OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.09.2005 - 22 U 227/04
Fundstelle
openJur 2012, 26601
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. September 2004 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.340,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.

Gründe

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das VermögenA(im folgendenAGmbH) mit Sitz inO1und macht als solcher gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Abgabe einer Freigabeerklärung geltend.

DieAGmbH war Inhaberin zweier bei der …sparkasse…geführter Konten mit den Nummern … und …, deren Guthaben der Geschäftsführer derAGmbH mit Schreiben vom 12.12.1998 zugunsten des Beklagten verpfändet hatte.

Die …sparkasse…teilte dem Kläger auf dessen Nachfrage hin mit Schreiben vom 17.02.2000 mit, dass das von der Schuldnerin unterhaltene Girokonto mit der Nummer … einen Saldo in Höhe von 271.055,77 DM aufweise. Eine Auszahlung an den Kläger erfolgte wegen der angezeigten Verpfändung des Guthabens nicht.

Mit Schreiben vom 28.03.2000 forderte der Kläger den Beklagten zur Abgabe der Freigabeerklärung bezüglich des vorbezeichneten Kontos bis zum 31.03.2000 auf. Der Beklagte kam dem nicht nach.

Daraufhin hinterlegte die Sparkasse…das auf dem fraglichen Konto befindliche Guthaben zuzüglich Zinsen, insgesamt 271.512,00 DM, beim Amtsgericht O1.

In einem vor dem Landgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 17 O 211/02 geführten Rechtsstreit erstritt der Kläger ein seit dem 11.09.2003 rechtskräftiges Urteil, wodurch der Beklagte verurteilt wurde, gegenüber dem Amtsgericht O1 (Hinterlegungsstelle) die Freigabe des streitgegenständlichen Guthabens zu erklären. Dem kam der Beklagte am 25.09.2003 nach. Der Hinterlegungsbetrag in Höhe von 271.512,00 DM wurde sodann am 16.10.2003 an den Kläger ausgezahlt. Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB a. F. in Höhe von 4 % aus dem hinterlegten Betrag für den Zeitraum vom 01.04.2000 bis zum 25.09.2003 in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 19.340,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat bestritten, mit der von ihm geforderten Freigabeerklärung in Verzug geraten zu sein; das Schreiben des klägerischen Bevollmächtigten vom 28.03.2000 sei für eine verzugsbegründende Mahnung inhaltlich zu unbestimmt und die hierin gesetzte Frist zu kurz bemessen gewesen.

Das Landgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.09.2004 darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach seiner Auffassung der Höhe nach nicht schlüssig dargetan sei, da nach § 288 Abs. 1 BGB a. F. eine Verzinsung nur bei Geldschulden stattfinde, der Beklagte hier aber keine Geldschuld, sondern die Abgabe einer Willenserklärung geschuldet habe.

Mit am 09.09.2004 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt:

Zwar komme vorliegend ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus Verzug oder positiver Forderungsverletzung dem Grunde nach in Betracht, da er zur Abgabe der von ihm geforderten Freigabeerklärung verpflichtet gewesen sei; allerdings habe der Kläger nicht schlüssig dargetan, dass der Gemeinschuldnerin wegen der verspäteten Freigabe des streitgegenständlichen Guthabens durch den Beklagten ein Schaden in der behaupteten Höhe entstanden sei; § 288 BGB a. F., auf den der Kläger sein Schadensersatzbegehren stütze, beziehe sich ausdrücklich nur auf Geldschulden; der Beklagte sei vorliegend jedoch nicht mit einer solchen Geldschuld in Verzug gewesen, sondern er habe "lediglich" die Abgabe einer Willenserklärung geschuldet; auf einen solchen Fall sei die Vorschrift des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. aber weder direkt noch analog anwendbar. Der Kläger hätte vielmehr, so das Landgericht weiter, konkret dartun müssen, inwiefern der Gemeinschuldnerin ein Schaden entstanden sei, z. B. in Form entgangener Gewinnmöglichkeiten auf Grund der Nichtverfügbarkeit des umstrittenen Guthabens; hierzu fehle es indes an jeglichem Vortrag seitens des Klägers.

