Der Kläger ist Eigentümer und Halter des gewerblich genutzten Kraftfahrzeuges Marke Jeep, amtliches Kennzeichen .... Dieses Kraftfahrzeug parkte nach den Feststellungen der städtischen Hilfspolizeibeamten am 05.05.2001 in der Straße P., Höhe Hausnummer 26 im Stadtgebiet der Beklagten in einem mit Verkehrszeichen 286 StVO ausgeschilderten Bereich seit 19.41 Uhr. Um 20.45 Uhr wurde ein Abschleppunternehmen angefordert, welches das Kraftfahrzeug um 21.02 Uhr abschleppte. Die Polizei wurde hierüber um 21.06 Uhr verständigt.
In der Folgezeit löste der Kläger das Kraftfahrzeug bei der Abschleppfirma St. gegen Zahlung von 299,10 DM aus.
Mit Kostenbescheid vom 18.07.2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Abschleppkosten in Höhe von 198,50 DM, Unterstell- und Herausgabekosten in Höhe von 40,60 DM und Verwaltungsgebühren in Höhe von 60,-- DM, mithin einen Betrag von 299,10 DM fest. Da der Kläger bereits unmittelbar an das Abschleppunternehmen 299,10 DM gezahlt hatte, wurde der Kläger zur Zahlung eines Betrages nicht mehr aufgefordert. Die Bekanntgabe des Kostenbescheides ist nicht dokumentiert und erfolgte nach Angaben des Bevollmächtigten des Klägers am 27.07.2001.
Am 29.08.2001 legte der anwaltlich vertretene Kläger gegen den Kostenbescheid vom 18.07.2001 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Kostenbescheid sei rechtswidrig, da die Abschleppmaßnahme unter Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt sei. Das Abschleppen sei im konkreten Fall nicht erforderlich gewesen. Insoweit werde Bezug genommen auf ein Urteil des VG Hamburg, welches durch das OVG Hamburg bestätigt worden sei. An dem Kraftfahrzeug seien drei große Aufkleber gewesen, auf denen die Telefon- und Handynummer des Klägers angegeben worden seien. Diese Hinweisschilder hätten die Mitarbeiter des Ordnungsamtes unbeachtet gelassen. Auch sei zu bedenken, dass die Hilfspolizisten das Kraftfahrzeug zunächst eine Stunde im eingeschränkten Halteverbot hätten stehen lassen, ohne den Fahrzeughalter anzurufen. Der Kläger wäre in drei Minuten beim Fahrzeug gewesen und hätte dieses entfernt. Wiederum ohne den Kläger vorher anzurufen, hätten die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde das Fahrzeug einfach abschleppen lassen. Dies zeige bereits, dass die Abschleppmaßnahme aus eventuellen Gründen eines Verkehrsverstoß es keinesfalls zu rechtfertigen sei. Der Verkehrsverstoß des Parkens im eingeschränkten Halteverbot sei zunächst über eine Stunde geduldet worden und somit habe aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs kein Gebot der Eile, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, bestanden. Eine Abwägung der Interessen des Klägers mit denen der öffentlichen Belange hätte ergeben müssen, dass der Kläger zunächst anzurufen sei, damit er sein Fahrzeug wegfahren könne. Da eine derartige Abwägung unterblieben sei, sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gröblich verletzt worden.
Mit Schreiben vom 05.11.2001 legte die Beklagte ihre Rechtsauffassung dem Bevollmächtigten des Klägers dar, woraufhin dieser mit Schriftsatz vom 07.11.2001 erwiderte und vortrug, die Beklagte habe den konkreten Sachverhalt immer noch nicht verstanden bzw. immer noch falsch gewürdigt. Die Begründung des Urteils des OVG Hamburg betreffe einen gleich gelagerten Fall. Eine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des vom Kläger verbotswidrig geparkten Fahrzeuges ergebe sich bereits durch die mehrfach am Kraftfahrzeug befindlichen Aufkleber. Ein unzumutbarer Aufwand sei mit einer Benachrichtigung ebenfalls nicht verbunden.
In den Behördenunterlagen sind drei zeitgleiche weitere Fälle des Abschleppens aus der Straße P. dokumentiert (Blatt 23 bis 25).
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2002 wies das Regierungspräsidium G. den Widerspruch des Klägers gegen den Kostenbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt M. vom 18.07.2001 zurück und setzte gleichzeitig die Gebühr für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens auf 99,-- € fest. Eine Zustellung des Widerspruchsbescheides ist in den Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiert.
Zur Begründung führt der Widerspruchsbescheid im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei zwar fristgerecht, jedoch nicht begründet. Die handelnden Hilfspolizeibeamten seien für den Oberbürgermeister der Stadt M. als zuständige Behörde tätig geworden. Rechtsgrundlage des Abschleppens sei § 49 HSOG (Ersatzvornahme). Die Voraussetzungen zum Abschleppen des Fahrzeuges hätten vorgelegen. Aufgrund des Verkehrszeichens Nr. 286 zu § 41 StVO hätte ein Wegfahrgebot im Sinne einer Allgemeinverfügung vorgelegen. Auch sei das Zwangsmittel der Ersatzvornahme nicht zu beanstanden, da es sich um eine vertretbare Handlung handele. Eine vorherige Androhung der Ersatzvornahme sei entbehrlich gewesen, weil eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden habe. Diese Gefahr habe sich bereits zu einer sogenannten Störung verdichtet gehabt. Der Kläger habe sowohl als Handlungs- als auch als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden dürfen. Die Bediensteten der Beklagten seien nicht verpflichtet gewesen, die Telefon- bzw. Handynummer, wie sie sich aus den an dem Fahrzeug angebrachten Firmenplakaten ergeben hätten, anzuwählen und dem Kläger insoweit Gelegenheit zu geben, das unzulässig abgestellte Fahrzeug selbst zu entfernen. Hiergegen sprächen sowohl juristische Argumente als auch die tatsächlichen Umstände. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes hätten Bedienstete der vollstreckenden Behörde in der Regel nur dann eine Verpflichtung, den Störer zu ermitteln und ihm selbst Gelegenheit zur Beseitigung der Gefahr oder Störung zu geben, wenn dieser sich nach eigenem Wissen der handelnden Bediensteten oder aufgrund konkreter Hinweise in nächste Nähe befinde. Eine weitergehende Verpflichtung, den Störer ausfindig zu machen, bestehe nicht. Ob aufgrund der Werbeschilder der Firma des Klägers, die auf dessen Firmenfestnetz- und Handynummer hingewiesen hätten, die Bediensteten der Beklagten überhaupt hätten reagieren können, sei fraglich, da nicht feststehe, ob die Hilfspolizeibeamten standardmäßig mit Handys ausgerüstet seien. Auch hätten die Bediensteten der Beklagten aufgrund objektiver Umstände nicht davon ausgehen können, unter den am Fahrzeug angebrachten Nummern eine verantwortliche Person anzutreffen, die bereit und in der Lage gewesen wäre, den unzulässig geparkten Pkw zu entfernen. Bei dem 05. Mai 2001 habe es sich um einen Samstag gehandelt. Zum anderen sei der Pkw am Samstag Abend nach 19.00 Uhr rechtswidrig abgestellt worden. Abgesehen von der Tatsache, dass Firmenautos in der Regel von mehreren Berechtigten genutzt werden könnten, gebe es keine allgemeine Regel oder Lebenserfahrung, dass beruflichen Tätigkeiten am Samstag Abend nach 19.00 Uhr noch nachgegangen werde. Eher spreche die Lebenserfahrung für das Gegenteil. Zudem betrage der Fußweg vom Firmensitz zum Abstellort des Fahrzeuges etwa 10 Minuten. Die zur Begründung des Widerspruchs vorgetragene Entscheidung des OVG Hamburg rechtfertige keine andere rechtliche Würdigung, zumal es vorliegend keinen konkreten Hinweis auf den aktuellen Aufenthalt des Kfz-Führers oder -Halters gegeben habe und auch nicht davon habe ausgegangen werden können, dass dieser innerhalb der vom OVG Hamburg postulierten " 5-Minuten-Frist" in der Lage gewesen wäre, die Gefahr bzw. Störung selbst zu beseitigen. Auch entfalte das Urteil des OVG Hamburg keinerlei Auswirkungen auf die Rechtslage nach hessischem Landesrecht. Daher sei die getroffene Wahl des Zwangsmittels so wohl recht- als auch verhältnismäßig und entspreche auch dem Grundsatz der Mittelwahl. Zudem sei die Entscheidung, dem Kläger die Kosten des Abschleppens aufzuerlegen, nicht unverhältnismäßig und beeinträchtige ihn nicht gravierend in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Weiter sei zu beachten, dass der Kläger den Verkehrsverstoß offensichtlich "sehenden Auges" begangen habe und daher die Rechtsfolgen in Kauf nehmen müsse. Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Unterstell- und Herausgabekosten seien §§ 49 Abs. 1, 43 Abs. 3 HSOG, zumindest in analoger Anwendung. Der Kläger habe auch die Verwaltungskosten der Beklagten zu tragen. Rechtsgrundlage sei insoweit § 1 Abs. 1, Abs. 2 und § 2 HessVwKostG in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung vom 20.08.2001. Hiernach dürfe die Gefahrenabwehrbehörde für die Ersatzvornahme Gebühren nach Aufwand, mindestens jedoch 50,-- DM festsetzen. In Anbetracht der zu bewertenden Sachlage und des Personalaufwandes sei die festgesetzte Gebühr von 60,-- DM nicht zu beanstanden.
Die Festsetzung der Kosten im Widerspruchsverfahren beruhe auf § 14 HessAGVwGO i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 2 HessVwKostG, wobei im Falle eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens Kosten unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zu erheben seien. Vorliegend habe aufgrund der Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage der Dezernatsleiter den Fall an sich gezogen, welcher einen Zeitaufwand von 90 Arbeitsminuten je 1,10 € für die Sachbearbeitung aufgewendet habe. In den festgesetzten Gebühren seien auch die Auslagen enthalten.
Am 06.05.2002 hat der Kläger Klage erhoben und eine Kopie des angefochtenen Widerspruchsbescheides zur Akte gereicht, dem der Vermerk " EB 05.04.02" zu entnehmen ist.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Ersatzvornahme sei unzulässig, weil sie nicht erforderlich gewesen sei. Am Kraftfahrzeug hätten sich drei Aufkleber mit Telefonnummern und Firmenanschrift befunden. Das Büro des Klägers sei in drei bis fünf Minuten vom Kraftfahrzeug zu erreichen gewesen. Bei Selbständigen sei auch das Arbeiten samstags nach 19.00 Uhr nicht ungewöhnlich. Es habe für die Mitarbeiter der Beklagten auf der Hand liegen müssen, dass der Kläger in seinem Büro "M. ..." gewesen sei. Sie hätten die Pflicht gehabt zu versuchen, ihn dort zu erreichen. Da sie dies nicht getan hätten, liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, da die Hilfspolizeibeamten zudem das Kraftfahrzeug eine Stunde lang hätten stehen lassen ohne den Versuch, den Kläger zu benachrichtigen. Von dem Kraftfahrzeug sei keine Gefahr ausgegangen, schließlich hätten die Bediensteten der Stadt eine Stunde lang nichts veranlasst. Die Androhung eines Zwangsmittels sei zudem erforderlich gewesen, weil der Kläger für seine Erreichbarkeit durch die am Kraftfahrzeug angebrachten Schilder Sorge getragen habe. Es sei den Bediensteten der Beklagten möglich gewesen, über Funk die Zentrale zu benachrichtigen, die dann den Kläger hätte anrufen können. Dies sei genau so leicht möglich gewesen, wie das Anfordern des Abschleppwagens.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt M. vom 18.07.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums G. vom 25.03.2002 aufzuheben.
Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Mit Beschluss vom 14.06.2002 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, welche allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Zugunsten des Klägers ist davon auszugehen, dass die Klage zulässig ist. Zwar wurde der angefochtene Kostenbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt M. vom 18.07.2001 nach dem Vorbringen im Widerspruchsschreiben am 27.07.2001 zugestellt, mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO mit Ablauf des 27.08.2001, Montag, endete. Dies folgt entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid aus § 173 VwGO i.V.m. §§ 221, 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB. Danach ist für die Berechnung des Fristablaufs nicht der Zugang des Bescheides an einem Samstag oder Sonntag maßgeblich, sondern allein auf den Ablauf einer Frist abzustellen. Vorliegend endete die am 27.07.2001 in Gang gesetzte Widerspruchsfrist am 27.08.2001, einem Montag. Damit wäre der in den Verwaltungsvorgängen mit Eingangsstempel versehene Widerspruch vom 29.08.2001 zu spät und der Kostenbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt M. vom 18.07.2001 in Bestandskraft erwachsen. Indes trägt das Widerspruchsschreiben des Bevollmächtigten des Klägers den Zusatz "vorab per Telefax". Ein derartiges Telefax ist den Behördenvorgängen jedoch nicht zu entnehmen und die Vertreter der Beklagten konnten in der mündlichen Verhandlung hierzu keine weiteren Angaben machen. Da zudem das Widerspruchsschreiben selbst kein Absendedatum enthält, ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass der Widerspruch mittels Fax innerhalb der Widerspruchsfrist bis zum 27.08.2001 bei der Beklagten eingegangen und damit der Kostenbescheid vom 18.07.2001 nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Widerspruch und Klage sind daher als zulässig zu bewerten.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen dagegen unbegründet.
Der angefochtene Kostenbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt M. vom 18.07.2001 und der, den Widerspruch in der Sache zurückweisende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums G. vom 25.03.2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen, unter denen der Oberbürgermeister der Beklagten als sachlich und örtlich zuständige Ordnungsbehörde das Abschleppen des Pkw des Klägers auf dessen Kosten veranlassen durfte, liegen vor. Zur Recht wird insoweit im Widerspruchsbescheid auf die Ermächtigungsgrundlage des § 49 HSOG verwiesen. Unabhängig davon kann offen bleiben, ob richtige Ermächtigungsgrundlage § 49 HSOG oder § 8 HSOG ist, denn nach der maßgeblichen Rechtsprechung des HessVGH berechtigt ein verbotswidriges Abstellen eines Kraftfahrzeuges über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde in beiden Fällen dazu, das Kraftfahrzeug auf Kosten des Verursachers abschleppen zu lassen und ihn mit den Kosten des Abschleppens zu belasten, ohne dass es darauf ankommen kann, ob eine konkrete Behinderung oder Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt oder nicht (HessVGH, Urteile vom 21.12.1999, 11 UE 716/98 und vom 11.11.1997, 11 UE 3450/95; vgl. auch VG G., Urteil vom 31.03.2000, 10 E ;849/96). Die Höhe der von dem Abschleppunternehmen St. geltend gemachten Abstellkosten nebst Unterstell- und Herausgabekosten in Höhe von insgesamt 239,10 DM unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (vgl. insoweit HessVGH, Urteil vom 29.08.2000, 11 UE 537/98). Lediglich ergänzend merkt das Gericht insoweit an, dass unabhängig von der Austauschbarkeit der Ermächtigungsgrundlage es keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, wenn die Beklagte in ihrem Kostenbescheid sowohl § 8 HSOG als auch § 49 HSOG als Ermächtigungsgrundlage nennt. Denn weder im Zeitpunkt des Abschleppens noch im Zeit punkt des Erlasses des Kostenbescheides kann die Beklagte wissen, welche der beiden Normen in Betracht kommt, denn es steht nicht fest, ob der Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt des Abstellens auch Fahrer war und an wen demzufolge sich das konkret durch Verkehrszeichen 283 zu § 41 StVO angeordnete Wegfahrgebot richtet.
Dass der streitbefangen Pkw des Klägers verbotswidrig länger als eine Stunde in einem mit Verkehrszeichen 286 zu § 41 StVO gekennzeichneten Bereich befand, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dies steht nach den Feststellungen der für den Oberbürgermeister der Beklagten tätig gewordenen Hilfspolizeibeamten zur Überzeugung des Gerichts fest. Das Kraftfahrzeug des Klägers stand nach diesen Feststellungen in der Straße P. seit 19.41 Uhr im eingeschränkten Halteverbot und um 21.02 Uhr beauftragten die Hilfspolizeibeamten der Stadt das Abschleppunternehmen.
Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet die Abschleppmaßnahme auch ansonsten keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht ist der Überzeugung, dass das Abschleppen des klägerischen Kraftfahrzeuges erforderlich und verhältnismäßig war, weil die für die Beklagte tätig gewordenen Hilfspolizeibeamten nicht verpflichtet waren, die Maßnahme anzudrohen und den Kläger zum Wegfahren des Kraftfahrzeuges zu veranlassen.
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass durch das verkehrsordnungswidrig abgestellte Kraftfahrzeug des Klägers bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten war, die es effektiv zu beseitigen galt. Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, die Bediensteten der Beklagten hätten das Kraftfahrzeug zunächst eine Stunde verbotswidrig stehen gelassen, bevor sie zur Tat geschritten seien. Nach Kenntnis des Gerichts entspricht es der für Hilfspolizeibeamte üblichen Praxis, dass diese nicht eine Stunde untätig bei einem festgestellten Verkehrsverstoß zusehen, um dann einzuschreiten. Vielmehr ist es so, dass die Hilfspolizeibeamten anlässlich der von ihnen durchzuführenden Kontrollen vorgegebene Straßen und Straßenzüge kontrollieren und demgemäß die Feststellung, das Kraftfahrzeug des Klägers habe um 19.41 Uhr vor dem Haus Nr. 26 in der Straße P. gestanden, lediglich eine Momentaufnahme darstellt. In der Folgezeit werden die Hilfspolizeibeamten der Beklagten ihre weitere Runde gedreht und beim nochmaligen Vorbeikommen und 21.02 Uhr festgestellt haben, dass das Kraftfahrzeug immer noch dort steht. Bei dem erstmaligen Antreffen des Kraftfahrzeuges um 19.41 Uhr konnte zudem noch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Verkehrszeichens 286 zu § 41 StVO bereits ein Wegfahrgebot bestanden hat. Im Zeitpunkt des erstmaligen Bemerkens des Kraftfahrzeuges hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, dass es sich noch um ein Halten von weniger als drei Minuten handelte oder aber der Fahrer des Kraftfahrzeuges mit Be- oder Entladetätigkeiten beschäftigt war.
Auch konnte von den für die Beklagte tätigen Hilfspolizeibeamten beim nochmaligen Antreffen des Kraftfahrzeuges an gleicher Stelle um 21.02 Uhr nicht verlangt werden, dass diese einen Versuch der Benachrichtigung des Klägers unternahmen, um diesen zu bewegen, das Kraftfahrzeug wegzufahren und die eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen. Diesbezüglich kann der Kläger sich nicht auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 14.08.2001 (3 Bf 429/00) berufen. In dieser Entscheidung führt das OVG Hamburg insbesondere aus, dass eine Benachrichtigung des Fahrers bzw. Halters eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges nur dann verlangt werden kann, wenn in dem Kraftfahrzeug konkrete Hinweise auf die Wegfahrbereitschaft und die Anschrift, unter der der Fahrer zu erreichen ist, vorgefunden werden. So liegt es vorliegend nicht. Zwar waren an dem Kraftfahrzeug des Klägers unbestritten drei Aufkleber mit Telefon- und Handynummer sowie Büroadresse angebracht, hieraus kann indes nicht geschlossen werden, dass der Fahrer des Fahrzeuges tatsächlich unter der Büroanschrift zu erreichen und auch wegfahrbereit war. Bei den Aufklebern handelt es sich vielmehr lediglich um Hinweise darauf, dass und von wem das Kraftfahrzeug gewerblich eingesetzt wird. Zudem musste sich den Mitarbeitern der Beklagten nicht aufdrängen, dass einer derartigen gewerblichen oder freiberuflichen Betätigung am Samstagabend um 21.02 Uhr noch in den Büroräumen nachgegangen wird. Ebenso wahrscheinlich ist, dass das Fahrzeug zu anderen Zwecken an dem aufgefundenen Ort abgestellt war, beispielsweise zum Besuch von Kinos, Theatern oder Gastronomiebetrieben.
Weiter vermag das Gericht der Rechtsprechung des OVG Hamburg in der zitierten Entscheidung nicht zu folgen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Bediensteten der Beklagten das Abschleppen eines verbotswidrig über eine Stunde abgestellten Kraftfahrzeuges veranlassen, ohne die Maßnahme vorher anzudrohen oder den Fahrer zum Wegfahren aufzufordern. Dies ist nicht unverhältnismäßig und erscheint auch erforderlich, um den eingetretenen Verkehrsverstoß schnell und effektiv zu beseitigen. Eine vorherige Androhung der Ersatzvornahme bzw. eine Aufforderung zum Wegfahren des Kraftfahrzeuges würde nämlich zur Überzeugung des Gerichts die in Form des verkehrsordnungswidrigen Abstellens eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit weiter perpetuieren, was nicht sein darf. Wären die Hilfspolizeibeamten zu einem derartigen Verhalten zu verpflichten, müssten sie zumindest eine gewisse Zeit abwarten, um feststellen zu können, ob das Kraftfahrzeug tatsächlich weggefahren wird oder nicht. Erst dann dürften sie ein Abschleppunternehmen beauftragen. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann ihnen dies nicht abverlangt werden. Sie sind vielmehr gehalten, effektiv und schnell zur Beseitigung des verkehrsordnungswidrigen Zustandes einzuschreiten. Für diese Auffassung des Gerichts spricht auch das von dem Verkehrszeichen ausgehende Wegfahrgebot. Der Fahrer hatte sein Kraftfahrzeug im Bewusstsein des geltenden eingeschränkten Halteverbotes abgestellt und wusste damit auch, dass er zum Wegfahren verpflichtet war, wenn er länger als drei Minuten hielt und keine Be- oder Entladetätigkeiten vornahm. Es handelt sich somit auf ein selbstgesetztes Risiko, dessen Folgen der Fahrer bzw. Halter des Kraftfahrzeuges auch zu tragen hat. Insoweit ist weiter von Bedeutung, dass die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, in unmittelbarer Nachbarschaft in der Straße P. seien in einem Parkhaus 180 Parkplätze im streitbefangenen Zeitpunkt frei gewesen. Unter diesen Verhältnissen erscheint es nicht zumutbar und auch nicht erforderlich, den Fahrer oder Halter eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges vorher zur Beseitigung dieses Zustandes aufzufordern. Im Zeitpunkt des Abstellens hätte der Kläger durchaus die Möglichkeit gehabt, dieses Parkhaus aufzusuchen.
Darüber hinaus folgt das Gericht der auf das Urteil des OVG Hamburg ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2002 (3 B 149/01, NJW 2002, 2122). Danach trifft trotz der zwischenzeitlich erfolgten Verbreitung von Mobil-Telefonen unverändert die Aussage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.1983 zu, wonach einem durch die hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges angebrachte Adresse und Telefonnummer veranlassten Nachforschungsversuch regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen entgegenstehen. Eine rechtmäßige Abschlepppraxis darf danach in zulässiger Weise auch spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgen. Soweit zuständige Behörden die Erfahrung gemacht haben sollten oder zukünftig machen, dass Verkehrsteilnehmer zunehmend dazu übergehen, mit Hilfe von entsprechenden Angaben unter Inkaufnahme von Bußgeldern, aber in Erwartung eines hieraus folgenden " Abschlepp-Schutzes" Verkehrsverstöße zu begehen, stünde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Abschlepppraxis, die solche Missstände zurückzudrängen sucht, nicht entgegen. Dieser Auffassung ist auch das erkennende Gericht. Es ist der Überzeugung, dass allein die Erteilung eines Bußgeldes nicht geeignet ist, Verkehrsteilnehmer vom verbotswidrigen Abstellen eines Kraftfahrzeuges abzuhalten. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass angesichts der mittlerweile von den Städten und Gemeinden erhobenen Gebühren (Parkhäuser, Parkuhren und Parkscheinautomaten) ein Bußgeld nicht abschreckend wirkt. Bereits dann, wenn zwei oder drei Mal ein Verkehrsverstoß nicht mit Bußgeld geahndet wird, könnte das verkehrsordnungswidrige Parken zumindest bei längerer Parkdauer durchaus kostengünstiger sein als das erlaubte Parken in einem Parkhaus, an einer Parkuhr oder auf einem mit Parkscheinautomat versehenen Parkplatz. Dies kann aus Gründen der Rechtssicherheit nicht hingenommen werden. Darüber hinaus sind in den Verwaltungsvorgängen drei weitere Fälle dokumentiert, in denen zur gleichen Zeit in der Straße P. verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge aufgefunden wurden. Auch dies belegt, dass Verkehrsteilnehmer dazu tendieren, das eingeschränkte Halteverbot zu missachten und gleichwohl ihre Kraftfahrzeuge dort zu parken. Angesichts der knappen Zahl von Parkplätzen aufgrund der besonderen Lage im Stadtgebiet der Beklagten begegnet es daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte in Ausübung gleichmäßiger Verwaltungspraxis länger als eine Stunde verkehrsordnungswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge abschleppen lässt, ohne vorher den Halter zum Wegfahren aufzufordern. Dies entspricht auch ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. Lediglich in Ausnahmefällen mag eine vorherige Benachrichtigung des Halters oder Fahrers in Betracht kommen, nämlich dann, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, wie beispielsweise nach dem Personenbeförderungsgesetz oder zur Notfallversorgung. Ansonsten würde eine Pflicht, Besitzer von Mobiltelefonen zur Beseitigung des eingetretenen Verkehrsverstoßes aufzufordern, zudem eine Ungleichbehandlung darstellen gegenüber Fahrzeugführern, die ein derartiges Gerät nicht besitzen. Insoweit wird auch Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten sein, wonach es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt und zur Überzeugung des Gerichts erst recht keine Ungleichbehandlung im Unrecht.
Im Übrigen nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen insgesamt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen und die Begründung in dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums G. vom 25.03.2002 und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Nach alledem war das Abschleppen des Kraftfahrzeuges des Klägers weder unverhältnismäßig noch nicht erforderlich und stellt sich die Abschleppmaßnahme insgesamt als rechtmäßig dar, mit der Folge, dass der Kläger die hierdurch verursachten Kosten nach § 43 Abs. 3 HSOG zu tragen hat, weil er sowohl als Handlungs- als auch als Zustandsstörer im Sinne der §§ 6, 7 HSOG in die Pflicht genommen werden konnte.
Die in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums G. vom 25.03.2002 festgesetzten Gebühren für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens sind rechtmäßig, soweit sie 20,-- € nicht übersteigen. Darüber hinaus ist Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2002 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Nach § 14 HessAGVwGO i.V.m. § 4 Abs. 3 HVwKostG in der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung (GVBl I 2001, 434) beträgt die Gebühr im Falle eines erfolglosen Widerspruches bis zu 75 % derjenigen Gebühr, die im Ursprungsbescheid festgesetzt war. Ursprünglich festgesetzt war ein Betrag von 60, DM als Verwaltungsgebühr. Ausgehend hiervon beträgt die Widerspruchsgebühr maximal 45,-- DM, was derzeit circa 23,-- € entspricht. Danach hätte die Widerspruchsbehörde allenfalls 23,-- € für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens festsetzen dürfen. Dies entspricht dem gesetzlich zulässigen Maximalsatz von 75 % der Gebühr des Ausgangsbescheides. Das Gericht schätzt gemäß § 287 Abs. 1 ZPO die für das Widerspruchsverfahren rechtmäßig zu erhebende Gebühr auf 20, €. Hierbei ist für das Gericht bedeutsam, dass der Dezernatsleiter des Regierungspräsidiums den Fall aufgrund dessen Bedeutung bearbeitet hat, dessen Fachwissen und Arbeitskraft es rechtfertigen, bis zur Grenze der Maximalgebühr zu gehen. Gleichwohl weist der zu entscheidende Fall keine Schwierigkeiten auf, die gleichsam zwangsläufig die Maximalgebühr zur Folge hätten. Das Gericht schätzt daher eine Verwaltungsgebühr für das Widerspruchsverfahren von 20,-- € als ausreichend, aber auch erforderlich ein. In Höhe von 20, € ist die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid daher rechtmäßig und bezüglich des darüber hinaus gehenden Betrages ist Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums G. vom 25.03.2002 aufzuheben.
Im Übrigen dagegen ist die Klage nach vorstehenden Ausführungen unbegründet und unterliegt der Abweisung.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.