Hessischer VGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 8/05
Fundstelle
openJur 2012, 26353
  • Rkr:
Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter Aufhebung der entgegenstehenden Festsetzungen in dem Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 26. November 2004 verpflichtet, diesen Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Ausgleichsmaßnahmen mit der Bezeichnung M 7 bis M 11 des Maßnahmenplans unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ergänzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 19/20 und der Beklagte sowie die Beigeladene haben die Verfahrenskosten zu je 1/40 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverein, begehrt mit seiner Klage die Aufhebung des Beschlusses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 26. November 2004, durch den im Wesentlichen die Errichtung einer Wartungshalle für das Großraumflugzeug Airbus A 380 am Verkehrsflughafen Frankfurt/Main planfestgestellt worden ist. Dem liegt der Antrag der Beigeladenen, der Betreiberin des Flughafens Frankfurt/Main, vom 29. Januar 2003 in der Fassung vom 14. Juli 2004 zugrunde. Nach der Planung soll unter Erweiterung des Flughafengeländes nach Süden in einem Bereich zwischen dem bisherigen Tor 31 und der Startbahn 18 West westlich der CargoCity Süd eine Reihe von baulichen Maßnahmen durchgeführt werden. Neben dem Neubau einer Flugzeugwartungshalle mit einer Länge von 350 m, einer Breite von 140 m und einer Höhe von 45 m ist der Neubau eines Lagergebäudes, die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens, die Herstellung einer Vorfeldfläche und eines Zurollwegs sowie die Verlegung der "Okrifteler Straße" und des bestehenden Tores 31 von der Maßnahme umfasst.

Die durch das Vorhaben in Anspruch genommene Fläche von etwa 23 ha ist Teil eines Waldgebietes, das nach nationalem Recht teilweise als Bannwald (StAnz. 1986, S. 2592; 1988, S. 1760) und als Landschaftsschutzgebiet ("Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt/Main", StAnz. 1998, 3158) geschützt ist. Die Vorhabensfläche ist darüber hinaus Teil eines Gebietes, das vom Land Hessen nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RL -) als Gebiet 5917-304 "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" an die EU-Kommission gemeldet ist. Im Süden grenzt die Vorhabensfläche außerdem an das derzeit nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VS-RL) als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesene (StAnz. 2004, S. 2853) Vogelschutzgebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf".

Die Errichtung einer Wartungshalle für Interkontinentalflugzeuge war - allerdings in leicht veränderter Lage - auch Gegenstand des im Jahr 2002 durchgeführten Raumordnungsverfahrens für den Gesamtausbau des Flughafens Frankfurt/Main, der neben dem Bau einer weiteren Landebahn auch Erweiterungen im Süden des Flughafens vorsieht, insbesondere die Errichtung eines dritten Terminals auf dem Gelände, das jetzt von den US-Streitkräften genutzt wird. Die Beigeladene hat den Bau der A 380-Wartungshalle aus diesem Projekt ausgeklammert und mit der Begründung vorgezogen, Flugzeuge des Typs A 380 müssten bereits im Jahr 2007 am Flughafen Frankfurt/Main gewartet werden können.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2003 gab das Regierungspräsidium Darmstadt als Anhörungsbehörde dem Kläger unter Übersendung der Antragsunterlagen der Beigeladenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vorhaben. Der Kläger hielt in seiner näher begründeten Stellungnahme vom 11. September 2003 die Errichtung der Wartungshalle an dem beantragten Standort nicht für zulassungsfähig. Die von ihm hierbei und in weiteren Schreiben erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben hat das Regierungspräsidium Darmstadt als Anhörungsbehörde gemeinsam mit zahlreichen weiteren Einwendungen in mehreren Terminen zwischen dem 15. Januar und dem 5. März 2004 erörtert.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 änderte die Beigeladene Ihren Antrag auf Planfeststellung im wesentlichen dahingehend ab, dass sie auf ein ursprünglich östlich der Wartungshalle geplantes Parkhaus verzichtete und die Trassierung der Okrifteler Straße sowie die Lage des Tores 31 veränderte.

