VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.02.2002 - 4 G 4748/01
Fundstelle
openJur 2012, 23280
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.112,91 EURO festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Errichtung eines vom Antragsgegner genehmigten Windparks mit sieben Windkraftanlagen im Außenbereich der Stadt S..

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Anwesens am Ortsrand des Ortsteils K. der Gemeinde F.. Im Süden seines Wohnorts erstreckt sich von Westen nach Osten der sogenannte Landrücken, die Wasserscheide zwischen Weser und Rhein. Er verläuft in etwa entlang der Kreisgrenze zwischen dem Main-Kinzig-Kreis und dem Landkreis Fulda, die zugleich auch die Grenze zwischen den Regierungsbezirken Darmstadt und Kassel bildet, und verbindet den Vogelsberg mit derRhön. Aufgrund der für das Binnenland vergleichsweise günstigen Windverhältnisse wurde ein Teilbereich des Hochplateaus auf dem Landrücken im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen, der am 14.11.2000 genehmigt wurde, als Vorrangfläche für die Windenergienutzung ausgewiesen. Die ausgewiesene Fläche liegt im Bereich des Landschaftsschutzgebiets "Vogelsberg - Hessischer Spessart", an das im Norden auf dem Gebiet des Landkreises Fulda der Naturpark "Hessische Rhön" angrenzt, in dem unweit der Kreisgrenze im Südosten von K. das Landschaftsschutzgebiet "Steinkammer" liegt.

Auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilten die zuständigen Behörden des Antragsgegners zunächst mit Bescheid vom 29.03.2001 die erforderliche landschaftsschutzrechtliche Genehmigung in Verbindung mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung und sodann mit Bescheid vom 17.05.2001 die Baugenehmigung für die Errichtung von sieben Windkraftanlagen des Typs "E. Wind 1.5 sl" mit einer Nennleistung von 1500 kW, einer Nabenhöhe von 85 m und einem Rotordurchmesser von 77 m in den S.er Gemarkungen E. und H. im Bereich der ausgewiesenen Vorrangfläche für die Windenergienutzung. Den Bauvorlagen war u.a. eine Schallimmissionsprognose eines Sachverständigenbüros beigefügt, die zum Ergebnis kam, dass der dem Windpark nächstgelegene Aussiedlerhof einem maximalen Gesamtschalldruckpegel von 44,1 dB(A) ausgesetzt sein werde, bei allen anderen Wohnhäusern in der Umgebung seien geringere Lärmbelastungen zu erwarten. Die mit dem Bauantrag eingereichte Schattenwurfanalyse kam zu dem Ergebnis, dass an einem untersuchten Einwirkungspunkt, der vom Anwesen des Antragstellers aus gesehen in südöstlicher Richtung schätzungsweise 300 m dichter an dem Windpark gelegen ist, theoretisch an siebzehn Tagen im Jahr mit maximal 12 Minuten am Tag und pro Jahr insgesamt mit zwei Stunden und vierzig Minuten Schattendauer zu rechnen sei. Dabei seien jedoch als Rahmenbedingungen zugrunde gelegt worden, dass die Sonne an allen Tagen des Jahres bei wolkenlosem Himmel den ganzen Tag scheine und die Windrichtung dem Azimutwinkel der Sonne entspreche, so dass die Sonneneinstrahlung senkrecht zur Rotorkreisfläche stehe und einen maximalen Schatten erzeuge, sowie dass die Windkraftanlagen in Betrieb seien und sich drehten. Klimatologische Untersuchungen hätten gezeigt, dass die in der Praxis auftretenden Einwirkungszeiten bei maximal 20 bis 30 % der theoretisch ermittelten Werte lägen, weil die Rahmenbedingungen nicht konstant seien. Außerdem sei an dem untersuchten Einwirkungspunkt nur ein maximaler Verdeckungsgrad der Sonne durch die Rotorblätter von 32 % zu erwarten, so dass es sich - wenn überhaupt - um einen diffusen Halbschatten handele.

Bestandteil der Baugenehmigung sind u.a. Auflagen des Regierungspräsidiums Darmstadt - Abteilung Staatliches Umweltamt Hanau - vom 24.04.2001, die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts an den Wohngebäuden im Außenbereich und 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in den nächstgelegenen Wohngebieten festsetzten, die von dem Windpark nicht überschritten werden dürfen. Außerdem wurde bestimmt, dass die in der Schallimmissionsprognose genannten Ausgangswerte (wie z. B. Schallleistungspegel, keine Tonhaltigkeit, keine impulsartigen Geräusche) einzuhalten sind und der Betreiber nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen Geräuschimmissionsmessungen von einer nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bekannt gegebenen Messstelle baldmöglichst durchführen zu lassen hat, wobei er die Auftragserteilung an das Messinstitut innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme nachzuweisen hat. Durch die Baugenehmigung wurde der Bauherrin ferner auferlegt, die Windkraftanlagen nach dem neuesten Stand der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.

Mit Schreiben vom 10.08.2001 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung und beantragte, deren Vollziehung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens auszusetzen. über den Widerspruch ist noch nicht entschieden. Dem Aussetzungsantrag gab der Antragsgegner nicht statt.

Am 06.11.2001 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er beruft sich auf das als nachbarschützend anerkannte Gebot der Rücksichtnahme im Baurecht und im Immissionsschutzrecht und macht geltend, es drohe ihm eine erhebliche Gesundheitsgefährdung durch Lärm, Infraschall und Schattenwurf der Windkraft- anlagen und eine Minderung des Verkehrswerts seines Grundstücks. Neben dem Schattenwurf bestehe eine weitere visuelle Beeinträchtigung für die Anwohner durch die Allgegenwärtigkeit der Anlagen, die zwanghaft den Blick auf sich zögen und eine erdrückende Wirkung hätten, sowie das nächtliche Blinkfeuer, das der Flugsicherheit diene. Der Standort der Anlagen sei von seinem Haus aus einzusehen, da sich zwischen dem Windpark und dem Grundstück nur einige unterschiedlich hohe Baumreihen befänden. Die Entfernung der nächstgelegenen Windkraftanlagen zu seinem Wohnhaus betrage weniger als 1100 m. Seine Wohn- und Schlafzimmer seien in Richtung Windpark ausgerichtet. Das Grundstück befinde sich in einem Bereich, der als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu qualifizieren sei. Nach der Rechtsprechung seien nicht mehr als 35 dB(A) zur Nachtzeit zulässig, es sei jedoch zu befürchten, dass der Lärmpegel 40 dB(A) überschreiten werde.

Die Baugenehmigung leide an dem Mangel, dass die zu erwartenden Belastungen ungenügend ermittelt worden seien. Der Antragsgegner habe sich auf ein von der Bauherrin vorgelegtes Privatgutachten verlassen, statt seiner Pflicht nachzukommen, selbst Prognosen in Auftrag zu geben. Die vorliegenden Prognosen zur Lärmimmission und zum Schattenwurf bezögen sich nicht auf die beantragte Anlage des Typs "E.", sondern auf ein Modell der Firma T. bzw. E.; die Vergleichbarkeit der Anlagen sei fraglich. Die von der Beigeladenen nachgereichten gutachterlichen Stellungnahmen zum Schallleistungspegel der Anlage und zur Beeinträchtigung durch ihre Gefahrfeuerleuchten seien unvollständige bzw. unwahre Gefälligkeitsgutachten. Da die örtliche Topographie keine Berücksichtigung gefunden habe, sei ein weiteres Gutachten erforderlich.

Die Baugenehmigung sei zudem aus formalen Gründen rechtswidrig. So seien die Nebenbestimmungen zu unbestimmt formuliert und es sei die falsche Verfahrensart gewählt worden. Seit August 2001 sei gemäß Ziffer 1.6 der Anlage zur 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchVO) in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ein Immissionsschutzverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Schlussendlich sei zu vermuten, dass die Beigeladene von der Baugenehmigung abweiche, weil die geplanten und die im Bau befindlichen Standorte der Windkraftanlagen nicht übereinstimmten. Diese "Schwarzbauten" seien von Amts wegen stillzulegen.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung der Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17.05.2001 zugunsten der Firma R. GmbH auszusetzen,

einen Baustopp als Maßnahme zur Sicherung der Rechte des Antragstellers zu erlassen,

hilfsweise,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die angegriffene Baugenehmigung anzuordnen,

den Antragsgegner zu verpflichten, die Bauarbeiten sofort zu stoppen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,

die Anträge zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, der Antrag auf Baustopp sei unzulässig, weil das Gericht nach § 80 a Abs. 3 VwGO keine unmittelbaren Maßnahmen gegenüber dem Bauherrn treffen, sondern nur die Bauaufsichtsbehörde entsprechend verpflichten könne. Für den Hilfsantrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Bauarbeiten zu stoppen, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis; er habe sich in der Vergangenheit selbstverständlich an jede Entscheidung des erkennenden Gerichts gehalten und werde dies auch in Zukunft tun. Die Anträge seien im übrigen mangels Antragsbefugnis unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine vollumfängliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern könne nur eine Verletzung in eigenen Rechten rügen. Er habe aber in keiner Weise substantiiert dargelegt, inwiefern er in seinen rechtlich geschützten eigenen Interessen durch die erteilte Baugenehmigung betroffen sein könne.

Soweit er eine visuelle Beeinträchtigung geltend mache, sei ihm entgegenzuhalten, dass niemand ein Recht darauf habe, dass der Anblick der freien Natur ohne Änderungen für immer erhalten bleibe. Der Gesetzgeber habe Vorhaben zur Nutzung der Windenergie im Außenbereich privilegiert. Wer also am Rande zum Außenbereich wohne, müsse den Anblick von Windenergieanlagen ertragen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könnten Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs ebenso wenig davon ausgehen, dass in ihrer Nachbarschaft im Außenbereich keine emittierenden Nutzungen entstünden, da die Außenbereichsflächen mit den dort zulässigen Vorhaben und den damit typischerweise verbundenen Belästigungen bereits schutzmindernd vorbelastet seien. Sie dürften nur darauf vertrauen, nicht mit Umwelteinwirkungen belastet zu werden, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich seien. Solange die Lärmbelästigung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß (nach der TA-Lärm tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A)) hinausgehe, sei die Verträglichkeit gewährleistet. Der Antragsteller habe keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass auf seinem Grundstück unzulässige Lärmimmissionen zu erwarten seien.

Er habe auch nicht dargetan, inwieweit sein Grundstück vom Schattenwurf betroffen sein könnte. Allein die Entfernung von dem Anwesen zu dem Windpark schließe eine unzumutbare Beeinträchtigung aus. Bei einer Ortsbesichtigung des Antragsgegners habe sich nicht bestätigen lassen, dass die Anlagen vom Grundstück des Antragstellers aus einzusehen seien.

