Hessischer VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98
Fundstelle
openJur 2012, 23432
  • Rkr:
Tatbestand

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die am 31. Januar 1995 in Kraft getretene Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Brunnen Hopfgarten der Gemeinde Schwalmtal, Vogelsbergkreis, - im Folgenden: WSchGVO - vom 20. Dezember 1994 (StAnz. 1995, 353).

Die Bohrung für den betreffenden Brunnen wurde bereits im Jahre 1962 auf dem Flurstück 81 in der Flur 1 der Gemarkung Hopfgarten niedergebracht. Dieser Standort - an einem nach Nordosten zur Schwalm hin abfallenden Hang - wird durch deckenartig übereinander gelagerte Basalte mit vornehmlich in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Klüften und Verwerfungen gekennzeichnet, denen geringmächtige Tuffschichten zwischengelagert sind. Im Herbst 1965 stellte der Zweckverband Gruppenwasserwerk Hopfgarten/Renzendorf/Obersorg den Antrag auf Festsetzung des Wasserschutzgebietes. Nachdem hydrogeologische Gutachten und Stellungnahmen des Hessischen Landesamts für Bodenforschung vom 11. März 1968 und 8. September 1993 eingeholt worden waren, wurde das Wasserschutzgebiet durch die eingangs genannte Verordnung festgesetzt. Es gliedert sich nach § 2 Abs. 1 WSchGVO in die Zonen I (Fassungsbereich), II (engere Schutzzone) und III (weitere Schutzzone). Im Norden des Brunnens verläuft die Grenze zwischen den Zonen II und III jeweils an den dem Brunnen zugewandten Seiten des Kirchwegs und des Fahrwegs ohne Namen nördlich der Lage "Bei den Gärten". In der Zone II sind u. a. gemäß § 6 Nrn. 1, 15 und 17 WSchGVO die Errichtung und wesentliche Änderung baulicher Anlagen, der Umgang mit und das Befördern von wassergefährdenden Stoffen sowie das Durch- und Hinausleiten von Abwasser verboten. Hiervon kann der Antragsgegner auf Antrag Ausnahmen zulassen (§ 9 Abs. 1 WSchGVO). Schon unter dem 30. August 1968 hatte der Regierungspräsident in Darmstadt dem oben genannten Zweckverband die bis 31. Dezember 1998 befristete Bewilligung erteilt, Grundwasser für die Wasserversorgung der Mitgliedsgemeinden des Verbandes in einer Menge von 40.500 cbm pro Jahr aus dem Brunnen zutage zu fördern und zu entnehmen. Mit Änderungsbescheid vom 21. März 1995 wurde die Bewilligung zugunsten der Gemeinde Schwalmtal als Rechtsnachfolgerin des Zweckverbandes auf weitere Ortsteile ausgedehnt, auf eine Fördermenge von 95.000 cbm pro Jahr erhöht und bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Der Brunnen dient der Trink- und Brauchwasserversorgung für annähernd 1.000 Menschen.

