StGH des Landes Hessen, Beschluss vom 26.01.2006 - P.St. 1952
Fundstelle
openJur 2012, 27035
  • Rkr:

1. Vor Erhebung einer Grundrechtsklage sind Antragsteller aus Gründen der Subsidiarität gehalten, sich in entsprechender Anwendung von § 321a ZPO a.F. über ein Abhilfeverfahren um eine Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzungen vor den Fachgerichten zu bemühen.

2. Das gilt auch, wenn sie gleichzeitig die Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs und anderer Grundrechte rügen. Eine zulässige und begründete Gehörsrüge führt zur Fortsetzung des fachgerichtlichen Prozesses und bietet die Möglichkeit, sämtliche verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen.

3. Nach einem Abhilfeverfahren ist Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen im Sinne von § 44 Abs. 1 StGHG die nicht anfechtbare Entscheidung in der Fassung der Abhilfeentscheidung.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kostennicht erstattet.

Gründe

A.

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt, mit dem ihre Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Offenbach in einer mietrechtlichen Streitigkeit zurückgewiesen wurde.

Die Antragstellerin, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, hatte von den Begünstigten, den Klägern des Ausgangsverfahrens, zwei im 1. und 2. Obergeschoss einer Liegenschaft in Q gelegene Wohnungen gemietet.

Erstmals mit Schreiben vom 14. Mai 2002 kündigten die Begünstigten die Mietverhältnisse mit der Antragstellerin fristlos wegen Zahlungsverzugs. Die Antragstellerin erhob mit Schriftsatz vom 13. Juni 2002 bei dem Amtsgericht Offenbach Klage auf Feststellung, dass die Mietverhältnisse nicht beendet seien (350 C 232/02). Nach Erweiterung der Klage machte sie Ansprüche auf Rückzahlung des wegen Minderung in der Zeit von September 1999/Januar 2000 bis August 2002 zu viel gezahlten Mietzinses geltend. Die Kündigungen mit Schreiben vom 14. Mai 2002 wurden durch die Vermieter nicht weiter verfolgt, weil die Antragstellerin die Mietschulden unter Vorbehalt beglich.

Im August 2002 kündigten die Begünstigten die Mietverhältnisse mit der Antragstellerin unter Hinweis auf die Zahlungsrückstände für die Monate Juni bis August 2002 fristlos und forderten sie zur Räumung der Wohnungen auf. Mit weiterem Schreiben vom 23. Dezember 2002 wurde die Kündigung wiederholt, nachdem die Antragstellerin auch die Miete für die Monate September bis Dezember 2002 nicht gezahlt hatte. Die Antragstellerin widersprach den Kündigungen und führte aus, sie verfüge über die Mietzinsforderungen übersteigende Gegenforderungen, mit denen sie gegen die Mietzinsforderungen aufrechne.

Während die Klage der Antragstellerin gegen die erste Kündigung zu Az. 350 C 232/02 noch rechtshängig war, erhoben die Begünstigten mit Schriftsatz vom 20. Januar 2003 Klage vor dem Amtsgericht Offenbach, zunächst mit den Anträgen, die Antragstellerin zur Räumung der beiden Wohnungen sowie zur Zahlung ausstehenden Mietzinses in Höhe von insgesamt 7.815,76 € zu verurteilen. Nachdem die Antragstellerin die Wohnung im 1. Obergeschoss nach einer von ihr mit Gesundheitsgefahren der Wohnung begründeten eigenen fristlosen Kündigung am 30. März 2003 aufgegeben hatte, begehrten die Begünstigten die Räumung der im 2. Obergeschoss gelegenen Wohnung. Die Zahlungsklage wurde hinsichtlich der Mieten und Mietnebenkosten für die Monate Februar bis April (Wohnung im 2. Obergeschoss) sowie von Februar bis März zusätzlich einer Nutzungsentschädigung für den Monat April (Wohnung im 1. Obergeschoss) auf insgesamt 10.669,98 € zuzüglich Zinsen erweitert.

Die Antragstellerin trat ihrer Mietzahlungsverpflichtung in der Sache entgegen und erklärte gegen den Anspruch auf rückständige Mietzahlungen die Aufrechnung mit Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 13.472,04 €, unter anderen mit einem in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Offenbach - 350 C 232/02 - geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.789,52 €. Da ein Zahlungsrückstand nicht bestehe, seien auch die Kündigungen unwirksam.

Nach Beweiserhebung verurteilte das Amtsgericht Offenbach die Antragstellerin mit Urteil vom 3. Juli 2003 - 390 C 25/03 - zur Räumung der Wohnung im 2. Obergeschoss sowie zur Zahlung ausstehenden Mietzinses in Höhe von nunmehr 10.669,68 € nebst Zinsen. Ein Recht zur Minderung der Miete stehe der Antragstellerin nicht zu. Der Schadensersatzanspruch, der im Verfahren 350 C 232/02 geltend gemacht werde, sei bislang nicht festgestellt worden, so dass eine aufrechenbare Gegenforderung nicht bestehe.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenbach vom 3. Juli 2003 legte die Antragstellerin Berufung bei dem Landgericht Darmstadt ein und beantragte, den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils vom 3. Juli 2003 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Offenbach zurückzuverweisen.

Sie machte geltend, über die Berechtigung zur Mietminderung werde nach Grund und Höhe in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Offenbach 350 C 232/02 entschieden. Dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen und vorgreiflich. Ihre Minderungsansprüche seien in diesem Verfahren geltend gemacht und unter Beweis gestellt. Im vorliegenden Rechtsstreit würden diese Ansprüche, die sich nach ihren Berechnungen auf 13.959,65 € beliefen, zur Abwehr der Kündigung wegen Zahlungsverzugs vorgetragen, weil bei Berücksichtigung der Minderungen ein Zahlungsverzug nicht gegeben sei. Wenn die vor dem vorliegenden Rechtsstreit rechtshängig gemachten Minderungsansprüche berechtigt seien, sei sowohl der Räumungsanspruch als auch der Zahlungsanspruch der Begünstigten abzuweisen, weil ein Zahlungsverzug nicht bestehe bzw. nicht von ihr zu vertreten sei. Das Amtsgericht Offenbach, das ohne Ermessen zu klären gehabt habe, ob Vorgreiflichkeit vorliege, habe sich mit der Frage der Vorgreiflichkeit nicht auseinandergesetzt, so dass ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliege. Die Zurückweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Offenbach sei sachdienlich, da wegen der Vorgreiflichkeit des Verfahrens 350 C 232/02 das Verfahren nicht entscheidungsreif sei. Sollte der Klage im Verfahren 350 C 232/02 stattgegeben werden, wäre die angefochtene Entscheidung nicht haltbar. Das Berufungsgericht könne nicht selbst eine Entscheidung treffen, weil im erstinstanzlichen Verfahren eine ausreichende Sachaufklärung unterblieben sei.

Mit Urteil vom 12. Februar 2004 - 6 S 197/02 - wies das Landgericht Darmstadt die Berufung der Antragstellerin zurück.

Der Antrag, den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurückzuverweisen, sei nicht begründet, da die Rüge, das Amtsgericht hätte den Rechtsstreit wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens 350 C 232/02 aussetzen müssen, keinen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 ZPO darlege. Wesentlich seien nur Verstöße gegen Grundprinzipien des Zivilprozesses. Ein solcher würde selbst durch eine fehlerhafte Nichtaussetzung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht begründet. Die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO stehe darüber hinaus im Ermessen des Gerichts. Aus dem Verfahren 350 C 232/02 habe die Antragstellerin lediglich einen Anspruch in Höhe von 1.789,52 € zur Aufrechnung gestellt. Der nunmehrige Vortrag, in dem genannten Verfahren sei ein Anspruch in Höhe knapp 14.000,-- € geltend gemacht, sei gemäß § 531 ZPO in der Berufungsinstanz präkludiert. Da der eingeklagte Mietrückstand eine Höhe von 10.669,-- € erreiche, sei der Betrag von 1.789,52 € für die Frage der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung ohne Bedeutung und nicht vorgreiflich. Eine Aussetzung würde zu einer unzulässigen Prozessverschleppung führen. Dieses Urteil wurde der Antragstellerin am 4. März 2004 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004 beantragte die Antragstellerin bei dem Landgericht Darmstadt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Offenbach vom 3. Juli 2003 abzuweisen, das Verfahren bis zur Entscheidung über das Verfahren vor dem Amtsgericht Offenbach 350 C 232/02 auszusetzen und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

Mit Beschluss vom 22. April 2004 wies das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Eine unverschuldete Fristversäumung im Sinne des § 233 ZPO habe nicht vorgelegen. Die Antragstellerin habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass das Gericht einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteile.

Am 5. April 2004, einem Montag, hat die Antragstellerin Grundrechtsklage erhoben. Sie rügt einen Verstoß gegen das Willkürverbot sowie eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf effektiven Rechtsschutz.