Gegen dieses ihm am 21.10.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger in zulässiger Weise Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter verfolgt.

Er ist der Auffassung, dass § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. jedenfalls entsprechend auf Fälle wie dem hier vorliegenden anzuwenden sei, und beruft sich dabei insbesondere auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.04.1979 (NJW 79, 1494 ff.); wirtschaftlich betrachtet, so der Kläger, sei der der Schuldnerin entstandene Schaden in Form verhinderter Nutzungsmöglichkeit des Hinterlegungsbetrages unabhängig davon eingetreten, ob sich das Geld direkt beim Beklagten befunden und dieser die Herausgabe oder der Beklagte rechtswidrig die Abgabe der Freigabeerklärung gegenüber der Sparkasse bzw. der Hinterlegungsstelle verweigert habe; für die Qualifikation als Geldschuld im Sinne von § 288 Abs. 1 BGB a. F. sei nicht primär auf die vom Beklagten geschuldete Handlung (Freigabeerklärung), sondern vielmehr auf die darauf eintretende Folge (Herausgabe des Geldes) abzustellen; da dem Gläubiger in beiden Fällen die Nutzungsmöglichkeit, die Geld biete, abgeschnitten werde, sei in Fällen wie dem vorliegenden § 288 BGB a. F. jedenfalls entsprechend anzuwenden.

Der Kläger meint, dass der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall mit dem hier gegebenen Sachverhalt deckungsgleich, jedenfalls aber vergleichbar sei, so dass das Landgericht zu einer jedenfalls analogen Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB a. F. hätte gelangen müssen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten gemäß seinem erstinstanzlichen Antrag zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt mit dem Landgericht die Auffassung, dass § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. vorliegend weder direkt noch entsprechend anwendbar sei, da die hierin normierte Verzinsung nur bei Geldschulden vorgesehen sei. Mit dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs, so meint der Beklagte weiter, sei der hier zur Entscheidung anstehende Sachverhalt nicht vergleichbar, geschweige denn deckungsgleich.

Der Beklagte bleibt im Übrigen dabei, dass das Klägerschreiben vom 28.03.2000 nicht geeignet gewesen sei, ihn in Verzug zu setzen; ein solcher sei im Übrigen durch ein ihm gegenüber dem Freigabeverlangen des Klägers zustehendes Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen gewesen; jedenfalls aber sei ein eventueller Verzug seinerseits mit der Hinterlegung des streitgegenständlichen Guthabens durch die …sparkasse…bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts O1 beendet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und in der Sache auch begründet.

Entgegen der vom Landgericht – und zunächst auch vom erkennenden Senat – vertretenen Auffassung steht dem Kläger gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte, seiner Höhe nach unstreitige Zinsschaden zu (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. analog).

Dass eine unmittelbare Anwendung des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. als Anspruchsgrundlage für das klägerische Zahlungsbegehren vorliegend nicht in Betracht kommt, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. gilt die dort normierte Verpflichtung zur Zahlung eines Zinsschadens in Höhe von 4 % p.a. nur für den Fall des Verzugs mit einer Geldschuld. Eine solche traf den Beklagten vorliegend jedoch nicht; er schuldete vielmehr – und dies ist mittlerweile rechtskräftig festgestellt – "lediglich" eine Freigabeerklärung bezüglich des von der Sparkasse…beim Amtsgericht O1 hinterlegten Guthabens der Gemeinschuldnerin.

Auf eine solche Fallkonstellation ist § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. mit seiner typisierten Zinszahlungspflicht nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch entsprechend anzuwenden.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. April 1979 - VII ZR 188/78 - entschieden, dass § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Fall der schuldhaften Nichtbeschaffung eines langfristigen zinslosen Darlehens entsprechend anzuwenden ist (BGHZ 64, 231 ff. = BGH NJW 79, 1494 f.). Mit § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB stelle der Gesetzgeber klar, dass er in der Vorenthaltung geschuldeten Geldes stets einen Schaden sehe. Die Bestimmung sei eine besondere Ausprägung des in § 286 Abs. 1 BGB niedergelegten Grundsatzes, wonach der Schuldner den Verzugsschaden zu ersetzen habe. Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB betrage der dem Gläubiger einer Geldschuld zu ersetzende Verzugsschaden in jedem Fall, also unabhängig von den Umständen des Einzelfalles, mindestens 4 % des geschuldeten Kapitals. Damit trage das Gesetz in typisierender Betrachtungsweise der Tatsache Rechnung, dass die mit dem Besitz von Geld verbundenen Nutzungsmöglichkeiten auch ohne Substanzverbrauch in aller Regel geldwerte wirtschaftliche Vorteile böten, deren Vorenthaltung rechtlich als Schaden anzusehen sei. Sei somit für den Fall des Verzugs ausdrücklich bestimmt, dass die Vorenthaltung geschuldeten Geldes den Gläubiger stets berechtige, einen Mindestschaden von 4 % geltend zu machen, müsse das auch für den Fall gelten, dass jemand seine Pflicht zur Verschaffung eines zinslosen Darlehens verletzt. Ob dem Gläubiger geschuldetes Geld vorenthalten werde oder ob er um ein zinsloses Darlehen, auf das er an sich Anspruch hat, gebracht werde, begründe in diesem Zusammenhang keinen Unterschied; in beiden Fällen gehe es um die Frage, wie der Entgang der mit Geld verbundenen Nutzungsmöglichkeiten schadensmäßig zu beurteilen sei.

Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall ist zwar – entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung – mit dem vorliegenden Sachverhalt keineswegs deckungsgleich; gleichwohl kommen die in dem vorstehend wiedergegebenen Urteil angestellten Erwägungen letztlich auch hier zum Tragen.

Der Beklagte schuldete dem Kläger vorliegend zwar keinen Geldbetrag; es ging also nicht um eine "echte" Geldschuld im Sinne von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.. Der Beklagte war jedoch verpflichtet – und insoweit ist der vorliegende Fall mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt durchaus vergleichbar -, dem Kläger den Zugriff auf das diesem letztlich zustehende Guthaben der Schuldnerin bei der …sparkasse…zu eröffnen und zu verschaffen. Die Auszahlung des auf dem fraglichen Konto befindlichen Geldbetrages an den Kläger hing einzig und allein davon ab, ob der Beklagte die von ihm geforderte – und auch geschuldete – Freigabeerklärung abgab oder nicht.

Irgendeine Mitwirkungshandlung eines Dritten war nicht erforderlich, auch sonstige – weitere – Voraussetzungen für die Auszahlung des Guthabens an den Kläger bestanden nicht.

Die hier gegebene Situation ist – ähnlich wie der durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1979 entschiedene Fall – nach Ansicht des Senats mit der in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. geregelten Fallkonstellation vergleichbar, bei welcher der Schuldner selbst verpflichtet ist, dem Gläubiger gegenüber eine Geldschuld zu begleichen. In beiden Fällen wird dem Gläubiger ein ihm zustehender Geldbetrag rechtswidrig und schuldhaft vorenthalten, ihm die Nutzungsmöglichkeit hierüber verwehrt, und zwar ausschließlich aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Schuldners liegen. Ebenso wie beim Vorliegen einer echten persönlichen Geldschuld hatte es auch vorliegend allein der Beklagte in der Hand, ob der Kläger die Nutzungsmöglichkeit über den von ihm beanspruchten Geldbetrag erlangt. Allein der Umstand, dass im ersteren Fall die unmittelbare und direkte Zahlung einer Geldschuld, vorliegend hingegen "lediglich" eine für die Auszahlung eines Geldbetrages an den Kläger allein erforderliche Freigabeerklärung geschuldet wurde, macht bei der Beurteilung der Frage, ob und welcher Schaden auf Seiten des Gläubigers eingetreten ist, keinen Unterschied. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob beim Gläubiger in Folge des Nichterhalts eines ihm zustehenden Geldbetrages ein Schaden entstanden ist, ist allein die Situation des Gläubigers und nicht etwa die vom Schuldner im Einzelfall zu erbringende Leistungshandlung.

Nach allem ist § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar.

Dem steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass, wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 04.07.2005 (dort S. 3, Bl. 213 d.A.) vorbringt, die Vorschrift des § 288nachErlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1979 sowohl durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. Teil I, S. 330) als auch durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. Teil I, S. 3138) geändert worden ist, ohne dass hinsichtlich seines Anwendungsbereichs (Verzinsung einer Geldschuld) Änderungen vorgenommen wurden.

Die vom Beklagten ins Feld geführte Gesetzesgeschichte tangiert die Richtigkeit der vom Bundesgerichtshof in der vorbezeichneten Entscheidung angestellten allgemeinen Erwägungen zur Problematik einer analogen Anwendbarkeit des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht.

Schließlich gibt auch das vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12.07.2005 (Bl. 234 ff. d.A.) angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2005 - Az. VIII ZR 94/04 - keine Veranlassung, von der hier vertretenen Auffassung abzuweichen; dies schon deshalb, weil sich jene Entscheidung mit den vom erkennenden Senat für zutreffend und auf den vorliegenden Fall auch für übertragbar gehaltenen grundsätzlichen Erwägungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1979 nicht, jedenfalls aber nicht näher auseinandersetzt.

Der Beklagte befand sich mit der von ihm geschuldeten Freigabeerklärung seit dem 1. April 2000 auch in Verzug. Dass das Schreiben des klägerischen Bevollmächtigten vom 28.03.2000, mit dem der Beklagte aufgefordert wurde, gegenüber der …sparkasse…die Freigabe des streitgegenständlichen Guthabens bis zum 31.03.2000 zu erklären, eine verzugsbegründende Mahnung darstellt, kann nach Auffassung des Senats nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.

Der damit zum 1. April 2000 eingetretene Verzug des Beklagten ist durch die von der …sparkasse…in der Folgezeit vorgenommene Hinterlegung des streitbefangenen Geldbetrages bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts O1 nicht in Wegfall geraten. Einer nochmaligen Mahnung des Beklagten zur Abgabe einer Freigabeerklärung, diesmal gegenüber der Hinterlegungsstelle, bedurfte es nicht. Abgesehen davon, dass der Beklagte, wie vorstehend ausgeführt, bereits auf Grund des Klägerschreibens vom 28.03.2000 in Verzug geraten war, hat er durch sein gesamtes Verhalten unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er auch nicht bereit ist, gegenüber der Hinterlegungsstelle eine entsprechende Freigabeerklärung abzugeben, so dass der Kläger gezwungen war, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, jedenfalls deshalb nicht in Verzug geraten zu sein, weil ihm gegenüber dem klägerischen Freigabeverlangen ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe, so kann ihm auch insoweit nicht gefolgt werden. Dem Beklagten stand nämlich ein fälliger (Gegen)Anspruch gegen den Kläger, der Voraussetzung für die Begründung eines Zurückbehaltungsrechts gewesen wäre, nicht zu. Zur näheren Begründung insoweit wird auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 12.11.2002 in dem zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen 17 O 211/02, Landgericht Darmstadt, geführten Vorprozess verwiesen.

Eine Umdeutung gemäß § 140 BGB der danach - und mittlerweile wohl auch unstreitig - nichtigen Verpfändungserklärung vom 12.12.1998 in eine Sicherungsabtretung bzw. Sicherungsvereinbarung kommt - entgegen der vom Beklagten in seiner Berufungserwiderung vom 17.01.2005 vertretenen Auffassung - hier nicht in Betracht. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Verpfändungserklärung eine Sicherungsabtretung bzw. Sicherungsvereinbarung, die im Gegensatz zu einer wirksamen Verpfändung gerade keine zu sichernde Forderung voraussetzt (Akzessorietät), gewollt hätten.

Von einem den Verzug des Beklagten ausschließenden Zurückbehaltungsrecht kann mithin nicht ausgegangen werden.

Nach allem ist der Beklagte dem Kläger gegenüber in entsprechender Anwendung des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. zum Ersatz des geltend gemachten, seiner Höhe nach nicht streitigen Zinsschadens verpflichtet.

Auf die Berufung des Klägers war das angefochtene Urteil daher abzuändern und der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10

und 713 ZPO.

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