Durch Beschluss vom 26. November 2004 stellte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Plan für den Bau der Wartungshalle mit zahlreichen Nebenbestimmungen unter Zurückweisung der weitergehenden Einwendungen des Klägers fest.

Gegen den ihm am 30. November 2004 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 30. Dezember 2004 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben. Mit weiterem, beim Verwaltungsgerichtshof am 3. Januar 2005 eingegangenem Schriftsatz hat er vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Az.: 12 Q 9/05). Zur Begründung trägt er vor:

Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Alternativenprüfung verstoße gegen das fachplanerische Abwägungsgebot und gegen Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, Art. 16 FFH-RL, Art. 9 VS-RL und § 22 Abs. 2 Satz 3 HForstG. Zumindest mit dem Air Base-Gelände stehe ein sich aufdrängender Standort zur Verfügung, auf dem das Vorhaben ohne Eingriffe in ökologisch wertvolle Waldbereiche verwirklicht werden könne. Das Air Base-Gelände habe sich als Standortalternative aufgedrängt und sei auch für die Vorhabensträgerin zumutbar gewesen. Es werde unzulässigerweise unterstellt, dass das gesamte Air Base-Gelände für die Gesamtausbauplanung zur Verfügung stehen müsse. Auch die zeitlichen Gesichtspunkte, die gegen den Standort angeführt würden, seien nicht überzeugend. Selbst wenn die Gesamtausbauplanung der Vorhabensträgerin berücksichtigt werde, könnten durch Minimierung 20 ha von der insgesamt etwa 150 ha großen Fläche für die Wartungshalle zur Verfügung gestellt werden. Das Wartungskonzept der Beigeladenen bzw. der Deutschen Lufthansa AG sei in sich nicht schlüssig. Es lägen auch keine zwingenden Gründe des überwiegenden Gemeinwohls gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL vor, die eine Ausnahme von dem strengen Schutzregime des FFH-Rechts rechtfertigten. Wartungsanlagen dienten zwar der Gewährleistung der Sicherheit im Luftverkehr und damit dem "öffentlichen Interesse". Es sei aber nicht von einem "Überwiegen" der öffentlichen Interessen auszugehen, da dem Planfeststellungsbeschluss eine fehlerhafte Gewichtung des beeinträchtigten FFH-Gebietes "Mark- und Gundwald" zugrunde liege. Der Beklagte habe in seine Entscheidung fehlerhafte Bewertungen zu "erheblichen Beeinträchtigungen" im Sinne von Art. 6 FFH-RL des FFH-Gebiets "Mark- und Gundwald" eingestellt. Der Beurteilung seien falsche Maßstäbe zugrunde gelegt und der aktuelle naturwissenschaftliche Erkenntnisstand sei ebenso wenig berücksichtigt wie die zu Art. 6 FFH-RL ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Erhebliche Beeinträchtigungen lägen mindestens bezüglich des Lebensraumtyps 9190, des Hirschkäfers, der Bechsteinfledermaus und des Kammmolches vor. Die Bewertung, dass es sich bei dem Vorhabensbereich nur um einen Randbereich eines FFH-Gebietes handele, der keine besondere Bedeutung für den Erhalt und die Entwicklung des Gebietes als solches habe, führe zu einem gravierenden Abwägungsfehler. Der Planfeststellungsbeschluss benenne "zwingende" und damit schwerwiegende Gründe nicht. Diese könnten sich nicht aus dem betriebswirtschaftlichen Wartungskonzept der Lufthansa AG ergeben.

Ein weiterer Verstoß ergebe sich aus dem unzulässigen Vorbehalt für die Kohärenzausgleichsmaßnahmen. Nicht nur das "Ob" der Ausgleichsmaßnahmen müsse zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses feststehen, sondern auch das "Wie". In der Begründung würden lediglich Ideen benannt, die lehrbuchartig und ohne Bezug zu den konkreten Flächen seien und nicht der Frage nachgingen, ob dort ein Ausgleich möglich sei. Es werde nicht geprüft, ob die Ausgleichsmaßnahmen überhaupt in der Lage seien, die Kohärenz des Netzes Natura 2000 wiederherzustellen. Damit sei völlig offen, ob die Maßnahmen geeignet seien, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zu erfüllen.

