SG Gießen, Urteil vom 20.01.2006 - S 1 U 1842/02
Fundstelle
openJur 2012, 27042
  • Rkr:
Tenor

1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2002 in der Gestaltdes Widerspruchsbescheides vom 19.09.2002 wird die Beklagteverurteilt, das Ereignis vom 24.01.2002 als Arbeitsunfallanzuerkennen und dem Kläger die gesetzlichenEntschädigungsleistungen zu gewähren.

2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kostendes Klägers zu tragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen der Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall und Zahlung der gesetzlichen Entschädigungsleistungen.

Der 1972 geborene Kläger ist Berufshandballspieler bei der HSG A-Stadt und in dieser Tätigkeit bei der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Am 24.01.2002 kollidierte er im Training mit einem anderen Spieler und zog sich dabei einen Achillessehnenriss links zu. Die Operation erfolgte in der Unfallchirurgischen Klinik der WM-Universität in WW. In einer ersten schriftlichen Befragung schilderte der Kläger am 06.02.2002 das Ereignis wie folgt:

„Während meiner Arbeitszeit am 24.01.2002 (Training des Handball-Bundesligisten HSG A-Stadt) wollte ich während eines Zweikampfes mit einem Gegenspieler mit einem schnellen Antritt nach links ausweichen. Während dieses Antritts riss mir die Achillessehne.“

Im weiteren Verwaltungsverfahren zog die Beklagte umfangreiche medizinische Befunde bei, insbesondere einen Bericht des Prof. Sch., Unfallchirurgische Klinik der WM-Universität WW. Dieser verwies in seinem ausführlichen Bericht vom 22.05.2002 darauf, dass keine äußere Verletzung und auch kein direktes Anpralltrauma des Gegners beschrieben sei. Der histologische Befund zeige rupturnah Zeichen der frischen Ruptur mit Einblutungen mit regelhaft konfiguriertem straffem Bindegewebe. Im rupturfernen Biopsat fand sich eine umschriebene Neovaskularisationszone, die als Hinweiszeichen für eine möglicherweise vorbestehende Schädigung gedeutet werden könne. Eine Vorschädigung werde klinisch verneint, lasse sich jedoch anhand der histologischen Untersuchungsbefunde annehmen. Insgesamt kommt Prof. Sch. zu dem Ergebnis, es sei davon auszugehen, dass der Schadenseintritt in vergleichbarer Art und Schwere etwa zu derselben Zeit oder in noch naher Zukunft beim normalen Handballtraining eingetreten wäre. Bei einer normalen arbeitstäglichen Geh- und Stehbelastung wäre bei nur geringer Vorschädigung der Unfallschaden sicher nicht eingetreten. Diesem Befundbericht war das histologische Ergebnis des Prof. RX., Institut für Pathologie der WM-Universität WW., beigefügt. Im histologischen Ergebnis vom 30.01.2002 stellte Prof. RX. fest, dass es sich histologisch um kontinuitätsdurchtrenntes straffes kollagenes Bindegewebsmaterial mit frischen Einblutungen, gut passend zur akuten Achillessehnenruptur rechts handele. Weiterhin grundsätzlich regelhaft konfiguriertes straffes kollagenes Bindegewebsmaterial, ebenfalls aus dem Achillessehnenbereich mit Nachweis einer kleinen umschriebenen Neovaskularisationszone. Letzteres könne als Hinweiszeichen für eine möglicherweise vorbestehende Schädigung gedeutet werden. Mit Bescheid vom 04.06.2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger habe sich den Achillessehnenriss bei der Gelegenheit des Handballtrainings zugezogen. Der geschilderte Unfallhergang selbst sei nicht geeignet gewesen, die stärkste Sehne des Menschen zum Reißen zu bringen. Das bedeute, das Ereignis könne also nicht die rechtlich wesentliche Ursache für den Achillessehnenabriss gewesen sein. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21.06.2002 Widerspruch ein. Zur Begründung fügte er ein Schreiben des Vereinsarztes, Dr. P., bei. Dr. P. äußert in seinem Schreiben vom 21.07.2002, das Ereignis sei seines Erachtens als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu dem Unfallereignis sei anzumerken, dass Herr A. bei einem Zweikampf mit Körperkontakt, also einem plötzlichen, zeitlich eng begrenzten Ereignis, welches von außen auf den Körper eingewirkt habe, sich die Verletzung zuzog. Auch sei zu betonen, dass histologisch an der Rupturstelle absolut kein Hinweis für eine Vorschädigung vorgelegen habe. Im histologischen Bericht stehe wörtlich, dass im rupturnahen Sehnenanteil sich die Zeichen der frischen Ruptur mit Einblutung mit regelhaft konfiguriertem straffen Bindegewebe gefunden hätten. Diese Stellungnahme leitete die Beklagte ihrem Beratungsarzt Dr. H. zu. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 22.07.2002 zu dem Ergebnis, den Feststellungen von Prof. Sch. könne voll gefolgt werden. Auch wenn der Zusammenstoß mit einem Gegner durchaus und richtig ein Unfallereignis darstelle, so bedeute dies nicht zwangsläufig, dass dadurch der beim Antritt erlittene Riss der Achillessehne gleichsam zu einer Unfallfolge werde. Es handele sich vielmehr um eben den schnellen Antritt, wie er in einer hohen Anzahl laut Literatur bei schädigungsbedingter Achillessehne zu einer Ruptur führe. Gegen einen Zusammenhang der Ruptur mit der Kollision mit einem Gegenspieler spreche die histologische Befundung. Diese gutachterliche Stellungnahme leitete die Beklagte dem Kläger zu. Aufgrund dessen fügte der Kläger eine weitere Stellungnahme seines Vereinsarztes Dr. P. in das Verfahren ein. Dr. P. stellte mit Schreiben vom 06.09.2002 dar, dass das Ereignis zwar im Handballtraining aber beim Fußballspielen stattgefunden habe. Der ballführende Spieler sei von einem Mitspieler abgegrätscht worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies insbesondere damit, dass die im Widerspruchsverfahren ergänzte Unfallschilderung, welche gravierend von der Erstschilderung des Klägers abweiche, nicht nachvollziehbar sei und bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden könne.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 01.10.2002 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage.

