OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.11.2004 - 26 U 53/04
Fundstelle
openJur 2012, 25649
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.07.2004 verkündeteUrteil des Landgerichts Gießen - Az.: 4 O 121/04 - abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an denKläger 3.515,99 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seitdem 06.02.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung des Klägerswerden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger 1/3 und dieBeklagten 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 22.12.2003 in O1 auf der X-Straße ereignet hat.

Wegen der in erster Instanz getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand des am 29.07.2004 verkündeten landgerichtlichen Urteils (Bl. 68 ff d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage zu 80 % stattgegeben. Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass der Unfall überwiegend auf das grundlose Bremsen der Beklagten zu 1) zurückzuführen sei; ein solches Fahrverhalten habe sie im Termin selbst eingeräumt. Die genaue Unfallstelle und die Frage, welches Fahrzeug zuerst gegen das andere gestoßen sei, hätten sich zwar nicht klären lassen, hierauf komme es aber für die Bewertung auch nicht an. Feststehe jedenfalls, dass der Kläger nicht sehr schnell gefahren sei und – herausgefordert durch das Fahrverhalten der Beklagten zu 1) – erfolglos ein Ausweichmanöver versucht habe, bei dem es dann zur Kollision gekommen sei. Während zu Lasten des Klägers lediglich die Betriebsgefahr seines Pkw´s zu berücksichtigen sei, komme bei der Beklagten zu 1) ein Verschulden hinzu, hierfür spreche bereits des Beweis des ersten Anscheins, so dass der Haftungsanteil der Beklagten weit überwiege.

Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl die Beklagten mit ihrer Berufung als auch der Kläger mit seiner Anschlussberufung. Während die Beklagten vollständige Klageabweisung begehren, verlangt der Kläger den nicht zugesprochenen Differenzbetrag in Höhe von 1.054,80 €.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf einer unzureichenden Würdigung der Aussage des Zeugen Z1, der als Unbeteiligter die Unfallschilderung der Beklagten zu 1) bestätigt und damit die Aussage der Zeugin Z2, der Ehefrau des Klägers, widerlegt habe. Damit sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht mit einer den Straßen- und Witterungsverhältnissen angepassten Geschwindigkeit gefahren sei und zudem keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Gießen vom 29.07.2004 - Az.: 4 O 121/04 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung zunächst unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages. Zudem stehe die Aussage des Zeugen Z1 seiner, durch die Zeugin Z2 bestätigten, Unfallschilderung nicht entgegen. Dass er mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug der Beklagten zu 1) geprallt sei, widerspreche seiner Darstellung des Unfallhergangs nicht, denn tatsächlich habe er sich ja in Bewegung befunden, als das Fahrzeug der Beklagten zu 1) nach dem Anprall am Bordstein auf die Straße zurückgeschleudert worden sei. Sofern der Zeuge bekundet habe, der Kläger sei schneller als die Beklagte zu 1) und zu dicht aufgefahren, so stimme diese Schilderung mit der Situation nach dem Abbremsen der Beklagten zu 1) überein. Bei diesem Geschehensablauf sei der Unfall für ihn unabwendbar gewesen, so dass er vollständigen Ersatz seines Schadens verlangen könne. Mit der deshalb eingelegten Anschlussberufung beantragt er,

das Urteil des Landgerichts Gießen vom 29.07.2004 - Az.: 4 O 121/04 – abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.273,98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2004 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Beklagten 04.10.2004 (Bl. 103 ff d.A.) und 18.11.2004 (Bl. 126 ff d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 02.11.2004 (Bl. 115 ff d.A.) Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und darüber hinaus gemäß § 520 Abs. 2 ZPO rechtzeitig begründete Berufung ist zulässig, sie hat in der Sache aber nur zum Teil Erfolg. Dagegen ist die gemäß § 524 Abs. 1, 2 ZPO in der bis zum 01.09.2004 gültigen Fassung zulässigerweise erhobene Anschlussberufung nicht begründet.

