OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.04.2006 - 4 U 153/02
Fundstelle
openJur 2012, 27439
  • Rkr:

Eine Aussetzung eines Rechtsstreit nach nach Art. 15 c in Verbindung mit d des slowenischen Gesetzes über den Fonds für Sukzessionen kann nicht erfolgen, weil es an einer Rechtsregel fehlt, nach der die Deutsche Gerichtsbarkeit dieses Gesetz zu beachten hat.

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1. und zu 2. wird das am 26.8.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt – 26. Zivilkammer – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten zu 1. teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 81.118,30 US Dollar nebst 4 % Zinsen seit dem 1.1.1997 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen Rechtssubjekte auf den Gebiet der Republik Bosnien-Herzegowina aus dem mit der mit der A Banka OB O1 am 15.7.1987 abgeschlossenen Devisensparvertrag Nr. …, dem mit der A Banka DD 02 am 17.8.1990 abgeschlossenen Devisensparvertrag Nr. ... (Kontoinhaber: X) und dem mit der A Banka d.d. 02 Glavna filijala O1 am 7.4.1992 abgeschlossenen Devisensparvertrag Nr. … sowie gegen Herausgabe der über diese Konten vorhandenen Unterlagen (drei Sparbücher und ein Sparvertrag vom 7.4.1992) und eines Nachweises über die Abtretung der Ansprüche der Ehefrau des Klägers an diesen.

Die Klage wird soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2. Richtet, abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger und die Beklagte zu 1. zu je ½ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat der Kläger zu tragen. Die Beklagte zu 1. hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1. kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Gründe

I. Der Kläger stammt aus Bosnien und ist früherer Staatsangehöriger der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (im folgenden: SFRJ). Er lebt seit 1967 in der Bundesrepublik und ist inzwischen deutscher Staatsbürger. Die Beklagten zu 1. und 2. sind zwei in Slowenien ansässige Banken. Der Kläger verlangt von ihnen, zum Teil aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau, die Auszahlung von Sparguthaben in Höhe von zusammen 81.118,30 US-Dollar aus Devisensparverträgen, die in der Zeit zwischen 1987 und 1992 von ihm und seiner Ehefrau in Bosnien-Herzegowina abgeschlossen wurden.

In der ehemaligen SFRJ existierten unter dem Dach der A Banka Zdruzena banka 02 (Zdruzena banka = Vereinte Bank), einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1., verschiedene sogenannte Grundbanken in den jugoslawischen Teilstaaten, die ihrerseits Gründer der Vereinten Bank waren. Eine davon war die A Banka Osnovna Banka O1 (Osznova banka = Grundbank, im folgenden: A OB O1).

Der Kläger schloss am 15.07.1987 bei der Außenstelle O3 A OB O1 einen Devisensparvertrag über US-Dollar für die Dauer von 36 Monaten mit der Vertragsnummer Nr. … ab. Das Guthaben betrug am 31.12.1996 37.990,55 US-Dollar.

Am 19.12.1989 wurde die Beklagte zu 1. als Aktiengesellschaft (A d.d. 02) aus dem Zusammenschluss der A Zdruzena Banka mit weiteren Banken gegründet und im Gerichtsregister eingetragen. Die Gründung erfolgte im Zuge einer Reform des jugoslawischen Bankensystems. In diesem Zusammenhang war aufgrund eines Vertrages vom 19.12.1989 beabsichtigt, die A OB O1 in die neu gegründete Beklagte zu 1. einzugliedern. Ob dies in der Folgezeit durchgeführt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die A OB O1 trat jedenfalls in der Folgezeit unter dem Namen A Banka Glavna filijala O1 (Glavna filijala = Hauptfiliale, im folgenden benannt als A GF O1) auf.

Am 19.08.1990 schloss die Ehefrau des Klägers in der Außenstelle O3 einen weiteren Devisensparvertrag in US-Dollar nun mit der Vertragsnummer Nr. … ab, dessen Guthaben sich am 31.12.1996 auf 23.209,45 US-Dollar belief.

Entsprechend den seinerzeit geltenden Devisenbestimmungen der SFRJ wurden Deviseneinlagen von den Banken bei der Jugoslawischen Nationalbank (im folgenden: NBJ) hinterlegt. Der jugoslawische Staat bürgte für die Rückzahlung der Einlagen.

Ab 1990 kam es mit dem Bürgerkrieg in Jugoslawien zum Zerfall des Staates. Die jugoslawische Republik schränkte zunächst die Verfügungsberechtigung der Devisensparer über ihre Guthaben erheblich ein. 1991 wurde der Devisenmarkt geschlossen. Im Zuge der Kriegsereignisse verlor die Beklagte zu 1. jede Kontrolle über die Tätigkeit der A GF O1. Die in der Zweigstelle vorhandenen Gelder konnten nicht mehr transferiert werden. Die Filiale operierte nur noch im jugoslawischen, später bosnischen Teil und unter einem anderen Währungssystem.

Am 25.6.1991 erklärte sich der Teilstaat Slowenien für unabhängig. Artikel 19 Absatz 3 des Verfassungsgesetzes zur Vollziehung der grundliegenden Verfassungsurkunde über die „Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Slowenien“ vom selben Tag lautet:

„Für Devisen auf Devisenkonten und Devisensparbüchern, eingelegt in die Banken auf dem Gebiet der Republik Slowenien, für welche bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die SFRJ haftete, übernimmt die Haftung die Republik Slowenien nach dem Stand am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes“.

Am 07.04.1992 schloss der Kläger bei der Außenstelle O3 der A GF O1 einen dritten Devisensparvertrag über US-Dollar für die Dauer von 12 Monaten mit der Vertragsnummer Nr. … ab. Das Guthaben betrug am 31.12.1996 19.918,30 US-Dollar.

Am 15.10.1992 erklärte sich auch der Teilstaat Bosnien-Herzegowina durch Proklamation endgültig für unabhängig.

Die Republik Slowenien trat mit Wirkung zum 14.12.1992 als Teilrechtsnachfolgerin der SFRJ dem Internationalen Währungsfonds bei.

Der Verbleib des Vermögens der jugoslawischen Nationalbank ist ungeklärt . Zwischen den Nachfolgestaaten der SFRJ ist eine Einigung darüber, wer die Haftung für die bei der Nationalbank hinterlegten Devisen übernimmt, trotz mehrfacher Verhandlungen in der Folgezeit und bis heute nicht zu Stande gekommen

Am 24.02.1993 verabschiedete die Republik Slowenien das am selben Tag in Kraft getretene „Gesetz über den Fonds der Republik Slowenien für Sukzessionen“. Nach dessen Artikel 1 dient der Fonds der Geltendmachung von Verbindlichkeiten der Republik Slowenien sowie von natürlichen Personen aus dem Gebiet der Republik Slowenien im Verfahren für die Teilung des Vermögens, der Rechte und Verbindlichkeiten der SFJR. Zu diesem Zweck wird nach Art. 15 des Gesetzes ein Fonds gegründet, auf den Personen ihre unbeglichenen Forderungen gegenüber den Subjekten der ehemaligen SFRJ übertragen können. Nach Art. 15 c sollen die Verbindlichkeiten des Fonds gegenüber den Subjekten des Gesetzes durch ein Sondergesetz entsprechend der Regelung der Verbindlichkeiten aus der Nachfolge der SFRJ geregelt werden. Am 4.7.1997 wurde dieses Gesetz unter anderem um die Artikel 15 c und d erweitert, die nach der von der Beklagten zu 1. vorgelegten Übersetzung (Bl. 88 ff. d.A.) lauten:

Art. 15 c Wenn gegen Personen mit dem Sitz oder mit dem ständigen Wohnsitz in der Republik Slowenien ein Zivil- oder Exekutionsverfahren läuft, die klagende Partei oder der Kläger jedoch den Sitz oder den ständigen Wohnsitz in der Republik Slowenien oder in einer der Republiken der ehemaligen SFRJ oder in einem anderen Staat hat und die Forderung durch ein Rechtsgeschäft oder aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erworben hat, wird vom Gericht das Zivilverfahren von Amts wegen ausgesetzt bzw. abgekürzt bzw. die Exekution aufgeschoben.

Das Zivilverfahren, das nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurde, wird an dem Tag, an dem der beklagten Partei die Klage zugestellt worden ist, ausgesetzt.“ ...

Art. 15 d„Das Gericht entscheidet gemäß den Bestimmungen des Artikel 15 c dieses Gesetzes auch in jenem Fall, wenn natürliche und Rechtspersonen nicht gemäß Artikel 15 vorgegangen sind oder wenn sie nicht berechtigt waren, gemäß dem Artikel 15 vorzugehen, die Klageforderung jedoch mittelbar oder unmittelbar mit den Rechtsverhältnissen gegenüber den Subjekten der ehemaligen Föderation oder mit den Rechtsverhältnissen aus dem Titel der Statusverantwortlichkeit gegenüber den Subjekten aus der ehemaligen SFRJ zusammenhängt.“

Nach Art. 15 e ist das Verfahren mit Erlass des Sondergesetzes nach Art. 15 c von Amts wegen fortzusetzen.

Am 19.06.1993 erteilte die Regierung der Republik Bosnien-Herzegowina der „A Banka, Hauptfiliale O1“ die Zustimmung zu einer „Statusänderung“. Darin ist einerseits bestimmt, dass diese Bank berechtigt ist, künftig den Namen „A Banka d.d. O1“ (d.d. = Aktiengesellschaft) zu führen, und andererseits, dass die Finanzmittel, Rechte und Pflichten der Hauptfiliale O1 auf die A Banka d.d. O1 (im folgenden: A d.d. O1) übergehen. Wegen des näheren Textes und der Eintragungen im Handelsregister wird auf Bl. 396 – 400 d.A. verwiesen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 22.02.1994 kündigten der Kläger und seine Frau gegenüber der von der Beklagten zu 1. in O4 unterhaltenen Repräsentanz die Sparverträge und baten um Stellungnahme zum Zeitpunkt der Rückzahlung. Mit Schreiben vom 15.03.1994 erklärten der Kläger und seine Frau gegenüber der Beklagten zu 1. unmittelbar vorsorglich nochmals die Kündigung.

Am 27.07.1994 erließ die Staatsversammlung der Republik Slowenien das „Verfassungsgesetz über die Ergänzungen des Verfassungsgesetzes zur Vollziehung der Grundverfassungsurkunde über die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Slowenien“ (Anlagen B 1/1 und B 2/7 zur Berufungsbegründung). Nach der Präambel ist das Gesetz veranlasst, weil eine Einigung über die Rechtsnachfolge und die Übernahme der Verbindlichkeiten und Forderungen der ehemaligen SFRJ unmöglich sei und die Geltendmachung der Forderungen fremder Gläubiger eine ernsthafte Bedrohung für das Finanz- und Währungssystem der Republik Slowenien darstelle. Es verfolge den Zweck, aufgrund von Verhandlungen mit fremden Gläubigern eine ehrliche Lösung für die Übernahme des entsprechenden Anteils der Staatsschulden der ehemaligen SFRJ zu finden. Durch dieses Gesetz wurde die Beklagte zu 2. gegründet. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten in Auszügen:

Artikel 22 bA Banka d.d. 02 (= Bekl. zu 1. ) und ... überlassen die Geschäftstätigkeit und das Vermögen den neuen Banken, welche nach den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes gegründet werden.

