Hessisches LSG, Urteil vom 11.12.2003 - L 1 KR 1298/01
Fundstelle
openJur 2012, 24734
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 31. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1937 geborene Kläger wendet sich gegen die Berechnung seiner Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. März 1997 bis zum 31. Dezember 2001.

Der 1937 geborene Kläger ist seit dem 1. April 2002 bei der Beklagten als versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner versichert. Zuvor war der Kläger seit dem 1. April 1993 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Die freiwillige Mitgliedschaft wurde auch nach der Berentung dem Kläger am 1. März 1997 fortgeführt, nachdem das Sozialgericht Kassel mit Urteil vom 22. November 2000 unter Zugrundelegung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (u. a. Beschluss vom 15. März 2000 – 1 BVL 16/96 –) entschieden hatte, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 1. Halbsatz SGB V für einen Zugang zur KVdR – jedenfalls bis zum 31. März 2002 – nicht vorliegen würden.

Mit Änderungsbescheid vom 16. Januar 2001 half die Beklagte den von dem Kläger erhobenen Widersprüchen gegen die Beitragsfestsetzungen vom 1. März 1997 bis zum 31. Dezember 1999 teilweise ab. Für das Jahr 2000 hielt die Beklagte an der Beitragsfestsetzung fest. In dem Bescheid führte die Beklagte aus, gemäß § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V des Buches – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtige. Auf den Fall des Klägers bezogen heiße das, dass bei der Festsetzung der Beitragshöhe als Einnahmen der Zahlbetrag seiner Altersrente, der Zahlbetrag seiner Versorgungsbezüge sowie seine Einkünfte aus Kapitalvermögen abzüglich der nachgewiesenen Bewerbungskosten zu berücksichtigen seien. Die Beitragseinstufung ab dem 1. Januar 1997 sei zu Unrecht erfolgt, da versehentlich eine Einstufung in die Mindestlohnstufe für Selbständige erfolgte. Diese Einstufung sei fälschlicherweise bis zum 31. Dezember 1999 beibehalten worden. Die Beitragseinstufung ab dem 1. Januar 2000 sowie ab dem 1. Januar 2001 war indes unter den in der Satzung vorgegebenen Einstufungskriterien erfolgt. Aufgrund der fehlerhaften Berechnung ergebe sich ein Erstattungsbetrag von für den Kläger in Höhe von DM 1.672,-- an zu viel geleisteten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Im Januar 2001 teilte die Beklagte dem Kläger darüber hinaus mit maschinellem Bescheid die Beitragshöhe ab 1. Januar 2001 mit.

Der Kläger erhob gegen beide Bescheide Widerspruch, wobei er sich in erster Linie gegen die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Beitragsbeträge wandte und zudem das Verfahren der Erhebung der Daten kritisierte. Die Beitragsbelastung von Kapitaleinkünften und Mieten „schneide in den Besitzstand der Bürger wie eine Steuer ein“. Die Bescheide der Beklagten seien „willkürlich, zufällig, unstimmig und realitätsfern“. Bei der Erhebung der Einkommensdaten begnüge sich die Beklagte in der Regel mit einem ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen und dem Versprechen des Versicherten, jede Einkommensänderung umgehend anzuzeigen. Dieses Versprechen sei unwirksam und seine Einforderung sittenwidrig, da eine Gegenleistung der Beklagten fehle. Sie habe für eine wahrheitsgemäße und vollständige Ermittlung der Nebeneinkünfte aller freiwillig Versicherten nichts getan, sondern bearbeite die Angaben so, wie sie eben bei ihr einträfen. Sie behandele ehrliche und unehrliche gleich und verletze gegenüber ersteren, zu denen er sich zähle, das grundsätzliche Gebot des Eigentumsschutzes. Da der ihm ab dem 1. Januar 2001 abverlangte Krankenversicherungsbeitrag nicht innerhalb eines ordentlichen, für den gesamten Personenkreis geltenden Verfahrens festgesetzt worden sei und die Beklagten den guten Sitten sowie dem grundgesetzlichen Gebot der Gleichbehandlung aller Bürger zuwider gehandelt habe, würden seine Nebeneinkünfte zu Unrecht mit einem Beitragsanteil belastet.

Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 7. Januar 2001 wies die Beklagte beide Widersprüche zurück und legte nochmals ausführlich die Beitragsfestsetzung nach den §§ 24 und 25 ihrer Satzung dar.

Gegen den Änderungsbescheid vom 16. Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7. Juni 2001 hat der Kläger am 4. Juli 2000 unter dem Aktenzeichen S 12 KR 1190/01 Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben. Gegen den maschinell erstellten Bescheid vom Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7. Juni 2001 hat er ebenfalls am 4. Juli 2001 unter dem Aktenzeichen S 12 KR 1223/01 vor dem Sozialgericht Kassel Klage erhoben.

Das Sozialgericht Kassel hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 31. Oktober 2001 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sei der Kläger jedenfalls bis zum 31. März 2002 weiterhin als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten zu führen. Bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder seien indes auch Kapitalerträge nach § 240 Abs. 1 SGB V zu berücksichtigen. Dies entspreche ständiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung. Auch das Bundesverfassungsgericht sehe darin keinen Verfassungsverstoß. Konkret sei die Beitragsfestsetzung durch die Beklagte weder in der Zeit vom 1. März 1997 bis zum 31. Dezember 2000 noch vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 zu beanstanden. Insoweit habe das Sozialgericht zumindest zu Lasten des Klägers keinerlei Fehler erkennen können. Für das Jahr 2001 habe die Beklagte bei der Beitragsfestsetzung die tatsächlichen Kapitalerträge des Jahres 1999 zu Grunde gelegt, nachdem der Kläger sich hierauf unter dem Datum des 12. November 2000 ausdrücklich berufen habe. Auf der Grundlage aller dieser Ausführungen sei auch die Beitragsfestsetzung für die soziale Pflegeversicherung insgesamt nicht zu beanstanden. Bei der Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung sei gemäß § 57 Abs.4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) die Vorschrift 240 SGB V entsprechend anzuwenden. Von einer Verhängung von Mutwillenskosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) habe das Gericht gegenüber dem Kläger nur deswegen abgesehen, weil ihm solche im Vorfeld nicht angedroht worden seien. Die Klageerhebung sei zur Überzeugung des Gerichts in beiden Rechtsstreiten mutwillig gewesen, welches aus der rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts Kassel vom 22. November 2000 sowie der dieser zu Grunde liegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 folge, aus der der Kläger zweifelsohne nicht nur hätte erkennen können, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen zu beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne von § 240 SGB V gehörten und darüber hinaus Beiträge zumindest bis zum 31. März 2002 entsprechend der derzeitigen Rechtslage erhoben werden könnten.

Gegen das ihm am 10. November 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. November 2001 beim Sozialgericht Kassel Berufung eingelegt, die von dort an das zuständige Landessozialgericht in Darmstadt weitergeleitet worden ist. Der Kläger trägt im Berufungsverfahren nunmehr vor, er sei sich an „selbstverständlich“ bewusst darüber, dass er im streitigen Zeitraum freiwilliges Mitglied der Beklagten sei und dass das Gesetz die Bemessung seiner Beiträge auch von der Höhe seiner Kapitaleinkünfte abhängig mache. Dies akzeptiere er grundsätzlich auch. Er sei indes der Auffassung, dass die Beklagte die Kapitaleinkünfte ihrer freiwilligen Mitglieder derart unsystematisch und ungeprüft erhebe, dass eine gerechte Einstufung ihrer freiwilligen Mitglieder bzw. eine gerechte Lastenverteilung auf die freiwilligen Mitglieder vorn vornherein ausgeschlossen erscheine. Diejenigen, die ihre Einkünfte vollständig angäben und belegten, würden zu höheren Beiträgen herangezogen als diejenigen, die ihre Beiträge verschweigen, nicht belegten oder zu niedrig schätzen würden. Unterlagen, die dem Finanzamt für die Ermittlung der Steuern vorgelegt werden müssten, verlange die Beklagte nicht. Sie mache auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch, für einen Bemessungszeitraum zunächst vorläufige Bescheide zu erlassen und – wie beispielsweise das Finanzamt – auf deren Basis Vorschüsse anzufordern, um den Zeitraum nach Vorlage vollständiger und aussagekräftiger Belege im nachhinein endgültig zu bescheiden und abzurechnen. Nach Ansicht des Klägers sei ein etwaiger Mehraufwand der Beklagten durch die damit erzielte höhere Gerechtigkeit nicht nur gerechtfertigt, sondern auch geboten. Der Gesetzgeber habe bei Schaffung des § 240 SGB V eine gerechte Erfassung der Einkünfte vorausgesetzt und die Kapitaleinkünfte aus der Vorschrift ausgenommen, wenn ihm die unzureichenden und ungerechten Datenerhebungspraxis der Beklagten und auch anderer Kassen bekannt gewesen wäre. Ein Gesetz müsse nach Auffassung des Klägers dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur seinem Wortlaut nach, sondern auch bei seiner praktischen Umsetzung gerecht werden.

