LG Kassel, Urteil vom 24.03.2006 - 8 O 93/03
Fundstelle
openJur 2012, 27293
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten 22.722,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar an die Beklagte zu 1) ab dem 14.3.2003 und an den Beklagten zu 2) ab dem 12.3.2003. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 63 % dem Kläger und zu 37 % den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien haben am 10.2.2000 einen „Kaufvertrag + Bauauftrag“ bzgl. eines in „…“(Provinz „…“ Spanien) zu errichtenden Hauses abgeschlossen. In der Vertragsurkunde (Bd. I Bl. 53 - 54 d. A.) heißt es u. a.:

Grundstücksnummer      604de 870 m²Kaufpreis: 195.000,- DMwird über C.B.S.bezahlt an Eigentümer.Ein Haus mod „...„ ca. 135,6 m² x 1.800,- DM244.080,- DMPool 8 x 428.500,- DM16 % IVA4.560,- DM     277.140,- DMKosten für: … Terrasse pro m² 48.000,- Pts.Zahlungsbedingungen:am: 15.03.2000195.000,- DMfür Grundstück …Bei Baubeginn:40 %110.856,- DMBei Rohbaufertigstellung40 %110.856,- DMRestzahlung bei Fertigstellung20 %55.428,- DMBaubeginn 2000Bauzeit ca. 6 - 8 Monate.…

5. Erfüllt der Käufer seine Zahlungs- oder sonstige Verpflichtungen nicht, so kann der Verkäufer ohne besondere Ankündigung 15 % des vereinbarten Gesamtpreises als Vertragsverletzung verlangen, unbeschadet seines Rechts, auf die Vertragserfüllung zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt für Käufer.

In dem Vertrag ist die Geltung spanischen Rechts vereinbart, so dass der Vertrag auch ohne notarielle Beurkundung formwirksam ist. Dem Vertrag lag eine Baubeschreibung (Bd. I Bl. 93 - 95 d. A.) zugrunde. Im Laufe des Rechtsstreits haben die Parteien gemäß Art. 27 II EGBGB die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Die Beklagten haben sowohl den Betrag von 195.000,00 DM für das Grundstück gezahlt als auch die beiden Teilzahlungen in Höhe von je 110.856,00 DM bei Baubeginn (im April 2000) und bei Fertigstellung des Rohbaus (im Januar 2001) erbracht.

Spätestens seit November 2001 ist es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Zahlung und des Baufortschritts gekommen. Mit Schreiben vom 11.9.2001 (Bd. I Bl. 55 d. A.) haben die Beklagten den Kläger unter Hinweis darauf, dass sie entsprechend der vertraglichen Vereinbarung bereits 80 % des Gesamtkaufpreises gezahlt hätten, u. a. aufgefordert, „die Bauarbeiten sofort und schnellstens fortzusetzen und zu beenden“. Mit Schreiben vom 12.9.2001 (Bd. I Bl. 56 d. A.) hat der Beklagte daraufhin geantwortet, dass er nach Erhalt von 37.085,00 DM (Restzahlung der Terrasse) die Arbeiten wieder aufnehmen werde und bis zur Fertigstellung noch ca. sechs Wochen benötige. Die Beklagten haben den Betrag von 37.085,00 DM daraufhin am 14.9.2001 überwiesen, wobei auf dem entsprechenden Beleg der „…“ (Bd. I Bl. 147 d. A.) vermerkt worden ist, dass die Zahlung vorbehaltlich einer Flächenüberprüfung erfolgt. Mit Schreiben vom 24.9.2001 (Bd. I Bl. 57 d. A.) haben sich die Beklagten erneut an den Kläger gewandt und sich darüber beschwert, dass dieser seit August 2001 keine Arbeiten mehr durchgeführt habe und ihn zugleich aufgefordert, „die Arbeiten sofort wieder aufzunehmen und bis 30.10.2001 zu beenden“. Der Kläger nahm die Arbeiten sodann wieder auf. Am 23.10.2001 tauschte der von dem Kläger bei dem Bauvorhaben eingesetzte Baumeister, der Zeuge „…“ die Schließzylinder für den Keller und den Poolunterbau aus, so dass die Beklagten fortan keinen Zugang mehr zu diesen Räumen hatten. Mit Schlussrechnung vom 30.10.2001 (Bd. I Bl. 30 d. A.) hat der Kläger dem Beklagten zu 2) einen Betrag von 50.344,00 DM = 25.740,48 € in Rechnung gestellt, ausgehend von der laut Vertrag vom 10.2.2000 geschuldeten Restzahlung bei Fertigstellung von 55.428,00 DM, von dem er einen Betrag von 17.526,00 DM wegen nicht gelieferter Türen, Schränke und Küche in Abzug gebracht hat und dem er einen Betrag von 2.129,00 DM für Holzrahmen an Türen und Schränke sowie weitere 7.020,00 DM mit der Begründung „Differenz zwischen Vertrag und Zeichnung 3,9 m² x 1.800,00 DM“ hinzugefügt hat zzgl. 7 % aus dem sich hieraus ergebenden Zwischensaldo von 47.051,00 DM.

