OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2005 - 20 W 226/05
Fundstelle
openJur 2012, 26720
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Der urkundliche Nachweis über die Aktionärseigenschaft zum maßgeblichen Stichtag kann auch nach Zurückweisung des Antrages als unzulässig noch im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, wenn das Land ...


1. Auch im Squeeze-out-Verfahren ist bei der Ausgabe von Namensaktien nur derjenige antragsberechtigt, der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Strukturmaßnahme im Aktienregister der Gesellschaft einge ...


Der Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens ist zulässig, wenn er Einwendungen enthält, die die Unternehmensbewertung nicht nur pauschal angreifen, sondern sich auf einzelne überprüfbare Paramete ...


Weist der Antragsteller im Spruchstellenverfahren seine Aktionärseigenschaft nicht innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG durch Urkunden nach, ist sein Antrag unzulässig (Abweichung vo ...


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