OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.04.2004 - 1 UF 117/03
Fundstelle
openJur 2012, 25079
  • Rkr:
Tenor

Das am 20.03.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelnhausen wird abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Unterhalt für die Zeit von 24.05.1997 bis 30.06.2003 in Höhe von insgesamt 39.104 € nebst 4% Zinsen aus 11.528 € seit 01.04.1999, 16.765 € seit 01.01.2002 und 10.811 € seit 01.07.2003 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab 01.07.2003 folgenden laufenden Unterhalt zu zahlen, jeweils monatlich, die künftigen Beträge jeweils im Voraus:

Kindesunterhalt für die beiden Kinder A, geboren am ...1988, und B Seifert, geboren am ...1991, in Höhe von jeweils 135% des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein erstes und zweites Kind (Zahlbetrag derzeit 307,00 € für A und 249,00 € für B), Trennungsunterhalt von 430 € und Krankenvorsorgeunterhalt von 141 €.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und werden die weitergehenden Berufungen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert wird auf 28.624,00 € festgesetzt.

Gründe

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht der Klage auf Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt für die in gesetzlicher Prozessstandschaft der Klägerin vertretenen beiden gemeinsamen Kinder der Parteien teilweise stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil Bezug genommen.

Hiergegen haben beide Parteien jeweils selbständig Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgen. Beide Rechtsmittel führen zu einer geringfügigen Umschichtung der ausgeurteilten Beträge, nämlich einer Erhöhung des Ehegattenunterhalts und Herabsetzung des Kindesunterhaltes und erweisen sich im Übrigen als unbegründet.

Das vom Amtsgericht zugrunde gelegte Nettoeinkommen zur Bemessung des Unterhalts (Kindesunterhalt nach § 1601 ff. BGB, Ehegattenunterhalt nach § 1361 BGB) hält den hiergegen gerichteten Berufungsangriffen beider Parteien stand. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Senatsbeschluss vom 24.11.2003 betreffend Prozesskostenhilfe verwiesen. Soweit darin einzelne Feststellungen als nur im summarischen Verfahren und unter dem Vorbehalt weiterer Feststellungen im Verfahren der Hauptsache zugrunde gelegt worden sind, hat das fortgesetzte Verfahren keine abweichenden Gesichtspunkte aufgezeigt. Nachdem der Beklagte entsprechend dem Hinweis in dem genannten Beschluss keinen substantiierten Vortrag gebracht hat, die den äußeren Anschein, wonach seine Mutter die Firma nicht nur dem Namen nach als Treuhänderin, sondern tatsächlich als wirtschaftliche Inhaberin fortführt, erschüttern, geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht davon aus, dass dieser die festgestellten Durchschnittseinkünfte der letzten fünf Jahre weiterhin erzielt oder zu erzielen in der Lage ist.

Andererseits sind die von der Klägerin aufgezeigten Bedenken wegen des Verbleibs des Erlöses einzelner der vom Beklagten veräußerten Eigentumswohnungen nicht geeignet, ihm ein höheres als festgestelltes Einkommen zuzurechnen. Angesichts der Gesamtsituation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Beklagte vom Finanzamt wegen Steuerschulden bedrängt wird und aus diesem Grunde auch die Gewerbeerlaubnis verloren hat, ist es fern liegend, anzunehmen, der Beklagte könnte diesen Erlös verzinslich mit einkommenssteigernder Rendite angelegt haben. Es handelt sich ersichtlich um Teile des Anlagevermögens im Rahmen der gewerblichen Betätigung des Beklagten. Die von dem Sachverständigen in dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten aufgeführten als aufklärungsbedürftig bezeichneten Fragen hinsichtlich einzelner Feststellungen des Betriebsergebnisses sind auch im Berufungsverfahren nicht vertieft worden und führen zu keinen weiterführenden Erkenntnissen.

Es ist demgemäß von durchgehenden Nettoeinkünften des Beklagten von 4.017,00 DM entsprechend (ab Februar 2002) 2.054,00 € monatlich auszugehen.