Am 5.11.2001 kam es zu einem Termin auf der Baustelle, an dem neben den Parteien auch der Architekt, der Zeuge „…“, teilgenommen hat. In einer hierzu erstellten Mängelliste (Bd. I Bl. 58 - 59 d. A.), die der Kläger unterzeichnet hat, sind 18 noch zu behebende Mängel aufgeführt. Am 7.11.2001 haben die Beklagten eine zusätzliche Mängelliste (Bd. I Bl. 60 d. A.), in der weitere zwölf Mängel aufgeführt sind, erstellt. Da auch in den nächsten Tagen keine Arbeiten mehr durchgeführt wurden, wandten sich die Beklagten mit Schreiben vom 10.11.2001 (Bd. I Bl. 61 d. A.) erneut an den Kläger mit der Ankündigung, ihn schadensersatzpflichtig machen zu wollen, sollte die Bezugsfertigkeit des Hauses bis zum 25.11.2001 immer noch nicht gegeben sein. Zugleich kündigten sie an, in diesem Falle für die Zeit ab dem 30.10.2001 eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen zu wollen. Am 12.11.2001 mauerte der Kläger den Eingangsbereich des Hauses, in dem sich zu diesem Zeitpunkt noch keine Hauseingangstür befand, zu. Mit notariellem Schreiben des Notars „…“ vom 9.4.2002 (Bd. I Bl. 65 - 72 d. A.; Übersetzung: Bd. II Bl. 40 - 43 d. A.) ließen die Beklagten den Kläger u. a. wie folgt auffordern:

Herr „…“ wird aufgefordert, die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach Sicherstellung der Wasser- und Stromversorgung der Baustelle anzuordnen. Er hat auch die festgestellten Baumängel zu beseitigen, und zwar innerhalb 10 Tagen nach Zugang dieser Aufforderung. Er wird darauf hingewiesen, dass bei Nichterfüllung Herr und Frau „…“ von der im Art. 1124* des Código Civil bei gegenseitigen Verträgen eingeräumten Möglichkeit der Vertragsauflösung bei Nichterfüllung Gebrauch machen werden, wobei sie die unter V erwähnten noch offenen Beträge als Schadensersatz zurückbehalten werden; unberührt davon bleibt der Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen Nichterfüllung des Vertrages.

Da der Kläger der Aufforderung nicht nachkam, ließen die Beklagten ab Frühjahr 2002 das Haus durch von ihnen beauftragte Handwerker fertig stellen.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von den Beklagten Zahlung von 31.667,89 €. Die Klageforderung setzt sich zusammen aus Beträgen von 25.740,48 € (restlicher Vergütungsanspruch) und 5.927,41 € (abgetretene angebliche Forderung des Zeugen „...„ gegen die Beklagten).

Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung der restlichen Vergütung behauptet der Kläger, dass er sämtliche Arbeiten zum 30.10.2001 ordnungsgemäß und fachgerecht durchgeführt hätte. Mit der Schlussrechnung vom 30.10.2001 habe er dementsprechend seinen Anspruch auf Restzahlung geltend gemacht, wobei er den laut Vertrag vom 10.2.2000 geschuldeten Restbetrag von 55.428,00 DM wegen noch auszuführender Arbeiten um 5.084,00 DM reduziert habe. Der Kläger behauptet ferner, dass das Haus anlässlich des Termins vom 5.11.2001 abgenommen worden sei. Hinsichtlich der Fälligkeit seiner Forderung vertritt der Kläger die Rechtsansicht, dass es nicht auf eine Abnahme, sondern lediglich auf die Fertigstellung des Hauses ankomme, und zwar unabhängig davon, ob er selbst oder eine andere Person die Arbeiten zu Ende geführt hätte. Bezüglich des notariellen Schreibens vom 9.4.2002 ist der Kläger der Auffassung, dass dieses schon deshalb keine Wirkungen entfalte, da es unter der aufschiebenden Bedingung des Beweises der Bevollmächtigung der Rechtsanwältin „…“ die die in dem notariellen Schreiben beurkundeten Erklärungen für die Beklagten abgegeben hat, stünde, welcher indes nicht erbracht worden sei. Im übrigen meint der Kläger, dass das notarielle Schreiben keine Kündigungserklärung bzgl. des Werkvertrages enthalte.