Ungeachtet der Bestimmung des vorigen Absatzes behalten A Banka d.d. 02 ... - sämtliche potentielle Verbindlichkeiten aus dem Titel der solidarischen Verpflichtung nach der NFE und andere potentielle Verbindlichkeiten aus den Verhältnissen zur NBJ (Anm.: Jugoslawische Nationalbank) und der ehemaligen SFRJ für den Teil, für den sie Schuldner in anderen Republiken der ehemaligen SFRJ sind, - ...- sämtliche Verbindlichkeiten für Devisen auf Devisenkonten und Devisensparbüchern, für welche die Republik Slowenien nach Artikel 19 dieses Verfassungsgesetzes nicht die Haftung übernommen hat. - ...A banka d.d. 02 hält ihre Beziehung zu den bisherigen Zweigniederlassungen und zur Tochter der A banka d.d. mit dem Sitz in anderen Republiken auf dem Gebiet der ehemaligen SFRJ aufrecht, indem sie auch den entsprechenden Anteil der Forderungen gegenüber der NBJ aus dem Titel der Devisenspareinlagen behält.

Artikel 22 d: Die neuen Banken übernehmen alle restlichen Aktiva einschließlich der verbleibenden Forderungen und Verbindlichkeiten der Banken aus dem Artikel 22 b dieses Verfassungsgesetzes. ...

Nach Artikel 22 c wurden mit dem Tag des Inkrafttretens zwei neue Banken gegründet. Deren eine Firma lautet „Nova A Banka d.d., 02“ (Beklagte zu 2.). Gründer und nach Artikel 22 c Eigentümer der Beklagten zu 2. ist die Agentur der Republik Slowenien für die Sanierung von Banken und Sparkassen, welche eine staatliche Organisation ist, deren Zweck in der Sanierung der Banken und Sparkassen des Landes besteht. Am Tag nach Erlass des vorgenannten Verfassungsgesetzes, am 28.07.1994, gab die Beklagte zu 1. ihre Repräsentanz in O4 auf. Sie wurde ab diesem Tag von der Beklagten zu 2. fortgeführt. Die Beklagte zu 2. übernahm zum selben Datum sämtliches von der Beklagten zu 1. in Deutschland gehaltenes Vermögen, unter anderem Aktien der C Aktiengesellschaft mit Sitz in O4 (C).

Nach dem der Kläger bereits 1994 Kopien seiner Sparbücher übersandt hatte, forderte er die Beklagte zu 1. mit Anwaltsschriftsätzen vom 2.9.1996 und vom 25.9.1996 zur Stellungnahme auf, ob der Anspruch anerkannt werde. Die Beklagte zu 1. antwortete mit Schreiben vom 08.10.1996 dahin, dass sie die Kontostände des Klägers anerkenne, den Antrag für die Auszahlung jedoch ablehne. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 205 d.A. verwiesen. Durch ein weiteres Schreiben vom 12.11.1996 erklärte die Beklagte zu 1., sie habe bereits ein verbindliches Anerkenntnis abgegeben, sei aber nicht in der Lage zu erklären, wann der Kläger mit freiwilligen Auszahlungen zu rechnen habe.

Am 08.01.2001 erklärte der Verfassungsgerichtshof der Republik der Föderation Bosnien-Herzegowina das Gesetz über die Feststellung und Realisierung der Forderungen der Staatsbürger im Privatisierungsverfahren für verfassungswidrig. Wegen des näheren Inhalts wird auf Anlage B 1/24 zur Berufungsbegründung verwiesen. Durch Beschluss vom 15.07.2002 hob die Regierung der Föderation von Bosnien-Herzegowina den Beschluss vom 19.06.1993 auf und ordnete die Annullierung der entstandenen Rechtsfolgen an. Eine Änderung der Firma der A d.d. O1 im Handelsregister erfolgte nicht. Auf Klage der A d.d. O1 gegen die Föderation Bosnien-Herzegowina stellte das Gemeindegericht von O1 durch Urteil vom 11.4.2004 fest, dass die A d.d. O1 nicht Rechtsnachfolgerin der „A d.d. 02 – Hauptfiliale O1“ sei, sie deshalb nicht für Verpflichtungen aus Devisensparverträgen mit der A d.d. 02 einzustehen habe und ordnete die Löschung der entsprechenden Einträge auch über den Übergang der Mittel, Rechte und Pflichten im Gerichtsregister an (Übersetzungen des Klägers Bl. 808 ff. d.A. und der Beklagten Bl. 869 ff. d.A.). In den Gründen der Entscheidung wird von dem übereinstimmenden Vortrag der dortigen Parteien ausgegangen, dass allein die Beklagte zu 1. Rechtsfähigkeit innegehabt habe und die A GF O1 sämtliche Geschäfte in deren Namen und Rechnung geführt habe.

Der Kläger hat am 09.12.1994 die vorliegende Klage zunächst allein gegen die Beklagte zu 1. mit dem Antrag auf Zahlung von 81.000,- US Dollar eingereicht. Die Klage ist der Beklagten zu 1. am 23.10.1995 zugestellt worden. Der Kläger hat die Klage später mit am 7.4.1998 zugestellten Schriftsatz entsprechend den von der Beklagten zu 1. in der Klageerwiderung mitgeteilten Kontoständen zum 31.12.1996 auf Zahlung von 81.118,30 US Dollar erweitert.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23.03.1998 die Klage auf die Beklagte zu 2. erweitert und den Antrag angekündigt, beide Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen. Der Schriftsatz ist weder der Beklagten zu 2. noch der damaligen Vertreterin der Beklagten zu 1. zugestellt worden. Der Vertreterin der Beklagten zu 1. ist sodann ein mit geringfügig erweitertem Antrag versehener Schriftsatz vom 30.03.1998 zugestellt worden. Im Termin vom 29.11.1999 hat der Kläger die angekündigten Anträge gegen beide Beklagte gestellt. Die Vertreterin der Beklagten zu 1. hat erklärt, sie vertrete auch die Beklagte zu 2., und hat für beide Beklagte Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass nunmehr auch die Beklagte zu 2. verklagt sei. Mit Schriftsatz vom 24.01.2000 hat die damalige Vertreterin der Beklagten zu 1. die fehlende Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zu 2. gerügt.

Wegen des streitigen beiderseitigen Parteivortrages in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage nach Einholung einer amtlichen Auskunft des Bundesamtes für Kreditwesen (Schreiben vom 13.03.2000 und 16.05.2000, Bl. 275 f. und 306 f. d.A.) durch Urteil vom 26.08.2002 bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Es hat seine internationale Zuständigkeit gemäß § 23 ZPO bejaht, weil der Beklagten zu 1. in O4 Kostenerstattungsansprüche zustünden und die Beklagte zu 2. an der C AG O4 beteiligt sei sowie hier eine Repräsentanz unterhalte.

Das Abkommen von Bretton Woods stehe der Klage nicht entgegen, weil es als multilaterale Vereinbarung den Kläger nicht unmittelbar betreffe und den anwendbaren Artikel 6 EGBGB nicht außer Kraft setzen könne.

Die Beklagte zu 1. sei aus den gekündigten Devisenverträgen zur Rückzahlung verpflichtet. Die Außenstelle O3 sei lediglich eine rechtlich unselbständige organisatorische Untergliederung gewesen. Aufgrund des slowenischen Verfassungsgesetzes sei die Beklagte zu 1. offensichtlich Schuldnerin geblieben.

Ob nach slowenischem Recht ein Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. bestehe, könne dahinstehen. Wenn er bestehe, sei die Klage schon deshalb begründet. Ansonsten sei die Klage gemäß Artikel 6 EGBGB in Verbindung mit Artikel 14 GG gerechtfertigt, weil die Entziehung der Auszahlungsansprüche einer Enteignung gleich komme. Die Beklagte zu 2. hafte gemäß § 419 BGB a.F. in analoger Anwendung in Verbindung mit Artikel 6 EGBGB. Die Übernahme durch die Beklagte zu 2. sei zwar nicht durch Vertrag erfolgt, sondern durch Gesetz angeordnet worden. Sie habe aber auch durch Vertrag vereinbart werden können, so dass eine entsprechende Anwendung geboten sei.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Beklagten, mit denen diese die Abweisung der Klage erstreben.

Die Beklagte zu 1. vertritt die Auffassung, dass das Landgericht das Verfahren nach Art. 15 c des slowenischen Gesetzes über den Fonds für Sukzessionen habe aussetzen müssen, weil es sich dabei um eine Devisenkontrollbestimmung im Sinne des Abkommen von Bretton Woods handele.

Sie rügt weiter, das Landgericht habe eine Ermittlung des maßgeblichen jugoslawischen und slowenischen Rechts unterlassen. Dann hätte sich zunächst ergeben, dass Vertragspartnerin nicht die Beklagte zu 1., sondern die A GF O1 geworden sei, weil diese ihre Selbständigkeit auch nach 1989 behalten habe. Des weiteren bestehe nach dem Ortsrecht auch kein Auszahlungsanspruch, weil Auszahlung nur am Ort der Filiale und durch Vorlage des Sparbuches verlangt werden könne. Auch ein Anerkenntnis aufgrund der Schreiben der Beklagten zu 1. von 1996 sei dem jugoslawischen und slowenischen Recht unbekannt.

Die Beklagte zu 1. vertritt ferner die Auffassung, dass durch die mit Zustimmung der bosnischen Regierung im Jahr 1993 erfolgte Gründung der A d.d. O1 und die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten der A GF O1 eventuelle Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. gegen den Kläger auf diese übergegangen seien. Sie habe infolge der Kriegsereignisse 1991/1992 keinen Kontakt mehr zu der Filiale nach Bosnien-Herzegowina gehabt und erst 1996 von deren Gründung erfahren.

Die Beklagte rügt zu 2. mit ihrer Berufung, dass ihr die Klage in erster Instanz nicht zugestellt worden sei. Die in erster Instanz für sie aufgetretene Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1. sei niemals von ihr bevollmächtigt worden.

Hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 1. schließt sie sich deren Ausführungen an.

Sie wendet sich gegen die Auffassung des Landgericht, wonach sie in entsprechender Anwendung von § 419 BGB a.F. wegen Vermögensübernahme für Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. hafte. Fehlerhaft sei es schon, deutsches Recht anzuwenden. Die Übertragung sei zudem durch Hoheitsakt erfolgt. Eine Enteignung sei mit den gesetzlichen Maßnahmen von 1994 in Slowenien nicht bewirkt worden, da der Kläger seine Forderung behalten habe und diese weiter verzinst werde.

Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 4.6.2003 (Bl. 636 ff. d.A.) über bestimmte Fragen des jugoslawischen und slowenischen Rechts Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. W, das lediglich hinsichtlich der Übersetzung einzelner Gesetzestexte verwertet werden konnte. Das Gericht hat ferner weitere Ermittlungen zum ausländischen Recht durch Beiziehung des in dem Rechtsstreit OLG Frankfurt Az. 17 U 165/94 (Bundesgerichtshof XI ZR 74/04) vom Sachverständigen Prof. Dr. Y erstellten schriftlichen Gutachtens nebst schriftlicher und mündlicher Erläuterungen angestellt. Wegen dessen Inhalt wird auf Bl. 1046 -1115 der Akte verwiesen.