Soweit das Amtsgericht für den Kindesunterhalt höhere Einkünfte zugrunde gelegt hat, weil es die Finanzierungsdarlehen den Kindern gegenüber nur zur Hälfte angerechnet hat, fehlt es hieran an einer rechtlichen Grundlage. Auch minderjährigen Kindern gegenüber kann der Unterhaltsschuldner Unterhalt nur aus dem Einkommen leisten, das er entweder tatsächlich hat oder zu erzielen in vorwerfbarer Weise unterlässt. Jede Zurechnung von Einkünften, die dem Unterhaltsschuldner tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, setzt also voraus, dass ihm eine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen ist. Für Verbindlichkeiten, die nicht in vorwerfbarer Weise aufgenommen worden sind und auch nicht im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes gestreckt werden können, trifft dies nicht zu. Demgemäß ist auch den Kindern gegenüber von einem Einkommen in gleicher Höhe wie für den Ehegattenunterhalt auszugehen. Dies führt zu einer Herabsetzung des ausgeurteilten Kindesunterhalts und entsprechend zu einer Heraufsetzung der Unterhaltsquote für Ehegattenunterhalt.

Der Kindesunterhalt ergibt sich aus nachfolgender Aufstellung, die die unterschiedlichen Tabellenwerte, die geänderte Höhe des staatlichen Kindergeldes sowie den Wechsel der beiden Kinder in die nächste Altersstufe, nämlich von A ab 01.04.1999 von 2 auf 3 und von B ab Oktober 2002 von 1 auf 2 berücksichtigt:

1. A, geb. ...1988

ZeitraumTabellensatzKindergeldanteilZahlbetrag bis 31.12.2001 DM danach EuroDT Stand 1.1.96 Gruppe 5 Altersstufe 224.5.97 - 6/98570110460DT Stand 1.7.98 Gruppe 67/98 - 12/98570110460Kindergeld erhöht1/99 - 3/99570125445Altersstufe 34/99 - 6/99677125552DT Stand 1.7.997/99 - 12/99689125544Kindergeld erhöht1/00 - 6/01689135534DT Stand 1.7.017/01 - 12/01709135574Euro1/01 - 6/0336477287DT Stand 1.7.03ab 7/03384773072. B, geb. ...1991

ZeitraumTabellensatzKindergeldanteilZahlbetrag bis 31.12.2001 DM danach EuroDT Stand 1.1.96 Gruppe 5 Altersstufe 124.5.97 - 6/98475110365DT Stand 1.7.98 Gruppe 67/98 - 12/98475110365Kindergeld erhöht1/99 - 6/99475125350DT Stand 1.7.997/99 - 12/99480125355Kindergeld erhöht1/00 - 6/01480135345DT Stand 1.7.017/01 - 12/01495135360Euro1/02 - 9/0225477177Altersstufe 210/02 - 6/0330877231DT Stand 1.7.03ab 7/0332677249Krankenvorsorgeunterhalt als Ehegattenunterhalt schuldet der Beklagte der Klägerin in Höhe des tatsächlichen Aufwandes, den für die Klägerin das Sozialamt als subsidiäre Sozialleistung in Höhe von, wie festgestellt, 141,00 € = 276,00 DM monatlich aufgebracht hat. Dieser Krankenvorsorgebedarf ist, anders als Altersvorsorgeunterhalt, nicht dem Elementarunterhalt nachrangig und deshalb auch trotz Unterschreitens des Existenzminimums gerechtfertigt.

Der Elementarunterhalt errechnet sich im übrigen aus einer Quote von 3/7 der Differenz zwischen dem Einkommens des Beklagten, bereinigt um den Tabellenunterhalt für die beiden Kinder und den vorgenannten Krankenvorsorgeunterhalt, und dem der Klägerin. Die Quote von 3/7 ist zwar erst im Laufe des Rechtsstreits mit Änderung der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt zum 01.07.2003 eingeführt worden und ersetzt die bis dahin übliche Quote von 2/5 (Ziffer 15.2 Abs. 3 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main per 01.07.2003). Da es sich jedoch nicht um eine Anpassung an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse handelt, sondern eine Änderung der Rechtsprechung, ist die geänderte Quote auch auf zurückliegende Sachverhalte anwendbar, sofern nicht Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegenstehen. Letzteres ist der Fall, wenn der Unterhalt nach den bisherigen Unterhaltsgrundsätzen geregelt ist und im Wege der Abänderung angepasst werden soll. Diese Einschränkung liegt hier nicht vor.

Der Klägerin war zu Beginn des Unterhaltszeitraums noch keine und ist derzeit und auf nahe Sicht noch keine über die ausgeübte Teilzeitbeschäftigung hinausgehende Erwerbsobliegenheit anzusinnen. Sie betreut zwei Kinder, von denen das jüngste, der Sohn B, jetzt 12 ½ Jahre, behindert ist und erhöhten Betreuungsbedarf hat. Dies wird allerdings in der Zukunft nicht auf Dauer einer Erwerbstätigkeit der Klägerin entgegenstehen. Von einer Befristung des Unterhalts, jedenfalls insoweit, als ihr Bedarf durch Erweiterung ihrer Erwerbstätigkeit herabgesetzt würde, hat der Senat abgesehen, da zum einen der Zeitpunkt hierfür nicht verlässlich zu bestimmen ist, zum anderen, da der ausgeurteilte Trennungsunterhalt seiner Rechtsnatur nach zeitlich begrenzt ist und mit der rechtskräftigen Scheidung in dem laufenden Parallelverfahren beendet sein wird.

Die tatsächlich seit Dezember 1997 von der Klägerin erzielten Einkünfte sind von ihr mit Schriftsatz vom 28.02.2003 bis dahin aufgelistet (Blatt 416 der Akte). Es handelt sich jeweils um eine stundenweise Beschäftigung zunächst als Hilfskraft in einem Supermarkt, später als Zeitungsausträgerin. Die Höhe ist schwankend, auch liegen Lücken in der Beschäftigung vor. Der Senat geht deshalb durchgehend für den Zeitraum bis Dezember 2000 von einem Durchschnittseinkommen von 200 DM monatlich aus. Ab 2001 sind die Einkünfte höher, da in dieses Jahr der Versuch der Klägerin mit einer ganztätigen Beschäftigung als Taxifahrerin in den Monaten Mai bis Juli 2001 fällt. Von den in dieser Zeit erzielten Einkünften von monatlich 1.000 DM ist vorab die Betreuungspauschale von jeweils 400 DM für den trotz Kindesbetreuung ganztägig beschäftigten Ehegatten abzuziehen. Für die davor liegende Zeit nur kurzzeitiger Beschäftigung liegen Anhaltspunkte für betreuungsbedingte Mehrkosten liegen nicht vor. Das ergibt für dieses Jahr ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 380 DM.

Ab Januar 2002 betragen die Einkünfte aus einer offenbar danach zeitlich ausgedehnten Tätigkeit als Zeitungsausträgerin zunächst 550 DM, danach, ab Juli 2002 300 Euro, inzwischen, ab einem nicht näher angegeben Zeitpunkt Mitte 2003, 420 Euro. Hiervon ist ihr eine Betreuungspauschale, die inzwischen nach den geänderten Unterhaltsgrundsätzen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht mehr auf den Fall einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit beschränkt ist, von zunächst 90, später 120 Euro gutzubringen. Das ergibt für diesen Zeitraum (ab 2002) ein in die Berechnung einzustellendes Einkommen der Klägerin von jeweils durchschnittlich 200 Euro monatlich.

Inwieweit dieses Erwerbseinkommen neben Kindesbetreuung überobligatorisch sein sollte, bedarf keiner Feststellung, da dies nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2003, 518), die vom Senat geteilt wird, auf das Ergebnis keinen Einfluss hat: Da ein angenommen unzumutbares Erwerbseinkommen nicht eheprägend ist, wäre in diesem Fall die Anrechnungsmethode anzuwenden. Bei Annahme eines Bonus von 50% neben dem allgemeinen Erwerbstätigenbonus ist das Ergebnis notwendigerweise mit der Differenzmethode unter Einsatz voller Erwerbseinkünfte des Berechtigten deckungsgleich (vgl. Juncker FamRZ 03, 1534 mit Nachweisen). Damit ist zugleich die Obergrenze erreicht, da jede zusätzliche Prämie zur Folge hätte, dass damit der Unterhaltsberechtigte an Unterhalt und Eigeneinkommen mehr erhielte als dem Unterhaltspflichtigen verbliebe, was unter Gesichtspunkten der Verteilungsgerechtigkeit in der Regel nicht zutreffend sein kann (deshalb unzutreffend OLG Köln FamRZ 04, 377- die Argumentation, die Anstrengungen der Unterhaltsberechtigten dürften nicht nur dem Unterhaltspflichtigen zugute kommen, ist nur zutreffend für die Anrechnungsmethode. Bei Anwendung der Differenzmethode partizipieren beide in gleicher Höhe hiervon).