Hinsichtlich des Teilbetrags von 5.927,41 € behauptet der Kläger unter Vorlage einer entsprechenden Abtretungserklärung des Zeugen „…“ vom 3.10.2001 (Bd. I Bl. 34 d. A.), dass der abgetretenen Forderung diverse Zusatzarbeiten zugrunde liegen würden, die der Zeuge „…“ für die Beklagten erbracht habe. Insoweit verweist der Kläger auf die Abrechnung des Zeugen „…“ (Bd. I Bl. 122 d. A.; Übersetzung: Bd. II Bl. 244 d. A.). Der Kläger behauptet, dass die Beklagten die jeweiligen Arbeiten in Auftrag gegeben hätten und dass die berechneten Preise ortsüblich und angemessen seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 31.667,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.11.2001 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragen die Beklagten,

den Kläger zu verurteilen, an sie 54.598,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der ursprünglich vereinbarten Vergütung gegen sie habe. Sie bestreiten, dass der Kläger das Haus fertig gestellt habe und behaupten, dass sie, nachdem sie das Haus in Besitz genommen hätten, noch diverse Innenarbeiten und umfangreiche Außenarbeiten hätten durchführen müssen.

Soweit der Kläger Zahlung aus abgetretenem Recht verlangt, bestreiten die Beklagten, den Zeugen „…“ jemals mit der Durchführung von Sonderleistungen beauftragt zu haben. Sie weisen ferner darauf hin, dass der Zeuge „…“ beispielsweise entgegen der vorgelegten Abrechnung nie eine Badewanne installiert habe.

Die Widerklageforderung von 54.598,64 € setzt sich aus vier Teilbeträgen zusammen, nämlich aus einem Betrag von 10.375,96 € für die in Eigenregie durchgeführte Fertigstellung des Hauses sowie wegen Überzahlung abzgl. eines etwaigen Restzahlungsanspruchs des Klägers, einen Betrag von weiteren 21.222,68 € Vertragsstrafe, weitere 18.000,00 € Nutzungsausfallentschädigung sowie 5.000,00 € Schadensersatz für den unterlassenen Abschluss einer Bauversicherung.

Hinsichtlich des Teilbetrags von 10.375,96 € behaupten die Beklagten: Für Türen und Einbauschränke, die ursprünglich zum Leistungsumfang gehört hätten und die jedoch absprachegemäß nicht von dem Kläger geliefert worden seien, sondern von ihnen beschafft worden sein, hätten sie 8.836,24 € aufbringen müssen, so dass der von dem Kläger insoweit in der Schlussrechnung vom 31.10.2001 veranschlagte Betrag von 7.511,89 € nicht ausreiche, vielmehr eine Differenz von 1.324,35 € verbleibe. Für Türglasscheiben hätten sie 126,98 € aufbringen müssen. Für die Einbauküche, die sie ebenfalls vereinbarungsgemäß anstelle des Klägers angeschafft hätten, seien 4.015,72 € und nicht, wie von dem Kläger in der Schlussrechnung vom 31.10.2001 berücksichtigt, lediglich 1.442,59 € in Ansatz zu bringen. Für zusätzlich aufgewandte Farbe hätten sie 400,00 € bezahlt. Für fehlende Fliesen für Bad/Dusche hätten sie 68,35 € bezahlt. Für die von dem Kläger nicht eingebaute Badewanne sei ein Betrag von 250,00 € zu veranschlagen. Für durchgeführte Sanitärinstallationsarbeiten seien 1.280,59 € erforderlich geworden. Die Installation von Thermostaten habe 418,30 € gekostet. Für die Lieferung einer Wannenarmatur hätten sie 62,34 € aufbringen müssen. Die elektrische Restinstallation habe Kosten in Höhe von 4.063,48 € verursacht. Die bauliche Fertigstellung des Hauses habe 741,24 € gekostet. Die restlichen Außenarbeiten hätten Kosten von 8.127,01 € verursacht. Für die Baureinigung sei ein Betrag von 356,99 € aufzuwenden gewesen. Für den Bauwasseranschluss seien 1.071,91 € zu zahlen gewesen. Der in Ziff. 19 der Baubeschreibung aufgeführte Kamin, den der Kläger vertragswidrig nicht eingebaut habe, habe einen Wert von 1.600,00 € gehabt. Die gemäß Ziff. 11 der Baubeschreibung geschuldeten Rollläden im Arbeitsraum im Erdgeschoss, die der Kläger ebenfalls nicht eingebaut habe, würden Kosten von 200,00 € verursachen. Hinsichtlich der Terrasse behaupten die Beklagten, diese weise nicht eine Größe von 149 m² auf, sondern lediglich eine solche von 133 m², so dass insoweit eine Überzahlung von 4.777,84 € vorliege. Hinsichtlich des Swimmingpools behaupten die Beklagten, der Kläger habe zuviel Mehrwertsteuer berechnet, wodurch es zu einer Überzahlung in Höhe von 1.311,48 € gekommen sei.