Die Akten der Verfahren des Landgerichts Frankfurt 2/26 O 370/92 (Oberlandesgericht Frankfurt 17 U 165/94) und 2/26 O 129/94 (Oberlandesgericht Frankfurt 17 U 129/94) sind vom Berufungsgericht beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Das Berufungsgericht hat die Zustellung der Klageerweiterung vom 23.3.1998 an die Beklagte zu 2. veranlasst. Die Zustellung ist am 15.12.2005 erfolgt.

Auf den Hinweis des Gerichts, dass nach dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip die in Bosnien-Herzegowina erfolgten staatlichen Konfiskationsmaßnahmen möglicherweise eine Forderung des Klägers gegen die Beklagte zu 1. nicht berühren, haben die Parteien weiter Stellung genommen:

Die Beklagte zu 1. vertritt die Auffassung, für die in O3 erfolgten Einzahlungen gelte ihr gegenüber das sogenannte Filialdeckungsprinzip. Danach hafte eine Rechtsträgerin für Einzahlungen auf im Ausland gelegene Filialen nur dann, wenn die Deckung tatsächlich bei ihr eingegangen ist. Sie, die Beklagte zu 1., habe keinerlei Zugriff auf das Vermögen der A Glavna Filiala O1 gehabt. Deren Vermögen sei auch nicht nach Slowenien transferiert worden. Aus diesem Grund sei auch die Forderung des Klägers aufgrund der Sparverträge nicht in Slowenien, sondern in Bosnien-Herzegowina belegen. Nachdem sie im Herbst 1996 von der Konfiskation ihres Vermögens in Bosnien-Herzegowina erfahren habe, könne ihr auch nicht unterstellt werden, sie habe mit den Schreiben vom 8.10.1996 und vom 12.11.1996 die Verträge vom 17.8.1990 und vom 7.4.1992 genehmigen wollen. Wegen ihrer weiteren Ausführungen hierzu wird auf die Schriftsätze vom 5.1.2006 (Bl. 1190 d.A.) und vom 27.2.2006 (Bl. 1245 ff. d.A.) nebst Anlagen verwiesen.

Die Beklagte zu 2. legt im Einzelnen dar, dass nach ihrer Auffassung mit der Übertragung von Rechten und Pflichten der Beklagten zu 1. auf sie durch Art. 22 b des VerfErgänzungsG von 1994 keine rechtswidrige Enteignung des Klägers verbunden sei. Auf den Schriftsatz vom 5.1.2006 wird verwiesen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1.2.2006 hat der Kläger hilfsweise beantragt, die Beklagten zur Zahlung nur Zug um Zug zu verurteilen gegen Abtretung aller etwaiger Zahlungsansprüche bezogen auf die streitgegenständlichen Spareinlagen gegen Rechtssubjekte in der Republik Bosnien – Herzegowina einschließlich einer eventuell notwendigen Ermächtigung zur Rechtsverfolgung dort und Herausgabe der über die streitgegenständlichen Konten beim Kläger vorhandenen Unterlagen, wie sie in der Sitzung vom 07.12.2005 als Anlage zum Protokoll genommen wurden, sowie eines Nachweises der Abtretung der Ansprüche der Ehefrau des Klägers an letzteren.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Beklagten sind lediglich teilweise erfolgreich.

A. Zur Zulässigkeit der Klage

I. Die Beklagte zu 2. rügt zu Recht, dass die Klage bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils nicht zugestellt und die Klage ihr gegenüber auch sonst nicht rechtshängig geworden ist, weil die damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1. zur rügelosen Einlassung nach Erhebung des Anspruchs im Termin mangels Vollmacht der Beklagten zu 2. nicht befugt war. Dieser Verfahrensmangel ist jedoch nunmehr in der Berufungsinstanz mit Wirkung ex nunc geheilt. Die Klage ist der Beklagten zu 2. am 15.12.2005 zugestellt worden. Bei einer unterlassenen Zustellung der Klage ist, da es sich um einen behebbaren Verfahrensmangel handelt, nicht die Klage deswegen abzuweisen, sondern die Nachholung der Klagezustellung zu veranlassen . Während nach § 539 ZPO a.F. das Berufungsgericht dazu die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen hatte (vgl. BGH NJW 1992, 2099, 2100), kann das Berufungsgericht nun nach § 538 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ZPO auch bei Vorliegen eines Antrages auf Zurückweisung, den Verfahrensmangel selbst beheben. Davon hat der Senat Gebrauch gemacht, weil die Berufung der Beklagten zu 2. im übrigen entscheidungsreif ist (unten C.).

II. Für die Klage gegen beide Parteien ist die in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Internationale Gerichtsbarkeit (BGH NJW 2004, 1456) deutscher Gerichte nach § 23 S. 1, 1. Fall iVm S. 2 ZPO gegeben. Beide Beklagten haben oder hatten zum maßgebenden Zeitpunkt Vermögen im Bezirk des Landgerichts Frankfurt. Maßgebend sind grundsätzlich die Umstände zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch Zustellung der Klage. Ausreichend ist jedoch, wenn nachträglich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen des § 23 ZPO eintreten (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., Rz. 31; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 23 Rz. 11). Ein nachträglicher Wegfall der den Vermögensgerichtsstand begründeten Umstände schadet wegen § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1. ist der Gerichtsstand des Vermögens begründet, weil sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch Zustellung der Klage am 24.10.1995 Inhaberin von Kostenerstattungsansprüchen gegen in Deutschland wohnende Personen war. „Vermögen“ im Sinne des § 23 S. 1, 1. Fall ZPO kann, wie sich aus S. 2 der Vorschrift ergibt, auch eine Forderung gegen eine im Inland wohnende Person sein. Vermögenswerte Forderungen in diesem Sinne sind auch Kostenerstattungsansprüche aus Prozessen des oder gegen den Beklagten (BGH WM 1977, 453, 458; Stein/Jonas/Roth, ZPO, a.a.O., § 23 Rz. 20). Ausgenommen sind nur entweder gerade zum Zweck der Zuständigkeitserschleichung vom Kläger gegen den Beklagten angestrengte Prozesse (BGH a.a.O.) und Prozesse, in denen der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aus der Abweisung einer Klage des hiesigen Klägers mangels internationaler und örtlicher Zuständigkeit herrührt (Stein/Jonas/Roth, a.a.O.). Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Erstattungsanspruchs die Klageforderung erreicht (BGH a.a.O.).

Der Beklagten zu 1. stand zum einen bei Klageerhebung im Prozess des Landgerichts Frankfurt mit dem Aktenzeichen 2/26 O 370/92 (Oberlandesgericht 17 U 165/94) ein auflösend bedingter Kostenerstattungsanspruch zu. Das Oberlandesgericht hat in jenem Verfahren die Klage durch Urteil vom 25.9.1995 wegen fehlender Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die Aufhebung dieses Urteil durch den Bundesgerichtshof erfolgte erst am 22.10.1996. Zwischenzeitlich aber ergab sich aus dem Berufungsurteil ein auflösend bedingter Kostenerstattungsanspruch der Beklagten zu 1.. Die Klageabweisung ist zwar wegen fehlender internationaler Zuständigkeit erfolgt. Da die Klage jedoch nicht vom hiesigen Kläger, sondern von einem Dritten erhoben worden war, führt dies nicht zum Ausschluss der Anwendung des § 23 S. 1 ZPO. Ein Prozesskostenerstattungsanspruch steht der Beklagten zu 1. zum anderen im Verfahren 17 U 8/95 des Oberlandesgerichts Frankfurt zu, nachdem durch rechtskräftiges Urteil vom 14.1.2004 die Klage abgewiesen worden ist und der dortige Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Der mit Klageerhebung aufschiebend bedingte Kostenerstattungsanspruch ist damit jedenfalls noch während des vorliegenden Verfahrens endgültig entstanden. Da auch in diesem Prozess die Klage von einem Dritten erhoben worden war, schadet es nicht, dass sie wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen worden ist.

Für die Beklagte zu 2. waren zum Zeitpunkt der Klagezustellung am 15.12.2005 die Voraussetzungen des inländischen Vermögensgerichtsstandes gegeben, weil sie seit dem 28.7.1994, dem Tag ihrer Gründung und der Übernahme des wesentlichen Vermögens der Beklagten zu 1., Inhaberin einer Repräsentanz in O4 samt Inventar ist. Außerdem hält sie seitdem 46 % der Aktien der hier ansässigen C …bank.

III. Der Durchführung des Klageverfahrens gegen beide Beklagten und der Entscheidung steht nicht eine Pflicht der deutschen Gerichtsbarkeit zur Aussetzung des Verfahrens nach Art. 15 c iVm d des slowenischen Gesetzes über den Fonds für Sukzessionen entgegen.

Nach den im Tatbestand wiedergegebenen Bestimmungen dieses Gesetzes (oben S. 8 f.) wäre der vorliegende Rechtsstreit auszusetzen bis die Republik Slowenien ein Sondergesetz erlässt, in dem die Verbindlichkeiten des Fonds gegenüber den Anspruchsinhabern geregelt werden (Art. 15 e iVm Art. 15 c). Der vorliegende Rechtsstreit betrifft ein Verfahren, das nach dem Wortlaut von Art. 15 c Abs. 1, d auszusetzen wäre. Denn Art. 15 c Abs. 1 bezieht sich auf Personen im Sinne des Art. 15, die dem Fonds beitreten können und die Beklagte zu 1. ist ein Subjekt, das im Sinne des Art. 15 unbeglichene Forderung gegen die ehemalige SFRJ hat, nämlich die Forderung auf Auszahlung der eingelegten Devisen gegen die Nationalbank, deren Vermögen dem Staatsvermögen der SFRJ zuzurechnen ist (vgl. Schweisfurth/Blöcker, IPRax 1999, 187, 190).

Gleichwohl war der vorliegende Rechtsstreit nicht auszusetzen. Soweit die Klageforderung auf dem dritten vom Kläger abgeschlossenen Sparvertrag vom 7.4.1992 mit einem Guthaben von 37.990,55 US Dollar gründet, ist sie schon vom sachlichen Anwendungsbereich des Sukzessionsgesetzes nicht umfasst. Denn nach dessen Art. 15 g Abs. 2 gilt die Aussetzungspflicht nur für Forderungen, die bis zum 25.6.1991 entstanden sind, wobei diese Zeitangabe der Übersetzung des Sachverständigen Y (S. 47 des schriftlichen Gutachten) folgt, die geringfügig von der Zeitangabe in der von der Beklagten vorgelegten Übersetzung (15.7.1991) abweicht.

Im übrigen jedoch ist eine Aussetzung des Rechtsstreit nach den genannten Bestimmungen des slowenischen Gesetzes über Sukzessionen deshalb nicht anzuordnen, weil es an einer Rechtsregel fehlt, nach der die Deutsche Gerichtsbarkeit dieses Gesetz zu beachten hat.

