VG Kassel, Urteil vom 22.01.2004 - 7 E 2622/02
Fundstelle
openJur 2012, 24775
  • Rkr:
Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus der Bundeswehr.

Der Kläger, geboren am 18.12.1980, wurde zum 01.07.2000 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr eingezogen. Auf seine Bewerbung vom 20.12.2000 wurde der Kläger als Reserveoffizierbewerber zugelassen und verpflichtete sich am 15.10.2000 als Soldat auf Zeit. Vorgesehenes Ende der Dienstzeit war der 30.06.2002.

Am 10.03.2001 fand in dem allgemein zugänglichen Jugendclub der Gemeinde A-Stadt/ Ortsteil G. eine Party von einer Vielzahl von Jugendlichen statt. Als der herbeigerufene Jugendpfleger der Gemeinde A-Stadt feststellte, dass diese zum Großteil der rechten Szene zuzuordnen waren, wurde den Jugendlichen Hausverbot erteilt. Am darauffolgenden Tag wurde der Clubraum in Augenschein genommen und in Sofaritzen versteckt insgesamt 20 CDs mit rechtsextremistischen und volksverhetzenden Liedtexten verschiedener Skinhead-Bands vorgefunden. Einige dieser CDs, die während der Party in dem Clubraum abgespielt worden waren, waren mit dem Namenskürzel MS, andere mit dem Namen B. und L. gekennzeichnet. Der Jugendpfleger der Gemeinde A-Stadt, Herr R., teilte dann der Polizei mit, dass er das Namenskürzel MS, wobei das S als SS-Rune ausgebildet war, dem Kläger zuordnen würde. Herr R. gab ferner an, er verfüge über Informationen, dass der Kläger derartige CDs selbst brennen und vertreiben würde.

Von der Polizei wurden dann weitere Personen, deren Vor- und Nachnamen ebenfalls das Kürzel M. S. aufweisen, befragt. Ein Mi. S. konnte glaubhaft belegen, dass die CDs ihm nicht gehören. Ein Ma. St. gab an, die CDs mit dem Kürzel M. S. gehörten ihm nicht. Dieser Herr St. gab jedoch an, dass der Kläger, den er von der Bundeswehrzeit her kennen würde, ebenfalls an dem in Rede stehenden Samstag im Jugendclub gewesen sei. Letzteres wurde auch vom Bruder des Klägers, S. A., bei einer Polizeivernehmung bestätigt.

Am 12.07.2001 wurde aufgrund eines richterlichen Beschlusses vom 01.06.2001 die Wohnung des Klägers durchsucht. Die Durchsuchung wurde vorgenommen von Kriminalhauptkommissar W., als unabhängiger Durchsuchungszeuge war Herr B. von der Gemeindeverwaltung A-Stadt zugegen. Bei dieser Durchsuchung wurden diverse CDs (vgl. die Aufstellung auf Blatt 42 der Ermittlungsakte) vorgefunden. Im Pkw des Klägers, einem schwarzen Opel Kadett mit dem amtlichen Kennzeichen, der zum Zeitpunkt der Durchsuchung auf dem Gelände der Knüllkaserne in Sch. geparkt war, wurden weitere 12 CDs vorgefunden. 6 dieser CDs befanden sich in einer Hülle im Handschuhfach des Pkws, 6 weitere in einem CD-Wechsler im Kofferraum des Pkws. Der Kläger gab nach Belehrung über seine Rechte als Beschuldigter im Strafverfahren an, dass die in der Wohnung und im Pkw sichergestellten CDs sein Eigentum wären. Mit den im Jugendclub sichergestellten CDs habe er jedoch nichts zu tun. Das auf den CDs befindliche Namenskürzel M.S. stünde nicht für seinen Namen. Er könne auch nicht sagen, wer diese CDs mit in den Jugendclub gebracht habe. Während seiner Anwesenheit seien sie nicht abgespielt worden.

Mit Anwaltsschreiben vom 10.10.2001 (Blatt 50 der Ermittlungsakte) trug der Kläger vor, auf Nachfrage habe Herr R. mitgeteilt, er habe gegenüber der Polizei niemals angegeben, dass der Kläger CDs rechtsextremistischen Inhalts selbst brennen und vertreiben würde. In der Folgezeit rückte Herr R. tatsächlich von seiner Darstellung ab.

Am 17.07.2001 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass wegen des anhängigen Ermittlungsverfahrens eine Beförderung sowie die weitere lehrgangsgebundene Ausbildung ausgesetzt werde. Es wurde in der Folgezeit dann ein disziplinarrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ziel war die Entlassung des Klägers gemäß § 55 Abs. 4 des Soldatengesetzes (SG).

Mit Verfügung vom 24.10.2001 wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO wegen geringer Schuld eingestellt.

In der Folgezeit wurde dann ein Entlassungsverfahren eingeleitet. Am 27.03.2002 wurde der diesbezügliche Antrag dem Kläger eröffnet und mit ihm besprochen. Er legte eine Stellungnahme seines Prozessbevollmächtigten vor, in der es u. a. heißt, die Sachverhaltsschilderung der Behörde sei in ihrem wesentlichen Punkt falsch. Für keine der dem Kläger gehörenden Platten sei ein strafbarer Inhalt festgestellt worden. Außerdem seien sämtliche CDs im privaten Bereich des Klägers aufgefunden worden und hätten keinen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit.

Mit Stellungnahme vom 30.04.2002 (Blatt 60 der Behördenakte) trug der Kläger dann noch vor, es sei unzutreffend, dass er sich als Eigentümer bzw. Besitzer von Tonträgern bekannt habe, die bei ihm im Rahmen einer Durchsuchungsaktion gefunden worden seien. Zutreffend sei lediglich, dass 6 CDs am 12.07.2001 in einem privaten und verschlossenen Pkw beschlagnahmt worden seien. Die angeblich vorgefundenen CDs seien nicht präzise benannt worden. Im Übrigen habe der Kläger kein unzulässiges Material in die Kaserne eingebracht, denn die CDs hätten sich in dem abgeschlossenen Privat-Pkw des Klägers befunden.

Am 07.05.2002 wurde dem Kläger ein weiteres Mal der Vorwurf eröffnet und ihm mitgeteilt, dass wegen Nichteignung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG die Entlassung beabsichtigt sei. Der Kläger bezog sich auf die Stellungnahme bei der ersten Anhörung.

Mit Bescheid vom 22.05.2002 (Blatt 18 ff. der Gerichtsakte) wurde der Kläger gemäß § 55 Abs. 4 SG wegen Nichteignung zum Offizier der Reserve des Truppendienstes aus der Bundeswehr entlassen. Die Entlassung sollte wirksam werden mit Ablauf eines Monats gerechnet vom Tage nach Zustellung der Verfügung. In der Begründung heißt es u. a., der Kläger sei nicht zum Offizier der Reserve des Truppendienstes geeignet. Dies ergebe sich daraus, dass bei ihm mehrere CDs rechtsradikalen Inhalts vorgefunden seien. Die Texte auf den Tonträgern seien rassistisch und menschenverachtend und missachteten grundlegend die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Durch den Besitz habe der Kläger im besonders schweren Maße gegen die Treuepflicht sowie gegen die elementare Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen. Schon allein wegen des Besitzes sei die Entlassung wegen Nichteignung nach umfassender Prüfung unausweichlich. Hinzu komme, dass der Kläger die CDs, die in dem Pkw in der Knüllkaserne vorgefunden worden seien, in die Bundeswehrliegenschaft eingebracht hat. Damit habe er auch gegen die zentrale Dienstvorschrift (ZDV) 10/5, Nr. 311, verstoßen.

Am 28.05.2002 legte der Kläger Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung ein. In der Begründung führte er aus (Blatt 112 ff. der Behördenakte), es fehle die Feststellung, dass der Kläger sich mit dem Inhalt der Musikstücke der CDs auch identifiziere. Der Kläger lasse sich die Platten und Titel nicht zurechnen. Er bestreite nicht, Platten dieses oder ähnlichen Inhalts besessen zu haben. Jedoch sei die Interpretation fehlerhaft. Der Kläger äußerte sich dann zu einzelnen CDs, wobei er angab, einzelne CDs habe er nie erworben, andere enthielten keinen rechtsradikalen Inhalt.

Mit Beschwerdebescheid vom 09.10.2002 (Blatt 14 ff. der Gerichtsakte) wurde die Beschwerde zurückgewiesen. In der Begründung werden die Argumente aus dem Ausgangsbescheid vertieft. Der Beschwerdebescheid wurde am 10.10.2002 zugestellt.

Am 11.11.2002, einem Montag, hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die ihm angelasteten Titel seien zu einem Großteil nicht in seinem Besitz gewesen. Die englischsprachigen Texte kenne er nicht. Im Übrigen seien einige ohne schriftliches Begleitblatt phonetisch überhaupt nicht zu verstehen. Der Kläger habe auch eine dieser Platten, die sogenannte Rostock-Barbecue-Platte, nicht besessen, geschweige denn gebrannt.

Der Kläger beantragt,

den Entlassungsbescheid vom 22.05.2002 in der Fassung des Beschwerdebescheids vom 09.10.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertieft die Argumente aus den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt sie aus, das eingeräumte Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Schutzzweck des § 55 Abs. 4 SG sei es, zukünftigen Schaden für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu verhindern, der sich aus der Übernahme ungeeigneter Offizieranwärter in die Offizierlaufbahn ergeben könnte. Durch sein Fehlverhalten habe der Kläger die Achtung und das Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und charakterliche Integrität erheblich erschüttert. Soweit der Kläger vortrage, man könne ihm nicht nachweisen, dass er sich mit dem gewaltverherrlichenden und rassistischen Inhalt der CDs identifiziere, so sei dem entgegenzuhalten, dass der Besitz einer so großen Anzahl von teilweise indizierten Musiktiteln, die im freien Handel nicht zu kaufen seien, nur den Schluss zulasse, dass der Besitzer sich auch mit dieser Musikrichtung und deren Inhalt in positiver Weise auseinandersetze. Die Vorstellung, der Kläger habe diese CDs lediglich aus Neugier oder Naivität erworben, sei lebensfremd. Dass der Kläger daneben auch Musik-CDs mit eher linker Zielrichtung oder Technomusik besitze, rechtfertige keine andere Beurteilung.

Mit Beschluss vom 03.12.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft; gemäß § 59 Abs. 1 SG ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Eine speziellere Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) kommt nicht in Betracht, da es sich in dem vorliegenden Fall nicht lediglich um eine truppendienstliche Angelegenheit handelt, die das besondere militärische Über- und Unterordnungsverhältnis betrifft, sondern um eine statusrechtliche Angelegenheit, nämlich die Entlassung des Klägers. Das Erfordernis eines Vorverfahrens richtet sich nach § 23 Abs. 1 WBO. Das Beschwerdeverfahren der WBO ersetzt das verwaltungsrechtliche Vorverfahren gemäß der §§ 68 ff. VwGO. Der Kläger hat fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides Beschwerde eingelegt (§ 6 WBO), gegen den Beschwerdebescheid der Beklagten ist eine weitere Beschwerde nach § 23 Abs. 3 WBO nicht mehr zulässig, so das mit der Klage der richtige Rechtsbehelf eingelegt wurde.

Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Entlassungsbescheid vom 22.05.2002 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 09.10.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Entlassung des Klägers ist § 55 Abs. 4 des Soldatengesetzes (Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten v. 19. März 1956, BGBl I 1956, 114, zul. geänd. d. Ges. v. 20.12.2001, BGBl. I 4013). Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignen wird, in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt.

Gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken. Der Kläger wurde gemäß § 55 Abs. 6 i. V. m. § 47 Abs. 2 SG vor der Entscheidung angehört. Gemäß § 55 Abs. 6 Satz 2 SG wurde ihm auch der Entlassungsbescheid einen Monat vor dem Entlassungstermin schriftlich mit Gründen versehen zugestellt.

Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Entlassung des Klägers liegen vor. Grund für die Entlassung des Klägers ist gemäß § 55 Abs. 4 SG die zukünftige mangelnde Eignung zum Offizier. Dabei kann es sich um eine charakterliche, geistige, körperliche oder fachliche Nichteignung handeln. Da für die Feststellung der mangelnden Eignung in erster Linie die spezifischen Anforderungen des militärischen Dienstes maßgeblich sind, können nur die militärischen Vorgesetzten sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der Soldat in der Zukunft den Anforderungen entsprechen wird (vgl. Scherer/Alff, Soldatengesetz, 6. Auflage, § 55 Rn. 10). Damit ist also eine auf einer Zukunftsprognose beruhende, wertende Entscheidung des Dienstherrn zu treffen, zu der dieser, weil niemand anders die Anforderungen an einen Offizier zutreffend beurteilen kann, allein ermächtigt ist. Diese Entscheidung kann nur daraufhin überprüft werden, ob die Entlassungsbehörde den Begriff der mangelnden Eignung und den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sie sich bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. Scherer/Alff, a. a. 0., § 46 Rn. 53).

Derartige Fehler liegen vorliegend nicht vor. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass das Strafverfahren gegen den Kläger wegen geringer Schuld eingestellt wurde. Dies bedeutet nicht, dass eine Entlassung dann nicht möglich wäre. Die mangelnde Eignung im Sinne des § 55 Abs. 4 SG kann sich auch aus Umständen ergeben, die einen Straftatbestand nicht erfüllen oder deren strafrechtliche Ahndung, etwa wie im vorliegenden Fall wegen geringer Schuld, nicht geboten ist.

Vorliegend hält sich der Entlassungsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Beschwerdebescheides auch im Rahmen des Beurteilungsspielraums. Zutreffend hat die Beklagte die mangelnde Eignung des Klägers damit begründet, das Zweifel an seiner Bereitschaft bestehen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes dienstliches und außerdienstliches Verhalten hierfür einzustehen. Mit der Prüfung der Verfassungstreue hat die Entlassungsbehörde ein Kriterium zugrundegelegt, das für die Eignung eines Offiziers im besonderen Maße bedeutsam ist, da er als Ausbilder und Erzieher junger Wehrpflichtiger ein Vorbild in Haltung und Pflichterfüllung für diese sein soll. Dies folgt aus den §§ 37 Abs. 1 Nr. 2 und 8 SG. Danach muss ein Soldat jederzeit die Gewähr dafür bieten, für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzustehen. Diese Gewähr bietet nur derjenige, dem nach seiner Gesamtpersönlichkeit und seinem bisherigen Verhalten ohne jeden Zweifel zuzutrauen ist, das er stets seiner Verpflichtung nach § 8 SG nachkommen wird. Die politische Treuepflicht des § 8 SG verlangt von dem Soldaten die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem er dient, zu identifizieren. Insbesondere muss sich der Soldat eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfG NJW 1975, S. 1641).

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, das die Entlassungsbehörde aufgrund der vorgefundenen CDs Zweifel an seiner Verfassungstreue hatte und damit die Eignung zum Offizier verneinte. Dabei geht das Gericht, entgegen der Beteuerungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers davon aus, dass sämtliche in den Bescheiden aufgeführten CDs auch tatsächlich bei dem Kläger, sei es in seinem PKW oder in seiner Wohnung, aufgefunden wurden und diese CDs auch dem Kläger selbst gehörten. Dies hat der Kläger auf Nachfrage gegenüber Kriminalhauptkommissar Wagner selbst zugegeben. In dem Protokoll der Befragung heißt es:

”Zur Sache selbst gab Herr A. nach Belehrung über seine Rechte als Beschuldigter im Strafverfahren an, dass die heute in seiner Wohnung und im PKW sichergestellten CD´ s sein Eigentum wären.”