Das Vorhaben verstoße, trägt der Kläger weiter vor, gegen das Verschlechterungsverbot des Art. 4 Abs. 4 VS-RL. Die Waldfläche, in der es verwirklicht werden solle, stelle ein faktisches Vogelschutzgebiet dar, denn sie sei fälschlicherweise nicht in das ausgewiesene Vogelschutzgebiet "Mark- und Gundwald" einbezogen worden. Die vorgenommene Abgrenzung sei offensichtlich fehlerhaft. Sie basiere auf mangelnden Erkenntnissen über das Vorkommen der dort lebenden Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie. Dass es zu der unzulässigen Gebietsabgrenzung gekommen sei, könne nur mit den Erweiterungsplänen der Vorhabensträgerin erklärt werden. Ursprünglich sei von der Vogelschutzwarte das gesamte Gebiet als Vorschlag für ein einheitliches Vogelschutzgebiet vorgelegt worden. Zwar eröffne Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 VS-RL den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig" am geeignetsten seien, die Entscheidung habe aber streng nach ornithologischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Nach dem Ergebnis der Grunddatenerhebung im Jahr 2004 ergebe sich nun, dass das Vorkommen des Mittelspechtes in dem (fälschlicherweise) ausgegrenzten Bereich sich nicht wesentlich von dem des Vogelschutzgebiets unterscheide. Es seien in dieser Fläche acht Mittelspechtbrutreviere und zwei Brutreviere des Schwarzspechts festgestellt worden. Die Zugehörigkeit dieser Waldflächen zum "zahlen- und flächenmäßig besten" Mittelspechtgebiet (TOP 1-Gebiet) sei damit gegeben. Da durch das Vorhaben mindestens zwei Brutreviere des Mittelspechts, ein Brutrevier des Schwarzspechts und ein Brutrevier des Neuntöters zerstört würden, liege ein eindeutiger Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor. Die Gefahr des Verlustes bereits eines Brutreviers sei als erhebliche Beeinträchtigung zu werten. Auch das angrenzende und der Form nach unzureichend ausgewiesene Vogelschutzgebiet werde durch das Vorhaben in einer Weise beeinträchtigt, die zu dessen Unzulässigkeit führe.

Der Planfeststellungsbeschluss sei weiter rechtswidrig, weil die teilweise Aufhebung des Bannwaldes fehlerhaft sei. Die Entscheidung in der Planfeststellung erfülle weder die formalen Voraussetzungen für die Aufhebung einer Bannwalderklärung noch lägen die Voraussetzungen zur Rechtfertigung der Aufhebung vor, weshalb sich ein Verstoß gegen § 22 HForstG ergebe. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch rechtswidrig, weil er gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der Art. 12 und Art. 16 FFH-RL i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 HENatG verstoße. Das Vorhaben sei planfestgestellt worden, ohne dass eine notwendige Klärung über die Vorkommen geschützter und streng geschützter Arten vorgelegen habe. Die erteilten Auflagen seien fachlich zu beanstanden. Zwingend vorzusehende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, die zum Schutz der Arten hätten getroffen werden müssen, seien nicht vorgesehen.

Der Planfeststellungsbeschluss verletze das Gebot der Konfliktbewältigung, da der Betrieb des Flugzeugtyps A 380 auf dem bestehenden Lande- und Startbahnsystem des Frankfurter Flughafens nicht gestattet sei. Der Beschluss sei nicht mit den Zielen der Raumordnung zu vereinbaren. Bei der Abweichungsentscheidung habe ein befangenes Mitglied der Regionalversammlung mitgestimmt. Dieser Fehler schlage auf den Planfeststellungsbeschluss durch. Die Abweichungsentscheidung sei aber vor allem deshalb rechtswidrig, weil die ihr zugrunde liegende FFH-Verträglichkeitsprüfung fehlerhaft sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei weiter rechtswidrig, weil er die Ablagerung der Erdmassen aus dem Vorhabensbereich in der Erddeponie "Mitteldorf" vorsehe, ohne die damit einhergehenden Konflikte zu lösen.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch gegen § 6a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3

HENatG, da der Eingriff in Natur und Landschaft nicht ausgeglichen werde. Das von der Beigeladenen vorgelegte Kompensationskonzept, das im Planfeststellungsbeschluss akzeptiert worden sei, sei nicht geeignet, den Eingriff in Natur und Landschaft zu kompensieren. Die Ausgleichsbilanzierung der Beigeladenen sei grob fehlerhaft.

