Verhältnisse, sollen sie einem Teilzeitbegehren entgegenstehen, zumindest bereits greifbare Formen angenommen haben. Ansonsten könnte mit der bloßen Ungewissheit künftigen Arbeitszeitbedarfs aufgrund ungewisser Änderung beeinflussbarer oder auch nicht beeinflussbarer Faktoren jedes auf § 8 Abs. 1 TzBfG gestützte Teilzeitbegehren damit abgelehnt werden, es stehe nicht fest und könne nicht beurteilt werden, ob künftig nicht eine höhere Personalkapazität erforderlich sei.

Die Ablehnung des Teilzeitbegehrens kann auch nicht auf die BV Teilzeit gestützt werden.

Zutreffend ist zwar, dass eine in einer Betriebsvereinbarung über Lage und Dauer der Arbeitszeit i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG getroffene kollektive Arbeitszeitregelung den Arbeitgeber nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG berechtigen kann, die Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Änderung von Dauer und Lage der Arbeitszeit zu verweigern (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2003, 9 AZR 164/02, a. a. O.), es sei denn, Kollektivbezug fehlt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. März 2004, 9 AZR 323/03, AP Nr. 10 zu § 8 TzBfG). Das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 TVPV in Arbeitszeitfragen entspricht jedoch nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG, sondern betrifft Regelungen von Arbeitszeitfragen entsprechend den Bestimmungen des Tarifvertrages Bordpersonal. Nach § 4 Abschnitt 8 MTV Nr. 5 bestimmt die Personalvertretung hierbei mit bei der Festlegung der Umlaufpläne des Cockpitpersonals auf den einzelnen Flugstrecken. Dieses Mitbestimmungsrecht wird durch die vom Kläger beantragte Arbeitszeitreduzierung nicht berührt. Ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des individuellen Arbeitszeitvolumens besteht nicht. Inwieweit durch freiwillige Betriebsvereinbarung dergestalt verbindlich bestimmte Teilzeitmodelle eingeführt werden können, dass der Durchführungsanspruch der Personalvertretung den Arbeitgeber berechtigen kann, einen von diesen Modellen abweichenden Verringerungsantrag des Arbeitnehmers abzulehnen (vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 10. November 2005, 5 Sa 1125/05, juris), kann offen bleiben. Abgesehen davon, dass § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG eine Definitions- bzw. Konkretisierungsbefugnis von Ablehnungsgründen nur den Tarifvertragsparteien und nicht den Betriebspartnern eröffnet und unabhängig davon, ob das in § 3 BV Teilzeit aufgeführte Kontingent erfüllt ist und ob Kontingenterfüllung als Erreichen einer Überforderungsquote einen Ablehnungsgrund darstellen soll, kann durch Betriebsvereinbarung jedenfalls nicht wirksam geregelt werden, bestimmten Teilzeitbegehren ausschließlich befristet zu entsprechen und hierfür ausschließlich ein befristetes Teilzeitmodell anzubieten. Eine entsprechende Regelungsbefugnis stünde noch nicht einmal den Tarifvertragsparteien zu. Der in § 8 Abs. 4 TzBfG geregelte Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung ist zwingend und bindet selbst die Tarifvertragsparteien, § 22 Abs. 1 TzBfG. Tarifliche Regelungen, die dem gesetzlichen Verringerungsanspruch widersprechen, sind unwirksam, günstigere Vereinbarungen nicht ausgeschlossen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2003, 9 AZR 126/02, AP Nr. 3 zu § 8 TzBfG). Dies gilt dann erst recht für entsprechende dem vorrangigen staatlichen Recht unterliegende Betriebsvereinbarungen. Da der aus § 8 Abs. 1 und 4 TzBfG folgende Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung auf unbefristete Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit gerichtet ist, schränkt eine in einer Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung, wonach trotz Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen lediglich eine befristete Arbeitszeitreduzierung für ein Kalenderjahr gewährt wird, diesen gesetzlichen Verringerungsanspruch des Arbeitnehmers unzulässig ein und ist unwirksam. § 22 Abs. 1 TzBfG hindert nicht Regelungen in Betriebsvereinbarungen, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dessen gesetzlichem Anspruch aus § 8 Abs. 1 und 4 TzBfG auch die befristete Arbeitszeitreduzierung anzubieten hat. Dies mag im Einzelfall für den Arbeitnehmer im Gegensatz zu einer unbefristeten Arbeitszeitreduzierung von Interesse und für ihn günstiger als die gesetzliche Regelung sein. § 22 Abs. 1 TzBfG hindert auch keine Regelungen, wonach ein derartiger zusätzlicher Anspruch auf befristete Arbeitszeitreduzierung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und/oder Arbeitszeitreduzierung nur für eine bestimmte Frist vorgesehen ist. Dieser Anspruch steht dann aber neben und nicht anstelle des gesetzlichen Anspruchs auf Arbeitszeitverringerung nach § 8 Abs. 1 und 4 TzBfG. Die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen befristete Arbeitszeitreduzierung zu beantragen, schließt den gesetzlichen Anspruch auf unbefristete Arbeitszeitverringerung nach § 8 Abs. 1 und 4 TzBfG nicht aus, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Dass dem gesetzlichen Anspruch betriebliche Gründe entgegenstehen, ist aber vom Arbeitgeber darzulegen und kann weder allein damit begründet werden, es bestehe – ausschließlich – die befristete Möglichkeit zur gewünschten Arbeitszeitreduzierung und Verteilung der Arbeitszeit, noch allein damit, die für eine befristete Arbeitszeitreduzierung aufgestellten Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen.