Hessischer VGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 3/05
Fundstelle
openJur 2012, 26347
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich deraußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagtenund der Beigeladenen vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann dieVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe desVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweiligeVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit ingleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Plans für die Errichtung der A 380-Wartungshalle an dem Flughafen Frankfurt/Main. Ihr Stadtgebiet liegt südwestlich des von der Beigeladenen betriebenen Flughafens.

Mit dem Planvorhaben soll nach den Antragsunterlagen die Wartung des Flugzeugtyps A 380 am Flughafen Frankfurt/Main ermöglicht und gleichzeitig ein Wartungsengpass hinsichtlich der weiteren Flugzeugtypen beseitigt werden, die im interkontinentalen Flugverkehr eingesetzt werden (Long Range Flotte). Nach den Planunterlagen soll die Wartungshalle südlich des Flughafens - etwa in Höhe des jetzigen Tores 31 - außerhalb des bisherigen Flughafengeländes mit einer Länge von ca. 350 m, Breite von ca. 140 m und Höhe von ca. 45 m errichtet werden. In der Halle können vier Flugzeuge des Typs A 380 oder sechs Flugzeuge des Musters B 747 oder eine Kombination aus beiden gleichzeitig gewartet werden. Vor der Halle - vom Flughafen aus betrachtet - soll eine Betriebsfläche hergestellt und mit den Rollbahnen verknüpft werden. Die Planung sieht vor, auf dieser Fläche Probeläufe der Triebwerke durchzuführen, allerdings in der Nacht nur im Leerlauf (Idle) und mit mittlerer Leistung (Part Power). Nächtliche Triebwerksläufe mit voller Leistung (Take-off Power) sollen - wie bisher - auf der zwischen den Parallelbahnen gelegenen Rollbahnen TAXIWAY C stattfinden. Die durch den Vorhabensbereich verlaufende O. Straße (K. Straße 152) soll nach Süden verschwenkt, und das Tor 31 soll auf die Westseite der Werft verlegt werden.

Um das Projekt realisieren zu können, sollen knapp 21 ha Wald, wovon 13,5 ha als Bannwald ausgewiesen sind, gerodet werden. Der Vorhabensbereich ist Teil des Gebiets "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf", das auf der Grundlage der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie für ein europäisches Netz besonderer Schutzgebiete (Natura 2000) an die Europäische Union gemeldet worden ist (FFH-Gebiet 5917-304). Ferner liegt das Vorhaben in einem durch den Regionalplan Südhessen 2000 (RPS 2000) ausgewiesenen Regionalen Grünzug.

Die Errichtung einer Wartungshalle für Interkontinentalflugzeuge war - allerdings in leicht veränderter Lage - auch Gegenstand des im Jahr 2002 durchgeführten Raumordnungsverfahrens für den "großen" oder "kapazitiven" Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main, der neben dem Bau einer weiteren Landebahn auch Erweiterungen im Süden des Flughafens vorsieht, insbesondere die Errichtung eines dritten Terminals auf dem Gelände, das jetzt von den US-Streitkräften genutzt wird. Die Beigeladene hat den Bau der A 380-Wartungshalle aus diesem Projekt ausgeklammert und mit der Begründung vorgezogen, Flugzeuge des Typs A 380 müssten bereits im Jahr 2007 am Flughafen Frankfurt/Main gewartet werden können.

Die von der Beigeladenen erstellten Planunterlagen lagen in ihrer ursprünglichen Fassung vom 23. Juni bis 22. Juli 2003 u.a. bei der Klägerin zu jedermanns Einsicht aus; ferner ist der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie hat Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, die das Regierungspräsidium Darmstadt als Anhörungsbehörde gemeinsam mit zahlreichen weiteren Einwendungen in mehreren Terminen zwischen dem 15. Januar und dem 5. März 2004 erörtert hat.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 änderte die Beigeladene ihren Antrag auf Planfeststellung im wesentlichen dahingehend ab, dass sie auf ein ursprünglich östlich der Wartungshalle geplantes Parkhaus verzichtete und die Trassierung der O. Straße sowie die Lage des Tores 31 veränderte.

Mit Beschluss vom 26. November 2004, der Klägerin zugestellt am 3. Dezember 2004, stellte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Plan mit zahlreichen Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen unter Zurückweisung der weitergehenden klägerischen Einwendungen fest. Der Textteil des Planfeststellungsbeschlusses ist außerdem im Staatsanzeiger des Landes Hessen (StAnz.) vom 6. Dezember 2004, S. 3742, veröffentlicht worden.

Am 3. Januar 2005 hat die Klägerin bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie - stark zusammengefasst - vor: Ihre Klagebefugnis ergebe sich aus einer möglichen Verletzung ihrer Planungshoheit und ferner aufgrund des Rechts auf gerechte Abwägung ihrer kommunalen Belange nach § 22 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Forstgesetzes. Im Hinblick auf den Eingriff in ihre Planungshoheit könne sie eine vollständige Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Zumindest wenn - wie hier - eine hinreichend konkrete oder verfestigte Planung unmöglich gemacht oder nachhaltig beeinträchtigt werde, müsse eine Gemeinde dies nur auf Grundlage eines insgesamt rechtmäßigen Planfeststellungsbeschlusses hinnehmen, in diesem Fall habe das Prüfungsprogramm den gleichen Umfang wie bei einem enteignend betroffenen privaten Grundstückseigentümer.

Der Planfeststellungsbeschluss sei bereits formell rechtswidrig, weil etwas anderes planfestgestellt worden sei als die Beigeladene beantragt habe. Die Beigeladene habe für die Werfthalle, die Lagerhalle und die internen Verkehrsflächen lediglich die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG beantragt. Für eine Planfeststellung der Werfthalle, der Lagerhalle und des Regenrückhaltebeckens nach § 8 Abs. 1 LuftVG hätte es wesentlich umfangreicherer Unterlagen bedurft.

Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtswidrig. Die erforderliche Planrechtfertigung fehle. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Bau oder Ausbau von Verkehrsflughäfen gemeinnützig sei, weil er dem allgemeinen Verkehr der Zivilluftfahrt diene. Die A 380-Werft diene demgegenüber den privat nützigen Interessen der Lufthansa Technik AG und die Werft solle gerade nicht Teil der öffentlichen und öffentlich zugänglichen Verkehrsanlage des Flughafens Frankfurt am Main sein. Die Wartung der Interkontinentalflotte der Lufthansa müsse nicht zwingend am Frankfurter Flughafen vorgenommen werden. Angebliche Kapazitätsengpässe bei der Wartung für den A 380 ab September 2007 in Frankfurt seien nicht überzeugend. Die behauptete Entstehung von neuen Arbeitsplätzen sei nicht belegt und reiche im Übrigen als eine lediglich mittelbare Gemeinwohlförderung nicht aus, um eine Gemeinnützigkeit zu begründen.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen § 38 Satz 2 i.V.m. § 7 Satz 1 BauGB. Das Vorhaben widerspreche der Darstellung "Wald" in ihrem Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1993. Diese Darstellung für die Vorhabensbereich sei auch mit konkreten Planungsvorstellungen angereichert. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan 1993 seien im Vorhabensbereich zwei mit "B 42" und "B 44" bezeichnete Biotope aufgeführt. Als zu treffende Maßnahmen beim Biotop B 42 sei die Erhaltung der Feuchtwiese, gegebenenfalls durch zusätzliche Maßnahmen zur Wiedervernässung der Flächen angegeben; beim Biotop B 44 seien als zu treffende Maßnahmen die Ausweisung von Altholzbeständen, Dezimierung des Wildbestandes und Extensivierung der Forstwirtschaft aufgeführt. Der Erläuterungsbericht betone darüber hinaus, dass allen naturnahen Flächen im Stadtgebiet besondere Bedeutung zukomme, weil sie in der intensiv genutzten Kulturlandschaft zu "Mangelhabitaten geworden" seien. Schließlich habe sie im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan allgemeine landschaftspflegerische Hinweise zur Bewirtschaftung getroffen und ausgeführt, neben der Ausweisung von Altholzinseln solle für den gesamten Waldbereich ein Verbot von Kahlhieben ausgesprochen werden. Im damaligen Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes seien zumindest Behörden des Beklagten angehört worden. Widerspruch gemäß § 7 BauGB sei nicht erhoben worden. Auch die Beigeladene als privater Vorhabensträger werde durch § 7 BauGB gebunden, dies gelte gerade wenn Gemeinnützigkeit ihres Vorhabens unterstellt werde. Die Beigeladene sei im Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden und habe dem Planentwurf nicht widersprochen.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße weiter gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Hessischen Landesplanungsgesetzes, weil er die Bindung an Ziele der Raumordnung missachte. Es lägen Verstöße gegen die Zielfestlegungen im Regionalplan Südhessen 2000 zum Regionalen Grünzug, zur Grundwassersicherung und zum Walderhalt vor. Die Entscheidung der Regionalversammlung Südhessen vom 5. November 2004, mit der eine Abweichung von diesen Zielfestlegungen zugelassen worden sei, sei nicht rechtmäßig und deswegen sei die Planfeststellungsbehörde von der Bindungswirkung der Zielfestlegungen nicht freigestellt. Der Regionalplan Südhessen 2000, der von der Regionalversammlung bereits im Dezember 1999 beschlossen worden sei, habe im Jahr 2004 von der Hessischen Landesregierung nicht mehr genehmigt werden dürfen, denn die Aussagen des Planes zum Ausbau des Frankfurter Flughafens seien im Jahr 2004 nicht mehr vom Planungswillen der Regionalversammlung umfasst gewesen. Die Planfeststellungsbehörde habe im Planfeststellungsbeschluss keine eigene Zielabweichungsentscheidung nach § 12 des Hessischen Landesplanungsgesetzes getroffen. Falls eine solche Zielabweichungsentscheidung angenommen werde, sei sie rechtswidrig. Sie sei nicht von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses umfasst. In der Sache lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abweichung nicht vor. Die Abweichung sei raumordnerisch nicht vertretbar. Im Planfeststellungsbeschluss werde keine Kompensationsmaßnahme für den Eingriff in den Grünzug angeordnet. Die SUP-Richtlinie sei zu Unrecht nicht angewendet worden.

Die Aufhebung des Bannwalds im Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig. Diese Entscheidung werde nicht von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst. Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 3 HForstG stelle keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Bannwaldaufhebung dar und bei unterstellter Rechtsgültigkeit der Vorschrift seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorgenommene teilweise Aufhebung der Bannwalderklärung nicht gegeben. Durch eine unzulässige Bagatellisierung des Eingriffs in den Bannwald versuche die Planfeststellungsbehörde die aus ihrer Sicht für die Aufhebung streitenden überwiegenden Gründe des Gemeinwohls stärker zur Geltung zu bringen. Ein Bedarf für die Dimensionierung der Werfthalle mit vier Plätzen für Flugzeuge des Typs A 380 oder sechs Plätzen für Flugzeuge des Typs B 747 bzw. einer Kombination hieraus sei nicht belegt. Unabhängig davon hätte eine A 380-Werft auf Flächen des seitherigen Flughafengeländes, insbesondere auf dem Air Base-Gelände oder an dem im Planfeststellungsbeschluss als Variante 9 bezeichnete Standort westlich von Tor 23 gebaut werden können. Durch diese Mängel werde sie in der Planungshoheit verletzt.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch gegen europäisches Naturschutzrecht. Das faktische Vogelschutzgebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" werde rechtswidrig beeinträchtigt. Erhebliche Beeinträchtigungen des gleichnamigen FFH-Meldegebiets würden zu Unrecht verneint. Soweit im Planfeststellungsbeschluss hilfsweise eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets unterstellt werde, dürfe das Vorhaben zumindest solange nicht zugelassen werden, bis in der Rechtsprechung des EuGH der Schutzstatus von gemeldeten, aber noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung aufgenommenen Gebiete nach der FFH-Richtlinie geklärt sei.

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung der A 380-Werft am Verkehrsflughafen Frankfurt/Main vom 26. November 2004 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erwidert - ebenfalls stark zusammengefasst -: Die Klägerin könne keine vollständige Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine Vereinbarkeit mit Bestimmungen des objektiven Rechts beanspruchen, vielmehr sei sie beschränkt auf die Geltendmachung solcher Rechtspositionen, die sich aus ihrem Selbstverwaltungsrecht und dem Abwägungsgebot hinsichtlich eigener Belange ergeben. Insbesondere könne sie keine Verletzung von Bestimmungen des Raumordnungs-, Naturschutz- und Forstrechts rügen, auch nicht unter Bezug auf ihre Planungshoheit. Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss auch objektiv rechtmäßig. Das Sachbescheidungsinteresse fehle nicht, die Beigeladene habe nicht lediglich die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Hochbauten nach § 8 Abs. 4 LuftVG beantragt. Die Planrechtfertigung sei gegeben. Die Notwendigkeit der A 380-Werft folge aus dem prognostizierten Verkehr mit Langstreckenflugzeugen und dem sich hieraus ergebenden Bedarf an Wartungseinrichtungen. Das Vorhaben sei nicht privat nützig. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße nicht gegen raumordnungsrechtliche Vorschriften. Die Zulassung des Vorhabens weiche nicht von den Zielen zum Regionalen Grünzug, zur Grundwassersicherung und zum Walderhalt in dem anzuwendenden Regionalplan Südhessen 2000 ab. Wenn eine Abweichung von Zielen des Regionalplans unterstellt werde, habe die Planfeststellungsbehörde in eigener Zuständigkeit eine wirksame Abweichungsentscheidung getroffen. Eine solche Abweichungsentscheidung werde von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst. Eventuelle Abweichungen vom Regionalplan seien unter raumordnerischen Gesichtspunkten zulässig, weil es sich bei der Errichtung der A 380-Werft um ein singuläres Vorhaben handele, das nur einen untergeordneten Teil der Gesamtfläche des Regionalplans Südhessen 2000 einnehme und weil Alternativen für das Vorhaben nicht ersichtlich seien. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch nicht gegen § 7 BauGB. Die Klägerin habe für den Vorhabensbereich in ihrem Flächennutzungsplan keine eigenständige Planung vorgenommen, sondern lediglich die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan bereits bestehende Bannwaldregelung nachrichtlich übernommen. Die Darstellung der Biotope "B 42" und "B 44" habe keine planerische Bedeutung. Auch insoweit handele es sich lediglich um Bestandsaufnahme ohne planerische Verfestigung.

Ein Verstoß gegen europäisches Naturschutzrecht liege nicht vor. Das wirksam ausgewiesene Vogelschutzgebiet "Mark- und Gundwald" werde nicht erheblich beeinträchtigt. Auch das FFH-Meldegebiet 5917-304 werde nicht erheblich beeinträchtigt; bei unterstellter Beeinträchtigung sei das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig. Die Entscheidung über die teilweise Aufhebung des Bannwaldes sei rechtmäßig. Für das Vorhaben gebe es keinen zumutbaren Standort außerhalb des Bannwaldes und der Planfeststellungsbeschluss habe die Funktion des Bannwaldes mit dem gebotenen Gewicht berücksichtigt. Die Inanspruchnahme von 0,6 % der Bannwaldfläche habe hinter die Bedeutung der Errichtung der A 380-Werft für die Sicherung und Entwicklung der Luftverkehrsinfrastruktureinrichtungen am Frankfurter Flughafen zurückzustehen. Das Vorhaben sei aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten, weil bereits in den Jahre 2007/2008 eine erhebliche Stellplatzunterdeckung für die Langstreckenflotte der Deutschen Lufthansa AG in Frankfurt zu erwarten sei. Die Aufhebungsentscheidung werde von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses umfasst. Die in Anspruch genommenen Waldflächen lägen vom Stadtgebiet der Klägerin weit entfernt und seien von ihm durch die Schneise der Startbahn West getrennt.

Die Beigeladene trägt darüber hinaus vor: Abgesehen von der Geltendmachung der Verletzung des Eigentums der Klägerin sei die Klage bereits unzulässig. Weder die Darstellung "Wald" in ihrem Flächennutzungsplan noch die Geltendmachung von Verstößen gegen forstrechtliche, naturschutzrechtliche und raumordnungsrechtliche Vorschriften führten zur Bejahung der Klagebefugnis. Im Übrigen lägen in der Sache auch keine Rechtsverstöße vor. Sie, die Beigeladene, sei nicht Adressat der Vorschrift des § 7 BauGB, da sie nicht zu den öffentlichen Planungsträgern im Sinne dieser Vorschrift gehöre. Auch die Planfeststellungsbehörde könne nicht als öffentlicher Planungsträger im Sinne des § 7 BauGB angesehen werden, weil die materielle Planungstätigkeit in der Hand des jeweiligen Vorhabensträgers liege. Im Bereich der Ersatzaufforstungsmaßnahmen für die Bannwaldaufhebung sei es insbesondere nicht zu beanstanden, dass sie, die Beigeladene, Aufforstungsmaßnahmen bereits im Vorgriff auf später geplante Eingriffe durchgeführt habe. Gerade eine solche frühzeitige Kompensation eines späteren Eingriffs entspreche in besonderer Weise dem umweltrechtlichen Nachhaltigkeitsgedanken. Unerheblich für die Anerkennung als Ersatzaufforstung bzw. Ausgleichsmaßnahme sei auch der Umstand, dass das nunmehr für diese Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehene Gebiet potenziell durch ein nachfolgendes Vorhaben überplant werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen in diesem Verfahren und im Eilverfahren 12 Q 7/05 eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der zum Verfahren bei gezogenen Behördenakten des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (93 Ordner) sowie des Regierungspräsidiums Darmstadt (7 Hefter) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin ist klagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch den Planfeststellungsbeschluss in ihrer kommunalen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie trägt vor, durch ihren Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan 1993 ein eigenes Planungskonzept für Flächen im Vorhabensbereich zu verfolgen und dort die mit B 42 und B 44 bezeichneten Waldbiotope aufgenommen zu haben. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen die Anpassungspflicht nach §§ 38 Satz 2, 7 des Baugesetzbuches (in der Fassung vom 23. September 2004 - BGBl. I, S. 2414 - BauGB) an diese Flächennutzungsplanung. Damit ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin in eigenen Rechten verletzt wird.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht aufzuheben oder für nichtvollziehbar zu erklären, weil er die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin macht geltend, der Planfeststellungsbeschluss hätte schon mangels eines Sachbescheidungsinteresses deshalb nicht erlassen werden dürfen, weil die Beigeladene für die Werfthalle, die Lagerhalle und die internen Verkehrsflächen lediglich die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG beantragt habe. Dieser Einwand ist unzutreffend. Die Beigeladene hat in ihrem Antrag vom 12. Mai 2003 (Antragsteil A 1 - Antrag) umfassend die Planfeststellung nach Maßgabe der eingereichten Pläne beantragt und in der Begründung (Band A 2) den Gegenstand der Planfeststellung erläutert, wobei sich Ziffer 4.2 (S. 20 ff.) im Einzelnen mit den Hochbauten und sonstigen baulichen Anlagen befasst. Damit ist der Gegenstand des Planfeststellungsantrags eindeutig umrissen. Eine Diskrepanz zwischen Antrag und Planfeststellung lässt sich nicht erkennen. Soweit sich die Klägerin darauf bezieht, dass hinsichtlich der Hochbauten und sonstigen baulichen Anlagen "lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG beantragt" worden sei (Antragsteil A 2, S. 22), wird mit dieser Einschränkung lediglich klargestellt, dass die Überprüfung bauordnungsrechtlicher Voraussetzungen einem gesonderten Baugenehmigungsverfahren vorbehalten ist.

Unabhängig davon wäre es rechtlich auch nicht möglich, auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 LuftVG isoliert die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände feststellen zu lassen. Die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ist nach § 8 Abs. 4 LuftVG eingebunden in einen Planfeststellungsantrag und die Aussage der Norm geht dahin, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände Gegenstand der Planfeststellung sein kann, aber nicht sein muss.

Der Planfeststellungsbeschluss verletzt auch nicht deshalb Verfahrensrechte der Klägerin, weil sie nicht zu auf ihrem Stadtgebiet geplanten Kohärenzmaßnahmen angehört worden ist. Die Klägerin ist nicht Eigentümerin von Flächen, die für Kohärenzmaßnahmen in Erwägung gezogen werden. Darüber hinaus enthält der Planfeststellungsbeschluss keinen Eingriff in die kommunale Planungshoheit der Klägerin dadurch, dass im Eigentum Dritter stehende und im Außenbereich gelegene Flächen auf ihrem Stadtgebiet für Kohärenzmaßnahmen in Betracht gezogen werden. Im Übrigen erfolgt im Planfeststellungsbeschluss keine Anordnung von Kohärenzmaßnahmen, sondern eine solche wird lediglich vorbehalten (Ziffer A VIII 4 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 41), worin noch kein Eingriff gesehen werden kann. Die Vorhabensträgerin wird lediglich verpflichtet, Kohärenzmaßnahmen für den Eingriff in zwölf Hektar Lebensraum des Hirschkäfers und in 1,4 Hektar des Lebensraumtypus 9190 "Alte bodensaure Eichenwälder mit Quercus robur auf Sandebenen" im "Schwanheimer Wald" und/oder "Rüsselsheimer Stadtwald" durchzuführen. Die parzellenscharfe Festlegung der Kohärenzflächen und damit die Festlegung, ob im Stadtgebiet der Klägerin liegende Flächen betroffen sind, hat die Beigeladene jedoch erst in einem spätestens drei Monate nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses vorzulegenden Konzept vorzunehmen (Planfeststellungsbeschluss - PFB S. 41). In dem dann durchzuführenden Ergänzungsplanfeststellungsverfahren wäre die Klägerin zu beteiligen, falls die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 LuftVG i.V.m. § 73 Abs. 8 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (i.d.F. vom 04.03.1999 - GVBl. I S. 222 - HVwVfG) vorliegen. Im Übrigen hat die Beigeladene zwischenzeitlich das Maßnahmenkonzept vorgelegt und hiernach werden die Kohärenzmaßnahmen im Schwanheimer Wald und nicht auf dem Stadtgebiet der Klägerin durchgeführt.

Der Planfeststellungsbeschluss verletzt keine materiellen Rechtspositionen der Klägerin. Dem Vorhaben fehlt nicht die erforderliche Planrechtfertigung. Es ist gemessen an den Zielen des Luftverkehrsgesetzes vernünftigerweise geboten. Die Errichtung der A 380-Werft dient Zwecken der Zivilluftfahrt und ist als gemeinnützig anzusehen.

Die Planrechtfertigung erfordert eine Prüfung, ob ein Vorhaben mit den Zielen des anzuwendenden Fachgesetzes übereinstimmt, so dass die Zulassung des Projekts im Gemeinwohlinteresse erforderlich erscheint (BVerwG, Urteil v. 11.07.2001, 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364, 375) und deshalb insbesondere Eingriffe in Rechtspositionen Dritter wie etwa das Grundeigentum oder die Planungshoheit von Kommunen zu legitimieren vermag. Die Planrechtfertigung setzt hierbei nicht zwingende Notwendigkeit eines Vorhabens voraus, es reicht aus, wenn das Projekt vernünftigerweise geboten ist.

Das Luftverkehrsgesetz verlautbart seine Ziele, die als Planrechtfertigung dienen können, nicht in einer gesonderten Vorschrift. Die von ihm verfolgten Allgemeinwohlgründe sind aber der Bestimmung der öffentlichen Aufgabe zu entnehmen, die zum Beispiel in der Enteignungsregelung des § 28 Abs. 1 LuftVG Ausdruck gefunden hat (BVerwG, Urteil v. 11.07.2001, a.a.O., S. 375). Danach sind Enteignungen insbesondere für "Zwecke der Zivilluftfahrt" zulässig. Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Bau oder Ausbau von Verkehrsflughäfen "gemeinnützig" ist, weil sie dem Bedarf des allgemeinen Verkehrs im Sinne des § 6 Abs. 3 LuftVG und des § 38 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO dienen (BVerwG, Urteil v. 20.04.2005 - 4 C 18/03 -, juris-Ausdruck Rz 26; Urteil v. 11.07.2001, a.a.O., S. 375; Urteil v. 07.07.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110, 119 f.). Ein Flughafenausbau kann namentlich durch ein im gestiegenen Luftverkehrsaufkommen zum Ausdruck gelangendes Verkehrsbedürfnis gerechtfertigt sein (BVerwG, Urteil v. 20.04.2005, a.a.O., Rz. 26 und 27; Urteil v. 07.07.1978, a.a.O., S. 120; Urteil v. 11.07.2001, a.a.O., S. 375).

Der von der Beigeladenen betriebene Flughafen Frankfurt/Main ist durch seine luftverkehrsrechtliche Genehmigung als Verkehrsflughafen festgelegt und steht der Zivilluftfahrt zur Verfügung (BVerwG, Urteil v. 07.07.1978, a.a.O., S. 119). Auch eine Wartungshalle dient dem öffentlichen Verkehrszweck des Flughafens (vgl. BVerwG, 31.03.1992 - 4 B 120/91 - juris-Ausdruck S. 3), weil die Durchführung von Wartungsarbeiten an Fluggeräten zu den wesentlichen Betriebsabläufen auf einem Verkehrsflughafen von der Größe des Flughafens Frankfurt/Main gehört. Sie sind gesetzlich vorgesehen (§§ 5, 6 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 - BGBl. I, S. 262 i.d.F. der VO v. 29. Oktober 2001 - BGBl. I, S. 2785 - LuftBO -) und notwendig zur Gewährleistung eines regelmäßigen pünktlichen und vor allem sicheren Flugverkehrs (vgl. BVerwG, Beschluss v. 31.03.1992, a.a.O., S. 3, sowie Hess. VGH, Urteil v. 23.12.2003 - 2 A 2815/01 - S. 19 Urteilsabdruck).

An der Gemeinnützigkeit des Baus der Wartungshalle ändert sich nichts dadurch, dass die Betreiberin des Flughafens, die Beigeladene, eine Gesellschaft des Privatrechts ist (siehe BVerwG, Urteil v. 07.07.1978, a.a.O., S. 119). Denn das öffentliche Interesse am bedarfsgerechten Ausbau von Verkehrsflughäfen besteht unabhängig davon, ob der Flughafen von dem Staat selbst oder einer Gesellschaft des Privatrechts betrieben wird. Insoweit kann sich das öffentliche Interesse an Bau oder Erweiterung eines Flughafens weitgehend mit den unternehmerischen Interessen des Betreibers decken (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.04.2005, a.a.O., Rz 27 und 28). Entscheidend für die Frage des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der Flughafenerweiterung ist allein die Funktion der neuen Einrichtung, hier der Wartungshalle, für deren Bau Gemeinwohlinteressen streiten. Es kommt weder darauf an, ob die Wartungshalle selbst von einem privaten Betreiber wie hier von der Lufthansa Technik AG errichtet werden soll, noch darauf, von wem die Wartungsarbeiten durchgeführt werden. Unerheblich ist auch, wie die Vertragsverhältnisse zwischen Flughafenbetreiber und Dritten über die Durchführung der Wartung im Einzelnen aussehen und wer baurechtlich als Bauherr auftritt oder wer die Halle finanziert. Auch die öffentliche Zugänglichkeit des Wartungsbereichs ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Gemeinwohlzwecks; sie kann vielmehr aus Sicherheitsgründen und um eine ungestörte Durchführung der anfallenden Wartungsarbeiten zu gewährleisten, ausgeschlossen sein.

Die Errichtung der planfestgestellten Werft zur Wartung von Flugzeugen des Typs A 380 am Flughafen Frankfurt/Main ist vernünftigerweise geboten, weil ein Bedarf hierfür vorhanden ist. Der Bedarf ergibt sich schon daraus, dass Flugzeuge des Typs A 380 mit hoher Wahrscheinlichkeit am Frankfurter Flughafen starten, landen und stationiert sein werden und hierfür keine geeignete Wartungseinrichtung vorhanden ist. Die Planrechtfertigung folgt aber auch daraus, dass mit dem Bau der A 380-Werft ein in naher Zukunft zu erwartender Wartungsengpass für Langstreckenflugzeuge insgesamt beseitigt werden soll. Dies wird im Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 (S. 115 bis 132) im Einzelnen ausführlich und überzeugend dargelegt. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Der Planfeststellungsbeschluss legt ein jährliches Passagierwachstum im Luftverkehr von etwa 4% für die Jahre 2003 bis 2007 zugrunde (Planfeststellungsbeschluss S. 122 f.). Die Annahme, dass auch gerade die Langstreckenflotte der Lufthansa in etwa diesem Umfang wachsen wird und deshalb die A 380-Wartungshalle am Frankfurter Flughafen für die Bedürfnisse der Deutschen Lufthansa AG gebraucht wird, ist durch Prognosen gestützt. Die Planfeststellungsbehörde legt zugrunde, dass die Langstreckenflotte der Lufthansa von 72 Flugzeugen im Jahre 2003 auf voraussichtlich 128 Flugzeuge im Jahr 2015, also durchschnittlich um 4,3 % im Jahr wachsen wird (PFB S. 123). Im Einzelnen:

Nach der Prognose der IATA wächst das Passagieraufkommen im internationalen Verkehr von 2003 - 2007 jährlich um durchschnittlich 4,68 %. Nach einer Abschätzung des Flugzeugherstellers Airbus wird das Passagierwachstum in den Jahren 2003 - 2022 jährlich weltweit durchschnittlich 5 % betragen (Planfeststellungsbeschluss, S. 123). Dabei wird für Destinationen, die von Zentraleuropa ausgehen, tendenziell ein leicht überdurchschnittliches Wachstum der Passagierzahlen angenommen (Planfeststellungsbeschluss, S. 123). Dies legt die Annahme nahe, dass ein Bedarf zur Erweiterung der Langstreckenflotte der Lufthansa zumindest in einem Umfang von etwa 4 % im Jahr besteht. Aus der Prognose ergibt sich auch das Bedürfnis, möglichst große Flugzeuge zur Kapazitätserweiterung einzusetzen (siehe Schreiben der Beigeladenen vom 04.06.2004 an den Beklagten, Ordner 62 der Behördenakten, Bl. 75 ff.). Denn die Zahl der Starts und Landungen kann nicht uneingeschränkt erhöht werden und auch Lärmschutzgründe stehen einer Erhöhung tendenziell entgegen. Ferner legt die Funktion des Frankfurter Flughafens als eine der größten europäischen Umsteigestellen für Langstreckenflüge die Stationierung von Großraumflugzeugen des Typs A 380 dort nahe (Planfeststellungsbeschluss S. 116 ff.). Bei einem Gesamtpassagieraufkommen von rund 48 Mio. Passagieren im Jahr 2003 entfällt ein Anteil von über 50 % auf Umsteiger ohne Transit (PFB S. 117). Dieser Anteil ist seit 1991 deutlich angestiegen (damals Umsteigeranteil rund 44 %, PFB S. 117). Alle anderen Flughäfen in Deutschland haben ein deutlich geringeres Passagieraufkommen (PFB S. 118), deshalb kommt für den Umsteigerverkehr und damit auch für die Stationierung von Langstreckenflugzeugen vor allem der Frankfurter Flughafen in Frage. Die geplante Beschaffung von Flugzeugen des Typs A 380 durch die Deutsche Lufthansa AG dient dazu, diesem Bedarf zu entsprechen. Hieraus resultiert ein Bedarf für Wartung dieses Flugzeugtyps am Frankfurter Flughafen. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 119) ist im Detail die prognostizierte Stellplatzunterdeckung für die Langstreckenflotte der Lufthansa dargestellt. Der Einwand, die prognostizierten Wartungskapazitäten würden nicht schon im Jahr 2007 bei Indienststellung des ersten A 380 der Deutschen Lufthansa AG benötigt, stellt die Planrechtfertigung an sich nicht in Frage, weil es auf den Prognosehorizont 2015 ankommt.

Bei der Prüfung der Planrechtfertigung ist weder die Frage nach Vorhandensein alternativer Standorte für das Vorhaben (auf dem oder außerhalb des seitherigen Flughafengeländes) noch die Frage der Dimensionierung in den Blick zu nehmen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, siehe BVerwG, Urteil v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214, 238). Vielmehr bezieht sich die Frage der Planrechtfertigung auf den Bedarf für das Vorhaben an sich und ist auch ohne Bezug auf gegenläufige Belange zu prüfen. Ob ein Vorhaben in seiner geplanten Dimensionierung oder insgesamt an widerstreitenden Belangen scheitert, ist, soweit nicht strikte Rechtsbindungen bestehen, bei der Abwägungskontrolle nach den hierfür vorgesehenen Maßstäben zu behandeln (BVerwG, Urteil v. 05.12.1986, a.a.O., S. 238). Allerdings ist hiernach bereits auf der Stufe der Planrechtfertigung festzustellen, dass die so genannte "Null-Variante" ausscheidet. Da ein Bedarf für die Errichtung einer A-380-Werft am Frankfurter Flughafen besteht, kann der Planfeststellungsbeschluss nicht mit der Begründung aufgehoben werden, die Wartung des A 380 könne an anderen Flughäfen, etwa in München, Wien oder Malta erfolgen. Daher kommt es für die Entscheidung des Senats nicht auf die Beweisanträge zu S. 136 und S. 77 der Klagebegründung vom 11. Februar 2005 an.

Soweit die Klägerin durch ein Zitat aus dem oben genannten Schreiben der Beigeladenen vom 4. Juni 2004 den Eindruck erwecken will, dass es für die Entwicklung der Interkontinentalverkehre zumindest der Deutschen Lufthansa AG nicht auf die Infrastruktur am Flughafen Frankfurt am Main ankomme, ist dieses Zitat aus dem Zusammenhang gerissen und vermag nur dadurch Missverständnisse auszulösen. Aus den folgenden Sätzen in dem Schreiben (S. 8 des Schreibens, Behördenakten Ordner 62, Bl. 64) wird deutlich, dass es aus Sicht der Beigeladenen durchaus auf die infrastrukturelle Entwicklung in Frankfurt am Main ankommt, wenn dort sinngemäß ausgeführt ist, dass gerade die A 380 Werft Chancen auf Wachstum für den Fall eröffne, dass der "große" Flughafenausbau nicht erfolge. Der von der Klägerin zitierte Satz besagt demnach, die Strategie der Lufthansa AG ziele darauf, möglichst unabhängig von der mit Unsicherheiten behafteten infrastrukturellen Entwicklung einzelner Flughäfen zu sein. Soweit die Klägerin weiter wiederum durch ein aus dem Zusammenhang gerissenes Zitat aus dem Schreiben der Beigeladenen an die Beklagte vom 4. Juni 2004 ableiten will, aus der Drehkreuzfunktion des Frankfurter Flughafens könne nicht die Planrechtfertigung für den Bau der A-380-Wartungshalle hergeleitet werden (S. 78 Klagebegründung, Bl. 133 GA), vermag auch dies die Rechtfertigung für das Vorhaben nicht in Zweifel zu ziehen. Das von der Klägerin hier herangezogene Zitat bezieht sich auf das sog. Fremdwartungsgeschäft, wenn dort von "technischer Unterstützung" die Rede ist. Die Planrechtfertigung wird aber hauptsächlich getragen von der Wartung der eigenen Flugzeuge der Deutschen Lufthansa AG am Flughafen Frankfurt/Main. Außerdem heißt es in dem von der Klägerin herangezogenen Schreiben weiter (S. 22), auch die anderen Luftverkehrsgesellschaften, die Flugzeuge des Typs A 380 bestellt hätten, hätten sich für einen Wartungsstandort am jeweiligen Drehkreuz entschieden. Auch dies spricht dafür, dass das Vorhaben am Flughafen Frankfurt/Main vernünftigerweise geboten ist.

Schließlich wird die Planrechtfertigung auch nicht in Zweifel gezogen durch die Kritik der Klägerin, die Argumente der Planfeststellungsbehörde in Zusammenhang mit zusätzlichen durch das Vorhaben geschaffenen Arbeitsplätzen und einer Stärkung der Wirtschaftskraft der Region, seien nicht gutachterlich untermauert. Diese Aspekte sind im Planfeststellungsbeschluss (S. 120 f. und 244) konkret dargelegt und auch ohne ein Gutachten für das Gericht gut nachvollziehbar.

Der Planfeststellungsbeschluss verletzt nicht Rechte der Klägerin aus § 7 i.V.m. § 38 Satz 2 BauGB. Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang keine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) geltend machen. Durch Darstellungen in ihrem Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1993 ergeben sich keine Bindungen für die Planung der A 380-Werft.

Nach § 7 BauGB haben öffentliche Planungsträger ihre Planungen dem Flächennutzungsplan anzupassen, soweit sie ihm nicht widersprochen haben. Öffentlicher Planungsträger im Sinne von § 7 Satz 1 BauGB ist hier nicht der Beklagte als die Planfeststellungsbehörde (§ 10 Abs. 1 Satz 1 LuftVG), sondern die Beigeladene als der Flugplatzunternehmer (siehe § 9 Abs. 1 Satz 2, 9 Abs. 2, 9 Abs. 4 LuftVG). Eine Bindung des Beklagten kommt nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan im Jahre 1995 das Planfeststellungsverfahren für die A 380-Werft noch nicht bei der Planfeststellungsbehörde anhängig war. § 7 BauGB bezweckt eine frühzeitige Koordinierung zwischen Flächennutzungsplanung und anderen öffentlichen Planungen. Öffentliche Planungsträger sind hiernach nur solche Behörden und Stellen, zu deren Aufgaben Raum beanspruchende Planungen gehören (Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 7 BauGB Rdnr. 8; Bielenberg/Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 7 Rdnr. 4). Nach § 7 Satz 1 BauGB ist somit diejenige Stelle, die materiell Planungsträger bzw. Vorhabensträger ist, zu beteiligen (Gaentzsch, a.a.O.; Bielenberg/Runkel, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil v. 31.01.1997 - 8 S 991/96 -, juris-Ausdruck S. 8).

Auch als private Vorhabensträgerin kann die Beigeladene über den enger erscheinenden Wortlaut des § 7 Satz 1 BauGB hinaus grundsätzlich durch § 7 BauGB gebunden werden (so auch für private Vorhabensträger allgemein: Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 211; ebenso jedenfalls für alle Träger einer nach § 38 BauGB privilegierten Fachplanung: Gaentzsch, a.a.O., Rdnr. 4 und 8; a.A.: W. Schrödter in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl., § 7 BauGB, Rdnr. 7). Hierfür spricht vor allem, dass die Beigeladene mit der Durchführung des Projekts - wie oben ausgeführt - öffentlichen Interessen entspricht. Jedenfalls dann, wenn ein Projekt als gemeinnützig anzusehen ist und im Hinblick darauf rechtliche Privilegierungen genießt wie etwa die Anwendung des § 38 BauGB oder der Vorhabensträger Planfeststellungsbeschlüsse mit enteignender Vorwirkung erhält, erscheint die Gleichbehandlung mit unmittelbar öffentlichen Planungsträgern geboten.

Die Darstellung im Flächennutzungsplan der Klägerin, die sie dem Vorhaben entgegen halten will, vermag aber keine Anpassungspflicht im Sinne des § 7 BauGB auszulösen. Voraussetzung für eine Anpassungspflicht ist, dass die Gemeinde in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit qualifizierte Planungsvorstellungen im Flächennutzungsplan zum Ausdruck bringt, etwa indem sie eine qualifizierte Standortzuweisung trifft. Die Vorschrift des § 7 BauGB knüpft vor allem an die Regelung über mögliche Inhalte des Flächennutzungsplans in § 5 BauGB an. Hiernach ist zu unterscheiden zwischen - originären - Darstellungen nach § 5 Abs. 1 und 2 BauGB einerseits und lediglich nachrichtlichen Übernahmen von Planungen und sonstigen Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften erfolgt sind (§ 5 Abs. 4 BauGB), andererseits. In der lediglich nachrichtlichen Übernahme im Flächennutzungsplan dokumentiert sich keine eigenständige planerische Entscheidung der Gemeinde. Übertragen auf § 7 BauGB bedeutet dies, dass eine lediglich nachrichtliche Übernahme nach § 5 Abs. 4 BauGB auch keine Anpassungspflicht auslösen kann. Der in § 7 BauGB vorgesehene Widerspruch des Fachplanungsträgers würde im Falle einer nachrichtlich übernommenen fremden Planung auch ins Leere gehen, da die Gemeinde mangels eigener Planungskompetenz insoweit keine Möglichkeit einer Abhilfe hätte.

Dementsprechend kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss v. 22.06.1993 - 4 B 45/93 -, juris-Ausdruck Rz. 4) von einer eigenen hinreichend bestimmten Planung einer Gemeinde in aller Regel dann keine Rede sein, wenn eine Außenbereichsfläche im Flächennutzungsplan als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt wird. Denn die planerische Aussage, die sich aus einer solchen Darstellung ergibt, geht nicht über den Regelungsgehalt des § 35 Abs. 2 BauGB hinaus (s. BVerwG, Beschluss v. 22.06.1993, a.a.O., Rz. 4).

Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin keine eigene hinreichend bestimmte Planung für den Vorhabensbereich ausgewiesen. Sie hat dort Waldfläche dargestellt (§ 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB) und ferner nachrichtlich (§ 5 Abs. 4 BauGB) die Ausweisung von Bannwald übernommen. Dem Flächennutzungsplan der Klägerin lässt sich auf den für das Vorhaben vorgesehenen Flächen kein ausgewiesenes Waldbiotop entnehmen. Eine Darstellung von Waldbiotopen findet sich lediglich in anderen Bereichen, etwa rund um den Lindensee. Die Darstellung der das Vorhaben betreffenden Fläche als Wald im Flächennutzungsplan enthält keine planerische Aussage, sondern erschöpft sich in der Wiedergabe der tatsächlichen Verhältnisse. Auch die nachrichtliche Übernahme der Bannwaldeigenschaft ist nicht Ausfluss der kommunalen Planungshoheit der Klägerin, vielmehr übernimmt sie insoweit eine anderweitig aufgrund einer Entscheidung von Landesbehörden festgesetzte Nutzungsregelung (vgl. § 5 Abs. 4 BauGB). Diese Darstellung gewinnt gegenüber der Beigeladenen auch nicht dadurch an Verbindlichkeit, dass sie zugleich den Willen der Klägerin ausdrückt (vgl. BVerwG, B. v. 21.01.1993 - 4 B 206/92 -, NVwZ 1993, 884, 887).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bezugnahme auf Ausführungen im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan. Die Klägerin hat dort die mit "B 42" und "B 44" bezeichneten Gebiete im Vorhabensbereich als naturnahe Bereiche aufgenommenen (siehe Anlage 17 zum Antragsschriftsatz im Verfahren 12 Q 7/05, Gerichtsakte 12 Q 7/05 Bl. 420 bis 431, insbesondere Bl. 424 bis 427) und als für diese Gebiete zu treffende Maßnahmen die Ausweisung von Altholzbeständen, die Dezimierung des Wildbestandes und die Extensivierung der Forstwirtschaft angegeben. Es erscheint zwar grundsätzlich denkbar, dass ein staatliches Planungskonzept durch gemeindliche Maßnahmen als kommunale Angelegenheit weiterentwickelt werden kann (s. BVerwG, Beschluss v. 22.06.1993, a.a.O., Rz. 4). In tatsächlicher Hinsicht kann eine "Anreicherung" der staatlichen Planung durch kommunale Planung hier aber nicht festgestellt werden. Nach der Aussage im Erläuterungsbericht der Klägerin (Bl. 425 Gerichtsakte des Eilverfahrens 12 Q 7/05) sind die Gebiete B 42 und B 44 nicht in der Waldbiotopkartierung der Stadt enthalten. Ferner werden die in den Erläuterungsbericht aufgenommenen Flächen B 42 und B 44 in der maßgeblichen zeichnerischen Fassung im Original des Flächennutzungsplans nicht als Waldbiotop dargestellt, sondern - wie bereits ausgeführt - lediglich als Wald, verbunden mit der nachrichtlichen Übernahme der Bannwaldeigenschaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin durchaus eine eigene Darstellungsmöglichkeit (ein eigenes Symbol) für Waldbiotope in ihrem Flächennutzungsplan vorgesehen (s. die Legende zum Plan) und tatsächlich an anderer Stelle - etwa rund um den Lindensee - von der Möglichkeit dieser Darstellung auch Gebrauch gemacht hat. Dies ist jedoch nicht geschehen bei Flächen, die den Vorhabensbereich betreffen. Darüber hinaus handelt es sich bei den von der Klägerin im Erläuterungsbericht aufgeführten "geplanten" Maßnahmen wie Ausweisung von Altholzbeständen, Dezimierung des Wildbestandes und Extensivierung der Forstwirtschaft um staatliche Aufgaben nach forst- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen, die nicht der kommunalen Planungshoheit zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.06.1993, a.a.O., Rz. 8). Diese Maßnahmen wurzeln nicht im Gemeindegebiet und haben keinen spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft. Sie betreffen auch nur einen Bereich, der sich am äußerst östlichen Rand des Stadtgebiets befindet und wegen seiner großen Entfernung zu bebaubaren Flächen keinen Bezug zur städtebaulichen Planung der Klägerin aufweist (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.06.1993, a.a.O., Rz. 4 am Ende).

Unabhängig davon, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss objektiv nicht gegen § 7 BauGB verstößt, lässt sich in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung eigener Rechte der Klägerin feststellen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich insbesondere nicht, dass durch den Planfeststellungsbeschluss insoweit in ihre kommunale Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) eingegriffen wird. Wie soeben ausgeführt, liegt in der nachrichtlichen Übernahme einer staatlichen Planung in einen Flächennutzungsplan keine eigene kommunale Planung. Die Klägerin hat die durch das Regierungspräsidium Darmstadt erfolgte Planung kraft Gesetzes (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BauGB) nachrichtlich in ihren Flächennutzungsplan übernommen. Soweit sich die Klägerin weiter auf von ihr beabsichtigte Pflegemaßnahmen im Bannwald bezieht, handelt es sich insoweit um keine kommunale, sondern um eine staatliche Aufgabe auf dem Gebiet des Forst- und Naturschutzrechts (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.06.1993, a.a.O., Rz. 8).

Die Klägerin wird auch durch die teilweise Aufhebung der Bannwalderklärung und die Erteilung der Rodungsgenehmigung im Planfeststellungsbeschluss nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der Planfeststellungsbeschluss ist auch insoweit objektiv rechtmäßig. Der Plan sieht vor, dass die Bannwalderklärung vom 5. Dezember 1986 im Umfang einer Waldfläche von 13,45 ha aufgehoben wird, um die Erteilung einer Rodungsgenehmigung für den Vorhabensbereich zu ermöglichen (§§ 22 Abs. 5 Satz 1, 12 Abs. 1 bis 3 Hessisches Forstgesetz - i.d.F. vom 10.09.2002, GVBl. I, S. 582 - HForstG -).

Die Klägerin kann eine mögliche Verletzung von § 22 HForstG nicht rügen. Gemeinden können auch unter Berufung auf ihre kommunale Planungshoheit nicht die Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses auf Vereinbarkeit mit allen Bestimmungen des objektiven Rechts beanspruchen (BVerwG, Beschluss v. 09.10.2003 - 9 VR 6.03 -, juris-Ausdruck Rz. 4; Beschluss v. 05.11.2002 - 9 VR 14.02 - juris-Ausdruck Rz. 17; Urteil v. 11.01.2001 - 4 A 12/99 -, NuR 2002, 340; Urteil v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwG 100, 388, 391). Sie sind vielmehr beschränkt auf die Geltendmachung von Rechtsverstößen, die sie in eigenen Rechten, insbesondere in ihrer Planungshoheit betreffen. Hiernach ist festzustellen, dass die von der Klägerin gerügte Verletzung der Bestimmungen über die Bannwaldaufhebung eigene Rechte der Klägerin nicht betrifft. Bei der Ausweisung von Bannwald, der Aufhebung einer Bannwalderklärung sowie bei der Erteilung einer Rodungsgenehmigung handelt es sich um staatliche Aufgaben in Ausführung des Hessischen Forstgesetzes (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.06.1993, a.a.O., Rz. 8). Die Vorschriften in § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 1 und 3 HForstG nehmen in erster Linie Bezug auf staatliche und überregionale Angelegenheiten, wenn dort von der Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, den Bodenschutz, die Luftreinigung sowie von der Bedeutung eines Waldes in Verdichtungsräumen und von überwiegenden Gründen des Gemeinwohls als Voraussetzung für eine Bannwaldaufhebung die Rede ist. Die Vorschriften enthalten jedoch auch Bezüge zu kommunalen Aufgaben, wenn in § 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 HForstG von Sichtschutz und Lärmschutz gesprochen wird. Damit wird die Aufgabe der kommunalen Bebauungsplanung berührt, Flächen einander so zuzuordnen, dass Lärmbelastungen für Wohngebiete so weit wie möglich vermieden werden (siehe §§ 50 BImSchG, 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB). Eine derartige Funktion eines Schutzwaldes kommt auch in der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 Bundeswaldgesetz - BWaldG - zum Ausdruck. Die Erteilung einer Rodungsgenehmigung nach § 12 Abs. 1 bis 3 HForstG erfolgt demgegenüber nach Maßgabe der Kriterien des § 12 Abs. 2 HForstG allein im Allgemeininteresse und wird als staatliche Aufgabe wahrgenommen, wobei nach § 12 Abs. 2 Satz 2 HForstG neben den Belangen der Allgemeinheit lediglich die Interessen der Waldbesitzer in die Abwägung einzustellen sind (s. hierzu auch § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 BWaldG).

Auch wenn hiernach jedenfalls bei der der Rodungsgenehmigung vor gelagerten Entscheidung über die Bannwaldaufhebung auch den Kommunen zugeordnete Belange wie Lärm- und Sichtschutz betroffen sein können, ergibt sich für die Klägerin keine rügefähige Rechtsposition. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Klägerin durch die Aufhebung der Bannwalderklärung vom 5. Dezember 1986 und eine eventuelle Rechtsverletzung hierbei in ihrer kommunalen Planungshoheit oder sonstigen eigenen Belangen berührt wird. Zwischen dem geplanten Standort der A 380-Werft (bzw. den Standorten für Triebwerksprobeläufe) und den Wohngebieten der Klägerin liegen nicht nur große Waldflächen, sondern die Bebauung der Klägerin wird auch durch die Schneise der Startbahn 18 West von dem geplanten Vorhaben getrennt. Eine eventuelle allgemeine Verminderung der Lärmschutzwirkungen des Bannwalds kann sich wegen der dazwischen liegenden Startbahn West mit dem erheblichen dort erzeugten Lärm nicht ursächlich auf das von der Klägerin beplante oder zu beplanende Stadtgebiet auswirken. Lärmschutzbelange werden von der Klägerin auch selbst nicht geltend gemacht. Daher vermag auch die Berufung auf die geforderte Rücksichtnahme in Bezug auf gemeindliche Belange bei der Bannwaldaufhebung (§ 22 Abs. 4 Satz 2 HForstG) der Klägerin nicht zu einer wehrfähigen Rechtsposition hinsichtlich der Bannwaldaufhebung zu verhelfen. Erst recht kann die Klägerin keine Mängel der Regelungen über die Ersatzaufforstung rügen, da diese keinerlei Bezug zu kommunalen Aufgaben haben.

Unabhängig davon ist die teilweise Aufhebung des Bannwaldes und die Erteilung der Rodungsgenehmigung im Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage der §§ 22 Abs. 2 Satz 3 und 12 Abs. 1 bis 3 HForstG objektiv rechtmäßig. Die Planfeststellungsbehörde hat die Bannwalderklärung der damaligen Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz vom 5. Dezember 1986 (StAnz. S. 2592, geändert am 4. Juli 1988, StAnz S. 1760) nach Maßgabe des Detailplanes zu den Bannwaldflächen vom 11. November 2004 (Ordner 4 der Behördenakten, Unterlagen Nr. 64 und 65) einschließlich der hierzu gegebenen textlichen Erläuterung rechtsfehlerfrei teilweise aufgehoben sowie die Genehmigung erteilt, Wald nach Maßgabe des Plans B 2.1-1a zu roden und in eine andere Nutzungsart umzuwandeln (siehe Planfeststellungsbeschluss A IV, S. 10). Dem Gebot flächengleicher Ersatzaufforstung (§ 22 Abs. 5 Satz 3 HForstG) für Bannwald ist genüge getan.

Die forstrechtlichen Entscheidungen sind vom Umfang der Konzentrationswirkung nach § 9 Abs. 1 LuftVG umfasst. Durch die Planfeststellung werden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LuftVG alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die im Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ausdrücklich genannten öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen werden nur exemplarisch aufgezählt ohne andere Arten von Verwaltungsakten - wie etwa die Aufhebung einer Bannwalderklärung - auszuschließen. Mit dem Planfeststellungsbeschluss ist nämlich gerade eine umfassende und abschließende Regelung bezweckt (siehe Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 75 VwVfG Rdnr. 7; zur Ersetzung einer forstrechtlichen Genehmigung nach § 11 Abs. 1 HForstG 1978 siehe auch BVerwG, Beschluss v. 15.09.1995 - 11 VR 16.95 -, NuR 1996, 143, 144).

Die teilweise Aufhebung der Bannwalderklärung ist formell rechtmäßig. Sie ist durch die Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses (StAnz. 2004 S. 3742) öffentlich bekannt gemacht worden. Durch die formelle Konzentrationswirkung werden auch die Form- und Bekanntmachungsvorschriften des Forstrechts (§ 22 Abs. 6 HForstG) ersetzt. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht dargelegt, als Eigentümerin eines von der Teilaufhebung betroffenen Grundstücks im Bannwald nicht in hinreichender Weise hiervon in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Durch Veröffentlichung im Rüsselsheimer Echo vom 6. Mai 2005 schließlich ist eine Detailkarte des aufgehobenen Bannwaldgebiets ortsüblich bekannt gemacht worden.

Die teilweise Aufhebung der Bannwalderklärung ist auch materiell rechtmäßig. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass § 22 Abs. 2 Satz 3 HForstG eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald darstellt und eine Richtervorlage nach Art. 100 GG in diesem Zusammenhang nicht veranlasst ist. Das verfassungsrechtliche Gebot an den Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Exekutive zu überlassen ("Wesentlichkeitstheorie"), findet seine Grundlage vor allem in der Grundrechtsrelevanz einer Entscheidung. Ein gewichtiger Grundrechtseingriff durch die Aufhebung einer Bannwalderklärung ist nicht erkennbar. Im Übrigen gibt § 22 Abs. 2 Satz 3 HForstG mit der Bezugnahme auf überwiegende Gründe des Gemeinwohls eine hinreichende Konkretisierung für die Rechtsanwendung im Einzelfall.

Rechtsfehlerfrei kommt der Planfeststellungsbeschluss nach Abwägung zu dem Ergebnis, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Aufhebung des Bannwalds erfordern (§ 22 Abs. 2 Satz 3 HForstG). Der Beklagte hat dies vor allem mit der Notwendigkeit der Erweiterung von Wartungsanlagen am Verkehrsflughafen Frankfurt zur Beseitigung von Kapazitätsengpässen und mit der Unausweichlichkeit der Inanspruchnahme von Bannwald mangels Standortalternativen begründet (S. 254 f. Planfeststellungsbeschluss). Hinsichtlich der Gemeinwohlgründe, die die Aufhebung des Bannwald erfordern, konnte der Planfeststellungsbeschluss Bezug nehmen auf die Ausführungen zur Planrechtfertigung und die Darstellung des Fehlens eines Alternativstandorts im Rahmen der FFH-Prüfung. Während den Gemeinwohlbelangen in der Abwägung dort die Schutzgüter des Naturschutzrechts, insbesondere der FFH-Richtlinie, entgegen zu stellen waren, hat der Beklagte zu Recht bei der Abwägung der Gemeinwohlgründe mit den für die Aufrechterhaltung des Bannwalds im Vorhabensbereich sprechenden Interessen die spezifischen durch die Bannwaldausweisung in den Blick genommenen Schutzgüter berücksichtigt und hier den Wald in seiner lufthygienischen, Lärm schützenden und erholungsgewährenden Funktion in die Abwägung eingestellt. Auch die besondere Bedeutung des Bannwalds vor allem im Verdichtungsraum und im waldarmen Landkreis Groß-Gerau (s. Ziffer 10.2-5 des Regionalplans Südhessen 2000 - RPS 2000) ist gewichtet worden und ebenfalls die Einschätzung aus der Bannwalderklärung des Jahres 1986, wonach die unter Schutz gestellten Waldflächen damals als "unersetzlich" angesehen worden sind. Der Planfeststellungsbeschluss kommt aber zu der rechtlich nicht zu beanstandenden Bewertung, dass die Schutzfunktionen des Bannwalds entsprechend der Bannwalderklärung vom 5. Dezember 1986 erhalten bleiben, weil lediglich 0,6 % der ausgewiesenen Bannwaldfläche in Anspruch genommen werden und der Beigeladenen eine flächengleiche Ersatzaufforstung aufgegeben worden ist.

Die Berufung auf die Bewertung der Wälder als unersetzlich im Jahre 1986 zwingt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es kann einer Planfeststellungsbehörde nicht verwehrt sein, eine früher getroffene staatliche Bewertung eines Waldes bei einer späteren Abwägungsentscheidung zu relativieren, wenn veränderte Umstände dies erfordern und subjektive Rechtspositionen dem nicht entgegenstehen. Hierbei konnte der Beklagte auch berücksichtigen, dass der hessische Gesetzgeber im Jahre 2002 durch die Änderung des Hessischen Forstgesetzes die Grundentscheidung getroffen hat, dass Bannwald nicht mehr unantastbar sein soll. Nach § 22 Abs. 2 Satz 3 HForstG in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 2002 (GVBl. I, S. 582) ist - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - grundsätzlich auch die Aufhebung einer Bannwalderklärung möglich. Zuvor war die Aufhebung der Bannwalderklärung nach hessischem Landesrecht lediglich möglich, wenn die Voraussetzungen für die Bannwalderklärung entfallen waren und dies von der zuständigen Forstbehörde festgestellt wurde (s. § 3 der 4. Durchführungsverordnung zum HForstG 1978 vom 18. Februar 1980, GVBl. I, S. 96 und Franz, NuR 2001, 433, 440).

In der Abwägungsentscheidung des Planfeststellungsbeschlusses zur Bannwaldaufhebung werden auch die gemeindlichen Belange berücksichtigt (§ 22 Abs. 4 Satz 2 HForstG). Es wird festgestellt, dass durch die verbleibenden Bannwaldflächen ein ausreichender Lärm- und Sichtschutz besteht (S. 253 PFB) und die grundsätzliche Bedeutung des Bannwaldes durch eine Inanspruchnahme der betroffenen Waldflächen für den Werftbereich nicht in Zweifel gezogen wird. Das Berücksichtigungsgebot verlangt dagegen nicht, dass dem Interesse von anliegenden Gemeinden an vollständiger Erhaltung des Bannwalds entsprochen wird.

Die Entscheidung zur Bannwaldaufhebung im Planfeststellungsbeschluss ist ferner nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil der Beklagte das Gesamtausbauvorhaben für den Flughafen Frankfurt nicht berücksichtigt hat. Dies konnte unterbleiben, weil die Zulassung der A 380-Werft ein rechtlich und tatsächlich als selbstständig zu beurteilendes Projekt darstellt. Es steht zwar in einem planerischen Zusammenhang mit dem Gesamtausbau des Flughafens, und die A 380-Werft war - allerdings in leicht veränderter Lage - als Teil der Gesamtausbauplanung Gegenstand des Raumordnungsverfahrens, das mit der "landesplanerischen Beurteilung" vom 10. Juni 2002 abgeschlossen worden ist. Die Beigeladene hat dann jedoch die A 380-Werft mit der Begründung aus dem Gesamtausbauplan ausgeklammert und vorgezogen, dass bereits im Jahr 2007 Flugzeuge des Typs A 380 am Flughafen Frankfurt am Main stationiert sein würden und deshalb eine Wartungseinrichtung für diese Flugzeugmuster dringend benötigt werde. Es unterliegt keinen grundsätzlichen Bedenken, eine angestrebte Gesamtkonzeption in einzelnen Schritten, Stufen oder Abschnitten planerisch umzusetzen. Die Aufteilung einer Gesamtkonzeption im mehrere Planungsabschnitte muss aber ihrerseits den Erfordernissen des Abwägungsgebots und - erst recht - strikten Rechtsbindungen gerecht werden. Die Planfeststellungsbehörde hat zwar auch andere Planungen, soweit sie hinreichend konkretisiert sind, in ihre gestalterische Abwägung einzubeziehen. Nach den Grundsätzen der Abschnittsbildung müssen Auswirkungen weiterer Planungen jedoch erst im Zusammenhang mit der Zulassungsentscheidung für das weitere Projekt berücksichtigt werden. Dies bedeutet für den Bereich der Bannwaldaufhebung, dass die weitere Entwidmung von Bannwald im Falle der Verwirklichung des bereits in der Planung befindlichen Gesamtausbauvorhabens bei der Abwägung im Rahmen des § 22 Abs. 2 Satz 3 HForstG für die Errichtung der A 380-Werft noch nicht berücksichtigt werden muss. Auch § 9 Abs. 2 LuftVG und § 6a HENatG sehen die Anordnung von Schutzauflagen und Ausgleichsmaßnahmen für die zugelassenen, aber nicht für solche Eingriffe vor, die möglicherweise später aufgrund einer noch zu treffenden weiteren Zulassungsentscheidung hinzutreten (vgl. BVerwG, Beschluss v. 24.02.2004 - 4 B 101.03 -, juris-Ausdruck Rz. 7; sowie zum Eingriffsbegriff in Bezug auf künftige Entwicklungen: BVerwG, Urteil v. 16.12.2004 - 4 A 11.04 -, NuR 2005, 398, 399).

Diese Beurteilung gilt im vorliegenden Verfahren umso mehr, als das A 380-Projekt zwar ursprünglich Gegenstand der Planung des Gesamtausbaus gewesen ist, nunmehr aber eine eigenständige von dem Gesamtausbau unabhängige flughafenbetriebliche Funktion erfüllt und Gegenstand eines selbstständigen Planfeststellungsverfahrens sein kann. Insgesamt trägt bei einer derart abgestuften Planung der Vorhabensträger das Risiko, dass er auf einer Stufe das ihm eröffnete "Eingriffspotenzial" verbraucht mit der Folge, dass weitere, aus seiner Sicht unter Umständen sogar vorrangige Projekte nicht mehr zugelassen werden können (siehe ferner zur Anwendung der Grundsätze der Abschnittsbildung insbesondere auch auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung: Hess. VGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 8/05 -, Parallelverfahren des BUND zum vorliegenden Verfahren - ein Abdruck dieser Entscheidung ist der hiesigen Entscheidung beigefügt).

Die Abwägung zum Überwiegen der Gemeinwohlgründe ist auch nicht fehlerhaft im Hinblick auf Standortalternativen und die Dimensionierung des Vorhabens. Der Beklagte durfte das Interesse an der vollständigen Erhaltung des Bannwaldes gegenüber dem Interesse der Beigeladenen daran, im Rahmen eines umfassenden Planungskonzepts im Süden des Flughafens einen zusammenhängenden Wartungsbereich zu schaffen und gegenüber dem Interesse, das Air Base-Gelände freizuhalten für die Errichtung eines Terminals 3 im Zuge des so genannten Gesamtausbaus, zurücktreten lassen. Die Planfeststellungsbehörde hat die gegenläufigen Belange erkannt und hat sich für das mit dem öffentlichen Interesse übereinstimmende Interesse der Beigeladenen an der Errichtung der A 380-Werft am beantragten Standort und in der beantragten Dimensionierung entschieden.

Die Beigeladene und der Beklagte haben das Air Base-Gelände in erster Linie als alternativen Standort für die A 380-Werft deshalb verworfen, weil dort nach der Gesamtausbauplanung der Beigeladenen ein drittes Terminal errichtet werden soll. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Würde die Beigeladene darauf verwiesen werden, die Wartungshalle auf dem Air Base-Gelände zu errichten, hätte das so tief greifende und schwerwiegende Eingriffe in die konkrete Ausbauplanung und die im öffentlichen Interesse liegende Entwicklungsfähigkeit des Flughafens Frankfurt/Main zur Folge, dass die betrieblichen und wirtschaftlichen Nachteile und damit auch die Nachteile für das Gemeinwohl außer Verhältnis zu der dadurch erreichten Schonung des Bannwalds stehen würden. Die Vorhabensträgerin und die Planfeststellungsbehörde sind verpflichtet und berechtigt, bei der Planung einer Verkehrseinrichtung auf andere Planungen Rücksicht zu nehmen, soweit diese hinreichend konkretisiert sind (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss v. 05.11.2002 - 9 VR 14.02 - juris Ausdruck S. 2).

Diese Voraussetzung trifft auf die Konzeption für die Errichtung eines dritten Terminals auf dem Air Base-Gelände zu. Diese Maßnahme ist in ihrer konkreten Gestalt Gegenstand des Generalausbauplans 2000 der Beigeladenen (vgl. Anlage 2 zu dem Schriftsatz der Beigeladenen v. 18.04.2005 - Bl. 549 ff. der Gerichtsakten -). Sie war auch Inhalt des projektbezogenen Raumordnungsverfahrens, das mit der landesplanerischen Beurteilung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10. Juni 2002 abgeschlossen worden ist. Im Jahr 2003 hat die Beigeladene den Antrag gestellt, das dritte Terminal im Rahmen der Planfeststellung für den Gesamtausbau zuzulassen. Auch wenn die Planunterlagen für den Gesamtausbau im Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses noch nicht öffentlich ausgelegt waren, war die Konzeption für das dritte Terminal als eines der wesentlichen Elemente der Gesamtausbauplanung aufgrund der oben dargelegten Planungen allgemein bekannt. Die konkreten Ausbaupläne der Beigeladenen für das Terminal 3 waren auch mehrfach und ausführlich Gegenstand der Erörterung im vorliegenden Planfeststellungsverfahren (vgl. z.B. die Niederschrift vom 2. und 3.02.2004).

Das gilt umso mehr, als die Planung des Terminals 3 nicht denjenigen Unwägbarkeiten und Unsicherheitsfaktoren unterliegt, die dem Gesamtausbauplan im Übrigen schon wegen seiner Komplexität und möglicher Umweltauswirkungen anhaften mögen. Denn das Terminal 3 war schon in dem Raumordnungsverfahren Bestandteil der sog. "variantenunabhängigen" Maßnahmen der Betriebsfläche Süd (vgl. S. 13 ff. der landesplanerischen Stellungnahme vom 10. Juni 2002), das heißt, seine Realisierung in der konkreten Gestalt ist nicht von der Lage einer weiteren Landebahn abhängig. Das dritte Terminal soll auf dem bisherigen Flughafengelände errichtet werden, und es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass es, auch wenn es jetzt Gegenstand eines förmlichen Planfeststellungsantrags ist, ohne Durchführung eines solchen Verfahrens zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 15.09.1999 - 11 A 22.98 -, UPR 2000, 116, 117; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.04.2004 - 20 B 1470/03 -, NVwZ 2005, 716; Hess. VGH, Urteil v. 02.04.2003 - 2 A 2646/01 -, S. 20 ff.). Nach allem stellt sich der Plan für die Errichtung eines dritten Terminals auf dem Air Base-Gelände als ein Eckpfeiler der Gesamtausbaukonzeption der Beigeladenen dar, und es ist nicht erkennbar, dass dieser Konzeption unüberwindbare Planungshindernisse entgegen stehen.

Die Planfeststellungsbehörde setzt sich nicht in einen die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses indizierenden Widerspruch, wenn sie einerseits im Rahmen der Variantendiskussion die Gesamtausbauplanung der Beigeladenen in ihre Erwägungen einbezieht, aber andererseits die sich aus dem Gesamtausbau ergebenden nachteiligen Umweltauswirkungen bei der Zulassung der A 380-Werft, insbesondere bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung und der Bannwaldaufhebung nicht berücksichtigt. Denn hier sind unterschiedliche Themen angesprochen, die auch differenziert rechtlich zu bewerten sind. Während die Variantendiskussion eine Gesamtbetrachtung aller Planungen erfordert, die den Raum möglicherweise beanspruchen und gegebenenfalls zu koordinieren sind, kann sich die Prüfung der Umweltauswirkungen im Einzelnen nach den Grundsätzen der Abschnittsbildung - zunächst - auf das konkrete Planfeststellungsobjekt beschränken.

Die Errichtung der A 380-Werft auf dem Air Base-Gelände würde darüber hinaus der betrieblichen Gesamtkonzeption zuwider laufen, die der streitigen gemeinnützigen Planung zugrunde liegt. Es ist ohne weiteres nachzuvollziehen, dass auf dem Air Base-Gelände diejenigen betrieblichen Einrichtungen platziert werden sollen, die - wie die Passagierabfertigung - in besonderer Weise auf eine gute landseitige Verkehrsanbindung angewiesen sind, während dieser Aspekt bei der Frachtabfertigung zurücktritt und bei der Wartung nur noch von untergeordneter Bedeutung ist. Mit der Bündelung der A 380-Werft mit der CCT-Werft und anderen Wartungseinrichtungen im Süden des Flughafens wird eine günstige Organisation der Betriebsabläufe erzielt, die bei einer Verlagerung der Werft auf das Air Base-Gelände nicht erreicht werden könnte.

Auch die weiteren von der Klägerin in Bezug genommenen Varianten, nämlich eine so genannte optimierte Variante zum Standort auf dem Air Base-Gelände, welche die gleichzeitige Verwirklichung des Terminals 3 dort zulassen soll (siehe S. 110 f. Klagebegründung) und unter Bezug auf die gutachterliche Stellungnahme des Instituts fdc-Airport Consulting und Partners vom 6. Februar 2005 von der Klägerin angesprochene Varianten (vgl. S. 77 des Schriftsatzes vom 23.05.2005 mit Anlage K 77) vermögen nicht aufzuzeigen, dass die mit dem Vorliegen überwiegender Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Aufhebung des Bannwald abwägungsfehlerhaft erfolgt ist. Bei den in dem Gutachten des Instituts fdc mit A, B und C bezeichneten Varianten handelt es sich um Untervarianten bzw. optimierte Varianten von bereits durch die Planfeststellungsbehörde untersuchten Alternativstandorten. Die Variante A sieht die Errichtung der A 380-Werft in dem Übergangsbereich zwischen dem heutigen Frachtkomplex und dem im Rahmen des Gesamtausbaus geplanten Terminal 3 vor. Diese Alternative setzt den Abbruch einer Reihe von Gebäuden und damit einen erheblichen Eingriff in den rechtlich geschützten Bestand des Flughafens voraus. Das gilt vor allem für das Gebäude 537, das als Frachtumschlagsstelle der Luftfracht-Umschlag GmbH (LUG) genutzt wird und entgegen der fdc-Studie nicht für einen Abbruch im Rahmen des Gesamtausbaus vorgesehen ist, sondern nach den Darlegungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung derzeit erweitert und ausgebaut wird. Auch soweit Gebäude in dem als Alternativstandort ausgewiesenen Bereich im Rahmen des Gesamtausbaus beseitigt werden sollen, rechtfertigt dieser Plan noch keinen Eingriff zum gegenwärtigen Zeitpunkt, weil die als Ersatz vorgesehenen Räumlichkeit noch nicht existieren und auch nicht absehbar ist, zu welchem konkreten Zeitpunkt sie hergestellt sein werden. Außerdem würden bei dieser Alternative mehrere Außenpositionen für Großflugzeuge entfallen, ohne dass ein adäquater Ersatz nachgewiesen worden ist. Schließlich würde dieses Modell die von der Beigeladenen angestrebte und als gewichtig anzusehende Konzentration der Wartungseinrichtungen aufgeben.

Nach der fdc-Variante B soll die A 380-Werft nördlich des Tanklagers errichtet werden. Die Alternative kann der Beigeladenen wegen der damit verbundenen Nachteile ebenfalls nicht zugemutet werden. Auch diese Variante setzt den Abbruch eines Gebäudes (409) und damit einen Eingriff in den rechtlich geschützten Bestand des Flughafens voraus, ohne dass ein Ersatz für die konkreten Nutzungen sichergestellt wäre. Ferner fehlen, wenn die Halle ausreichend von dem Tanklager abgerückt wird, die erforderlichen Vorfeldflächen; insoweit kann auch nicht ohne Verlust an Wartungskapazitäten auf die Vorfeldflächen der anderen Wartungshallen im nördlichen Flughafenbereich zurückgegriffen werden.

Die Alternative C sieht den Bau der Wartungshalle in der nördlichen Verlängerung der Startbahn 18 vor. Hier ist es nachvollziehbar, dass die Beigeladene für den Fall der Verwirklichung dieser Alternative mit erheblichen Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs rechnet, weil die Schleppvorgänge zu und von der Werft sowie die sonstige Andienung der Halle in dem Bereich stattfinden müsste, den auch die zum Start rollenden Flugzeuge nutzen. Ferner ist es plausibel, dass empfindliche Wartungsarbeiten durch die auf der Bahn 18 startenden Flugzeuge beeinträchtigt werden können und schließlich wäre die von der Beigeladenen angestrebte Konzentration von Wartungseinrichtungen bei dieser Variante nicht mehr möglich.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund war der Senat nicht gehalten, den Beweisanträgen der Klägerin zu Fragen der Standortalternativen oder der Dimensionierung der Wartungshalle nachzugehen. Der Klägerin steht keine subjektive Rechtsposition zu, die sie berechtigt, Eingriffe in den Bannwald oder Verstöße gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen abzuwehren. Deshalb kann sie auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass derartige Belange fehlerhaft abgewogen worden seien. Auf die genannten Beweisthemen kommt es daher für die Entscheidung über die Klage der Klägerin nicht an.

Darüber hinaus war den Beweisanträgen der Klägerin zu den Alternativen auch auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Sachverständigenstellungnahmen des Instituts fdc Airport vom 6. Februar 2005 und vom 17. Mai 2005 sowie von Dipl.-Ing. Dipl.-Kfm. M. vom 22. März 2003 und auf der Grundlage der obigen von der Klägerin nicht infrage gestellten Nachteile der erörterten Alternativstandorte nicht nachzugehen. Der Beweisantrag zu Seite 111 der Klagebegründung (- Bl. 166 der Akte - i.V.m. S. 2 der in der mündlichen Verhandlung überreichten Beweisanträge) ist unsubstantiiert. In das gerichtliche Verfahren sind zusätzlich zu den bereits in das Planfeststellungsverfahren eingeflossenen Erkenntnissen die benannten gutachterlichen Stellungnahmen des Instituts fdc und von M. eingeführt worden. Dort ist eingehend zu möglichen Optimierungen bereits erörterter Alternativstandorte Stellung bezogen worden. Der Beweisantrag der Klägerin zielt nun auf eine offenbar geringfügig abweichende Verschiebung der A 380-Werfthalle im Westbereich des Air Base-Geländes und behauptet ohne Auseinandersetzung mit den bereits vorliegenden Gutachten zu Alternativstandorten sozusagen ins Blaue hinein, dass eine Optimierung des Standorts ohne Kollision mit einer unterstellten Ausbauplanung möglich gewesen wäre. Es ist auch nicht erkennbar, dass die vorgeschlagene geringfügige Verschiebung die oben festgestellten Nachteile des Standorts auf dem Air Base-Gelände (siehe insbesondere hierzu die Stellungnahme M. v. 22.03.2005) vermeiden könnte.

Der Beweisantrag zu Seite 121 (Bl. 176 der Akten) der Klagebegründung ist unerheblich, weil er keinen Abwägungsfehler aufzeigt. Auch wenn die behaupteten Nachteile des planfestgestellten Standorts zuträfen, wäre nichts dazu gesagt, dass die dargestellten Nachteile der Alternativstandorte vermieden werden könnten. Das gleiche gilt für den Beweisantrag zu Seite 122 der Klagebegründung. Auch wenn es zuträfe, dass in den jeweiligen Wartungsbereichen nur Mannschaften eingesetzt werden dürfen, die für die Wartung von zwei bis maximal drei Flugzeugtypen geschult sind, würde das nichts an den Nachteilen der Alternativstandorte ändern. Den behaupteten Nachteilen des Planfeststellungsprojekts kommt kein so erhebliches Gewicht zu, dass sie die Gesamtabwägung des Plans als fehlerhaft erscheinen lassen.

Der Beweisantrag zu Seite 127 der Klagebegründung (Bl. 182 der Akten) ist unerheblich, weil bereits der Planfeststellungsbeschluss ebenso wie der Senat davon ausgeht, dass eine Rückgabe des Air Base-Geländes bis zum 31. Dezember 2005 stattfindet. Der Beweisantrag zu Seite 130 der Klagebegründung befasst sich ebenso wie die drei Beweisanträge zu Seite 132 der Klagebegründung mit dem Argument, ein Standort auf dem Air Base-Gelände scheide auch deshalb aus, weil das Gelände nicht rechtzeitig für den Bau einer A 380-Werft zur Verfügung stehe. Diese Beweisanträge sind ebenfalls unerheblich. Oben wurde ausgeführt, dass die Planfeststellungsbehörde den Standort Air Base-Gelände abwägungsfehlerfrei aus sachlichen Gründen verwerfen konnte. Das Argument der fehlenden zeitlichen Realisierbarkeit ist hiernach nicht mehr entscheidungserheblich. Im Übrigen ist der von der Klägerin vorgeschlagene weitere Alternative Standort nicht so konkret beschrieben, dass der Frage nachgegangen werden kann, welche Gebäude im Einzelnen abzubrechen wären. Aus dem gleichen Grund war auch den Beweisanträgen zu Seite 133 der Klagebegründung und Seite 74 des Schriftsatzes vom 23. Mai 2005 (Bl. 977 der Akten i.V.m. Bl. 4 der in der mündlichen Verhandlung überreichten Beweisanträge) und auch dem - in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich gestellten Beweisantrag von S. 71 des Schriftsatzes vom 23.05.2005 (Bl. 974 der Akten) nicht nachzugehen.

Die Beweisanträge zu Seite 148, 149 und 150 der Klagebegründung betreffend die so genannte Variante VIIII, die im Gutachten des Instituts fdc optimiert sein soll durch den Standort B. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu den dort aufgeworfenen Beweisfragen war nicht geboten, weil dem Senat mit den Stellungnahmen des Instituts fdc und der Stellungnahme von M. bereits Sachverständigengutachten zur Eignung des Standorts B vorliegen und die Klägerin nicht in Auseinandersetzung mit diesen Gutachten darlegt, dass hierzu ein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich ist.

Der Beweisantrag zu Seite 85 der Klagebegründung (Bl. 140 der Akten) schließlich (siehe Bl. 7 der in der mündlichen Verhandlung überreichten Beweisanträge) ist unsubstantiiert. Durch das Gutachten würde nicht geklärt werden, wie das Passagierwachstum der Deutschen Lufthansa am Standort Frankfurt/Main sich tatsächlich entwickelt, vielmehr wird mit dem Beweisantrag die Richtigkeit der in dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Prognose durch die lediglich pauschale Behauptung des Gegenteils nicht erschüttert.

Schließlich ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Bannwaldaufhebung im Planfeststellungsbeschluss auch nicht aus einer Selbstverpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 13. Mai 1977 an das Bundesministerium für Verkehr. Selbst wenn die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Bindungswillen eine Erklärung dahin abgegeben hat, außer der damals vorgesehenen Radaranlage auch in Zukunft keinerlei weitere Vorhaben im Bannwald verwirklichen zu wollen, wäre eine solche Erklärung weder im Verhältnis zur Planfeststellungsbehörde noch im Verhältnis zur Klägerseite bindend geworden. Denn eine derartige eventuelle Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ist damals von den in Betracht gekommenen Adressaten nicht angenommen worden und hat deshalb zu keiner vertraglichen Verpflichtung der jetzigen Beigeladenen geführt. Dies hat der erkennende Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 25. November 2004 (12 A 1496/04) festgestellt. Unabhängig davon könnte sich die Klägerin des hiesigen Verfahrens nicht auf gegenüber Dritten abgegebene Erklärungen der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen berufen.

Rechtsfragen im Zusammenhang mit den im Planfeststellungsbeschluss vorgeschriebenen Ersatzaufforstungsmaßnahmen kann die Klägerin wie ausgeführt nicht rügen. Sie sind im Übrigen rechtmäßig angeordnet (vgl. auch hierzu sowie zu den Fragen der Dimensionierung und Standortalternativen: Senatsurteil vom 28.06.2005 - 12 A 8/05).

Einen Verstoß gegen Art. 4 und 5 der Vogelschutzrichtlinie, gegen Art. 6, Art. 12 und Art. 13 der FFH-Richtlinie und einen Verstoß des Planfeststellungsbeschlusses gegen sonstiges nationales Naturschutzrecht kann die Klägerin nicht zur Prüfung des Gerichts stellen. Bei der Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses auf Klage einer kommunalen Gebietskörperschaft hin haben Einwände, die sich auf Verstöße gegen natur- und umweltschutzrechtliche Vorschriften beziehen, außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschluss v. 09.10.2003, a.a.O.). Denn diese Vorschriften betreffen staatliche Aufgaben und sind nicht speziell dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet. Die Kommunen können sich nicht gegenüber einem anderen Planungsträger zu einem gesamtverantwortlichen "Wächter des Umweltschutzes" machen (BVerwG, Beschluss v. 05.11.2002 - 9 VR 14.02 - juris-Ausdruck Rz. 17). An diesem Ergebnis vermag die Berufung der Klägerin auf ihre kommunale Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) nichts zu ändern. Die kommunale Planungshoheit verschafft - wie bereits oben unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt - den Gemeinden und Kreisen keine mit Art. 14 GG vergleichbare Rechtsposition und sie können unter Berufung auf ihre kommunale Planungshoheit nicht eine Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses auf die Vereinbarkeit mit allen Bestimmungen des objektiven Rechts beanspruchen (BVerwG, Beschluss v. 09.10.2003 - a.a.O., Rz. 4; Beschluss v. 05.11.2002, a.a.O., Rz. 17; Urteil v. 11.01.2001, a.a.O., Rz. 30). Unabhängig davon ist der Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG insoweit aber auch nicht berührt. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 7 BauGB verwiesen.

Eine Rechtsposition der Klägerin, die ihr erlauben würde, sich auf Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften zu berufen, ergibt sich auch nicht im Hinblick auf ihr zivilrechtliches Eigentum oder ihre Gebietsbetroffenheit. Grundsätzlich können sich kommunale Gebietskörperschaften zum Schutz ihres Eigentums zwar nicht auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG berufen (BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82, 100 - "Sasbach"), Kommunen können jedoch ihr einfach-rechtliches Eigentum gemäß § 903 BGB als abwehrfähige Rechtsposition geltend machen (BVerfG, a.a.O., S. 108). Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss greift jedoch nicht in Eigentumsrechte der Klägerin ein. Die Klägerin ist nicht Eigentümerin von Flächen, die in dem Vorbehalt des Planfeststellungsbeschlusses zur Durchführung von Kohärenzmaßnahmen im "Rüsselsheimer Stadtwald" in Betracht gezogen werden. Insgesamt ergibt sich aus der fehlenden Rügebefugnis der Klägerin hinsichtlich naturschutzrechtlicher Vorschriften auch, dass es auf gestellte Beweisanträge zu Fragen des Raumordnungs- und Naturschutzrechts (S. 144, 145, 160, 164, 203 der Klagebegründung vom 11. Februar 2005; S. 8, 11, 22 im Schriftsatz vom 17. Mai 2005; S. 106, 109 im Schriftsatz vom 23. Mai 2005) für die Entscheidung des Senats nicht ankommt und daher auch eine Aussetzung des Verfahrens oder Vorlage an den EuGH (Schriftsatz vom 17.05.2005, S. 97) nicht in Betracht zu ziehen ist.

Im Übrigen liegt in der Sache auch kein Verstoß des Planfeststellungsbeschlusses gegen Art. 4 oder 5 der Vogelschutzrichtlinie, Vorschriften der FFH-Richtlinie oder sonstige nationale Vorschriften des Naturschutzrechtes vor. Hierzu kann auf die Ausführungen des Senats im Parallelverfahren 12 A 8/05 Bezug genommen werden.

Die Rüge, der Planfeststellungsbeschlusses verstoße gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Hessischen Landesplanungsgesetzes (vom 6. September 2002 - GVBl. I, S. 548 - HLPG) bzw. er sei mit bindenden Zielfestsetzungen im Regionalplan Südhessen 2000 (RPS 2000) nicht vereinbar, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Klägerin kann durch den geltend gemachten Verstoß nicht in eigenen Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Raumordnungsrechtliche Vorschriften wie § 4 Abs. 1 HLPG begründen grundsätzlich keine subjektiven Rechte von Kommunen. Die Raumordnungsplanung ist, ebenso wie die Durchführung natur- und umweltrechtlicher Vorschriften, eine staatliche Angelegenheit. Sie wird im öffentlichen Interesse wahrgenommen und ist nicht speziell dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet (s. auch BayVGH, Urteil v. 03.12.2002 - 20 A 01.00419 -, NuR 2004, 175, 177 f.). Allerdings können Kommunen durch einzelne konkrete Ziele der Raumplanung geschützt werden (Runkel in: Raumordnungsrecht des Bundes und der Länder, § 4 ROG Rdnr. 477) mit der Folge, dass derartige Zielfestlegungen eines Raumordnungsplans im Einzelfall eine abwehrfähige subjektive Rechtsposition begründen können.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann sich die Klägerin auf die Verletzung von raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht berufen. Sie rügt einen Verstoß des Planfeststellungsbeschlusses gegen die Zielfestlegungen 3.1-2 und 3.1-3 ("Regionaler Grünzug"), gegen die Zielfestlegungen Ziffern 4.1-5 und 4.1-7 ("Grundwassersicherung") sowie gegen die Zielfestlegung 10.2-14 ("Walderhaltung") im Regionalplan Südhessen und wegen eines Verstoßes gegen diese Zielfestlegungen auch einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 HLPG. Die in Bezug genommenen Zielfestlegungen betreffen wie auch sonstige Vorschriften des Umweltrechts allein staatliche Aufgaben; sie sind nicht den kommunalen Angelegenheiten zugeordnet. Die Erhaltung des Regionalen Grünzuges stellt zudem eine überörtliche Aufgabe dar, deren Wahrnehmung gerade wegen des überörtlichen Charakters neben den staatlichen Behörden der Regionalversammlung Südhessen übertragen ist. So wird in den Zielen 3.1-2 und 3.1-3 die Region als ganzes in Bezug genommen, ohne etwa einzelne Gemeinden zu benennen. Die Sicherung des Grundwassers und die Walderhaltung betreffen ebenfalls staatliche Aufgaben nach dem Hessischen Wassergesetz, dem Hessischen Forstgesetz und dem Hessischen Naturschutzgesetz. Im Regionalplan selbst spricht der Grundsatz 10.2-3 im Übrigen ausdrücklich vom hohen "öffentlichen Interesse" an der Walderhaltung und das Ziel 10.2-14 benennt die "regionalplanerische", also die überörtliche Sicht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass durch raumordnungsrechtliche Festlegungen wie etwa die Zulassung einer Abweichung von einem Ziel der Raumordnung der Klägerin allgemein die Möglichkeit genommen wird, rechtswirksam in Widerspruch zu dieser raumordnungsrechtlichen Festlegung zu planen (so aber offenbar Hess. VGH, Beschluss v. 13.04.2005 - 4 Q 3634/04 S. 14 f. Beschlussabdruck zur Klagebefugnis gegen eine raumordnungsrechtliche Abweichungsentscheidung). Denn die kommunale Rügebefugnis auch gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der im Rahmen seiner Konzentrationswirkung raumordnungsrechtliche Entscheidungen umfasst, bleibt beschränkt auf diejenigen Belange, die eigene Rechtspositionen der Gemeinde im konkreten Fall berühren. Art. 28 Abs. 2 GG schützt nur hinreichend konkretisierte Planungen, nicht aber das Interesse einer Gemeinde, dass bestimmte Flächen für eventuelle anderweitige kommunale Planungen freigehalten werden, solange nicht wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer kommunalen Planung entzogen werden.

Durch diese Auffassung werden der Klägerin auch nicht in Verbindung mit der Annahme des 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O.), wonach der Rechtsschutz gegen die raumplanerische Abweichungsentscheidung vom 5. November 2004 in der Sache im Verfahren gegen den hier streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 gewährt wird, ihr zustehende Rechtsschutzmöglichkeiten abgeschnitten. Im hiesigen Verfahren wird das Rechtsschutzinteresse nicht im Hinblick auf Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Abweichungsentscheidung teilweise verneint. Vielmehr findet eine Prüfung in der Sache statt, ob Rechtspositionen der Klägerin durch den Planfeststellungsbeschluss einschließlich der in ihm konzentrierten Abweichungsentscheidung betroffen sind. Mit dem Einwand, dass sie keine vollständige Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der raumplanerischen Abweichungsentscheidung vom 5. November 2004 erreiche könne, wendet sie sich letztlich wieder dagegen, dass sie als Kommune keine objektive Rechtskontrolle beanspruchen kann. Im Übrigen kommt es auch für die objektive Rechtmäßigkeit einer Abweichung von einem Ziel des Regionalplans Südhessen 2000 wegen der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr auf die Abweichungsentscheidung vom 5. November 2004 an (dazu siehe unten).

Unabhängig davon hat die Klägerin auch nicht dargetan, dass die geltend gemachte Abweichung von den Zielfestsetzungen zum Regionalen Grünzug, zur Grundwassersicherung und zur Walderhaltung ihre Planungshoheit in relevanter Weise beeinträchtigt. Insoweit wird auch hier auf die Ausführungen zu § 7 BauGB Bezug genommen.

Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch objektiv nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HLPG und weicht nicht ohne Rechtsgrundlage von Zielen der Raumordnung ab. Der Planfeststellungsbeschluss ist mit den Zielfestlegungen des Regionalplans Südhessen 2000 (RPS 200) zum Regionalen Grünzug sowie zur Grundwassersicherung vereinbar und enthält hinsichtlich der Ziele zum Walderhalt eine rechtswirksame Abweichungsentscheidung.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HLPG sind Ziele der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, wozu auch Planfeststellungen zählen, zu beachten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HLPG gilt dies auch, wenn - wie hier - die Planfeststellung auf Antrag einer juristischen Person des Privatrechts erfolgt. Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Nr. 2 HLPG (§ 3 Nr. 2 ROG) verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen (siehe zum Begriff auch BVerwG, Urteil v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - NuR 2004, 362, 363). Ziele der Raumordnung sind in den Raumordnungsplänen auch als solche zu kennzeichnen (§ 6 Abs. 4 HLPG, § 7 Abs. 1 Satz 3 ROG), und die Gerichte haben zu überprüfen, ob es sich bei Festlegungen, die als Ziel der Raumordnung gekennzeichnet sind, tatsächlich materiell um solche Ziele handelt (BVerwG, Beschluss v. 07.04.2002 - 4 BN 60.01 - "Flughafen Berlin-Schönefeld", S. 9 Beschlussabdruck -, NVwZ 2002, 869, 870; Urteil v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, BRS 66 Nr. 5, S. 36; OVG Münster, 28.01.2005 - 7 D 35/03 -, ZUR 2005, 324).

Für die Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses sind die Ziele des Regionalplans Südhessen vom 10. Dezember 1999 (RPS 2000) heranzuziehen. Dieser Plan ist zwar durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli 2004 (4 N 406/04) für nichtig erklärt worden. Jene Entscheidung bezieht sich aber auf die Fassung, die der RPS 2000 durch die Genehmigung der Hessischen Landesregierung vom 14. November 2000 (StAnz 2001, S. 614) erhalten hatte. Der Plan ist am 23. August 2004 unter Aufhebung der früheren Genehmigung erneut von der Hessischen Landesregierung genehmigt worden. Er ist mit der Bekanntmachung dieser Genehmigung und der erneuten Bekanntmachung des Planes durch das Regierungspräsidium Darmstadt am 1. September 2004 (StAnz. S. 2937) wirksam geworden.

Der Einwand, dass der Plan im Jahr 2004 nicht mehr genehmigungsfähig gewesen sei, ist nicht begründet. Die Genehmigung des Regionalplans ist nicht fristgebunden. Eine Frist lässt sich auch nicht aus § 75 Abs. 4 HVwVfG herleiten, da es sich beim Regionalplan um keinen Planfeststellungsbeschluss handelt und im Übrigen die Genehmigung eines Regionalplans nicht mit der Durchführung eines Planfeststellungsbeschlusses vergleichbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 07.02.2005 - 4 BN 1.05 - UPR 2005, 270, 272). Unabhängig davon ist die Argumentation mit dem zeitlichen Abstand zum Beschluss der Regionalversammlung aus dem Jahre 1999 auch in sich nicht schlüssig. Denn in Konsequenz dieser Auffassung müsste nunmehr der Regionale Raumordnungsplan Südhessen 1995 gelten, dessen Legitimation durch ein Votum der Regionalversammlung noch länger zurückläge. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass durch die erneute Genehmigung des Regionalplans Südhessen 2000 ein Planungsvakuum beseitigt und einem Beschluss der Regionalversammlung zur Geltung verholfen worden ist.

Die erneute Genehmigung führt auch nicht zur Anwendung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - SUP-RL. Zwar war zu diesem Zeitpunkt die SUP-RL bereits durch das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene EAG-Bau für den Bereich des Raumordnungsrechts in nationales Recht umgesetzt worden (s. Art. 2 zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien - Europarechtanpassungsgesetz Bau-EAG Bau vom 24. Juni 2004 - BGBl. I S. 1359), und gemäß § 22 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes (- ROG -) in der Fassung dieses Gesetzes gelten die diesbezüglichen Vorschriften des ROG bis zu einer landesrechtlichen Umsetzung der SUP-RL in den Ländern unmittelbar, so dass bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen seit dem 1. Juli 2004 gemäß § 7 Abs. 5 bis Abs. 10 ROG unter anderem ein Umweltbericht zu erstellen ist und in der raumordnerischen Abwägung auch die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete zu berücksichtigen sind (§ 7 Abs. 7 Satz 4 ROG).

Diese Vorschriften finden auf die Genehmigung des Regionalplans Südhessen 2000 durch die hessische Landesregierung jedoch keine Anwendung, weil es sich bei der Genehmigung um keine Aufstellung oder Änderung von Raumordnungsplänen im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 1 ROG (bzw. "Ausarbeitung" von Plänen im Sinne von Art. 3 Abs. 2a SUP-RL) handelt. Vielmehr wird durch die Genehmigung lediglich die Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde zu einem bereits aufgestellten Raumordnungsplan erteilt und ein Raumordnungsplan kann in Hessen gegebenenfalls auch ohne Genehmigung der Landesregierung in Kraft treten (§ 11 Abs. 2 HLPG, siehe auch Hess. VGH, Urteil v. 26.07.2004 - 4 N 406/04 -). Die Aufstellung des Regionalplans Südhessen 2000 erfolgte jedoch bereits vor Inkrafttreten von § 22 Satz 3 ROG in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 2004. Die Erfüllung der Anforderungen der SUP-RL hat sinnvollerweise im Verfahren zur Aufstellung eines Regionalplans (§ 10 HLPG) im Rahmen der Erarbeitung des Entwurfs und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu erfolgen. Diese Verfahrensschritte sollen sich ab dem 1. Juli 2004 nach den Vorgaben der Richtlinie ausrichten. Es sollen jedoch nicht bereits abgeschlossene Aufstellungsverfahren wieder neu aufgerollt werden. Dies gilt auch dann, wenn, wie im Hessischen Landesrecht vorgesehen, nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens noch eine Genehmigung der Landesregierung erforderlich ist und erst recht wenn - wie hier - erneut die Genehmigung zu einem bereits seit längerem aufgestellten Regionalplan erteilt wird. Dieses Verständnis ergibt sich auch daraus, dass nach dem Hessischen Landesrecht die Landesregierung den Regionalplan inhaltlich nicht verändern darf, sondern darauf beschränkt ist, ihn zu genehmigen oder den Plan an die Regionalversammlung zurückzugeben (siehe § 11 Abs. 1, 2 und 4 HLPG; Hess. VGH, Urteil v. 26.07.2004 - 4 N 406/04 - S. 22 Beschlussabdruck).

Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen die Zielfestlegungen im RPS 2000 zum Regionalen Grünzug.

In Ziffer 3.1-2 RPS 2000 ist bestimmt, dass die Funktion der Regionalen Grünzüge durch andere Nutzungen nicht beeinträchtigt werden darf und dass Verkehrsanlagen in den Regionalen Grünzügen grundsätzlich unzulässig sind. Nach Ziffer 3.1-3 RPS 2000 sind aber Abweichungen aus Gründen des öffentlichen Wohls und unter der Voraussetzung zulässig, dass gleichzeitig im selben Naturraum Kompensationsflächen gleicher Größe, Qualität und vergleichbarer Funktion den Regionalen Grünzügen zugeordnet werden.

Bei diesen Aussagen des RPS 2000 handelt es sich zwar materiell um Ziele der Raumordnung, zusammen genommen ergibt sich aus den beiden Festlegungen aber keine verbindliche Vorgabe dahin, dass Verkehrsanlagen und andere Infrastrukturmaßnahmen im Regionalen Grünzug generell nicht zulässig sind. Denn ebenso verbindlich wie die Festlegung in 3.1-2 werden in Ziffer 3.1-3 Ausnahmen unter den dort beschriebenen Voraussetzungen ermöglicht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die A-380 Werft kann aus Gründen des öffentlichen Wohls in den regionalen Grünzug hineingeplant werden, weil es sich um ein gemeinnütziges Vorhaben zur Deckung eines luftverkehrsrechtlich legitimierten Bedarfs handelt. Hierzu kann auf die Ausführungen oben zur Planrechtfertigung und zum Überwiegen der Gemeinwohlgründe bei der Bannwaldaufhebung Bezug genommen werden. Wenn diese Gründe eine Opferung des besonders geschützten Bannwalds legitimieren, stellen sie erst recht Gründe des öffentlichen Wohls im Sinne der Vorstellung des Plangebers für einen Eingriff in den Regionalen Grünzug dar.

Den Vorgaben des Regionalplans zur Kompensation wird im Planfeststellungsbeschluss entsprochen. Flächen gleicher Größe, Qualität und Funktion werden neu dem Regionalen Grünzug zugeordnet. Für die Inanspruchnahme von ca. 22 ha Wald ist eine Erweiterung des regionalen Grünzugs um dieselbe Fläche im Bereich der ehemaligen Deponie "M.S." in der Gemarkung der Stadt Frankfurt am Main vorgesehen. Diese Maßnahme ist entgegen der Auffassung der Klägerin im Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegt, wie sich aus dem letzten Satz des Abschnitts C III 18.2.2.1 (S. 380) ergibt. Die räumliche Festsetzung kann der Anlage zu dem Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17. November 2004 entnommen werden. Auch wenn der Bescheid durch die Planfeststellung gegenstandlos geworden ist, kann auf die als Anlage beigefügte Karte Bezug genommen werden.

Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen die in den Ziffern 4.1-5 und 4.1-7 RPS 2000 festgelegten Ziele zur Grundwassersicherung. Die Festlegungen in Ziffer 4.1-7 RPS 2000, mit denen die allgemeine Aussage aus Ziffer 4.1-5 zur Grundwassersicherung konkretisiert wird, sind im Sinne von §§ 3 Nr. 2 HLPG, 3 Nr. 2 ROG abschließend abgewogene Vorgaben (Ziele der Raumordnung), an die die Fachplanung gebunden ist. Der Vorrang der Grundwassersicherung vor anderen Nutzungen, unter anderem auch vor dem Neubau und der wesentlichen Änderung von Verkehrsanlagen, bedeutet den Ausschluss solcher anderer Nutzungen, soweit sie mit dem Ziel der Grundwassersicherung nicht vereinbar sind (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 HLPG, § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG).

Hier wird jedoch die Gefahr der Beeinträchtigung der Grundwassergüte und -nutzung durch die wasserrechtlichen Nebenbestimmungen unter A V des Planfeststellungsbeschlusses (S. 11 bis 32) ausgeschlossen. Auch dem Gebot der Sicherung der Grundwasserneubildung wird genügt, weil auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts Fresenius (Behördenakten Ordner 73, Bl. 13 ff.) die Grundwasserneubildung durch die planfestgestellte Maßnahme eher gefördert als beeinträchtigt wird. Besonders unter Berücksichtigung der Versickerung des Dachflächenwassers wird nach Realisierung des Vorhabens mehr Grundwasser neu gebildet als bei bewaldeten Flächen, weil der Wald das Niederschlagswasser zu relevanten Teilen selbst verbraucht.

Aber selbst wenn hinsichtlich des Regionalen Grünzugs und des Grundwassers Zielabweichungen vorliegen würden, wären sie durch die Zulassung der Zielabweichung im Planfeststellungsbeschluss gedeckt.

Ein Verstoß gegen die Zielfestsetzung 10.2-14 (Walderhaltung) liegt ebenfalls nicht vor, weil mit dem Plan insoweit eine rechtswirksame Zielabweichungsentscheidung nach § 12 HLPG getroffen worden ist. Bei der Festlegung in Ziffer 10.2-14 RPS 2000 handelt es sich allerdings ungeachtet der Formulierung, dass die als "Waldbereich Bestand" dargestellten Flächen aus regionalplanerischer Sicht auf Dauer bewaldet bleiben sollen, um eine abschließend abgewogene und verbindliche Vorgabe im Sinne von § 3 Nr. 2 HLPG (siehe zum Zielcharakter von Sollens-Festlegungen Hendler, UPR 2003, 256, 260). Die abschließende Abwägung besteht hier in der Entscheidung, dass das raumordnerische Anliegen der Walderhaltung grundsätzlich uneingeschränkt umzusetzen ist und lediglich in atypischen Ausnahmefällen das vorgegebene Abwägungsergebnis überwunden werden kann (vgl. so zu Soll-Vorschriften allgemein Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Auflage, § 7 Rdnr. 11; s. auch die Rechtsprechung des BVerwG zu Soll-Vorschriften z. B. Urteil v. 17.03.1992 - 1 C 31.89 - BVerwGE 90, 88, 93; Urteil v. 25.06.1975 - VIII C 77.74 -, BVerwGE 49, 16, 23). Ohne eine Abweichungsentscheidung kann somit entgegen der Auffassung der Planfeststellungsbehörde eine Vereinbarkeit mit den Zielen des Regionalplans höchstens für einen atypischen Fall festgestellt werden. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Betroffen ist ein besonders qualifiziert als Bannwald geschützter Wald, in den in typischer Weise, nämlich für die Herstellung einer Verkehrseinrichtung, eingegriffen werden soll.

Die Abweichungen vom Ziel der Walderhaltung sowie - hier unterstellt - vom Ziel des Schutzes des Regionalen Grünzugs - sind durch eine rechtswirksame Abweichungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde nach § 12 Abs. 1, 3 HLPG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG legitimiert. Die Konzentrationswirkung hat zum einen zur Folge, dass die Zuständigkeit für die Zulassung der Zielabweichung von der Regionalversammlung und dem Regierungspräsidium Darmstadt als obere Landesplanungsbehörde auf das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung als Planfeststellungsbehörde übergeht. Zum anderen richtet sich das Verfahren für die Entscheidung über die Zielabweichung allein nach den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren mit der weiteren Folge, dass die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 26. November 2004 nicht durch eventuelle Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Entscheidung der Regionalversammlung berührt wird.

Die Planfeststellungsbehörde hat in der Sache, wenn auch nicht ausdrücklich, eine landesplanerische Abweichungsentscheidung nach § 12 Abs. 3 HLPG getroffen. Sie ist in der Feststellung des Planes enthalten. Zur Begründung dieser Entscheidung hat sich die Planfeststellungsbehörde die Abweichungsentscheidung der Regionalversammlung vom 5. November 2004 zu eigen gemacht (s. S. 382 PFB; so auch Hess. VGH, Beschluss v. 13.04.2005, a.a.O., Beschlussabdruck S. 18) und festgestellt, dass aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung dem Vorhaben keine Belange entgegenstehen (S. 380 ff. Planfeststellungsbeschluss). Außerdem legt die Planfeststellungsbehörde selbst dar, dass für eine Abweichung von dem Ziel Regionaler Grünzug des Regionalplans Südhessens Gründe des öffentlichen Wohls sprechen (S. 380 Planfeststellungsbeschluss) und sie verweist hinsichtlich der Zielvorgaben des Regionalplans zum Walderhalt auf die Bedeutung des Vorhabens für das öffentliche Interesse, die fehlenden Standortalternativen auf dem seitherigen Flughafengelände und die erkennbaren Kompensationsmöglichkeiten (S. 381 Planfeststellungsbeschluss). Auch hieraus wird deutlich, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer Befassung mit Zielen des Regionalplans eine mögliche Zielabweichung in Betracht zieht und diese für gerechtfertigt hält. Eine ausdrücklich als solche formulierte Abweichungsentscheidung ist nicht erforderlich (siehe BVerwG, Urteil v. 28.06.1997 - 4 C 3.95 -, NuR 1998, 251, 253 zur "inzident" erteilten Befreiung von einem landschaftsschutzrechtlichen Bauverbot). Vielmehr genügt es, wenn sich der Vorhabensentscheidung entnehmen lässt, dass die Behörde den Anforderungen für die Entscheidung materiell gerecht geworden ist.

Die Abweichungsentscheidung konnte im Rahmen der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG getroffen werden (so auch Hess. VGH, Beschluss v. 13.04.2005, a.a.O., S. 17). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ersetzt der Planfeststellungsbeschluss alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen. Dazu können auch landesplanerische Zielabweichungsentscheidungen gehören, die auf der rahmenrechtlichen Grundlage des § 11 ROG aufgrund von landesgesetzlichen Vorschriften getroffen werden (so für straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse: VGH Mannheim, Urteil v. 08.07.2002 - 5 S 2715/01 - ZLW 2004, 160; ebenso allgemein für Planfeststellungen: Runkel in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, § 4 ROG Rdnr. 144). Bei der landesplanerischen Zielabweichungsentscheidung nach § 12 HLPG handelt es sich ungeachtet des Umstands, dass über eine Abweichungsentscheidung zunächst von der Regionalversammlung beschlossen wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HLPG), um eine behördliche Entscheidung, die Verwaltungsträgern des Landes Hessen zuzurechnen ist (aA Giemulla, ZLW 2004, 152 ff.). Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil v. 16.08.2002 - 4 N 3272/01 -, NuR 2003, 115) wird der Regionalplan nämlich durch ein Zusammenwirken der Regionalversammlung mit der obersten Landesplanungsbehörde und der oberen Landesplanungsbehörde hervorgebracht und dem Land als seine Entscheidung zugerechnet. Entsprechend ist auch die Abweichungsentscheidung dem Land Hessen zuzurechnen. Die Regionalversammlung kann ihre eigenen planerischen Vorstellungen bei Abweichungsentscheidungen letztlich nicht gegenüber abweichenden planerischen Vorstellungen des Landes durchsetzen. Vielmehr können die Landesbehörden Entscheidungen der Regionalversammlung über Zielabweichungen unter anderem dann ersetzen, wenn die Entscheidung der Regionalversammlung nicht mit "übergeordneten landesseitigen Interessen" vereinbar ist (§ 12 Abs. 4 Satz 2 HLPG). Die Entscheidung der Regionalversammlung hat hiernach sozusagen Vorschlagscharakter für die Beurteilung durch die Landesbehörden.

Ferner ist der Umfang der Konzentrationswirkung durch Bundesrecht in § 9 Abs. 1 LuftVG vorgegeben und kann nicht durch landesrechtliche Bestimmungen wie § 12 HLPG eingeschränkt werden. Zwar können die Länder auf der Grundlage der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 11 ROG das Verfahren bei Zielabweichungsentscheidungen regeln (Schmitz in: Bielenberg u.a., a.a.O., § 11 ROG Rdnr. 68) und das Land Hessen hat diesen Rahmen durch § 12 HLPG mit der Maßgabe ausgefüllt, dass die Beschlussfassung durch die Regionalversammlung vorgesehen worden ist. Der Vorrang der bundesrechtlichen Konzentrationswirkung erfordert aber die Möglichkeit einer Ersetzung der Abweichungsentscheidung im Planfeststellungsbeschluss. Dementsprechend können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kraft der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses auch landesrechtlich vorgeschriebene verwaltungsinterne Mitwirkungen ersetzt werden (BVerwG, Urteil v. 14.04.1989 - 4 C 31.88 -, BVerwGE 82, 17, 22).

Die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Abweichungsentscheidung entspricht den materiellen Maßstäben des § 12 Abs. 3 HLPG. Sie ist unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar und die Grundzüge des Regionalplans werden nicht berührt. Bei den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abweichung handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die im Grundsatz der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen (so auch Schmitz in: Bielenberg u.a., a.a.O., § 11 ROG Rdnr. 26). Maßstab für die Beurteilung der raumordnerischen Vertretbarkeit ist die Frage, ob die Abweichung mit Rücksicht auf den Zweck der Zielfestlegung auch planbar gewesen wäre, ob also unter raumordnerischen Gesichtspunkten statt der Abweichung auch der Weg der Planung hätte gewählt werden können (Schmitz, a.a.O., Rdnr. 28). Hiernach ist die Beurteilung der Planfeststellungsbehörde, dass wegen der Bedeutung des Vorhabens für das öffentliche Interesse und der fehlenden Alternativen sowie im Hinblick auf die nur relativ geringen flächenmäßigen Abweichungen von Festsetzungen des Regionalplans und unter Berücksichtigung der planfestgestellten Kompensationsmaßnahmen die Entscheidung unter raumordnerischen Gesichtspunkten als vertretbar anzusehen ist (siehe S. 380 und 381 PFB), rechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu kann auf die Ausführungen zur Planrechtfertigung und dem Fehlen von Alternativen Bezug genommen werden.

Die Grundzüge des Regionalplans Südhessen sind nicht berührt, weil die Abweichung sich lediglich auf einen sehr geringen flächenmäßigen Anteil des Regionalplans bezieht und eine Präjudizwirkung für andere Flächen angesichts der Singularität des Vorhabens (siehe zur Singularität als Kriterium: Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 1 BauGB Rdnr. 38 a.E.) nicht zu erwarten ist. Die Voraussetzungen für ein Abweichungsverbot nach § 12 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 3 HLPG sind erkennbar nicht gegeben. Schließlich genügt die Abweichungsentscheidung auch den Anforderungen aus § 6 Abs. 6 Satz 3 HLPG. Auch insoweit wird auf das Senatsurteil vom 28. Juni 2005 in dem Verfahren 12 A 8/05 verwiesen.

Die Abweichungsentscheidung musste keinen eventuellen zusätzlichen Anforderungen nach der SUP-RL genügen. Denn diese Richtlinie findet ungeachtet von eventuellen Fragen ihrer Umsetzungsfrist keine Anwendung auf eine raumordnungsrechtliche Abweichungsentscheidung. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2a der Richtlinie, wonach die Richtlinie Anwendung finden soll auf alle Pläne und Programme, "durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird". Hiernach ist eine Umweltprüfung vorzunehmen bei den einer Genehmigung vor gelagerten Plänen und Programmen wie etwa einem Regionalplan oder einem Landesentwicklungsplan, nicht aber bei der Zulassung des Projekts selbst durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer dadurch ersetzten Entscheidung nach § 12 Abs. 3 HLPG.

Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen § 18 HLPG. Es war nicht erforderlich, ein (weiteres) Raumordnungsverfahren im Hinblick auf die Zulassung der A 380-Werft durchzuführen. Bei der Vorschrift des § 18 HLPG handelt es sich ebenso wie bei § 1 Satz 3 Nr. 12 der Raumordnungsverordnung (ROV) - vom 13. Dezember 1990, BGBl. I S. 2766 - die für planfeststellungspflichtige Änderungen eines Flugplatzes im Regelfall die vorherige Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vorsieht, um eine Sollvorschrift. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist diese Vorschrift dahin auszulegen, dass sie die Behörde ermächtigt, im Einzelfall auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zu verzichten (BVerwG, Beschluss v. 15.09.1995 - 11 VR 16.95 -, NuR 1996, 143, 144 zu § 1 RoV). Für den Bau der A 380-Werft konnte auf die Durchführung eines (weiteren) Raumordnungsverfahrens hiernach bereits deshalb verzichtet werden, weil der Gesamtkomplex eines Ausbaus des Frankfurter Flughafens einschließlich der Festlegung eines Bereichs für Flugzeugwartung im südlichen Teil des Flughafens bereits Gegenstand eines durch die landesplanerische Beurteilung vom 10. Juni 2002 abgeschlossenen Raumordnungsverfahrens war (siehe dort S. 13 f.). Dies entspricht dem Gedanken des § 18 Abs. 2 Nr. 3 HLPG. Unabhängig davon findet eine inzidente rechtliche Überprüfung der Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens in einer Entscheidung zu einem Planfeststellungsbeschluss nicht statt (BVerwG, Beschluss v. 15.09.1995, a.a.O., S. 144). Schließlich wäre das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens nur als sonstiges Erfordernis der Raumplanung (§ 3 Nr. 4 HLPG, § 3 Nr. 4 ROG) bei späteren Fachplanungen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 2 HLPG, § 4 Abs. 2 ROG), könnte also ohnehin keine strikte Beachtung wie Ziele der Raumordnung verlangen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig erklärt worden, weil die Beigeladene ein eigenes Kostenrisiko durch Stellung eines Antrags zur Klage übernommen hat.

Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.