Hessischer VGH, Urteil vom 22.09.2005 - 8 UE 609/05
Fundstelle
openJur 2012, 26629
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Juni 2004 - 8 E 5965/03 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die in beiden Instanzen entstandenen Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der am 7. September 2003 und in einer Stichwahl am 28. September 2003 durchgeführten Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt A-Stadt.

Im Vorfeld dieser Wahl kam es nach Zulassung der vier eingereichten Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss am 11. Juli 2003 zu kritischen Äußerungen der SPD-Stadtverordnetenfraktion und des von der SPD vorgeschlagenen Bewerbers B. über den Beigeladenen, der damals als Erster Beigeordneter mit der Amtsbezeichnung Bürgermeister dem Magistrat der Stadt A-Stadt angehörte und von der CDU zur Wahl zum Oberbürgermeister vorgeschlagen war. Am 31. Juli 2003 erschien ein Artikel im G. Anzeiger, in dem von kritischen Äußerungen der SPD-Stadtverordnetenfraktion und des Mitbewerbers B. in Bezug auf den Beigeladenen in seiner Eigenschaft als Sportdezernent berichtet wurde. Als Reaktion auf diesen Artikel wurde am 31. Juli 2003 mit dem Absender "Magistratsmitteilungen - Der Pressesprecher des Magistrats" unter Angabe der möglichen Kommunikationswege mit der Überschrift "A.: Was B. bei C. lernen kann ..." eine Presse-Information mit folgendem Wortlaut verbreitet:

"Kritik an 'unfairer Nörgelei' und Fragen an den SPD-Kandidaten:

Wie steht die SPD zum Neustädter Tor? - Wo soll künftig Basketball gespielt werden?

Der Oberbürgermeister-Wahlkampf in A-Stadt nimmt an Schärfe zu. Bürgermeister A. hat jetzt die G. SPD scharf kritisiert. Die Genossen seien offenbar in 'Dauer-Nörgelei' verfallen. Sie verschwiegen, dass sie bei entscheidenden Zukunftsfragen mit am Tisch sitzen. Dies sei etwa bei der Frage der Bebauung des Berliner Platzes der Fall, ebenso bei der geplanten Ansiedlung eines Zentrums für Nanotechnologie in Mittelhessen. Auch das Integrationskonzept für Zuwanderer habe man parteiübergreifend besprochen. Er stehe weiter für eine Politik des Dialogs, sagte der Bürgermeister.

'Aber ich sehe es langsam nicht mehr ein, dass dieselben Leute, die an meinem Tisch Platz nehmen, bei jeder Gelegenheit versuchen, mir gegen das Schienbein zu treten', erklärte A. in einer Pressemitteilung. Es fehle der SPD ganz offenbar an tragfähigen politischen Konzepten und mehrheitsfähigen Inhalten. Die Politik seines Mitbewerbers B. erscheine 'so farblos wie seine schwarz-weiß Plakate'. Nur ein Jahr nach dem Abgang des Oberbürgermeisters steige der für die Politik der abgewählten rot-grünen Koalition maßgeblich verantwortliche SPD-Chef B. 'wie Phönix aus der Asche' und erkläre, was aus seiner Sicht falsch laufe. Dies sei nach 16 Jahren SPD-Regierungsverantwortung - gelinde gesagt - ein merkwürdiger Vorgang.

'Man hat den Eindruck, dass die Sozialdemokraten jeden Tag ein anderes Nutztier durchs Dorf treiben. Was sie wirklich wollen, bleibt aber im Dunkeln', so A.. Weder bei der geplanten Großsporthalle noch beim Einkaufszentrum Galerie Neustädter Tor werde klar, was die Opposition vorhabe. A.: 'Ich will von B. konkret wissen: Wo soll künftig Bundesliga-Basketball gespielt werden, wer baut die Sporthalle, wer bezahlt wieviel und wer kommt für die Unterhaltung der Anlage auf?' Das Gleiche gelte für das Neustädter Tor. Beim Einkaufzentrum bereiteten die Genossen offenbar 'mit viel Getöse eine Stimmenthaltung vor'. Dies sei 'wahrlich keine Meisterleistung'. A. sagte, er wolle nicht immer nur hören, was nicht geht, sondern tragfähige Vorschläge, für die es eine breite Mehrheit im Parlament gebe.

B. solle sich aber millionenteure Vorschläge verkneifen wie seine Forderung nach 30 neuen Erzieherinnen. 'Vielleicht erinnert sich der SPD-Chef noch dunkel, wie es um die Kassenlage der Stadt bestellt ist', so A.. Wie konstruktive Oppositionspolitik gemacht werde, könne B. bei der OB-Kandidatin der Grünen, C., sehen. Er sei mit der früheren Stadtverordneten in vielen Punkten nicht einer Meinung.

'Aber bei ihr weiß ich wenigstens, wofür sie steht', erklärte der Bürgermeister."

Über den Inhalt dieser Presse-Information berichtete der G. Anzeiger in seiner Ausgabe vom 1. August 2003 unter der Überschrift "B. so farblos wie seine schwarz-weiß Plakate" ohne Angabe des Absenders und des Übermittlungsweges. Die G. Allgemeine Zeitung erwähnte in ihrem in der Ausgabe am 2. August 2003 erschienenen Artikel unter der Überschrift "A. will 'tragfähige Vorschläge' von B." auch, dass die Presseerklärung "über die Pressestelle der Stadtverwaltung" verbreitet worden sei, und übte in einem Kommentar unter der Überschrift "Grenzverletzung" Kritik an der Verwendung der Amtsbezeichnung "Bürgermeister" in der Presse-Information und der Art und Weise der Übermittlung dieser Presseerklärung. Im Einzelnen heißt es in diesem Kommentar:

"Weil das so ist, hätte A. zur Verbreitung seiner Botschaft nie und nimmer die Pressestelle des Magistrats und der Stadtverwaltung nutzen dürfen. Hier sind materielle und personelle Ressourcen einer öffentlichen Verwaltung, deren laufende Ausgaben mit Steuern finanziert werden, zu Wahlkampfzwecken missbraucht worden. Für diese Zwecke stehen A. aber ein hauptamtlich gemanagtes Parteibüro und ein eigens gegründetes Wahlkampfteam zur Verfügung. Die Grenzverletzung wird auch nicht dadurch geheilt, dass A. in der Erklärung dreimal als Bürgermeister und nie als Kandidat auftaucht. Dadurch verstärkt sich der Eindruck sogar eher, dass hier jemand seine Rollen nicht auseinander halten kann ..."

Bei der am 7. September 2003 durchgeführten Direktwahl des Oberbürgermeisters der Stadt A-Stadt gaben von 52.575 Wahlberechtigten 17.756 Wählerinnen und Wähler (33,8 %) ihre Stimmen ab. Keiner der Bewerberinnen und Bewerber erreichte die absolute Mehrheit. Von den 17.317 gültigen Stimmen entfielen auf den von der CDU vorgeschlagenen Beigeladenen 8.363 Stimmen (48,3 %) und auf den von der SPD vorgeschlagenen Mitbewerber B. 6.281 Stimmen (36,3 %), der Rest entfiel auf die beiden von den GRÜNEN und der Bürgerliste A-Stadt vorgeschlagenen Mitbewerberinnen.

Bei der am 28. September 2003 durchgeführten Stichwahl gaben von 52.484 Wahlberechtigten 16.002 Wählerinnen und Wähler (30,5 %) ihre Stimmen ab. Von den 15.806 gültigen Stimmen entfielen auf den Beigeladenen 7.982 Stimmen (50,5 %) und auf den Mitbewerber B. 7.824 Stimmen (49,5 %). Das Ergebnis der Stichwahl wurde am 4. Oktober 2003 in beiden in A-Stadt erscheinenden Tageszeitungen bekannt gemacht.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2003, das bei dem Wahlleiter am 20. Oktober 2003 (Montag) einging, erhob der bei der Direktwahl wahlberechtigte Kläger Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des Oberbürgermeisters. Zur Begründung machte er geltend, die zitierte Presseerklärung des Magistrats vom 31. Juli 2003 sei nicht von der CDU oder dem Beigeladenen privat abgegeben worden, sondern unter Inanspruchnahme der ihm unterstellten Pressestelle und unter dem offiziellen Briefkopf der Stadt. Darin sei eine unerlaubte Wahlbeeinflussung unter Ausnutzung des öffentlichen Amtes des Bürgermeisters zu sehen. Mit den parteiergreifenden Stellungnahmen in der amtlichen Presseerklärung habe der Bürgermeister die ihm im Kommunalwahlkampf auferlegte Neutralitätspflicht und die Chancengleichheit der Wahlbewerber verletzt und damit gegen die Grundsätze der freien und gleichen Wahl verstoßen. Eine vom Beigeladenen am 5. August 2003 im Hessischen Rundfunk auf Befragen gegebene Erklärung, er sei in seiner Amtsführung angegriffen worden und habe sich daher auch in dieser Funktion gegen die Vorwürfe gewehrt, ändere an dieser Pflichtverletzung nichts. Einerseits seien in der Presseerklärung keine konkreten Belege für Angriffe auf die Amtsführung des Bürgermeisters angeführt worden, vielmehr seien politische Forderungen der SPD und des OB-Kandidaten der SPD bewertet und abgewertet worden. Andererseits habe der Beigeladene die in amtlicher Funktion abgegebene Presseerklärung selbst als Wahlkampfbeitrag eingeordnet, wie sich aus dem Inhalt der Erklärung ergebe. Diese Stellungnahmen in der offiziellen städtischen Presseerklärung bewegten sich nicht mehr im Rahmen zulässiger amtlicher Betätigung im Kommunalwahlkampf. Sie seien vielmehr unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung. Im Übrigen habe der Beigeladene seine Neutralitätspflicht dadurch verletzt, dass er am 5. August 2003 in dem schon erwähnten Interview des Hessischen Rundfunks die Auffassung vertreten habe, die Stimmzettel für die anstehende OB-Wahl seien fehlerhaft, weil darauf die vom SPD-Bewerber angegebene Berufsbezeichnung "Stadtrat" aufgeführt sei. Zu dieser Zeit seien bereits Briefwahlunterlagen verschickt worden. Das Verhalten des Beigeladenen sei geeignet gewesen, bei den Wahlberechtigten erhebliche Irritationen über die Gültigkeit der Stimmzettel und über den Sinn einer Stimmabgabe hervorzurufen. Diese Verstöße hätten bei einer Verschiebung von nur 80 Stimmen das Wahlergebnis beeinflussen können.

Diesen Einspruch wies die beklagte Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 20. November 2003, der dem Kläger mit Bescheid des Magistrats der Stadt A-Stadt vom 22. Dezember 2003 mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung am 23. Dezember 2003 zugestellt wurde, zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Am 19. Dezember 2003 hatte der Kläger, dem der Beschluss Anfang Dezember 2003 formlos mitgeteilt worden war, bereits bei dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Einspruchsschreiben vom 17. Oktober 2003 wiederholt und vertieft hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den klagebegründenden Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Januar 2004 Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 20. November 2003, mit dem die Gültigkeit der Wahl zum Oberbürgermeister der Universitätsstadt A-Stadt vom 7. und 28. September 2003 festgestellt wird, aufzuheben und die Wahl zum Oberbürgermeister der Universitätsstadt A-Stadt vom 7. und 28. September 2003 für ungültig zu erklären.

Die Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte, deren Ausführungen sich der Beigeladene angeschlossen hat, hat zur Begründung geltend gemacht, Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren im Sinne des § 50 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) seien nicht vorgekommen. Auch einem Amtsträger sei es im Wahlkampf nicht untersagt, seine Amtsbezeichnung zu tragen und zu verwenden, solange er nicht die ihm kraft seines Amtes gegebenen Einflussmöglichkeiten nutze, statt lediglich von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch zu machen. Aus der Berichterstattung des G. Anzeigers vom 1. August 2003 habe sich zwar ergeben, dass der Beigeladene Bürgermeister war. Da er in der Überschrift jedoch als CDU-Kandidat bezeichnet worden sei, habe aufgrund des Berichtes bei den Wählern nicht der Eindruck entstehen können, bei den zitierten Ausführungen des Beigeladenen habe es sich um amtliche Äußerungen des Magistrats gehandelt. In der Berichterstattung der G. Allgemeinen Zeitung vom 2. August 2003 sei zwar zum Ausdruck gekommen, dass die Presseerklärung über die Pressestelle der Stadtverwaltung verbreitet worden sei. Dies sei der einzige Hinweis, dass der Erklärung amtlicher Charakter zukomme. Dies sei jedoch zugleich in einem Kommentar kritisch gewürdigt worden mit dem Hinweis, dass die Presse-Information keine amtliche Verlautbarung der Stadt gewesen sei. Aus den Reaktionen von Leserbriefschreibern gehe hervor, dass sich die Öffentlichkeit lediglich mit der Frage befasst habe, ob die Presseerklärung einen Wahlanfechtungsgrund darstelle, nicht aber mit dem Inhalt der Erklärung. Auch die vom Beigeladenen geäußerten Zweifel an der Gültigkeit der Stimmzettel stellten keine Unregelmäßigkeit des Wahlverfahrens dar. Auch insoweit habe der Beigeladene unter zulässiger Verwendung seiner Amtsbezeichnung ausdrücklich seine persönliche Meinung zur Gültigkeit der Stimmzettel zur Oberbürgermeister-Wahl als Kandidat geäußert und nicht in amtlicher Funktion gehandelt.

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit seinem aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Urteil vom 22. Juni 2004 der Klage in vollem Umfang stattgegeben, indem es die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt A-Stadt vom 7./28. September 2003 für ungültig erklärt und die Wiederholung der Wahl im gesamten Wahlkreis angeordnet hat. Begründet hat das Verwaltungsgericht diese Entscheidung im Wesentlichen mit der Auffassung, bei Gesamtwürdigung der in der Presse veröffentlichten Erklärung vom 31. Juli 2003 habe der Beigeladene in Ausübung seiner Amtstätigkeit und unter Verstoß gegen seine Amtspflichten die Wählerwillensbildung und damit zugleich die Chancengleichheit des bei der Stichwahl unterlegenen Mitbewerbers B. verletzt. Bei der Frage, ob die Presseerklärung den Wählerwillen beeinflusst habe, sei nicht auf deren Wortlaut allein abzustellen, da die Erklärung nur gegenüber der Presse verlautbart worden sei. Ob eine Wahlbeeinflussung vorliege, lasse sich nur anhand der Wiedergabe ihres Inhalts und der Begleitumstände ihrer Verbreitung in den in A-Stadt erscheinenden Zeitungen beurteilen. Beide Zeitungen hätten in einer Weise über die Presseerklärung berichtet, dass die durch die Abgabe dieser Erklärung erfolgte Amtspflichtverletzung für die Leserschaft offen zu Tage getreten sei. Ein Bürgermeister dürfe sich nicht in amtlicher Eigenschaft negativ über andere Wahlbewerber äußern. Die festgestellte Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren infolge der Presseerklärung vom 31. Juli 2003 sei auch erheblich, weil sie auf das Ergebnis der Wahl des Oberbürgermeisters von Einfluss gewesen sein könne. Die erforderliche Kausalität für das Wahlergebnis sei gegeben, denn im Hinblick auf das relativ knappe Wahlergebnis bei der Stichwahl begründe die unzulässige Wahlbeeinflussung die nach der Lebenserfahrung nicht auszuschließende Möglichkeit einer wahlentscheidenden Veränderung des Wählerwillens. Die Differenz der Stimmenzahl zwischen beiden Kandidaten der Stichwahl habe lediglich 158 Stimmen betragen, so dass eine Verschiebung von nur 80 Stimmen zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Die potentielle Kausalität des Wahlfehlers für das Ergebnis der Stichwahl werde auch nicht durch die relativ große zeitliche Distanz zwischen der Verbreitung der Presseerklärung vom 31. Juli 2003 und der Stichwahl am 28. September 2003 in Frage gestellt, zumal der Beigeladene in dem schon erwähnten Rundfunkinterview am 5. August 2003 an seiner Kritik am SPD-Mitbewerber festgehalten und darauf hingewiesen habe, dass er sich durch dessen Kritik in seiner Amtsführung angegriffen fühle. Mit dieser Äußerung habe der Beigeladene seine amtliche Kritik in der Presseerklärung am SPD-Mitkandidaten nochmals in amtlicher Eigenschaft wiederholt und bekräftigt. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung des Urteils wird auf die Entscheidungsgründe (Seiten 10 bis 19 des amtlichen Urteilsumdrucks) Bezug genommen.

Ihre mit Beschluss des Senats vom 24. Februar 2005 - 8 UZ 3076/04 -, sämtlichen Beteiligten am 2. März 2005 zugestellt, zugelassenen Berufungen haben der Beigeladene mit am 28. März 2005 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. März 2005 und die Beklagte - nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 22. April 2005 - mit am 20. April 2005 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz des Magistrats der Stadt A-Stadt vom selben Tage begründet.

Die Beklagte lässt offen, ob die Herausgabe der Presse-Information des Magistrats vom 31. Juli 2003 ein Pflichtverstoß städtischer Bediensteter war. Jedenfalls seien, was auch auf den kommunalen Bereich übertragbar sei, Mitglieder der Bundesregierung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in Wahlkampfzeiten nicht daran gehindert, in amtlicher Eigenschaft Presseerklärungen herauszugeben. Selbst wenn § 50 Nr. 2 KWG die amtliche Pressearbeit von Kommunen nicht generell privilegieren sollte, liege in der Presseerklärung vom 31. Juli 2003 keine Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren, da die Presse diese Erklärung nicht so wiedergegeben habe, dass der Eindruck einer amtlichen Parteinahme, den die Presseerklärung selbst habe vermitteln können, an den Wähler weitergegeben worden sei. Die Entscheidungsfreiheit des Wählers sei dadurch nicht beeinflusst worden. Das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob eine potentielle Wählerbeeinflussung vorgelegen habe, zu Unrecht auf den Wortlaut der beanstandeten Presseerklärung und nicht auf die Wiedergabe ihres Inhalts in den in A-Stadt erscheinenden Tageszeitungen abgestellt. Der Wortlaut der Presseerklärung sei jedoch für die Beurteilung der Wirkung auf den Wähler nur insoweit relevant, als er von der Presseberichterstattung "weitergegeben" worden sei. Soweit das Verwaltungsgericht beanstandet habe, dass in dem im G. Anzeiger vom 1. August 2003 erschienenen Artikel der Presseerklärung wörtliche Zitate entnommen worden seien, die auf die damalige amtliche Funktion des Beigeladenen als Bürgermeister hindeuteten, habe das Gericht übersehen, dass solche Bezüge auf die amtliche Funktion nicht einmal dann unzulässig wären, wenn sie der Beigeladene als damaliger Kandidat selbst hergestellt hätte. Denn er sei nach den §§ 97 Abs. 2, 211 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) berechtigt, seine Amtsbezeichnung auch nach außen zu führen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht bezüglich der Wählerbeeinflussung nicht gewürdigt, dass die beanstandete Presseerklärung, selbst wenn man sie als Wahlfehler bezeichnen wolle, ein einmaliger Vorgang gewesen sei, so dass schon deshalb keine wesentlichen Auswirkungen auf das Wahlergebnis angenommen werden könnten, weil nicht massive und häufige Verstöße gegen maßgebende Rechtsvorschriften festgestellt werden könnten. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen habe, dass die Presseerklärung nach allgemeiner Lebenserfahrung für die Wählerwillensbildung von erheblichem Gewicht gewesen sein soll, habe das Gericht wesentliche Umstände nicht gewürdigt, die sich nach der Berichterstattung über die der Presseerklärung zugrunde liegenden Vorgänge ereignet hätten. Nicht genügend berücksichtigt habe das Verwaltungsgericht insbesondere die lange zeitliche Distanz zwischen diesen Vorgängen und der Stichwahl am 28. September 2003 sowie den Umstand, dass in dieser Spanne zahlreiche weitere und bedeutendere Themen diskutiert worden seien, die die Auseinandersetzung um die Presseerklärung vollständig verdrängt hätten. Am 18. September 2003 habe eine Sitzung der Beklagten stattgefunden, auf deren Tagesordnung zahlreiche Themen gestanden hätten, die auch in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert worden seien, etwa die Einbringung des Haushaltsplans 2004, die Offenlegung des Bebauungsplans "Neustädter Tor", vorbereitende Untersuchungen für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme - ein großes Gewerbegebiet in D. - sowie die Einleitung des Vergabeverfahrens für die Neubebauung des Berliner Platzes, wo auf einem zentralen stadteigenen Grundstück u. a. ein neues Rathaus und ein Großkino entstehen sollten. Als Indiz für die Bedeutungslosigkeit der der beanstandeten Presseerklärung zugrunde liegenden Auseinandersetzung für den Wahlausgang sei schließlich zu bewerten, dass der letztlich unterlegene Mitbewerber des Beigeladenen nach der Stichwahl das Wahlergebnis positiv bewertet und den verbliebenen Stimmabstand zum Beigeladenen nicht mit Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren, sondern mit bundespolitischen Einflüssen erklärt habe. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf den Schriftsatz des Magistrats der Stadt A-Stadt vom 20. April 2005 Bezug genommen.

Der Beigeladene kritisiert das angegriffene Urteil im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten und weist darauf hin, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis dazu führen würde, dass sich die jeweiligen Amtsinhaber bei Neuwahlen kommunaler Wahlbeamter jeglicher Meinungsäußerung im Zusammenhang mit der bevorstehenden Wahl enthalten müssten, was deren Recht zur freien Meinungsäußerung in unerträglichem Maße einschränken würde. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt, dass die beanstandete Presseerklärung vom 31. Juli 2005 nach ihrem Wortlaut eindeutig als Äußerung im Wahlkampf und in Bezug auf den Wahlkampf formuliert gewesen sei und schon deshalb nicht als eine dem Neutralitätsgebot unterliegende Äußerung eines Amtsträgers habe gewertet werden können. Schließlich sei eine Kausalität der Presseerklärung für den Wahlausgang schon dadurch ausgeschlossen, dass die Presseerklärung nur einem kleinen Personenkreis bei den im Presseverteiler berücksichtigten Medien unmittelbar zugänglich gewesen und den übrigen Wählern nur durch deren Verarbeitung in Presseveröffentlichungen vermittelt worden sei, für deren Inhalt der Beigeladene keine Verantwortung trage. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht gewürdigt, dass die kritische Berichterstattung und Kommentierung hinsichtlich der beanstandeten Presseerklärung dem Beigeladenen im Ergebnis eher geschadet als genutzt haben könnte, so dass die erforderliche Kausalitätskette in mehrfacher Hinsicht durchbrochen sei. Schließlich verweist der Kläger auf die nach der angefochtenen Wahl erfolgte Neufassung des § 26 KWG, durch die in Anlehnung an das Wahlprüfungsrecht bei Landtagswahlen ausgeschlossen werden solle, dass Direktwahlen von Bürgermeistern und Landräten wegen Banalitäten für ungültig erklärt werden. Diese Handlungsanweisungen des Gesetzgebers gälten zwar formal nur für die Zukunft, zeigten aber, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspräche, wenn Vorgänge der hier zu beurteilenden Art zum Anlass genommen würden, Wahlen für ungültig zu erklären. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Beigeladenen im Berufungsverfahren wird auf den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. Februar 2005 Bezug genommen.

Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Juni 2004 - 8 E 5965/03 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Juni 2004 - 8 E 5965/04 - zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt, soweit es die beanstandete Presseerklärung und ihre Folgen betrifft, im Wesentlichen den im angegriffenen Urteil vertretenen Auffassungen des Verwaltungsgerichts bei. Im Übrigen weist der Kläger darauf hin, dass auch hinsichtlich der Äußerungen des Beigeladenen zur Gültigkeit der Stimmzettel ein ergebnisrelevanter Wahlfehler vorliege, weil der Beigeladene auch insofern in unzulässiger Weise seine amtliche Stellung als Bürgermeister dazu benutzt habe, den - nach Ansicht des Klägers falschen - Eindruck einer unzutreffenden Angabe des Berufs oder Standes des Mitbewerbers B. zu erwecken. Im Unterschied zu der Auffassung des Beigeladenen sei B. damals als ehrenamtlicher Beisitzer berechtigt gewesen, die Bezeichnung "Stadtrat" ohne Zusatz zu führen, und habe dies auch gegenüber dem Wahlausschuss als Beruf oder Stand angeben dürfen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Mai 2005 Bezug genommen.

Dem Senat liegen die die Oberbürgermeisterwahl 2003 betreffenden Akten des Magistrats der Stadt A-Stadt (1 Ordner "Wahlvorschläge", 1 Hefter "Niederschriften OB-Wahl", 1 Hefter betreffend Einsprüche gegen die Wahl und 1 Hefter mit gesammelten Zeitungsartikeln und Niederschriften von Rundfunksendungen) vor. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2005 Erklärungen zum Empfängerkreis der beanstandeten Presseerklärung vom 31. Juli 2003, zu den durch diese Presseerklärung verursachten Kosten und zu einer Erwerbstätigkeit des Wahlbewerbers B. abgegeben; wegen des Inhalts der Erklärungen wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die vom Senat zugelassenen Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet worden (§§ 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5, Abs. 6 VwGO).