Ferner habe er nicht einmal im Ansatz dargelegt, inwiefern sich seine Antragsbefugnis daraus ergeben solle, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 erst nach der Erteilung der Baugenehmigung in Kraft getreten sei, so dass die von dem Antragsteller zitierte Ziffer 1.6.2 der Anlage zu diesem Gesetz hier nicht gelte. Außerdem bedürfe es nach Art. 1 Ziffer 5 § 3 d dieses Gesetzes zunächst der Umsetzung durch Landesrecht, was bisher nur in Bayern erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Baugenehmigung habe das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 18.08.1997 gegolten. Nach § 3 dieses Gesetzes unterlägen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nur die Vorhaben, die in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführt seien; dazu zählten Windkraftanlagen nicht.

Außerdem seien bereits im Rahmen der Regionalplanung, die ihren Abschluss mit dem Inkrafttreten des Regionalen Raumordnungsplanes Südhessen 2000 gefunden habe, alle umweltrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei durch entsprechende Auflagen in der erteilten Baugenehmigung sichergestellt, dass Umweltbeeinträchtigungen auf ein Mindestmaß reduziert oder vermieden würden.

Es treffe zwar zu, dass drei der Windkraftanlagen unter geringfügigen Abweichungen von der Baugenehmigung errichtet worden seien, doch ändere dies nichts an der Gesamtsituation, weil die Entfernungen zum Anwesen des Antragstellers nach wie vor mehr als 1100 m betragen würden.

Die Beigeladene legt zunächst ein Ergänzungsgutachten vor, wonach an dem Wohnhaus des Antragstellers bei einem Mindestabstand zur nächstgelegenen Windkraftanlage von 1190 m ein Beurteilungspegel von 35,1 dB(A) zu erwarten sei. Die Beigeladene weist darauf hin, dass das Anwesen des Antragstellers am Rande eines allenfalls allgemeinen Wohngebietes zum Außenbereich liege, wo zur Nachtzeit eine Immission von bis zu 40 dB(A) zulässig sei.

Sodann führt sie aus, der Eilantrag sei weder zulässig noch begründet. Aufgrund der Entfernung zu dem Windpark könne der Antragsteller nicht als Nachbar angesehen werden. Die Beigeladene wiederholt die vom Antragsgegner vorgebrachten Argumente und legt ergänzend dar, bei der Schallimmissionsprognose sei wegen damals noch fehlender Erfahrungen mit dem geplanten Anlagentyp zur Sicherheit von einem Schallleistungspegel von 106 dB(A) ausgegangen worden, während eine zwischenzeitlich erfolgte Vermessung ergeben habe, dass der Pegel nicht über 103,9 dB(A) liege mit der Folge, dass die in der Prognose aufgeführten Immissionswerte in der Realität unterschritten würden, zumal dem Gutachten ohnehin eine "worst case" - Betrachtung zugrunde liege. Dabei sei die Gesamtbelastung durch den Windpark ermittelt worden und nicht lediglich die von der nächstgelegenen Anlage ausgehenden Immissionen. Die Prognose basiere im übrigen nicht auf einem anderen Fabrikat, da die dort angegebene Herstellerfirma T. von der Firma E. Wind GmbH übernommen worden sei, die deren Produkte jetzt unter der Marke "E." vertreibe. Die auf den Windkraftanlagen installierten Gefahrfeuerleuchten hätten keine Auswirkungen auf die Anwohner, weil bei einer Installation in 100 m Höhe die Beleuchtungsstärke ab einer Entfernung von 153 m unter 0,6 Lux liege, wobei der verminderte Abstrahlwinkel nach unten noch nicht einmal berücksichtigt sei.

Auch der Schattenwurf werde beim Anwesen des Antragstellers in der Realität die Prognose unterschreiten, welche die landschaftlichen Gegebenheiten wie den Bewuchs von Bäumen und Sträuchern nicht berücksichtigt habe. Der an dem untersuchten Einwirkungspunkt in der Nähe des Anwesens des Antragstellers zu erwartende Schatten liege bereits weit unter der Unzumutbarkeitsgrenze und werde auf der Höhe seines Anwesens noch geringer auftreten, zumal zwischen dem Einwirkungspunkt und dem Anwesen des Antragstellers erheblicher Wald- und Baumbewuchs bestehe. Von seinem Anwesen aus könne wegen des stark abfallenden Geländes mit starkem Baumbewuchs allenfalls die Anlage 7, wenn überhaupt, eingesehen werden. In der zur Grundlage der Baugenehmigung gemachten Eingriffs- /Ausgleichsplanung sei festgehalten, dass der geplante Windpark und seine einzelnen Anlagen nur von wenigen exponierten Standorten aus sichtbar seien und ca. 80 % davon verschattet blieben.

Zum Schutz der Anwohner sei außerdem in der Baugenehmigung festgelegt, dass die Anlagen ständig auf den neuesten technischen Stand zu bringen seien und die Prognosen nach Inbetriebnahme des Windparks durch Messungen zu überprüfen seien. Sollte sich dabei herausstellen, dass die zulässigen Werte überschritten würden, sei die Genehmigungsbehörde berechtigt, dem Betreiber Auflagen zu erteilen. Diese könnten in der automatisierten Abschaltung einzelner oder aller Anlagen zu bestimmten Uhrzeiten oder bei bestimmten Windverhältnissen bzw. bei bestimmten Sonneneinfallswinkeln bestehen.

