OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.04.2006 - 11 W 9/06 (Kart)
Fundstelle
openJur 2012, 27391
  • Rkr:

1. Auch Buchklubangaben sind als Lizenzangaben preisgebunden (§ 5 V PreisbindungsG).

2. Eine Abweichung vom gebundenen Verkaufspreis ist weder nach unten noch nach oben zulässig.

3. Zur Beweislastverteilung im Ordnungsmittelverfahren (§ 890 ZPO)

Tenor

<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>

Gründe

I. Der Schuldner handelt gewerbsmäßig mit Büchern und bietet im Internet eine Vielzahl von Titeln an. Durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Wiesbaden vom 28.09.2004 ist ihm unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs verlagsneue Bücher, insbesondere A: „… “B: „…“„…“

zu anderen als den von den Verlagen jeweils festgesetzten Preisen anzubieten und/oder zu verkaufen (Bl. 8 d. A.).

Die Beschlussverfügung ist dem Schuldner am 01.10.2004 im Parteibetrieb zugestellt worden ( Bl. 98 d. A.). Auf den Widerspruch des Schuldners ist die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 09.12.2004 bestätigt worden (Bl. 67 f. d. A.).

Mit Schriftsatz vom 8. August 2005 hat der Gläubiger beantragt, gegen den Schuldner wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung vom 28.09.2004 ein Ordnungsgeld festzusetzen. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Schuldner habe am .07.2005 das Buch „…“ von D mit dem Hinweis „…“ beworben und zum Neupreis von … € angeboten. Die Buchclubausgabe habe einen gebundenen Ladenpreis von … €. Ergänzend hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 11.10.2005 vorgetragen, der Preis für die Buchclubausgabe sei ab Januar 2005 auf … € und ab 07. 06.2005 auf … € herabgesetzt worden.

Am 1. November 2005 habe der Schuldner ein Buch von E „…“ statt zum gebundenen Ladenpreis von … € zum „…“-Preis von … € angeboten. Dabei habe es sich nicht um eine Buchclubausgabe gehandelt. Eine solche habe es von diesem Buch gar nicht gegeben.

Der Schuldner hat Zurückweisung des Ordnungsgeldantrages beantragt und vorgetragen, er habe das Buch „…“ nicht unterhalb der Preisbindung angeboten. Er habe nicht die Originalausgabe, sondern die Buchclubausgabe vertrieben. Für Buchclubausgaben gebe es keine Preisbindung. Den Titel „…“ habe er, der Schuldner, sowohl als Originalausgabe wie als Buchclubausgabe vertrieben. Bei dem zur Begründung des Ordnungsgeldantrags vorgelegten Angebot habe es sich um die Buchclubausgabe gehandelt, die zuletzt für … € und schließlich im Antiquariat für … € angeboten worden sei.

Mit Beschluss vom 13.12.2005 hat das Landgericht gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld von 2.000,- € festgesetzt. Es hat ausgeführt, auch für Buchclubausgaben existiere eine Preisbindung. Da der Schuldner nicht zu anderen Preisen verkaufen dürfe als denjenigen, die vom Verlag bzw. dem Buchclub festgesetzt worden sind, dürfe er auch nicht höhere als die festgesetzten Preise fordern. Auch bezüglich des Titels von E liege ein Verstoß vor, weil sich das von der Gläubigerin vorgelegte Angebot nicht auf eine Buchclubausgabe beziehe, sondern auf die Erstausgabe, bei der es sich nur um die Verlagsausgabe handeln könne. Ob es daneben auch eine Buchclubausgabe gegeben habe, könne offen bleiben.

Gegen den ihm am 27.12.2005 zugestellten Beschluss (Bl. 184 d. A.) hat der Schuldner am 04.01.2006 sofortige Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen, das Buchpreisbindungsgesetz greife bei den von ihm durchgeführten Verkäufen nicht mehr. Er habe die Bücher bei der F GmbH als ... Buchclubausgaben erworben. Die F GmbH verkaufe die Bücher ausschließlich an Letztabnehmer mit der Folge, dass, sofern das Buchpreisbindungsgesetz überhaupt die Buchclubausgaben erfasse, der Veräußerungstatbestand von der F GmbH an den jeweiligen Erwerber dem Buchpreisbindungsgesetz unterfalle. Mit diesem Verkauf sei die Buchpreisbindung aufgebraucht. Den von ihm, dem Schuldner durchgeführten weiteren Verkauf erfasse das Gesetz nicht mehr. Er kaufe die Buchclubausgaben zu denselben Konditionen wie jeder andere Abnehmer. Im Hinblick auf die häufigen Änderungen der Preise sei es ihm praktisch nicht möglich, sich ständig über die jeweils geltenden Preise zu informieren, zumal diese nicht durch die F GmbH veröffentlicht würden.

Das Landgericht habe deshalb auch nicht offenlassen dürfen, ob es sich bei der durch ihn angebotenen Ausgabe des Titels von E um eine Lizenzausgabe gehandelt habe, denn die Clubausgabe sei zu einem Preis deutlich unterhalb des Preises für die Originalausgabe angeboten worden.