Hinsichtlich der eingeklagten Vertragsstrafe (21.222,68 €) machen die Beklagten geltend, dass der Kläger seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, indem er es unterlassen habe, das Haus fertig zu stellen. In diesem Zusammenhang behaupten die Beklagten ferner, der Kläger habe am 12.11.2001 auf der Baustelle zunächst damit gedroht, die Haustür zuzumauern, falls sie, die Beklagten, nicht die Schlussrechnung bezahlen würden und diese Drohung sodann in die Tat umgesetzt.

Hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung (18.000,00 €) sind die Beklagten der Auffassung, dass der Kläger aufgrund seines Schreibens vom 12.9.2001 das Haus spätestens bis zum 31.10.2001 hätte bezugsfertig errichten müssen. Sie behaupten, dass das Haus jedoch - aufgrund ihrer Eigeninitiative - erst zum 1.11.2002 bezugsfertig gewesen sei. Hierzu verweisen die Beklagten darauf, dass sie das Endabnahmenbescheinigung der Bauleitung (Bd. I Bl. 99 d. A.; Übersetzung: Bd. I Bl. 208 - 210 d. A.) erst Ende Oktober 2002 erhalten hätten, und dies auch nur, nachdem die spanische Rechtsanwältin die Urkunde bei der dafür zuständigen Architektenkammer mit Schreiben vom 20.9.2002 (Bd. I Bl. 100 - 101 d. A.) angemahnt habe. Ohne die von dem Zeugen „ „ erstellte Endabnahmebescheinigung dürfe das Haus nach spanischem Recht nicht bewohnt werden. Hinsichtlich der Schadenshöhe behaupten die Beklagten, dass ein Betrag von 1.500,00 € monatlich angemessen sei.

Bezüglich der Bauversicherung, welche der Kläger nicht abgeschlossen hat (5.000,00 €), behaupten die Beklagten unter Bezugnahme auf das spanische Bauordnungsgesetz Nr. 38/1999 (Gesetzestext: Bd. II Bl. 114 - 123 d. A.; Übersetzung: Bd. II Bl. 124 - 126 d. A.), dass der Kläger als Bauträger verpflichtet gewesen wäre, eine Bauversicherung abzuschließen, was Kosten in Höhe von 5.000,00 € verursacht hätte. Ein Schaden sei ihnen insoweit entstanden, als sie beim Verkauf des Hauses eine Hinweispflicht hinsichtlich der nicht abgeschlossenen Bauversicherung treffen würde und sie zehn Jahre für eventuelle bauliche Mängel haftbar gemacht werden könnten, für die ansonsten die Versicherung einzustehen hätte.

Zur der Widerklage trägt der Kläger wie folgt vor:

Bezüglich des in Höhe von 10.375,96 € geltend gemachten Teilbetrags und den insoweit von den Beklagten geltend gemachten Kosten für die Fertigstellung des Hauses bestreitet der Kläger, dass die von den Beklagten im Einzelnen aufgeführten Kosten entstanden, notwendig gewesen und von ihm ursprünglich geschuldet gewesen seien. Hinsichtlich des Innenkamins behauptet der Kläger, dass dieser ausdrücklich auf Wunsch der Beklagten nicht erstellt worden sei und es sich im übrigen ohnehin nur um eine Attrappe gehandelt habe. Hinsichtlich der Rollläden für die Fenster des Arbeitsraumes behauptet der Kläger, es sei nicht üblich, einen entsprechenden Raum mit Rollläden auszustatten.

Bezüglich der Vertragsstrafe (21.222,68 €) stellt der Kläger in Abrede, dass er vertragsbrüchig geworden sei. Er behauptet, dass er den Eingangsbereich des Hauses seinerzeit nur deshalb zugemauert habe, um die bereits eingebauten Fliesen und die Badezimmerinstallation vor dem Zugriff Fremder zu schützen und um die Inbesitznahme des zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlten Hauses durch die Beklagten zu verhindern.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen „…“ und „…“ Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Öffentlichen Sitzung vom 24.10.2003 (Bd. I Bl. 215 – 227 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 31.667,89 € (25.740,48 € + 5.927,41 €).

Ein Anspruch auf Zahlung von 25.740,48 € aus § 631 I BGB besteht nicht. Ein eventueller Vergütungsanspruch wäre schon deshalb nicht fällig, da der Kläger das Werk nicht fertiggestellt hat und im übrigen auch keine Abnahme stattgefunden hat (§ 641 I BGB). Der Kläger selbst hat das Vorhandensein der in der Mängelliste vom 5.11.2001 aufgeführten 18 Mängel durch seine Unterschrift bestätigt. Dass er diese Mängel beseitigt habe, hat der Kläger weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Darüber hinaus haben die Beklagten zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus Ziff. 10 der Mängelliste ergibt, dass eine Abnahme noch nicht erfolgt sein kann. Die Abnahme eines zu Wohnzwecken dienenden Hauses setzt nämlich voraus, dass eine abschließbare Eingangstür vorhanden ist. Im übrigen war selbst am 5.11.2001 noch nicht einmal angedacht, die „endgültige“ Tür einsetzen zu lassen, sondern es war lediglich die Rede von einer „provisorischen“ Tür. Gegen eine Abnahme am 5.11.2001 spricht ferner Ziff. 14 der Mängelliste, wonach die Heißwassergeräte noch fehlten, die „ganz zum Schluss montiert“ werden sollten, worauf die Beklagten ebenfalls hingewiesen haben. Darüber hinaus ergibt sich aus den von den Beklagten zu den Akten gereichten Fotos (Bd. I Bl. 142 - 146, 163 d. A.; Bd. II Bl. 105 d. A.), dass das Haus selbst im Mai 2002 noch nicht fertig gestellt war. Der Zeuge „…“ hat anlässlich seiner Vernehmung vom 24.10.2003 eingeräumt, dass die in der Mängelliste vom 5.11.2001 aufgeführten Arbeiten zu jenem Zeitpunkt noch nicht erledigt gewesen seien und dass auch der Umlauf am Haus aus Natursteinen im Oktober 2001 noch nicht vorhanden gewesen sei, da der Boden um das Haus herum noch nicht aufgeschüttet gewesen sei. Dass die Sockelausbildung des Hauses zum Leistungsumfang gehört, ergibt sich aus Ziff. 3 der Baubeschreibung. Auch der Zeuge „ „ hat bestätigt, dass bei dem Baustellentermin vom November 2001 noch diverse Mängel vorhanden gewesen seien, welche der Kläger hätte beseitigen müssen. Er hat sodann zwar davon gesprochen, dass zu jenem Termin eine „Übergabe des Hauses“ stattgefunden habe. Aus den weiteren Bekundungen des Zeugen „ „ geht jedoch hervor, dass die von ihm geschilderte „Übergabe“ nicht als Abnahme im Sinne des § 640 BGB verstanden werden kann. Insoweit hat der Zeuge „ „ nämlich hinzugefügt, dass „die offizielle endgültige Bauabnahme“ erst durch ein Zertifikat erfolge und dass bei der „Besichtigung“ am 5.11.2002 noch nicht einmal eine „Funktionsprüfung“ stattgefunden habe, zumal die Küche noch nicht eingebaut gewesen sei und auch im Bad noch die Badewanne gefehlt habe, so dass „im Endeffekt“ das Zertifikat erst erstellt worden sei, nachdem ihm mitgeteilt worden sei, „dass das Haus jetzt fertig“ sei. Da die von dem Kläger benannten Zeugen dessen Behauptungen zur Fertigstellung und zur Abnahme nicht bestätigt haben und ihre Bekundungen insoweit unergiebig sind, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugen.

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kommt ein Vergütungsanspruch aus § 631 I BGB ohnehin nicht mehr in Betracht, da die Beklagten den Werkvertrag vorzeitig, d. h. vor vollständiger Erfüllung, gekündigt haben, so dass der Kläger für die erbrachten Leistungen nicht ohne weiteres die vertraglich vorgesehene Vergütung verlangen kann, vielmehr eine Abrechnung nach folgenden Schritten und Maßstäben hätte erfolgen müssen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. München 2005, Rdnr. 1206 ff., 1314 ff.): Der Kläger hätte die erbrachten Leistungen feststellen und von dem nicht erbrachten Teil abgrenzen müssen (vgl. BGH, BauR 1999, 632 [633 f.]). Sodann hätte der Kläger für die erbrachten Leistungen einen entsprechenden anteiligen Werklohn ansetzen müssen. Dabei wäre die Höhe der Vergütung nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistungen zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen gewesen, wobei der Kläger das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und des Pauschalansatzes für die Teillieferung zum Pauschalpreis hätte darlegen müssen. In diesem Zusammenhang hätte der Kläger die Grundlagen seiner Kalkulation vorlegen müssen. Aus der offengelegten Urkalkulation hätte sodann die richtige Vergütung ermittelt werden müssen. Der Kläger ist auf die Problematik hingewiesen worden, hat sich jedoch geweigert, die Urkalkulation vorzulegen, so dass die Klage insoweit unschlüssig und damit abweisungsreif ist. Die vorstehenden Ausführungen gelten ohne weiteres für die ohne Angabe von Gründen jederzeit mögliche Kündigung des Werkvertrages nach § 649 BGB. Die Beklagten haben den Werkvertrag sogar aus wichtigem Grund gekündigt, so dass bei korrekter Abrechnung auf der Grundlage der Urkalkulation sogar die vereinbarte Vergütung für den noch ausstehenden Teil der Leistung herauszurechnen wäre. Die Kündigung ist durch notarielle Urkunde vom 9.4.2002 erfolgt. Soweit der Kläger insoweit zunächst formelle Bedenken erhebt und darauf hinweist, dass die entsprechende Bevollmächtigung fehle, ist sein Einwand - da Deutsches Recht anzuwenden ist - wegen § 174 S. 1 BGB unerheblich. Selbst wenn man, entsprechend der Rechtsansicht des Klägers, die in der notariellen Urkunde enthaltene Erklärung, wonach die Beklagten nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen von der im Art. 1124 des Código Civil eingeräumten Möglichkeit der Vertragsauflösung Gebrauch machen würden, nur als Ankündigung einer künftigen, noch gesondert auszusprechenden Kündigungserklärung ansehen sollte, so wäre diese jedenfalls konkludent dadurch ausgesprochen worden, dass die Beklagten nach Fristablauf dazu übergegangen sind, das Haus in Eigenregie fertig zu stellen (vgl. BGH, WM 1972, 1025 [1026]; OLG Düsseldorf, Baurecht 2002, 336 [338]). Auf die Frage, ob den Beklagten ein außerordentlicher Kündigungsgrund im Sinne des Art. 1124 des Código Civil (nämlich: dass einer der Vertragspartner seinen Obliegenheiten nicht nachkommt) gegeben ist, kommt es schon deshalb nicht an, da die Parteien den Rechtsstreit deutschem Recht unterstellt haben und hiernach gemäß § 649 BGB bis zur Vollendung des Werkes jederzeit eine Kündigung statthaft ist. Im übrigen lagen mehrere Kündigungsgründe vor, nämlich Nichtfertigstellung des Hauses und Nichtbeseitigung der bereits vorhandenen Mängel, die ausweislich des Protokolls vom 5.11.2005 sogar unstreitig waren.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung einer Vergütung aus abgetretenem Recht in Höhe von 5.927,41 €. Der Kläger hat bereits das Bestehen einer entsprechenden Forderung, die sodann an ihn abgetreten worden wäre, nicht substantiiert vorgetragen. Trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise hat der Kläger nicht mitgeteilt, wann und wo welcher genaue Auftrag erteilt worden sein soll. Die vorgelegte Auflistung über die angeblich im Auftrag der Beklagten durchgeführten Extraarbeiten lässt darüber hinaus auch nicht hinreichend erkennen, welche Leistungen genau durchgeführt worden sein sollen. So ist z. B. die Position „Differenz der Lichtpunkte und Elektroarbeiten“, für die immerhin 172.500 Pts., also 1.036,86 €, verlangt werden, nicht nachvollziehbar. Soweit ein Betrag von 210.000 Pts. für „Differenz von Badewanne, Fertigung und Verfliesung“ verlangt werden, ist die Klage zudem unschlüssig, nachdem selbst der Kläger einräumt, dass der Zeuge „ „ die Badewanne nicht eingebaut hat.

Die Widerklage ist hinsichtlich eines Teilbetrags von 22.722,68 € (21.222,68 € + 1.500,00 €) begründet, im übrigen unbegründet.

Hinsichtlich eines Teilbetrags von 21.222,68 € ergibt sich der Zahlungsanspruch aus Ziff. 5 des Werkvertrags vom 10.2.2000 i. V. m. § 339 BGB. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vertragsklausel bestehen unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten nicht. Dies gilt selbst dann, wenn man - entgegen der Ansicht des Klägers - davon ausgeht, dass es sich insoweit um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Eine eventuelle Unwirksamkeit würde gemäß § 306 BGB nämlich lediglich zu Lasten des Klägers, nicht jedoch zu Lasten der Beklagten, gelten. Die Vertragsstrafe ist auch verwirkt, da der insoweit nach § 345 BGB beweispflichtige Kläger seine Verbindlichkeiten nicht in gehöriger Weise erfüllt hat, sondern vielmehr seine vertraglichen Pflichten verletzt hat. Er hat die im Vertrag vorgesehene Bauzeit von „ca. 6 - 8 Monaten“ erheblich überschritten, ferner (z. T. unstreitig) mangelhaft gearbeitet und diese Mängel sodann nicht mehr beseitigt. Die Zumauerung des Eingangsbereiches des Hauses am 12.11.2001 stellt ebenfalls eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Entweder hat der Kläger - was nahe liegend erscheint - den Eingangsbereich zugemauert, um die Beklagten zu einer nach den Regelungen des Vertrags zu diesem Zeitpunkt nicht fälligen Zahlung zu veranlassen. Oder aber der Kläger hat, wie er selbst behauptet, den Eingangsbereich zugemauert, um das Haus vor dem Zugriff Fremder zu schützen. Auch hieraus ergibt sich sodann jedoch zwanglos, dass das Haus zu diesem Zeitpunkt eben nicht fertig gestellt gewesen sein kann, da ein fertig gestelltes Haus abschließbar sein muss und nicht zugemauert werden braucht. Die Höhe der auszuurteilenden Vertragsstrafe ergibt sich aus dem Vertrag i. V. m. § 308 I ZPO. Eine Herabsetzung der bewirkten Strafe nach § 343 I BGB kommt nicht in Betracht, da nicht die Rede davon sein kann, dass die Pflichtverletzungen des Klägers geringfügig gewesen sind und die Strafe vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig hoch erscheint. Zudem hat der Kläger nicht einmal einen entsprechenden Antrag nach § 343 I S. 1 BGB gestellt.