Daneben erhält die Klägerin Sozialhilfe in wechselnder Höhe. Der Sozialhilfeträger hat die auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche an die Klägerin zurück abgetreten.

Die Höhe des Ehegattenunterhalts für die einzelnen Zeitabschnitte ergibt sich aus nachfolgender Aufstellung:

24.5.97 - 11/97Einkommen Bekl.4.717,32DMWohnwert+ 700,00Belastung- 1.400,00Nettoeinkommen4.017,00abzüglichKindesunterhalt A570,00Kindesunterhalt B475,002.972,00Krankenversicherung276,002.696,00davon 3/7 =1.155,0012/97 - 3/99Nettoeinkommen wie vor4.017,00abzüglichKindesunterhalt A570,00Kindesunterhalt B475,002.972,00Krankenversicherung276,00Eigeneinkommen Kl.200,002.496,00davon 3/7 =1.070,004/99 - 6/99Nettoeinkommen wie vor4.017,00Kindesunterhalt A677,00Kindesunterhalt B475,002.865,00Krankenversicherung276,00Einkommen Kl.200,002.389,00davon 3/7 =1.024,00Dem Bekl. verbleiben (2.589 - 1.024 =) 1.565 DM und damit mehr als der kleine Selbstbehalt von damals 1.500 DM.7/99 - 12/00Nettoeinkommen wie vor4.017,00Kindesunterhalt A689,00Kindesunterhalt B480,002.848,00Krankenversicherung276,00Einkommen Kl.200,002.372,00davon 3/7 =1.017,00Der Selbstbehalt ist gewahrt: 2.848 - 276 - 1.017 = 1.555 DM.1/01 - 6/01Nettoeinkommen wie vor4.017,00Kindesunterhalt A689,00Kindesunterhalt B480,002.848,00Krankenversicherung276,00Einkommen Kl.380,002.192,00davon 3/7 =939,00Selbstbehalt: 2.848 - 276 - 939 = 1.633 DM.7/01 - 12/01Nettoeinkommen wie vor4.017,00Kindesunterhalt A709,00Kindesunterhalt B495,002.813,00Krankenversicherung276,00Einkommen Kl.380,002.157,00davon 3/7 =924,00DMDem Beklagten verbleiben 2.813 - 276 - 924 = 1.613 DM.Damit ist der mit diesem Zeitpunkt auf 1.640 DM monatlich erhöhte kleine Selbstbehalt unterschritten. Am Ergebnis ändert sich jedoch nichts, da eine damit anzustellende Mangelberechnung dazu führt, dass zu Lasten des unveränderten Betrages für Ehegattenunterhalt lediglich die tabellarischen Sätze für Kindesunterhalt herabgesetzt werden. Da dieser Fehlbetrag jedoch in gleicher Weise durch dann gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB nicht anzurechnendes Kindergeld wieder aufgefüllt wird, bleiben auch insoweit die Zahlbeträge unverändert. Dies ergibt sich aus nachfolgender Mangelberechnung:

Einsatzbeträge für Mangelfall (BGH FamRZ 2003, 363 ff.):

Kindesunterhalt jeweils 135% =709 DMund495 DMEhegattenunterhalt1.640 DM2.844 DMVerfügbar4.017 DMabzüglich Krankenversicherung276 DMabzüglich eigener Selbstbehalt1.640 DM2.101 DMKürzungsfaktor Q 2.101 : 2.844 = 0,7387

Einsatzbetrag Ehefrau 1.640 x Q = 1.212 DM.

Das ist mehr also ohne Mangelfall, auf den der Unterhaltsbetrag in einer anschließenden Kontrollberechnung beschränkt ist. Bei diesem hat es damit sein Bewenden, sodass sich in dieser Konstellation die Kürzung nur bei dem Kindesunterhalt auswirkt, was wiederum, wie ausgeführt, über die Nichtanrechnung des Kindergeldes in gleicher Höhe aufgefüllt wird.