Wenn dann in der Folgezeit von dem Prozessbevollmächtigten mehrfach behauptet wurde, dem Kläger gehörten nur einige der aufgefundenen CDs, und zwar nur solche mit eher unverdächtigem und jedenfalls nicht rechtsextremistischem Inhalt, so kann dies nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise versucht, eine Erklärung dafür vorzubringen, dass ausweislich der polizeilichen Protokolle auch rechtsextremistische CDs in der Wohnung und seinem PKW gefunden wurden, er diese aber niemals besessen haben will. Konsequent zu Ende gedacht, würde diese Diskrepanz bedeuten, dass irgendjemand, insbesondere die Polizeibeamten, die die Durchsuchungen vornahmen, dem Kläger etwas unterschieben wollten, denn andere Erklärungen sind nicht denkbar. Warum aber von Seiten der Polizei ein Interesse daran bestehen soll, dem Kläger etwas vorzuwerfen, was er nicht begangen hat, ist für das Gericht nicht einsichtig. Letztlich handelt es sich bei den Angaben des Klägers zu den CDs damit nur um einen (vergeblichen) Versuch, mittels einfachen Abstreitens den Vorwurf zu relativieren und zu verharmlosen. Angesichts dieser Widersprüche und abwegigen Erklärungsversuche war das Gericht dann auch nicht verpflichtet, im Wege der Amtsermittlung den Sachverhalt, etwa durch Vernehmung der Polizeibeamten, weiter aufzuklären.

Steht damit fest, dass der Kläger zahlreiche CDs rechtsextremistischen Charakters besessen hat, wobei hinsichtlich der Inhalte der CDs auf die Behördenakten verwiesen werden kann, so steht für das Gericht auch fest, dass er dieses rechte Gedankengut auch in sich aufgenommen hat. Offensichtlich ist dies insbesondere hinsichtlich der CDs, die im PKW des Klägers aufgefunden wurden. Da diese sich in dem CD-Wechsler befanden, waren sie dazu bestimmt, vom Kläger auch gehört zu werden, denn niemand legt CDs in einen CD-Wechsler ein, die er nicht hören will. Es wäre hier Sache des Klägers gewesen, glaubhaft darzulegen, dass er sich von diesen CDs distanziert und sich deren rechtsextremistischen Inhalt nicht zu Eigen macht. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern lediglich durch schlichtes Leugnen versucht, den Vorwurf zu entkräften.

Ob die Texte einiger der CDs unverständlich waren, ist unbeachtlich, denn jedenfalls waren andere Texte gut zu verstehen bzw. wurde dies vom Kläger nicht bestritten. Auch ist es unerheblich, ob der Kläger die englischen Texte einiger CDs verstehen konnte. Jedenfalls die deutschen Texte mehrerer CDs enthalten eindeutig rassistisches Gedankengut (z.B. die CDs der Gruppe Störkraft), so dass der diesbezügliche Einwand des Klägers ins Leere geht.

Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch, dass der PKW verschlossen und damit anderen Soldaten nicht zugänglich war. Der Vorwurf, der dem Kläger (zu Recht) gemacht wurde, bezieht sich nicht darauf, anderen Soldaten die CDs zugänglich gemacht zu haben, sondern darauf, selbst solche CDs gehört zu haben. Dafür ist es aber unerheblich, ob diese CDs in der Wohnung, im PKW oder an einem beliebigen anderen Ort, sei es verschlossen oder jedem zugänglich, aufbewahrt wurden. Im übrigen ist es Soldaten ausweislich der von der Beklagten in dem Entlassungsbescheid zitierten Dienstvorschrift 10/5 verboten, verfassungswidrige Propagandamittel, zu denen auch die CDs des Klägers zählen, in den Bereich einer militärischen Dienststelle einzubringen. Dieses Verbot hat den Zweck, jegliche verfassungsfeindliche Propaganda schon im Anfang zu unterbinden und greift demzufolge auch ein, wenn die Gegenstände im verschlossenen PKW eingebracht werden, denn auch dann besteht die Gefahr, dass die Propagandamittel durch den Soldaten jederzeit weitergegeben werden und dadurch die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet werden kann.

