ArbG Marburg, Urteil vom 29.07.2005 - 2 Ca 65/05
Fundstelle
openJur 2012, 26390
  • Rkr:
Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger Entschädigung in Höhe von 1.000,00 EUR (in Worten: Eintausend und 00/100 Euro) zu zahlen.

1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadenersatz wegen Diskriminierung bzw. Benachteiligung als Schwerbehinderter und wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 81 Abs. 2 SGB IX.

An der P.-Universität M. hängte der Dekan des Fachbereichs für fremdsprachige Philologie ein Stellenangebot aus für eine halbe Stelle eines Verwaltungsangestellten der Vergütungsgruppe VII BAT. Schwerbehinderte sollten vorrangig eingestellt werden.

Der Kläger hat einen Grad der Behinderung von 50. Mit Schreiben vom 08.11.2004 bewarb er sich für die Stelle.

Der Dekan des Fachbereichs Fremdsprachliche Philologie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10.12.2004 mit:

Leider haben sich die zuständigen Gremien für eine andere Bewerberin entschieden. Ich wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.

Da der Kläger als Schwerbehinderter weder zu einem Vorstellungsgespräch geladen worden war, noch die Schwerbehindertenvertretung von der Bewerbung des Klägers durch die Personalverwaltung informiert war, bat der Kläger mit Schreiben vom 12.12.2004 um eine qualifizierte und begründete Ablehnung.

Mit Schreiben vom 23.12.2004 teilte die Beklagte mit:

Im von Ihnen genannten Verfahren, hat man sich intern für eine Umsetzung entschieden. Dies bedeutet, es ist zu keinem Bewerbungsverfahren gekommen.

Die Stelle dieser Dame wurde in dem Institut nicht mehr benötigt und somit dem Institut für Romanische Philologie angeboten. Da wir gehalten sind, im Zuge der Einsparungen im Öffentlichen Dienst, wenn möglich, keine Stellen mehr neu zu besetzen, haben wir dieses Angebot angenommen.

Mit Schreiben vom 02.01.2005 forderte der Kläger von der Beklagtenseite Schadenersatz in Höhe von 10.000,-- Euro wegen vorsätzlicher Diskriminierung als Schwerbehinderter.

Die Bewerbungsfrist in der Stellenausschreibung vom 28.10.2004 lief bis zum 16.11.2004.

Mit Schreiben vom 08.11.2004 beantragte der Institutsleiter des Institutes für Romanische Philologie am Fachbereich Fremdsprachliche Philologien Prof. Dr. W. auf die ausgeschriebene Stelle eine Mitarbeiterin Petra G. vom Informationszentrum für Fremdsprachenforschung umzusetzen. Diese Mitarbeiterin war auf der Sekretariatsstelle im Institut für Romanische Philologie beschäftigt. Diese Stelle der Mitarbeiterin G. wurde durch Schreiben des Präsidenten der P.-Universität vom 05.10.2004 freigegeben und die Mitarbeiterin G. der Personalvermittlungsstelle (PVS) des Landes Hessen gemeldet. Nach einem Vorstellungsgespräch hielt der Institutsleiter Prof. Dr. W. die als freigesetzt gemeldete Mitarbeiterin G. für geeignet, die unter dem 28.10.2004 ausgeschriebene Stelle zu besetzen. Außerdem hatte sich Frau G. bereit erklärt, ihre Arbeitszeiten den Anforderungen der neuen Stelle anzupassen.

Mit Schreiben vom 25.11.2004 hörte der Präsident der P.-Universität den Personalrat wegen der Umsetzung der Mitarbeiterin Petra G. an.

Mit Schreiben vom 30.11.2004 verfügte der Präsident die Umsetzung der Mitarbeiterin G. auf die freie Halbtagsstelle einer Verwaltungsangestellten mit Wirkung vom 11.12.2004. Damit war die ausgeschriebene Stelle besetzt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er diskriminiert und in seiner Bewerbung als Schwerbehinderter benachteiligt worden sei.

Er ist zum einen der Meinung, dass bei der Bewerbung eines Schwerbehinderten gemäß § 82 Satz 2 SGB IX stets ein Bewerbungsgespräch mit diesem geführt werden müsse, unabhängig davon, ob das Bewerbungsverfahren später abgebrochen werde oder nicht.

Außerdem habe die Schwerbehindertenvertretung eingeschaltet werden müssen, um die Interessen der Schwerbehinderten vertreten zu können.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Schwerbehindertenvertretung selbst bei einem späteren Abbruch des Bewerbungsverfahrens hätte eingeschaltet werden müssen. Diese hätte nämlich ggf. auf die Einstellung eines Schwerbehinderten hinwirken können und die Interessen des Schwerbehindertenbewerbers vertreten können.

Dies sei ohne entsprechende Mitteilung nicht möglich. Nach Ansicht des Klägers liegt eine vorsätzliche Diskriminierung eines Schwerbehinderten vor.

Aufgrund diverser Rechtsprechung ist der Kläger der Ansicht, dass ihm Schadenersatz in Höhe von 3 Jahresgehältern der entsprechenden Stelle zustehe. Es sei von einem Monatsgehalt von ca. 1.000,-- Euro auszugehen.

Der Kläger beantragt deshalb,

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 30.000,-- Euro zu zahlen.

Die Beklagtenseite beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hält die Klage für nicht begründet. Es bestreitet insbesondere das Vorliegen einer Diskriminierung oder Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung. Das beklagte Land ist der Ansicht, dass die vom Kläger angeführten Vorschriften der §§ 81, 82 SGB IX auf den vorliegenden Fall nicht zutreffen, da das Bewerbungsverfahren aufgrund der internen Umsetzung im November 2004 abgebrochen worden sei.

Die vom Kläger in Bezug genommenen Vorschriften seien nicht nur nach dem Wortlaut, sondern nach Sinn und Zweck auszulegen. Es ergebe keinen Sinn, einen Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch zu laden oder die Schwerbehindertenvertretung einzuschalten, wenn letztendlich das Bewerbungsverfahren abgebrochen und damit nicht durchgeführt worden sei. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, zum Schutz der Schwerbehinderten mehr oder weniger sinnlose Vorschriften zu schaffen, die beim Schwerbehinderten eine falsche Hoffnung erwecken würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 22.03.2005 (Bl. 32 d.A.) und vom 29.07.2005 (Bl. 34 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und dem Grunde nach begründet. In der Höhe ist die Klage jedoch weitgehend unbegründet. Sie war deshalb insoweit abzuweisen.

Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass der Kläger zwar nicht wegen seiner Schwerbehinderung von der Beklagtenseite diskriminiert wurde. Er wurde jedoch in seiner Bewerbung als Schwerbehinderter gesetzeswidrig benachteiligt. Die Benachteiligung besteht darin, dass seine Bewerbung entgegen der ausdrücklichen Pflicht des § 87 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nicht unmittelbar der Schwerbehindertenvertretung vorgelegt wurde bzw. diese nicht unmittelbar nach Eingang unterrichtet wurde. Sie konnte deshalb mangels Kenntnis nicht zugunsten des Klägers tätig werden.

Der Beklagtenseite ist völlig darin Recht zu geben, dass der Gesetzgeber nicht vorsätzlich sinnwidrige und sinnlose Gesetze erstellt. Entgegen der Beklagtenansicht sind jedoch nicht alle Gesetze, die auf den ersten Blick unpraktisch erscheinen auch tatsächlich sinnwidrig oder sinnlos.

Das Gericht teilt zunächst die Ansicht der Beklagten zum Vorstellungsgespräch nach § 82 SGB IX. Nach Satz 2 des Gesetzes sind schwerbehinderte Menschen bei Bewerbung auf einen Arbeitsplatz zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Diese Vorschrift bezieht sich auf ein laufendes Bewerbungs- bzw. Stellenausschreibungsverfahren. Sofern das Verfahren noch vor der Einladung zum Bewerbungsgespräch abgebrochen wird, ist die Durchführung eines Vorstellungsgespräches nicht sinnvoll. Dem schwerbehinderten Bewerber wird eine Hoffnung gemacht, die wegen Abbruch des Bewerbungsverfahrens nicht erfüllt werden kann. In diesem Falle ist auch nach Ansicht des Gerichts trotz des scheinbar entgegenstehenden Wortlauts nach Sinn und Zweck der Vorschrift ein Vorstellungsgespräch nicht mehr durchzuführen.

Anders verhält es sich im Falle der Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.

Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung über vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten hat.

Dies ist eine klare, unmissverständliche Vorschrift an den Arbeitgeber bzw. die Verwaltung der P.-Universität. Diese Vorschrift hat auch gute Gründe und ist nicht sinnentleert, wie die Beklagtenseite meint.

Der Gesetzgeber wollte, dass bei laufenden oder jedenfalls noch laufenden Bewerbungsverfahren die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar, d.h. sofort nach Eingang von der Bewerbung des schwerbehinderten Menschen erfährt. Die Schwerbehindertenvertretung soll damit nach dem Willen des Gesetzgebers sofort in die Lage versetzt werden, die Interessen des schwerbehinderten Bewerbers zu vertreten. Ob später das Bewerbungsverfahren abgebrochen wird, ob die Stelle dann letztendlich doch nicht besetzt oder durch eine interne Lösung besetzt werden soll, spielt für die Unterrichtungspflicht gegenüber der Schwerbehindertenvertretung keine Rolle.

Der Kläger hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Schwerbehindertenvertretung in jedem Falle in die Lage versetzt werden muss, die Interessen des schwerbehinderten Menschen zu vertreten und möglicherweise durchzusetzen. Entscheidend ist nicht, ob aus der Rückschau eine solche Bemühung der Schwerbehindertenvertretung letztendlich erfolgreich gewesen wäre oder nicht. Dies zeigt schon der Blick ins Gesetz, nämlich in die Schadenersatzvorschrift des § 81 Abs. 2 Ziffer 3 SGB IX.

Der Kläger bemängelt zunächst zu Recht, dass ihm mit dem Ablehnungsschreiben vom 10.12.2004 eine falsche Begründung gegeben wurde und er dadurch zunächst in die Irre geleitet wurde. Warum die Beklagtenseite ein inhaltlich falsches Ablehnungsschreiben dem Kläger übermittelt hat bleibt offen. Der Vorsatz nicht unterstellt wird, handelte es sich zumindest um eine fahrlässige falsche Information bzw. eine entsprechende Nachlässigkeit der Beklagtenseite.

Das Bewerbungsschreiben des Klägers datiert vom 08.11.2004 und ging zeitnah der Beklagtenseite zu. Die Bewerbungsfrist lief bis zum 16.11.2004. Das Bewerbungsverfahren ist erst mit der Versetzungsverfügung gegenüber der Arbeitnehmerin G. vom 30.11.2004 abgebrochen bzw. beendet worden.

Der Gesetzgeber hat die Beklagtenseite in § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar nach Eingang des Bewerbungsschreibens vom 08.11.2004 zu unterrichten. Da zeitgleich mit Schreien vom 08.11.2004 Prof. Dr. W. die Umsetzung von Frau G. auf die freie Stelle beantragte, wäre die Schwerbehindertenvertretung in der Lage gewesen, die Sachlage zumindest unter dem Gesichtspunkt des Schwerbehindertenschutzes zu prüfen. Sie wäre bei entsprechendem Ergebnis auch in der Lage gewesen, ggf. zugunsten des Klägers zu intervenieren und seine Einstellung zu befürworten oder zu betreiben.

Aus diesem Grunde ist die entsprechende gesetzliche Vorschrift wichtig und sinnvoll.

Die Beklagtenseite hat durch die Unterlassung der Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu Lasten des Klägers nicht erfüllt, ohne dass dafür ein sachlicher oder sonst ausreichend nachvollziehbarer Grund vorliegt. Die Beklagtenseite kann die Unterlassung der Anhörung nicht damit begründen, dass dann letztendlich ca. 3 Wochen nach Bewerbungseingang das Bewerbungsverfahren zugunsten von Frau G. abgebrochen wurde.

Dies war allen Beteiligten bei Eingang des Bewerbungsschreibens noch nicht bekannt. Außerdem hätte die Schwerbehindertenvertretung neben ihrer Intervention in der Personalabteilung auch bei der Anhörung des Personalrats ihre Stellungnahme abgeben können, wenn sie entsprechende Kenntnisse besessen hätte und aus ihrer Sicht die Bewerbung des Klägers vorrangig gewesen wäre.

Dies alles hat die Beklagtenseite durch ihre Pflichtverletzung zu Lasten des Klägers gesetzeswidrig verhindert.

Die Beklagtenseite hat zwar richtigerweise eingewandt, dass im Rahmen der „Operation sichere Zukunft“ zunächst das eigene, frei gewordene Personal umgesetzt werden muss, bevor ein externer Bewerber eingestellt wird. Im Ergebnis wäre deshalb die Bewerbung des Klägers auch nach dem Dafürhalten des Gerichts ergebnislos geblieben, selbst wenn die Schwerbehindertenvertretung interveniert hätte.

Der Gesetzgeber hat jedoch in § 81 Abs. 2 Ziffer 3 SGB IX ausdrücklich bestimmt, dass selbst dann, wenn ein schwerbehinderter Bewerber bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung zu leisten hat. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Der Kläger ist wegen seiner Behinderung zwar nicht diskriminiert worden. Er ist jedoch als schwerbehinderter Bewerber gesetzeswidrig durch die fehlende Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung benachteiligt worden.

Die vom Gesetzgeber vorgesehene Entschädigung bezieht sich auf eine Höhe von höchstens 3 Monatsverdiensten. Das Gericht hat den Kläger darauf aufmerksam gemacht.

In Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere der internen Stellenbesetzung hält das Gericht den Benachteiligungstatbestand nicht für sehr schwerwiegend oder erheblich. Es hat deshalb eine Entschädigung in Höhe eines voraussichtlichen Monatsgehaltes von 1.000,-- Euro entsprechend den Angaben des Klägers für angemessen erachtet.

Die Klage war im Übrigen abzuweisen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er im wesentlichen unterlegen ist, § 92 ZPO.

Die gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO und ist an der Höhe des Klagebetrages orientiert.

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