Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22.06.2004 gegen die dem Beigeladenen erteilte Veranstaltungsgenehmigung zur Durchführung des Seefestes in A-Stadt in der Zeit vom 02.07.2004 bis 04.07.2004 wird insoweit wiederhergestellt, als in der Genehmigung Veranstaltungszeiten für Musikbeschallung und Ausschank festgesetzt werden, die den nachfolgenden Zeitrahmen überschreiten:
Freitag, den 02.07.2004, von 15.00 Uhr bis 23.00 Uhr,
Samstag, den 03.07.2004, von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr,
Sonntag, den 04.07.2004, von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Spätestens eine Stunde nach dem im vorliegenden Beschluss festgesetzten Veranstaltungsende dürfen sich keine Gäste mehr auf dem Veranstaltungsgelände befinden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,-- Euro für jeden Fall der Nichterfüllung verpflichtet, die Einhaltung der sich aus der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ergebenden Schlusszeiten der Veranstaltung zu überwachen und ggfs. zwangsweise durchzusetzen.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin, der Gemeinde A-Stadt, dem Beigeladenen erteilte Veranstaltungsgenehmigung zur Durchführung eines Seefestes.
Der Antragsteller bewohnt das Haus A-Straße, A-Stadt, welches in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. An seiner südlichen Grundstücksgrenze, ca. 20 m vom Haus des Antragstellers entfernt, verläuft die Trasse der Main-Weser-Bahn. Weiter südlich schließt sich ein asphaltierter Weg, der ca. zwei bis drei Meter breit ist, sowie ein Parkplatz an. An diesen schmalen Weg grenzen der von dem Beigeladenen betriebene Baggersee, eine Wasserskianlage sowie zwei gaststättenrechtliche Betriebe. Die Entfernung vom Wohnhaus des Antragstellers zu diesen Anlagen beträgt ca. 50 bis 70 Meter. Der Beigeladene betreibt die südlichere der beiden gaststättenrechtlichen Betriebe, die so genannte Schirmbar mit Freisitz. Hierfür erteilte ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 05.04.2004 eine vorläufige Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft. Durch diese Erlaubnis wird die Betriebszeit auf den Zeitraum von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr täglich beschränkt, wobei nach 22.00 Uhr eine Bewirtung nur noch in der allseits umschlossenen Schirmbar mit zusätzlichem Schallschutz zwischen Wänden und Schirm erfolgen darf. Für das nordwestlich hiervon gelegene Gebäude erteilte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 09.04.2001 Frau H. eine unbefristete Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft/Imbiss und Bistro. Die Betriebszeit wurde dort auf den Zeitraum von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr täglich beschränkt. Unter dem 24.04.2002 erteilte die Antragsgegnerin Frau H. eine unbefristete Erlaubnis zur Erweiterung der mit Datum vom 09.04.2001 genehmigten Schank- und Speisewirtschaft hinsichtlich der Gastplätze im Außenbereich.
Auf dem Baggersee werden im Sommer Wassersportwettkämpfe mit Lautsprecherdurchsagen durchgeführt. Für den Bereich des Baggersees existiert ein Bebauungsplan, der dieses Gebiet als „Sondergebiet Naherholung“ ausweist.
Im Jahre 2001 wurden vier Sonderveranstaltungen seitens der Antragsgegnerin an diesem Seegelände genehmigt. So fand am 16.06.2001 eine Beachparty (Disco) mit Musik bis 1.00 Uhr nachts, am 10.08.2001 ein Salsa-Abend mit Musik im Außenbereich bis 23.00 Uhr, am 11.08.2001 eine Beachparty (Disco) mit Musik im Außenbereich bis 2.00 Uhr nachts und am 12.08.2001 ein Open-Air-Kino mit einer Filmvorführung bis 22.45 Uhr statt. Im Jahre 2002 wurden ebenfalls vier Sonderveranstaltungen genehmigt. Am 14.06.2002 fand ein Salsa-Abend mit Musik im Außenbereich bis 22.00 Uhr, am 15.06.2002 eine Beachparty (Disco) mit Musik im Außenbereich bis 2.00 Uhr nachts und Ausschank bis 2.30 Uhr nachts, am 16.06.2002 eine Open-Air-Kino-Veranstaltung mit einer Filmvorführung bis 23.30 Uhr und am 20.07.2002 eine Beachparty (Disco) mit Musik im Außenbereich bis 2.00 Uhr nachts statt. Im Jahre 2003 wurden am 05.07.2003 eine Beachparty (Disco) mit Musik im Außenbereich bis 2.00 Uhr nachts und Ausschank bis 2.30 Uhr nachts sowie am 16.08.2003 eine Beachparty (Disco) mit Musik im Außenbereich bis 2.00 Uhr nachts und Ausschank bis 2.30 Uhr nachts genehmigt.
