VG Darmstadt, Urteil vom 26.09.2003 - 3 E 2482/02 (1)
Fundstelle
openJur 2012, 24476
  • Rkr:
Tenor

Dem Beklagten wird aufgegeben, das im Sitzungssaal desKreistages angebrachte Kreuz während der Sitzungen des Kreistages,an denen die Klägerin als Kreistagsabgeordnete teilnimmt, zuentfernen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung inHöhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerinvor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Seit Juni 2002 finden die Sitzungen des Kreistages des Landkreises C in dessen Sitzungssaal im neuen Kreishaus in C statt.

Dieser Sitzungssaal wurde auf Initiative des Beklagten und im Einvernehmen mit dem Landrat in einer ökumenischen Feierstunde am 21.06.2002 geweiht und gesegnet. Während anlässlich der ersten Sitzung des Kreistages im neuen Sitzungssaal am 12.06.2002 dort noch kein Kreuz angebracht war, ließ der Beklagte im Einvernehmen mit dem Landrat nach der Einweihung des Sitzungssaales ein aus allgemeinen Mitteln des Verwaltungshaushalts ohne besondere Beschlussfassung der Kreisgremien finanziertes ca. 50 cm hohes Kreuz neben der Eingangstür an der Rückwand des Sitzungssaales anbringen. Als am 04.09.2002 die nächste Sitzung des Kreistages stattfand, erklärte die Klägerin, die als Stellvertreterin des Beklagten auch Mitglied des Präsidiums des Kreistages ist, in einer persönlichen Erklärung, es solle doch möglich sein, in einem Raum des öffentlichen Rechts religiöse Neutralität zu wahren, so wie es das Gesetz zur Trennung von Kirche und Staat vorsehe. Sie appelliere dringend an das Präsidium, vor Eintritt in die Tagesordnung darüber zu entscheiden, ob - schon aus Respekt vor Andersgläubigen und Atheisten - das Kreuz abgenommen werden könne. Sie fühle sich in ihren religiösen Gefühlen verunsichert und beeinträchtigt. Der Beklagte erwiderte, das Präsidium habe sich in seiner letzten Sitzung am 21.08.2002 bereits mit der Angelegenheit auf Initiative des Fraktionsvorsitzenden der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen befasst und sei sich darüber einig gewesen, dieses Thema als eigenen Tagesordnungspunkt in seiner nächsten Sitzung zu behandeln. Daraufhin verließ die Klägerin zusammen mit fünf weiteren Kreistagsabgeordneten aus Protest den Sitzungssaal und nahm an der weiteren Sitzung des Kreistages nicht mehr teil.

Die Klägerin und die mit ihr aus dem Kreistag ausgezogenen fünf weiteren Kreistagsabgeordneten wandten sich mit Schreiben vom 16.09.2002 an den Beklagten und kündigten eine Klage an, falls bis zum 27.09.2002 keine Einigung bezüglich der Entfernung des Kreuzes aus dem Sitzungssaal erfolgt sei. Man beziehe sich auf Art. 50 Hessische Verfassung und auf Art. 4 Abs. 1 GG und auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und anderer Gerichte, wonach aus dem Grundrecht der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen folge. Der Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammen lebten, könne die friedliche Koexistenz nur gewährleisten, wenn er selber in Glaubensfragen Neutralität bewahre. Der Beklagte verwies in seiner Antwort vom 17.09.2002 auf ein beigefügtes Schreiben vom 16.09.2002 an die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, in dem er ausgeführt hatte, dass das Präsidium in seiner Sitzung am 21.08.2002 einmütig entschieden habe, die Angelegenheit in der nächsten Präsidiumssitzung am 16.10.2002 zu behandeln.

Am 16.10.2002 diskutierte das Präsidium die Angelegenheit ausführlich und kontrovers. Auf Vorschlag des Beklagten war das Präsidium schließlich damit einverstanden, die in der Diskussion geäußerten vielfältigen und widersprüchlichen Meinungen und Argumente vor einer Entscheidung nochmals zu überdenken. In seiner Sitzung am 25.10.2002 befasste sich das Präsidium erneut mit der Angelegenheit. Hierbei erklärte der Beklagte, er lehne in Abstimmung mit dem Landrat die Befassung der Aufsichtsbehörde mit der Angelegenheit ebenso ab wie den Vorschlag, das Kreuz im Sitzungssaal abzuhängen und im Eingangsbereich des Kreishauses anzubringen. Seine Entscheidung, das Kreuz nach Einweihung des Kreishauses aufhängen zu lassen, beruhe auf seiner Grundeinstellung der ethischen Werte unserer Gesellschaft und auf dem Wissen, dass das Kreuz auf der ganzen Welt als Zeichen des Friedens und des friedlichen Zusammenlebens gelte. Nach erneut ausführlicher und kontroverser Diskussion lehnte das Präsidium mehrheitlich die Einschaltung der Aufsichtsbehörde ab, daraufhin verließ ein Stellvertreter des Beklagten den Sitzungsraum, anschließend lehnte das Präsidium mehrheitlich ab, das Kreuz aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Am selben Tag teilte der Beklagte der Klägerin und den fünf weiteren Kreistagsmitgliedern, die sich zusammen mit ihr an ihn gewandt hatten, das Ergebnis der Präsidiumssitzung ebenso wie dem Fraktionsvorsitzenden der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit.

Am 28.10.2002 hat die Klägerin Klage erhoben und gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz beantragt (Az.: 3 G 2481/02).

Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne beanspruchen, als Kreistagsabgeordnete an Sitzungen des Kreistages in einem Sitzungssaal teilzunehmen, in dem sich kein Kreuz als Ausdruck und Verkörperung des christlichen Glaubens befindet. Dies folge aus ihrem Grundrecht nach Art. 4 Abs. 1 GG sowie nach Art. 9 Hessischer Verfassung. Sie sehe sich in ihrem Recht aus § 28 a Abs. 1 HKO beeinträchtigt, ihr Mandat ungehindert auszuüben. Der Kreistag unterliege wie alle unmittelbaren und mittelbaren Träger öffentlicher Gewalt der Bindung an die Grundrechte. Das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit verpflichte die Träger öffentlicher Gewalt, jedwede Identifikation mit einer bestimmten Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung zu unterlassen, die Träger öffentlicher Gewalt seien vielmehr zur Neutralität verpflichtet. Ihr Recht stehe nicht zur Disposition der Mehrheit.

Die Klägerin beantragt,

dem Beklagten aufzugeben, das im Sitzungssaal des Kreistages angebrachte Kreuz während der Sitzungen des Kreistages, an dem die Klägerin als Kreistagsabgeordnete teilnimmt zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seiner Auffassung nach hat die Klägerin nicht den geltendgemachten Anspruch. Zum einen habe sie "ohne Murren" an der feierlichen ökumenischen Einsegnung des Kreishauses teilgenommen, außerdem gehöre sie selbst einer freireligiösen Gemeinde an, die in ihrem Zeichen auch ein Kreuz andeute. Der staatskirchenrechtliche Grundsatz der religiös/weltanschaulichen Neutralität sei kein Grundrecht. Die Religionsfreiheit der Klägerin sei gewahrt, denn sie werde nicht durch die öffentliche Gewalt zu einem Glauben oder Bekenntnis oder zur Teilnahme an religiös/weltanschaulichen Handlungen gezwungen oder in dieser Hinsicht einem bestimmenden Einfluss ausgesetzt. Der Kreistag identifiziere sich nicht mit dem christlichen Glaubensinhalt, wenn er das Kreuz an seinem Platz im Sitzungssaal belasse. Das Kreuz sei als Teil der traditionellen Einsegnung und Einweihung des Kreishauses mit Segen, Weihwasser und Fürbitte angebracht worden. Die ökumenische Feier sei als einheitliche Handlung anzusehen und habe tiefe Verwurzelung in unserer Kultur. Das Kreuz gelte als Zeichen des Friedens und der Verständigung, mit dem Akt der Einweihung werde Bezug auf Gottes Hilfe genommen. Durch die Anbringung des Kreuzes werde die Antragstellerin weder in ihren persönlichen Rechten noch in ihrer Stellung als Organmitglied betroffen. Das Kreuz als zentrales Symbol des christlichen Glaubens könne in einen säkularen Kontext eingefügt sein und sei auch oder nur der überkonfessionelle Ausdruck der vom Christentum maßgeblich geprägten Werte und Normen der abendländischen Kultur und Tradition. Eine Konfliktsituation könne nur entstehen, wenn das Kreuz nach den Umständen als eine den Betrachter bedrängende Identifikation der öffentlichen Gewalt mit christlichen Auffassungen und als Ausdruck eines religiösen Anspruches aufgefasst werden müsse. Nur dann befinde sich ein Nicht- oder Andersgläubiger in einer unentrinnbaren Situation staatlich geförderter Missionierung. Der Kreistag setze jedoch die erwachsene Klägerin keinem religiös/weltanschaulichen Zwang oder Druck aus, die Mitglieder des Kreistages könnten je nach ihrer Überzeugung von dem Kreuz in unterschiedlicher, gegebenenfalls indifferenter, Weise Kenntnis nehmen. Auch der Klägerin gebiete die Toleranz, die weltanschauliche Einstellung der anderen Kreistagsabgeordneten zu achten und zu dulden.

Durch Beschluss vom 26.11.2002, NJW 2003, 455, hat das Gericht dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, das im Sitzungssaal des Kreistages angebrachte Kreuz während der Sitzungen des Kreistages, an denen die Klägerin teilnimmt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu entfernen.

Durch Beschluss vom 04.02.2003, NJW 2003, 2471, hat der Hess. VGH die Beschwerde des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes in Einzelheiten wird auf die beigezogene Gerichtsakte 3 G 2481/02(1) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Es handelt sich um eine auf schlichtes Handeln des Beklagten gerichtete allgemeine Leistungsklage, die sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits beurteilt, der allein die Innenrechtsbeziehungen des Kreistags als Organ des Kreises betrifft. Ein Kreistagsabgeordneter kann danach die Verletzung ihm zugeordneter organschaftlicher Befugnisse gerichtlich geltend machen und gegebenenfalls die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (vgl. hierzu OVG Münster, NVwZ 1983, 487 ff.).

Die Klägerin ist für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf eine sitzungsleitende Maßnahme des Beklagten klagebefugt und beteiligtenfähig, denn sie verfolgt damit eine ihr als Kreistagsabgeordnete nach der Hessischen Landkreisordnung (HKO) zugewiesene mitgliedschaftsrechtliche Wahrnehmungszuständigkeit. Der Klägerin stehen nicht nur als Person im staatsfreien Raum, sondern auch als ehrenamtlich tätiges Kreistagsmitglied Grundrechte zu, soweit deren Inanspruchnahme den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen des Kreistags nicht stört (vgl. hierzu: BVerwG, NVwZ 1988, 837 f.; a.A. OVG Münster, a.a.O.; offengelassen: VGH Kassel, NJW 2003, 2471 ff.).

Pflichtsubjekt des Klageanspruchs ist der Beklagte, da ihm durch § 32 S. 2 HKO i. V. m. § 58 Abs. 4 S. 1 HGO die Sitzungsleitung im Kreistag übertragen ist und ihm damit die erforderlichen Leitungsbefugnisse zukommen, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen des Kreistags unter Achtung der Rechte der Kreistagsabgeordneten zu gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ 1988, 837).

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin darf von dem Beklagten verlangen, dass er das auf seine Initiative hin angebrachte Kreuz im Sitzungssaal des Kreistages in den Sitzungen abhängt, an denen die Klägerin teilnimmt.