Das Landgericht hat die Beklagten dem Grunde nach zu Recht zum Ersatz des dem Kläger bei dem Verkehrsunfall am 22.12.2003 entstandenen Schadens für verpflichtet gehalten. Eine hiervon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage kommt auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens lediglich im Hinblick auf die zugrunde gelegte Haftungsverteilung in Betracht. Nur insoweit rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO); im Übrigen das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch ist eine abweichende Entscheidung geboten.

Die Beklagten sind dem Kläger dem Grunde nach gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG zum Schadensersatz verpflichtet, da der Schaden bei dem Betrieb des der Beklagten zu 1) gehörenden und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw´s entstanden ist. Die Haftung der Beklagten ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da der Unfall auch unter Zugrundelegung des von den Beklagten behaupteten Geschehensablaufes nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde.

Die Beklagten haften indes nicht in vollem Umfang für den eingetretenen Schaden, denn auch für den Kläger beruhte der Unfall nicht auf höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG; den von ihm gesetzten Mitverursachungsanteil muss er sich im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen des § 17 Abs.1 StVG schadensmindernd anrechnen lassen. Weder für ihn noch für die Beklagte zu 1) war der Unfall unabwendbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG. Die insoweit gestellten Anforderungen - Beachtung jeder nach den Umständen gebotenen Sorgfalt - entsprechen den zu § 7 Abs. 2 StVG a.F. entwickelten Grundsätzen. Danach ist ein Unfallgeschehen nur dann unabwendbar, wenn es auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre, wozu geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus gehört, indes nicht gemessen an dem Verhalten eines gedachten „Superfahrers“, sondern an den durchschnittlichen Verkehrsanforderungen, die an einen Idealfahrer zu stellen sind (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 17 StVG Rz.22; BGH, NJW 1987, 2375). Unter Zugrundelegung dieser strengen Maßstäbe können sich weder der Kläger noch die Beklagte zu 1) entlasten, denn beide trifft ein Verschulden an dem Unfall.

Das Landgericht hat zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass für ein Verschulden der Beklagten zu 1) schon ein Anscheinsbeweis spricht. Verliert nämlich ein Kraftfahrer auf glatter Straße die Herrschaft über sein Fahrzeug, so dass dieses dort ein Verkehrshindernis bildet, handelt es sich um einen so typischen Geschehensablauf, dass der zwingende Schluss auf ein vorangegangenes schuldhaftes Handeln gerechtfertigt ist. Denn in dieser Situation liegt es nahe, dass der Kraftfahrer entweder nicht mit der den Straßen- und Witterungsverhältnissen angepassten Geschwindigkeit gefahren sein kann oder aber aus Unachtsamkeit ein Fahrmanöver durchführt, das den Witterungsverhältnissen nicht ausreichend Rechnung getragen hat (vgl. OLG Hamm, VersR 1978, 950; OLG Karlsruhe, VersR 1975, 865). Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte zu 1) auch nicht widerlegt. Selbst wenn man von ihrem Vorbringen zum Unfallablauf ausgeht, liegt hier kein atypischer Geschehensablauf vor, der den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern könnte.

Sie hat selbst zugegeben, ihr Fahrzeug ohne Grund abgebremst zu haben, obwohl sie erkannt hatte, dass die Straße glatt war. Damit hat sie in vorwerfbarer Weise eine Ursache für das nachfolgende Geschehen gesetzt. Insoweit kommt es auch nicht darauf, an welcher Stelle sich die nachfolgende Kollision ereignete und wie die Fahrzeuge letztlich aneinander geraten sind. Im Übrigen hat aber auch der Zeuge Z1 bestätigt, dass die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug gegen den Bordstein geprallt und danach das Heck zur Fahrbahnmitte hin ausgebrochen ist.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist allerdings aufgrund der getroffenen Feststellungen auch von einem Verschulden des Klägers auszugehen. Gegen ihn spricht ebenfalls der Beweis des ersten Anscheins; entweder hat einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten oder er war zu schnell, so dass er nicht mehr rechtzeitig auf den erkennbaren Schleudervorgang des vorausfahrenden Fahrzeuges reagieren konnte (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 StVO). Die Besonderheit des Unfallgeschehens besteht darin, dass die Fahrbahn in dem fraglichen Bereich erkennbar glatt und zudem abschüssig war. Auf diese schwierigen und gefährlichen Straßenverhältnisse hat sich der Kläger offensichtlich nicht ausreichend eingestellt. Es ist eine jedem Autofahrer geläufige Erfahrung, dass bei glatter Fahrbahn schon ein geringer Lenkeinschlag und jede Bremsverzögerung zur Folge haben können, dass das Fahrzeug außer Kontrolle gerät. Bei solchen Fahrbahnverhältnissen ist die Vorhersage, bei welchem Radeinschlag oder bei welcher Bremsintensität das Fahrzeug der Lenkung nicht mehr gehorcht und die Räder blockieren, besonders schwierig.

Mit zunehmender Schwierigkeit, das Fahrzeug zu beherrschen, nehmen die Fahrfehler unverhältnismäßig zu. Wer unter solchen Bedingungen ein Fahrzeug führt, hat nicht nur zu bedenken, wie er selbst die von der spiegelglatten Fahrbahn ausgehenden Gefahren meistert, sondern auch in Betracht zu ziehen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer mit den selben Problemen zu kämpfen haben, wie er selbst. Daher hat er sich auch auf die nahe liegende Möglichkeit einzustellen, dass ein vorausfahrender Kraftfahrer durch einen geringen Fahrfehler die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert; außerordentliche Umstände erfordern außerordentliche Vorsicht (vgl. insoweit OLG Nürnberg, NZV 1993, 149). Eine diesen Witterungsverhältnissen angepasste Fahrweise erfordert es deshalb, dass der Fahrzeugführer stets gefahrlos lenken und rechtzeitig anhalten können muss. Das erfordert notfalls die Einhaltung bloßer Schrittgeschwindigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1993, 158 f).

Für das Fahrverhalten des Klägers bedeutet dies, dass er nicht schon deswegen entschuldigt ist, weil er möglicherweise nicht mehr rechtzeitig anhalten oder ausweichen konnte, als der vor ihm fahrende Pkw der Beklagten zu 1) außer Kontrolle und ins Schleudern geriet. Diese Möglichkeit war auf Seiten des Klägers nicht nur ganz allgemein wegen der Straßenverhältnisse vorhersehbar, sondern auch deswegen, weil man sich auf einer abschüssigen Straße auf einen Einmündungsbereich zu bewegte und deswegen die Einleitung eines Bremsmanövers des vorausfahrenden Fahrzeuges nicht fern lag.

Für den Kläger wäre damit der Unfall auch unter Zugrundelegung des von ihm geschilderten Ablaufs vermeidbar gewesen, wenn er entweder einen den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hätte, oder falls er diesen beachtet hat, früher reagiert hätte. In beiden Konstellationen ist ihm jedenfalls zum Vorwurf zu machen, dass er die durch die Umstände gebotene Vorsicht und damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB) nicht beachtet hat.

Bei der gemäß § 17 StVG erforderlichen Abwägung des Gewichts der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist mithin auch auf Seiten des Klägers nicht nur die Betriebsgefahr seines Pkw´s zu berücksichtigen, sondern zusätzlich ein Verschulden.

Damit konnte es bei dem vom Landgericht zugrunde gelegten Haftungsanteil nicht sein Bewenden haben. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass das Fehlverhalten der Beklagten zu 1) die zum Unfall führende Kausalkette ausgelöst hat. Ihr falsches Verhalten hat die Gefahrenlage hervorgerufen, die der Kläger wegen ungenügender Umsicht nicht mehr meistern konnte. Diesem ist bloß der Vorwurf zu machen, den möglichen Fehler der Beklagten zu 1) nicht vorhergesehen und sich darauf eingestellt zu haben. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagten zu 1) jedenfalls ein überwiegender Verursachungsanteil zuzuschreiben, der unter Berücksichtigung aller Umstände mit 2/3 angemessen bewertet ist.

Der Kläger kann mithin von den Beklagten 2/3 seines in der Höhe unstreitigen Schadens, mithin einen Betrag von 3.515,99 € ersetzt verlangen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs.1 Ziffer 1, Abs. 2 Ziffer 1, 2 ZPO).

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