OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.10.2005 - 24 U 111/05
Fundstelle
openJur 2012, 26715
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Verzögerungen bei der Reparatur des unfallbeschädigten Kfz, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Schädigers. Insofern kann von dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschä ...


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