VG Gießen, Urteil vom 14.12.2005 - 8 E 1066/05
Fundstelle
openJur 2012, 26973
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 491,71 EUR zu zahlennebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 21.04.2005.Die Kostendes Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil istvorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckungdurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe derKostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor derVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist ehrenamtlicher Stadtrat der Beklagten, der Stadt A-Stadt, und begehrt von dieser Ersatz seiner Aufwendungen für das Führen zweier kommunalverfassungsrechtlicher Streitigkeiten, die auf Gewährung von Akteneinsicht gerichtet waren.

Zwischen dem Kläger und der Mehrheit des Magistrats der Beklagten bestand Streit darüber, ob dem Kläger Akteneinsicht bezüglich der Magistratsvorlage Nr. 823/03 ("Bürgerbegehren zur Reduzierung der Zahl der hauptamtlichen Wahlbeamten in der Stadt A-Stadt") zu bewilligen war. Nachdem ihm diese verweigert worden war, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 18.09.2003 eine Klage (Az.: 8 E 3348/03), mit der er feststellen lassen wollte, dass der Bürgermeister der Beklagten in seiner Eigenschaft als amtierender Vorsitzender des Magistrats verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger die Akteneinsicht zu gewähren. Zugleich bat der Bevollmächtigte des Klägers das Gericht um einen rechtlichen Hinweis hinsichtlich des richtigen Beklagten. Unter dem 01.10.2003 erging der Hinweis, die Klage sei gegen den Magistrat zu erheben.

Daraufhin nahm der Kläger die Klage zurück. Mit Beschluss vom 26.11.2003 (Az.: 8 E 3348/03) stellte das Gericht das Verfahren ein und erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Für dieses Verfahren entstanden dem Kläger Anwaltskosten in Höhe von 307,40 EUR, die er beglich.

Unter dem 24.11.2003 erhob der Kläger wegen desselben Streitgegenstandes eine Feststellungsklage (Az.: 8 E 5520/03), die er nunmehr gegen den Magistrat der Beklagten richtete. Die erkennende Kammer erließ am 22.07.2004 (Az.: 8 E 5520/03) einen Vergleichsbeschluss, der dieses Verfahren nach Zustimmung der Beteiligten beendete. Der Vergleich sah vor, dass die Kosten des Verfahrens von dem Beklagten zu 3/4 und von dem Kläger zu 1/4 zu tragen waren. Dem Kläger entstanden hierdurch Anwaltskosten in Höhe von 158,06 EUR und anteilige Gerichtskosten von 26,25 EUR, somit Gesamtkosten von 184,31 EUR, die er ebenfalls zahlte.

Mit einem Schreiben, das am 21.01.2004 bei der Beklagten einging, verlangte der Kläger die Erstattung der ihm im Verfahren 8 E 3348/03 entstandenen Kosten in Höhe von 307,40 EUR und trug vor, die Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet, weil es sich um ein Organstreitverfahren gehandelt habe.

Unter dem 23.01.2004 lehnte die Beklagte eine Erstattung dieser Kosten ab. Sie begründete dies damit, aus der Hessischen Gemeindeordnung ergebe sich kein Anspruch auf Aufwandsentschädigung, der über die abschließende Regelung des § 27 Abs. 3 HGO hinausgehe. Anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung gebe es für Hessen nicht. Die Auslegung des Kommunalrechts anderer Bundesländer durch außerhessische Gerichte präjudiziere nicht die Auslegung des hessischen Landesrechts. Abgesehen davon würde ein solcher Kostenerstattungsanspruch dazu führen, dass die Beklagte zur Vermeidung von Prozesskosten, die sie dann unabhängig davon tragen müsste, ob sie obsiege oder unterliege, sich aus fiskalischen Gründen den ungewöhnlichsten Anliegen von Organen und Organteilen beugen müsste. Dies gelte gerade für den Bereich der Beklagten, deren Organe und Organteile, wie auch unlängst der örtlichen Presse zu entnehmen gewesen sei, die für sich in Anspruch genommenen Rechte besonders häufig vor Gericht geltend machten.