1. Eine Pflicht zur Beachtung dieses Gesetzes für deutsche Gerichte ergibt sich nicht aus Art. VIII Abschn. 2 (b) des Abkommens des Internationalen Währungsfonds vom 1./22.7.1977 (neugefaßt 1976, BGBl. II 13) – sog. Abkommen von Bretton Woods -, dem sowohl die Bundesrepublik als auch Slowenien beigetreten sind. Darin ist bestimmt, dass aus Devisenkontrakten, welche die Währung eines Mitglieds des Weltwährungsfonds berühren und den von diesem Mitglied in Übereinstimmung mit diesem Abkommen aufrechterhaltenen oder eingeführten Devisenkontrollbestimmungen zuwiderlaufen, in den Hoheitsgebieten der Mitglieder nicht geklagt darf. Würden die vom Kläger und seiner Ehefrau abgeschlossenen Sparverträge Devisenkontrakte und das slowenische Gesetz über den Fonds für Sukzessionen eine Devisenkontrollbestimmung im Sinne des Abkommens darstellen, müssten deutsche Gerichte das Gesetz unabhängig davon beachten, ob für den Vertrag nach deutschem Internationalen Privatrecht als Vertragsstatut inländisches Rechts anzuwenden ist.

Zwar bilden die vom dem Kläger und seiner Frau abgeschlossen Verträge Devisenkontrakte im Sinne des Abkommens, weil Sparverträge in ausländischer Währung die Zahlungsbilanz eines Landes berühren können. Die Anwendung von Art. VIII Abschn. 2 (b) des Abkommens von Bretton Woods scheitert jedoch daran, das es sich bei Art. 15 c des Gesetzes über den Fonds für Sukzessionen nicht um eine Devisenkontrollbestimmung im Sinne des Abkommens handelt, soweit sie Devisensparverträge wie die des Klägers und seiner Frau betrifft, bei denen es sich um Kapitalverkehrsverträge handelt. Da nach Art. VI Abschn. 3 des Abkommens von Bretton Woods die Mitglieder in der Einführung von Beschränkungen des Kapitalverkehrs frei sind, untersagt das Abkommen nur solche Devisenkontrollbestimmungen, die den laufenden Zahlungsverkehr betreffen, nicht aber solche, die den internationalen Kapitalverkehr betreffen (BGH NJW 1994, 390; MünchKomm-BGB/Martiny, 4. Aufl., Nach Art. 34 Anh. II Rz. 26 mw.N.). Als Zahlungen des laufenden Zahlungsverkehrs werden Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr, mit Kreditzinsen und sonstigen Nettoerträgen, Kredittilgungen in mäßiger Höhe und laufende Familienunterhaltszahlungen in mäßiger Höhe qualifiziert. Als Kapitalverkehrsgeschäfte zu qualifizieren sind dagegen langfristige Kredite im Ausland sowie Transfers von Bankguthaben ins Ausland zu Investitionszwecken u.ä. (MünchKomm-BGB/Martiny.a.a.O.; Staudinger/Ebke, BGB, Anhang zu Art. 34 EGBGB, Rz. 27). Es kommt deshalb darauf an, ob die Zahlungen in erster Linie der Übertragung von Kapital dienen oder den laufenden Zahlungsverkehr betreffen. Die Devisensparverträge des Klägers sind Kapitalverkehrsverträge, weil sie auf eine längerfristige Kapitalanlage im Ausland gerichtet sind. Dies betrifft auch die mit der Klage geltend gemachten Zinsen, weil diese nicht als Zahlungen im Sinne einer laufenden Tilgung verlangt werden. Soweit deshalb Art. 15 c des slowenischen Gesetzes über den Fonds für Sukzessionen die Durchsetzung von Forderungen aus Devisensparverträgen beschränkt, stellt es keine Devisenkontrollbestimmung im Sinne von Art. VIII Abschn. 2 (b) des Abkommens von Bretton Woods dar.

2. Art. 15 c des slowenischen Gesetzes über den Fonds für Sukzessionen ist von deutschen Gericht auch nicht nach den Vorschriften des deutschen Internationalen Zivilprozessrechts zu beachten. Nach deutschem Internationalen Zivilprozessrechts hat das inländische Gericht, sofern nicht besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen eingreifen, für sein Verfahren ausschließlich das an seinem Sitz geltende Recht anzuwenden und zwar auch dann, wenn für das anzuwendende Sachrecht ausländisches Recht anzuwenden ist (Grundsatz des lex fori oder forum regit processum, vgl. Geimer. Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rz. 319 ff.). Da besondere zwischenstaatliche Regelungen fehlen, sind Artt. 15 c und d des slowenischen Gesetzes über den Fonds für Sukzessionen dann von deutschen Gerichten nicht anzuwenden, wenn es sich bei dieser Regelung um eine Verfahrensvorschrift handelt. Dies ist der Fall. Die Frage, ob eine ausländischen Rechtsvorschrift als Verfahrensvorschrift oder als eine Bestimmung des materiellen Recht einzuordnen ist, ist vom deutschen Gericht nach deutschem Recht zu entscheiden. Dabei hat das Gericht die Vorschrift des ausländischen Rechts aber nach ihrem Sinn und Zweck zu erfassen, ihre Bedeutung vom Standpunkt des ausländischen Rechts zu würdigen und sie mit Einrichtungen der deutschen Rechtsordnung zu vergleichen (BGHZ 29, 137, 139. Vgl. auch BGH NJW 1960, 1720 = WM 1960, 938)Die Würdigung der Regelung von Artt. 15 c und d des Gesetzes über den Fonds für Sukzessionen ergibt, dass es sich um eine verfahrensrechtliche Vorschrift handelt, die nicht in so engem Zusammenhang mit dem materiellen Recht steht, dass ihre Beachtung auch durch ein deutsches Gerichts gefordert wäre. Nach dem unzweideutigen Wortlaut der Vorschrift ist ein eingeleiteter Rechtsstreit vom Gericht von Amts wegen auszusetzen. Dabei handelt es sich um ein Instrument zur Herbeiführung eines Verfahrensstillstandes, das in gleicher Weise dem deutschen Recht bekannt ist und dem Verfahrensrecht zuzuordnen ist (§§ 149, 152-154, 246 ff. ZPO).

Die Funktion der Normen Artt. 15 c und d Sukzessionsgesetz rechtfertigt keine andere Einordnung. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass diese Vorschriften keine allgemeine, für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten geltende Regelung treffen, sondern vielmehr bestimmte privatrechtliche Forderungen, nämlich Forderungen gegen Rechtssubjekte in Slowenien, die mit der Nachfolge in das Staatseigentum der SFRJ zusammenhängen, ergreift. Es ist deshalb auch denkbar, die Vorschriften als ein sachlich-rechtliches Moratorium zu verstehen, durch welches bestimmten Forderungen auf Zeit ihre Durchsetzbarkeit genommen wird. In dieser Weise ist die Regelung vom Gesetzgeber aber auch nach slowenischem Rechtsverständnis nicht ausgestaltet. Die Bestimmungen greifen nach ihrer Funktionsweise nicht in den materiell-rechtlichen Bestand der Forderung ein. Sie ordnen nur die Aussetzung oder Unterbrechung eines entsprechenden Verfahrens an, das nach Abschluss des Einigungsprozesses zwischen den Nachfolgestaaten von Amts wegen seinen Fortgang nehmen soll. Dies zeigt, dass die beabsichtigten Wirkungen des Gesetzes nicht auf der Ebene des materiellen Rechts liegen und nicht in den in seinem Bestand unangetastet bleibenden Anspruch eingreifen. Sowohl der Schutz des Einigungsprozesses der Nachfolgestaaten der SFRJ als auch die Beschränkung der gerichtlichen Inanspruchnahme von Schuldnern mit ungeklärten Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten sind Anliegen, die ihren Schwerpunkt nicht in dem Bereich des Bestands des Rechts, sondern in seiner Feststellung und Durchsetzung haben, mithin im Bereich des Verfahrensrechts.

Die von den Parteien vorgelegten Entscheidungen des Kreisgerichts von Lubljana vom 13.10.1997 (Bl. 100 ff. d.A.), des Obergerichts von Lubljana vom 30.9.1998 (Bl. 169 d.A.) und vom 29.9.1999 (Bl. 592 f. d.A.) belegen, dass die Vorschriften der Artt. 15 c und d des Sukzessionsgesetzes auch in der slowenischen Rechtspraxis als Verfahrensvorschriften verstanden werden. Die Gerichte haben in diesen Fällen vergleichbare Klagen nicht als zur Zeit unbegründet abgewiesen, sondern die Aussetzung des Rechtsstreits nach Art. 15 c angeordnet bzw. dem Rechtsmittel wegen der vom Untergericht unterlassenen Aussetzung stattgegeben. Das Obergericht von 02 hat die unterlassene Aussetzung in den genannten Entscheidungen als Verfahrensfehler bezeichnet.

Der Rechtsstreit ist damit auch wegen der Forderungen aus den beiden 1987 und 1990 abgeschlossenen Devisensparverträgen nicht nach Art. 15 c iVm d des slowenischen Gesetzes über den Fonds für Sukzessionen auszusetzen.

B. Zur Begründetheit der Klage gegen die Beklagte zu 1.

Der Kläger kann von der Beklagten zu 1. aus den Devisensparverträgen in Verbindung mit Art. 1035 Abs. 2, Art. 1038 und Art. 1042 des jugoslawischen Gesetzes über Schuldverhältnisse vom 30.3.1978 (im folgenden: SchVG) Auszahlung des Guthabens dieser Devisenkonten nach dem Stand am 31.12.1996 in Höhe von zusammen 81.118,30 US-Dollar beanspruchen.

I. Die vom Kläger beziehungsweise von seiner Frau am 15.7.1987, am 17.8.1990 und am 7.4.1992 in der Außenstelle O3 abgeschlossenen Devisensparverträge sind nach jugoslawischem Recht zu beurteilen. Die Frage, welches materielle Recht auf den geltend gemachten Anspruch anzuwenden ist, richtet sich nach deutschem Internationalen Privatrecht als dem lex fori. Da es sich um Ansprüche aus einem Sparvertrag handelt gelten die Regelungen über Schuldverhältnisse der Art. 27-34 EGBGB. Eine Rechtswahl der Parteien nach Art. 27 EGBGB ist nicht ersichtlich. Der Vertrag unterliegt damit nach Art. 28 EGBGB dem Recht desjenigen Staates, zu dem der Vertrag die engsten Beziehungen aufweist. Nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 EGBGB wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem die Partei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort, bei juristischen Personen ihre Hauptverwaltung hat. Wird der Vertrag von dieser Partei in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit geschlossen, so wird nach S. 2 zudem vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich die Hauptniederlassung dieser Partei befindet. Bei einem Sparvertrag hat die charakteristische Leistung die Bank zu erbringen, weil sie den eingezahlten Geldbetrag zu verzinsen und nach Beendigung der Anlagezeit auszuzahlen hat. Für die örtliche Anknüpfung gilt nach der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 S. 2 EGBGB das Recht am Ort einer Hauptniederlassung der gewerbetreibenden Bank als engster Bezug. Die Verträge wurden mit der A Osznovna banka O1 (1987) und der A Glavna banka O1 (1990 und 1992) geschlossen, als deren Außenstelle die Filiale in O3 tätig wurde. Die erste Bank war nach jugoslawischem Recht eine selbstständige Rechtspersönlichkeit und hatte ihren Hauptsitz in O1. Die A Glavna banka O1 war jedenfalls eine Hauptniederlassung im Sinne des Art. 28 Abs. 2 S. 2 EGBGB. Denn dafür ist ausreichend, dass in O1 neben Geschäftsräumen eine Geschäftsführung vorhanden war, die die Aufsicht über weitere Niederlassungen, hier zumindest über die Außenstelle in O3, ausübte (vgl. MünchKomm-BGB/Martiny, BGB, 4. Aufl., Art. 28 EGBGB Rz. 46).