Die Beklagte hat in dem Erörterungstermin am 11. Dezember 2003 für das Jahr 2000 anerkannt, dass der Kläger in die Beitragsklasse 99 statt wie bisher erfolgt in die Beitragsklasse 100 einzustufen ist. Der Kläger hat dieses (Teil-)Anerkenntnis angenommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 31. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Abhilfebescheides vom 16. Januar 2001 und unter Aufhebung des Widerspruchbescheides vom 7. Juni 2001 sowie unter Aufhebung des maschinell erstellten Bescheides vom Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2001 zu verurteilen, die Beitragsfestsetzung in der freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung für die Zeiträume 1. März 1997 bis zum 31. Dezember 2000 sowie 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 ohne die Einkünfte des Klägers aus Kapital zu berechnen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen (sinngemäß),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, bei der Beitragsberechnung der freiwilligen Mitglieder sei das Mittel der Schätzung erlaubt. Die Tatsache, dass die Kassen auf die ehrlichen Angaben bei der Beitragsberechnung angewiesen seien, müssten sie hinnehmen. Eine anderweitige Ermittlung wird zu einem Aufblähen der Verwaltung und der Verwaltungskosten führen, die von den Kassen nicht leistbar seien.

Die Beteiligten haben sich in dem Erörterungstermin am 11. Dezember 2003 mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Vorsitzende anstelle des Senats einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die zum Verfahren beigezogen worden sind.

Gründe

Der Senat konnte durch die Berichterstatterin als Vorsitzende anstelle des Senats entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG).

Die zulässige Berufung kann in der Sache keinen Erfolg haben.

Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 31. Oktober 2001 hat zu Recht die angefochtenen Bescheide der Beklagten bestätigt. Abgesehen von einer Änderung der Beitragsklasse im Jahr 2000, die durch angenommenes Teilanerkenntnis im Termin am 11. Dezember 2003 inzwischen erledigt ist, ist die Berechnung der Beiträge für den Kläger als freiwilliges Mitglied der Beklagten in den streitigen Zeiträumen vom 1. März 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zutreffend erfolgt.

Der Kläger ist in den streitigen Zeiträumen zu Recht als freiwilliges Mitglied und nicht als Mitglied der KVdR von der Beklagten geführt worden. Als freiwilliges Mitglied hat die Beklagte nach § 240 SGB V in Verbindung mit ihrer Satzung zu Recht die Einkünfte des Klägers aus kapital der Beitragsberechnung mit zu Grunde gelegt. Dies hat das Sozialgericht Kassel in dem angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend u. a. unter Zugrundelegung der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen (Beschluss vom 15. März 2000 – 1 BVL 17/96 –; Beschluss vom 3. Februar 1993 – 1 BVL 1920/92 –) dargelegt. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Gründe in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG).

Im Berufungsverfahren hat der Kläger selbst nunmehr ausgeführt, er sei sich „bewusst“, dass er im streitigen Zeitraum als freiwilliges Mitglieder der Beklagten zu versichern gewesen sei und dass bei der Bemessung seiner Beiträge auch seine Kapitaleinkünfte zu Grunde zu legen seien. Er begründet die Berufung nunmehr vor allen – mit einem Vortrag, den er auch schon im Klageverfahren erhoben hat –, dass das Verfahren zur Erhebung und zur Verarbeitung der Daten hinsichtlich der Kapitaleinkünfte der freiwilligen Mitglieder derart unsystematisch sei, dass daraus eine Ungleichbehandlung der „ehrlichen“ freiwilligen Mitglieder gegenüber den „unehrlichen“ erfolge.