Mit Schreiben vom 06.01.2005 trug der Kläger vor, nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Organstreitverfahren stehe ihm der geltend gemachte Anspruch zu. Die fiskalischen Argumente der Beklagten seien nicht geeignet, eine Ablehnung der Kostenübernahme zu begründen.

Unter dem 16.02.2005 lehnte die Beklagte jedwede Kostenübernahme erneut ab. Sie sehe sich auch deshalb außerstande, die Forderung zu erfüllen, da sich der Kläger im Vergleich vom 22.07.2004 (Az.: 8 E 5520/03) vertraglich verpflichtet habe, einen Anteil der Kosten des Verfahrens zu tragen. Hierzu passe es nicht, dass der Kläger diesen Kostenanteil gegen sie, die Beklagte, geltend mache.

Am 21.04.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Ihm stehe ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Prozesskosten gegen die Beklagte zu. Die Kosten des unterlegenen Organs oder Organteils in einem Organstreitverfahren seien in der Regel von der Körperschaft zu tragen, dem das Organ oder das Gesamtorgan des Organteils angehöre. Das Organ oder der Organteil mache die ihm als solchem verliehenen und nicht private Rechte geltend. Dies diene dem Interesse der Körperschaft an einer rechtmäßigen Ausübung der den Organen und Organteilen übertragenen Kompetenzen. Soweit er, der Kläger, im Verfahren mit dem Az. 8 E 3348/03 die Klage zurückgenommen habe, sei dies auf Anraten des Gerichts und somit die Klageerhebung nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handele es sich um ein Institut des allgemeinen Verwaltungsrechts, der überall dort zur Anwendung gelange, wo eine spezialgesetzliche Regelung fehle. Es mangele hier auch nicht an einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung. Seinem, des Klägers, Anspruch stehe ferner nicht entgegen, dass er für seine Tätigkeit als Magistratsmitglied eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 337,46 EUR monatlich erhalte. Denn diese müsse er versteuern. Diese Entschädigung solle nach ihrem Sinn und Zweck auch nicht die Kosten umfassen, die ehrenamtlich Tätigen dadurch entstünden, dass sie gezwungen seien, ihre Mitgliedschaftsrechte gerichtlich durchzusetzen. Schließlich seien die Kosten für die Rücknahme der Klage in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 8 E 3348/03 deshalb nicht vermeidbar gewesen, weil damit der Empfehlung der erkennenden Kammer gefolgt worden sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 491,71 EUR zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Körperschaft entstehe in solchen Fällen nur dann, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gebe. In Hessen fehle eine solche jedoch. Die Hessische Gemeindeordnung ermögliche den Städten, Magistratsmitgliedern abschließend einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung einzuräumen. Hiervon habe sie, die Beklagte, Gebrauch gemacht. Nach § 5 Abs. 2 ihrer Entschädigungssatzung erhalte der Kläger monatlich 337,46 EUR. Dieser Betrag erlaube es dem Kläger auch, in angemessenem Umfang Kommunalverfassungsstreitverfahren zu finanzieren. Die von außerhessischen Gerichten dagegen vorgebrachten Gründe überzeugten für die hessische Rechtslage nicht. In jenen Entscheidungen werde davon ausgegangen, dass Entschädigungssatzungen nur den regelmäßig anfallenden Finanzbedarf der Fraktionen berücksichtigten. Die Aufwandsentschädigung umfasse die Aufwendungen für die Repräsentation, den Aufwand an Zeit und Arbeit, die Wahrnehmung der Pflichten und Aufgaben sowie das Haftungsrisiko. Letzteres beziehe auch die Haftung für Gerichts- und Anwaltskosten mit ein. Die Höhe der Aufwandsentschädigung reiche zudem aus, um Organstreitigkeiten in angemessenem Umfang zu führen. Abgesehen davon gehöre das Führen rechtlicher Auseinandersetzungen zum voraussehbaren Aufwand kommunaler Mandatsträger. Dies gelte zumindest, wenn - wie vorliegend - die Aufwandsentschädigung zeitbezogen festgesetzt werde. In Hessen gebe es keine höchstrichterlichen Entscheidungen zu der Frage eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs von Organteilen gegenüber juristischen Personen, in deren Organen sie tätig seien. Schließlich habe zwischen dem Kläger und der Beklagten eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung, die Voraussetzung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sei, nicht stattgefunden. Letztlich seien die Aufwendungen des Klägers vermeidbar gewesen. Der Kläger habe in den zugrundeliegenden Verfahren nämlich den falschen Beklagten gewählt. Auch der zwischen den Beteiligten in dem Verfahren mit dem Az. 8 E 5528/03 am 22.07.2004 geschlossene Vergleich schließe einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus. Denn insoweit bestehe ein Rechtsgrund dafür, dass die Kostenquote von 1/4 beim Kläger verbleibe. Zudem markiere die Klageforderung den Kostenanteil des Vorprozesses zu dem der Kläger nach übereinstimmender Auffassung der Vergleichsparteien voraussichtlich unterlegen wäre. Diesem Kostenanteil liege also gerade kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten zugrunde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren mit den Az. 8 E 3348/03 und 8 E 5520/03 sowie den der beigezogenen Behördenakte der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Prozesskosten in Höhe von 491,71 EUR nebst Zinsen durch die Beklagte.