Die Rechtsmittel sind auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat aufgrund der zulässigen Klage zu Unrecht die angegriffene Wahl des Beigeladenen zum Oberbürgermeister der Stadt A-Stadt für ungültig erklärt und die Wiederholung der Wahl im gesamten Wahlkreis angeordnet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als zulässig angesehen. Es handelt sich um eine von einem Wahlberechtigten fristgerecht erhobene Gestaltungsklage im Sinne des § 27 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 in Verbindung mit § 41 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung vom 4. September 2000 (GVBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2002 (GVBl. I S. 22). Die Klage ist auf die Herbeiführung der in § 50 Nr. 2 b) KWG geregelten Rechtsfolgen gerichtet (vgl. zur Klageart Thüringer OVG, Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 - ThürVBl. 1997, 110). Durch die Beschränkung des Klageantrags auf das Begehren, die angegriffene Wahl für ungültig zu erklären, war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, die Wiederholung der für ungültig gehaltenen Wahl anzuordnen, obgleich dies nicht ausdrücklich beantragt war. Denn für das gerichtliche Wahlprüfungsverfahren sieht der gemäß § 41 KWG für die Wahl der Bürgermeister und Landräte entsprechend anwendbare § 30 Abs. 1 Satz 1 KWG vor, dass das Gericht - von Amts wegen - die Wiederholung der für ungültig erklärten Wahl und deren Umfang anzuordnen hat, wenn sie ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird.

Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind beim Verfahren der angefochtenen Direktwahl des Oberbürgermeisters der Stadt A-Stadt keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein können (§ 50 Nr. 2 KWG).

Dies gilt zum einen für das Verhalten des Beigeladenen im Zusammenhang mit der Herausgabe der Presse-Information vom 31. Juli 2003. Insofern stellt zwar der gewählte Übermittlungsweg eine - geringfügige - Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren dar; jedoch kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich diese Unkorrektheit ergebnisrelevant auf die entscheidende Stichwahl ausgewirkt haben kann, die mehr als sechs Wochen nach der öffentlichen Diskussion über die der Presse-Information zugrunde liegenden Vorgänge am 28. September 2003 durchgeführt worden ist. Dabei ist unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung des Senats davon auszugehen, dass "Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren" im Sinne des § 50 Nr. 2 KWG schon in relativ geringfügigen Verstößen gemeindlicher Organe und ihrer Mitglieder gegen die ihnen obliegende Neutralitätspflicht liegen können. In seinem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. April 2003 - 8 C 14.02 - (BVerwGE 118, 101) bestätigten Urteil vom 29. November 2001 - 8 UE 3800/00 - (HSGZ 2002, 171) hat der Senat hierzu Folgendes ausgeführt:

"'Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren' im Sinne dieser Vorschrift liegen bei der gebotenen verfassungskonformen weiten, über den bloßen formal-technischen Ablauf der Wahl hinausgehenden Auslegung dieses allgemeinen Wahlfehlertatbestandes auch dann vor, wenn gemeindliche Organe ... unter Verletzung der ihnen im Kommunalwahlkampf auferlegten Neutralitätspflicht zugunsten bestimmter Bewerber durch öffentliche Auftritte, Anzeigen, Wahlaufrufe, gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit oder sonstige amtliche Verhaltensweisen unzulässige Wahlbeeinflussung begehen und dadurch gegen den in § 1 Abs. 1 KWG in Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz und Art. 138 HV zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Grundsatz der freien und gleichen Wahl durch parteiergreifende Einflussnahme auf die Wählerwillensbildung und Verletzung der Chancengleichheit der Wahlbewerber verstoßen (vgl. u. a. Hess. VGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - 8 UE 4368/98 - NVwZ 1999, S. 1365, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. April 2001 - 8 B 33.01 - NVwZ 2001, S. 928, juris).

Eine engere Auslegung dieses Begriffs ist ... nicht deshalb geboten, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - (NJW 2001 S. 1048 ff., 151 ...) zur Gültigkeit der Wahlprüfungsvorschriften der Hessischen Verfassung für die Landtagswahl die in Art. 78 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen - HV - aufgeführten 'Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren' in einem eher formal-verfahrensrechtlichen Sinne als Verletzung von Wahlvorschriften verstanden hat, die die Wahlvorbereitung, den Wahlakt und die Feststellung des Wahlergebnisses betreffen. Diese Auslegung ist auf § 50 Nr. 2 KWG nicht übertragbar. Anders als dort finden sich nämlich in Art. 78 Abs. 2 HV zwei allgemeine Wahlfehlertatbestände. Bei dem einen handelt es sich um den Tatbestand der 'strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen', der Prüfungsgegenstand dieser bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung war und nach der dort gegebenen Auslegung bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen gerade den in der wahlprüfungsrechtlichen Spruchpraxis allgemein anerkannten Wahlfehler einer parteiergreifenden amtlichen Einwirkung auf die Wählerwillensbildung im Vorfeld einer Wahl zum Inhalt hat. Daneben stehen 'Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren' als gesonderter Tatbestand. In § 50 Nr. 2 KWG stellen dagegen 'Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren' den einzigen allgemeinen Wahlfehlertatbestand dar. Bei einem im Sinne der obigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeengten Verständnis dieses Begriffs im Rahmen dieser Vorschrift des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (vgl. auch § 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG) müssten bei hessischen Kommunalwahlen Verstöße gegen die Freiheit und Gleichheit der Wahl durch unzulässige amtliche Wahlbeeinflussungen außerhalb der durch Wahlvorschriften geregelten Wahlvorbereitung, des eigentlichen Wahlvorgangs und der Feststellung des Wahlergebnisses unter Verstoß gegen das Homogenitätsverbot (richtig: Homogenitätsgebot) des Art. 28 Abs. 1 GG als mögliche Wahlfehler von vornherein außer Betracht bleiben. Von einem solchen Begriffsverständnis ist der entscheidende Gerichtshof im Übrigen in Übereinstimmung mit den in der wahlprüfungsrechtlichen Spruchpraxis allgemein geteilten Rechtsüberzeugungen, auf die das Bundesverfassungsgericht in dem amtlichen Leitsatz Nr. 1 seiner obigen Entscheidung ausdrücklich verweist, auch bisher nie ausgegangen."

Soweit der Beigeladene die Ansicht vertritt, die durch den Gesetzgeber nach der streitgegenständlichen Direktwahl vollzogene Neufassung des § 26 KWG gebe "Handlungsanweisungen" auch für die Auslegung der hier noch anwendbaren alten Fassung dieser Vorschrift mit der Folge, dass für die Einstufung eines Verhaltens als Wahlfehler strengere Anforderungen zu stellen seien, als der Senat dies in seiner früheren Rechtsprechung getan hat, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Denn die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens - Gesetzentwurf der Landesregierung vom 6. Juli 2004 für ein Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze, LT-Drs. 16/2463 - durch einen Änderungsantrag der Fraktion der CDU vom 6. Dezember 2004 (LT-Drs. 16/3307) vorgeschlagene Neufassung der §§ 26 und 50 Nr. 2 KWG, die entsprechend Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 8. Dezember 2004 (LT-Drs. 16/3339) vom Landtag beschlossen und im Rahmen des novellierten Hessischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 197) verkündet worden ist, stellt eine Übernahme der materiellen Wahlprüfungsgrundsätze des für Landtagswahlen geltenden Art. 78 Abs. 2 der Hessischen Verfassung für das Kommunalwahlrecht dar (vgl. Begründung des Änderungsantrags der Fraktion der CDU zu § 26 KWG, LT-Drs. 16/3307, S. 4) und gibt deshalb keine Interpretationshilfe für die hier noch anwendbare frühere Fassung der Vorschrift, so dass an der bisherigen Auslegung dieser Vorschrift durch den Senat festzuhalten ist. Allerdings darf diese Auslegung nicht dazu führen, dass amtierende Kommunalwahlbeamte, die sich einer Direktwahl stellen, während des Wahlkampfes ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung beraubt werden und ihnen - wie es der Beigeladene drastisch hat ausdrücken lassen - gleichsam "ein Maulkorb verpasst" wird. Mit diesem Problem hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Juli 2003 - 8 UE 2947/01 - (ESVGH 54, 13 = HSGZ 2003, 345) befasst und Folgendes ausgeführt:

"Allerdings dürfen Bürgermeister ... nicht nur als Wähler an der Wahl teilnehmen, sondern sich auch im Wahlkampf als Bürger des Rechts der freien Meinungsäußerung bedienen. Wie jeder andere Bürger dürfen sie sich insbesondere mit Auftritten, Anzeigen oder Wahlaufrufen aktiv am Wahlkampf beteiligen. Wahlempfehlungen zugunsten eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, werden jedoch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auch im Kommunalwahlkampf auferlegte Neutralitätspflicht und sind deswegen unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 5/96 - BVerwGE 104, 323 ff. = juris). Dies gilt auch für Wahlempfehlungen, die ein Bürgermeister/Oberbürgermeister in amtlicher Eigenschaft für seine eigene Wiederwahl abgibt."

Was die Verwendung der Amtsbezeichnung "Bürgermeister" - vgl. § 45 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002, GVBl. I S. 342) - angeht, ist ergänzend zu berücksichtigen, dass gemäß §§ 97 Abs. 2 Satz 1, 211 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) auch Wahlbeamte im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amts führen und sie auch außerhalb des Dienstes führen dürfen.

Mithin ist nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene im Wahlkampf mit seiner damaligen Amtsbezeichnung "Bürgermeister" in Erscheinung getreten ist. Auch dass er während des Wahlkampfes eine amtliche Presseerklärung des Magistrats veranlasst und zugelassen hat, dass er darin mit eigenen Äußerungen zu seiner amtlichen Tätigkeit zitiert wird, ist an sich nicht zu beanstanden, denn es ist anerkannt, dass die gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit in der Gestalt von Presseerklärungen oder Pressegesprächen auch in der Vorwahlzeit grundsätzlich keinen Einschränkungen unterliegt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 1988 - 15 A 924/86 -, NVwZ-RR 1989, 149, unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125; die OVG-Entscheidung wurde bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. November 1988 - 7 B 169.88 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 31 = NVwZ-RR 1989, 262).

Deshalb wäre es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, wenn sich der Beigeladene in der Presseerklärung vom 31. Januar 2005 mit den auf seine dienstliche Tätigkeit als Beigeordneter bezogenen Angriffen in dem im G. Anzeiger vom 31. Juli 2003 unter der Überschrift "B. fordert Ende 'geheimer Kabinettspolitik'" erschienenen Artikel kritisch auseinander gesetzt hätte. Solche Kritik an seiner Amtsführung enthielt dieser Artikel insofern, als dem Beigeladenen als Sportdezernenten und damit in seiner Eigenschaft als Beigeordneter vorgeworfen wurde, sich nicht genügend gegen eigenmächtige "Hinterzimmerpolitik" des Vorsitzenden des G. CDU-Stadtverbands und des FDP-Bezirksvorsitzenden in Fragen der Sportstättenentwicklungsplanung und des Sportstättenbaus durchgesetzt zu haben. Die vom Magistrat herausgegebene Presseerklärung hat sich indessen nicht auf die Richtigstellung wirklicher oder vermeintlicher Unrichtigkeiten in dem besagten Artikel beschränkt, sondern ist polemisch und plakativ in einer Art, wie es für Wahlkämpfe typisch ist, auf wirkliches oder vermeintliches Fehlverhalten des Gegenkandidaten für die Oberbürgermeisterwahl eingegangen, etwa mit dem Hinweis auf farblose Schwarz-weiß-Plakate bzw. wirkliche oder vermeintliche Defizite der "Genossen" bei wichtigen kommunalen Themen, etwa der Sporthalle für den Bundesliga-Basketball oder dem Einkaufszentrum Neustädter Tor, hinsichtlich dessen die SPD offenbar "mit viel Getöse eine Stimmenthaltung" vorbereite. Mit diesen parteiergreifenden Wahlkampfäußerungen hat die Presseerklärung den Rahmen verlassen, innerhalb dessen sich kommunale Öffentlichkeitsarbeit - sei es in Wahlkämpfen oder außerhalb - generell zu halten hat. Insofern hat der Beigeladene im Wahlkampf von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht, das ihm nicht in seiner Eigenschaft als kommunaler Wahlbeamter, sondern als Bürger und Wahlbewerber zusteht. Daher hat das Verwaltungsgericht zu Recht beanstandet, dass sich der Beigeladene des Mittels einer Presseerklärung des Magistrats bedient hat, um seine Meinung zu verbreiten.

Gleichwohl ist nicht zu erkennen, dass sich dieses Fehlverhalten ergebnisrelevant auf den Ausgang der streitgegenständlichen Direktwahl ausgewirkt hat. Dabei ist davon auszugehen, dass der Inhalt der beanstandeten Presseerklärung wahlrechtlich unbedenklich ist. Denn inhaltlich hält sich die Erklärung trotz ihres teilweise polemischen Wortlauts im Rahmen jener Grenzen, die Wahlbewerbern im Rahmen ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung bei der Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner gesetzt sind. Es ist deswegen für die Wahlprüfung unerheblich, ob und in welchem Umfang der Inhalt der beanstandeten Presseerklärung den Wählerinnen und Wählern zur Kenntnis gelangt ist und auf ihre Willensbildung eingewirkt hat. Gegenstand der Wahlprüfung ist lediglich die Frage, ob und in welcher Weise die Art der Übermittlung dieser Presseerklärung Einfluss auf die Willensbildung der Wählerinnen und Wähler gehabt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Presseerklärung unmittelbar nur einem kleinen Kreis der bei den im Verteiler berücksichtigten Medien tätigen Journalistinnen und Journalisten zur Kenntnis gelangt ist, den übrigen Wählerinnen und Wählern jedoch nur durch die Wiedergabe ihres Inhalts in den beiden G. Tageszeitungen, wobei nur die G. Allgemeine Zeitung in ihrer Ausgabe vom 2. August 2003 in ihrem Bericht und einem Kommentar auch auf die Art der Übermittlung dieser Presseerklärung eingegangen ist, und zwar mit deutlich kritischer Tendenz. Dass diese journalistische Kritik - sei sie nun berechtigt oder nicht berechtigt - bei der Leserschaft einen Sympathieeffekt für den Beigeladenen ausgelöst und damit seine Wahlchancen verbessert haben könnte, ist schon an sich sehr unwahrscheinlich und lebensfremd. Hinzu kommt, dass die nachfolgende öffentliche Diskussion über die von der G. Allgemeinen Zeitung als "Grenzverletzung" bezeichnete Verhaltensweise des Beigeladenen im Zusammenhang mit der beanstandeten Presseerklärung in der Bürgerschaft den durch diese Veröffentlichung entstandenen Eindruck, der Beigeladene habe sich illegal verhalten, noch verstärkt hat. Zwar kann unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Negativeindruck potentielle Wähler des Beigeladenen veranlasst haben könnte, an der Wahl nicht teilzunehmen oder andere Kandidaten/innen zu wählen. Dies braucht aber hier auch nicht geklärt zu werden, denn es wäre jedenfalls nicht zu seinen Gunsten ergebnisrelevant. Der umgekehrte Effekt, also eine Wahlenthaltung oder eine abweichende Stimmabgabe potentieller Wähler der Mitbewerber des Beigeladenen, kann durch die Art und Weise der Übermittlung der beanstandeten Presseerklärung und ihr negatives Echo in einem Teil der Medien nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausgelöst worden sein.

Potentielle Ergebnisrelevanz kann der Art und Weise der Übermittlung der beanstandeten Presseerklärung auch nicht unter dem Aspekt beigemessen werden, dass der Beigeladene bzw. die ihn vorschlagende Partei durch die Art und Weise der Verbreitung dieser Erklärung Aufwendungen erspart hat, die sie sonst selbst hätte tragen müssen. Selbst wenn man neben den geringfügigen Übermittlungskosten auch die Personal- und Sachkosten für die Herstellung der Presseerklärung in Rechnung stellt, sind diese Kosten - weniger als 20,00 € - zu geringfügig, als dass sie den Beigeladenen davon abgehalten hätten, selbst und auf eigene Kosten eine entsprechende Presseerklärung herzustellen und zu verbreiten. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene den Inhalt der beanstandeten Presseerklärung, der in der öffentlichen Diskussion angesichts der Kritik an der Art ihrer Verbreitung ohnehin "untergegangen" zu sein scheint, den Medien bzw. über die Medien den Wählerinnen und Wählern nur mittels Presseerklärung der städtischen Pressestelle hat vermitteln können.

Schließlich wäre, selbst wenn man trotz der bisher behandelten Aspekte ergebnisrelevante Auswirkungen der Art der Übermittlung der Presseerklärung auf das Wahlergebnis für möglich hielte, die große zeitliche Distanz zwischen ihrer Verbreitung und der wahlentscheidenden Stichwahl ein Hindernis für die Annahme der Ergebnisrelevanz. Auch wenn man in die Überlegungen einbezieht, dass die beanstandete Presseerklärung vom 31. Juli 2003 nochmals am 5. August 2003 durch das vom Beigeladenen mit dem Hessischen Rundfunk geführte Interview in den Blick der Öffentlichkeit gebracht worden ist, liegen doch fast zwei Monate zwischen diesem Termin und der wahlentscheidenden Stichwahl. In dieser Zeit wurde weiter intensiv Wahlkampf geführt, in dem die Art und Weise der Übermittlung der beanstandeten Presseerklärung keine erkennbare Rolle mehr spielte und - vor allem anlässlich der am 18. September 2003 durchgeführten Sitzung der Beklagten - andere Themen in den Mittelpunkt des Wahlkampfs gerückt wurden. Dass diese zweite Phase des Wahlkampfs, in der die beanstandete Presseerklärung und die Art ihrer Verbreitung keine nachvollziehbare Bedeutung mehr hatten, entscheidend für das Ergebnis der Stichwahl gewesen ist, zeigt sich an dem Verhältnis der für die einzelnen Bewerber in der Stichwahl abgegebenen Stimmen im Vergleich zum Ergebnis des ersten Wahlgangs. Während der Beigeladene in der Stichwahl, bei der 1.754 Stimmen weniger als im ersten Wahlgang abgegeben wurden (- 9,9 %), im Vergleich zum ersten Wahlgang 381 Stimmen einbüßte (7.982 Stimmen statt 8.363 Stimmen im ersten Wahlgang, minus 4,6 %), entfielen auf den Bewerber B. bei der Stichwahl 1.543 Stimmen mehr (plus 24,6 %) als beim ersten Wahlgang (7.824 Stimmen statt 6.281 Stimmen im ersten Wahlgang).

Aus den Äußerungen des Beigeladenen zur angeblichen Ungültigkeit der bei der Direktwahl verwendeten Stimmzettel ergibt sich bereits kein Wahlfehler im Sinne des § 50 Nr. 2 KWG a. F., so dass es insoweit auf eine Ergebnisrelevanz nicht ankommt.

Zu diesem Punkt hat der Beigeladene in dem Mittelhessen-Journal des Senders hr4 am 5. August 2003 laut Sendemanuskript Folgendes gesagt:

"Wir haben seit heute den gültigen Wahlzettel, weil auch heute die Briefwahlunterlagen angefordert werden können. Und da sage ich nur so viel, dass mir aufgefallen ist, dass der Kollege B. eine, wie ich finde, nicht zulässige Berufsbezeichnung dort angegeben hat, er unter Stadtrat firmiert. Er ist ehrenamtlicher Stadtrat und eben abgewählter Stadtrat a. D. Von daher ist das mit Sicherheit ein Fehler. Und wie ich von Verwaltungsgerichtshofsentscheidungen aus 2000 weiß, sind solche falschen, wahrheitswidrigen Behauptungen auf einem Wahlzettel möglicherweise genau der Angriffspunkt, um eine Wahl für ungültig erklären zu lassen. Aber eben dann nach dem Wahltag."

Dieses Statement wurde in dem Rundfunkbeitrag neben einer Äußerung des Gegenkandidaten B. zum gleichen Thema und vorangestellten Ausführungen beider Kandidaten zum Thema Presseerklärung des Magistrats vom 31. Juli 2003 gesendet. In der Anmoderation des Autors war der Beigeladene zuvor mehrfach als "Herr Bürgermeister", "CDU-Bürgermeister" sowie als "Bürgermeister und OB-Wahlkämpfer" bezeichnet worden.

Es erscheint schon zweifelhaft, ob hier überhaupt ein dem Beigeladenen vom Kläger vorgeworfener Verstoß gegen die Neutralitätspflicht vorliegt. Denn der Beigeladene hat das Interview - ebenso wie sein Gegenkandidat B. - offensichtlich nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gemeindeorgans und kommunaler Wahlbeamter, sondern in seiner Rolle als Kandidat und Wahlkämpfer geführt. Dass er vom Autor des Rundfunkbeitrags mehrfach als "Bürgermeister" apostrophiert worden ist, entsprach der Wahrheit und ist dem Beigeladenen nicht als Pflichtverletzung zuzurechnen, denn er hat mit der - rechtlich zulässigen - Verwendung seiner Amtsbezeichnung nicht in amtlicher Funktion gehandelt, sondern hat seine Meinungsäußerung mit dem Hinweis auf eine mögliche spätere Wahlanfechtung deutlich als Wahlkampfbeitrag gekennzeichnet. In seiner Eigenschaft als Wahlkämpfer konnte er im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung durchaus auch einen vermeintlichen Fehler seines Gegenkandidaten B. bei seinen Angaben zu Beruf oder Stand bemängeln, wobei dahinstehen kann, ob "Verwaltungsgerichtshofsentscheidungen aus 2000" - gemeint ist hier wohl der Beschluss des Senats vom 11. Januar 2000 - 8 TZ 4278/99 -, ESVGH 50, 170 = HSGZ 2000, 233 - zu den Folgen unzutreffender Angaben eines Bürgermeisterkandidaten über seinen Familienstand - für das Vorliegen eines solchen Wahlfehlers sprechen.

Ob die Kritik des Beigeladenen am Inhalt des Stimmzettels bezüglich des Berufs oder Standes seines Mitbewerbers B. berechtigt war, ist sehr zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen. Nach § 46 Abs. 1 KWG enthalten die Stimmzettel neben anderen Angaben zur Person der Bewerber auch deren "Beruf oder Stand". Was als Beruf oder Stand anzusehen ist, hat der Gesetzgeber weitgehend der Selbsteinschätzung der Bewerber überlassen, wie sich aus den Gesetzgebungsmotiven ergibt. Im Gesetzentwurf der damaligen Landesregierung vom 6. Januar 1992 (LT-Drs. 13/1397), mit dem die Einführung der Direktwahl von Bürgermeistern/Oberbürgermeistern und Landräten initiiert worden ist, heißt es zur Begründung des § 46 KWG (sieht dort S. 39):

" Die Vorschrift legt den Inhalt der Stimmzettel fest. Die Berufsangabe auf dem Stimmzettel folgt der entsprechenden Angabe auf dem eingereichten Wahlvorschlag. Bei der Angabe des Berufs sollte dem 'Selbstverständnis' des Bewerbers so weit wie möglich entsprochen werden. Er kann daher seinen erlernten oder den derzeit ausgeübten Beruf angeben. Auch die Tätigkeit als (Ober-) bürgermeister oder Landrat ist ein Beruf."

Nach § 45 Abs. 2 HGO führen in Städten die Beigeordneten mit Ausnahme des Ersten Beigeordneten und des als Stadtkämmerer bezeichneten, mit der Verwaltung des Finanzwesens beauftragten hauptamtlichen Beigeordneten die Bezeichnung Stadtrat, und zwar unabhängig davon, ob sie haupt- oder ehrenamtlich tätig sind. Unter Berücksichtigung des weiten Ermessens, das der Gesetzgeber den Bewerbern bei der Angabe ihrer Berufsbezeichnung zugestanden hat, kann man die Angabe des Berufs mit "Stadtrat" nicht als wahrheitswidrig bezeichnen, zumal der Mitbewerber B. früher hauptamtlicher Stadtrat war und damit den Beruf eines kommunalen Wahlbeamten im Sinne der Begründung des Gesetzentwurfs "erlernt" hatte.

Auch wenn mithin die Kritik des Beigeladenen an der Berufsangabe des Mitbewerbers B. in den Stimmzetteln unberechtigt gewesen sein dürfte, kann sie jedenfalls nicht als Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren im Sinne des § 50 Nr. 2 KWG a. F. angesehen werden. Denn es handelt sich dabei um einen für Wahlkämpfe typischen Hinweis eines Kandidaten auf wirkliche oder vermeintliche Qualifikationsmängel eines Gegenkandidaten, den die Wählerinnen und Wähler wie andere Wahlkampfaussagen der Wahlbewerber kritisch zu würdigen haben. Mit dem wahrheitsgemäßen Hinweis darauf, dass der Mitbewerber B. früher hauptamtlicher Beigeordneter und zum Zeitpunkt des Interviews ehrenamtlicher Beigeordneter war, hat der Beigeladene auch in seinem Interviewbeitrag selbst die Informationen geliefert, die dem Hörer eine eigene Einschätzung der Substanz der geäußerten Kritik ermöglichten.

Mithin ist auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da seine Klage erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da der Beigeladene in beiden Instanzen Anträge gestellt und ein Rechtsmittel eingelegt hat, wodurch er sich dem Risiko eigener Kostenpflicht ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Das Urteil ist - wegen der außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Beteiligten - gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wobei dem Kläger eine Abwendungsbefugnis vorzubehalten ist (§ 711 ZPO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe fehlen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil es sich bei den hier anwendbaren Vorschriften der §§ 26 und 50 Nr. 2 KWG a. F. nach der am 1. April 2005 in Kraft getretenen Novellierung des Kommunalwahlgesetzes um auslaufendes Recht handelt, das keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen mehr aufwirft (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Rdnr. 11 zu § 132 m. w. N.).