Abweichungen von zweien der in der Baugenehmigung festgelegten Standorte seien in Absprache mit der Genehmigungsbehörde lediglich um einige Meter auf den gleichen Flurstücken zum einen wegen einer möglichen Gefährdung einer Richtfunkanlage, zum anderen aus Rücksichtnahme auf das Anwesen des Anwohners R. erfolgt.

Bei alledem dürfe auch nicht in Vergessenheit geraten, dass das Bauvorhaben auf einer für Windparks privilegierten Fläche im Interesse der Allgemeinheit an einer Verringerung von C0 2-Immissionen und einer ressourcenschonenden Energieerzeugung erfolge und die Betreiberin hierfür Investitionen in Höhe von 25 bis 30 Millionen DM getätigt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt das Gericht auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten Bezug, insbesondere auf die Bauantragsunterlagen und den Genehmigungsbescheid sowie die vorliegenden Karten, Pläne und Lichtbilder, die den Standort des Vorhabens verdeutlichen sollen.

II. 1. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gerichtete Eilrechtsschutzantrag ist - im Gegensatz zu dem allein an den Antragsgegner zu richtenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zulässig. Unzulässig ist dagegen der weitere Antrag, der auf ein gegenüber der Beigeladenen auszusprechendes Bauverbot abzielt. Das Gericht ist ohnehin nicht befugt, eine Sicherungsanordnung unmittelbar gegenüber der Beigeladenen zu treffen, sondern könnte nur den Antragsgegner zu einer derartigen Anordnung verpflichten (Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 80 a Rdnr. 17 a). Dies wäre allerdings erst möglich, wenn die Beigeladene die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht beachten würde und darüber hinaus der Antragsgegner trotz faktischer Vollziehung der Baugenehmigung untätig bliebe. Es bestehen aber weder Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beigeladene einer zu ihren Lasten ergehenden gerichtlichen Eilentscheidung nicht beugen würde, noch dass der Antragsgegner gegebenenfalls dagegen nicht einschreiten würde. Deshalb besteht für den entsprechenden Hilfsantrag derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis.

2. Soweit der Eilantrag demnach zulässig ist, ist er jedoch nicht begründet. Das Gericht hat im Verfahren nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägungsentscheidung zwischen den beteiligten öffentlichen und privaten Interessen an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bzw. der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dagegen zu treffen, in deren Mittelpunkt die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes steht. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist jedoch nicht die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, hier der Baugenehmigung, in vollem Umfang, sondern nur in den Grenzen der Antragsbefugnis und der Rechtsverletzung des Antragstellers (§ 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Abwehrrecht eines Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung kann - auch wenn sich die Baugenehmigung objektiv als rechtswidrig erweist - nur dann bestehen, wenn die verletzten Vorschriften auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind.

Daraus folgt, dass dem Antrag des Nachbarn auf vorläufigen Rechtsschutz stattzugeben ist, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist sein Antrag abzulehnen, wenn die Baugenehmigung - sei sie rechtmäßig oder rechtswidrig - ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Widerspruch offen, hat das Gericht eine Abwägung der Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Widerspruch des Nachbarn wahrscheinlich Erfolg haben wird. Führt diese Abwägung dazu, dass den widerstreitenden Interessen etwa gleich großes Gewicht beizumessen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage, d. h. dass dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage geht das Gericht davon aus, dass dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 17.05.2001 voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein wird, weil sie nicht erkennbar gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Durch die Windenergieanlagen wird der Antragsteller wahrscheinlich keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB oder des § 22 BImSchG ausgesetzt. Damit ist eine Verletzung des aus diesen Vorschriften herzuleitenden bauplanungsrechtlichen bzw. immissionsschutzrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme zu verneinen.

Dazu im Einzelnen:

36Soweit der Antragsteller eine akustische Beeinträchtigung durch den Windpark in einer Lautstärke von mehr als 40 dB(A) befürchtet, hat er keinerlei Anhaltspunkte dargelegt, aus denen sich ableiten ließe, dass diese Befürchtung begründet ist. Da in allen dem Gericht derzeit vorliegenden Eilverfahren von Anwohnern gegen den Windpark diese Behauptung unabhängig von der Lage und Entfernung ihres Grundstücks gleichlautend erhoben wird, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Wert nicht konkret ermittelt wurde, sondern lediglich die Funktion hat, dem Gericht deutlich zu machen, dass der für sie zu erwartende Lärm unzumutbare Ausmaße annehmen wird. In diesem Zusammenhang ist ein rechtlicher Irrtum des Antragstellers zu korrigieren, der annimmt, dass die Rechtsprechung auf seinem Grundstück nachts nur einen Schallpegel von maximal 35 dB(A) für zulässig erachten würde. Der genannte Schallpegel entspricht dem in der TA-Lärm als einschlägigem technischen Regelwerk empfohlenen Richtwert für reine Wohngebiete. Die Wohnsiedlung, in welcher der Antragsteller lebt, ist aber nach seinen eigenen Angaben als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, wo 40 dB(A) in der Nacht noch als zumutbar angesehen werden. Da sein Wohnort ländlich strukturiert ist und das Haus an der Grenze zum Außenbereich liegt, dürfte die Schutzbedürftigkeit jedenfalls nicht höher anzusetzen sein (vgl. dazu die obergerichtliche Rechtsprechung zu Windenergieanlagen, die als Beurteilungsmaßstab die TA-Lärm heranzieht und zum Teil für Wohnhäuser, die an den Außenbereich unmittelbar angrenzen, sogar gewisse Überschreitungen der dort festgelegten Lärmrichtwerte für zulässig erachtet: OVG Münster NVwZ 1997, 924 f.; NVwZ 1998, 980; NVwZ 1999, 1360; OVG Lüneburg NVwZ 1999, 445 f. und 1358 f.; OVG Greifswald NVwZ 1999, 1238 f.). Bewegen sich die Schallimmissionen innerhalb dieses Rahmens, ist auch eine Minderung des Verkehrswerts des Anwesens hinzunehmen.