Anspruchsgrundlage hierfür ist der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der als eigenständiges Rechtsinstitut des Staatshaftungsrechts auch im Bereich des Kommunalrechts gilt.

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des unterlegenen Organs oder Organteils auf Kostenerstattung in kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitigkeiten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er in der Hessischen Gemeindeordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Denn aus der fehlenden ausdrücklichen Normierung eines solchen Erstattungsanspruchs in der Gemeindeordnung kann nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe sich gegen die Anwendung dieses Instituts in Fällen des Kommunalverfassungsrechts entschieden (so aber für das Bayerische Gemeinderecht: VG Würzburg, U. v. 17.01.1996 - WZK 94/155 -, HSGZ 1998, 193 f.). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch hat zur Voraussetzung, eine der materiellen Rechtsordnung widersprechende Vermögensverschiebung auszugleichen. Diese Vermögensverschiebung entsteht hier dadurch, dass das unterliegende Organ Kosten für die Klärung einer Rechtsfrage zu tragen hat, die zu beantworten letztlich im Interesse der Körperschaft liegt. Dieser öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch manifestiert sich in einem kommunalen Organstreitverfahren somit in der Form eines Anspruchs des unterliegenden Organs oder Organteils gegen die Körperschaft, der das Organ oder Organteil angehört, auf Erstattung der entstandenen Kosten des Rechtsstreits (vgl. AF., HSGZ 2005, 92 f.). Vorliegend hat der Kläger einen solchen Anspruch. Denn er beglich die auf ihn entfallenden Prozesskosten aus den vorangegangenen Organstreitverfahren.

Die Beklagte vermag nicht mit dem Argument durchzudringen, ausweislich des Beschlusses des Gerichts vom 26.11.2003 (Az.: 8 E 3348/03) bzw. des Vergleichs vom 22.07.2004 (Az.: 8 E 5520/03) habe der Kläger des vorliegenden Verfahrens entsprechende Kostenanteile zu tragen.

Der dem Kläger zustehende Erstattungsanspruch wird nicht durch die prozessuale Kostenentscheidung in den vorhergehenden Verfahren ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung des Gerichts, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, regelt nämlich nicht, wer letztlich materiell die Kosten des Rechtsstreits in tatsächlicher Hinsicht aufzubringen hat (vgl. auch VG Darmstadt, U. v. 11.03.1999 - 3 E 1866/97 -, NVwZ-RR 1999, 702 f.; U. v. 21.04.1986 - V/1 E 1921/85 -, HSGZ 1986, 405, 406).