Der Antragsteller ist Miteigentümer des Anwesens Bergstraße 15 (Flur 1, Flurstücke 73 u. 74, in der Gemarkung Hopfgarten) in Schwalmtal-Hopfgarten, welches er mit seiner Familie bewohnt. Das betreffende Grundstück liegt innerhalb der Zone II des Wasserschutzgebietes und zwar dergestalt, dass es mit seiner nördlichen Spitze an die Grenze dieser Zone stößt. Die Entfernung des Grundstücks zum Mittelpunkt des Brunnens beträgt 145 bis 170 m (Luftlinie). Weitere etwa sechs - teils näher, teils weiter entfernt zum Brunnen gelegene - Anwesen an der Bergstraße bzw. am Kirchweg befinden sich ebenfalls in der Zone II. Das vom Antragsteller mitbewohnte Anwesen wurde Angaben der Antragstellerseite zufolge bereits zum Zeitpunkt der Niederbringung des Brunnens mit Ölöfen beheizt; hierzu war ein 1.000 l-Tank mit Auffangwanne auf dem Grundstück aufgestellt. Anlässlich des beabsichtigten Umbaus eines Stallgebäudes in ein Wohnhaus wurde dann im Jahre 1969 der Einbau einer Heizöltankanlage (fünf Glasfaserkunststofftanks à 2000 Liter) im Kellergeschoss bauaufsichtlich genehmigt. In der Folgezeit wurden entsprechende - 1973 hergestellte - Tanks installiert, für die eine Gewährleistung von 25 Jahren bestand. Auf seinen Antrag vom 12. August 1996 erhielt der Antragsteller unter dem 5. März 1997 eine zunächst bis zum 30. September 1998 befristete Ausnahmegenehmigung zur Lagerung von Heizöl auf dem Grundstück Bergstraße 15, die am 6. Januar 1999 im Rahmen eines vor dem Verwaltungsgericht Gießen geschlossenen Vergleichs - 10 E 262/98 (1) - bis zur Beendigung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens verlängert wurde. Zuvor waren weitere hydrogeologische Stellungnahmen des Hessischen Landesamts für Bodenforschung vom 27. Juni 1997 und 11. November 1998 zur Abgrenzung der Zone II eingeholt worden, zu denen der Bearbeiter Dr. Wiegand in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Januar 1999 gehört worden war. Nachdem bei einer Überprüfung der Heizöltankanlage am 27. Mai 1999 durch den TÜV Hessen erhebliche Mängel festgestellt worden waren, wurde die Ausnahmegenehmigung mit Wirkung vom 1. September 1999 widerrufen; über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Die Heizöltankanlage ist seit September 1999 stillgelegt. Das Gebäude wird seither mit einem Holzofen beheizt. Die Beheizung der in der Zone II liegenden weiteren Anwesen in der Nachbarschaft wurde zwischenzeitlich - teils mit finanzieller Unterstützung der Gemeinde Schwalmtal - auf andere Energieträger als Heizöl umgestellt.

Mit am 28. Dezember 1998 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, die fragliche Wasserschutzgebietsverordnung für nichtig zu erklären.

Zur Begründung macht er geltend: Einige der infolge der Einbeziehung des in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks in die Zone II geltenden Verbote verletzten ihn in seinen Rechten. Das gelte insbesondere für das Verbot des Umgangs mit und des Beförderns von wassergefährdenden Stoffen, denn infolgedessen könne die vorhandene Ölzentralheizung nicht weiter betrieben werden. Die konkret erfolgte Festsetzung des Wasserschutzgebietes sei mit Blick auf das Wohl der Allgemeinheit nicht erforderlich; vor allem verstoße sie in mehrfacher Hinsicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So hätte bei Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung berücksichtigt werden müssen, dass der Brunnen seinerzeit ohne Rücksichtnahme auf die schon damals vorhandene Wohnbebauung und auf sonstige Erfordernisse der Siedlungsstruktur niedergebracht worden sei, obwohl dies aus hydrogeologischer Sicht ebensogut einige hundert Meter weiter südlich möglich gewesen wäre. Es gehe jedenfalls nicht an, mit der vorgezogenen Auswahl des Standorts für den Brunnen vollendete Tatsachen für eine spätere Wasserschutzgebietsfestsetzung zu schaffen. Richtigerweise hätte das Festsetzungsverfahren bereits vor der Niederbringung des Brunnens eingeleitet werden müssen. Des Weiteren sei bei der Festsetzung des Wasserschutzgebietes - wegen teilweise fehlerhafter Angaben der Gemeinde Schwalmtal zu den Gefahrenherden im geplanten Wasserschutzgebiet - von falschen Tatsachen hinsichtlich der Auswirkungen auf die vorhandene Wohnbebauung ausgegangen worden. Infolgedessen seien teils überflüssige und teils nicht erfüllbare Verbote, deren Durchsetzung auch gar nicht betrieben werde, in die Verordnung aufgenommen worden, was diese insgesamt wegen Verstoßes gegen das Übermaßgebot nichtig mache. Einzelne Verbote seien darüber hinaus unverhältnismäßig, weil sie ein bestimmtes Verhalten vollständig erfassten, obgleich eine weniger einschneidende Maßnahme die Gefährdung des Grundwassers ebenfalls ausschlösse; so hätte beispielsweise das Befördern von Heizöl in absolut dichten Behältnissen vom Transportverbot ausgenommen werden müssen. Abgesehen davon seien jedenfalls die Grenzen der Zone II des Wasserschutzgebietes - insbesondere im Bereich des von ihm mitbewohnten Anwesens und des Friedhofs - unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz festgelegt worden. Da die hydrogeologischen Stellungnahmen keine starre Grenzziehung vorgäben, sondern eine Abweichung bis zu 10 % zuließen, sei die Einbeziehung des in seinem, des Antragstellers, Miteigentum stehenden Grundstücks in die Zone II nicht erforderlich.

Der Antragsteller beantragt,

die Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wasserversorgungsanlage Brunnen Hopfgarten der Gemeinde Schwalmtal, Vogelsbergkreis, vom 20. Dezember 1994 für nichtig zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt unter Vorlage einer hydrogeologischen Stellungnahme des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie vom 13. November 2001 (zur Abgrenzung der Zone II) zur Begründung aus: Es entspreche dem Wohl der Allgemeinheit, das Grundwasser im Einzugsgebiet des fraglichen Brunnens im Interesse der derzeit bestehenden öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Der Standort für den Brunnen sei 1962 nach fachlichen Erfordernissen ausgewählt worden und erscheine auch aus heutiger Sicht noch als vertretbar, wenngleich es wohl zweckmäßiger gewesen wäre, den Brunnen in größerer Entfernung zu der schon damals vorhandenen Wohnbebauung niederzubringen. Eine unmittelbare Gefahr für das Grundwasser sei von dieser Wohnbebauung seinerzeit nicht ausgegangen, da Ölzentralheizungen noch nicht installiert gewesen seien. Der Einleitung eines Festsetzungsverfahrens für ein Wasserschutzgebiet habe es vor der Niederbringung des Brunnens von Rechts wegen nicht bedurft; darüber befinde vielmehr die Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Komplettverbot für Lagerung und Transport von Heizöl in der Zone II gemäß § 6 Nr. 15 WSchGVO sei angesichts des hohen Gefährdungspotentials von Heizöltankanlagen nicht unverhältnismäßig; es wurde und werde auch gegenüber allen Bewohnern der Zone II in gleicher Weise durchgesetzt und stelle diesen gegenüber auch keine Enteignung dar. Ein Rechtsfehler bei der Grenzziehung der Zone II sei ebenfalls nicht unterlaufen. Die exakten Grenzen ließen sich selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen. Daher habe sich die Wasserbehörde bei der näheren Abgrenzung mit in sich schlüssigen Schätzungen begnügen und in der Natur äußerlich erkennbaren Linien folgen dürfen. Vorliegend orientiere sich die Grenze der Zone II an Straßen, Wegen und parzellierten Grundstücken; hierzu werde insbesondere auf die hydrogeologische Stellungnahme des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie vom 13. November 2001 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze und den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, auf die vom Antragsgegner geführten Akten betreffend das Wasserschutzgebiet Schwalmtal-Hopfgarten (Bände 1 - 3 <davon Band 3 mit zwei Unterbänden> und einen Kartenband) und betreffend den Widerruf der zuletzt erteilten Ausnahmegenehmigung (Bände 5a und 5a/1) sowie auf die das Klageverfahren über die Ausnahmegenehmigung betreffende Gerichtsakte - VG Gießen 10 E 262/98 (1) - Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.

Er ist allerdings zulässig.

Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 1 HessAGVwGO statthaft, denn er zielt auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, nämlich einer Wasserschutzgebietsverordnung. Die Prüfungskompetenz des erkennenden Gerichts ist hierbei nicht durch § 47 Abs. 3 VwGO eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift prüft der Hessische Verwaltungsgerichtshof die untergesetzliche Rechtsnorm zwar nicht, soweit die Nachprüfung ausschließlich dem Landesverfassungsgericht vorbehalten ist. Art. 132 HV behält dem Hessischen Staatsgerichtshof indes nur die Entscheidung über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Rechtsvorschriften mit der Hessischen Verfassung vor; und vorliegend ist eine Verletzung von Landesverfassungsrecht vom Antragsteller nicht einmal dargetan.

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn er macht geltend, durch die Wasserschutzgebietsverordnung - namentlich durch das infolge der Einbeziehung des in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks in die Zone II geltende Verbot des Umgangs mit und des Beförderns von wassergefährdenden Stoffen (§ 6 Nr. 15 WSchGVO) - in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt zu sein.

Die durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze eingeführte zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die für die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsänderung am 1. Januar 1997 bereits bekannt gemachte Wasserschutzgebietsverordnung an diesem Tage zu laufen begonnen hat (Art. 10 Abs. 4 6. VwGO-ÄndG), hat der Antragsteller ebenfalls eingehalten.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, denn die angegriffene Wasserschutzgebietsverordnung hält einer Überprüfung anhand des einschlägigen Bundes- und Landesrechts auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers stand, erweist sich insofern als gültig und kann deshalb weder ganz noch teilweise für nichtig erklärt werden. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Gültigkeit der Wasserschutzgebietsverordnung ist dabei ausschließlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Normenkontrollantrag (von Albedyll in: Bader u. a. VwGO, Kommentar, 1999, § 47, Rdnr. 100, u. Jörg Schmidt in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 10. Aufl. 1998, § 47, Rdnr. 91). Ob die Gültigkeit der Verordnung zu einem früheren Zeitpunkt - etwa vor der Erhöhung der Fördermenge von 40.500 auf 95.000 cbm pro Jahr aus dem geschützten Brunnen mit Änderungsbescheid vom 21. März 1995 - ebenfalls zu bejahen gewesen wäre, ist für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren rechtlich unerheblich.

Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung des Wasserschutzgebietes zum Schutz des Brunnens Hopfgarten im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Davon ist bereits dann auszugehen, wenn die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes vernünftigerweise geboten ist, um dauerhaft eine Beeinträchtigung der Eignung des betreffenden Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (Bay. VGH, Ue. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 - BayVBl. 1997, 467, u. v. 06.12.2000 - 22 N 96.1148 - ZfW 2001, 242). Diese Voraussetzungen sind nach den diversen hydrogeologischen Stellungnahmen des Hessischen Landesamts für Bodenforschung und der diesbezüglichen Stellungnahme des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie vom 13. November 2001 vorliegend erfüllt. Danach können sich über die hier vorhandenen basaltischen Kluft- und Verwerfungssysteme - bedingt durch eine besonders hohe Fließgeschwindigkeit des Grundwassers aufgrund guter Ergiebigkeit des Brunnens und durch eine geringe interne Reinigungswirkung aufgrund relativ kleiner reaktiver Gesteinsoberflächen - Schadstoffe schnell über weite Strecken ausbreiten. Von daher stand die Erforderlichkeit eines Wasserschutzgebietes für den Brunnen Hopfgarten für die zuständigen Fachämter außer Frage mit der Folge, dass sich deren Stellungnahmen vornehmlich nicht mit dessen Festsetzung als solcher, sondern vor allem mit der Abgrenzung der Schutzzonen im Einzelnen befassten. Auch dem Vorbringen des Antragstellers sind durchgreifende Einwendungen gegen die Wasserschutzgebietsfestsetzung selbst nicht zu entnehmen. Insbesondere kann nicht deswegen, weil einzelne in der Wasserschutzgebietsverordnung enthaltene Verbote bisher möglicherweise nicht konsequent durchgesetzt worden sind (und sei es durch Legalisierung entsprechender Verstöße durch Erteilung von Ausnahmegenehmigungen), ohne Weiteres angenommen werden, dass es überhaupt keines Wasserschutzgebietes bedürfe. Allein der Umstand, dass die Wasserschutzgebietsfestsetzung erst mehr als 30 Jahre nach der Niederbringung des Brunnens erfolgte, lässt für sich ebenfalls keinen Rückschluss auf mangelnde Erforderlichkeit zu, zumal die Gründe für die Verzögerung nach Aktenlage eher in Organisationsänderungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung liegen dürften.

Die Erforderlichkeit des Wasserschutzgebietes ist auch hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung, insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung des im Miteigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks Bergstraße 15 in Schwalmtal-Hopfgarten in die engere Schutzzone (Zone II) zu bejahen. Allerdings ist die nicht gerechtfertigte Einbeziehung eines Grundstücks überhaupt in ein Wasserschutzgebiet oder in dessen engere Schutzzone unverhältnismäßig und demzufolge rechtswidrig (BVerwG, B. v. 23.01.1984 - 4 B 157/83 u. 158/83 - ZfW 1984, 294, und Gößl in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 22. ErgLiefg. 2000, § 19 WHG, Rdnr. 20 m. w. N.). Nicht gerechtfertigt ist die Einbeziehung eines Grundstücks dann, wenn es nach den - bei vernünftigem Verwaltungsaufwand - gegebenen Erkenntnismöglichkeiten, also vornehmlich nach den hydrogeologischen Stellungnahmen der zuständigen Fachämter, nicht im entsprechenden Einzugsbereich der zu schützenden Wassergewinnungsanlage liegt (vgl. Gößl, a. a. O., u. Bay. VGH, Ue. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 - u. v. 06.12.2000 - 22 N 96.1148 - jeweils a. a. O.). Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die genauen Grenzen eines erforderlichen Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen auch bei sorgfältiger Berücksichtigung der örtlichen geologischen Besonderheiten nicht auf der Erdoberfläche abzeichnen, sondern nur annähernd umreißen lassen (Bay. VGH, U. v. 06.12.2000 - 22 N 96.1148 - a. a. O., u. OVG Lüneburg, U. v. 04.03.1999 - 3 K 1304/97 - NuR 2000, 229). Deshalb darf sich die Wasserbehörde insoweit mit in sich schlüssigem Schätzungen begnügen, soweit diese auf hydrogeologischen und wasserwirtschaftlichen Fakten beruhen, und bei der Grenzziehung grundsätzlich in der Natur äußerlich erkennbaren Linien oder Markierungen folgen (vgl. Bay. VGH, U. v. 06.12.2000 - 22 N 96.1148 - a. a. O., u. OVG Lüneburg, U. v. 04.03.1999 - 3 K 1304/97 - a. a. O.). Wenn dies allerdings im konkreten Fall zur Folge hätte, dass in das Wasserschutzgebiet einbezogene Flurstücke mehr als 100 m über den Einzugsbereich eines Brunnens hinausreichen und mehrere Hektar große Grundstücksteile außerhalb dieses Einzugsbereichs liegen, muss die Wasserbehörde ausnahmsweise selbst geeignete Markierungen setzen, um den Grenzverlauf des Wasserschutzgebietes so nah wie möglich an den Einzugsbereich des Brunnens zu verlegen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 04.03.1999 - 3 K 1304/97 - a. a. O.). Im vorliegenden Fall hat sich die Wasserbehörde, legt man die vorstehend aufgezeigten Maßstäbe an, ausweislich der bei den Akten befindlichen hydrogeologischen Stellungnahmen bei der Grenzziehung der engeren Schutzzone im Bereich des nördlich des Brunnens gelegenen Grundstücks, dessen Miteigentümer der Antragsteller ist, rechtsfehlerfrei an den dort verlaufenden öffentlichen Wegen (Kirchweg und Fahrweg ohne Namen nördlich der Lage "Bei den Gärten") orientiert. Als maßgebende Grenze für die engere Schutzzone sehen die Gutachter die sog. 50-Tage-Linie an, also die Linie, von der aus das Grundwasser 50 Tage braucht, bis es in den Brunnen gelangt; Bedenken hiergegen sind antragstellerseits nicht erhoben worden und dürften auch kaum begründet erhoben werden können. Die 50-Tage-Linie ist nach den gutachterlichen Stellungnahmen um so weiter zu ziehen, um so höher die Entnahmemenge des Brunnens liegt. Abzustellen ist dabei, weil maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Gültigkeit der Wasserschutzgebietsverordnung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Normenkontrollantrag ist, auf die infolge des Änderungsbescheids vom 21. März 1995 zulässige Fördermenge von 95.000 cbm pro Jahr. Die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen neueren Datums kommen auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass das fragliche Grundstück innerhalb der 50-Tage-Linie liegt. Der Umstand, dass einerseits in dem ersten Gutachten vom 11. März 1968 in nordwestlicher bzw. nordöstlicher Richtung ein Brunnenabstand von 150 m bzw. 125 m vorgeschlagen wurde und dass andererseits das im Miteigentum des Antragstellers stehende Flurstück zwischen 145 und 170 m nördlich des Brunnens liegt, steht dessen Einbeziehung in die engere Schutzzone nicht entgegen. Denn zum einen ist bereits in dem Gutachten vom 11. März 1968 für den genauen Grenzverlauf auf die anliegende Karte verwiesen worden, die sich im hier relevanten Bereich an den oben genannten öffentlichen Wegen orientiert, und zum anderen wird in den späteren gutachterlichen Stellungnahmen vom 6. Januar 1999 (in der mündlichen Verhandlung um die begehrte Ausnahmegenehmigung zur Lagerung von Heizöl beim Verwaltungsgericht Gießen) und vom 13. November 2001 unter Hinweis auf die Nord-Süd-Ausrichtung des basaltischen Kluftgrundwasserleiters betont, dass sich der ellipsenförmige Einzugsbereich des Brunnens nach Norden besonders weit - und zwar in Form einer annähernd rechtwinkligen Ausbuchtung - ausdehnt, die 50-Tage-Linie dort mithin nicht radialsymmetrisch in Anlehnung an die Meterangaben für Nordwesten und Nordosten ermittelt werden kann.

Der Einwand des Antragstellers, der Standort des Brunnens sei im Jahre 1962 rechtsfehlerhaft unter Missachtung der Siedlungsstruktur ausgewählt worden, kann der Gültigkeit der Wasserschutzgebietsverordnung ebenfalls nicht erfolgreich entgegengesetzt werden. Denn die Standortentscheidung ist, jedenfalls wenn - wie hier bis 31. Dezember 2010 - eine wasserrechtliche Bewilligung für den fraglichen Brunnen erteilt ist, der gerichtlichen Überprüfung der Wasserschutzgebietsverordnung als vorgegebene Tatsache zugrunde zu legen (Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl. 1987, Rdnr. 604 m. w. N.). Maßgebend für die Beurteilung der Gültigkeit der Wasserschutzgebietsverordnung ist nämlich, wie bereits wiederholt hervorgehoben wurde, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Normenkontrollantrag. Ob der Antragsteller aus einer möglicherweise fehlerhaften Standortentscheidung im Vorfeld irgendwelche Ansprüche für sich herleiten könnte, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu prüfen.

Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller geltend macht, das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hätte bereits vor der Niederbringung des Brunnens im Jahre 1962 eingeleitet werden müssen. Auch hierauf kommt es für die Gültigkeit der Wasserschutzgebietsverordnung vom 20. Dezember 1994 von Rechts wegen nicht an; denn insoweit ist gleichfalls entscheidend, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung des betreffenden Wasserschutzgebietes im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Normenkontrollantrag erfordert. Abgesehen davon entscheidet die Wasserbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob sie beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf anderweitige Möglichkeiten wirksamen Schutzes des Grundwassers unterlässt (BVerwG, B. v. 30.09.1996 - 4 NB 31/96 u. 32/96 - NVwZ 1997, 887).

Auch die Angriffe des Antragstellers gegen die gemäß § 19 Abs. 2 WHG, § 29 Abs. 1 Satz 1 HWG in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzten Schutzbestimmungen (Verbote) greifen im Ergebnis nicht durch. Sie sind von vornherein unbeachtlich, soweit der Antragsteller eine eigene Rechtsverletzung nicht geltend machen kann. Die Schutzbestimmungen, in Bezug auf die der Antragsteller antragsbefugt ist, sind jedenfalls nicht unverhältnismäßig; das gilt namentlich für die Verbote gemäß § 6 Nr. 15 WSchGVO hinsichtlich der Lagerung von Heizöl in Wohnhäusern - hierzu verweist der Antragsgegner zu Recht auf das hohe Gefährdungspotential von Heizöltankanlagen - und gemäß § 6 Nr. 17 hinsichtlich des Durch- und Hinausleitens von Abwasser, zumal angesichts der insoweit von den Wasserbehörden bisher geübten Praxis, mindestens in Bezug auf vor der Niederbringung des Brunnens vorhandene Wohnbebauung nicht tätig zu werden. Die in der Wasserschutzgebietsverordnung enthaltenen Schutzbestimmungen können auch nicht gegen Art. 14 Abs. 3 GG verstoßen, weil die durch sie begründeten Nutzungsbeschränkungen nicht Enteignung, sondern Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind (BVerwG, B. v. 30.09.1996 - 4 NB 31/96 u. 32/96 - NVwZ 1997, 887). Ob diese Nutzungsbeschränkungen im konkreten Fall überhaupt und mit Blick auf das Alter und den Zustand der stillgelegten Heizöltankanlage einen Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch des Antragstellers auslösen (vgl. § 20 WHG, §§ 91, 123 HWG sowie BVerwG, B. v. 10.07.1997 - 11 B 12/97 - ZFW 1998, 635), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens.

Da der Normenkontrollantrag demnach erfolglos bleibt, hat der Antragsteller die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.