Zusammenfassend liegen damit ganz erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers vor, die dieser auch in der heutigen mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt hat.

Nach der Regelung des § 55 Abs. 4 S. 1 i.V.m. S. 2 SG war der Kläger deshalb aus der Bundeswehr zu entlassen. Aus der Formulierung im Gesetzestext als sogenannte "Sollvorschrift" ergibt sich, dass nur dann von einer Entlassung abgesehen werden kann, wenn besondere Gründe dafür vorliegen.

Solche besonderen Gründe, die es gerechtfertigt hätten, im Falle des Klägers von der Entlassung abzusehen, sind nicht gegeben.

Dass das Disziplinarverfahren nicht fortgeführt wurde, stellt keinen derartigen Grund dar. Wie der Vertreter der Beklagten heute zutreffend ausgeführt hat, durfte dieses eingestellt werden, als feststand, dass der Beklagte aus der Bundeswehr entlassen werden sollte. Es macht keinen Sinn, zusätzlich zu der Entlassung, die schon die schärfste Sanktion bei soldatischem Fehlverhalten darstellt, noch eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

Auch war die Beklagte nicht deshalb gehalten, auf eine Entlassung zu verzichten, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Entlassungsbescheides nur noch wenige Tage bis zum regulären Dienstende als Soldat zu dienen hatte. Zunächst ist an keiner Stelle ersichtlich, dass die Beklagte sich bei der Entlassung des Klägers von u.U. sachfremden, also insbesondere fiskalischen, Argumenten hat leiten lassen. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass, wogegen nichts einzuwenden ist, zunächst noch das anhängige Strafverfahren abgewartet werden sollte. Dieses endete mit Einstellungsverfügung vom 24.10.2001. Im Anschluss daran musste der Behörde noch eine ausreichende Zeit zur Ermittlung des Sachverhalts verbleiben, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass der Kläger noch mehrfach Argumente vorgebracht hat, die von der Behörde zu würdigen waren. Für notwendige Sachverhaltsermittlung, Anhörung und Fertigung des Entlassungsbescheides kann ohne weiteres ein Zeitraum von einigen Monaten als angemessen angesehen werden (ebenso BVerwG, Urt. v. 09.07.1971, - VIII C 180.67 -, BVerwGE 38, 178 ff).

Weiterhin ist in die Erwägung einzubeziehen, dass der Kläger im Rahmen eines eventuellen Reservedienstes, und dort sogar nach zumindest theoretisch möglichem Absolvieren entsprechender Lehrgänge als Reserveoffizier auch nach Beendigung des aktiven Dienstes wieder in die Truppe zurückgekehrt wäre. Offiziere der Reserve unterliegen hinsichtlich ihrer fachlichen Eignung denselben Anforderungen wie aktive Offiziere (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2001, - 1 WB 44/01 -, NVwZ-RR 2002, 448). Damit bestand auch noch wenige Tage vor Ablauf der regulären Dienstzeit ein Bedürfnis für eine Entlassung, denn damit wurde ein Reservedienst des Klägers unmöglich gemacht.

Schließlich durfte die Entlassung kurz vor dem regulären Dienstende auch aus Gründen der Generalprävention verfügt werden. Hätte man den Kläger mit Rücksicht auf das ohnehin nahende Dienstende nicht entlassen, sondern sein Verhalten evtl. nur mit einer Disziplinarstrafe geahndet, so hätte dies seine Kameraden, die von den Vorfällen Kenntnis erlangt hatten, zu der Annahme verleiten können, rechtsextremistisches Gedankengut in der Bundeswehr würde toleriert oder jedenfalls nicht zu empfindlichen Sanktionen führen. Im Interesse der Abschreckung möglicher weiterer Gesinnungsfreunde war damit eine Entlassung geboten (vgl. zu dieser Erwägung auch VG Karlsruhe, Urt. v. 26.10.1999, - 2 K 1634/98 -).

Zusammenfassend liegen damit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 SG vor, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.