Dies gilt auch für die Anschlusszeiträume, da und solange die Summe der tatsächlichen Zahlbeträge unter Berücksichtigung des anzurechnenden Kindergeldes den dem Beklagten verbleibenden Selbstbehalt nicht unterschreitet. Dies ist auch für die Folgezeit nicht der Fall.

Einer rechnerischen Aufteilung des jeweiligen Kindesunterhalts auf (mangelbedingt gemindertem) Tabellensatz und anzurechnendem Kindergeld bedarf es nicht, da dies weder für die Unterhaltsgläubiger noch den Unterhaltsschuldner von Belang ist.

1/02 - 9/02 (Euro)Nettoeinkommen2.054EuroKindesunterhalt A364Kindesunterhalt B2541.436Krankenversicherung141Einkommen Kl.2001.095davon 3/7 =46910/02 - 6/03Nettoeinkommen2.054Kindesunterhalt A364Kindesunterhalt B3081.382Krankenversicherung141Einkommen Kl.2001.041davon 3/7 =446ab 7/03 laufendNettoeinkommen2.054Kindesunterhalt A:135% = z.Zt. 384 - 77 Kindergeld307Kindesunterhalt B 135% = z.Zt.135% = z.Zt. 326 - 77 Kindergeld2491.344Krankenversicherung141Einkommen Kl.2001.003davon 3/7 =430EuroDem Beklagten verbleiben (2.054 - 309 - 249 - 141- 430 =) 925 Euro. Der Selbstbehalt (840 Euro) ist gewahrt.Die Klägerin kann Unterhalt rückwirkend ab dem verzugsbegründenden Mahnschreiben (Stufenmahnung) zum 24.05.1997 verlangen, wie vom Amtsgericht mit Recht erkannt und mit der Berufung nicht beanstandet. Soweit das Amtsgericht in seiner Rückstandsberechnung auch Krankenvorsorgeunterhalt rückwirkend ab 1996 eingestellt hat, fehlt es hierfür an dem Merkmal des Verzuges, weshalb dieser Rückstandsbetrag nicht geschuldet wird.

Eine Verwirkung, wie vom Beklagten eingewandt, lässt sich daraus, dass die Klägerin diese Einkünfte erst lange nach der Erzielung und es recht spät in dem Verfahren eingeführt hat, nicht herleiten. Zwar kann das Verschweigen von Einkünften einen Verwirkungsgrund darstellen, auch dann, wenn der Unterhaltsgläubiger der Auffassung ist, diese hätten auf die Höhe seines Anspruchs keinen Einfluss. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch in diesem Fall vorrangig das Kindesinteresse zu wahren ist. Dies steht der Annahme einer Verwirkung entgegen, wenn dem betreuenden Elternteil nicht mindestens der kleine Selbstbehalt, zur Zeit 840,00 €, zur Verfügung steht. Dieser Betrag wird durch den Unterhalt, auch zusammen mit den erzielten Eigeneinkünften, nicht erreicht.

Der Senat hat den bislang geschuldeten Unterhalt unter Berücksichtigung der festgestellten Zahlungen des Beklagten bis einschließlich Juni 2003 in einen Betrag zusammengerechnet, mit welchem Zeitpunkt der Beklagte seine Unterhaltszahlungen eingestellt hat. Die Höhe der Zahlungen des Beklagten bis einschließlich März 1999 hat das Amtsgericht als unstreitig mit 26.200,00 DM eingestellt. Dies beruht auf den übereinstimmenden Parteiangaben mit Schriftsätzen der Klägerin vom 26.02.1999 (Blatt 104/105) und des Beklagten vom 11.09.1999 (Blatt 141 der Akten). Soweit die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 28.02.2003 (Blatt 415 der Akte) hinsichtlich der Zeit bis April 1998 nunmehr von geringeren Zahlungen (monatlich 500,00 DM) ausgeht, ist dies unbeachtlich, da nicht dargetan ist, welche besseren Erkenntnismittel zu dieser Korrektur ihrer früheren Angaben, die insoweit Geständnisfunktion hat, geführt haben.

Hinsichtlich der Anschlusszahlungen ab April 1999 ist von den Angaben der Klägerin in dem genannten Schriftsatz auszugehen, da der Beklagte insoweit keinen substantiierten Gegenvortrag unterbreitet hat. Nach übereinstimmenden Angaben beider Parteien hat der Beklagte weiterhin ab Januar 2002 bis einschließlich Mai 2003 monatlich 500,00 € Unterhalt pauschal für alle drei Unterhaltsberechtigte gezahlt, im Monat Juni 2003 nach Angabe der Klägerin 300,00 €, nach Angabe des Beklagten 400,00 €. Ersteres ist maßgeblich, da der Beklagte für seine behauptete höhere Zahlung beweispflichtig ist und keinen Beweis angetreten hat.

Zinsen kann die Klägerin nicht auf die Gesamtforderung ab Rechtshängigkeit verlangen, da ein Großteil des verlangten Unterhalts erst nach diesem Zeitpunkt fällig geworden ist. Der Senat hat deshalb die aufgelaufenen Unterhaltsrückstände in Zeiträume zusammengefasst und jeweils im Anschluss daran die verlangte Verzinsung von 4% ausgesprochen.

Die Höhe des damit insgesamt bis zu dem genannten Zeitpunkt Juni 2003 aufgelaufenen Unterhalt ergibt sich aus nachfolgender Aufstellung:

5/97 - 3/99

A5/97 - 12/98460 x 19,25 =8.855,00DM1/99 - 3/99445 x 3 =1.335,0010.190,00B5/97 - 12/98365 x 19,25 =7.026,251/99 - 3/99350 x 3 =1.050,008.076,25Ehegattenunterhalt5/97 - 11/971.155 + 276 = 1.431 x 6,25 =8.943,7512/97 - 3/991.070 + 276 = 1.346 x 16 =21.536,0030.479,75insgesamt48.746,00abzüglich gezahlt26.200,00Rückstand22.546,00DM=11.528,00EuroDieser rückständige Zahlbetrag ist Ehegattenunterhalt, da die Zahlungen nach dem mutmaßlichen Willen des Beklagten zunächst auf Kindesunterhalt, der damit vollständig getilgt ist, und sodann auf Ehegattenunterhalt verrechnet werden. Dies gilt auch für die nachfolgenden Zeiträume.

4/99 - 12/01

A4/99 - 6/99552 x 3 =1.6567/99 - 12/99544 x 6 =3.2641/00 - 6/01534 x 18 =9.6127/01 - 12/01574 x 6 =3.44417.976B4/99 - 6/99350 x 3 =1.0507/99 - 12/99355 x 6 =2.1301/00 - 6/01345 x 18 =6.2107/01 - 12/01360 x 6 =2.16011.550Ehegattenunterhalt4/99 - 6/991.024 + 276 = 1.300 x 3 =3.9007/99 - 12/001.017 + 276 = 1.293 x 18 =23.2741/01 - 6/01939 + 276 = 1.215 x 6 =7.2907/01 - 12/01924 + 276 = 1.200 x 6 =7.20041.664insgesamt71.190abzüglich gezahlt4/99 - 8/001.700 x 17 =28.9009/00 - 3/010 =04/01 - 12/011.000 x 9 =9.000einmalig50038.400Rückstand32.790DM=16.765Euro1/02 - 6/03

A1/03 - 6/03287 x 18 =5.166B1/02 - 9/02177 x 9 =1.59310/02 - 6/03231 x 9 =2.0798.838Ehegattenunterhalt1/02 - 9/02469 + 141 = 610 x 9 =5.49010/02 - 6/03446 + 141 = 587 x 9 =5.28310.773insgesamt19.611abzüglich gezahlt1/02 - 5/03500 x 17 =8.5006/03300 =3008.800Rückstand10.811insgesamtbis 6/0311.528 + 16.765 + 10.811 =39.104EuroVon da ab schuldet der Beklagte laufenden Unterhalt in errechneter Höhe, Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Wegen des Berufungswerts wird auf die Ausführungen in dem genannten Senatsbeschluss vom 24.11.2003 Bezug genommen. Der Berufungswert entspricht dem Wert erster Instanz, da der Rechtsstreit beiderseits im Umfang der erstinstanzlichen Anträge weitergeführt worden ist.