Das Gericht hat zunächst Beweis erhoben durch persönliche Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen C. in einem Erörterungstermin am 17.11.2003. Der Zeuge C. bestätigte hier zunächst, dass im Training Fußball gespielt worden sei. Die Mannschaft des Klägers sei im Angriff gewesen, er habe diesen stoppen wollen und dem Ball nachgehen wollen. Dabei sei es zum Zusammenprall gekommen. Er habe zunächst weiterspielen wollen, aber der Kläger sei liegen geblieben. Er glaube, er habe den Kläger beim Zusammenprall am Fuß getroffen. An viel mehr Details bezüglich des Zweikampfs könne er sich nicht erinnern. Der Kläger habe im Zeitpunkt des Zusammenpralls noch einen Trainingsanzug getragen.

Aufgrund dieser Feststellungen zum tatsächlichen Hergang wurde weiter Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens von Amts wegen bei Dr. D., Dr. D. kommt in seinem Gutachten vom 12.04.2004 zu dem Ergebnis, die versicherte Tätigkeit sei nicht die wesentliche Teilursache für den Schaden gewesen. Sie müsse als sogenannte Gelegenursache oder als Anlassgeschehen gewertet werden. Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs seien die physiologischen von den unphysiologischen Belastungen abzugrenzen. Hier spiele der Schadens-/Verletzungsmechanismus eine besondere Bedeutung. Der angegebene Schadensmechanismus habe nach eingehender Prüfung zu keiner unphysiologischen Beteiligung der Achillessehne geführt.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Dr. E., E-Stadt. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 26.06.2005 zu dem Ergebnis, das Ereignis sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Im Rahmen einer persönlichen Befragung des Klägers bezüglich des Unfallmechanismus habe man versucht, den Mechanismus möglichst exakt zu rekonstruieren. Genau zu dem Zeitpunkt, als der Kläger mit dem linken Bein als Standbein das Gewicht auf das rechte Bein verlagern wollte, sei das linke Sprunggelenk leicht gebeugt gewesen, die Wadenmuskulatur angespannt, da er sich in einer Abstoßbewegung befunden habe, und noch bevor er das rechte Bein aufgesetzt habe, sei Herr C. von der Seite, beim Versuch den Ball wegzuspitzeln, von hinten gegen seine linke Achillessehne getreten. In Abwägung aller Fakten spreche mehr dafür, dass der Achillessehnenriss durch das Ereignis eingetreten sei, als dagegen. Aus dem vorliegenden Aktenmaterial ergebe sich ein Widerspruch bezüglich der Auslegung des histologischen Ergebnisses. Bei der histologischen Untersuchung befinde sich im Bereich der Rissstelle ein unauffälliger Befund. Bei der zweiten durchgeführten Biopsie finde sich fern der Rupturstelle eine kleine umschriebene Neovaskularisationszone. Diese kleine Neovaskularisationszone werde im weiteren Verlauf der Begutachtung als degenerative Veränderung der gesamten Achillessehne interpretiert. Das Fehlen einer direkten traumatisch bedingten Veränderung der Haut lasse sich durch das Tragen von Strümpfen und Turnhosen erklären. Wie von allen Begutachtern festgestellt werde, sei heute nicht mehr davon auszugehen, dass Achillessehnenrupturen rein degenerativ bedingt seien. Durch eine entsprechende plötzliche und unvorbereitete Gewalteinwirkung auf die vorgespannte Achillessehne könnten traumatische Verletzungen ausgelöst werden. Bei dem hier zu beurteilenden Fall sei davon auszugehen, dass aufgrund des bestehenden Unfallmechanismus eine traumatische Achillessehnenruptur eingetreten sei. Eine Gelegenheitsursache sei abzulehnen. Aufgrund dieses Gutachtens hat das Gericht dem zuerst gehörten Sachverständigen Dr. D. Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben. Dr. D. hält in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.09.2005 seine ursprüngliche Auffassung aufrecht und begründet dies damit, dass er von einem anderen Unfallhergang ausgehe. Der Sachverständige Dr. E. gehe davon aus, dass dem Kläger beim Absprung von hinten in die Achillessehne getreten worden sei. Von diesem Unfallhergang könne er nicht ausgehen.

Der Kläger ist der Ansicht, das Ereignis sei als Arbeitsunfall anzuerkennen, dem Gutachten von Dr. E. sei zu folgen. Zu der detaillierteren Schilderung des Unfallereignisses bei dem Sachverständigen Dr. E. sei es gekommen, weil dieser genauer nachgefragt habe und weil Dr. E. mit ihm auch erstmals den Unfallhergang physisch nachgestellt habe.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2002 die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 24.01.2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung legt sie weitere fachärztliche Stellungnahmen von Dr. H. und Dr. T. vor. Beide beschäftigen sich darin insbesondere mit dem tatsächlichen Hergang des Ereignisses.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Klage- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2006 gewesen sind.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.

In der Sache ist die Klage auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2002 war aufzuheben, denn das Ereignis vom 24.01.2002 ist als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger sind die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu zahlen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII), sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Voraussetzung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls sind damit, dass die versicherte Tätigkeit, das schädigende Ereignis sowie der Körperschaden, wegen dem Entschädigungsleistungen beansprucht werden, nachgewiesen sind (vgl. BSGE, 61, 127, 128; 45, 285, 287). Dagegen genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge schädigender Einwirkungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (vgl. BSGE, a. a. O.).

Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn beim vernünftigen Abwägen aller Faktoren, die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann (vgl. BSG Soz-R 2200 § 548 Nr. 38). Eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSG in Breithaupt 1963, S. 60, 61; LSG Baden-Württemberg in Breithaupt 1985, S. 399, 404).

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Arbeitsunfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen. Es muss somit ein Unfallereignis und ein kausal darauf zurückzuführender Gesundheitsschaden festzustellen sein. Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden bedeutet nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Theorie von der wesentlichen Bedingung, dass der Schaden nicht nur gelegentlich bei der Arbeit aufgetreten ist. In der Unfallversicherung muss ein doppelter ursächlicher Zusammenhang zwischen einerseits der versicherten Tätigkeit und dem äußeren Ereignis und andererseits zwischen dem äußeren Ereignis und dem Körperschaden wahrscheinlich gemacht werden. Der persönliche, örtliche und zeitliche Zusammenhang der Schädigung mit der versicherten Tätigkeit genügt allein nicht zur Annahme des Ursachenzusammenhangs. Vielmehr muss die Einwirkung anlässlich des Unfallereignisses die wesentlich mitwirkende Ursache gewesen sein (vgl. BSGE 1, 151; 13, 176). Danach bleiben diejenigen mitwirkenden Bedingungen als unerheblich außer Betracht, die mit dem Eintritt des Schadens nur in loser und entfernter Verbindung stehen, also nur gelegentlich des Arbeitsunfalls auftreten (so genannte „Gelegenheitsursache“). Die tatsächliche Abgrenzung ist hierbei oft schwierig. Hat ein beruflicher Faktor das Unfallereignis wesentlich mitbedingt, handelt es sich rechtlich zunächst um nebeneinanderstehende Mitursachen. Aufgrund der Wertung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtschau wird eine Mitursache zur rechtlich wesentlichen Bedingung. Die Wertung als rechtlich wesentliche Ursache erfordert dabei nicht, dass der berufliche Faktor die alleinige oder überwiegende Bedingung ist. Haben mehrere Ursachen gemeinsam zum Unfallereignis beigetragen, sind sie nebeneinanderstehende Ursachen im Rechtssinne, wenn beide in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs wesentlich mitgewirkt haben. Der Begriff „wesentlich“ ist hierbei nicht identisch mit den Beschreibungen „überwiegend, gleichwertig oder annähernd gleichwertig“. Die Wertung zweier Mitursachen als rechtlich wesentlich setzt nicht notwendig ein Verhältnis 50:50 voraus, ein mitwirkender Faktor ist auch dann rechtlich unwesentlich, wenn er von der einen oder anderen Ursache ganz in den Hintergrund gedrängt wird (zu den Einzelheiten der Abgrenzung insgesamt vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Anmerkung 8). Die Kausalitätsbetrachtung hat jedenfalls individualisierend und konkretisierend durch eine nachträgliche Wertung der einzelnen Bedingungen in ihrer Beziehung zum Schadenseintritt zu erfolgen (vgl. BSGE 63, 277, 280 - SozR 2200 § 548 Nr. 91).