Die Beklagten können darüber hinaus von dem Kläger Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 5 x 300,00 € = 1.500,00 € für die Monate Juni 2002 bis Oktober 2002 aus §§ 280 II, 286 I 1, 286 II Nr. 3 BGB verlangen. Da ein kalendermäßig feststehender Übergabetermin nicht vereinbart gewesen ist, ist der Kläger mit der Fertigstellung des Hauses erst nach Ablauf der notariell gesetzten Frist zum 22.4.2002 in Verzug geraten, wobei ihm nach Fristablauf noch eine weitere Karenzzeit für die Fertigstellung des Hauses zugestanden werden muss, so dass er sich jedenfalls ab Juni 2002 in Verzug befunden hat. Die früheren Firstsetzungen durch die Beklagten mit Schreiben vom 24.9.2001 und 10.11.2001 sind unbeachtlich, da sich die Beklagten in der Folgezeit doch immer wieder auf Verhandlungen vor Ort eingelassen haben. Den Beklagten ist auch ein Schaden entstanden. Für den Fall der Vorenthaltung des Gebrauchsrechts an einer Ferienwohnung hat der BGH entschieden, dass die Gebrauchsmöglichkeit einen selbständigen Vermögenswert darstellt, so dass die Beeinträchtigung des Gebrauchsrechts einen ersatzfähigen Vermögensschaden begründet (BGHZ 101, 325 [334]). Hinsichtlich der Höhe des Nutzungsausfallschadens legt das Gericht in Anwendung des § 287 I ZPO einen Monatsbetrag von 300,00 € zugrunde. Da der Beweisbeschluss vom 14.7.2005 (Ziff. III 2, Bd. II Bl. 91 d. A.) mangels Einzahlung eines Vorschusses nicht ausgeführt und der Wohnwert daher nicht mittels Sachverständigengutachten festgestellt werden kann, andererseits jedoch ersichtlich ist, dass der Schaden nicht 0,00 € monatlich ausmacht, ist eine Schätzung zulässig. Die Schätzung eines Mindestschadens ist auch möglich. Der Wohnwert eines im Jahre 2000 neu errichteten Hauses, das eine Wohnfläche von rund 140 m² aufweist und eine Grundstücksfläche von rund 870 m² und für das Herstellungskosten von rund 260.000,00 € aufzuwenden gewesen sind, liegt mit Sicherheit nicht unter 300,00 € monatlich. Dabei ist unerheblich, ob sich das Objekt in Mitteleuropa befindet oder in Südwesteuropa. Entscheidend sind letztendlich die Herstellungskosten, die ein gewichtiges Indiz für die Qualität des Hauses darstellen. Dass das Haus den von ihm verlangten Preis nicht wert sei, behauptet der Kläger selbst nicht. Ein Haus, das 260.000,00 € gekostet hat, verschafft seinem Eigentümer einen entsprechenden Wohnvorteil. Auch die von den Beklagten zu den Akten gereichte Bescheinigung der Firma „…“ vom 10.8.2005 (Bd. II Bl. 110 d. A.), wonach das Haus der Beklagten selbst in der Niedrigsaison zu einem Preis von wöchentlich 390,00 € netto vermietet werden könne, spricht für die Richtigkeit der vorgenommenen Mindestschätzung. Darauf, dass die Kaufkraftparität zwischen Deutschland und Spanien seit mindestens einem Jahrzehnt ausgeglichen ist, wie den regelmäßigen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes entnommen werden kann, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

Zinsen stehen den Beklagten in zuerkannter Höhe aus §§ 288 I, 291 BGB zu. Die Widerklageschrift der Beklagten zu 1) ist dem Kläger am 14.3.2003 zugestellt worden, die Zustellung der Widerklageschrift des Beklagten zu 2) erfolgte am 12.3.2003.

Weitere Zahlungsansprüche stehen den Beklagten nicht zu. Hinsichtlich der von den Beklagten geltend gemachten Kosten für die Türen und Einbauschränke, die Einbauküche, die Fliesen im Bad/Dusche, die Badewanne, die Sanitärinstallation, die Wasserarmatur, die elektrische Restinstallation, die restlichen Außenarbeiten, den Innenkamin und die Rollläden im Arbeitsraum kann Zahlung schon deshalb nicht verlangt werden, weil es insoweit der Berechnung anhand der Urkalkulation bedurft hätte. Bezüglich der Kosten für die Türglasscheiben, für die Farbe, für die Thermostate, für die bauliche Fertigstellung des Hauses und für die Baureinigung hätte darüber hinaus dargelegt werden müssen, inwieweit es sich um Positionen handelt, die der Kläger hätte erbringen müssen. Hinsichtlich der Kosten für den Bauwasseranschluss hätte es ebenfalls der Abrechnung anhand der Urkalkulation bedurft.

Ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung von 4.777,84 € aus § 812 I 1, 1. Fall BGB im Hinblick darauf, dass möglicherweise die Terrassenfläche falsch berechnet worden ist und insoweit eine Überzahlung stattgefunden hat, scheidet aus, da die insoweit beweispflichtigen Beklagten beweisfällig geblieben sind, nachdem sie den Vorschuss für die Einholung des Gutachtens zu Ziff. III 1 des Beweisbeschlusses vom 14. 7.2005 (Bd. II Bl. 91 d. A.) nicht eingezahlt haben.

Einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000,00 € aus §§ 280 I, 281 II BGB wegen des unterlassenen Abschlusses einer Bauversicherung besteht nicht. Bei dem Gesetz Nr. 38/1999, das in Art. 11 Nr. 2 h i. V. m. Art. 19 die Pflicht des Bauunternehmers zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung statuiert, handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Vorschrift. Da die Parteien inzwischen die Geltung deutschen Rechts vereinbart haben, können die Beklagten aus der dem spanischen materiellen Vertragsrecht zuzuordnenden Vorschrift keine Rechte für sich herleiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.