Bei der vom Beklagten verlangten Maßnahme handelt es sich um eine sitzungsleitende Maßnahme, mit der die Klägerin sichergestellt wissen will, dass sie unbefangen an den Beratungen und Abstimmungen des Kreistages teilnehmen kann. Denn da sie keiner christlichen Konfession angehört, fühlt sie sich durch das im Sitzungssaal angebrachte Kreuz gleichsam ausgegrenzt und nicht als vollwertiges Kreistagsmitglied angenommen, soweit sie sich zu ihrer eigenen religiös-/weltanschaulichen Überzeugung bekennt. In seinem Beschluss vom 17.07.1973, NJW 1973, 2196 ff., hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich eines mit einem Kreuz ausgestatteten Gerichtssaales ausgeführt, eine solche Ausstattung lege auch heute noch den Eindruck nahe, dadurch solle eine enge Verbundenheit mit christlichen Vorstellungen bekundet werden. Ähnlich äußert sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16.05.1995, NJW 1995, 2477 ff.: Die Ausstattung eines Gebäudes oder eines Raumes mit einem Kreuz werde bis heute als gesteigertes Bekenntnis des Besitzers zum christlichen Glauben verstanden. Für Nichtchristen oder Atheisten werde das Kreuz als Glaubenssymbol des Christentums schlechthin zum sinnbildlichen Ausdruck bestimmter Glaubensüberzeugungen und zum Symbol ihrer missionarischen Ausbreitung. Es sei eine dem Selbstverständnis des Christentums und der christlichen Kirchen zuwiderlaufende Profanisierung des Kreuzes, wenn man es als bloßen Ausdruck abendländlicher Tradition oder als kultisches Zeichen ohne spezifischen Glaubensbezug ansehen wollte. Im Klassenzimmer habe das Kreuz appellativen Charakter und weise die von ihm symbolisierten Glaubensinhalte als vorbildhaft und befolgungswürdig aus. Nichts anderes kann bei der Ausstattung des Sitzungssaales des Kreistags mit einem Kreuz gelten. Wer aufgrund seiner religiös/weltanschaulichen Überzeugung dem durch das Kreuz symbolisierten Glaubensinhalt des Christentums ablehnend oder gleichgültig gegenübersteht, wird durch das Anbringen des Kreuzes in seiner Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 9 Hessische Verfassung) beeinträchtigt, weil er seine Mitwirkung bei Beratungen und Abstimmungen nicht als von christlichen Glaubensüberzeugungen geleitet verstanden wissen will.

Die Klägerin ist auch deshalb nicht verpflichtet, ihre Beiträge zur Beratung und Beschlussfassung des Kreistages in seinen Sitzungen gleichsam "unter dem Kreuz" zu erbringen, weil die Anbringung eines Kreuzes in einem Saal, in dem ein (mittelbar) staatliches Gremium wie der Kreistag tagt, um seinen Aufgaben im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung (hier nach § 29 f. HKO) nachzukommen, rechtswidrig ist. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.05.1995, a.a.O., ausgeführt hat, hat der Staat in Glaubensfragen Neutralität zu bewahren und darf den religiösen Frieden in einer Gesellschaft nicht von sich aus gefährden. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 33 Abs. 1 sowie Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 1 und 4, 137 Abs. 1 WRV sowie aus Art. 9, 48 Abs. 1, 3, 50 Hessischer Verfassung. Diese Normen verwehren - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts - "die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagen die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger". Das Bundesverfassungsgericht hat a.a.O. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auf die zahlenmäßige Stärke oder die soziale Relevanz der jeweiligen Bekenntnisse nicht ankommt und der Staat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten hat. Mit der Anbringung des Kreuzes im Sitzungssaal des Kreistags hat der Beklagte seine Kompetenzen aus §§ 32 S. 2 HKO i. V. m. 58 Abs. 4 HGO (Sitzungsleitung und Hausrecht) überschritten und damit in das Recht der Kreistagsabgeordneten eingegriffen, ihre Tätigkeit nach ihrer freien Überzeugung auszuüben (§ 28 Abs. 1 HKO). Auch jede noch so geringfügige rechtswidrige Beeinträchtigung bei der Ausübung ihres Mandates muss die Klägerin nicht hinnehmen, insbesondere wenn diese Beeinträchtigung durch eine einfache sitzungsleitende Maßnahme, im vorliegenden Fall durch die Entfernung des eigenmächtig angebrachten Kreuzes aus dem Sitzungssaal während der Sitzungen der Kreistages, unterbunden werden kann.

Da der Beklagte unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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