LG Kassel, Urteil vom 15.09.2005 - 1 S 193/05
Fundstelle
openJur 2012, 26571
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.04.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel – 412 C 3555/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger ist von der „…“ öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle sowie für Kraftfahrzeugschäden und –bewertung. Der Beklagte beauftragte den Kläger am 05.08.2003 mit der Feststellung der Schäden, die am 01.08.20003 durch einen Verkehrsunfall an seinem PKW entstanden waren. Für das schriftliche Gutachten, welches Reparaturkosten am Fahrzeug des Beklagten von brutto 3.647,40 € = netto 3.144,31 € auswies, hat der Kläger mit Rechnung vom 07.08.2003 (Bl. 14 d.A.) dem Beklagten Honorar in Höhe von 417,30 € netto berechnet. Ferner sind als Nebenkosten in Rechnung gestellt für Lichtbilder 9 Erstabzüge je 1,80 €, 9 Zweitabzüge je 1,00 €, somit 25,20 € netto, Schreibauslagen Fotoseiten 2,50 € netto und Schreibauslagen Fotoseiten Kopien 5,00 € netto. Für Porto/Telefon sind anteilig 10,00 € netto berechnet. Der Gesamtnettobetrag beträgt 460,00 €, der Bruttobetrag (+ 16 % MwSt. = 73,60 €) 533,60 €.

Die vollumfängliche Einstandpflicht der Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers, der „…“ ist zwischen den Parteien unstreitig. Mit Schreiben vom 01.09.2003 (Bl. 16 d.A.) an den Kläger hat sie jedoch einen Ausgleich seines Sachverständigenhonorars zunächst „auf Grund enthaltener Pauschalpositionen“ abgelehnt und sich bereit erklärt, zu dem Honoraranspruch Stellung zu nehmen, wenn eine genaue Spezifizierung der einzelnen Rechnungspositionen erfolge. Diese Ansicht hat der Beklagte sich zu Eigen gemacht und in der Folge keine Zahlungen geleistet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Kassel Bezug genommen (Bl. 128, 129 d.A.).

Das Amtsgericht Kassel hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO nach dem Sach- und Streitstand vom 14.04.2005 unter Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten verurteilt, an den Kläger 452,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2003 zu zahlen. Zugleich hat es gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung die Berufung zugelassen, weil zu der Frage, ob und inwieweit ein Kfz-Sachverständiger auf der Grundlage von Honorarumfragen der Verbände nach Schadenshöhe abrechnen dürfe, rechtlich unterschiedliche Auffassungen bestehen würden und sich die Antwort nicht klar aus dem Gesetz ergebe.

Zur Begründung des Verurteilungsausspruches hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gemäß §§ 632 Abs. 2, 315, 316 BGB ein Anspruch auf eine Leistung nach von ihm auszuübenden billigen Ermessen zu. Entsprechend der vorgelegten BVSK-Tabelle sei er berechtigt gewesen, nach dem dortigen Durchschnittswert abzurechnen. Für das Jahr 2000 sei bei einem Sachschaden von 7000 DM (= 3.579,04 €) bis 7.500 DM (= 3.834,69 €) netto eine Vergütung von durchschnittlich 651,00 DM (= 332,85 €) gefordert worden. Jedenfalls in dieser Höhe habe der Kläger billigerweise sein Honorar festsetzen dürfen, wobei ein Inflationszuschlag auf der Grundlage des Verbraucherindexes für Deutschland in Höhe von 4,5 % zu berücksichtigen sei. Danach sei ein Grundhonorar in Höhe von 347,68 € netto angemessen. Da die geltend gemachten Nebenkosten nicht bestritten seien, hat das Amtsgericht danach den Vergütungsanspruch mit insgesamt 452,84 € brutto berechnet.

Der Sachverständige könne nach den BVSK-Tabellen orientiert an der jeweils festgestellten Schadenshöhe abrechnen. Eine Abrechnung nach konkretem Aufwand, insbesondere nach Stundenaufwand, sei nicht zu fordern. Soweit er hingegen einen über dem der Tabelle zu entnehmenden Durchschnitt in Ansatz gebracht habe, habe der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht dargetan, dass seine Tätigkeit überdurchschnittlich schwer gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts (Bl. 129 bis 131 d.A.) Bezug genommen.

Gegen das ihm am 18.04.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.05.2005, bei Gericht vorab per Fax eingegangen am 17.05.2004, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 13.06.2005, bei Gericht vorab per Fax am 14.06.2005 eingegangen, hat er diese begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts und vollumfängliche Klageabweisung. Wegen der Einzelheiten der Berufung wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift vom 13.06.2005 (Bl. 161 bis 169 d.A.) Bezug genommen, mit der das erstinstanzliche Vorbringen unter erneuter Anführung verschiedener gerichtlicher Entscheidungen vertieft wird.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit seinem am 18.07.2005 eingegangenen Berufungserwiderungsschriftsatz vom gleichen Tag, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf den Schriftsatzinhalt Bezug genommen wird (Bl. 230 bis 232 d.A.).

II.

Die Berufung des Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

Zwar wird die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO nicht erreicht, das Amtsgericht Kassel hat im angefochtenen Urteil jedoch die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 S. 1 Ziffer 2 ZPO zugelassen. Das Berufungsgericht ist an die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 S. 2 ZPO gebunden.

Die Berufung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Der Beklagte ist, wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, gemäß §§ 632 Abs. 2, 315, 316 BGB zumindest in Höhe 452,84 € nebst zuerkannter Zinsen zur Zahlung an den Kläger verpflichtet, nachdem dieser entsprechend dem ihm von dem Beklagten erteilten Auftrag sein schriftliches Gutachten zur Bewertung der Unfallschäden am Fahrzeug des Beklagten erstellt hat.

Die Kammer war bereits wiederholt mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Gutachtenkosten befasst, denen eine gleichartige Rechnungsstellung des in vorliegenden Rechtsstreit als Kläger beteiligten Sachverständigen im Verhältnis zwischen Auftraggeber als Kläger und der Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers, der „…“, als Beklagter zu Grunde lag (Urteil vom 09.12.2004, 1 S 329/04; Urteil vom 10.03.2005, 1 S 420/04 sowie Urteil vom 24.02.2005, 1 S 419/04, Beklagte „…“ wobei in diesen Verfahren die beklagte Haftpflichtversicherung ebenfalls durch den von dem Beklagten nunmehr im Berufungsverfahren beauftragten Rechtsanwalt vertreten worden ist. Zwar bedurfte es in diesen Verfahren insbesondere keiner abschließenden Entscheidung, ob der Geschädigte nur einen Anspruch auf Ersatz eines angemessenen Honorars des Sachverständigen hat und wie der Sachverständige nach billigen Ermessen dabei seine Leistung zu bewerten hat (orientiert z.B. an Zeitaufwand, Gegenstandwert, Schadenshöhe oder Honorartabellen), ob der Geschädigte von dem Sachverständigen eine detaillierte Rechnung verlangen kann, und ob das Fehlen einer solchen Rechnung von dem Geschädigten dem Sachverständigen entgegengehalten werden muss, weil diese Streitpunkte sich im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und den einstandspflichtigen Schädigern letztlich nicht auswirken. Soweit jedoch auch vorliegend der Beklagte darauf abstellt, die Honorarforderung sei noch nicht fällig, die fehlende Nachvollziehbarkeit der Rechnung anführt sowie erneut auf eine Abrechnung orientiert an § 3 ZSEG bzw. § 9 JVEG abstellt, so kann zunächst auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 24.02.2005 – 1 S 419 /04 verwiesen werden, soweit dort ausgeführt ist:

„…. Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Sachverständigenkosten überhöht sind. Vereinbart der Geschädigte mit dem Sachverständigen bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich die Höhe der Vergütung, so hat, da auch keine taxmäßige Vergütung bestimmt oder – wie aus der umfangreichen Rechtssprechung, auch der von den Parteien zur Akte gereichten Entscheidungen zur Problematik der Vergütung der Sachverständigen folgt - auch keine übliche Vergütung festzustellen ist, der Sachverständige gemäß §§ 316, 315 Abs. 1 BGB seine Leistung nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH NJW 1966, 539 f; s.a. OLG Nürnberg, Schaden-Praxis 2002, 358 f sowie AG Hoyerswerda, Schaden-Praxis 2002, 320 ff m.w.N. zur Anwendbarkeit von § 315 BGB).

Soweit die Beklagten sich auf eine fehlende Nachvollziehbarkeit der Rechnung berufen, so geht dies fehl. Zwar folgt aus dem Wesen der Leistungsbestimmung gemäß §§ 315 ff BGB, dass bei der Ausübung des Bestimmungsrechtes die geforderte Leistung genau angeben werden muss (vgl. BGH, NJW 1974, 1464 f). Hierzu ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Verpflichtete bei einer Rechnungserteilung in der Lage ist, diese selbst nachzuvollziehen. Ist dies der Fall, so genügt dies, um dem Verpflichteten eine Überprüfung der Höhe der für die Leistungserbringung geforderten Vergütung entsprechend den angeführten Rechnungspositionen zu ermöglichen. Eine weitere Aufschlüsselung, insbesondere zu den Kalkulationsgrundlagen oder dem zugrunde liegenden Zeitaufwand, ist nicht erforderlich (so auch AG Essen, NZV 1999, 255 f m.w.N.; a.A.: AG Dortmund, NZV 1999, 254 f; AG Aachen, Schaden-Praxis 2002, 433; AG Bielefeld, Schaden-Praxis 2003, 291; LG Köln, Schaden-Praxis 2002, 320 f, LG Bayreuth, Schaden-Praxis 2003, 214).

Die Rechnung des Sachverständigen vom 20.04.2004 genügt der zu fordernden Bestimmtheit. Wie die Beklagten selbst einräumen und sich insbesondere aus der vorgelegten Entgelttabelle des Sachverständigen „…“ selbst ergibt, hat der Sachverständige erkennbar an der Schadenshöhe orientiert sein „Grundhonorar“ mit 283,40 € netto berechnet. Dies ist ausreichend, insbesondere ist der Sachverständige nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Ermessensentscheidung einen Prozentsatz oder sonst ein Berechnungskriterium ausdrücklich anzuführen. Ausreichend ist, wenn ein bestimmter Honoraranteil entweder an Stundenzahlen oder am Schadensbetrag orientiert ist. Ist der Rechnung selbst kein Kriterium zu entnehmen, muss ein Vergleich mit der Schadenshöhe erfolgen, was lediglich – wie oben dargelegt - eine schlichte Prozentrechnung voraussetzt. Diese Berechnung beschränkt sich auch nicht lediglich auf die Ausweisung eines pauschalen und nicht nachvollziehbaren Gesamtbetrages. Insbesondere unterscheidet sie sich von der Geltendmachung eines nur pauschal mit einer nicht spezifizierten Reparaturkostenrechnung nachgewiesenen Gesamtschadens-betrages dadurch, dass – vergleichbar einer spezifizierten Reparaturkostenrechnung – jedenfalls vorliegend Art und Umfang der zu vergütenden Sachverständigenleistung sich aus dem schriftlichen Gutachten selbst in ausreichendem Maße ergibt.

Eine einseitige Vergütungsberechnung allein orientiert am Zeitaufwand ist dem Sachverständigen im Rahmen des ihm gemäß § 315 BGB zukommenden billigen Ermessens nicht vorzugeben. Soweit die Beklagten zudem den dort ermittelten Zeitaufwand mit lediglich 52,00 € netto pro Stunde in Ansatz gebracht wissen wollen, hierbei sich unter Bezugnahme auf angeführte Rechtsprechung auf eine analoge Anwendung der früheren Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 ZSEG berufen, so geht dies fehl. Das ZSEG gewährte – wie das jetzt geltende JVEG - gerichtlich herangezogenen Sachverständigen nur eine Entschädigung, nicht die nach Werkvertragsrecht zu bemessende und diesem zustehende Vergütung bei privater Beauftragung. Die Entschädigung bei gerichtlicher Beauftragung fällt in der Regel geringer aus und kann daher bereits nicht zu einer Berechnung der Vergütung herangezogen werden (vgl. auch AG Herne-Wanne, NZV 1999, 256 f; AG Frankfurt a.M. VersR 2000, 1425; Hörl, NZV 2003, 305, insb. 308, 309, unter Hinweis auf eine bundesweite Umfrage der DIHK zur Höhe der Stundensätze bei Gerichts- und Privatauftrag, IFS-Informationen 1/2003, Seite 10, wonach der Stundensatz eines Kfz-Sachverständigen in den alten Bundesländern 92,77 bis 95,10 € beträgt). Zudem berücksichtigt die Berechnung der Beklagten nicht in ausreichendem Umfang den von einem freien Sachverständigen zu unterhaltenden Bürobetrieb (vgl. insoweit die Berechnungen bei Hiltscher, Sachverständigenhonorare – verständlich umrissen, NZV 1998, 488 ff, insb. 490, 491).

Der Anspruch ist auch fällig. Insbesondere kommt es für die Fälligkeit der Vergütung der Sachverständigenleistung, die als werkvertragliche Leistung i.S.d. § 632 BGB zu bewerten ist, gemäß § 641 BGB allein auf die Abnahme der Leistung an. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten erstattet, welches der Kläger entgegengenommen hat. Die Erteilung einer die Höhe der Vergütung fixierenden Schlussrechnung ist nicht Fälligkeitsvoraussetzung, erst Recht nicht deren – vorliegend jedoch gegebene – Prüfbarkeit (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 271 Rn. 7, § 641 Rn 2, 3).“

Dies gilt auch vorliegend. Der Sachverständige hat die angewandte Tabelle der Honorarbefragung 2000 der BVSK in Kopie zur Akte gereicht (Bl. 21 d.A.). Seine Berechnung orientiert sich – wie mit der Klageschrift vom 22.07.2004 Seite 3 a.E. (Bl. 11 d.A.) dargetan – am höchsten Grund-Honorarwert („d-Wert“) sowie dem Wert, den 90 % aller befragten Sachverständigen nicht überschritten haben („c-Wert“), zuzüglich eines Inflationszuschlages, den er, wie sich aus seinem in Kopie vorgelegten Schreiben vom 02.09.2003 (Bl. 17, 18 d.A.) an die „…“ entnehmen lässt, mit 12,5 % bemisst.

Danach errechnet sich „inflationsbereinigt“ ein Grundhonorar von (417 : 112,5 x 100 =) 370,66 € netto = 724,96 DM netto. Damit liegt das von dem Sachverständigen angesetzte Honorar bezogen auf einen Sachschaden netto bis 6.500 DM = 3.323,40 € (= brutto 7.540 DM = 3.855,14 €) zwischen den in der BVSK-Tabelle Bl. 22 d.A. ausgewiesenen „c-Wert“ mit 670 DM, handschriftlich „umgerechnet“ ausgewiesen mit 342 € und dem entsprechenden „d-Wert“ mit 855 DM = 437 €.

Hingegen ist dem Amtsgericht offensichtlich bei seiner im angefochtenen Urteil vorgenommenen Berechnung eine Verwechselung von Brutto- und Nettobeträgen unterlaufen. Orientiert an der BVSK-Tabelle hat es für den Schadensbetrag von 3.647,40 € brutto (7.133,69 DM) die Schadensgruppe 7.000 bis 7.500 DM netto gewählt. Sodann hat es ausgehend von dem dieser Schadensgruppe zugehörigen Gesamtdurchschnittswert („g-Wert“) von 651 DM unter Berücksichtigung eines Inflationsausgleichs von 4,5 % = 29,29 DM den für angemessen erachteten Grundhonorarnettobetrag mit 680,29 DM = 347,83 € errechnet.

Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Die Kammer bewertet auch den von dem Amtsgericht zuerkannten Betrag eines Grundnettohonorars in Höhe von 347,83 € jedenfalls als angemessen. § 316 BGB kommt vorliegend zur Anwendung. Wenn auch der Gesetzeszweck des § 316 BGB im Anwendungsbereich des § 632 Abs. 2 BGB durch die dortige Anknüpfung an objektive Maßstäbe weitgehend obsolet ist, begründet dies nicht die Annahme, § 316 BGB sei für die Bestimmung einer werkvertraglichen Vergütung nicht anzuwenden (so bereits BGHZ 94, 98/100). Die zwischen den Parteien getroffene Vertragsabrede zu der vom Kläger übernommenen Gutachtenerstellung steht einer Anwendung von § 316 BGB ebenfalls nicht entgegen. Die Parteien haben vielmehr, zumal Gegenteiliges weder vorgetragen noch ersichtlich ist, sich von der Vorstellung, die auch der Vorschrift des § 316 BGB zugrunde liegt, leiten lassen, dass Vertragspartner, die den Umfang einer geschuldeten Gegenleistung nicht festlegen, mit einem entsprechenden Bestimmungsrecht des Klägers als Gläubiger der Werklohnforderung einverstanden sind. Gegenteiliges hat auch der Beklagte nicht geltend gemacht (BGH a. a. O. S. 102).

Im Rahmen von §§ 315, 316 BGB ist zu berücksichtigen, dass der dem Gläubiger gemäß §§ 315, 316 BGB zustehende Ermessenspielraum keine feste Begrenzung auf einen Durchschnittswert bedeutet. Eine Überschreitung der Ermessensgrenze liegt danach erst dann vor, wenn das geforderte Honorar ersichtlich überhöht ausfällt.