II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht ein Ordnungsgeld gegen den Schuldner wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Beschlussverfügung vom 28.09.2004 verhängt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch Buchclubausgaben preisgebunden sind, so dass der Schuldner auch über einen Buchclub erworbene Bücher nicht zu anderen Preisen verkaufen darf als zu denjenigen, die im Buchclub dafür verlangt werden. Die Preisbindung für Buchclubausgaben ergibt sich aus § 5 Abs. 5 Preisbindungsgesetz, wonach die Festsetzung unterschiedlicher Endpreise für einen bestimmten Titel durch einen Verleger oder Importeur oder deren Lizenznehmer zulässig ist, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Davon sind auch die Parallelausgaben der Buchgemeinschaften erfasst (Franzen/Wallenfels/Russ, Preisbindungsgesetz, 4. Auflage, § 5 Rn. 15).

Damit ist der Preis der Buchclubausgaben ebenso exakt einzuhalten und sind Abweichungen nach oben oder unten, seien sie auch noch so geringfügiger Natur, nicht gestattet. Dass auch Abweichungen des Preises gegenüber dem gebundenen Buchclubpreis nach oben von der Unterlassungsverfügung erfasst werden, ergibt sich ohne weiteres aus dem Unterlassungstenor, der jede Abweichung von den jeweils festgesetzten Preisen untersagt.

Der Schuldner kann sich auch nicht darauf berufen, er habe das Buch bei der F GmbH erworben, die ausschließlich Letztabnehmer beliefere, so dass mit dem Verkauf an ihn die Buchpreisbindung aufgebraucht sei und der Weiterverkauf durch ihn nicht mehr der Preisbindung unterliege. Für die Frage, ob der Verkauf § 3 Preisbindungsgesetz unterfällt, kommt es nicht darauf an, ob die F GmbH ausschließlich an Letztabnehmer verkauft, sondern mit welcher Absicht der Schuldner die Bücher erworben hat. Letztabnehmer im Sinne des Preisbindungsgesetzes ist nur, wer Bücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwirbt (§ 2 Abs. 3 Preisbindungsgesetz). Der Schuldner bezeichnet sich selbst als professioneller Händler, er vertreibt nach eigenen Angaben insgesamt 430.000 Titel. Es spricht deshalb nichts dafür, dass er bei dem Erwerb der streitgegenständlichen Titel als Endabnehmer anzusehen wäre. Dagegen spricht schon, dass er mehrere Exemplare der streitigen Titel als neu und originalverpackt angeboten hat. Der Schuldner hat auch gar nicht behauptet, er habe beim Erwerb der Bücher ( noch ) keine Weiterveräußerungsabsicht gehabt. Auf das Urteil des Senats vom 15.06.2004 (11 U (Kart) 18/2004) kann er sich schon deshalb nicht berufen.

Schließlich kann sich der Schuldner nicht damit entlasten, dass es ihm aufgrund der häufigen Änderungen der Preise nicht möglich sei, stets über die aktuellen Preise der Buchclubausgaben informiert zu sein. Es ist Sache desjenigen, der Bücher gewerbsmäßig anbietet, sich über die maßgeblichen gebundenen Preise zu informieren. Korrespondierend dazu sind Verleger und Importeure verpflichtet, die festgesetzten Preise und Preisänderungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Es muss sichergestellt sein, dass alle von den Verlagen belieferten Händler über den jeweils geltenden Preis informiert sind und sich die erforderlichen Informationen verschaffen können. Hierfür kommen branchentypische Datenbanken oder Mitteilungsorgane in Betracht. Entscheidend ist, dass jeder Händler über die festgesetzten Preise unterrichtet ist und seinen Kunden die Ladenpreise zuverlässig nennen kann (Franzen/Wallenfels/Russ a. a. O. § 5 Rn. 1). Im Hinblick auf die jedenfalls grundsätzlich gegebenen Informationsmöglichkeiten und einen entsprechenden Informationsanspruch kann sich der Schuldner nicht auf Unkenntnis der maßgeblichen Preise berufen.

Zu Unrecht meint der Schuldner schließlich, das Landgericht habe offen gelassen, ob es sich bei der verkauften Ausgabe des Titels von E um eine Lizenzausgabe gehandelt habe. Das Landgericht hat lediglich offen gelassen, ob es überhaupt eine Lizenzausgabe des Titels gibt, aber angenommen, dass es sich bei der angebotenen Ausgabe um die Originalausgabe gehandelt habe und dies u.a. damit begründet, dass sich das Angebot auf die „Erstausgabe“ bezog. Darauf geht die Beschwerde nicht ein. Insbesondere hat der Schuldner für seine Behauptung, es habe von dem Titel auch eine Buchclubausgabe gegeben, die sich von der Originalausgabe praktisch nicht unterschieden habe, keinen Beweis angeboten. Zwar hat im Ordnungsmittelverfahren der Gläubiger die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer schuldhaften Verletzungshandlung. Es gelten jedoch die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast einschließlich denkbarer Beweiserleichterungen auch hier ( vgl. Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. Rn. 953 m.w.N. ). Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, spricht das Angebot einer „Erstausgabe“ dafür, dass es sich um die Originalausgabe und nicht eine mit zeitlichem Abstand folgende Buchclubausgabe handelt. Seinen – bestrittenen - Einwand, es habe eine Buchclubausgabe des Titels „…“ gegeben, auf die sich sein Angebot bezogen habe, hätte der Schuldner deshalb substantiieren und unter Beweis stellen müssen.

Da die sofortige Beschwerde nach allem keinen Erfolg hat, waren dem Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

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