Zur Anwendung kommt deshalb das in O1 zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse, also vor Gründung des selbständigen Staates Bosnien-Herzegowina geltende jugoslawische Zivilrecht. Dies ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Y (schriftliches Gutachten S. 3 f.) niedergelegt im Gesetz über die Schuldverhältnisse vom 30.2.1978 (SchVG). Die Ausführungen des Sachverständigen beziehen sich zwar auf in Kroatien abgeschlossene Sparverträge, zwischen den Parteien ist nach den knappen Ausführungen des Sachverständigen W (schriftliches Gutachten unter V. S. 1-3) aber unbestritten, dass dieses Gesetz auch für die übrigen Teilrepubliken galt .

II. Die vom Kläger und seiner Frau geschlossenen Verträge beurteilen sich nach den §§ 1035 bis 1042 SchVG. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind inhaltsgleich sowohl von Slowenien als auch von Bosnien-Herzegowina übernommen worden (Gutachten Y S. 5; Gutachten W V. S. 1-3, 10, 17-19), so dass offen bleiben kann, ob durch Gesetzesänderungen in den Nachfolgestaaten die dispositiven oder zwingenden materiell-rechtlichen Grundlagen von Devisenverträgen rückwirkend geändert werden können.

Nach den Art. 1035 Abs. 2, Art. 1038 und Art. 1042 SchVG ist eine Bank aus einem Geldanlagevertrag verpflichtet, dem Anleger den hinterlegten Geldbetrag nebst den vereinbarten Zinsen zu den im Vertrag festgelegten Bedingungen zurückzuzahlen. Art. 1035 lautet nach der Übersetzung des Sachverständigen Y:

(1) Ein Geldanlagevertrag liegt vor, wenn sich die Bank verpflichtet hat, einen bestimmten Geldbetrag anzunehmen, und der Anleger, ihn bei der Bank zu hinterlegen.

(2) Durch diesen Vertrag erwirbt die Bank das Recht, über das angelegte Geld zu verfügen, und ist verpflichtet, es gemäß den im Vertrag festgelegten Bedingungen zurückzuzahlen.

Dass es sich bei den vom Kläger und seiner Frau in O3 abgeschlossenen Verträgen um solche im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift handelt und dem Kläger gemäß Absatz 2 aus den Devisensparverträgen ein Rückzahlungsanspruch mindestens in Höhe des mit der Klage geltend gemachten Betrages zusteht, ist zwischen Parteien unstreitig und unterliegt auch keinen Zweifeln.

Die Beklagte zu 1. ist Schuldnerin dieses Auszahlungsanspruches.

1. Die Beklagte zu 1. bestreitet, Vertragspartnerin des Klägers und seiner Frau und damit Schuldnerin des Rückzahlungsanspruchs geworden zu sein. Vertragspartner sei ursprünglich die selbständige A Osznova banka O1 gewesen, die bis 1993 selbständig geblieben sei und ab 1990 lediglich als A Glavna filijala O1 firmiert habe. Als deren Rechtsnachfolgerin sei heute die bosnische Bank A d.d. O1 Schuldnerin der Ansprüche.

Für die Bestimmung, wer Schuldner der Ansprüche aus den Devisensparverträgen ist, kommt es darauf an, ob die Behauptung der Beklagten zu 1. zutrifft, dass die A OB O1 sei trotz ihrer Umbenennung in A Glavna Filijala O1 (A Banka Hauptfiliale O1) im Zuge der Gründung der Beklagten zu 1. als Aktiengesellschaft Ende 1989/Anfang 1990 nicht mit der Beklagten zu 1. vereinigt worden.

Hinsichtlich des ersten, am 15.7.1987 abgeschlossenen Vertrages ist mit Vertragsschluss zunächst Vertragspartnerin des Klägers die A OB O1 (Grundbank) geworden, weil diese zum damaligen Zeitpunkt Inhaberin der Außenstelle O3 war. Wer in der Zweigstelle einer Bank einen Sparvertrag schließt, will den Vertrag im Zweifel mit derjenigen juristischen Person schließen, die diese Bank betreibt. Bei Abschluss der Verträge vom 19.8.1990 und vom 7.4.1992 bildete die Außenstelle O3 nach der Darstellung der Beklagten eine Außenstelle der A GF O1. Wenn die bereits umbenannte A GF O1 zu diesen beiden Zeitpunkten nicht mehr eine rechtlich selbständige Grundbank, sondern eine unselbständige Untergliederung der Beklagten zu 1. war, sind beide Verträge schon bei ihrem Abschluss mit der Beklagten zu 1. zustande gekommen.

Der Senat ist aufgrund der sich aus dem unstreitigen Sachvortrag ergebenden Indizien mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die ehemals selbständige Grundbank A OB O1 bereits in der ersten Hälfte des Jahres 1990 mit der Beklagten zu 1. rechtlich vereinigt worden ist. Die Beklagten haben keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich gegenteilige Schlüsse ableiten ließen.

Die Vereinigung der Grundbank A OB O1 mit der Beklagten zu 1. ergibt sich zunächst aus der eigenen Satzung der Beklagten zu 1. Die im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt im Verfahren 17 U 165/94 wiedergegebene Bestimmung aus der Satzung der Beklagten vom 14.2.1990 lautet:

“Die A Banka AG, O5, gegründet am 19.12.1989 auf der Gründungsversammlung, ist eingetragen beim Bezirksgericht .... und hat in ihrem Gefüge eine Hauptfiliale in O6 und O1 sowie eine Filiale in O7, entstanden durch Eingliederung (Hervorhebung des Gerichts) der Grundbank O6, O1 und O7” .

Aus dieser auch im vorliegenden Rechtsstreit erörterten und von der Beklagten zu 1. nicht bestrittenen Satzungsbestimmung ergibt sich, dass die A OB O1 rechtlich schon bei der Umgründung der Beklagten zu 1. in eine Aktiengesellschaft eingegliedert worden ist. Darauf, ob die ehemalige Grundbank und die Beklagte zu 1. in der Folgezeit ihr Vermögen abgrenzten oder eigene Bilanzen aufstellten, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. nicht an.

Hinzu kommt, dass die A OB O1 (Grundbank) schon im Jahre 1990 unter dem Namen A GF O1 (Hauptfiliale) firmiert hat. Die Bezeichnung als Filiale bezeichnet nach den unwidersprochenen Ausführungen des Sachverständigen Y auch nach jugoslawischem Rechtsverständnis eine unselbständige Teilgliederung im Sinne einer Niederlassung (schriftliches Gutachten S. 23 f.). Die Beklagten haben auch keine Erklärung dafür gegeben, aus welchem Grund schon die geänderte Firma verwendet wurde, obwohl es zur unstreitig geplanten Eingliederung noch nicht gekommen sein soll.

Ein Beleg für eine fortdauernde rechtliche Unabhängigkeit der A GF O1 ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte zu 1. am 23.11.1990 bei der jugoslawischen Nationalbank einen Antrag auf Sanierung der drei Hauptfilialen O1, O6 und O7 gestellt hat (Anlage B 1/11). Im vorgelegten Text des Antrages heißt es mehrfach in der Zeitform der Vergangenheit, dass die Hauptfilialen selbständige Banken „war(en)“. In Ziff. 2 ist ausdrücklich ausgeführt: „Die A Hauptfiliale O1 war bis zum 31.12.1989 als selbständige Bank unter dem Namen.... tätig.“ Die Angaben stehen in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Grundlage, auf die sich der Sanierungsantrag bezieht. § 25 des Gesetzes über Sanierung, Konkurs und Liquidation von Banken und sonstigen Finanzorganisationen vom 22.12.1989 (Anlage B 1/7) bestimmt, dass im Jahre 1990 der Beschluss über die Einleitung eines Sanierungsverfahrens auch für eine Bank eingeleitet werden kann, die durch Abstimmung ihrer Organisation, Geschäftstätigkeit und der selbstverwalteten allgemeinen Akte mit dem Gesetz über Banken und anderer Finanzorganisationen „Teil einer anderen Bank wurde“. Aus dem Sanierungsantrag der Beklagten zu 1. ist darum im Gegenteil zu folgern, dass die Hauptfiliale O1 nach den Regelungen des BankFinOG bereits Teil der Beklagten zu 1. geworden war.

Ein weiteres Indiz dafür, dass nach jugoslawischem und slowenischem Rechtsverständnis tatsächlich eine rechtliche Eingliederung der Hauptfiliale erfolgt ist, ergibt sich aus dem slowenischen Verfassungsgesetz vom 27.7.1994, durch das die Beklagte zu 2. gegründet wurde In dessen § 22 b Abs. 3 heißt es, die Beklagte zu 1. behalte ihre Beziehung „zu den bisherigen Zweigniederlassungen und zur Tochter der Lubljanska banka d.d. mit dem Sitz in anderen Republiken auf dem Gebiet der ehemaligen SFRJ“. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass in anderen ehemaligen Teilrepubliken Zweigniederlassungen der Beklagten zu 1. verblieben sind. Die Beklagte zu 1. hat zwar eine Erklärung des früheren Präsidenten der slowenischen Nationalbank vom 24.11.2003 vorgelegt (Bl. 693 ff. d.A.), wonach die Formulierung „ihre Beziehungen“ bewusst „in neutraler Sprache formuliert“ worden sei, weil die vorgesehene Umwandlung der Grundbanken in Hauptfilialen wegen der Kriegsereignisse nicht hätte „vollständig vollzogen werden können“. Die fehlende Vollendung wird in der Erklärung jedoch darin gesehen, dass nach den aufgestellten Bilanzen die jeweiligen Aktiva und Passiva noch unberührt geblieben seien. Dies betrifft aber allein die Durchführung der Verschmelzung der Vermögen der ehemals selbständigen Banken im Innenverhältnis. Dadurch ändert sich nichts daran, dass die Vereinigung nach dem Gesetz über Banken und andere Finanzorganisationen rechtlich bereits vollzogen war. Im übrigen wird im Geschäftsbericht der Beklagten zu 1. für das Jahr 1991 (Anlage B 1/10) unter 1. dargestellt, die Beklagte zu 1. verfüge über Geschäftstätigkeit in Kroatien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien, derzeit könne aber keine Kontrolle über diese Zweige mehr ausgeübt werden. Deshalb würden die Aktiva, Passiva und Ergebnisse dieser Geschäfte nicht in den Abschluss aufgenommen, während für das Jahr 1990 diese Zahlen im Abschluss enthalten seien. Daraus ist zu schließen, dass die Beklagte zu 1. die Tätigkeit dieser Hauptfilialen noch 1990 in den eigenen Abschluss aufgenommen und als eigene Geschäftstätigkeit behandelt hat.

Nicht unberücksichtigt bleiben kann schließlich, dass die Beklagte zu 1. in den beiden Schreiben an den Kläger vom 8.10.1996 und vom 12.11.1996 erklärt hat, die „Kontostände“ des Klägers anzuerkennen, und die Auszahlung lediglich deshalb abgelehnt hat, weil sie die weitergegebenen Devisenmittel derzeit von der Jugoslawischen Nationalbank nicht zurück erlangen könne. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Beklagten hätte es nahe gelegen, die Auszahlung deshalb abzulehnen, weil die Verträge mit der A GF O1 geschlossen sind. Der Kläger hat zudem eine von der Beklagten zu 1. erstellte Kontoübersicht vom 31.12.1991 über drei Konten vorgelegt (Bl. 8 d.A.), die keinen Hinweis darauf enthält, dass Vertragspartnerin nicht die Beklagte zu 1., sondern die A GF O1 sei. In diesem Zusammenhang ist auch das vom Kläger vorgelegte und in O3 am 17.8.1991 ausgestellte Sparbuch von Bedeutung. Dieses gibt als Ausstellerin bereits die „A banka DD 02 Ges … O3“, also die Beklagte zu 1. und nicht die A GF O1 an.

Eine zusammenfassende Würdigung all dieser Gesichtspunkte lässt nur den Schluss zu, dass die A Grundbank O1 in der Beklagten zu 1. aufgegangen ist. Demgegenüber reicht es zur Erschütterung dieser Indizien nicht aus, wenn die Beklagten vortragen, der Eingliederungsprozess habe wegen des Auseinanderbrechens der Jugoslawischen Föderation nicht abgeschlossen werden können. Folge der Eingliederung bei der Gründung der Beklagten zu 1. als Aktiengesellschaft ist, dass Forderungen und Verbindlichkeiten der A OB O1 auf die Beklagte zu 1. übergegangen sind. Dies ergibt sich aus § 82 a Abs. 1 Pkt. 4, 2. Spiegelstrich des Gesetzes über Banken und andere Finanzorganisationen (in der Fassung des Änderungsgesetzes, Anlage B 1/26), denn darin ist bestimmt, dass die neue Bankaktiengesellschaft Rechtsnachfolgerin der Verbindlichkeiten der sie (mit)gründenden Grundbanken wird.

2. Der Beklagten zu 1. ist auch der von der Außenstelle O3 am 7.4.1992 von der Ehefrau des Klägers abgeschlossene Devisensparvertrag als Vertragspartnerin zuzurechnen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob dies nicht der Fall wäre, wenn am 7.4.1992, wie von der Beklagten zu 1. unbestritten vorgetragen, die Verbindung zu den Filialen in Bosnien-Herzegowina durch die Kriegsereignisse vollständig abgeschnitten waren und ihr deshalb nach dem sogenannten Filialdeckungsprinzip die Einzahlung des Sparguthabens in O3 nur dann als Hauptstelle zugerechnet werden könnte, wenn diese Zahlung tatsächlich bei ihr eingegangen ist (vgl. zum deutschen Recht RGZ 108, 210, 211; OLG Frankfurt BB 1948, 52; OLG Hamburg MDR 1947, 26). Denn die Beklagte zu 1. hat diesen durch die Außenstelle O3 in ihrem Namen abgeschlossenen Vertrag jedenfalls nach § 88 Abs. 1 des jugoslawisches SchVG genehmigt. Art. 88 Abs. 1 des SchVG lautet:

(1) Den Vertrag, den eine Person als Bevollmächtigte im Namen eines anderen ohne dessen Vollmacht schließt, verpflichtet den vollmachtlos(en) Vertretenen nur, wenn dieser den Vertrag nachträglich genehmigt. (Quelle der Übersetzung: Jahrbuch für Ostrecht 1988, 292, 316).

Die Beklagte zu 1. hat, nachdem der Kläger im Schreiben vom 2.9.1996 um verbindliche Stellungnahme gebeten hatte, ob der Anspruch anerkannt werde, im Schreiben vom 8.10.1996 erklärt, dass sie „die Kontostände von Herrn X anerkenne(n)“, den Antrag für die Auszahlung aber ablehne, obwohl die Beklagte zu 1. nach dem Verfassungsgesetz von 1994 die Verbindlichkeiten behalten habe. Die Verweigerung des Auszahlung ist allein damit begründet, dass eine Auszahlung abgelehnt werden müsse, weil derzeit die Ansprüche der Beklagten zu 1., bei welcher die Devisenmittel deponiert worden seien, ungeklärt seien. Dieses Schreiben war aus der Sicht des Klägers dahin zu verstehen, dass die geltend gemachten Auszahlungsansprüche durch die Beklagte zu 1. trotz Ablehnung der Auszahlung dem Grunde nach anerkannt wurden. Die Beklagte zu 1. hat dies ausweislich ihres nachfolgenden Schreibens vom 12.11.1996 selbst so verstanden. Damit ist auch der am 7.4.1992 von der Außenstelle O3 möglicherweise als Vertreterin ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Devisensparvertrag im Sinne von Art. 88 Abs. 1 SchVG genehmigt. Denn in den Schreiben wurde kein Vorbehalt dahin gemacht, dass die in O3 im Jahr 1992 erfolgte Einzahlung erst anerkannt werde, wenn die Deckung bei der Beklagten zu 1. eingeht. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Jahr 1996 auch die Forderung aus dem Sparvertrag vom 7.4.1992 gegenüber der Beklagten zu 1. geltend gemacht hat. Die Beklagte zu 1. hat dies auf den Hinweis des Gerichts, den genannten Schreiben könne die Bedeutung einer Genehmigung beizumessen sein, nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte zu 1. hat zudem bereits im Schriftsatz vom 17.11.1997 den Kontostand des am 7.4.1992 eröffneten Sparkontos mitgeteilt, ohne eine fehlende Vollmacht der Außenstelle O3 zu rügen.

Der Senat kann die genannten Schreiben entgegen der Auffassung der Beklagten als Genehmigung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 SchVG beurteilen, ohne dass es gemäß § 293 ZPO weiterer Ermittlungen zum Verständnis dieser Bestimmung in der jugoslawischen oder slowenischen Rechtspraxis bedarf. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrem Wortlaut. Auch ihr Zweck erschließt sich ohne weiteres und entspricht einem allgemein verbreiteten Rechtsprinzip. Ob ein Verhalten als Genehmigung einzuordnen ist, ist eine Frage der gesamten Umstände des einzelnen Falles, die sich der Unterordnung unter weitere allgemeine Grundsätze entzieht. Die Beklagten zeigen auch nicht auf, dass in der jugoslawischen oder slowenischen Rechtspraxis bestimmte, vom natürlichen Verständnis des Wortlauts abweichende Grundsätze zur Anwendung dieser Vorschrift bestehen könnten.

II. Die Beklagte zu 1. hat ihre Stellung als Schuldnerin der Devisenforderungen des Klägers nicht als Folge des Beschlusses der Regierung von Bosnien-Herzegowina vom 19.6.1993, durch den die „Finanzmittel, Rechte und Pflichten“ der bisherigen Hauptfiliale der Beklagten zu 1. in O1 auf die neu gegründete bosnische Bank mit Namen A d.d. O1 übertragen wurden, verloren.

Dieser Beschluss und seine Umsetzung durch Eintragung im Gerichtsregister von O1 zielt im Bezug auf die Beklagte zu 1. darauf, ihr alle auf dem Gebiet Bosnien-Herzegowinas gelegenen Vermögenswerte zu entziehen. Im Bezug auf den Kläger zielt er darauf, ihm einen im Ausland ansässigen Schuldner seiner Sparforderung, die Beklagte zu 1., zu entziehen und durch die neu gegründete A d.d. O1 als Schuldnerin zu ersetzen. Für die Frage, ob der Staat Bosnien-Herzegowina die Befugnis zu einem solchen zwangsweisen Schuldnerwechsel hat, sind deshalb die Grundsätze des Völkerrechts und des jeweiligen internationalen Privatrechts über die Wirkung extraterritorialer Enteignungen anzuwenden.

Nach den Grundsätzen des Völkerrechts ist die Wirksamkeit einer staatlichen Enteignungsmaßnahme beschränkt auf das Territorium des enteignenden Staates (Territorialitätsprinzip). Jeder Staat ist beim Erlass von Hoheitsakten auf das eigene Staatsgebiet beschränkt. Dem Zugriff staatlicher Hoheitsakte unterliegen nur diejenigen Vermögensbestandteile, die sich im Machtbereich des Staates befinden, der den Hoheitsakt erlassen hat. Liegt ein Vermögensbestandteil außerhalb des Gebietes des enteignenden Staates, so bleibt die enteignende Maßnahme insoweit wirkungslos, sofern nicht der Staat, in dessen Gebiet das Vermögen sich befindet, sie anerkennt. Dazu ist er jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet (zum Ganzen: Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl., § 47 Rz. 16 und 27; Seidl-Hohenveldern/Stein, Völkerrecht, 10. Aufl., Rz. 1507-1518; Graf Vitzthum, Völkerrecht, 2. Aufl., S. 495 f.; MünchKomm/BGB/Wendehorst, 4. Aufl., Art. 46 EGBGB Anh. Rz. 9 f.). Die Geltung des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips im Bezug auf Enteignungen ist auch durch das Bundesverfassungsgericht als Bestandteil der Internationalen Ordnung bestätigt worden (BVerfGE 84, 90, 124). Demnach konnte durch den genannten Beschluss der Regierung von Bosnien-Herzegowina vom 19.6.1993 dem Kläger die Beklagte zu 1. als Schuldnerin nur entzogen werden, wenn entweder seine Forderung im völkerrechtlichen Sinne zu diesem Zeitpunkt im Staatsgebiet Bosnien-Herzegowinas belegen war oder der Staat Slowenien diese Maßnahme mit Wirkung für sein Staatsgebiet anerkannt hat. Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Eine Forderung als Vermögenswert ist nach der überwiegend vertretenen und nach Auffassung des Senats zutreffenden Auffassung an dem Ort belegen, an dem der Schuldner zum Zeitpunkt der Enteignungsmaßnahme seinen Wohnsitz hat (vgl. Seidl-Hohenveldern, Internationales Konfikations- und Enteignungsrecht, 1952, 88 – 91). Der Grund dafür liegt darin, dass der Staat, in dem der Schuldner seinen Sitz hat, die Macht hat, die Forderung gegen ihn im Vollstreckungsweg durchzusetzen. Solange der Gläubiger der Forderung sich an diesen Staat zur Durchsetzung seiner Forderung wenden kann, ist ihm die Forderung nicht entzogen (vgl. Seidl-Hohenveldern, a.a.O., S. 89; Soergel/v. Hoffmann, BGB, 11. Aufl., Anh. III Art. 38 EGBGB Rz. 40). Ein Staat kann daher grundsätzlich nicht Auslandsguthaben seiner Staatsangehörigen enteignen (v. Hoffmann, o.a.O., Rz. 39). Eine Ausnahme davon gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht für Forderungen aus Bankkonten. Die von der Beklagten zu 1. angeführten Entscheidungen deutscher und US-amerikanischer Gerichte zur Geltung des sogenannten Filialdeckungsprinzipes, wonach solche Forderungen am Ort der Zweigniederlassung, wo sie begründet wurden, belegen sein können, betreffen allein die nationalen Anerkennungsvoraussetzungen dieser Länder. Für das Völkergewohnheitsrecht ist die Geltung einer solche Ausnahme nicht anerkannt (vgl. Wiedergabe der älteren unterschiedlichen Rechtsprechung bei Seidl-Hohenveldern, o.a.O., S. 94-97). Eine Vorlage nach Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Entscheidung dieser Frage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht geboten. Dies wäre nach Art. 100 Abs. 2 GG nur dann der Fall, wenn fraglich ist, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des (deutschen) Bundesrechts ist. Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall aber allein, ob die Maßnahmen der Regierung von Bosnien-Herzegowina kraft Völkerrecht Wirkungen für das Gebiet des Staates Slowenien haben.