Dies ist aber jedenfalls bezüglich des erstinstanzlich zuerkannten Betrages nicht festzustellen. Auch der um den Inflationsausgleich bereinigte Grundnettohonorarwert von 332,85 € = 651 DM verbleibt noch unter dem Grundhonorarnettobetrag, den 90 % aller BVSK-Mitglieder bezogen auf einen Nettosachschaden bis 6.500 DM nicht überschreiten und aus der Tabelle als entsprechender „c-Wert“ mit 670 DM zu entnehmen ist. Zugleich folgt aus der Tabelle, dass der „b-Wert“, der Grundhonorarnettobetrag, den 10 % der BVSK-Mitglieder nicht unterschreiten, 546 DM = 279,17 € beträgt. Bewegt sich damit der von dem Amtsgericht zuerkannte Betrag mithin in einer Spanne, die 80 % der BVSK-Mitglieder aufgrund der Honorarbefragung im Jahre 2000 berechnet haben, so liegt dieser innerhalb des dem Kläger als Gläubiger zukommenden Ermessens bei der Berechnung seines Grundhonorars. Der von dem Amtsgericht zuerkannte Betrag hält sich ferner im Vergleich mit den der Kammer aus anderweitigen Rechtsstreitigkeiten bekannten Schadensbegutachtungen bei vergleichbarem Schadensbild und Schadensumfang in Ansatz gebrachten Vergütungen anderer Sachverständiger erkennbar im Rahmen. Im Vergleich mit den festgestellten Schäden beträgt das Nettogrundhonorar bezogen auf den von dem Amtsgericht zuerkannten Nettobetrag von 347,38 € zudem lediglich 11,05 % der Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.144,31 €, bezogen auf den von dem Kläger geltend gemachten Betrag von 417,00 € 13,27 %. Selbst unter Zugrundelegung des von dem Kläger berechneten Nettogrundhonorars ist danach nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, wie zuvor für das Verhältnis Geschädigter und Haftpflichtversicherer des Schädigers dargetan, auch nicht ersichtlich, dass die Rechnungsstellung offensichtlich überhöht ist.

Die Abrechnung nach Schadenshöhe orientiert an der Tabelle der BVSK, die auf einer Honorarbefragung ihrer Mitglieder fußt, stellt einen Orientierungswert dar, der auf einer breiten Grundlage angelegt ist. Auch die hinter dem Unfallschädiger stehende Haftpflichtversicherung, die, wie die Berufungsbegründung nahe legt, offensichtlich erhebliches eigenes Interesse an der Rückhaltung einer Zahlung seitens des Beklagten und damit an der Durchführung dieses Rechtsstreits hat, toleriert diese Ansätze.

Soweit mit der Berufung darauf abgestellt wird, dass sich die Prüfung der Billigkeit allein nach dem darzustellenden Zeitaufwand zu richten habe, so geht dies fehl. Insoweit kann auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen der Kammer im Verfahren 1 S 419/04 verwiesen werden, wonach die gewählte Berechnungsart, solange vom Ansatz her wie vorliegend billig und angemessen, im Ermessen des Klägers steht.

Soweit darauf verwiesen wird, dass, wenn ein Entgelt festzusetzen ist, es auf den Wert der zu vergütenden Leistung ankomme, so folgt daraus nichts anderes, insbesondere kann, wie bereits ausgeführt und was auch die angeführte „Verfügung“ des Landgerichts Leipzig verkennt, nicht auf die Entschädigung nach dem ZSEG oder JVEG vergleichend abgestellt werden.

