SG Gießen, Urteil vom 18.08.2006 - S 1 U 249/04
Fundstelle
openJur 2012, 27828
  • Rkr:

1. Der Unfallversicherungsträger hat dem Verletzten Kosten einer notwendigen, angeordneten Betreuung nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII zu erstatten, wenn die Betreuung kausal auf die Unfallfolgen zurückzuführen ist.

2. Betreuungskosten sind nicht pauschal mit der Gewährung einer Verletztenrente nach den §§ 56 ff. SGB VII abgegolten, selbst wenn es sich dabei um eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v. H. handelt.

Tenor

1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2004 in der Gestaltdes Widerspruchsbescheides vom 24.11.2004 wird die Beklagteverurteilt, die dem Kläger aufgrund des Beschlusses desAmtsgerichts Wetzlar vom 18.12.2002 entstehenden Betreuungskostendem Grunde nach zu übernehmen.

2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kostendes Klägers zu tragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen der Übernahme von Kosten für eine gesetzlich angeordnete Betreuung in Angelegenheiten der Vermögenssorge und in Behördenangelegenheiten als Leistungen zur Teilhabe in Anwendung des § 39 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Unfallversicherung -(SGB VII).

Der 1954 geborene Kläger erlitt am 19.08.1986 einen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall, bei dem er sich insbesondere ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zuzog. Er erhält aufgrund Bescheid vom 24.07.1989 Dauerrente (jetzt: Rente auf unbestimmte Zeit) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v. H. Wegen der medizinischen Rehabilitation der Unfallfolgen befand er sich praktisch regelmäßig im jährlichen Abstand in stationären Rehabilitationsmaßnahmen in A-Stadt.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 18.12.2002 wurde für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten Herr C. als gesetzlicher Betreuer des Versicherten bestellt. Die Entscheidung wurde sofort wirksam und ist später über den in der Entscheidung genannten Zeitraum hinaus verlängert worden. Mit Schreiben vom 31.03.2004 beantragte der bestellte Betreuer, C., bei der Beklagten die Übernahme seiner Betreuervergütung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit formlosem Bescheid vom 05.04.2004 ab und führt zur Begründung aus, es bestehe keine gesetzliche Grundlage. Der Kläger selbst stellte über seine Prozessbevollmächtigten am 20.04.2004 einen förmlichen Antrag auf Übernahme der Betreuungskosten und führte zur Begründung aus, die gesetzliche Grundlage ergebe sich aus den §§ 26, 39 SGB VII. Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 13.05.2004 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) zurück. Hiergegen legte der Kläger am 13.09.2004 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, es sei zwar zutreffend, dass entsprechend dem Auftrag der Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln zu helfen, es keinen abschließenden Leistungskatalog der sonstigen Leistungen nach § 39 SGB VII geben könne. Grundsätzlich seien jedoch die Kosten der Betreuung aus dem Vermögen des Betreuten zu übernehmen. Könne dieser die Kosten nicht aufbringen, übernehme die Staatskasse die Kosten der Betreuung. Beleuchte man die Zahlung der Unfallrente unter dem Aspekt des Vermögens, so sei dem Regelungsgehalt der §§ 56 ff. SGB VII insgesamt zu entnehmen, dass die Unfallrente der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes diene. In abstrakter und pauschalierender Ausgestaltung soll der Ausfall an Arbeitsentgelt und Einkommen ausgeglichen werden, der durch die versicherungsfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit eintrete. Aus dem Sinn und Zweck einer Unfallrente lasse sich somit herleiten, dass die hier entstehenden Betreuungskosten aus der Unfallrente zu bestreiten seien.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner am 12.01.2005 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage. Er ist der Ansicht, die Betreuungskosten seien nicht in pauschalierender Betrachtungsweise aus der Unfallrente von ihm selbst zu tragen. Aus § 39 SGB VII folge, dass diese Kosten extra von der Beklagten zu begleichen seien.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 13.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2004 die Beklagte zu verurteilen, die ihm entstehenden Betreuungskosten, die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Wetzlar vom 18.12.2002 entstehen, dem Grunde nach zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die im Widerspruchsbescheid dargestellten Gründe. Im Übrigen führt sie zu einer Rechtsauffassung des LSG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 31.08.2004 -L 3 U 172/03 -, das vom Gericht in das Verfahren eingeführt worden ist, aus, es handele sich um keinen vergleichbaren Fall. Der Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz sei ein Fall umgehender Betreuungssorge für die Gesundheit des Betroffenen, die Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung zugrunde gelegen. Dies treffe auf den Fall des Klägers nicht zu.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Klage- und Verwaltungsakten der Beklagten über den Kläger Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2006 gewesen sind.

Gründe

Die form- und insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.

Sachlich ist die Klage auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.05.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 14.11.2004 waren aufzuheben, denn die Beklagte ist verpflichtet, die dem Kläger entstehenden Betreuungskosten dem Grunde nach zu tragen.

Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch ist § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII in der Fassung des Artikels 7 Nr. 12 Buchst. b SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I, S. 1046), der mit Wirkung vom 01.07.2001 in Kraft getreten ist. Die Vorschrift des § 39 SGB VII findet gemäß § 214 Abs. 1 SGB VII auch für Versicherungsfälle, die vor dem 01.01.1997 eingetreten sind, Anwendung. § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, in der genannten Fassung, bestimmt, dass neben den in § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 SGB VII sowie den in den §§ 53 und 54 SGB IX genannten Leistungen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die ergänzenden Leistungen auch sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolgs der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe umfassen. In Anwendung dieser Vorschrift sind die Kosten der Betreuung von der Beklagten dem Grunde nach zu tragen. Grundvoraussetzung für einen Kostenübernahmeanspruch ist es hier, dass die Notwendigkeit der Betreuung kausal auf die Unfallfolgen zurückzuführen ist. Dies steht im vorliegenden Fall unzweifelhaft fest. Insoweit hat das Gericht ausdrücklich die Beteiligten um Stellungnahme gebeten. Diese haben hierzu übereinstimmend bestätigt, dass die Betreuung gerade wegen der Folgen des Versicherungsfalls notwendig ist. Dieses Ergebnis wird zur Überzeugung der Kammer auch durch die mit Bescheid vom 24.07.1989 festgestellten Unfallfolgen, im Wesentlichen ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, bestätigt. Weitere Ermittlungen waren deshalb nicht notwendig.

Weitere Voraussetzung ist es, dass es sich hier um keine freigestellte oder lediglich vertraglich vereinbarte Betreuung handelt, sondern dass die Betreuung in Anwendung betreuungsrechtlicher Vorschriften notwendig ist. Insoweit hat die Kammer keine eigenen Ermittlungen anzustellen, vielmehr ist die betreuungsrechtliche gerichtliche Regelung insoweit bindend. Diesbezüglich hat das Amtsgericht Wetzlar zuerst mit Beschluss vom 18.12.2002 -63 XVII 245/02 K - die Betreuung für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten angeordnet. Der Beschluss ist rechtskräftig geworden.

Letztlich stand zwischen den Beteiligten in Streit, ob die Betreuungskosten von der Anspruchsgrundlage des § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII erfasst sind oder ob diese Kosten pauschal mit dem Verletztenrentenanspruch mit abgegolten werden, wie es die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2004 festgestellt hat. Die Kammer schließt sich insoweit vollinhaltlich der vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in seinem rechtskräftigen Urteil vom 31.08.2004 (L 3 U 172/03 - BtPrax 2005, 115 bis 116) an. Dieses Urteil beruht zwar auf § 39 SGB VII in der Fassung vom 07.08.1996. Der dort in § 39 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII normierte Gesetzestext entspricht jedoch vollinhaltlich § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII in der im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Fassung. Eine Rechtsänderung in diesem Bereich hat sich nicht ergeben. Bei der Übernahme von Betreuungskosten handelt es sich um sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Rehabilitationserfolges. Lediglich die Terminologie wurde hier mit dem SGB VII geändert. Der bis zum Jahr 2001 verwendete allgemeine Begriff der Rehabilitation wurde nunmehr aufgeteilt in medizinische Rehabilitation und Leistungen zur Teilnahme. Dies stellt die einzige Änderung im Gesetzestext dar, ohne dass sich daraus eine inhaltliche Änderung ergibt. Zwar werden hier nicht enumerativ die Leistungsbereiche aufgezeigt, die zu den Teilhabeleistungen gehören. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Übernahme von Betreuungskosten dadurch ausgeschlossen ist. Insbesondere stimmt die Kammer nicht mit der Argumentation der Beklagte überein, dass die Betreuungskosten pauschalierend in der Verletztenrente enthalten seien. Soweit die Beklagte hierzu in ihrem angegriffen Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, dass mit der Verletztenrente in abstrakter und pauschalierender Ausgestaltung der Ausfall an Arbeitsentgelt und Einkommen ausgeglichen werden soll, hat sie hiermit schon selbst den falschen Ansatz und Bezug gewählt. Schon in Auslegung dieser Rechtsauffassung hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Betreuungskosten zu übernehmen sind. Selbst wenn man nämlich annimmt, dass die Verletztenrente hier pauschalierenden Charakter hat, so fallen die streitgegenständlichen Kosten gerade nicht in diesen Bereich. Bei den Betreuungskosten handelt es sich nämlich um zusätzlich entstehende Kosten und nicht um durch die Verletzung wegfallende Einnahmen. Verletztenrente erfasst deshalb diese Kosten nicht, so dass § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII als lex specialis hier zur Anwendung kommen muss. Der angegriffene Bescheid und der Widerspruchsbescheid waren deshalb aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen. Da die Kosten für die Betreuung von der Beklagten noch nicht ermittelt worden sind, hatte eine Verurteilung zur Kostenübernahme dem Grunde nach zu erfolgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).