Der Staat Slowenien hat die hoheitlichen Wirkungen des Beschlusses der Regierung von Bosnien-Herzegowina vom 19.6.1993 für sein Staatsgebiet nicht anerkannt. Vom Fehlen einer solchen Anerkennung, sei es durch allgemeines autonomes Internationales Privatrecht des Staates Slowenien oder durch besondere zwischenstaatliche Abkommen, muss der Senat ausgehen. Aufgrund der von den Beklagten im einzelnen dargelegten Maßnahmen des Staates Slowenien nach dem 19.6.1993 braucht mit dem Vorhandensein von Rechtsvorschriften oder Staatsakten, die eine innerstaatliche Anerkennung des Beschlusses durch Slowenien bewirkt haben, nicht gerechnet zu werden (vgl. BGHZ 77, 32, 38). Mit dem „Verfassungsgesetz über die Ergänzungen des Verfassungsgesetzes zur Vollziehung der Grundverfassungsurkunde über die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Slowenien“ vom 27.7.1994 (VerfErgänzungsG), mit dem die Beklagte zu 2. gegründet wurde, hat der Staat Slowenien gerade nicht den Weg der Anerkennung der Enteignung der Filialen der Beklagten zu 1. in anderen ehemaligen Bundesstaaten Jugoslawiens beschritten. Dieses Gesetz unterscheidet zwischen Forderungen gegen die Beklagte zu 1., die auf Spareinlagen auf dem Gebiet Sloweniens beruhen, und solchen, die in anderen Teilstaaten eingelegt wurden. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1., die aus Einlagen auf dem Gebiet anderer Staaten beruhen, verbleiben bei der Beklagten zu 1., während die Rechte und Pflichten aus innerhalb Sloweniens eingelegten Spareinlagen auf die Beklagte zu 2. übertragen wurden. Dies ergibt sich aus Art. 22 b Abs. 2, 3. Spiegelstrich dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 19 des Verfassungsgesetzes selbst. Zweck dieser Regelung ist nach der Präambel des Gesetzes (Anlage B 2, Bl. 209 d.A.), die durch Krieg und den mangelnden Willen einiger anderer auf dem Gebiet Jugoslawiens neu entstandener Staaten bedingten tatsächlichen und rechtlichen Hindernisse einer Einigung über die Übernahme von Verbindlichkeiten der ehemaligen Republik Jugoslawen und der juristischen Personen auf diesem Gebiet aufgrund von Verhandlungen mit fremden Gläubigern eine Lösung zu finden. Dazu beschränkt das Gesetz die Tätigkeit der Beklagten zu 1. auf die Verwaltung der Forderungen, die ihren Ursprung in einer Einlage außerhalb Sloweniens haben. Dies wird bestätigt durch Abs. 3 von Art. 22 b, wonach die Beklagte zu 1. ihrerseits den Anteil ihrer Forderungen gegen die Jugoslawischen Nationalbank, die sich aus der Rechtsbeziehung zu ihren Niederlassungen und Töchtern auf dem Gebiet in anderen Republiken ergeben, behält. Der Staat Slowenien hat also gerade nicht den Weg gewählt, seine betroffenen Banken durch Hoheitsakt ihrer Verbindlichkeiten zu entledigen. Wäre eine Anerkennung der Übertragung der Sparverbindlichkeiten auf die in Bosnien gegründete A d.d. O1 gewollt gewesen, hätte keine Veranlassung bestanden, die entsprechenden Forderungen gegen die ehemalige Nationalbank Jugoslawiens bei der Beklagten zu 1. in Slowenien zu belassen. Diesen Weg in der Gesetzgebung hat der Staat Slowenien durch die im Jahr 1997 in das Gesetz über den Fonds der Republik für Sukzessionen eingefügten Art. 15 c und d fortgesetzt, weil danach Rechtsstreitigkeiten, die mittelbar Forderungen gegen die Nationalbank betreffen, auszusetzen sind (oben A. III.). Da dies erfolgte, nachdem die Konfiskationsmaßnahmen gegen die Beklagte zu 1. in Bosnien-Herzegowina spätestens im Herbst 1996 bekannt geworden waren, ist nicht anzunehmen, dass die dortigen Enteignungsmaßnahmen mit Wirkung für das Inland anerkannt wurden. Die Beklagten haben keine Umstände oder Staatsakte bezeichnet, aufgrund derer der Staat Slowenien in der Folgezeit bis heute von dem bezeichneten Weg abgerückt und die Enteignung der Filialen der Beklagten zu 1. nebst Entzug der Verbindlichkeiten anerkannt hätte. Die Beklagte zu 1. hat im Gegenteil im Verlauf des Rechtsstreits mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich bei den 1993 auf dem Gebiet Bosniens erfolgten staatlichen Maßnahmen ihr gegenüber um rechtswidrige Enteignungen handele.

Der Beschluss der Regierung von Bosnien-Herzegowina vom 19.6.1993 hat damit eine die Beklagte zu 1. befreiende Übernahme der Verbindlichkeiten aus den vom Kläger abgeschlossenen Sparverträgen durch die neue A d.d. O1 nicht bewirkt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Wirkungen des Beschlusses der Regierung von Bosnien-Herzegowina vom 19.6.1993 durch deren späteren Beschluss vom 15.7.2002 oder eine aufgrund des Urteils des Kantonalgerichts vom 9.4.2004 erfolgende Löschung des Rechtsübergangs im Gerichtsregister rückgängig gemacht wurden.

Ob dem Kläger wegen seiner Spareinlagen neben dem Anspruch gegen die Beklagte zu 1. als Folge der bosnischen Gesetzgebung Ansprüche gegen die A d.d. O1 oder andere Rechtssubjekte in Bosnien-Herzegowina zustehen, kann gleichfalls dahin gestellt bleiben. Ein solche mögliche Verdopplung der Schuldnerposition steht der fortdauernden Haftung der Beklagten zu 1. nicht entgegen. Die sich aus dem Territorialitätsprinzip ergebende grundsätzliche Beschränkung der Enteignungswirkung auf den Enteignungsstaat kann zu einer Rechtsspaltung führen, deren Folgen mit materiell-rechtlichen Mitteln zu begegnen ist (vgl. Soergel/v. Hoffmann, BGB, 11. Aufl., Art. 38 Anh. III Rz. 40 iVm Rz. 29 ff.). Der Möglichkeit, dass der Kläger eine doppelte Befriedigung für seine Forderung erlangen könnte, kann entsprechend § 255 BGB dadurch begegnet werden, dass der Kläger der Beklagten zu 1. Zug um Zug gegen Zahlung etwaiger Ansprüche wegen der Spareinlagen in Bosnien-Herzegowina abtritt. Auf dieses Gegenrecht hat sich die Beklagte zu 1. auch einredeweise im Termin berufen, in dem sie dargelegt hat, welche Unterlagen und Erklärungen ihr wegen Forderungen dann zu übergeben seien. Der Klage war deshalb nur im entsprechenden Hilfsantrag des Klägers stattzugeben.

III. Der Anspruch des Klägers und seiner Frau auf Auszahlung der Guthaben aus den drei Devisensparverträgen ist fällig und einredefrei. Nach Art. 1038 des jugoslawischen Gesetzes über Schuldverhältnisse bedarf der Auszahlungsanspruch des Art. 1035 einer vorherigen Kündigung, wie auch der Sachverständige Y verdeutlicht hat (schriftliches Gutachten S. 5 f.). Ob dies auch für die beiden nur befristet auf 12 Monate abgeschlossenen Verträge vom 15.7.1987 und vom 7.4.1992 nach deren Fortführung gilt, kann dahin gestellt bleiben. Denn der Kläger hat mit Schreiben vom 22.2.1994 sämtliche Verträge gekündigt. Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegen die Beklagte zu 1. steht entgegen deren Auffassung auch Art. 1040 SchVG nicht entgegen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Anleger „sich für Ein- und Auszahlungen auf das bzw. vom Konto des Anlegers an den Sitz der Bank, bei der das Konto eröffnet ist, begeben“ muss. Der Sachverständige Y hat nachvollziehbar dargelegt, dass diese Bestimmung nur eine Regelung über Barauszahlungen und –einzahlungen enthält und deshalb nur den Erfüllungsort im deutschen Rechtssinne regelt (Ergänzungsgutachten S. 3).

Auch Art. 1044 SchVG hindert den Auszahlungsanspruch nicht. Nach der Darstellung der Beklagten zu 1. soll nach dieser Vorschrift, deren Inhalt vom Sachverständigen Y nicht mitgeteilt wurde, eine Bank, vergleichbar der Vorschrift des § 808 Abs. 2 BGB, nur gegen Vorlage des Sparbuches zur Auszahlung eines Sparguthabens verpflichtet sein. Der Kläger hat die Sparbücher im Termin vorgelegt; die Einrede der Zug um Zug-Verurteilung (vgl. zum deutschen Recht Palandt/Sprau, 64. Aufl., § 808 Rz. 5 iVm § 797 Rz. 1) hat die Beklagte zu 1. danach nicht erhoben.

IV. Der vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem geltend gemachten Hauptsachebetrag ist aus Art. 28 Abs. 2 S. 2 und Art. 32 Abs.1 Nr. 3 EGBGB in Verbindung mit § 1042 Abs. 2, 2. Alt. SchVG begründet. Nach § 1042 Abs. 2, 2. Alt. SchVG sind Einlagen, wenn die Höhe des Zinses vertraglich nicht festgelegt ist, nach dem gesetzlichen Zins zu verzinsen. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung der Einlage gilt deshalb mindestens der gesetzliche Zinssatz. Der vom Landgericht, allerdings auf der Grundlage von §§ 288, 284 BGB a.F., angenommen gesetzliche Zins von 4 % ist von der Beklagten zu 1. mit der Berufung nicht mehr angegriffen geworden und bedurfte deshalb keiner Ermittlung durch das Berufungsgericht.

C. Begründetheit der Klage gegen die Beklagte zu 2.

Die Klage ist gegen die Beklagte zu 2. unbegründet, weil dem Kläger aus keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens aus den mit der Beklagten zu 1. bestehenden Devisensparverträgen zusteht.

I.. Ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch des Klägers beziehungsweise seiner Frau aus den Devisensparverträgen in Verbindung mit Art. 1035 Abs. 2, Art. 1038 und Art. 1042 des jugoslawischen Gesetzes über Schuldverhältnisse vom 30.3.1978 besteht nicht, denn die erst im Jahr 1994 gegründete Beklagte zu 2. war nicht ursprünglich Vertragspartnerin des Klägers. ¶

Die vertraglichen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1. sind auch nicht durch das „Verfassungsgesetz über die Ergänzungen des Verfassungsgesetzes zur Vollziehung der Grundverfassungsurkunde über die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Slowenien“ vom 27.7.1994 (im folgenden: VerfErgänzungsG) auf die Beklagte zu 2. übertragen oder durch dieses Gesetz eine zusätzliche Haftung der Beklagten zu 2. angeordnet worden. Nach Art. 22 b Abs. 2, 3. Spiegelstrich dieses Gesetzes verblieben sämtliche Verbindlichkeiten für Devisen auf Devisenkonten, für welche die Republik Slowenien nach Art. 19 des Verfassungsgesetzes nicht die Haftung übernommen hat, bei der Beklagten zu 1.. Die Ansprüche des Klägers betreffen Devisenverbindlichkeiten in diesem Sinne. Für seine Ansprüche hat die Republik Slowenien nicht die Haftung übernommen, denn nach Art. 19 des Verfassungsgesetzes wurde die Haftung nur für solche Devisenverbindlichkeiten übernommen, die in „Banken auf den Gebiet der Republik Slowenien“ eingelegt wurden. Mit Banken in diesem Sinne sind nicht Filialen einer Slowenischen Bank in anderen Teilrepubliken gemeint. Nach dem Zweck der Bestimmung, die Übernahme der Haftung des Staates SFRJ durch Slowenien auf das eigene Staatsgebiet zu begrenzen, ist maßgebend nicht der Sitz der Rechtsträgerin sondern das Staatsgebiet, in dem die Einlage tatsächlich geleistet wurde. Da der Kläger seine Zahlungen an die in der heutigen Republik Bosnien-Herzegowina gelegene Außenstelle O3 der Filiale O1 geleistet hat, hat für seine Forderungen die Republik Slowenien die Haftung nicht übernommen und ist die Beklagte zu 1. Schuldnerin geblieben. Dies wird bestätigt durch Abs. 3 des Art. 22 b, wonach die Beklagte zu 1. den Anteil ihrer Forderungen gegen die Jugoslawische Nationalbank, die sich aus der Rechtsbeziehung zu ihren Niederlassungen und Töchtern auf dem Gebiet in anderen Republiken ergeben, behält. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 22 d des VerfErgänzungsG. Danach „übernehmen die neuen Banken“ zwar „alle restlichen Aktiva einschließlich der verbleibenden Forderungen und Verbindlichkeiten der Banken aus dem Artikel 22 b“. Mit „verbleibenden... Verbindlichkeiten“ sind in diesem Zusammenhang jedoch ersichtlich, die „ihnen“ verbleibenden Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 22 b Abs. 1 gemeint und nicht die in Art. 22 b Abs. 2 genannten Verbindlichkeiten, die bei der Beklagten zu 1. verbleiben. Art. 22 d würde ansonsten die Regelung des Art. 22 b Abs. 2 wieder vollständig aufheben. Dass dieses aus dem Wortlaut des Gesetzes gewonnene Ergebnis auch slowenischem Rechtsverständnis entspricht, ergibt sich aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs Sloweniens vom 12.4.2000 (Az.: P II Ips 395/99, Anlage 15 der beigezogenen Akte 17 U 165/94). Dieser geht in den Gründen davon aus, dass die Beklagte zu 1. nach dem VerfErgänzungsG Schuldnerin der „alten“ Deviseneinlagen, eingelegt in anderen Teilstaaten, geblieben ist. Auch der Kläger teilt in der Berufungserwiderung nunmehr die Ansicht der Beklagten, Art. 22 b Ab. 2 VerfErgänzungsG habe die in diesem Prozess streitigen Verbindlichkeiten nicht auf die Beklagte zu 2. übertragen.

II. Eine Haftung der Beklagten zu 2. besteht auch nicht kraft Gesetzes aufgrund des Umstandes, dass ihr durch Art. 22 b Abs. 1 VerfErgänzungsG im Jahre 1994, mit Ausnahme der Ansprüche und Verbindlichkeiten, die mit Forderungen gegen die Nationalbank zusammenhängen, sämtliches Vermögen der Beklagten zu 1. übertragen worden ist.

1. Eine gesetzliche Haftung der Beklagten zu 2. besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts aufgrund international zwingender Normen des deutschen Rechts nicht. Dafür kann es dahin gestellt bleiben, ob mit dieser Übertragung eine faktische Enteignung der Anleger aus anderen Nachfolgestaaten des früheren Republik Jugoslawien verbunden ist, weil eine Einigung der Nachfolgestaaten nicht absehbar, die Ansprüche der Beklagten zu 1. gegen die Nationalbank oder ihre Nachfolge deshalb wertlos ist und den Anlegern ein Anspruch nur gegen die möglicherweise vermögenslose Beklagte zu 1. verbleibt. Offen bleiben kann auch, ob eine solche Enteignung durch Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt wäre. Denn selbst wenn man davon ausginge, das VerfErgänzungsG habe eine rechtswidrige und vom deutschen Rechtsstandpunkt nicht hinzunehmende Enteignung bewirkt, hat dies nicht einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. zur Folge.

Eine Anwendung des Ordre Public-Grundsatzes (Art. 6 EGBGB) in seiner negativen Ausprägung führt lediglich dazu, dass die Anwendung ausländischen Rechts abzulehnen ist, wenn das Ergebnis der Anwendung zu den Grundgedanken des deutschen Rechts und den ihm zugrundeliegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass dies aus deutscher Sicht untragbar erscheint. Wegen der Bedeutung der Grundrechte Art. 6 S. 2 EGBGB sind im Geltungsbereich des Grundgesetzes entschädigungslose Enteignungen zwar grundsätzlich nicht anzuerkennen (BGHZ 102, 240, 245 f. m.w.N.; vgl. auch MünchKomm-BGB/Martiny, 4. Aufl., Nach Art. 38 Anh. III Rz. 40). Rechtsfolge der Nichtanerkennung ist jedoch nur, dass die ausländische Rechtsnorm oder der ausländische Enteignungsakt für den inländischen Rechtsverkehr keine Wirkung entfaltet (MünchKomm-BGB/Martiny, a.a.O., Nach Art. 38 Anh. III Rz. 45). Das würde im vorliegenden Fall nur zur Folge haben, dass die Beklagte zu 1. so zu behandeln wäre, als ob sie weiterhin Inhaberin sämtlicher durch Art. 22 b VerfErgänzungsG im Jahr 1994 auf die Beklagte zu 2. übertragenen Vermögenswerte geblieben wäre. Daraus ergäbe sich jedoch keine Haftung der Beklagten zu 2. anstelle oder neben der Beklagten zu 1. für die nach dem VerfErgänzungsG bei dieser verbliebenen Verbindlichkeiten.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2. ergibt sich auch nicht aufgrund der sogenannten positiven Ausformung des Ordre Publik-Grundsatzes aus Art. 6 EGBGB in Verbindung mit § 419 BGB a.F. oder den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes. Zwar wird nach Art. 34 EGBGB durch die Bestimmungen über den Vertragsstatut die Anwendung zwingenden deutschen Rechts nicht berührt und deshalb setzen sich zwingende Vorschriften des deutschen Vertragsrechts auch dann durch, wenn auf das Rechtsverhältnis der Parteien ausländische Recht anzuwenden ist. § 419 BGB in der bei Erlass des VerfErgänzungsG im Jahr 1994 geltenden Fassung und § 7 iVm § 3 Nr. 1 AnfG (in der Fassung bis zum 31.12.1998) sind auch möglicherweise zwingende Rechtsvorschriften, die Träger eines wesentlichen Grundgedankens der deutschen Rechtsordnung sind. Ihre Anwendung über Art. 34 EGBGB führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte zu 2. für Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. haften würde. Der Anwendungsbereich beider Vorschriften ist auf rechtsgeschäftliche Vermögensübertragungen beschränkt; im Fall des § 419 BGB a.F. auf Vermögensübertragungen „durch Vertrag“ und bei Anfechtungen nach § 1 AnfG auf „Rechtshandlungen“ des Schuldners. Das wesentliche Vermögen der Beklagten zu 1. ist jedoch durch einen staatlichen Hoheitsakt, durch Art. 22 b VerfErgänzungsG auf die Beklagte zu 2. übertragen worden. Auf staatliche Hoheitsakte können die Bestimmungen des § 419 BGB a.F. und des AnfG entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nach deutschem Recht nicht entsprechend angewendet werden. Die Folgen möglicherweise unrechtmäßiger staatlicher Hoheitsakte bestimmen sich allein nach öffentlichem Enteignungs- und Entschädigungsrecht.

Ob dem Kläger nach dem über Art. 34 EGBGB möglicherweise anzuwendenden deutschen Recht wegen einer staatlichen Enteignung durch das VerfErgänzungsgesetz von 1994 ein Anspruch auf Entschädigung zustünde, kann gleichfalls dahin gestellt bleiben. Denn ein etwaiger Ersatzanspruch aus § 839 BGB oder Entschädigung wegen enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff bestünde allein gegen staatliche Hoheitsträger und nicht gegen die Beklagte zu 2.. Entschädigungspflichtig ist, insbesondere bei einem rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff, nur die öffentliche Hand, nicht der private Unternehmer zu dessen Gunsten oder in dessen Interesse die Enteignung erfolgt (BGHZ 40, 49:; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 264, 284). Eine unmittelbare Entschädigungspflicht des begünstigten Unternehmers kommt bei einem rechtmäßigen enteignenden Eingriff nur in Betracht, wenn dies ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist (BGH, a..a.O., S. 53).

2. Dass dem Kläger aufgrund des nach dem Vertragsstatut maßgebenden slowenischen Recht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2. zusteht, ist nicht ersichtlich. In dem VerfErgänzungsG selbst ist eine Haftung nicht vorgesehen. Diese würde auch dem Zweck des Gesetzes zuwider laufen. Mit dem Vorhandensein anderer Rechtsvorschriften, die eine Haftung des oder einen Entschädigungsanspruch gegen den von einem staatlichen Hoheitsakt begünstigten privaten Rechtsträger vorsehen, braucht aufgrund der Gesamtumstände nicht gerechnet zu werden. Selbst wenn das frühere jugoslawische oder slowenische Privatrecht Rechtsinstitute kennen würden, die dem deutschen Anfechtungsrecht oder § 419 BGB a.F. vergleichbar wären, ist zu erwarten, dass sich deren Anwendungsbereich gleichfalls auf Vermögensübertragungen durch Rechtsgeschäft beschränkt. Dies gilt umso mehr, weil es sich bei Art. 22 b VerfErgänzungsG um eine Vorschrift im Verfassungsrang handelt. Die Existenz einer entsprechenden einfachrechtlichen Vorschrift ist auch von keiner der Parteien angedeutet worden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das in der Abweisung des Hauptantrages und der Stattgabe auf den Hilfsantrages liegende teilweise Unterliegen des Klägers ist als geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu bewerten. Die mit dem Hilfsantrag verbundene Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers und seiner Frau gegen Rechtssubjekte in Bosnien-Herzegowina stellt angesichts der ungesicherten Frage, welche Nachfolgestaaten Jugoslawiens für bei der Nationalbank hinterlegte Devisenspareinlagen einzustehen haben, keinen erheblichen wirtschaftlichen Wert dar.

Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es stellen sich insbesondere keine grundsätzlichen Rechtsfragen zur Reichweite der gerichtlichen Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.