Vorliegend sind auch keine sonstigen Ausschlusstatbestände gegeben. Insbesondere liegt bezogen auf die beiden Verfahren (Az.: 8 E 3348/03 und 8 E 5520/03) keine mutwillige Klageerhebung vor, die einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entgegenstünde. Mutwilligkeit ist in diesem Zusammenhang gegeben, wenn ein verständiger Beteiligter, der die Kosten des Rechtsstreits selbst tragen müsste, von dem Führen eines Verwaltungsstreitverfahrens absehen würde, wenn auf das Vorklären der Streitfrage im gemeindlichen Binnenbereich ohne sachlichen Grund verzichtet worden ist oder wenn die Klärung der Frage im aktuellen Kontext des Streits bedeutungslos ist (OVG Saarl., B. v. 05.10.1981 - 3 R 87/80 -, NVwZ 1982, 140 [LS 3]). Die Klage mit dem Az. 8 E 5520/03 ist schon deshalb nicht mutwillig erhoben worden, weil der Kläger in diesem Verfahren überwiegend obsiegte. Auch das Verfahren mit dem Az. 8 E 3348/03 wurde von dem Kläger nicht mutwillig geführt. Zwar richtete der Kläger diese Klage nicht gegen den richtigen Beklagten. Beklagt war dort nämlich der Bürgermeister der Beklagten in seiner Eigenschaft als amtierender Vorsitzender des Magistrats und nicht der Magistrat selbst. Eine Klageerhebung gegen den Vorsitzenden des Organs entsprach jedoch der Entscheidung des Gerichts vom 22.07.1987 (Az.: II/2 E 759/86, HSGZ 1989, 257 f.). In diesem Urteil wurde der Landrat als Vorsitzender des Kreisausschusses als richtiger Beklagter in einem Verfahren angesehen, in dem es um ein Akteneinsichtsbegehren eines Kreisausschussmitglieds ging. Dieser Rechtsauffassung, wonach der Vorsitzende des Verwaltungsorgans in einem solchen Fall der richtige Beklagte sei, schloss sich die erkennende Kammer aber nicht an und äußerte dies in dem rechtlichen Hinweis vom 01.10.2003 (Az.: 8 E 3348/03). Für den Kläger war dies nicht vorhersehbar.

Die angefallenen Kosten sind auch keine Aufwendungen, die für den Kläger vermeidbar waren. Insbesondere konnten hier die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt seitens des Klägers geltend gemacht werden, da die Vertretung von dem Kläger nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich gehalten werden durfte. In einem solchen rechtlich komplizierten Organstreitverfahren ist es einem juristisch nicht vorgebildeten Kläger nämlich nicht verwehrt, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Der Kläger machte auch weder rein persönliche Rechte noch lediglich objektiv-rechtliche Verstöße geltend, sondern reklamierte Rechte für sich, die ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Organs zustanden.

Ein Ausschluss des Erstattungsanspruchs kommt schließlich nicht deshalb in Betracht, weil die Beklagte den Mitgliedern ihrer Organe eine Aufwandsentschädigung nach § 27 Abs. 3 HGO gewährt. Zwar soll eine solche Entschädigung erhöhte, nicht durch den Ersatz des Verdienstausfalls gedeckte Aufwendungen und das Haftungsrisiko ausgleichen (vgl. Schneider/Dreßler/Lüll, HGO, Komm., Stand: Dez. 2003, § 27, Erl. 4, S. 6). Aufgrund der nicht unerheblichen Kostenrisiken in Verwaltungsstreitverfahren würde man jedoch Organen oder Organteilen einer Gemeinde die gerichtliche Durchsetzung ihrer Teilhabe- und Mitwirkungsrechte an der gemeindlichen Willenbildung faktisch unangemessen erschweren, verlangte man, sie sollten die Kosten entsprechender Gerichtsverfahren durch die ihnen gewährte Aufwandsentschädigung begleichen (vgl. auch OVG NW, U. v. 12.11.1991 - 15 A 1046/90 -, NVwZ-RR 1993, 263, 265 f.; Bennemann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: Sept. 2005, § 63 Rdnr. 110).

Die Nebenansprüche auf Zahlung von Prozesszinsen sind ebenfalls begründet. Sie finden ihre Grundlage in den §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.