OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.08.2006 - 4 U 156/05
Fundstelle
openJur 2012, 27863
  • Rkr:

Zu den Belehrungspflichten eines Notars bei der Beurkundung einer Kapialerhöhung

Tenor

Die Berufung des Klägers und seines Streithelfers gegen das am19.07.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 8.Zivilkammer – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten derStreithilfe, die der Streithelfer zu tragen hat, trägt derKläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und sein Streithelfer dürfen die Vollstreckung durchHinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweilszu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vorVollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der 1994 gegründeten A GmbH, über deren Vermögen 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Streithelfer des Klägers ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH. Der Beklagte wird im Wege der Notarhaftung wegen einer von ihm im Dezember 1996 beurkundeten Kapitalerhöhung auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Am 23. 12.1996 beschloss der Kläger die Erhöhung des Stammkapitals der ursprünglich mit 50.000 DM ausgestatteten GmbH um 1,45 Millionen DM und übernahm die auf das erhöhte Kapital zu leistende Stammeinlage. 1 Million DM sollten als Bareinlage eingezahlt werden, während der Restbetrag durch Einbringung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs des Klägers gegen die GmbH aufgebracht werden sollte. In der vom Beklagten auf Grund der Angaben des Klägers entworfenen Urkunde vom 23.12.1996 – UR–Nr. …/96 – heißt es:

„Die neue Stammeinlage wird dadurch erbracht, dass a) ein Geldbetrag in Höhe von DM 1 Million in bar geleistet wird sowie b) Herr B seinen Anspruch auf Rückzahlung des der Gesellschaft aufgrund des Darlehensvertrages vom 01.11.1996 gewährten Darlehens in Höhe von 450.000 DM in die Gesellschaft einbringt.“

In der vom Beklagten unter der UR-Nr. …/96 im unmittelbaren Anschluss beglaubigten Erklärung des Klägers zur Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister heißt es:

„Ich melde die Kapitalerhöhung der Gesellschaft von 50.000 DM um 1.450.000 DM auf 1,5 Millionen DM zur Eintragung in das Handelsregister an. Ich versichere, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital in voller Höhe bewirkt sind und dass die Einlagen der Geschäftsführung endgültig auflagenfrei und frei von jeglichen Schulden oder Rechten Dritter zur Verfügung stehen.“

Einen Geldbetrag in Höhe des bar zu erbringenden Teils seiner Einlageschuld hatte der Kläger – was dem Beklagten unbekannt war – bereits wenige Tage vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss am 19.12.1996 während einer gemeinsamen USA-Reise der Parteien auf ein Geschäftskonto der Gesellschaft eingezahlt. Dieses wurde – bei von der kontoführenden Bank geduldeter Überziehung – zu dieser Zeit im Debet geführt und wies am 18.12.1996 einen Saldo von 1.452.978,13 DM zu Lasten der GmbH auf. Nach Gutschrift der nach Behauptung des Klägers als „Vergütung B als Stammeinlage A GmbH“ gekennzeichneten Einzahlung und weiteren Buchungen lag der Debet-Saldo auf diesem Konto der Gesellschaft bei 436.729,84 DM. Eine Aufklärung des Klägers über die Gefahren einer möglichen Voreinzahlung der Stammeinlagenerhöhung erfolgte seitens des Beklagten nicht. Anlässlich der Beurkundung versprach der Kläger, sich um die notwendige Werthaltigkeitsbescheinigung hinsichtlich des einzubringenden Darlehensrückzahlungsanspruchs zu kümmern und stellte das Vorliegen der Bescheinigung für den 27.12. in Aussicht. Vereinbarungsgemäß sollte der Beklagte nach Eingang dieser Bescheinigung die Kapitalerhöhung beim Handelsregister anmelden. Weitere Absprachen zu den Bedingungen, unter denen das entsprechende Anschreiben des Beklagten an das Registergericht samt der unter der UR-Nr. …/96 beglaubigten Erklärung des Klägers zur Anmeldung der Kapitalerhöhung eingereicht werden sollte, wurden nicht getroffen. Tatsächlich lag die Werthaltigkeitsbescheinigung erst am 30.12.1996 vor; mit Anschreiben von diesem Tage leitete der Beklagte die Urkunden dem Handelsregister zu.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23.11.1999 über das Vermögen der GmbH verklagte ihr Insolvenzverwalter, der Streithelfer des Klägers, diesen auf Zahlung der rückständigen Stammeinlage in Höhe von 1 Million DM, weil den Zahlungen auf die Stammeinlage durch den Kläger angesichts des Debet-Saldos keine Erfüllungswirkung zugekommen sei. Nach erst- und zweitinstanzlicher Klagabweisung hatte die Klage in der Revision durch Urteil des BGH vom 15.03.2004 (II ZR 210/01) Erfolg. In jenem Verfahren war der Beklagte dem Rechtsstreit auf Seiten des jetzigen Klägers beigetreten. Nach vorausgegangener Vorpfändung vom 05.05.2004 pfändete der Streithelfer des Klägers am 18.05.2004 einen möglichen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den vorliegend beklagten Notar und ließ ihn sich zur Einziehung überweisen. Die Einziehungsklage ist beim Landgericht Wiesbaden noch anhängig.

Mit der Klage erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Freistellung von seiner durch das Urteil des BGH vom 15.03.2004 rechtskräftig begründeten Verbindlichkeit in Höhe von 511.291,88 € sowie der in jenem Verfahren festgesetzten Kosten in Höhe von 82.047,92 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Kläger zwar hinsichtlich der geltend gemachten Freistellungsansprüche trotz der Pfändung von Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen den Beklagten durch seinen Streithelfer als aktivlegitimiert angesehen, die Klage jedoch aus den folgenden Gründen als unbegründet angesehen:

Es fehle an einer notariellen Pflichtverletzung des Beklagten, denn er sei im Zusammenhang mit den Beurkundungen seinen Belehrungs- und Beratungspflichten nach § 17 Abs. 1 BeurkG nachgekommen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vom Beklagten zur UR-Nr. …/1996 am 23.12.1996 beurkundeten Erklärungen des Klägers nicht dessen erklärtem Willen entsprochen hätten. Die Erklärung des Klägers über die Erbringung der Stammeinlage sei eindeutig und habe keiner weiteren Klärung bedurft. Der Beklagte habe sich auf die Erklärung des Klägers, dass er die Stammeinlage durch einen Geldbetrag in Höhe von 1 Million DM in bar leisten werde, verlassen dürfen, da es sich bei dem Kläger um keinen unerfahrenen Rechtssuchenden, sondern um einen Gesellschafter und Geschäftsführer mehrerer internationaler Unternehmen handele. Der Beklagte habe daher keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass der Kläger die in der Urkunde verwandten einfachen Rechtsbegriffe hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten nicht verstanden hätte. Umstände dafür, dass der Beklagte Kenntnis von dem debitorisch geführten Konto gehabt habe, habe der Kläger nicht dargelegt. Zu einer weitergehenden Aufklärung des Sachverhalts sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Auch unter Berücksichtigung der zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts noch notwendigen Rechtshandlungen im Hinblick auf die Anmeldung der Kapitalerhöhung beim Handelsregister habe eine Belehrungspflicht des geschäftlich erfahrenen Klägers nicht bestanden. Der Beklagte habe ebenso wenig gegen seine allgemeine Betreuungspflicht aus § 14 Abs. 1 BNotO verstoßen. Denn da dem Beklagten von der am 19.12.1996 erfolgten Einzahlung nichts bekannt gewesen sei, habe es insoweit auch keines weiteren Hinweises oder entsprechender Nachforschungen bedurft. Im Hinblick auf die engen zeitlichen Vorgaben bis zur beabsichtigten Einreichung beim Registergericht habe für den Beklagten keine Veranlassung bestanden nachzufragen, ob eine Voreinzahlung vorliege, sondern er habe davon ausgehen dürfen, dass der Kläger die entsprechende Bareinzahlung noch kurzfristig vor oder nach Weihnachten werde veranlassen können. Die notarielle Beglaubigung der Erklärung des Klägers an das Registergericht mit der nach § 8 Abs. 2 GmbHG erforderlichen Versicherung („ … dass die Einlagen … in voller Höhe bewirkt sind …“) begründe als solche keine Amtspflichtverletzung, da sich die Erklärung nur auf den Zeitpunkt der Anmeldung, also auf den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung bei dem zuständigen Registergericht beziehe. Auch insoweit sei keine Belehrungspflicht verletzt; der Kläger habe nämlich seine Behauptung, er sei vom Beklagten nicht darauf hingewiesen worden, dass die Zahlung auf die Stammeinlage im Zeitpunkt der Einreichung dieses Schreibens an das Registergericht mit der darin enthaltenen Versicherung tatsächlich erbracht sein müsse, nicht unter Beweis gestellt. Diesbezüglich liege die Beweislast für eine erfolgte Belehrung nicht deshalb beim Beklagten, weil ein entsprechender Belehrungsvermerk in der Urkunde fehle. Aus der Unterlassung der Dokumentation der Belehrung könne kein Schadensersatzanspruch hergeleitet werden, zumal § 17 Abs. 2 S. 2 BeurkG keine Schutzwirkungen zugunsten Dritter entfalte. Insoweit fehle es auch an Rechtswidrigkeitszusammenhang und Kausalität einer Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden. Selbst wenn der Beklagte aber nicht belehrt hätte, stehe nicht fest, dass bei entsprechend pflichtgemäßem Verhalten der Kläger die am 19.12.1996 erfolgte Einzahlung mitgeteilt hätte. Darüber hinaus habe der Kläger nicht in hinreichendem Maße dargelegt, dass es sich bei der Zahlung vom 19.12.1996 tatsächlich um eine Zahlung auf die erhöhte Stammeinlage gehandelt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers und seines Streithelfers.

Der Kläger hat gegen das ihm am 22.07.2005 zugestellte Urteil am 18.08.2005 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Begründungsfrist am 05.10. 2005 begründet. Er verfolgt seine erstinstanzlich abgewiesenen Anträge auf Schadensersatz weiter. Die Berufung rügt, das Landgericht habe Inhalt und Reichweite der vom Beklagten geschuldeten Rechtsbelehrungspflicht verkannt. Der mit Entwurf und Beurkundung der erforderlichen Erklärungen beauftragte Beklagte habe nicht nur Belehrungspflichten hinsichtlich des Zustandekommens einer formgültigen Urkunde gehabt, sondern er sei zu einer Belehrung über die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge bei der Durchführung einer Kapitalerhöhung, jedenfalls aber zu einem Hinweis verpflichtet gewesen, welche Handlungen der Kläger zur Erzielung der mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigten Wirkung habe vornehmen müssen. Der Urkunden-wortlaut sei nicht vom Kläger vorgegeben, sondern vom Beklagten entworfen worden, so dass die sprachliche Fassung den Beklagten von seiner Belehrungspflicht nicht habe entbinden können, zumal der Kläger in der weiteren Urkunde ausdrücklich versichert habe, dass der Stammeinlagebetrag in Höhe von 1 Million DM der Gesellschaft zur Verfügung stehe. Anhaltspunkte für eine Nachfrage hätten sich für den Beklagten, der zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Wahl des sichersten Weges verpflichtet sei, darüber hinaus aus der ihm bekannten Kürze der Zahlungsfrist ergeben. Allein die Tatsache, dass der Kläger mit einem konkreten Anliegen zur Stammeinlagenerhöhung an ihn herangetreten sei, entbinde den Beklagten nicht von der Belehrungspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen für die Wirksamkeit des angestrebten Geschäfts. Auf die entsprechende Amtspflichtverletzung des Beklagten habe in dem vorangegangenen Verfahren der Berichterstatter des BGH-Urteils vom 15.03.2004, Prof. C, ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Urteil des 9. ZS des BGH vom 16.11.1995 (IX ZR 14/95, NJW 1996, 524) hingewiesen. Tatsächlich habe sich der Beklagte auf die allgemeine Belehrung, dass die Kapitalerhöhung erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam werde, beschränkt. Welche Rechtshandlungen der Kläger konkret habe vornehmen müssen, ergebe sich aus dem Inhalt der Urkunde UR-Nr. …/1996 nicht. Im Übrigen habe der Beklagte eine fehlende Belehrungsbedürftigkeit des Klägers darzulegen und zu beweisen. Gerade im Hinblick auf die zeitlich unmittelbar aufeinander folgenden Rechtshandlungen (Kapitalerhöhungsbeschluss, Übernahmeerklärung, Anmeldung zum Handelsregister) habe für den Beklagten unter dem Aspekt einer betreuenden Belehrung Veranlassung zu besonderen Hinweisen und Warnungen bestanden. Angesichts der tatsächlichen Kürze der verbleibenden Frist zur Einzahlung und aufgrund der Beglaubigung der Erklärung, dass die Stammeinlage geleistet sei und zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehe, sei es alles andere als fern liegend gewesen, auf eine bereits erbrachte Voreinzahlung zu schließen. Denn weil die Beurkundung der Kapitalerhöhung erst in den Abendstunden des 23.12.1996 erfolgt sei, der 24.12. kein Bankarbeitstag und die beiden Folgetage Feiertage gewesen seien, sei allein der 27.12.1996 zur Einzahlung des Stammeinlagebetrages verblieben. Weil der Beklagte ursprünglich selbst davon ausgegangen sei, die Registeranmeldung bereits am 27.12.1996 an das Registergericht weiterzuleiten, habe – sofern keine Vorleistung erbracht war – eine erhebliche Eilbedürftigkeit für die Einzahlung bestanden, wenn diese noch im Jahr 1996 habe wirksam werden sollen. Nicht entscheidend sei, ob es dem Kläger kurzfristig möglich gewesen sei, die entsprechenden Mittel zu überweisen, sondern der Beklagte habe von sich aus auf die notwendige Eilbedürftigkeit hinweisen müssen und in diesem Zusammenhang wäre er zwangsläufig vom Kläger auf die bereits erfolgte Zahlung hingewiesen worden. Auch im Rahmen der Beglaubigung der Registeranmeldung seien dem Beklagten Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Wenn sich – wie das Landgericht unterstelle – die Erklärung auf den Zeitpunkt der Anmeldung beim Registergericht beziehe, t

reffe den Notar unabhängig von einer Belehrung die Verpflichtung sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Anmeldung tatsächlich erfüllt seien. Darüber hinaus habe der Beklagte die Behauptung des Klägers über die fehlende Belehrung nicht hinreichend substantiiert bestritten. In diesem Zusammenhang fehle es im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm auch nicht am Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil sich die Belehrungspflicht nur auf die GmbH beziehe; bei einer Einmann-GmbH könne es insoweit keine Unterscheidung geben, denn an den Beurkundungen sei der Kläger sowohl als Alleingesellschafter als auch als gesetzlicher Vertreter der GmbH beteiligt gewesen, so dass er in jedem Fall in den Schutzbereich falle. Die Pflichtverletzungen des Beklagten seien kausal für den eingetretenen Schaden. Bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte der Kläger die Voreinzahlung offen gelegt und statt der Erhöhung des Barkapitals hätte eine Sachkapitalerhöhung stattgefunden. Alternativ hätte auch die Voreinzahlung von der Bank unproblematisch rückgebucht werden können. Darüber hinaus hätte der Kläger den Beklagten auch im Rahmen der Beurkundung der Urkunde UR-Nr. …/1996 auf die bereits erfolgte Einzahlung hingewiesen, wäre er seitens des Beklagten darüber belehrt worden, dass die Versicherung in der Urkunde im Zeitpunkt der Weiterleitung an das Registergericht zutreffend sein müsse. Soweit der Beklagte geltend mache, es fehle an der Kausalität, weil der Kläger auf entsprechende Nachfrage des Notars ohne weitere Angaben nur die erfolgte Zahlung als solche offengelegt hätte, berufe er sich auf eine Reserveursache, für die er beweisbelastet sei. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Grundsätze des belehrungskonformen Verhaltens nicht zu Gunsten des Klägers Anwendung finden sollten. Schließlich sei die Feststellung des Landgerichts, er habe nicht in hinreichendem Maße dargelegt, dass es sich bei der Zahlung vom 19.12.1996 um eine Zahlung auf die erhöhte Stammeinlage handele, unhaltbar. Er habe im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Zahlung am 19.12.1996 tatsächlich auf die Barkapitalerhöhung geleistet worden sei.

Der Streithelfer des Klägers, der innerhalb der Berufungsfrist zunächst Prozesskostenhilfe für einen Beitritt zur Berufung des Klägers beantragt hatte und der nach Zurückweisung dieses Antrags innerhalb der gesetzlichen Frist Wiedereinsetzung hinsichtlich seiner Beitrittserklärung zur Berufung beantragt und erhalten hat, unterstützt die Berufungsanträge des Klägers: Das Landgericht habe den Umfang der Betreuungspflichten aus § 14 BNotO verkannt. Jedenfalls habe der Beklagte nicht den für den Kläger sichersten Weg zu einer ordnungsgemäßen Kapitalerhöhung bei der GmbH beschritten. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang sei gegeben, weil der Kläger in seiner Funktion als Gesellschafter durch die weiter bestehende Einzahlungspflicht geschädigt worden sei. Die Pflichtverletzung sei kausal für diesen Schaden.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Die in der Urkunde sprachlich gewählte Futurform habe klar gemacht, dass die Einzahlung noch erfolgen werde. Gegenteilige Anhaltspunkte habe er nicht gehabt. Die Überwachung der Erfüllung der in einer Urkunde übernommenen Verpflichtungen obliege dem Geschäftsführer der Gesellschaft, der die Versicherung unterschrieben habe, der Notar habe insoweit keine weitergehende Überwachungs- bzw. Belehrungspflicht. Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – der Notar ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass neben der Einzahlung die Beschaffung der Werthaltigkeitsbescheinigung erforderlich sei, was der Kläger zugesagt habe zu erledigen. Eine Nachfrage beim Kläger hätte im Übrigen allenfalls den allgemeinen Hinweis auf eine Zahlung, nicht jedoch auf einen genauen Zahlungszeitpunkt erbracht. Darüber hinaus habe der Beklagte angesichts der umfassenden Erfahrung des Klägers als Geschäftsführer verschiedener GmbHs sowie als Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft keine Veranlassung gehabt, nach den Modalitäten der Zahlung der Bareinlageschuld zu fragen. Selbst wenn man im Allgemeinen von einer Belehrungspflicht des Beklagten ausgehen wolle, habe angesichts des tatsächlich bestehenden Erfahrungshintergrunds des Klägers vorliegend keine entsprechende Belehrungs- oder Erkundigungspflicht bestanden. Vielmehr sei es Sache des Klägers gewesen, auf den Umstand einer erfolgten Einzahlung hinzuweisen. Denn ein Notar sei nicht verpflichtet, die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anlass zu einer Belehrung erst zu ermitteln. Mit Eingang der Werthaltigkeitsbescheinigung habe er davon ausgehen dürfen, dass der Kläger die Einzahlung erledigt habe, so dass eine weitergehende Befragung unter keinem Gesichtspunkt erforderlich gewesen sei. Der Kläger sei auch in der Lage gewesen, innerhalb kürzester Zeit die notwendigen Überweisungen zu veranlassen, zumal immer ein und dieselbe Bank betroffen gewesen sei. Darüber hinaus habe das Landgericht zutreffend in Zweifel gezogen, ob die behauptete Zahlung vom 19.12. tatsächlich auf die Kapitalerhöhung erfolgt sei. Der Beklagte habe auch nicht gegen seine allgemeine Betreuungspflicht verstoßen. Zwischen der Urkunde über die Kapitalerhöhung und derjenigen zur Handelsregisteranmeldung bestehe kein Widerspruch, denn der Kläger habe gewusst, dass die Erklärung in der Anmeldung im Zeitpunkt der Einreichung zum Handelsregister richtig sein musste. Eine Eintragung noch im Jahr 1996 – wie der Kläger nunmehr behaupte – sei weder möglich noch vereinbart noch beabsichtigt gewesen. Hinsichtlich der Belehrungspflicht über die Richtigkeit der angemeldeten Kapitalerhöhung sei auch der Schutzbereich der Norm nicht verletzt, da der Geschäftsführer geschützt werden solle, nicht jedoch der Gesellschafter. Keine andere rechtliche Bewertung ergebe sich aus der Datierung der entsprechenden Versicherung des Klägers, da die Erklärung des Geschäftsführers erst bei Einreichung Außenwirkung habe erzielen können. Hinsichtlich der Belehrung des Klägers über die Notwendigkeit der Richtigkeit der Versicherung im Zeitpunkt ihrer Einreichung bestehe – wie das LG richtig entschieden habe – keine Dokumentationspflicht und deshalb greife bezüglich der behaupteten Unterlassung dieser Belehrung keine Umkehr der Beweislast ein. Es werde auch ausdrücklich bestritten, dass der Kläger auf Nachfrage mitgeteilt hätte, die Zahlung sei bereits am 19.12.1996 erfolgt, aber auch dass der Kläger überhaupt das Datum der Zahlung im Kopf gehabt habe. Bei Beschränkung der Mitteilung auf den Umstand der Zahlung sei aber die Versicherung zutreffend gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

A. Die Berufung des Klägers ist ebenso zulässig wie – nach Wiedereinsetzung – die Berufung des erstinstanzlich nicht verfahrensbeteiligten Streithelfers des Klägers; denn dieser kann nach § 66 Abs. 2 ZPO bei Vorliegen eines Interventionsgrundes bis zur rechtskräftigen Entscheidung auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels einer Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten; das entsprechende rechtliche Interesse des Streithelfers des Klägers ergibt sich daraus, dass er durch die positive Entscheidung über sein Rechtsmittel mittelbar begünstigt wird, weil die vom Kläger begehrte Freistellungsverpflichtung die vom Streithelfer beabsichtigte Hauptinterventionsklage entbehrlich machen könnte. Es handelt sich jedoch um ein einheitliches Rechtsmittel des Klägers und seines Streithelfers (BGH NJW 1993, 2944).

B. Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen hat. Es fehlt auch nach Überzeugung des Senats jedenfalls am Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden.

1. Allerdings ist von einer Amtspflichtverletzung des Beklagten auszugehen.

1.1 Eine solche ist dem Beklagten jedoch – wie schon das Landgericht zutreffend entschieden hat – nicht im Zusammenhang mit der Beurkundung vom 23.12.1996 vorzuwerfen. Bei der Beurkundung einer Kapitalerhöhung nach §§ 55 ff GmbHG ist ein satzungsändernder Beschluss der Gesellschafter erforderlich, der gemäß § 53 Abs. 2, S. 1, 1. HS GmbHG der notariellen Beurkundung bedarf. Durchgeführt wird der Erhöhungsbeschluss unter anderem durch die Übernahme der entsprechenden Stammeinlagen. Die Übernahmeerklärung ist eine Willenserklärung, die der notariellen Beurkundung oder der Beglaubigung bedarf (§ 55 Abs. 1 GmbHG). Wird die Übernahmeerklärung wie vorliegend zusammen mit der Satzungsänderung beurkundet, gelten insgesamt die §§ 6 ff BeurkG. Davon ausgehend ist der Notar nach § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG zur Rechtsbelehrung verpflichtet. Diese Belehrungspflicht soll gewährleisten, dass der Notar eine rechts-wirksame Urkunde über das von den Beteiligten beabsichtigte Rechtsgeschäft errichtet. Der Notar muss zu diesem Zweck den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und deren Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben (BGH NJW 1994, 2283). Dabei darf der Notar allerdings regelmäßig die tatsächlichen Angaben der Beteiligten ohne eigene Nachprüfung als richtig zu Grunde legen; er muss indes bedenken, dass die Beteiligten möglicherweise entscheidende Gesichtspunkte, auf die es für das Rechtsgeschäft ankommen kann, nicht erkennen oder rechtliche Begriffe, die auch unter Laien gebräuchlich sind und die sie ihm als Tatsachen vortragen, falsch verstehen (BGH NJW 1991, 1346). Lässt sich eine solche Gefahr und die damit verbundene unzutreffende Erfassung des Sachverhalts oder des Willens der Beteiligten nicht ausschließen, dann muss der Notar entsprechende Fragen stellen (§ 17 Abs. 2 S. 1 BeurkG; BGH NJW 1996, 525).

a) Unter Beachtung dieser Grundsätze steht zunächst fest, dass der Beklagte den Willen des Klägers in seiner Eigenschaft als Alleingesellschafter der A GmbH vollständig und zutreffend erfasst hat und er auf der Grundlage der tatsächlichen Angaben des Klägers eine Urkunde über die satzungsändernde Kapitalerhöhung erstellt hat, die nach ihrem Inhalt geeignet war, die Wünsche des Klägers rechtsförmig umzusetzen. Die von ihm insoweit unter der Urkundenrolle Nr. …/1996 vorgenommene Beurkundung stellt auch eine formwirksame Urkunde dar, mit der die gewollte Kapitalerhöhung daher wirksam beschlossen wurde. Ob seitens des Beklagten eine Rechtsbelehrungspflicht des Klägers hinsichtlich der Tragweite der Erklärung bestand, kann dahinstehen; der Kläger behauptet selbst nicht, dass er insoweit belehrungsbedürftig gewesen wäre, jedenfalls durfte der Beklagte aufgrund der Gesamtumstände davon ausgehen, dass der Kläger die Tragweite seiner Willenserklärung kannte. Die allgemein als üblich und erforderlich angesehene Belehrung, dass die entsprechende Satzungsänderung erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam wird (§ 54 Abs. 3 GmbHG; Leske NotBZ 2002, 284, 290; Ganter in: Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, Rn. 1015), hat der Beklagte ausweislich Ziffer 8 der notariellen Urkunde vorgenommen.

b) Der Beklagte war auf der Grundlage von § 17 BeurkG auch nicht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Beurkundung entsprechend seiner UR-Nr. …/96 verpflichtet, ausdrücklich nach der vom Kläger aufgrund der Satzungsänderung aufzubringenden Zahlung zu fragen.

(aa) Die aus § 17 BeurkG folgende Pflicht zur Klärung der Grundlagen der Beurkundung muss einen Notar zu weitergehender Sachverhaltsaufklärung allerdings dann veranlassen, wenn ihm bei dem Kapitalerhöhungsbeschluss erklärt wird, die neuen Einlagen seien bereits „eingezahlt“. Denn mit dem Begriff „Bareinzahlung“ ist vielfach auch eine Verrechnung mit bereits bestehenden Forderungen gegen die GmbH gemeint, die aber nach dem GmbHG nur im Wege einer Sacheinlage zur Erfüllung der Einlageverpflichtung verwendet werden können. Damit besteht in solchen Fällen die Gefahr, dass ein Gesellschafter, der einen derartigen Anteil übernimmt, verpflichtet bleibt, die Einlagen in bar einzuzahlen, während der bestehen bleibende Gegenanspruch vielfach wertlos ist (vgl. BGH NJW 1996, 524 ff.). Indes unterscheidet sich der diesem von den Parteien in Bezug genommenen Urteil des BGH vom 16.11.1995 zugrundeliegende Fall in zweierlei Hinsicht wesentlich vom vorliegenden. Zum einen waren anders als vorliegend die Gesellschafter zur Einzahlung von Bargeld gerade nicht bereit und hätten bei Hinweis auf die fortbestehende Bareinzahlungspflicht auch von einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen abgesehen. Zum andern war in jenem Verfahren dem beklagten Notar war die Mitteilung gemacht worden, die neuen Geschäftsanteile seien bereits voll eingezahlt. Solche Anknüpfungspunkte für eine Belehrungspflicht weist der vorliegende Sachverhalt, wie schon das Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht aus: Dem Beklagten war der Umstand einer am 19.12.1996 erfolgten (von ihm bestrittenen) Voreinzahlung auf die erhöhte Stammeinlage nicht bekannt. Auch der vom Beklagten entworfene Text der (Übernahme-)Willenserklärung, die der Kläger ausweislich der Urkunde abgab, erlaubt nicht den Schluss auf eine entsprechende Kenntnis des Beklagten. Entgegen der Darstellung des Beklagten wird in der Urkunde zwar nicht die Futurform benutzt, sondern es heißt im Präsens, „dass ... ein Geldbetrag in Höhe von DM 1 Million in bar geleistet wird“. Diese Formulierung beinhaltet indes keinen Hinweis auf einen in der Vergangenheit bereits erfolgten Zahlungsvorgang und begründet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte wenigstens mit der Möglichkeit einer bereits erfolgten Zahlung auf die erhöhte Stammeinlage hätte rechnen können. Ein Notar ist aber – worauf der Beklagte zutreffend verweist – nicht verpflichtet, die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anlass zu einer Belehrung erst zu ermitteln (BGH WM 1995, 1502). Deshalb bestand mangels Kenntnis der Voreinzahlung und mangels einer weitergehenden Sachverhaltaufklärungspflicht aus der maßgeblichen ex-ante Sicht des Beklagten keine Belehrungspflicht hinsichtlich der Risiken der Voreinzahlung auf ein debitorisches Konto. Die Behauptung in der Berufungsbegründung des Klägers, dass das juristische Schrifttum „bereits seit geraumer Zeit darauf hinweise, dass der Notar standardmäßig auf die Risiken einer Voreinzahlung hinweisen solle“, ist unzutreffend; die zitierten Aufsätze (Jäger MDR 1996, 56; Müther NJW 1999, 404; Haug, Anwaltsblatt 1992, 508) enthalten solche Aussagen nicht. Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der BGH mit seinem Urteil im Vorprozess von einer gesicherten früheren Rspr. abgewichen ist.

(bb) Eine Nachfragepflicht des Beklagten folgt auch nicht aus dem Umstand, dass ihm die Verhältnisse der GmbH bekannt waren. Der Kläger hat zwar behauptet, dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Kläger der GmbH zahlreiche Darlehen zur Verfügung gestellt hatte, und der Beklagte habe als Rechtsanwalt die GmbH ständig rechtlich beraten. Dies hat der Beklagte jedoch bestritten und im Einzelnen dargelegt, er habe die GmbH lediglich in einigen Forderungs- und arbeitsrechtlichen Sachen vertreten; eine Rechtsberatung insbesondere über die wirtschaftliche und/oder geschäftliche Lage der Gesellschaft habe nie stattgefunden, er habe auch keine Kenntnisse über die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und über ihren Schuldenstand gehabt. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten; zudem hat er seinen Vortrag nicht unter Beweis gestellt. Kann danach aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Verhältnisse der GmbH näher kannte, bestand hinsichtlich der Mittelaufbringung für die Kapitalerhöhung keine weitere Sachverhaltsaufklärungspflicht.

(cc) Eine Belehrungspflicht bestand auch nicht aufgrund eines „Abweichens von der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge“ bei einer Kapitalerhöhung. Die zeitgleiche Beurkundung der Kapitalerhöhung und die unter dem gleichen Datum erfolgte Beglaubigung der Unterschrift des Klägers zur Anmeldung zum Handelsregister entspricht gängiger Notarspraxis (vgl. auch Michalski/Heyder GmbHG 2002, § 8 Rn. 25; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 8 Rn. 21) und begründete entgegen der Auffassung des Klägers und seines Streithelfers als solche kein „erhöhtes Risiko für einen Fehler“.

(dd) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine konkrete Anleitung vermisst, welche Handlungen er im Rahmen der Kapitalerhöhung habe vornehmen müssen, überspannt er die Anforderungen an die Belehrungspflichten des Beklagten ersichtlich. Nach eigenem Vortrag hat der Kläger die geschuldete Bareinzahlung auf die erhöhte Stammeinlage von sich aus unaufgefordert geleistet und ebenso eigenständig die Beibringung der für die Sachkapitalerhöhung notwendigen Werthaltigkeitsbescheinigung besorgt. Das zeigt, dass er hinsichtlich der notwendigen Schritte zur Umsetzung der beschlossenen Kapitalerhöhung nicht belehrungsbedürftig war.

(ee) Eine besondere Belehrung über die Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die Kürze der verbleibenden Zahlungsfrist bis zum Jahresende war nicht erforderlich. Unabhängig davon, dass der Beklagte - erstmals in zweiter Instanz und daher im Hinblick auf §§ 529, 531 ZPO unzulässig – bestreitet, dass die Einzahlung des Betrages fristgebunden war, da „die Eintragung einer Kapitalerhöhung noch im Jahr 1996 weder möglich noch vereinbart noch beabsichtigt gewesen sei“, wäre die Annahme einer solchen Hinweispflicht grundsätzlich zu weit gehend. Aber selbst wenn ein solcher Hinweis pflichtwidrig unterlassen worden wäre, hätte dies keine streitentscheidende Bedeutung, weil die Überweisung – so die Darstellung des Klägers – auf seine Veranlassung bereits am 19.12.1996 erfolgt und verbucht war.

Der Beklagte hat mithin im Zusammenhang mit der Beurkundung der Satzungsänderung weder Belehrungs- noch Aufklärungspflichten verletzt.

c) Keine andere Bewertung rechtfertigt sich unter Berücksichtigung der vom Beklagten entworfenen Versicherung des Klägers als Geschäftsführer der GmbH vom gleichen Tage, die der Beklagte mit seiner Unterschriftsbeglaubigung zur Urkundenrolle Nr. …/96 versehen hat. In dieser Erklärung für die Handelsregisteranmeldung hat der Kläger versichert, „dass die Einlagen auf das neue Stammkapital in voller Höhe bewirkt sind“.

(aa) Eine Belehrungspflicht seitens des Beklagten wegen eines vermeintlichen „Widerspruchs“ zwischen den beiden Urkunden bestand nicht. Weder bestand ein solcher Widerspruch noch war die Erklärung des Klägers in dieser Urkunde falsch, denn die Erklärung bezog sich auf den Zeitpunkt der Anmeldung zum Handelsregister, in dem in der Tat die Zahlung auf die erhöhte Stammeinlage zwingend erfolgt sein musste. Selbst der Privatgutachter des Klägers geht in seinem Gutachten (Bd. I Bl. 37 ff., 41 GA) davon aus, dass die Anmeldung mit der Versicherung zeitgleich bei der Beurkundung der Kapitalerhöhung unterzeichnet werden kann, wenn der Notar diese Anmeldung erst nach Eintritt der Voraussetzungen – etwa der Einlagenleistung – weiterleitet. Dem entspricht, dass der Beklagte nach dem Eingang der Werthaltigkeitsbescheinigung am 30.12.1996 das Anschreiben an das Handelsregister formuliert und überbracht hat, mit dem die Kapitalerhöhung im Handelsregister angemeldet wurde.

(bb) In diesem Zusammenhang musste der Beklagte auf Grund seiner Verpflichtung als Notar, den sichersten Weg zu wählen, den Kläger auch nicht ohne greifbaren Anhaltspunkt für die Gefahr einer Voreinzahlung über die zeitliche Abfolge der einzuleitenden Schritte belehren. Der Kläger hatte von sich aus die Beschaffung der Werthaltigkeitsbescheinigung in Aussicht gestellt, der Beklagte sollte sodann vereinbarungsgemäß die Anmeldung vornehmen. Dass die vom Kläger noch für das Jahr 1996 erstrebte entsprechende Satzungsänderung erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam würde, war dem Kläger ausweislich Ziffer 8 der notariellen Urkunde bekannt. Aus der Zeitabfolge ergibt sich deshalb kein weitergehender Aufklärungsbedarf des Klägers.

(cc) Allerdings bestand für den Beklagten die Notwendigkeit einer Belehrung des Klägers darüber, dass seine eidesstattliche Versicherung bei Eingang der Anmeldung der Kapitalerhöhung beim Handelsregister richtig sein musste. Eine solche Belehrung wird in der notariellen Praxis allgemein verlangt. Dass der Beklagte diese unterlassen hat, lässt sich nicht feststellen. Der Kläger bestreitet zwar, dass eine entsprechende Belehrung erfolgt ist. Demgegenüber hat indes der Beklagte in erster Instanz angehört erklärt, dass „er im Zusammenhang mit der Beglaubigung zur Urkunde Nr. … für das Jahr 1996 den Kläger darauf hingewiesen habe, dass die dort versicherten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen müssten“. Damit hat der Beklagte zunächst seiner Darlegungslast genügt. Es war daher Sache des Klägers, diesen Vortrag zu erschüttern und ggf. das Unterlassen der Belehrung zu beweisen. Dass diese Belehrung nicht dokumentiert ist, führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Eine solche folgt auch nicht aus § 38 Abs. 2 BeurkG. Abgesehen davon, dass § 38 Abs. 2 BeurkG nur ausnahmsweise eine Dokumentationspflicht begründet, scheitert die vom Kläger angeregte analoge Anwendung der Vorschrift bereits am nicht vergleichbaren Normzweck, weil der Abnahme eines Eides oder einer eidesstattlichen Versicherung durch den Notar, für welche die Norm gilt, eine andere Bedeutung zukommt als anderen Niederschriften oder notariellen Vermerken. Es bleibt danach bei dem Grundsatz, dass außerhalb des Anwendungsbereichs derjenigen Vorschriften, die eine Dokumentationspflicht des Notars über bestimmte Belehrungen begründen, der Geschädigte für unterlassene notwendige Belehrungen die Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 22.06.2006, III ZR 259/05).

1.2 Gleichwohl ist nach den konkreten Umständen der vom Beklagten beurkundeten und begleiteten Satzungsänderung samt ihrer Anmeldung zum Handelsregister von einer notariellen Amtspflichtverletzung auszugehen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestand unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beklagte es vereinbarungsgemäß übernommen hatte, die Satzungsänderung unter Vorlage der von ihm erstellten notariellen Urkunden beim Handelsregister anzumelden, eine aus § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO folgende Amtspflicht, sich bei „Vollzug der Urkunde“ zu vergewissern, ob die Zahlung der erhöhten Bareinlage tatsächlich erfolgt war und ob der Betrag endgültig und auflagenfrei der Gesellschaft zur Verfügung stand.

a) Ein erweiterte Belehrungspflicht aus § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO analog, hat die Rechtsprechung in Fällen entwickelt, in denen Beteiligte durch Abgabe von Willenserklärungen ihre Vermögensinteressen vermeidbar gefährden. Dann muss der Notar warnen, weil er als Träger der vorsorgenden Rechtspflege nicht untätig bleiben darf, wenn die Beteiligten in die Gefahr eines folgenschweren Schadens geraten, der durch eine mit wenigen Worten zu erteilende Belehrung zu vermeiden ist (BGH DNotZ 1954, 330 f.; Ganter a.a.O. Rn. 1198 m.w.N.). Der ständigen Rechtsprechung des BGH zufolge erwachsen solche Schutzpflichten für einen Notar dann, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles, also wegen der rechtlichen Anlage oder der Art der Durchführung des konkreten Geschäfts, Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten entstehe ein Schaden, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis um die Rechtslage oder von Sachumständen, welche die Bedeutung des beurkundeten Rechtsgeschäfts für seine Vermögensinteressen beeinflussen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewusst ist (Ganter a.a.O., Rn. 1199; BGH, st.Rspr., vgl. NJW 1993 2744 f.; 2713).

b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ergaben sich bei der vorliegenden Fallgestaltung solche Umstände aus den besonderen Risiken, die für den Kläger mit der Kapitalerhöhung und der entsprechenden Anmeldung verbunden waren. Der Kläger war im Zusammenhang mit der angemeldeten Kapitalerhöhung der Gefahr einer zivilrechtlichen Haftung als Geschäftsführer nach §§ 57 Abs. 4, 9a Abs. 1 GmbHG sowie einer Strafbarkeit wegen Abgabe einer falschen Versicherung nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG ausgesetzt. Der Beklagte war daher verpflichtet, den sichersten Weg zu gehen, um diese Gefahren zu vermeiden. Dies verlangte von ihm, sich vor der Anmeldung im Hinblick auf die zu erbringende Zahlung nochmals mit dem Kläger in Verbindung zu setzen. Zwar reichen die Belehrungspflichten eines Notars nicht so weit, dass er grundsätzlich auch die Erfüllung einer Kapitalerhöhungsübernahmeerklärung eines Gesellschafters überwachen müsste. Darüber hinaus ist bei der rechtlichen Bewertung zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er die beurkundete Satzungsänderung entsprechend den Wünschen des Klägers als Alleingesellschafter der GmbH gestaltet hatte. Der Beklagte durfte erst recht auf dem Hintergrund des Erfahrungswissens des Klägers, der unstreitig bei zahlreichen Gesellschaftsgründungen beteiligt war und Geschäftsführer verschiedener GmbHs sowie Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft ist, darauf vertrauen, dass dieser die ihm bekannte, von ihm selbst begründete und gewünschte Zahlungsverpflichtung erfüllen und deswegen die Einzahlung vornehmen werde. Dem steht indes entgegen, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Notar auf Grund der getroffenen Absprache mit dem Kläger auch nach abgeschlossener Beurkundung und Beglaubigung am Abend des 23.12.1996 seine notariellen Pflichten noch nicht erfüllt hatte. Die Angelegenheit war für ihn nicht abgeschlossen, weil er es vereinbarungsgemäß übernommen hatte, die Anmeldung der beurkundeten Stammeinlagenerhöhung beim Handelsregister sobald als möglich selbst vorzunehmen. Zwar ist dazu, was zwischen den Parteien im Einzelnen hinsichtlich der weiteren Abläufe für die Folgetage bzw. nach Weihnachten konkret besprochen worden ist, nichts vorgetragen worden. Vereinbart war aber zumindest, dass einerseits der Kläger noch die Werthaltigkeitsbescheinigung von seinen Steuerberatern beschaffen sollte, während es andererseits zu den vom Beklagten übernommenen Pflichten gehörte, die Anmeldung samt der notwendigen Urkunden an das Handelsregister weiterzuleiten. Die Amtstätigkeit des Beklagten und die daran anknüpfenden Pflichten endeten deshalb nicht am 23.12.1996. Aus diesem Grund musste sich der Beklagte angesichts der dem Kläger als Geschäftsführer der GmbH drohenden zivilrechtlichen Haftung und angesichts der Strafdrohung bei Abgabe einer falschen Versicherung vor Weiterleitung der Anmeldung – wenigstens durch einen Anruf – vergewissern, dass die Barzahlung auf die erhöhte Stammeinlage erfolgt war. Das Unterlassen dieser Vergewisserung begründet eine Verletzung der aus § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO analog folgenden notariellen Pflichten.

2. Der Senat kann jedoch nicht feststellen, dass diese Amtspflichtverletzung des Beklagten kausal für den geltend gemachten Schaden ist.

2.1 Den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang muss der Kläger darlegen und beweisen, weil es sich um eine Voraussetzung für den erhobenen Schadensersatzanspruch handelt; allerdings wird die Beweislast durch die Anwendung des § 287 ZPO und über den Beweis des ersten Anscheins erleichtert (BGH WM 2003, 1634 f.; ständige Rechtsprechung; Zugehör a.a.O. Rn. 2204). Nach der üblichen Formel ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Notars genommen hätten, insbesondere wie der Geschädigte darauf reagiert hätte, und wie sich seine Vermögenslage bei Meidung des Pflichtenverstoßes darstellen würde. Bei der Prüfung der Kausalität eines pflichtwidrigen Unterlassens ist die unterbliebene Handlung in den geschehenen Handlungsablauf gedanklich zu integrieren. Allerdings darf nur die pflichtgemäße Handlung und keine weitere Handlung hinzugedacht werden. Die pflichtwidrig unterlassene Handlung ist kausal, wenn sich feststellen lässt, dass der Schaden bei Vornahme der Handlung nicht eingetreten wäre; eine bloße Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügt nicht (BGH NJW 1984, 432, 434; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., vor § 249 Rn. 8 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

2.2 Davon ausgehend kommt es darauf an, wie sich der Kläger verhalten hätte, wenn sich der Beklagte vor Vollzug der Kapitalerhöhung über die erfolgte Zahlung der erhöhten Einlage versichert hätte. Nach Überzeugung des Senats kann im Rahmen dieser Kausalitätsprüfung für den Fall, dass sich der Beklagte, bevor er die Anmeldung auf den Weg brachte, vergewissert hätte, ob im Zeitpunkt seiner Anmeldung beim Handelsregister die Zahlung erfolgt war, nur die Information seitens des Klägers unterstellt werden, dass gezahlt wurde. Die Annahme einer solchen Mitteilung reicht jedoch zur Feststellung einer Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht aus. Wenn nämlich bei der Kausalitätsprüfung kein weiterer Umstand hinzugedacht werden darf, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, der Beklagte habe nicht nur nach dem „Ob“ sondern auch nach dem Zeitpunkt der Einzahlung gefragt, und der Kläger habe daraufhin den Beklagten nicht nur über den Umstand als solchen sondern auch über den Zeitpunkt der Zahlung und insbesondere auch über die Voreinzahlung auf ein debitorisches Konto aufgeklärt. Auch der Beklagte hat insoweit geltend gemacht, der Kläger hätte bei entsprechender Nachfrage lediglich geantwortet, dass eingezahlt sei. Entgegen der Auffassung des Klägers beruft sich der Beklagte damit nicht auf eine Reserveursache, für die er die Beweislast trüge. Bei Reserveursachen (auch als hypothetische Schadensursachen oder rechtmäßiges Alternativverhalten bezeichnet) geht es um das Problem, ob sich der Schädiger darauf berufen kann, dass der von ihm verursachte Schaden aufgrund eines anderen Ereignisses ohnehin eingetreten wäre. Systematisch handelt es sich insoweit nicht um eine Frage der Kausalität sondern der Schadenszurechnung. Darum geht es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Der Beklagte behauptet nicht eine andere Ursache, die ohnehin dazu geführt hätte, dass der Schaden eingetreten wäre; vielmehr bestreitet der Beklagte den vom darlegungs- und beweisbelasteten Kläger behaupteten haftungsausfüllenden Kausalzusammenhang. Insoweit kommen auch die Grundsätze des Anscheinbeweises dem Kläger nach der Sachverhaltsgestaltung nicht zugute; diese sind nicht anwendbar, wenn bei pflichtgerechtem Verhalten des beklagten Notars verschiedene vernünftige Verhaltensweisen des Geschädigten in Betracht gekommen wären (BGHZ 126, 217; Zugehör a. a. O. Rn. 2211). Bei einem entsprechenden Hinweis des Beklagten auf die Notwendigkeit der Einzahlung bzw. einer Nachfrage, ob gezahlt sei, hätte der Kläger sich vorliegend im Rahmen einer „vernünftigen Verhaltensweise“ auch auf den bloßen Hinweis einer erfolgten Zahlung der erhöhten Stammeinlage beschränken können. Auch über § 287 ZPO lässt sich keine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die Annahme begründen, der Kläger habe die Voreinzahlung auf ein debitorisches Konto offengelegt. Dies gilt umso mehr, als der Kläger im Rahmen seiner Anhörung durch das erstinstanzliche Gericht, nachdem er zuvor erklärt hatte, er sei vom Beklagten nicht auf die Notwendigkeit einer erfolgten Zahlung der Bareinlage bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Handelsregister hingewiesen worden, dann nur hinzugefügt hat, wäre dieser Hinweis erfolgt, so hätte er den Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass er diesen Betrag bereits erbracht habe. Von einer Offenlegung des Zeitpunkts der Zahlung ist dagegen keine Rede. Zwar bezieht sich diese Erklärung auf den Zeitpunkt einer eventuellen Frage des Beklagten am 23.12.1996, es ist aber nicht ersichtlich, warum der Kläger eine Woche später unmittelbar vor der Anmeldung der Kapitalerhöhung durch den Beklagten nach der Zahlung befragt jetzt einen konkreten Zeitpunkt der Zahlung genannt hätte. Es liegt näher davon auszugehen, dass er auch hier nichts anderes erklärt hätte, nämlich dass die erforderliche Zahlung tatsächlich erbracht sei.

Der Kläger hat danach den ihm obliegenden Kausalitätsbeweis nicht zur Überzeugung des Senats führen können, sodass die weiteren rechtlichen Gesichtspunkte, auf die die erstinstanzliche Klageabweisung auch gestützt ist, dahin stehen können. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.