Die Antragstellerin beantragt,

1. festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12.02.2004 - 6 S 197/03 - das Gleichheitsgrundrecht der Antragstellerin aus Art. 1 der Hessischen Verfassung in dessen Ausprägung als Willkürverbot sowie das Grundrecht der Antragstellerin auf Menschenwürde in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot in dessen Ausprägung als Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt,

2. das Urteil für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts Darmstadt zurückzuverweisen.

3. hilfsweise für den Fall, dass der Hessische Staatsgerichtshof zu der Auffassung gelangt, die Grundrechtsklage sei deshalb unzulässig, weil in einem entscheidungserheblichen Umfang nicht die Auslegung von Verfahrensrecht, sondern von materiellem Recht des Bundes zur Überprüfung gestellt worden sei, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 3 des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

II.

Der Antragsgegner hält die Grundrechtsklage für unzulässig.

Soweit eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerügt werde, stehe der Zulässigkeit der Grundrechtsklage der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser verlange die Durchführung des Abhilfeverfahrens nach § 321a ZPO a.F. vor Erhebung der Grundrechtsklage. Die Möglichkeit einer Verletzung des Willkürverbots habe die Antragstellerin nicht plausibel dargelegt.

III.

Die Landesanwaltschaft hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

IV.

Die Begünstigten des Ausgangsverfahrens verteidigen das angefochtene Urteil.

V.

Die Akten des Ausgangsverfahrens vor dem Landgericht Darmstadt - 6 S 197/03 - haben dem Staatsgerichtshof vorgelegen.

B.

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig.

Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes entgegen.

Der Rechtsweg war zwar erschöpft.

Über die Erschöpfung des Rechtsweges hinaus war die Antragstellerin aus Gründen der Subsidiarität der Grundrechtsklage jedoch gehalten, sich vor deren Erhebung um eine Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzungen vor dem Fachgericht im Wege der Durchführung eines Abhilfeverfahrens in entsprechender Anwendung von § 321a ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 [1902]) - im Folgenden: § 321 a ZPO a.F. - zu bemühen (ständige Rechtsprechung des StGH, Beschlüsse vom 13.08.2003 - P.St. 1857 -, StAnz. 2003, S. 3793 -3794-; vom 14.08.2003 - P.St. 1870 -; Urteil vom 13.04.2005 - P.St. 1885 -, StAnz. 2005, S. 2321 ff. mit ausführlicher Begründung; Beschluss vom 12.05.2005 - P.St. 1930 -, StAnz. 2005, S. 2326; ebenso Verfassungsgericht Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 16.10.2003 - VfGBbg 228/03 -, NJW 2004, S.1651, vom 22.01.2004 - VfGBbg 285/03 -, vom 27.05.2004 - VfGBbg 23/04 -, NJW 2004, S. 3259, und vom 09.12.2004 - VfGBbg 44/04 -; a.A. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2004 - VerfGH 29/03 -).

Das allgemeine Subsidiaritätsprinzip führt dazu, dass die Grundrechtsklage nach Erschöpfung jedes zumutbaren Abhilfeverfahrens nur die letzte Möglichkeit sein kann, der Verletzung eines Grundrechts entgegenzutreten (vgl. StGH, Beschluss vom 08.10.1997 - P.St. 1279 -, StAnz. 1997, S. 3337; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 44 Rdnr. 7). Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Antragsteller über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen außerhalb des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu erwirken (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschlüsse vom 14.09.2000 - P.St. 1314 -, StAnz. 2000, S. 3571 -3573-, vom 19.06.2002 - P.St. 1455 -, StAnz. 2002, S. 2748 -2752-, und vom 10.12.2002 - P.St. 1609 -, StAnz. 2003, S. 742).

Das Subsidiaritätsprinzip erfordert von einem Antragsteller auch, Rechtsbehelfe vor den Fachgerichten zu ergreifen, deren Zulässigkeit in der fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschlüsse vom 20.06.2002 - P.St. 1365 - und vom 10.12.2002 - P.St. 1609 -, StAnz. 2003, S. 742 -744-). Nur wenn die Unzulässigkeit jedes Rechtsweges oder eines Rechtsmittels offensichtlich oder deren Inanspruchnahme aus anderen Gründen unzumutbar ist, weil sie aus Rechtsgründen von vornherein keinen Erfolg haben kann, oder die angefochtene Maßnahme auf einer gefestigten Rechtsprechung beruht und eine Abweichung deshalb nicht zu erwarten ist, soll sich der Antragsteller diesen Umweg ersparen können (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Urteil vom 03.05.1999 - P.St. 1296 -, StAnz. 1999, S. 1790 -1794-; Beschlüsse vom 25.07.1984 - P.St. 997 -, StAnz. 1984, S. 1585 -1588-, und vom 01.02.1995 - P.St. 1187 -, StAnz. 1995, S. 1057 -1058-; vgl. auch Günther, a.a.O., § 44 Rdnr. 5). Dies kann hier für das Verfahren der Gehörsrüge nach § 321a ZPO a.F. nicht angenommen werden (vgl. grundlegend StGH, Urteil vom 13.04.2005 - P.St. 1885 -, a.a.O.).

Das Erfordernis, vor Erhebung einer Grundrechtsklage ein Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO a.F. vor dem Fachgericht durchzuführen, hat keine Verkürzung des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes zur Folge. In den Fällen, in denen der Antragsteller - wie hier - aus Gründen der Subsidiarität gehalten ist, vor Erhebung der Grundrechtsklage das Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO a.F. durchzuführen, ist die auf dieses Verfahren ergehende Entscheidung in Verbindung mit der nicht anfechtbaren Entscheidung im Sinne von § 321a Abs. 1 ZPO a.F. die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen im Sinne von § 44 Abs. 1 StGHG (vgl. hierzu StGH, Beschlüsse vom 13.12.2004 - P.St. 1904 - und vom 12.05.2005 - P.St. 1930 -, StAnz. 2005, S. 2326).

Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Grundrechtsklage der Antragstellerin schließlich auch insoweit entgegen, als sie neben den Gehörsverstößen weitere Grundrechtsverletzungen durch die berufungsgerichtliche Entscheidung des Landgerichts Darmstadt rügt. Denn das Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO a.F. bietet zugleich eine Möglichkeit, diese behaupteten verfassungsrechtlichen Mängel zu beseitigen, da eine zulässige und begründete Gehörsrüge gemäß § 321a Abs. 5 ZPO a.F. zur Fortsetzung des fachgerichtlichen Prozesses führt (vgl. StGH, Beschlüsse vom 13.08.2003 - P.St. 1857 -, StAnz. 2003, S. 3793 -3794- und vom 14.08.2003 - P.St. 1870 -; Urteil vom 13.04.2005 - P.St. 1885 -, a.a.O., und Beschluss vom 12.05.2005 - P.St. 1930 -, StAnz. 2005, S. 2326; BVerfG, Beschluss vom 25.04.2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059). Mit dem Zweck des Subsidiaritätsprinzips vertrüge es sich nicht, für unterschiedliche Verfassungsrechtsverletzungen verschiedene parallel einzulegende Rechtsbehelfe mit unterschiedlichen Fristen vorzusehen und das Verfassungsgericht bereits in einem frühen Stadium mit einem Verfahren zu befassen, dessen Ausgang vor den Fachgerichten noch unklar ist. Es ist zunächst Sache der Fachgerichte, sich mit dem behaupteten Gehörsverstoß auseinander zu setzen. Liegt ein solcher tatsächlich vor und war er entscheidungserheblich (vgl. § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F.), ist davon auszugehen, dass das Gericht ihm abhilft. Ein Grundrechtskläger wird daher möglicherweise auch in Bezug auf andere Grundrechtsrügen nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens nicht mehr in gleicher Weise beschwert sein. Nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens steht dem Grundrechtskläger die Grundrechtsklage innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StGHG offen, in deren Rahmen er die Verletzung seiner Grundrechte in einem einheitlichen Verfahren geltend machen kann (vgl. BVerfG, a.a.O.; StGH, Urteil vom 13.04.2005 - P.St. 1885 -, a.a.O.; Beschluss vom 12.05.2005 - P.St. 1930 -, a.a.O.).

Die Antragstellerin stellte keinen Antrag entsprechend § 321a ZPO a.F. Ihr Antrag mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004, die Klage unter Abänderung des Urteils 1. Instanz abzuweisen sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, war nicht auf die Beseitigung einer Gehörsverletzung durch das Berufungsurteil gerichtet, das der Antragstellerin noch nicht vorlag und dessen Begründung sie noch nicht zur Kenntnis nehmen konnte, da es erst am 4. März 2004 zugestellt wurde.

Danach ist die Grundrechtsklage mit den Anträgen zu 1 und 2 unzulässig. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht, da die Entscheidung über die Grundrechtsklage nicht auf der Anwendung von materiellem Bundesrecht beruht.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.