Im Jahr 2004 fanden bisher keine Veranstaltungen vergleichbarer Art statt. Seit diesem Jahr existiert ein Grundsatzbeschluss des Gemeindevorstandes der Antragsgegnerin, wonach je Ortsteil jährlich nur noch zwei Veranstaltungen größeren Umfangs genehmigt werden. Im Mai 2004 fand bereits eine Veranstaltung eines anderen Veranstalters, eines Vereins, im Ortsteil I statt.
Mit Fax vom 13.05.2004 beantragte der Beigeladene gegenüber der Antragsgegnerin, ein Seefest wie folgt zu genehmigen: Am Freitag, den 02.07.2004 wolle er einen Musikabend im Bereich der Schirmbar/Sandstrand veranstalten, wobei das Ende der Musik auf 1.00 Uhr und das Ende des Ausschanks auf 2.00 Uhr bestimmt werden solle. Für Samstag, den 03.07.2004 plante er die Durchführung eines Wakeboard-Wettkampfes und abends eine Planet-Radio-Party, wobei das Ende der Musikdarbietungen auf 2.00 Uhr und das Ende des Ausschanks auf 3.00 Uhr terminiert werden sollten. Für Sonntag, den 04.07.2004 war eventuell die Durchführung eines Kinderfestes geplant.
Unter dem 18.06.2004 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen eine Veranstaltungsgenehmigung zur Durchführung des Seefestes vom 02.07. bis 04.07.2004. Danach wurde für Freitag, den 02.07.2004 die Durchführung eines Musik- und Tanzabends (Salsa) genehmigt und die Beschallung mit Musik im Innen- und Außenbereich bis längstens 1.00 Uhr gestattet. Der Ausschank von Getränken und Speisen wurde bis längstens 2.00 Uhr erlaubt. Auf diesen Zeitpunkt wurde das Ende der Veranstaltung terminiert. Der Beigeladene wurde aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass sich nach 2.30 Uhr keine Gäste mehr auf dem Veranstaltungsgelände befinden. Für Samstag, den 03.07.2004 wurde die Durchführung einer Discoveranstaltung (Planet-Radio) genehmigt. Die Beschallung mit Musik im Innen- und Außenbereich wurde bis längstens 2.00 Uhr gestattet, der Ausschank von Getränken und Speisen bis längstens 3.00 Uhr. Auf diesen Zeitpunkt wurde das Ende der Veranstaltung terminiert. Gleichzeitig wurde der Beigeladene aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass sich nach 3.30 Uhr keine Gäste mehr auf dem Veranstaltungsgelände befinden. Für Sonntag, den 04.07.2004 wurde die Durchführung eines "Oktoberfestes" genehmigt. Die Beschallung mit Musik im Außenbereich wurde bis längstens 20.00 Uhr gestattet. Der Beigeladene wurde aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass sich nach 22.30 Uhr keine Gäste mehr auf dem Veranstaltungsgelände befinden. Schließlich wurden der Beginn der Sperrzeit in der Nacht von Freitag auf Samstag auf 2.00 Uhr und das Ende auf 6.00 Uhr festgesetzt. Für die Nacht von Samstag auf Sonntag wurden der Beginn der Sperrzeit auf 3.00 Uhr und das Ende auf 6.00 Uhr festgesetzt. Die Veranstaltungsgenehmigung enthielt folgende Auflagen: "Beim Abspielen der Musik ist die Lautstärke auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Bei der Auswahl der zu spielenden Musik ist auf monotone Rhythmen, wie z. B. Techno-Musik und übermäßige Bässe, zu verzichten. ... Die Besucher sind durch entsprechende Durchsagen dazu anzuhalten, sich auf dem Heimweg so zu verhalten, dass keine vermeidbaren Lärmbelästigungen der Anwohner entstehen. ..."
Unter dem 22.06.2004 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Genehmigung zur Durchführung eines Seefestes vom 18.06.2004 ein.
Mit Bescheid vom 23.06.2004 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Veranstaltungsgenehmigung vom 18.06.2004 an. Zur Begründung führte sie aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei sowohl durch das Vorliegen eines öffentlichen Interesses als auch im Interesse des Beigeladenen gerechtfertigt. Der Beigeladene habe glaubhaft machen können, dass seine Planung und Vorbereitung, insbesondere auch der Wareneinkauf zur Durchführung der Veranstaltung bereits weitestgehend abgeschlossen seien und eine Absage des Seefestes für ihn erhebliche finanzielle Einbußen zur Folge habe. Auch ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Veranstaltung sei gegeben. Das Seefest werde jährlich von mehreren hundert Gästen besucht und sei sowohl seiner Art als auch seines Umfangs nach die einzige Veranstaltung dieses Gepräges im Ortsteil I. Da ähnliche Veranstaltungen, wie z. B. eine Zeltkirmes, auch in anderen Ortsteilen der Antragsgegnerin in diesem Umfang genehmigt würden, hätte eine Versagung der Genehmigung bzw. die Ablehnung der Anordnung des Sofortvollzugs eine Ungleichbehandlung der einzelnen Veranstalter bedeutet, für die ein sachlicher Grund nicht gegeben sei.
Am 25.06.2004 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Er ist der Ansicht, die von der Antragsgegnerin vorgenommene Interessenabwägung sei fehlerhaft erfolgt. Selbst wenn es in der Sache zuträfe, dass der Beigeladene bereits in erheblichem Umfang disponiert habe, ergäbe sich hieraus kein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung der Veranstaltung. Der Beigeladene habe erst Mitte Mai eine Genehmigung für diese Veranstaltung beantragt. Diese sei am 18.06.2004 erteilt und am 21.06.2004 bekannt gegeben worden. Wenn der Beigeladene bereits vor Erteilung einer entsprechenden Genehmigung wirtschaftliche Dispositionen getroffen habe und die Durchführung des Seefests in der Öffentlichkeit bewerbe, könne dessen finanziellen Belangen kein schutzwürdiges Gewicht zukommen. Denn die Vorbereitungen seien nicht im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung, sondern allenfalls in der Erwartung der Erteilung einer Genehmigung durchgeführt worden. Im Übrigen würden die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers in unzulässiger Weise beschnitten, würde den finanziellen Belangen des Beigeladenen maßgebliches Gewicht beigemessen, obwohl die Genehmigung erst kurz vor der geplanten Veranstaltung beantragt und erteilt worden sei. Es gehe ferner an der Sache vorbei, wenn die Antragsgegnerin ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Veranstaltung annehme. Bei dem Seefest handele es sich um eine rein kommerzielle Veranstaltung, der keinerlei Traditionscharakter beizumessen sei. Es sei auch unzutreffend, dass es sich bei dem Seefest um die einzige Veranstaltung dieses Gepräges in der Gemeinde handele. Die erteilte gaststättenrechtliche Gestattung verstoße zudem gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Dies gelte insbesondere für die den Bescheiden beigefügten Auflagen, wonach die Lautstärke der Musik auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen, auf monotone Rhythmen und auf übermäßige Bässe zu verzichten sei. Ein wirksamer Anliegerschutz sei so nicht zu gewährleisten. Ferner enthielten die Auflagen keinerlei zu beachtende Lärmimmissionswerte. Schließlich sei die erteilte Genehmigung auch in zeitlicher Hinsicht rechtswidrig. Dem Antragsteller seien Lärmimmissionen nicht zumutbar, soweit die Musikbeschallung die Nachtzeit ab 22.00 Uhr und den Sonntag betreffe.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22.06.2004 gegen die Veranstaltungsgenehmigung zur Durchführung des A-Stadt Seefestes vom 02. bis 04.07.2004 wiederherzustellen,
hilfsweise,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit wiederherzustellen, als die Antragsgegnerin durch die angefochtenen Bescheide auch Musikdarbietungen durch technische Tonwiedergabegeräte zugelassen hat, bzw. als die festgesetzte Veranstaltungszeit am Freitag, den 02.07.2004, und am Samstag, den 03.07.2004, über 22.00 Uhr hinausgeht bzw. der Schallpegel der Veranstaltung ab 22.00 Uhr Immissionswerte von 40 dB(A) und während der Ruhezeit an Werktagen von 55 dB(A) und an Sonntagen von 50 dB(A) überschreitet.
Ferner beantragt der Antragsteller,
die Antragsgegnerin unter Androhung eines Zwangsgeldes, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, für jeden Fall der Nichterfüllung zu verpflichten, die Einhaltung der sich aus der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ergebenden Schlusszeiten für Musikdarbietungen und/oder die Einhaltung der dB(A)-Werte zu überwachen und ggfs. zwangsweise durchzusetzen.
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene haben keinen Antrag gestellt.
Die Antragsgegnerin trägt vor, für die streitige Veranstaltung vom 02. bis 04.07.2004 sei am 23.06.2004 eine Plakatierungserlaubnis beantragt und erteilt worden. Handzettel seien ebenfalls erst am vergangenen Wochenende verteilt worden. Der Veranstaltungstag 03.07.2004 sei allerdings schon im Jahresprogramm des Unternehmens des Beigeladenen angekündigt worden.
Der Beigeladene trägt vor, eine entsprechende Veranstaltung wie das vorliegende Seefest sei im vergangenen Jahr zweimal jeweils für samstags genehmigt worden, ohne dass es Beanstandungen von Seiten der Anwohner oder der Antragsgegnerin gegeben habe. Das geplante Seefest stelle einen wesentlichen Posten in seiner, des Beigeladenen, betriebswirtschaftlichen Kalkulation dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 8 G 2674/04 und den der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen. Diese sind ebenso wie der Bebauungsplan "A-Stadt See" sowie ein Lichtbild des Veranstaltungsgeländes Gegenstand der Beratung gewesen.
II. Der Antrag ist zulässig und in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach der in dem vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegen die Interessen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der in der Veranstaltungsgenehmigung vom 18.06.2004 getroffenen Regelungen, als diese Veranstaltungszeiten zulässt, die am Freitag den zeitlichen Rahmen von 15.00 Uhr bis 23.00 Uhr, am Samstag von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am Sonntag von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr überschreiten und entsprechend einen Aufenthalt der Gäste mehr als eine Stunde nach den genannten Zeitpunkten für zulässig erklärt.
Dem Antrag eines Dritten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich die Rechte des Dritten verletzt. In diesem Fall kann nämlich ein überwiegendes Interesse des Begünstigten oder der Öffentlichkeit an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist ein Antrag des Dritten abzulehnen, wenn der erteilte Bescheid ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt.
Vorliegend überwiegen in materieller Hinsicht bei der gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Veranstaltungsgenehmigung vom 18.06.2004 und das wirtschaftliche Interesse des Beigeladenen an einer Realisierung des Seefestes das entgegenstehende Interesse des Antragstellers nur hinsichtlich des in dem Tenor vorgegebenen Zeitrahmens. Soweit in dem Bescheid weitergehende Veranstaltungszeiten zugelassen werden, verletzt dies den Antragsteller in seinen subjektiven Rechten.
Der Bescheid vom 18.06.2004 findet seine Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 GastG. Nach dieser Vorschrift kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Gemäß Absatz 3 dieser Norm können dem Gewerbetreibenden jederzeit Auflagen erteilt werden. Im Rahmen der Erteilung einer solchen Gestattung nach § 12 GastG hat die Behörde die Schutzgüter des § 4 Abs. 1 GastG, insbesondere des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG zu beachten (vgl. VG Gießen, B. v. 10.09.1996 - 8 G 1221/96 -, S. 3 BA; siehe auch: Bay. VGH, B. v. 05.06.1990 - 22 CS 90.1522 -, GewArch 1990, 419, 420). Nach dieser Norm ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Einwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.
Der Antragsteller ist als Nachbar in diesem Sinn zu qualifizieren. Gaststättenrechtlich ist derjenige als Nachbar zu verstehen, der sich nicht nur gelegentlich im Einwirkungsbereich der Gaststätte oder einer entsprechenden Veranstaltung befindet (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, Komm., 14. Aufl. 2003, § 5 Rdnr. 11). Der Antragsteller ist gaststättenrechtlich als Nachbar anzusehen, da sein Wohngrundstück in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsorts liegt. Der Antragsteller kann sich auch auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften berufen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG wird über den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Nachbarrechtsschutz vermittelt. Nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen nämlich Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Die dem Beigeladenen erteilte Veranstaltungsgenehmigung vom 18.06.2004 ist nach summarischer Überprüfung teilweise rechtswidrig, weil sie dem Recht des Antragstellers, von dem Seefest ausgehende Lärmimmissionen auf ein zumutbares Maß zu begrenzen, nicht hinreichend Rechnung trägt.
Was der Antragsteller an den von dem Seefest ausgehenden Geräuschimmissionen hinzunehmen hat, beurteilt sich anhand der Maßstäbe der §§ 22 Abs. 1 i. V. m. 3 Abs. 1 BImSchG. Danach sind (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind bzw. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Das Festgelände am A-Stadt See ist eine ortsfeste Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG und damit eine Anlage im Sinne dieses Gesetzes. Denn der Anlagenbegriff des § 3 Abs. 5 BImSchG ist weit zu fassen (vgl. BVerwG, U. v. 07.10.1983 - 7 C 44.81 -, BVerwGE 68, 62, 67; VG Gießen, B. v. 04.02.2004 - 8 G 2875/03 -, KommJur 2004, 155; Feldhaus, BImSchR, Bd. 1, Teil I, Stand: Oktober 2003, BImSchG, § 3 Anm. 11). Die Beurteilung, ob solche schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, richtet sich danach, inwieweit die festzustellenden Beeinträchtigungen als erheblich bzw. wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB einzustufen sind (vgl. BVerwG, U. v. 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254, 257 f.; U. v. 19.01.1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197, 200, VG Gießen, U. v. 28.05.1997 - 8 E 666/96 -, GewArch 1997, 491; B. v. 04.02.2004 - 8 G 2875/03 -, KommJur 2004, 155, 156; BGH, U. v. 20.11.1992 - V ZR 82/91 -, BGHZ 120, 239, 255; U. v. 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, BGHZ 121, 248, 254). Die Zumutbarkeit in diesem Sinne wird überschritten, wenn Nachteile oder Belästigungen den Grad des Erheblichen überschreiten (vgl. Nds. OVG, U. v. 15.09.1994 - 7 L 5328/92 -, GewArch 1995, 173, 174). Hierbei ist nicht auf die individuelle Disposition eines besonders empfindlichen Nachbarn, sondern auf das Empfinden des so genannten verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 07.10.1983 - 7 C 44.81 -, BVerwGE 68, 62, 67; BGH, U. v. 26.09.2003 - V ZR 41/03 -, UPR 2004, 31; s. auch Jarrass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, § 3 Rdnr. 53). Die Bestimmung der hiernach zu ermittelnden Erheblichkeitsschwelle lässt sich nicht anhand allgemein gültiger Maßstäbe beurteilen, sondern ist anhand einer auf die konkrete Situation bezogenen und auf Interessenausgleich zielenden Abwägung zu ermitteln, wobei sowohl die konkreten Gegebenheiten der emittierenden als auch der von den Immissionen betroffenen Nutzung bedacht werden müssen (VGH Bad.-Württ., U. v. 11.04.1994 - 1 S 1081/93 -, NVwZ 1994, 920, 921). In diese Abwägungsentscheidung sind auch wertende Momente einzustellen (BVerwG, U. v. 07.10.1983 - 7 C 44.81 -, BVerwGE 68, 62, 67). Nach summarischer Prüfung der konkreten und individuellen Auswirkungen der von der Antragsgegnerin genehmigten Veranstaltung auf die Rechte des Antragstellers auf Gesundheit und Eigentum ist unter Berücksichtigung zu Gunsten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sprechender Gesichtspunkte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers im dargestellten Umfang wiederherzustellen. Die Bewertung der Interessen der Beteiligten im vorliegenden Einzelfall führt bei einer summarischen Betrachtung zu dem Ergebnis, dass die von der Veranstaltung ausgehenden Lärmimmissionen für den Antragsteller unzumutbar sind, soweit die Gestattung am Freitag, den 02.07.2004 einen Zeitrahmen von 15.00 Uhr bis 23.00 Uhr, am Samstag von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am Sonntag von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr überschreitet und sich Personen noch mehr als eine Stunde nach diesen Zeiten auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten dürfen.
Das von der Antragsgegnerin genehmigte Seefest entzieht sich hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der von ihm hervorgerufenen Immissionen der Anwendung normativer Vorgaben. In solchen Fällen, in denen es an normativen Vorgaben für die rechtliche Beurteilung von Freizeitlärm mangelt, berücksichtigt die Kammer ebenso wie die sonstige Rechtsprechung der allgemeinen Verwaltungsgerichte (vgl. z. B. bereits VGH Bad.-Württ., B. v. 17.07.1984 - 14 S 1054/84 -, GewArch 1985, 136, 137; Bay. VGH, B. v. 17.10.1996 - 24 CS 96.3415 -, NJW 1997, 1181, 1182; VG Gießen, B. v. 04.02.2004 - 8 G 2875/03 -, KommJur 2004, 155, 156) die einschlägigen technischen Regelwerte, die unter sachverständiger Beratung der Fachöffentlichkeit erarbeitet wurden, als Orientierungsrahmen. Für die vorliegend erteilte gaststättenrechtliche Veranstaltungsgenehmigung ist nicht die TA-Lärm einschlägig. Zwar wird diese grundsätzlich auf den von Gaststätten ausgehenden Lärm angewandt (Michel/Kienzle/Pauly, GastG, a.a.O., § 5 Rdnr. 14a, S. 361; Pöltl, Gaststättenrecht, Komm., GastG, 5. Aufl., 2003, § 4 Rdnr. 132; vgl. auch VG Gießen, B. v. 23.01.2001 - 8 G 3077/00 -, NVwZ-RR 2001, 739, 740). Aber nach Nr. 1 lit. b) TA-Lärm sind sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen wie Freiluftgaststätten vom Anwendungsbereich dieser technischen Anleitung ausgenommen. Interessengerecht erscheint es nach summarischer Betrachtung daher, für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des A-Stadt Seefestes die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (NVwZ 1997, 469) anzuwenden. Nach Nr. 4.1 lit. d) der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 55 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen 50 dB(A) und nachts 40 dB(A). Nach 3.4 der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie erstreckt sich die Ruhezeit tagsüber von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr und in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Zu berücksichtigen ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen anhand der Maßstäbe der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie, dass dieses technische Regelwerk nicht schematisch angewendet werden darf, sondern den Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen werden muss (BGH, U. v. 26.09.2003 - V ZR 41.03 -, UPR 2004, 31). Bei seltenen Störereignissen, d. h. wenn eine Anlage - wie hier bei summarischer Betrachtung wohl angenommen kann - an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte führt, lässt Nr. 4.4 der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie zudem eine Überschreitung der grundsätzlich hinzunehmenden Immissionsrichtwerte zu. Berücksichtigt man vorliegend den Umstand, dass in den Vorjahren lediglich vier mit dem Seefest vergleichbare Veranstaltungen pro Jahr stattfanden und ab diesem Jahr lediglich noch zwei dieser Art, kann bei einer Berücksichtigung der Bedeutung und des Charakters des Seefestes, des Ablaufs, der Zweckbestimmung des Festes sowie der Gesamtbelastung des beeinträchtigten Grundstücks die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nicht in vollem Umfang, sondern nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise wiederhergestellt werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass auch der von den Gästen verursachte Lärm, insbesondere bei der Abfahrt von der Veranstaltung, dem Betrieb der Gaststätte zuzurechnen ist (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 18.09.1991 - 1 B 107.91 -, GewArch 1992, 34, 35; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, a.a.O., § 5 Rdnr. 12, S. 353; Metzner, GastG, Komm., 6. Aufl., 2002, § 4 Rdnr. 272). Dies gilt jedenfalls solange, wie die Fahrzeuge noch nicht in den allgemeinen Straßenverkehr integriert sind (BVerwG, U. v. 07.05.1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157, 165 f.), weshalb die Kammer die Abfahrtszeiten der Gäste auf nicht mehr als eine Stunde nach Schluss der Veranstaltung festlegte. Grundsätzlich gebührt nach 22.00 Uhr dem Schutz der ungestörten Nachtruhe der Vorrang vor dem Interesse der Bevölkerung, Feste oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen oder zu besuchen.Hiervon kann vorliegend jedoch abgewichen werden, weil es sich bei dem Seefest um ein so genanntes seltenes Störereignis handelt, für das auch ein öffentliches Bedürfnis festzustellen ist. Hinsichtlich der zulässigen Veranstaltungszeiten ist andererseits zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Seefest um keine gemeindliche, sondern um eine kommerzielle Veranstaltung handelt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Fest von einem Großteil der Bevölkerung der Antragsgegnerin getragen und akzeptiert wird. Gleichwohl kann selbst in solchen Fällen an einem Tag bis Mitternacht ein Überschreiten der maßgeblichen Immissionsrichtwerte hinzunehmen sein. Eine nach Mitternacht auftretende Überschreitung der entsprechenden Werte kann dagegen nicht mehr als unwesentlich hingenommen werden. Insoweit gebührt dem Schutz der Nachtruhe der Anlieger vorliegend Vorrang. In diesem Kontext ist ebenfalls das gesteigerte Erholungsbedürfnis der Anwohner an Sonntagen als gesetzlich geschützter Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung hervorzuheben (vgl. Art. 53 Hess. Verf. sowie Hess. VGH, B. v. 30.01.2004 - 11 TG 326/04 -, S. 5 f. BA, insoweit in GewArch 2004, 155 nicht abgedruckt). Deshalb sah sich die Kammer ferner veranlasst, die Antragsgegnerin unter Androhung von Zwangsgeld zur Überwachung und gegebenenfalls Durchsetzung der Einhaltung dieser Rechtspflichten des Beigeladenen zu verpflichten (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 888 ZPO; vgl. dazu Hess. VGH, B. v. 08.10.1996 - 14 TG 3852/96 -, GewArch 1997, 162, 164).
Das wirtschaftliche Interesse des Beigeladenen an der Durchführung des Seefestes sowie die von ihm getätigten Vorbereitungshandlungen rechtfertigen ebenfalls nicht eine Zulassung des Festes in dem von der Antragsgegnerin genehmigten Umfang. So bewarb der Beigeladene zumindest den Samstag (03.07.2004) als Veranstaltungstag im Jahresprogramm seines Unternehmens, ohne dass ihm bereits eine entsprechende Gestattung erteilt worden wäre. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf Erteilung einer solchen Genehmigung bestand somit nicht.
Aus Gründen der Klarstellung weist die Kammer abschließend darauf hin, dass die gaststättenrechtlichen Erlaubnisse vom 05.04.2004 (Schirmbar) und vom 09.04.2001/24.04.2002 vom vorliegenden Beschluss unberührt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, da der Antragsteller und die Antragsgegnerin teilweise obsiegten und teilweise unterlegen sind. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Der Streitwert wurde gemäß §§ 13, 20 Abs. 3 GKG festgesetzt.