In Anwendung dieser Grundsätze ist zur Überzeugung der Kammer der Eintritt des Achillessehnenrisses beim Kläger rechtlich wesentlich auf den Zusammenstoß mit dem Zeugen C. zurückzuführen. Auch die Kammer geht dabei mit allen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gehörten Sachverständigen davon aus, dass es bei einer wertenden Betrachtung wesentlich darauf ankommt, wie sich der Zusammenstoß tatsächlich abgespielt hat. Fest steht hierbei - und dies dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein - dass es zu dem Zusammenstoß nicht beim Handballspiel sondern bei einem Fußballspiel im Rahmen des Aufwärmtrainings gekommen ist. Dies ist für die Betrachtung des Ereignisses für die Kammer von entscheidender Bedeutung, denn die Gegenspieler versuchen jeweils den am Fuß oder vor dem Fuß geführten Ball selbst mit dem Fuß zu erlangen. Körperkontakt von Fuß zu Fuß, bzw. von Bein zu Bein, ist hierbei schon wesentlich wahrscheinlicher als beim Handballspiel. Der Mannschaftsarzt der HSG A-Stadt, Dr. P., schilderte insoweit im Widerspruchsverfahren auch eine typische Fußballsituation in Form des Abgrätschens. Dieses Abgrätschen konnte im Erörterungstermin durch die Vernehmung des Zeugen C. nicht eindeutig belegt werden. Insgesamt konnte in diesem Erörterungstermin mit Vernehmung des Zeugen und persönlicher Anhörung des Klägers der Unfallverlauf nicht eindeutig nachvollzogen werden. Aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Zeugen und Kläger im Erörterungstermin bedeutete dies aber auch eine Überforderung der Genannten, da es sich um den präzisen Ablauf eines Vorgangs handelt, der sich in einem Zeitraum von weniger als einer Sekunde abspielt. Insoweit hat Dr. E. als einziger den richtigen Weg gewählt, den Geschehensablauf mit dem Kläger physisch nachzustellen. Er kommt hier zu dem Ergebnis, dass in der Absprungphase eine Kollision zwischen Kläger und Zeugen C. im Bereich der Achillessehne stattgefunden hat. Letztlich stellt es zur Überzeugung der Kammer regelmäßig eine Überforderung im Rahmen der Beweisanforderungen dar, einen Geschehensablauf mit einer Zeitdauer von weniger als einer Sekunde genauestens nachzuweisen. Die heranzuziehenden Hilfstatsachen reichen hier jedoch dazu aus, von einem Zusammenstoß im Bereich des Beins auszugehen. Der Kläger wollte den Zeugen C. umspielen und eine Seitwärtsbewegung einleiten. Er kam dabei zu Fall. Regelmäßig muss es dabei zum Zusammenstoß der Beteiligten kommen, wobei die Kammer ergänzend darauf verweist, dass nach dem persönlichen Eindruck von Zeugen und Kläger zwischen diesen ein Gewichtsunterschied von ca. 25 kg zugunsten des Zeugen C. liegt. Ein von Seiten des Zeugen C. gegenüber dem Kläger ausgeführtes Teckling kann insoweit bei diesem leicht traumatische Wirkung hinterlassen. Gegen einen direkten Treffer im Bereich der gedehnten Achillessehne spricht auch nicht die Erstangabe des Klägers, wonach dieser beim Durchgangsarzt angegeben haben soll, dass er im Rahmen einer Ausweichbewegung keine Kraft mehr im linken Bein gehabt habe. Dabei handelt es sich nämlich um die typische subjektive Wahrnehmung eines Sportlers, der direkt davor einen Achillessehnenriss erlitten hat. Für die Frage, welches Ereignis hierzu geführt hat, ist diese Angabe insoweit unverwertbar, da vielfältig auch bei Achillessehen ohne traumatische Beteiligung zunächst subjektiv davon ausgegangen wird, dass ein Tritt in die Achillessehne erfolgt sei. Dies ist jedoch allein die subjektive Wahrnehmung aufgrund der Zusammenhangszerreißung. Von einem Zusammenstoß des Klägers mit dem Zeugen C. ist weiterhin auch deshalb auszugehen, weil der Zeuge C. selbst angegeben hat, auch er sei ins Straucheln gekommen. Nach allen überhaupt auswertbaren Tatsachen geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge C. den Kläger beim Versuch des Umspielens am Bein im Bereich der verletzten Sehne getroffen hat. Dagegen spricht auch nicht, dass bei der durchgangsärztlichen Untersuchung keine offene äußere Verletzung oder ein Anpralltrauma festgestellt wurde. Fest steht insoweit, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses noch eine Trainingshose anhatte. Dies führt dazu, dass Anpralltraumata abgemildert werden und ggf. zumindest bei einer oberflächlichen durchgangsärztlichen Untersuchung nicht weiter festgestellt werden können.