Dem Beschluss stehe schließlich das Verbot der Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebiets "Grüngürtel und Grünzüge" entgegen. Der Beklagte habe für den Eingriff eine Befreiung erteilt, die Rechtsverordnung hätte aber vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geändert werden müssen. Durch das Vorhaben würden 8,5 ha des Landschaftsschutzgebiets in Anspruch genommen.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten zur Errichtung einer A 380-Werft am Verkehrsflughafen Frankfurt/Main vom 26.11.2004 aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss durch weitergehende naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie durch Maßnahmen zum Kohärenzausgleich zu ergänzen,

weiter hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, fachlich geeignete Schutzmaßnahmen zu Gunsten der in § 42 BNatSchG aufgezählten geschützten Lebensstätten anzuordnen, insbesondere bezüglich der Zauneidechse, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großes Langohr sowie Bechsteinfledermaus.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, der zuletzt gestellte Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sei eine unzulässige Änderung des ursprünglichen Klageantrags. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig und verletze keine Rechte des Klägers. Dieser sei in Bezug auf die Planrechtfertigung und die Alternativenwahl nicht klagebefugt. Die behaupteten naturschutzrechtlichen Mängel bestünden nicht. Das Vorhaben führe nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des gemeldeten FFH-Gebiets und es lägen überdies die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vor. Es gebe auch nach dem zuletzt vom Kläger vorgelegten Gutachten keine dem Vorhabensträger zumutbare Alternative zu dem planfestgestellten Standort. Die vom Kläger favorisierte Alternative III, die eine Errichtung der Werfthalle auf dem Gelände der ehemaligen US-Air Base vorsehe, sei mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, denn die Beigeladene könne nicht auf eine Planungsalternative verwiesen werden, die der Errichtung des auf diesem Gelände geplanten Passagierterminals und der Schaffung eines zusammenhängenden Wartungsbereichs Süd bis zum September 2007 widerspreche. Die Errichtung der Werft sei aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig. Dieses ergebe sich aus der Funktion des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main als Einrichtung der Daseinsvorsorge und Infrastruktur. Um die Pünktlichkeit und Stabilität der Flugbewegungen auf diesem international bedeutsamen Drehkreuz zu gewährleisten, bedürfe es entsprechender Wartungsanlagen. Ohne die Durchführung des Vorhabens werde es zu einer erheblichen Unterdeckung an Wartungsstellplätzen für die Interkontinentalflotte der Deutschen Lufthansa AG kommen. Das öffentliche Interesse am Erhalt und der Weiterentwicklung des Flughafens überwiege auch das öffentliche Interesse an der Integrität des FFH-Meldegebietes, so dass dessen geringe Beeinträchtigung hinter der Bedeutung des Vorhabens für die Funktionsfähigkeit des Verkehrsflughafens zurückzustehen habe. Alle den Flughafen umgebenden FFH-Meldegebiete dienten dem Schutz der gleichen Erhaltungsziele. Schon daraus lasse sich entnehmen, dass eine Gefährdung des Erhaltungszustandes der betroffenen Arten aufgrund des Vorhabens nicht eintreten werde. Der in Anspruch genommene Teilbereich habe darüber hinaus keine Vernetzungsfunktion. Der Planfeststellungsbeschluss habe auch die notwendigen Kohärenzmaßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in das FFH-Gebiet festgelegt. Es liege kein Verstoß gegen die Vorbehaltsklausel darin, dass die konkrete Ausführung der Kohärenzmaßnahmen offen geblieben sei. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch nicht gegen die Vogelschutzrichtlinie. Das europäische Vogelschutzgebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" sei zutreffend abgegrenzt und ausgewiesen worden. Die Fläche zwischen der nördlichen Grenze das Landschaftsschutzgebiets und der Flughafengrenze gehöre nicht zu den für den Vogelschutz geeignetsten Gebieten. Die Abgrenzung werde auch nicht durch die im Rahmen der Grunddatenerhebung aufgefundenen weiteren Mittelspechtbrutreviere infrage gestellt. Aufgrund der vom Land Hessen erarbeiteten Vogelschutzgebietskonzeption werde beim Mittelspecht ein Erfüllungsgrad von 40 bis 50 % des gesamten hessischen Brutbestandes erreicht. Allein im Vogelschutzgebiet "Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau" umfasse die Gesamtpopulation etwa 250 Brutpaare. Der Fortbestand des Mittelspechts hänge im betreffenden Raum danach nicht von den festgestellten sechs Brutrevieren ab. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die obere Naturschutzbehörde das Vogelschutzgebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen habe. Die mittelbaren Einwirkungen des Vorhabens auf das EU-Vogelschutzgebiet führten nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes und der Erhaltungsziele. Die Aufhebung des Bannwaldes sei ebenfalls formell und materiell rechtmäßig erfolgt, da diese Entscheidung von der Konzentrationswirkung des luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses erfasst werde und die Inanspruchnahme von 0,6 Prozent der gesamten Bannwaldfläche durch das überwiegende öffentliche Interesse, dem das Vorhaben diene, gerechtfertigt sei.

Ein Verstoß gegen das Artenschutzrecht liege nicht vor, da der Beklagte, soweit Verbotstatbestände erfüllt sein könnten, in nicht zu beanstandender Weise aus überwiegenden Gemeinwohlgründen eine Befreiung erteilt habe. Auch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen seien nicht zu beanstanden, da sie die jeweiligen Flächen ökologisch aufwerteten.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie führt unter näherer Darlegung aus, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Für das Vorhaben in seiner vollen Dimensionierung stritten öffentliche Belange. Die planfestgestellte Wartungshalle diene dem Erhalt des Verkehrsflughafens Frankfurt als Wartungsstandort und sichere zugleich dessen Verkehrsfunktion als internationales Luftverkehrs- Drehkreuz. Die damit einhergehende Schaffung neuer und Sicherung bestehender Arbeitsplätze diene der Erhaltung und Förderung der Wirtschaftskraft der Region. Der Bedarf für den Bau der A 380-Werft sei lückenlos nachgewiesen. Die Indienstnahme von 15 bestellten A 380-Flugzeugen durch die Deutsche Lufthansa AG und das Wachstum von deren Langstreckenflotte erforderten die Wartungshalle unabhängig vom Gesamtausbau des Flughafens. Der Planfeststellungsbeschluss habe in Betracht zu ziehende Alternativstandorte geprüft und zu Gunsten der planfestgestellten Variante abgelehnt, da sie entweder ungeeignet seien den gerechtfertigten Bedarf zu decken, oder unverhältnismäßig und deshalb der Beigeladenen nicht zuzumuten. Die von der Klägerseite favorisierte Variante Air Base-Gelände nehme die sehr begrenzte entwicklungsfähige Fläche auf dem Flughafengelände zu Lasten der Möglichkeit einer organischen Erweiterung von Fracht- und Passageflächen in Anspruch, bringe keine Zusammenlegung der Wartungskapazitäten und ermögliche nicht die rechtzeitige Fertigstellung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Flugbetriebs mit dem A 380. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit umwelt- und naturschutzrechtlichen Anforderungen und die Verträglichkeit mit bestehenden naturschutzrechtlichen Gebietsfestsetzungen sei insgesamt zutreffend festgestellt worden. Auch die Bannwaldfestsetzung für den streitgegenständlichen Bereich sei durch den Beklagten rechtmäßig aufgehoben worden. Weder der Planfeststellungsbeschluss noch das vorgängige Verfahren, in dem die Abweichung von den Zielen des Regionalplans zugelassen worden sei, enthielten Verstöße gegen die Raumordnung und Landesplanung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen in diesem Verfahren und im Eilverfahren 12 Q 9/05 eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Behördenakten des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (93 Ordner) und des Regierungspräsidiums Darmstadt (7 Hefter) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.