Die von der Beigeladenen vorgelegte Schallimmissionsprognose errechnet für das Anwesen des Antragstellers einen Schallpegel von höchstens 35,1 dB(A) - ein Wert, der sich nicht nur im zulässigen Rahmen hält, sondern dessen Obergrenze zudem so deutlich unterschreitet, dass seine Zumutbarkeit auch dann nicht fraglich sein kann, wenn man nicht ausschließlich die TA-Lärm zur Beurteilung heranziehen wollte. Das Gericht teilt die Befürchtung des Antragstellers nicht, dass es sich dabei um ein unzutreffendes Gefälligkeitsgutachten zugunsten der Beigeladenen handeln könnte. Soweit sich das Gericht in der Lage sieht, die zugrunde liegenden Annahmen nachzuvollziehen, entspricht die gutachterliche Stellungnahme, die auf der Schallimmissionsprognose des Baugenehmigungsverfahrens basiert, den wissenschaftlich anerkannten Regeln und dem Stand der Technik (vgl. dazu die technischen Ausführungen in dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 18.12.1998, NVwZ 1999, 446; vgl. ferner die Erkenntnis des OVG Lüneburg, mitgeteilt im Urteil vom 21.07.1999, NVwZ 1999, 1359, dass moderne Windenergieanlagen mit einer relativ hohen Nennleistung in der Lage sind, bei einem Schallleistungspegel von rund 100 dB(A) und einem Abstand von ca. 300 m zu Wohnhäusern im Außenbereich die nächtlichen Grenzwerte für diesen Bereich von 45 dB(A) nach der TA-Lärm einzuhalten; vgl. ferner die Erfahrung des OVG Münster, mitgeteilt in seinen Beschlüssen vom 23.01.1998, NVwZ 1998, 760 und 13.07.1998, NVwZ 1998, 981, wonach Anlagen von 500 kW bis 1,5 Megawatt bei höheren Windgeschwindigkeiten als 8 m je Sekunde tatsächliche Schallleistungspegel von 103 bis 105 dB(A) erzeugen - zum Vergleich: die vorliegende Prognose basiert auf einem Schallleistungspegel von 106 dB(A) - inklusive eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A)).

Der Antragsteller macht zwar zutreffend geltend, die örtliche Topographie sei bei der Prognose nicht berücksichtigt worden, doch erwächst ihm daraus kein Nachteil. Die hügelige Landschaft und der Bewuchs dämpft den Schallpegel, so dass sich der Schall nicht ungehindert ausbreiten kann. Die weitere Behauptung des Antragstellers, die Entfernung seines Hauses zu der nächstgelegenen Windkraftanlage sei von den Sachverständigen der Beigeladenen falsch ermittelt worden, ist unzutreffend; es handelt sich tatsächlich um 1190 m, wie das Gericht beim Nachmessen mit Hilfe einer Karte festgestellt hat.

Die vorgelegte Prognose bezieht sich auch auf den Typ von Windkraftanlage, den die Beigeladene errichten lässt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Textteil des Gutachtens, sondern auch aus den Berechnungsbögen, auch wenn darin eine andere Herstellerfirma genannt wird, aufgrund derselben Typenbezeichnung und technischen Daten. Das Ergänzungsgutachten, das die Schallwerte ermittelt hat, welche den Antragsteller betreffen, führt außerdem als Hersteller die Firma E. Wind auf, welche die Produktpalette der Firma T. nach deren Geschäftsaufgabe übernommen hat. Der Antragsteller verwechselt offenbar die Firma E. Wind mit der Firma E., deren Anlagen nicht zum Vergleich herangezogen worden sind.

40Im übrigen hat ein weiteres Sachverständigenbüro zwischenzeitlich Vermessungen der vorgesehenen Anlagen vorgenommen, welche die in der Schallimmissionsprognose angenommenen Ausgangswerte bestätigt haben. Die Bedenken des Antragstellers gegen die Richtigkeit des Gutachtens teilt das Gericht nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Sachverständigen bei ihren Schallmessungen Emissionen aus niedrigen Frequenzbereichen vernachlässigt haben; viE.ehr haben sie in ihren Tabellen die Frequenzen mit der höchsten ermittelten Tonhaltigkeit herausgestellt. Sie haben auch an zwei Standorten an mehreren Tagen über Zeiträume von bis zu 10 Stunden naturgemäß bei verschiedenen Rotorblattstellungen und Windgeschwindigkeiten, die mit zwischen 4 und 12 m/s angegeben werden, gemessen. Entscheidend für die Ermittlung des Schallleistungspegels, der Ausgangspunkt der Immissionsprognose ist, ist nach den technischen Richtlinien nicht eine "praxisnahe mittlere Windgeschwindigkeit am Landrücken", sondern eine standardisierte Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe, die der Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe entspricht, bei der 95 % der Nennleistung der Anlage erreicht werden (vgl. dazu OVG Lüneburg NVwZ 1999, 446).