Einzig konkurrierende Ursache, die das Fußballspiel zur Gelegenheitsursache werden lassen könnte, ist die Tatsache, dass histologisch von Prof. RX. in seinem Histologiebericht vom 30.01.2002 in einem weiten Präparat, das nicht an der Rissstelle entnommen wurde, eine kleine umschriebene Neovaskularisationszone diagnostiziert worden ist. Mit dem Sachverständigen Dr. E. ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass keine wesentliche Vorschädigung des Sehnengewebes vorlag, die etwa zur gleichen Zeit bei jeder anderen geführten Bewegung zum Schadenseintritt beigetragen hätte. Zum einen hat Dr. E. hier klar und deutlich dargestellt, dass, wenn bei einem 0,9 cm langen und 0,2 cm breiten Präparat von einer kleinen Neovaskularisationszone gesprochen werde, hier schon ein relativ geringfügiger Schaden vorliege.

Zum anderen spricht eindeutig gegen die Beteiligung des Vorschadens am Eintritt des konkreten Schadens die Tatsache, dass gerade im vielleicht vorgeschädigten Bereich der Riss nicht eingetreten ist. Sollte dieser jedoch rechtlich wesentlich sein, so müsste auch damit gerechnet werden, dass gerade das vorgeschädigte Gewebe zuerst reißt. Hier ist es jedoch so, dass im Bereich der Rupturstelle zwar eine frische Einblutung, gut passend zur Ruptur, von Prof. RX. gefunden worden ist, aber in diesem Bereich gerade keine Vorschädigung diagnostiziert werden konnte. Vielmehr verweist Prof. RX. auf straffes kollagenes Bindegewebsmaterial. Im Endeffekt ist es genau dieses histologische Ergebnis, was zur Überzeugung der Kammer führt. Soweit der Schaden an einer nicht geschädigten Stelle der Achillessehne eingetreten ist, spricht dies für einen eindeutigen Zusammenhang des Risses mit dem Ereignis. Die relativ geringfügige Schädigung tritt demgegenüber in den Hintergrund. Dies hat Dr. E. für die Kammer als einziger genau und detailliert herausgearbeitet. Insoweit schließt sich die Kammer seinem Gutachten und nicht dem im Verfahren eingeholten Gutachten des Dr. D. an. Im Übrigen hat Dr. D. mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.09.2005 eingeräumt, dass es auch bei seiner Feststellung entscheidend auf den tatsächlichen Unfallhergang ankommt. Gerade insoweit kann die Kammer wegen dieser Tatsachen dem ursprünglich zugrunde gelegten Sachverhalt nicht mehr folgen. Es ist davon auszugehen, dass es zum Zusammenstoß des Klägers mit dem Zeugen C. im Bereich der Füße/Achillessehne kam. Das Ereignis ist somit rechtlich wesentlich, die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen waren deshalb aufzuheben und das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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