Der Wert der zu vergütenden Leistung besteht zudem u.a. darin, Schadensumfang sowie Schadenshöhe festzustellen, um dem Geschädigten gegenüber dem Unfallverursacher sachverständigen Nachweis seiner Ersatzforderung zu erbringen. Damit orientiert sich der Wert der Leistung aber auch an dem Schadensumfang, weshalb es angemessen erscheint, hieran orientiert die Vergütung zu bemessen. Zudem ist dem Werkvertragsrecht auch nicht lediglich eine auf den Zeitaufwand bezogene Vergütung zu Eigen, vielmehr sind auch dort, bis hin zu Pauschalvereinbarungen, vielfältige Berechnungsmethoden denkbar. Solange eine an der Schadenshöhe orientierte Berechnung des Honorars sich jedenfalls – wie auch vorliegend - in dem prozentualen Rahmen hält, wie dargetan und sich an einer auf einer breiten Basis angelegten Honorarumfrage orientiert, wobei nicht zwingend die Durchschnittswerte allgemeinverbindlich seien müssen, sich das Honorar vielmehr lediglich innerhalb des gemäß §§ 315, 316 BGB eingeräumten Ermessensspielraums halten muss, stellt dies nach Ansicht der Kammer keine ermessensfehlerhafte oder unbillige Berechnungsmethode dar. Zudem kann nicht verkannt werden, dass grundsätzlich ein größerer Schadensumfang auch eine umfangreichere und damit in der Regel zugleich zeitintensivere Begutachtung erfordert, weshalb diese Berechnungsmethode sich auch nicht völlig losgelöst von dem konkreten Aufwand darstellt. Die Kammer teilt im Übrigen die von dem Amtsgericht dargetanen Schwierigkeiten bei einer anderweitigen Berechnungsmethode. Auch eine allein an dem Zeitaufwand orientierte Berechnung lässt keinen sicheren Nachweis zu, zumal diese stark abhängig von dem Kenntnis- und Ausbildungsstand des jeweiligen Sachverständigen und den jeweils ihnen zur Verfügung stehenden Arbeitsmitteln ist. Hingegen ist eine Berechnung orientiert an der festgestellten Schadenhöhe nachträglich insbesondere im Hinblick auf den gesicherten Schadensumfang überprüfbar, so dass die Kammer nicht den von der Berufung aufgezeigten „Anreiz zum Missbrauch“ durch Erstellen von überhöhten Rechnungen zu erkennen vermag.

Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf die nach Kenntnis der Kammer in Bezug auf den Kläger offensichtlich maßgeblich allein von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gezeigten Regulierungspraxis aufklärungsbedürftig gewesen ist. Unabhängig davon, dass die Berechnungsmethode des Klägers nach Vorstehenden nicht zu beanstanden ist, er danach gegenüber dem Beklagten auch nicht aufklärungsverpflichtet gewesen ist, kann allein ein vereinzelt anzutreffendes Regulierungsverhalten einer Versicherung nicht dazu zwingen, bereits entsprechende Hinweise zu erteilen, wobei ergänzend darauf zu verweisen ist, dass die „…“ in den von der Kammer entschiedenen Fällen als dortige Beklagte trotz wiederholter Zulassung der Revision bislang in keinem Fall hiervon Gebrauch gemacht hat, was nur den Schluss auf eine zwischenzeitlich in vollem Umfang erfolgte Regulierung zulässt. Auch lässt sich kein Vergleich zur Problematik überhöhter Mietwagenkosten bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu einem Unfallersatzwagentarif anstellen. Insoweit fehlt es bereits an einer gleichartigen Leistungserbringung des Klägers zu verschiedenen Tarifen. Der Kläger berechnet seine Leistung vielmehr allein und für alle Fälle vergleichbar orientiert an der Schadenshöhe, was, wie ausgeführt, sich im Rahmen des ihm gemäß §§ 315, 316 BGB zukommenden Ermessens jedenfalls solange hält, wie der wie vorliegend erstinstanzlich zuerkannte Betrag sich innerhalb der angeführten „80 %-Spanne“ hält und das von dem Kläger abgerechnete Honorar auch nicht, wie zuvor ausgeführt, sich bereits aus der Rechnungsstellung selbst als offensichtlich überhöht darstellt.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Berechnung der Nebenkosten übersetzt erfolgt ist (vgl. insoweit nur AG Herne-Wanne, NZV 1999, 256, 257; AG Frankfurt a.M., VersR 2000, 1425, 1426), unabhängig davon, dass das erstmals in der Berufung erfolgte Bestreiten dieser Positionen nicht zuzulassendes neues Verteidigungsvorbringen i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO darstellt, zumal die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Ziff. 4 ZPO nicht dargetan worden sind, worauf der Beklagte im Berufungstermin hingewiesen worden ist.

Danach war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO war die Revision zuzulassen. Unabhängig davon, dass eine von den angeführten Entscheidungen des Amtsgerichts Kassel abweichende Rechtsprechung im hiesigen Landgerichtsbezirk der erkennenden Kammer nicht bekannt ist, kann nicht verkannt werden, dass angesichts der angeführten vielfältigen, sich im Einzelnen widersprechenden bundesweiten Rechtsprechung grundsätzliche Fragen der Berechnung von Sachverständigenkosten betroffen sind und eine Revisionsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint.