OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.02.2002 - 20 W 179/01
Fundstelle
openJur 2012, 23288
  • Rkr:
Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens trägt der Kostengläubiger; er hat die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) zu erstatten.

Beschwerdewert: 2.924,36 DM = 1.495,20 EUR

Gründe

Die Beteiligten streiten um Entwurfsgebühren nach § 145 Abs. 3 KostO.

Zwischen den Beteiligten fand am 28.02.1998 im Beisein des Zeugen K. im Hotel R. in B. L. während eines gemeinsamen Mittagessens ein Gespräch statt, welches die Adoption des Zeugen K. durch den Kostenschuldner zum Gegenstand hatte. Unter dem 06.10.1998 (Bl. 46) übersandte der Notar den Kostenschuldnern "nochmals" notarielle Entwürfe zu einem Übertragungsvertrag mit Auflassung (Bl. 22-27), der Bestellung einer Eigentümergrundschuld (Bl. 28, 29), einem notariellen Schuldanerkenntnis (Bl. 31, 32), der Abtretung einer Eigentümergrundschuld (Bl. 30), einem gemeinsamen Testament der Kostenschuldner (Bl. 33-38) sowie einer gegenseitigen Vorsorgevollmacht (Bl. 39-43), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. In dem Anschreiben vom 06.10.1998 bat der Notar um Vereinbarung eines Beurkundungstermins oder entsprechende anderweitige Entscheidungsmitteilung, wie schon zuvor in Schreiben vom 29.04. und 20.05.1998 (Bl. 44, 45) ebenfalls unter Bezugnahme auf die streitgegenständlichen Entwürfe.

Am 12.09.1998 erfolgte die Beurkundung der Adoption des Zeugen K. Zu einer Beurkundung weiterer Verträge kam es nicht. Daraufhin rechnete der Notar die Vertragsentwürfe unter dem 14.01.1999 mit insgesamt 2.985,84 DM ab (Bl. 48-50). Unter dem 17.09.2000 (Bl. 6) schrieb der Kostenschuldner dem Notar, der ihm erteilte Auftrag habe sich lediglich auf die Adoption bezogen, wie schon mündlich mitgeteilt, werde kein Entwurf für ein Testament benötigt, da die Eigentumsverhältnisse an den Immobilien noch unklar seien. Deshalb sei die Kostenrechnung nicht nachvollziehbar und werde deshalb nicht beglichen. Dem trat der Notar mit Schreiben vom 17.10.2000 (Bl. 54-56) entgegen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Mit einem Anschreiben vom 15.11.2000 (Bl. 4) übersandte der Notar dann die endgültige Kostenrechnung vom 15.11.2000 über 2.924,36 DM (Bl. 5).

Hiergegen haben sich die Kostenschuldner mit ihrer Beschwerde gewandt und im wesentlichen geltend gemacht, keinen Auftrag für die streitgegenständlichen Entwürfe erteilt zu haben. Der Termin am 28.2.1998 habe allein der Besprechung der eventuellen Adoption des Sohnes der Kostenschuldnerin durch den Kostenschuldner dienen sollen. Die Möglichkeit eines weitgehenden Ausschlusses von Ansprüchen der pflichtteilsberechtigten Tochter des Kostenschuldners aus erster Ehe gegen die Kostenschuldnerin sei nur am Rande erwähnt worden. Man habe während des Gesprächs allerdings angedacht, den Notar in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt später mit der Prüfung zu beauftragen, welche Schritte insoweit möglich seien. Hierzu sei es am 28.2.1998 jedoch noch nicht gekommen. Erst recht sei der Notar nicht mit der Anfertigung von Vertragsentwürfen beauftragt worden. Die hierfür erforderlichen Unterlagen habe er überhaupt erst bei der Beurkundung des Adoptionsvertrages am 12.9.1998 in seiner Kanzlei erhalten. Im Rahmen dieser Beurkundung sei er auch beauftragt worden, die Beschwerdeführer ganz allgemein zur Frage eines etwaigen finanziellen Ausschlusses der Tochter des Kostenschuldners aus erster Ehe zu beraten, es habe sich hierbei um eine Erstberatung handeln sollen, insoweit seien die Beteiligten zu 1) auch zur Kostentragung bereit.

Dem ist der Notar entgegengetreten. Er hat ausgeführt, bereits während des Gesprächstermins am 28.02.1998, zu dem die Beteiligten zu 1) vereinbarungsgemäß ihre gesamten Immobilienunterlagen mitgebracht hätten, seien sie umfassend über einen Schutz vor überhöhten Ansprüchen der pflichtteilsberechtigten Tochter des Beschwerdeführers aus erster Ehe beraten worden. Am Ende dieses ca. zweistündigen Gesprächs hätten die Kostenschuldner bereits den Auftrag erteilt, Vertragsentwürfe zu einem Testament, einer Vorsorgevollmacht, einem Übertragungsvertrag, einer Eigentümergrundschuld, einer Abtretung und einem Schuldanerkenntnis zu erstellen und zu übersenden, die dann beurkundet werden sollten. Zu diesem Zwecke seien dem Notar die Immobilienunterlagen mitgegeben und ihm die Daten der Kostenschuldner sowie deren Angehörigen mitgeteilt worden. Auf dieser Grundlage habe er zwischen dem 04.03. und dem 06.03.1998 die vorgenannten Vertragsentwürfe gefertigt (Beweis: Zeugin H. M., Blatt 73 d.A.) Vereinbarungsgemäß habe er die Entwürfe erstmals dem Kostenschuldner am 07.03.1998 persönlich übergeben und mit diesem einen Beurkundungstermin für den 15.03.1998 vereinbart. In der Folgezeit sei die Beurkundung der Entwürfe dann jedoch vom Beschwerdeführer verzögert und schließlich ganz abgelehnt worden. Bis zu seinem Schreiben vom 17.09.2000 habe der Kostenschuldner im übrigen auch niemals eine Auftragserteilung in Abrede gestellt (Beweis: Zeuginnen H. M. und C. W., Blatt 20 d.A.).

Das Landgericht hat die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars angehört. Auf den Inhalt ihrer Stellungnahme vom 26.02.2001 (Bl. 69, 70) wird Bezug genommen. Das Gericht hat ferner den Kostenschuldner persönlich angehört und die Zeugen S. G. und M. K. zur Frage der Auftragserteilung vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 20.03.2001 (Bl. 77-80) Bezug genommen.

In seinem Beschluss vom 26.03.2000 hat das Landgericht die angefochtene Kostenrechnung aufgehoben, weil auch nach Ausschöpfung aller Beweismittel sich ein Auftrag der Kostenschuldner zur Erstellung notarieller Vertragsurkunden nicht feststellen lasse. Die Aussage der zur Frage der Auftragserteilung vernommenen Zeugen G. und K. sei unergiebig gewesen und auch die weiteren Umstände ließen den Schluss auf eine Auftragserteilung nicht zu. Der Vortrag des Notars sei darüber hinaus auch insoweit widersprüchlich, als er mit Schriftsätzen vom 24.01.2001 und 05.03.2001 angegeben habe, die Vertragsentwürfe seien bereits am 07.03.1998 übergeben und es sei an diesem Tag auch ein Beurkundungstermin vereinbart worden, während er in der vorgerichtlichen Korrespondenz vom 17.10.2000 (Blatt 54), noch ausgeführt habe, ein Auftrag zur Erstellung der Vertragsentwürfe sei überhaupt erst am 12.09.1998 in seiner Kanzlei erteilt worden. Eine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung der für den Zeitpunkt der Fertigstellung der Entwürfe benannten Zeugin komme insoweit nicht in Betracht, weil der Zeitpunkt der Anfertigung der Entwürfe nichts über den Zeitpunkt der Auftragserteilung sowie der Aushändigung der Entwürfe an die Kostenschuldner aussage.

Dem Notar stehe auch keine Gebühr nach § 145 Abs. 1 KostO zu, weil gleichfalls nicht feststehe, dass der Notar zumindest den Auftrag hatte, Vertragsentwürfe anzufertigen, denn einen Auftrag zur Erstellung von Entwürfen hätten die vernommenen Zeugen nicht bestätigt. Der unstreitig erteilte Auftrag zur Prüfung der sich aus der Adoption ergebenden Rechtsfragen lasse die Gebühr nach § 145 Abs. 3 KostO nicht entstehen, da die Beschwerdeführer nach ihrem Vorbringen hinreichend deutlich gemacht hätten, dass die Tätigkeit des Notars nur das Ziel haben sollte zu klären, ob überhaupt und in welchem Umfang notarielle Verträge von Nöten gewesen seien. Schließlich hat die Kammer auch das Entstehen einer Beratungsgebühr verneint, da die von der Kammer vernommenen Zeugen den Vortrag, die Beschwerdeführer seien während des mit dem Notar zur Frage der Adoption geführten Gesprächs beraten worden, nicht bestätigt hätten. Auch ließen die sonstigen Umstände nicht den Schluss auf eine Beratung zu, da die Vornahme einer derart weitreichenden Beratung über Fragen des Erb-, Sachen-, Familien- und Forderungsrechts während eines nur zweistündigen Gesprächs im Rahmen eines gemeinsamen Mittagessens, bei dem zudem noch ebenfalls rechtlich komplizierte Fragen eines Adoptionsvertrages geklärt werden mussten, äußerst ungewöhnlich wäre. Schließlich stünden der Annahme eines solchen Beratungsgespräches am 28.02.1998 auch die Ausführungen entgegen, die der Notar selbst vorgerichtlich in seinem Schreiben vom 17.10.2000, (Bl. 54-56) gemacht habe. Danach sollte die Beratung zu Fragen des Testaments, der Vorsorgevollmacht, des Übertragungsvertrages sowie der Eigentümergrundschulden und der Abtretungen nämlich überhaupt erst nach der Übersendung der Entwürfe am 06.10.1998 erfolgen. Wie der Notar selbst vorgetragen habe, war es hierzu dann jedoch nicht mehr gekommen, weil die Kostenschuldner es an der erforderlichen Mitwirkung fehlen ließen.

Soweit der Notar offenbar die Beratungsgebühr hilfsweise aus der bloßen Übergabe verschiedener Vertragsurkunden herleiten wolle, habe er damit ebenfalls keinen Erfolg, weil in der bloßen Bereitstellung von Entwürfen noch keine Beratung liege, sondern der Begriff des "Rat Erteilens" voraus setze, dass über das Für und Wider einer denkbaren Entscheidung informiert und damit eine Entscheidungsgrundlage bereitet werde. Damit scheide die Annahme dieses Gebührentatbestandes aber zwangsläufig aus, wenn die verschiedenen Möglichkeiten erst gar nicht aufgezeigt, sondern lediglich ein feststehendes Ergebnis übermittelt werde.

Gegen die landgerichtliche Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), mit der er die Aufhebung des Beschlusses vom 26.03.2001 begehrt und die Zurückweisung der Erstbeschwerde sowie hilfsweise die Abänderung der Kostenrechnung in Höhe der jetzt mit Schriftsatz vom 03.05.2001 erstmals berechneten Beratungsgebühren nach § 147 Abs. 3 KostO in Höhe von 1.387, 36 DM.

Die weitere Beschwerde stützt der Notar zum einen auf eine unzulässige Sachverhaltsverkürzung, weil die Kammer sein Schreiben vom 17.10.2000 an die Beteiligten zu 1) unzutreffenderweise so verstanden habe, dass nach seiner eigenen Schilderung die erstmalige Erörterung der streitgegenständlichen Urkunden anlässlich der Adoptionsbeurkundung am 12.09.1998 erfolgt sei und diese am 06.10.1998 erstmals übersandt worden seien. In Wahrheit sei dem Schreiben und seinem Kontext aber zu entnehmen, dass es sich sowohl um eine nochmalige Beratung als auch um eine nochmalige Übersendung gehandelt habe, so dass der vom Landgericht angenommene Widerspruch des Vortrags nicht bestehe. Darüber hinaus habe das Landgericht die Angaben des Kostenschuldners bei seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer unzutreffend gewürdigt. Da danach feststehe, dass die ersten Vertragsentwürfe dem Kostenschuldner am 07.03.1998 übergeben worden seien und zuvor die zur ihrer Fertigung verwendeten Unterlagen durch die Beteiligten zu 1) dem Notar übergeben worden seien, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit für seine Beauftragung mit der Entwurfsfertigung. Es gelte die allgemeine Lebenserfahrung, dass ein Notar Vertragsentwürfe nicht ohne Auftrag fertige. Anders als beim Anwaltsauftrag müsse nicht der Notar die Beauftragung beweisen, sondern es gelte zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung der Beauftragung im Notaramt.

Darüber hinaus habe das Landgericht das rechtliche Gehör des Notars dadurch verletzt, dass es alle Beweismittel als erschöpft angesehen habe und seiner, in das Wissen der Zeugin H. M. gestellten Behauptung nicht nachgegangen sei, es sei noch zu einer mindestens zweimaligen Anforderung der Übersendung der streitgegenständlichen Entwürfe durch den Kostenschuldner gekommen. Bedingt durch diese Verletzung rechtlichen Gehörs sei das Landgericht zu einer gegen die Denkgesetze verstoßenden Würdigung des Sachverhalts gelangt, denn eine mindestens zweimalige Bitte des Kostenschuldners zur nochmaligen Entwurfsübersendung sei nicht nachvollziehbar bei einem Kostenschuldner, der die Entwürfe unaufgefordert und unbeauftragt erhalten haben will. Schließlich spreche auch die Aushändigung der Immobilienunterlagen für den Entwurfsauftrag, da sie für eine bloße Beratung nicht erforderlich sei.

Hilfsweise macht der Notar Beratungsgebühren nach § 147 Abs. 3 KostO hinsichtlich der jeweils von ihm gefertigten Entwürfe, also fünf halbe Gebühren aus einem Geschäftswert von 200.000,00 DM und hinsichtlich der Vorsorgevollmacht eine halbe Gebühr aus 50.000,00 DM, samt Auslagen und Mehrwertsteuer insgesamt 1.387,36 DM, geltend. Er vertritt die Auffassung, aufgrund der Einlassung der Kostenschuldner, dass ein Beratungsauftrag erteilt worden sei, habe das Landgericht die angefochtene Kostenrechnung durch die neu in Rechnung gestellten Beratungsgebühren ersetzen müssen. Da die Beratung für jeden einzelnen Komplex erfolgt sei und die Beratungsinhalte nicht gegenstandsgleich gewesen seien, seien die Einzelwertsummen zu einem Beratungsgesamtgegenstand zu addieren.

Die Kostenschuldner sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, sie bestreiten, dass der Kostenschuldner selbst bei der Notariatsvorsteherin, der Zeugin M., mindestens zweimal weitere Übersendung der Entwürfe gefordert habe.

Hinsichtlich der Beratungsgebühren verweisen die Kostenschuldner darauf, dass das Landgericht eine Beratung nicht festgestellt hat. Jedenfalls habe nur ein Beratungsgegenstand vorgelegen, so dass nur eine einheitliche Beratungsgebühr entstanden sei. Außerdem berufen sie sich auf Verjährung und vertreten die Auffassung, der Beteiligte zu 2) sei insoweit als Rechtsanwalt tätig geworden.

Wegen des Vortrags der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Die vom Landgericht zugelassene und auch sonst gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 und 2 KostO zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht (§§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO, 550 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 10 EGZPO).

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Kostenschuldnerschaft der Beteiligten zu 1) für die ihnen in Rechnung gestellten Entwurfsgebühren nach § 145 Abs. 3 KostO nicht festgestellt werden konnte und hat deshalb die angefochtene Kostenrechnung aufgehoben.

Die Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 3 KostO setzt sowohl einen Auftrag auf vorherige Aushändigung des Entwurfs für ein Rechtsgeschäft, das der Beurkundung bedarf, voraus, als auch einen Beurkundungsauftrag, der im Zeitpunkt der Aushändigung noch vorgelegen haben muss. Kostenschuldner für die Gebühr nach § 145 Abs. 3 KostO ist nur der Auftraggeber, wobei den Notar die Beweislast trifft (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 14. Aufl., § 145 Rdnr. 52, 53, 71 m.w.N.). Zwar gibt es im Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO als so genanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei dem § 12 FGG Anwendung findet (Bengel, aaO., § 156 Rdnr. 47), keine Beweislast der Beteiligten im Sinne einer formellen oder subjektiven Beweislast (Beweisführungslast), dies schließt aber nicht aus, dass es zu Lasten eines Beteiligten gehen kann, wenn die vom Gericht von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungen zu keinem Erfolg geführt haben. Denn auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt die materielle oder objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Frage, wer die Folgen einer Ungewissheit über eine erhebliche Tatsache zu tragen hat. Dabei ergeben sich die Grundsätze für die Verteilung der Feststellungslast unabhängig von der jeweiligen Verfahrensstellung aus dem materiellen Recht (Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 14. Aufl., § 12 Rdnr. 190, 196, 197).

Für die Tatsachen, die seinen Gebührenanspruch und die Kostenschuldnerschaft der mit der Kostenrechnung auf Zahlung in Anspruch Genommenen begründen sollen, trifft demnach den Notar die Feststellungslast, also auch hier für den Entwurfsauftrag der Beteiligten zu 1), wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist.

Dass das Landgericht die durchgeführte Beweisaufnahme dahingehend gewürdigt hat, nach Ausschöpfung aller Beweismittel lasse sich ein Auftrag der Beteiligen zu 1) für die streitgegenständlichen Entwürfe nicht feststellen, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 156 Abs. 2 KostO nur eingeschränkt nachprüfbar. Grundsätzlich ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden und es dürfen keine neuen Tatsachen berücksichtigt werden (Bengel, aaO., § 156, Rdnr. 89; Rohs/Wedewer: KostO, § 156 Rdnr. 66). Die Tatsachenwürdigung ist nur dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze und feststehende (zwingende) Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., § 27 Rdnr. 42). In dieser Hinsicht ist dem Landgericht kein Fehler unterlaufen, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte.

Soweit der Beteiligte zu 2) das Übergehen seines Angebots zur Vernehmung der Zeugin M. rügt, geht dies schon deshalb fehl, weil er die in das Wissen dieser Zeugin gestellte Behauptung, ihr gegenüber habe der Kostenschuldner noch mindestens zweimal nach der erstmaligen Aushändigung am 07.03.1998 die Übersendung der streitgegenständlichen Entwürfe erbeten und diese auch erhalten, im landgerichtlichen Verfahren noch nicht erhoben hat. Vielmehr hat sich der Beteiligte zu 2) auf Blatt 7 seines Schriftsatzes vom 24.01.2001 (Bl. 20 d.A.) auf seine Mitarbeiterinnen H. M. und C. W. berufen dafür, dass bis auf das Schreiben vom 17.09.2000 keinerlei Reaktionen dergestalt vorhanden waren, dass etwa eine (richtig wohl: keine) Auftragserteilung zur Fertigung der oben genannten und beigefügten Entwürfe erteilt worden war. In seinem Schriftsatz vom 05.03.2001 auf Seite 2 (Bl. 73 d.A.) hat der Notar im Erstbeschwerdeverfahren vorgetragen, da am 28.02.1998 vereinbart worden sei, am 07.03.1998 die beauftragten Entwürfe persönlich zu übergeben, habe die damalige Notariatsvorsteherin M. zur Fertigstellung der Entwürfe noch Überstunden geleistet und sich zum Beweis dafür, dass die Fertigung der Entwürfe in der Zeit vom 04.03.-06.03.1998 erfolgt sei, auf das Zeugnis von Frau H. M. berufen. Die Behauptungen, die Fertigung der Entwürfe sei erstmals Anfang März erfolgt und der Kostenschuldner habe bis zu seinem Schreiben vom 17.09.2000 nicht mit dem Bestreiten einer Auftragserteilung reagiert, sind aber substantiell verschieden von der Behauptung, der Kostenschuldner habe noch mindestens zweimal nach dem 07.03.1998 die Entwürfe angefordert. Als angeblich vom Landgericht übergangenes Beweisangebot kann aber nicht in der Rechtsbeschwerde unbeachtlicher neuer und von den Beteiligten zu 1) auch in der weiteren Beschwerde bestrittener Tatsachenvortrag eingeführt werden. Von mindestens zwei ausdrücklichen Anforderungen der Entwürfe durch den Kostenschuldner kann deshalb als Tatsachengrundlage für die Kostenschuldnerschaft der Beteiligten zu 1) für die Gebühren nach § 145 Abs. 3 KostO nicht ausgegangen werden.

Aus diesem Grund ist auch der von dem Beteiligten zu 2) weiter gerügte Verstoß gegen die Logik und die Denkgesetze bei der Beweiswürdigung des Landgerichts unbegründet, der darin liegen soll, dass Kostenschuldner, denen nach ihrer Behauptung unaufgefordert und unbeauftragt Vertragsentwürfe zugegangen sind, niemals den Notar mindestens zweimal wiederholend darum bitten würden, die Vertragsentwürfe nochmals zu übersenden, weil die bisher übersandten Exemplare verloren gegangen seien. Da die Tatsachengrundlage der verlangten mehrmaligen Übersendung nicht für den Senat bindend feststeht und als unbeachtlicher neuer Vortrag auch nicht mehr nachträglich geschaffen werden kann, ist die daraus gezogene Schlussfolgerung auch unberechtigt.

Schließlich kann dahingestellt bleiben, ob die Kammer das Schreiben des Notars vom 17.10.2000 falsch verstanden und deshalb einen Widerspruch zu seinem schriftsätzlichen Vortrag angenommen hat, da jedenfalls die Entscheidung des Landgerichts nicht darauf beruht. Auch wenn man den Vortrag des Beteiligten zu 2), die streitgegenständlichen Entwürfe seien erstmals am 07.03.1998 persönlich ausgehändigt und ferner am 06.10.1998 den Kostenschuldner nochmals übersandt worden, zu Grunde legt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis der rechtlichen Würdigung, denn die Aushändigung der Entwürfe, ob nun einmal oder mehrfach, ist nur eine der Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr nach § 145 Abs. 3 KostO. Als begründet angesehen hat die Kammer aber die Beschwerde der Beteiligten zu 1) deshalb, weil sie nicht mit der erforderlichen Sicherheit als erwiesen erachtet hat, dass der Notar zu dieser Aushändigung auch beauftragt war. Auf die Feststellung des außerdem für die Entstehung der Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 3 KostO noch erforderlichen gleichzeitigen Beurkundungsauftrags kam es deshalb nicht mehr an. Die mehrfache Übersendung, bei der, wie oben bereits ausgeführt, von einer entsprechenden Anforderung durch den Kostenschuldner nicht ausgegangen werden kann, könnte von Bedeutung sein deshalb lediglich als ein Umstand bei der Beweiswürdigung hinsichtlich der Auftragserteilung.

Es ist bei der nur eingeschränkt möglichen Überprüfung der Beweiswürdigung der Rechtsbeschwerde, wie sie oben bereits dargestellt wurde, aber nicht davon auszugehen, dass die Tatrichter hätten zwingend von einer Auftragserteilung bzw. Kostenschuldnerschaft überzeugt sein müssen, nur weil als zusätzlicher Umstand eine mehrfache Übersendung der Entwürfe hinzugetreten wäre. Es ist unter den hier maßgeblichen Prüfungskriterien nicht zu beanstanden, dass es die Kammer als letztlich ausschlaggebend für ihre Überzeugungsbildung angesehen hat, dass der Notar für die streitgegenständliche Auftragserteilung selbst weder Zeugen benennen, noch urkundliche Nachweise vorlegen konnte. Nachdem die Aussagen der von den Kostenschuldnern benannten Zeugen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür boten, dass die Beteiligten zu 1) eine Entwurfstätigkeit des Notars über die Adoptionsbeurkundung hinaus gewünscht hätten, hätte die Kammer allein aufgrund der sonstigen Umstände ihre volle Überzeugung von einer Auftragserteilung gewinnen müssen. Dass sie sich dazu nicht in der Lage gesehen hat, beruht nicht auf einem der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigenden Mangel der Beweiswürdigung, denn diese sonstigen Umstände belegen zumindest nicht eindeutig die streitige Auftragserteilung. Auch wenn der Beteiligte zu 2) jetzt daraus, dass er über Grundstücks- und Personendaten verfügte, allein seine Entwurfsbeauftragung herleiten will, spricht diese Tatsache in gleicher Weise für einen Beratungsauftrag. Dass aus den Gründen, die die Kammer im einzelnen dargelegt hat, bei den nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beteiligten zu 1) ungeklärten Eigentumsverhältnissen, die Fertigung des gesamten Entwurfspaketes mit geplantem Beurkundungstermin schon am 15.03.1998, wie der Notar behauptet, verfrüht war und eine entsprechende Beauftragung mit den nicht unerheblichen Kosten daher eher unwahrscheinlich war, wird nicht durch das Argument des Notars widerlegt, es hätte jederzeit noch eine nachträgliche Anpassung vorgenommen werden können.

Auch wenn im Regelfall Urkundsentwürfe, die ein Notar fertigt und aushändigt- sei es einmal oder mehrmals- von dem Empfänger in Auftrag gegeben sein mögen, so gibt es jedoch keinen entsprechenden "Anscheinsbeweis", da es nicht um Ursachenzusammenhang und Verschulden geht, sondern um individuelle Verhaltensweisen in bestimmten Lebenslagen. Auch wenn man annähme, es handele sich um einen derartigen nach der Lebenserfahrung typischen Geschehensablauf, so dass die Grundsätze des Anscheinsbeweises Anwendung finden würden, hätte die Kammer im Rahmen freier tatrichterlicher Beweiswürdigung aufgrund der von ihr aufgezeigten Argumente beanstandungsfrei auch die ernsthafte Möglichkeit eines von dem gewöhnlichen abweichenden Ablaufs annehmen dürfen.

Zwar kann ein Erfordern eines notariellen Entwurfs im Sinne von § 145 Abs. 3 KostO (ebenso wie nach § 145 Abs. I Satz 1 KostO, wie es von der Kammer eingehend geprüft worden ist) auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen (Bengel, aaO., § 145 Rdnr. 55). Dies setzt voraus, dass das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte keinen anderen Schluss zulässt als den, ihm solle ein Auftrag mit gesetzlicher Kostenfolge erteilt werden (OLG Köln, JurBüro 1993, 100).

Wie der Senat im Anschluss an OLG Hamm (JurBüro 1962, 41) zu § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO bereits entschieden hat, setzt das "Erfordern" nicht voraus, dass derjenige, der wegen einer Entwurfsgebühr in Anspruch genommen wird, den Entwurf stets vor seiner Fertigung verlangt haben muss. Auch das Gebrauchmachen eines Beteiligten von einem vom Notar zunächst ohne Auftrag bereitgelegten Entwurf kann unter Umständen als schlüssiges Erfordern anzusehen sein. Dabei ist allerdings ebenfalls erforderlich, dass das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte keinen anderen Schluss zulässt, als dass ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt werden sollte (Senat, Beschluss vom 07.06.2001- 20 W 578/99-; OLG Köln JurBüro 1993, 100; Bengel, aaO., § 145 Rdnr. 21).

Soweit das Landgericht ausgeführt hat, auch die weiteren Umstände - über die in Anwesenheit der Zeugen geführten Gespräche hinaus -, ließen den Schluss auf eine Auftragserteilung nicht zu, legt der Senat dies dahingehend aus, dass damit auch eine Auftragserteilung durch schlüssiges Handeln umfasst ist. Die Alternative des Gebrauchmachens von einem zunächst unaufgefordert übermittelten Entwurf brauchte nicht erörtert zu werden, da entsprechendes weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich ist.

Die weitere Beschwerde führt demnach im Ergebnis zu keiner von der angefochtenen Entscheidung abweichenden Beurteilung hinsichtlich der angefochtenen Kostenrechnung.

Soweit der Notar erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren hilfsweise Beratungsgebühren nach § 147 Abs. 3 KostO geltend macht, kann er keinen Erfolg haben, weil eine Veränderung des Gegenstandes des Notarkostenbeschwerdeverfahrens nach § 156 KostO im Rechtszug der weiteren Beschwerde nicht zulässig ist (KG- Beschluss vom 02.05.1995-1 W 522/95-, KostRspr. Nr. 192 zu § 156). Verfahrensgegenstand bei der Notarkostenbeschwerde ist der vom Notar aus bestimmten Tatsachen (dem konkreten gebührenpflichtigen "Geschäft") hergeleitete Zahlungsanspruch, der in einer Kostenberechnung nach § 154 KostO seinen Niederschlag gefunden hat (OLG Hamm- Beschluss vom 09.09.1980, 15 W 226 und 227/79, KostRspr. Nr. 122 zu § 156 KostO). Nach der Definition des Bayerischen Obersten Landesgerichts wird der Gegenstand der Entscheidung in einem Verfahren nach § 156 KostO durch die Beanstandung des (Erst-) Beschwerdeführers bestimmt (BayObLGZ 1985, 72 und BayObLGZ 1987, 186). Nachdem die Kostenschuldner mit ihrer Erstbeschwerde die in der Kostenrechnung vom 15.11.2000 berechneten Entwurfsgebühren nach § 145 Abs. 3 KostO beanstandet haben, bildete dies den Verfahrensgegenstand. Zwar konnte der Notar diese Rechnung im landgerichtlichen Verfahren noch berichtigten und bei Aufrechterhaltung der Beanstandung auch hinsichtlich der berichtigen Kostenrechnung wäre auf der Grundlage dieser Rechnung sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht zu entscheiden (OLG Hamm JurBüro 1988, 1052; OLG Zweibrücken JurBüro 1990, 223; Egon Schneider: Die Notarkosten-Beschwerde, Seite 124), doch geht es hier nicht um eine Berichtigung, wie sie beispielsweise in der Praxis häufig bei Verstößen gegen das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO vorkommt. Vielmehr geht es um die Auswechselung des Verfahrensgegenstandes, denn die eine Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 3 KostO begründenden Tatsachen sind andere als die tatbestandlichen Voraussetzungen von Beratungsgebühren nach § 147 Abs. 3 KostO. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Notar im landgerichtlichen Verfahren die Beratungsgebühren (nach Erstellung einer neuen Kostenberechnung darüber) hätte hilfsweise geltend machen können. Dies hat er aber nicht getan, sodass es einer Prüfung und Entscheidung darüber nicht bedurfte, ebenso wenig wie hinsichtlich der Gebühr nach § 145 Abs. 1 KostO. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese hilfsweise Geltendmachung als neuer Tatsachenvortrag jedenfalls ausgeschlossen (Rohs/Wedewer, aaO., § 156, Rdnr. 23), zumal die Kostenschuldner jetzt auf der Grundlage des landgerichtlichen Beschlusses eine Beratung über die beurkundete Adoption hinaus bestreiten.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 156 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO; die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG und die Wertfestsetzung auf § 30 Abs. 2 KostO.