Für die Richtigkeit der Prognose spricht ferner, dass der Antragsgegner zwar nicht - wie von dem Antragsteller gefordert - selbst ein Gutachten in Auftrag gegeben hat, jedoch die von der Beigeladenen vorgelegte Prognose dem Staatlichen Umweltamt in Hanau zugeleitet hat, das diese wiederum an das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, eine wissenschaftlich- technische Informations-, Beratungs- und Untersuchungsstelle des Landes Hessen (vgl. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 23.12.1999 in der Fassung vom 29.12.2000), zur Überprüfung gesandt hat, nach deren Abschluss vom Staatlichen Umweltamt keine Bedenken gegen die Genehmigung des Windparks erhoben worden sind.

Das vorgelegte Schreiben der Eheleute R. aus S.-H., die sich durch Windkraftanlagen in der Umgebung ihres Hauses in ihrer Lebensqualität stark beeinträchtigt fühlen, vermag die Stichhaltigkeit der vorstehenden Erwägungen nicht zu widerlegen, da weder die Zahl der dortigen Windkraftanlagen, noch der dortige Anlagentyp, noch die Entfernung des Windparks zum Wohnhaus der Familie, noch die topographischen Verhältnisse mitgeteilt wurden. Davon abgesehen handelt es sich um subjektive Empfindungen, bei denen nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Frage, wie lästig Lärm empfunden wird, stark von der Einstellung des Betroffenen zu der Lärmquelle abhängt.

Zudem ist die Beigeladene durch die Baugenehmigung verpflichtet worden, nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen Geräuschimmissionsmessungen von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Messstelle durchführen zu lassen, von der eine neutrale Begutachtung zu erwarten ist. Sollten sich dabei Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte im Bereich von Wohnhäusern in der Umgebung herausstellen, so wäre der Antragsgegner gehalten, durch geeignete Auflagen, etwa zum zeitweiligen Abschalten der Anlagen, die Einhaltung der Richtwerte sicherzustellen. Ob daneben die Auflage, die Windkraftanlagen nach dem neuesten Stand der Technik nicht nur zu errichten, sondern auch zu betreiben und zu unterhalten, ausreichend bestimmt ist, kann dahinstehen, da der Antragsteller keinen einklagbaren Anspruch darauf hat, dass die Baugenehmigung objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, sondern sich mit Aussicht auf Erfolg nur gegen schädliche Umwelteinwirkungen zur Wehr setzen kann, denen er ausgesetzt wird oder ist, wovon bei den hier in Rede stehenden Entfernungen nicht gesprochen werden kann.

Auch die zwischenzeitlich unstreitigen Abweichungen von der Baugenehmigung bei der Errichtung des Windparks werden nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers führen. Bei der Windkraftanlage Nr. 2 handelt es sich um eine Verschiebung in südlicher Richtung, die für den Antragsteller nur günstig sein kann. Die Windkraftanlage Nr. 5 wurde lediglich um 3 m in Richtung Nordosten verschoben und ist überdies vom Wohnhaus des Antragstellers ungefähr 1850 m entfernt. Die Windkraftanlage Nr. 3 wurde zwar um 50 m nach Norden versetzt, doch ist sie damit immer noch mindestens 1850 m vom Wohnhaus des Antragstellers entfernt, so dass eine nennenswerte Erhöhung des für sein Anwesen errechneten Gesamtschallpegels nicht denkbar erscheint. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Einschreiten des Antragsgegners wegen eines objektiven Verstoßes gegen die Baugenehmigung zustehen kann, solange damit keine Verletzung seiner subjektiven Rechte einhergeht.

45Was von dem Antragsteller befürchtete Gesundheitsgefahren durch Infraschall anlangt, so sind diese noch weitgehend unerforscht. Wie sich aus den von ihm vorgelegten Informationen dazu ergibt, steht bis heute weder standardmäßige Messtechnik noch ein standardisiertes Messverfahren zur Bestimmung und Bewertung von Infraschall zur Verfügung. Die Kausalitätsbeziehung zwischen Infraschall und bestimmten Gesundheitsstörungen ist wissenschaftlich nicht abgeklärt. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.02.1997 (NJW 1997, 2509) entschieden hat, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit den Mitteln des Prozessrechts zum Durchbruch zu verhelfen. Vor allem aber liegen angesichts des niedrigen Pegels des hörbaren Schalls an seinem Anwesen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Infraschall hier einen Pegel in gesundheitsgefährdender Höhe erreichen könnte.

Die der Baugenehmigung zugrundeliegende Schattenwurfanalyse zeigt für einen ebenfalls nördlich, aber erheblich näher an dem Windpark gelegenen untersuchten Einwirkungspunkt eine Schattenbildung von insgesamt zwei Stunden und vierzig Minuten im Jahr auf, eine Einwirkungszeit, die so gering ist, dass sie nicht als unzumutbar betrachtet werden kann (vgl. dazu die Entscheidung des OVG Münster vom 22.10.1996, NVwZ 1997, 925, in der eine Schattenwirkung auf den 170 bis 200 m entfernten Grundstücken der dortigen Antragsteller, die während sieben Monaten eines jeden Jahres bis zu zwei Stunden täglich zu beobachten ist, als vermutlich unzumutbar qualifiziert wird). Bei der genannten geringen Einwirkungszeit ist noch nicht berücksichtigt, dass es sich dabei lediglich um einen diffusen Halbschatten mit einem Verdeckungsgrad von 32 % handelt und nur während eines kleineren Teils des Jahres die notwendigen Wetterverhältnisse und sonstigen Bedingungen vorliegen werden, die diese Schattenbildung erst ermöglichen, so dass die tatsächliche Einwirkungszeit erfahrungsgemäß bei maximal 48 Minuten im Jahr liegen dürfte und der noch weiter entfernt wohnende Antragsteller sogar noch weniger belästigt werden wird.

Die von dem Antragsteller eingereichte Sichtbarkeitsstudie weist zwar darauf hin, dass von Herbst bis Frühjahr um die Mittagszeit Schlagschatten sein Anwesen erreichen könnten. Doch ist diese Aussage so pauschal gehalten, dass daraus zum einen die - offenbar nicht als sicher erachtete, sondern nur für möglich gehaltene - Beeinträchtigung des Antragstellers und deren Intensität nicht deutlich wird und zum anderen die substantiierteren Aussagen des von der Bauherrin eingeholten Gutachtens nicht als entkräftet betrachtet werden können. Was die Abweichung der tatsächlichen Standorte von drei Windkraftanlagen gegenüber den genehmigten anlangt, so kann angesichts der großen Entfernung zum Wohnhaus des Antragstellers und der errechneten geringen Schattenwurfwerte eine unzumutbare Belästigung des Antragstellers durch diesen Umstand ausgeschlossen werden.

Zu der Befürchtung des Antragstellers, dass er durch nächtliches Blinkfeuer der von der Flugsicherheit angeordneten Gefahrfeuerleuchten gestört werden könnte, hat die Beigeladene eine sachverständige Stellungnahme vorgelegt, aus der sich schließen lässt, dass diese Lichtsignale nur im Nahbereich von ca. 150 m, nicht aber am Wohnort des Antragstellers sichtbar sein werden.

Der Antragsteller hält dem eine von einer Anwohnerin eingeholte Äußerung eines anderen Experten entgegen, der diese Berechnung - mit polemischen Formulierungen - in Zweifel zieht, ohne allerdings selbst das Ausmaß einer etwaigen Beeinträchtigung dieser Anwohnerin oder gar des Antragstellers nachvollziehbar darzulegen. Da in der vom Gericht ausgewerteten bundesweiten Rechtsprechung zu Windkraftanlagen dieses Problem im Gegensatz zu den anderen vom Antragsteller vorgebrachten Befürchtungen nicht thematisiert wird, geht das Gericht davon aus, dass es von untergeordneter Bedeutung ist, auch wenn nicht übersehen werden darf, dass die im Streit befindlichen Anlagen - abhängig von ihrer Höhe und ihrem Standort - sicher nicht alle mit Gefahrfeuerleuchten ausgestattet werden mussten. Bedenkt man aber zudem die Entfernung des Hauses des Antragstellers zu dem Windpark, die Topographie, den Abstrahlwinkel der Leuchten nach oben und die Tatsache, dass sich der Antragsteller nachts in der Regel in geschlossenen Räumen aufhalten wird, wo ihn derartige Lichtsignale nicht stören, steht eine erhebliche Belästigung des Antragstellers nicht zu vermuten.

Soweit in dem vom Antragsteller vorgelegten Kurzgutachten darauf hingewiesen wird, dass Lichtreflexe, die von den Rotorblättern ausgehen, auch im Sommer nicht auszuschließen seien, ist auch diese Aussage zu pauschal, um den möglichen Grad der Beeinträchtigung des Antragstellers aufzuzeigen. überdies räumt das Gutachten ein, dass eine geeignete Beschichtung der Blätter diesen Effekt minimieren könne. Dementsprechend wurde der Bauherrin mit dem naturschutzrechtlichen Bescheid vom 29.03.2001 aufgegeben, die Windkraftanlagen einschließlich der Rotoren in der Farbe Lichtgrau anzulegen, um eine mögliche Blendwirkung gering zu halten. Angesichts der Entfernung des Wohnhauses des Antragstellers zu dem Windpark hält das Gericht deshalb eine erhebliche Belästigung durch diesen sogenannten Disco-Effekt für unwahrscheinlich (ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 20.05.1992, NUR 1994, 149).

Was die vom Antragsteller befürchtete visuelle Beeinträchtigung durch die Allgegenwärtigkeit der Windkraftanlagen und ihre möglicherweise irritierende Bewegung betrifft, so kann ein Abwehranspruch insoweit allerdings nicht bereits mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass es kein Recht darauf gebe, dass der Außenbereich von Baulichkeiten freigehalten werde. Wie das OVG Münster mehrfach entschieden hat, kann von Windkraftanlagen eine bedrängende Wirkung ausgehen, die in ihrer rechtlichen Bewertung der erdrückenden Wirkung vergleichbar ist, die von einem Gebäude wegen seiner Masse auf die unmittelbare Umgebung ausgeübt werden kann. Ein sich bewegendes Moments zieht die Aufmerksamkeit zwangsläufig auf sich. Dies kann Irritationen hervorrufen; eine Konzentration auf andere Tätigkeiten kann erschwert werden (vgl. OVG Münster NVwZ 97, 926; NVwZ 1999, 1361).

52Allerdings ist diese Wirkung einer Windenergieanlage nicht stets rücksichtslos, wenn sie auf benachbarten Wohngrundstücken wahrgenommen wird. Wohnhäuser sind gegen sie nicht unterschiedslos geschützt. Der Schutz richtet sich viE.ehr nach der planungsrechtlichen Lage des Wohnhauses. Liegt das Wohngrundstück in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, das durch Bebauungsplan festgesetzt ist, genießt es erhöhten Schutz gegen Einwirkungen durch eine gebietsfremde Windenergieanlage. Wer dagegen im Außenbereich wohnt, muss mit den auch optisch bedrängenden Wirkungen einer solchen Anlage rechnen (OVG Münster NVwZ 1999, 1361). Beim Antragsteller ist zu beachten, dass er zwar wahrscheinlich faktisch in einem allgemeinen Wohngebiet lebt, sein Haus aber am Ortsrand liegt, wo ähnlich wie bei Schallimmissionen die Schutzwürdigkeit dieser Grenzlage gegenüber dem Außenbereich gemindert ist. Es ist deshalb durchaus erwägenswert, ob es ihm nicht zuzumuten ist, sich zum Beispiel durch das Anpflanzen von Bäumen auf seinem Grundstück selbst vor diesem Anblick zu schützen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Windpark sich südöstlich seines nach Südwesten ausgerichteten Grundstücks erstreckt, so dass er, wenn er sich im Garten aufhält, nicht in jeder Blickrichtung von den Anlagen gestört wird. Im übrigen ist auch hier wie bei der Frage, wie lästig Lärm empfunden wird, die subjektive Einstellung zu dem auslösenden Objekt entscheidend. Nur so ist auch zu erklären, weshalb der Antragsteller die in der Nachbarschaft des Vorhabens vorhandenen Hochspannungsmasten als geradezu filigrane, in die Landschaft eingebettete Gebilde im Vergleich zu den Windkraftanlagen bezeichnet, obwohl es sich dabei auch um gewichtige Eingriffe in das Landschaftsbild handelt. Angesichts der Distanz zwischen dem Anwesen und dem Windpark und der Topographie hält es das Gericht für unwahrscheinlich, dass der Anblick für den Antragsteller objektiv unzumutbar ist, zumal die Drehbewegung der Rotoren nach den Angaben der Bauherrin nur halb so schnell sein soll wie bei den wesentlich kleineren Anlagen im benachbarten S.-Wallroth. Letztlich muss diese Beurteilung aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, wenn die Anlagen errichtet und in Betrieb genommen sind, so dass eine Ortsbesichtigung Klarheit schaffen kann, während jetzt für alle Beteiligten nur Spekulationen über die Wirkung möglich sind.

Schließlich ist auch das Vorbringen, im Baugenehmigungsverfahren sei eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterblieben, nicht geeignet, eine nachbarrechtsrelevante Rechtsverletzung darzutun (OVG Münster, Beschluss vom 04.11.1999 - 7 B 1339/99 -).

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass das Gericht vorliegend nicht zu prüfen hat, ob der Antragsgegner bei seiner Entscheidung natur- und landschaftsschutzrechtliche Aspekte ausreichend und zutreffend berücksichtigt hat, da dem Antragsteller aus einer etwaigen Verletzung dieser öffentlichen Belange kein nachbarlicher Abwehranspruch erwachsen kann.

In Anbetracht dessen, dass der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben wird und der Beigeladenen bei längerem Zuwarten mit der Realisierung des Windparks finanzielle Mehrbelastungen und Einbußen in beträchtlicher Höhe erwachsen werden, und unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an regenerativer Energieerzeugung, ist der Eilantrag abzulehnen. Das Gericht hat dabei auch in die Abwägung eingestellt, dass für den Fall, dass sich eine der von dem Windpark ausgehenden Wirkungen wider Erwarten gegenüber den Anwohnern als rücksichtslos erweisen sollte, wenn die Anlagen in Betrieb gegangen sind, dies im Hauptsacheverfahren - und ggf. in einem weiteren Eilverfahren - immer noch korrigiert werden kann, ohne dass dem Antragsteller dauerhafte Rechtsverluste erwachsen. Mit dem - notfalls gerichtlich durchgesetzten - dauerhaften oder zeitweisen Abschalten einzelner oder aller Anlagen wäre dem Anliegen des Antragstellers, soweit es rechtlich geschützt ist und nicht den Schutz der Landschaft oder ähnlicher rein öffentlicher Belange zum Inhalt hat, Genüge getan.

III. Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO) und auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu erstatten, die durch ihre Antragstellung ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Bei der Streitwertfestsetzung hat sich das Gericht an dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 1996 orientiert, wo für Nachbarklagen von Privatleuten im Abfallrecht, Atomrecht und Immissionsschutzrecht ein Streitwert von 20.000,-- DM zugrunde gelegt wird. Angesichts des Investitionsvolumens und der geltend gemachten Umweltbeeinträchtigungen erscheint dem Gericht dieser Betrag angemessener als der ansonsten für baurechtliche Nachbarklagen, die sich in der Regel gegen einzelne Gebäude richten, angesetzte Wert von 10.000,-- DM. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung hat das Gericht jedoch den Streitwert von 20.000,-- DM für das Hauptsacheverfahren um die Hälfte reduziert, mithin auf 5.112.91 EURO.