LG Kassel, Urteil vom 13.12.2006 - 9 O 1984/06
Fundstelle
openJur 2012, 28251
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand13.899,51 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über Basiszinssatz aus5.314,80 EUR seit dem 04.05.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhevon 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufigvollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger betrieben die „…“ in „…“. Die vorgenannte Bauunternehmung führte für die Firma „…“ in Liquidation Bauarbeiten an dem Bauvorhaben „Errichtung eines Doppelhauses in „…“ aus. Während der Ausführung des Objektes geriet die Firma „…“ mit Zahlungen in Verzug, so dass die Kläger die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek für eine Werklohnforderung in Höhe von 71.421,00 DM im Grundbuch von „…“ veranlassten.

Daraufhin kam die Firma „…“ mit den Klägern überein, Zug um Zug gegen Abgabe der Löschungsbewilligung eine Bürgschaft der Beklagten zur Sicherung zu geben. Die Beklagte stellte sodann über einen Gesamtbetrag von 100.000,00 DM eine Bürgschaftsurkunde aus. Zum Inhalt der Bürgschaftsurkunde wird auf Blatt 8 d. A. verwiesen.

Durch rechtskräftiges Urteil des OLG Frankfurt vom 13.03.2006 wurde die Firma „..." verurteilt, an die Kläger 24.810,33 EUR nebst Zinsen aus 20.167,97 EUR in Höhe von 1 Prozentpunkten über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank vom 22.01.2002 bis 15.10.2002 sowie in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 16.10.2002 bis 02.03.2003 sowie aus einem Betrag von 24.810,33 EUR in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 03.03.2003 zu zahlen.

Darüber hinaus erging gegen die Firma „…“ zugunsten der Kläger ein Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich zu erstattender Kosten in Höhe von 5.314,80 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über Basiszinssatz seit dem 04.05.2006.

Mit Aufforderungsschreiben vom 03.05.2006 zahlte die Beklagte am 09.05.2006 die Hauptforderung in Höhe von 24.810,33 EUR. Zinsen und zu erstattende Kosten wurden durch die Beklagte nicht erstattet.

Die Kläger meinen, die Bürgschaft sichere nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die Zinsen und die Kosten. Dies ergebe sich nach der gesetzlichen Regelung des § 767 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB.

Die Kläger beantragen daher,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 13.899,51 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über Basiszinssatz aus 5.314,80 EUR seit dem 04.05.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint die Bürgschaft sichere nur die Hauptforderung. Dies ergebe sich aus § 648 a BGB.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 765, 767 BGB zu.

Wie sich aus der gesetzlichen Regelung des § 767 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB ergibt, werden auf Grund des Bürgschaftsvertrages nicht nur die Hauptforderung, sondern auch etwaige Verzugszinsen und Kosten der Rechtsverfolgung durch die Bürgschaft gesichert. Hinsichtlich der Vorschrift des § 767 BGB handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, da sie Ausdruck der akzessorischen Haftung des Bürgen ist. Aus dem Inhalt der Bürgschaftsurkunde lässt sich auch nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Beklagte hat eine so genannte Höchstbetragsbürgschaftserklärung abgeben. Sie haftet mithin für die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin bis zu einem Betrag in Höhe von 100.000,00 DM. Dieser Höchstbetrag beschränkt sich nicht nur auf die Hauptforderung, sondern erfasst auch anfallende Verzugszinsen und Kosten der Rechtsverfolgung.

Etwas anderes lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch der Bürgschaftserklärung der Beklagten nicht entnehmen. Insbesondere lässt sich auch aus der Vorschrift des § 648 a BGB, welche in der Bürgschaftserklärung der Beklagten ausdrücklich in Bezug genommen wird, kein anderer Erklärungsinhalt entnehmen.

Soweit die Beklagte meint, aus § 648 a BGB und insbesondere auch auf Grund der Neuregelung des § 648 a BGB zum 01.05.2000 ergebe sich, dass Nebenforderungen nicht gesichert werden könnten, so kann sich das Gericht dieser Meinung nicht anschließen.

§ 648 a BGB betrifft keine Regelung zum Sicherungsumfang der Bürgschaft. Welche Ansprüche die Bürgschaft sichert ist nach § 765 BGB zu ermitteln. Lässt sich eine bestimmte Auslegung nicht ermitteln, gilt § 767 BGB. Bei § 648 a BGB handelt es sich um eine Anspruchsgrundlage in dem Verhältnis zwischen Werkbesteller und Werkunternehmer. § 648 a BGB trifft keine Aussage dazu, inwieweit eine auf Grund der Vorschrift des § 648 a BGB erlangte Bürgschaft als Sicherheit auch die Kosten und Zinsen mitsichert. Was der Unternehmer verlangen kann, ergibt sich aus § 648 a I, 2,3 BGB. Davon zu unterscheiden ist der tatsächliche Inhalt der Sicherung, zum Beispiel der Umfang der Sicherheit (vgl. Palandt, 66. Auflage, Rnr. 13 zu § 648 a BGB). Der Umfang der Bürgschaft ist ausdrücklich in der Vorschrift § 767 Abs. 1, Abs. 2 BGB geregelt und wird auch nicht durch § 648 a BGB eingeschränkt oder verdrängt. Für die Beklagte tritt diesbezüglich auch keine Rechtsunsicherheit auf, da sie in jedem Fall nur bis zum Höchstbetrag bis zu 100.000,00 DM für die Hauptschuld einzustehen hat, wobei insoweit Kosten und Zinsen mitgesichert sind.

Eine Auslegung der Bürgschaftserklärung dahingehend, dass in Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 767 BGB sich die Beklagte für Kosten und Zinsen nicht verbürgen wollte, lässt sich nicht begründen. Insoweit ergeben sich für das Gericht weder aus der Erklärung selbst, noch aus den sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bürgschaftserklärung nicht auf die Kosten und Zinsen erstrecken sollte. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung des § 767 BGB müsste es hier ohnehin sehr eindeutige Anhaltspunkte geben. Solche sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

Auch lässt sich aus § 648 a Abs. 2 S. 2 BGB nicht entnehmen, dass die Vorschriften §§ 765 ff BGB durch § 648 a BGB eingeschränkt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vorschriften, wie oben dargelegt unterschiedliche Vertragsverhältnisse betreffen. § 648 a BGB bezieht sich auf das Verhältnis Werkbesteller und Werkunternehmer, §§ 765 ff BGB betreffen das Verhältnis Bürge und Sicherungsnehmer.

Im Ergebnis war daher die Beklagte zu verurteilen.

Da die aufgelaufenen Zinsen und die verzinslichen Kosten der Rechtsverfolgung der Höhe nach unstreitig waren, konnte insoweit antragsgemäß zu Gunsten der Kläger entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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