LG Kassel, Urteil vom 10.11.2005 - 11 O 4118/05
Fundstelle
openJur 2012, 26778
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.115,00 €nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus5.841,50 € seit 27. Dezember 2004 und aus 273,50 € seit11. Februar 2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 130 % des jeweilsbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte waren zu gleichen Anteilen Gesellschafter der Klägerin, wobei die Stammeinlage jeweils 12.500,-- € betrug.

Durch notariellen Vertrag des Notars „…“ vom 25. August 2004 verkaufte der Beklagte seinen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 12.500,-- € an den Geschäftsführer der Klägerin „…“

In Ziff. I ist folgendes geregelt:

„Am Stammkapital der Gesellschaft hält Herr „…“ einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 12.500,-- €, aus welchem die Stammeinlage in Höhe von ein Halb eingezahlt ist.

Herr „…“ versichert, dass die Stammeinlage in Höhe von ein Halb eingezahlt ist, nicht – auch nicht teilweise – zurückgezahlt ist, der Geschäftsanteil nicht mit Rechten Dritter belastet ist und er hierüber frei verfügen kann.“.

Ziff. II. lautet wie folgt:

„Der Kaufpreis entspricht dem Nennbetrag des Geschäftsanteils. Er beträgt 12.500,-- €. In Höhe der Hälfte = 6.250,-- €, wird der Kaufpreis dadurch entrichtet, dass der Käufer vom Verkäufer dessen restliche Stammeinlagen-Einzahlungsverpflichtung gegenüber der Gesellschaft übernimmt und den Verkäufer hiervon freistellt.

Der Restkaufpreis von 6.250,-- € ist in bar zu zahlen, fällig eine Woche ab Beurkundung dieses Betrages, bis zur Fälligkeit zinslos gestundet.“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages über den Verkauf und die Abtretung des Geschäftsanteils wird auf den notariellen Vertrag vom 25. August 2004 (UR.Nr. 457/04) verwiesen.

Der Beklagte hat die hälftige Stammeinlage in Höhe von 6.250,-- € am 26. November 2002 auf das Konto der Gesellschaft eingezahlt. Zwei Tage später, am 28. November 2002, veranlasste der Beklagte die Barauszahlung von 6.250,-- € und quittierte, dass er den Betrag von 6.250,.-- € zu Lasten des angegebenen Kontos, nämlich des Kontos der Gesellschaft, erhalten hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auszahlungsquittung Anlage K 9 (Bl. 41. d. A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004, welches dem Beklagten am 10. Dezember 2004 zugegangen ist, forderte die Klägerin den Beklagten binnen 14 Tagen zur Zahlung auf.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Februar 2005 verlangte die Klägerin Zahlung binnen 14 Tagen.

Die Zusicherung des Beklagten in dem notariellen Kaufvertrag, nämlich, dass die Stammeinlage in Höhe von ein Halb eingezahlt worden sei, sei unzutreffend. Dies folge aus der vorgelegten Quittung über die Barabhebung.

Soweit der Beklagte geltend mache, die getätigte Barabhebung müsse wohl im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der GmbH erfolgt sein, sei dies unsubstantiiert. Im übrigen habe eine Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden, zumal es sich bei der Gesellschaft um eine Verwaltungsgesellschaft – unstreitig – gehandelt habe.

Neben der Rückzahlung der unerlaubten Auszahlung des Stammkapitals in Höhe von 5.841,50 € macht die Klägerin mit der Klage Anwaltskosten in Höhe von unstreitig 273,50 € geltend.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.115,-- € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2004 aus 5.841,50 € und aus 273,50 € seit 11. Februar 2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, dass ihm am 27. November 2002 die hälftige Stammeinlage in bar ausgezahlt worden sei. Ausweislich der Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 2002 sei der Beklagte seiner Stammeinlagenverpflichtung in Höhe von 50 % vollumfänglich nachgekommen.

Allerdings könne er sich heute nicht mehr erinnern, zu welchem Zweck die Barabhebung am 28. November 2002 erfolgt sei.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung von 5.841,50 € aus dem notariellen Vertrag über den Verkauf des Geschäftsanteils des Beklagten verlangen. Denn der Beklagte hat in Ziff. I des notariellen Vertrages versichert, dass die Stammeinlage in Höhe von ein Halb eingezahlt ist, nicht – auch nicht teilweise – zurückgezahlt ist.

Ebenso zum Handelsregister ist die Versicherung abzugeben, dass der Gegenstand der Leistungen auf die Stammeinlage sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet (§ 8 Abs. 2 GmbHG). Weder diese Versicherung noch die im notariellen Vertrag enthaltene Versicherung hat der Beklagte erfüllt. Er hat zwar zunächst die hälftige Stammeinlage am 26. November 2002 eingezahlt. Aus der vorgelegten Auszahlungsquittung Anlage K 9 (Bl. 41 d. A.) folgt zweifelsfrei, dass der Beklagte nur zwei Tage später, nämlich am 28. November 2002, die 6.250,-- € von dem Gesellschaftskonto zurückerhalten hat. Bei den 6.250,-- € handelt es sich genau um die Summe der hälftigen Einlageverpflichtung. Eine Geschäftstätigkeit, mit welcher der Beklagte die Abhebung zu rechtfertigen versucht, bestand zum Zeitpunkt der Abhebung nicht. Darüber hinaus handelt es sich um eine Verwaltungsgesellschaft bei der GmbH. Sie sollte über die Verwaltung und das Halten der Kommanditgesellschaft hinaus keinen Geschäftsbetrieb entfalten. Ein gewöhnlicher Geschäftsbetrieb mit Buchungen durchlaufender Posten war demnach nicht vorgesehen. Etwas anderes hat auch der Beklagte nicht dargetan. Der Zustand, dass die Bilanz festhält, dass der Beklagte die Stammeinlage in Höhe von 50 % übernommen hat, ist unbedeutend, denn insoweit ist davon auszugehen, dass die Bilanz unzutreffend ist. Der Beklagte hat 6.250,-- € am 26. November 2002 auf das Gesellschaftskonto eingezahlt, jedoch später exakt denselben Betrag vom Gesellschaftskonto zurück gefordert und sich in bar auszahlen lassen. Die Versicherung, die Stammeinlage in Höhe von ein Halb sei voll bezahlt, ist demnach unzutreffend. Der Beklagte muss die hälftige Stammeinlage in Höhe von 6.250,-- € der Klägerin erstatten. Abzüglich der zurückgezahlten 408,50 € verbleiben 5.841,50 €.

Der Beklagte muss auch der Klägerin den Verzugsschaden in Höhe von 273,50 € ersetzen, §§ 280, 286 BGB. Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem notariellen Vertrag verletzt. Trotz Fristsetzung zum 10. Dezember 2004 hat er den ausstehenden Betrag von 5.841,50 € nicht gezahlt, weshalb die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 273,50 € zu erstatten sind.

Das Zinsbegehren ist aus den §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.

Als unterlegene Partei hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Die Vollstreckbarkeit und die Sicherheitsleistung folgt aus § 709 ZPO.

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