Mit diesem Vortrag komme mit dem der Kläger sozusagen grundsätzlich das System der Beitragserhebung bei freiwilligen Mitgliedern in Frage stellt, kann er indes hinsichtlich seines Begehrens keinen Erfolg haben. § 240 SGB V überlässt die Regelung der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der Satzung der Kassen, grenzt deren Gestaltungsspielraum aber wesentlich ein, um sicher zu stellen, dass die Beitragsbemessung sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds und an der beitragsmäßigen Belastung der Versicherungspflichtigen orientiert. Die Satzung hat die Einzelheiten der Beitragsbemessung so konkret zu regeln, dass für typische Sachverhalte eine einheitliche Bewertung sichergestellt ist (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 in: Breithaupt 2001, 185, 190). Sie kann z. B. bestimmen, welche Einnahmearten zu berücksichtigen sind, inwieweit Betriebsausgaben und Abschreibungen sich beitragsmindernd auswirken, wie Steuervergünstigungen zu behandeln und inwieweit Verlustausgleiche zugelassen sind, soweit nicht dieser Regelungsspielraum durch § 240 Abs. 2 und Abs. 3a eingeschränkt wird. Stößt die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten oder stehen hierfür verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung und lassen sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen, setzt die Berücksichtigung der Einnahmen insoweit eine konkretisierende Satzungsregelung voraus (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 a. a. O.). Fehlt eine ausreichende Satzungsregelung, können grundsätzlich berücksichtigungsfähige Einkünfte nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden, auch wenn sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen; gleichwohl erhobene Beiträge wären dann zu Unrecht entrichtet und zu erstatten. Der Vortrag des Klägers insoweit, als die Krankenkassen bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage auch die Mitwirkung des freiwilligen Mitglieds angewiesen sind. Nach § 206 Abs. 1 SGB V hat das freiwillige Mitglied auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Änderungen der Verhältnisse mitzuteilen und ggf. durch Unterlagen zu belegen. Zuwiderhandeln kann nach § 307 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, SGB V mit einer Geldbuße geahndet werden. Weigert sich das freiwillige Mitglied, seine beitragspflichtigen Einnahmen nachzuweisen, kann die Krankenkasse deren Höhe schätzen und dann die Einnahmen vergleichbarer Beschäftigter heranziehen; daraus sich ergebende Nachteile ergehen zu Lasten des Mitglieds (vgl. Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Band 2, § 240 SGB V Rdnr. 42, Stand: Juni 2003). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieses System, was auf Mitwirkung und ggf. Schätzung beruht, nicht ein systemfremdes, sondern ein System, was auch bei der Erhebung von Beiträgen freiwilliger oder auf Antrag Pflichtversicherter, z. B. in der Rentenversicherung (vgl. § 165 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI), angewandt wird. Verwaltungspraktische Gründe sind dabei durchaus ein Aspekt, der bei der Art der Ermittlung der Faktoren für die Beitragsbemessung eine berechtigte Rolle spielen kann. Wie ausgeführt bei den Mitgliedern, die ihren Mitwirkungspflichten nicht genügen, können Geldbußen auferlegt werden. Aus der Tatsache, dass es Mitglieder geben kann, die unter Umständen ihre Angaben nicht korrekt wiedergeben, kann der Kläger für sich keine Begünstigungen erhoffen. Eine Gleichheit „im Unrecht“ gibt es im Allgemeinen nicht. Zudem sieht das Gesetz, wie schon ausgeführt, eine Verfolgung derjenigen vor, die den Mitwirkungspflichten zuwiderhandeln. Die beklagten Kassen verstoßen durch die Art der Datenerhebung und Verarbeitung jedenfalls wider das einfache Recht noch gegen die Verfassung, d. h. gegen Art. 3 Grundgesetz (GG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben.