Hessisches LSG, Urteil vom 09.05.2001 - L 6 AL 432/00
Fundstelle
openJur 2012, 22935
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Februar 2000 abgeändert und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 18. Dezember 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1999 aufgehoben, soweit die Beklagte gegen den Kläger einen höheren Erstattungsbetrag als 32.481,69 DM festgesetzt hat.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger ein Neuntel seiner außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 29. August 1996 bis 24. September 1997 und eine hieraus resultierende Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von zuletzt 33.722,54 DM.

Der ... 1938 geborene geschwister- und kinderlose Kläger war langjährig bis zum 31. Dezember 1993 als technischer Angestellter bei der Firma B und D GmbH (T Konzern) beitragspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung nach Kündigungsschutzklage gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 36.000,-- DM.

Vom 1. Januar 1994 bis 28. August 1996 bezog der Kläger von der Beklagten Arbeitslosengeld.

In seinem am 13. August 1996 bei der Beklagten eingegangenen Antrag vom 8. August 1996 auf Arbeitslosenhilfe gab der Kläger als eigenes Vermögen lediglich Bargeld und Bankguthaben in Höhe von 70,-- DM an. Ferner nannte er ein vom ihm selbst bewohntes Einfamilienhaus mit 70 qm Wohnfläche auf einem 450 qm großen Grundstück.

In einer Telefonnotiz vom 14. August 1996 heißt es ferner:

"Laut Herrn D wurde die Abfindung zur Erneuerung der Fenster sowie zur Renovierung des Daches seines Eigenheimes verwendet".

Mit Bescheid vom 21. August 1996 bewilligte die Beklagte ab 29. August 1996 Arbeitslosenhilfe unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe C sowie eines wöchentlichen durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts in Höhe von 1.310,-- DM nach dem allgemeinen Leistungssatz in Höhe von wöchentlich 452,40 DM, ohne dass es hierbei zur Anrechnung von Vermögen oder Einkommen kam.

Aufgrund eines Hinweises des Zentralamtes der Beklagten vom 10. Oktober 1997 auf zwei Freistellungsaufträge des Klägers aus dem Jahr 1996 wandte sich die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 6. November 1997 unter Hinweis auf diese Tatsache an den Kläger und forderte ihn auf, unter Verwendung des "Zusatzblattes Bedürftigkeitsprüfung" seine Vermögensverhältnisse wahrheitsgemäß dazulegen und die Höhe der Geldanlagen jetzt und für die Vergangenheit ab Beginn der Arbeitslosenhilfezahlung zu belegen.

In der Zwischenzeit hatte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Januar 1997 die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe ab 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997 mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 444,60 DM bei unveränderten Berechnungsgrundlagen bewilligt. Danach hatte sich der Krankenversicherungsbeitrag zur Techniker Krankenkasse ab 1. Mai 1997 von ursprünglich 12,8% auf 13,6% erhöht.

In seinem Fortzahlungsantrag vom 14. November 1997 gab der Kläger an, ab 1. Februar 1998 Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zu beziehen und erklärte, gemeinsam mit seiner Ehefrau drei Freistellungsaufträge erteilt zu haben, ohne hierzu weitere Angaben zu machen. Erst nach nochmaliger Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 12. Januar 1998 teilte der Kläger mit einem am 3. Februar 1998 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben mit, jeweils einen Freistellungsauftrag bei der Postbank bis 3.000,-- DM ab 13. Februar 1996, bei der Sparkasse W auf seinen und den Namen seiner Ehefrau bis 5.000,-- DM und schließlich einen gemeinsamen Freistellungsauftrag bei der Citybank bis 3.500,-- DM erteilt zu haben, alle zuvor genannten Konten gehörten jedoch seiner Mutter. Hierzu legte er außerdem eine handschriftlich verfasste "Vollmacht" seiner Mutter J D vom 30. Januar 1998 vor, in der es u.a. wörtlich heißt:

"Seit mehr als 10 Jahren habe ich meinen Sohn E D und seine Ehefrau I D mit der Wahrnehmung meiner Bankgeschäfte beauftragt. Aus verwaltungstechnischen Gründen werden Sparbücher und Sparverträge auf beider Namen geführt. Über die Verwendung der Gelder, auch der Zinsen, entscheide ich jedoch weiterhin".

Das Dokument trägt die vom Ortsgericht beglaubigte Unterschrift der Frau J D.

In ihrer Auskunft vom 17. Februar 1998 nannte die Postbank sieben Sparkonten des Klägers mit aktuellem Guthaben jeweils zwischen 3,77 DM und 12,68 DM sowie zwei Sparkonten seiner Ehefrau, I D, mit Guthaben in Höhe von insgesamt 79,81 DM.

Hierzu erklärte der Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 1998, seine Mutter habe noch ein Sparbuch für sich. Vor etwa 10 Jahren habe er bei ihren Sachen einen Karton mit ca. 40.000,-- DM Bargeld gefunden. Er habe geraten, dieses Geld anzulegen. Seine Mutter habe -- unter Berücksichtigung ihrer Lebenserfahrung -- nicht das gesamte Geld auf ein Konto bei einer Bank anlegen wollen sondern einen jederzeitigen Zugriff durch den Kläger oder seine Ehefrau auf einen Großteil der Summe ermöglichen wollen. Aus diesem Grund habe er das Geld auf verschiedene Sparkonten verteilt und auch größere Beträge kurzfristig zu guten Konditionen angelegt. Danach seien immer wieder Beträge von seiner Mutter dazugekommen.

Er selbst habe nie Geld gespart sondern dieses für Urlaubsgestaltung und Renovierung des Hauses verbraucht.

30.000,-- DM, die bei der Citybank angelegt gewesen seien, habe seine Mutter nach Fälligkeit von ihm verlangt, was sie damit gemacht habe, wisse er nicht. Ein Betrag von 33.000,-- DM bei der Sparkasse sei im Januar auf den Namen seiner Mutter zum Erwerb eines Sparbriefes mit steigendem Zinssatz angelegt worden. Seiner Erklärung fügte der Kläger eine selbstgefertigte handschriftliche Übersicht über die erwähnten Sparkonten bei, in der neben einem Guthaben jeweils aus dem Jahre 1996 bei der Citybank in Höhe von etwa 30.000,-- DM sowie bei der Sparkasse W in Höhe von 33.000,-- DM Guthaben bei den zuvor genannten Sparkonten der Postbank auf den Namen des Klägers und seiner Ehefrau in der Zeit zwischen dem 2. Januar 1996 und dem 19. Juli 1996 in Höhe von insgesamt 26.437,42 DM genannt sind. Die Aufstellung enthält außerdem eine von der Mutter des Klägers unterzeichnete Erklärung, wonach das Geld auf den zuvor genannten Konten ihr gehöre. Aus persönlichen Gründen habe sie mit dem Kläger und seiner Frau vereinbart, das Geld auf deren beiden Namen anzulegen. Die Konten seien "auf Anraten eines Sachbearbeiters des Arbeitsamtes W" Anfang des Jahres "leergefegt" und die Freistellungsaufträge zurückgezogen worden.

Mit Schreiben vom 28. Mai 1998 erteilte außerdem die Sparkasse W die Auskunft, dass zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau ein Girokonto mit einem Guthaben in Höhe von 360,-- DM, ein Privatgirokonto mit einem Gutachten in Höhe von 5.820,35 DM sowie fünf weitere Sparkonten mit einem Guthaben jeweils zwischen 2,01 DM und 3,70 DM vorhanden seien.

Hierauf nahm die Beklagte die Vermögensanrechnung auf den Arbeitslosenhilfeanspruch des Klägers ab 29. August 1996 vor, wobei sie von einem Barvermögen in Höhe von 89.437,42 DM ausging, das sich um einen "Freibetrag" in Höhe von 16.000,-- DM auf 73.437 DM vermindere. Ausgehend von einem wöchentlichen Bruttobemessungsentgelt in Höhe von 1.310,-- DM errechnete sie hieraus für 56 Kalenderwochen fehlende Bedürftigkeit und erteilte dem Kläger hierüber unter dem 18. Dezember 1998 einen Bescheid.

Unter dem gleichen Datum erließ die Beklagte einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hinsichtlich der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 29. August 1996 bis 24. September 1997, den sie auf § 48 des Sozialgesetzbuches 10. Buch (SGB X) stützte. Die zu erstattende Forderung setzte sie insgesamt auf 36.538,33 DM fest, wobei sie von überzahlter Arbeitslosenhilfe in Höhe von 27.852,50 DM und hierfür entrichteten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 8.685,83 DM ausging.

Den hiergegen am 6. Januar 1999 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1999 zurück, wobei sie sich zur Begründung ihrer Entscheidung nunmehr auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X stützte.

Auf die hiergegen am 7. Mai 1999 beim Sozialgericht Gießen erhobene Klage (Az.: S 12 AL 939/99) hat das Sozialgericht dem Kläger aufgegeben, eine vollständige Aufstellung der das Vermögen seiner Mutter betreffenden Kontenbewegungen vorzulegen und die Gründe für die Anlage des Geldes seiner Mutter unter dem Namen des Klägers bzw. seiner Ehefrau mitzuteilen. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 24. August 1999 geantwortet, alle Sparbücher und Unterlagen habe er dem Arbeitsamt W bereits vorgelegt. Die Gründe für die Art der Geldanlage lägen "seit 1942 bei Stalingrad und in unserem Familienleben".

Der mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wiederholten Auflage ist der Kläger nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen, weil ihm nicht gesagt worden sei, für welche Zeiträume er die Unterlagen habe vorlegen sollen. Über die Herkunft der ihm von seiner Mutter Ende der 80er Jahre ausgehändigten 40.000,-- DM könne er nur vermuten, dass sie aus einer Erbschaft seines Großvaters stammten. Etwa 1 Jahr vor Beantragung der Arbeitslosenhilfe habe er die Angelegenheit mit einem Mitarbeiter der Beklagten besprochen, der in der Verwaltung des Geldvermögens seiner Mutter auf unter dem Namen des Klägers geführten Bankkonten keine Schwierigkeiten gesehen habe.

Weder die Beklagte noch der Kläger konnte jedoch den entsprechenden Mitarbeiter der Beklagten benennen.

Er habe das Geld seiner Mutter deshalb unter eigenem Namen bzw. dem Namen seiner Frau angelegt, um "Dorfklatsch" über die Vermögensverhältnisse seiner Mutter zu verhindern und um zu gewährleisten, dass das Geld nach deren Tod für die Erben schnell zur Verfügung stehe. Er sei der einzige Sohn seiner Mutter und habe zusammen mit seiner Frau auch keine Kinder. Seine Mutter wohne in einem eigenen Zimmer im gemeinsamen Haus und zahle keine Miete. Seine Ehefrau führe seit 30 Jahren auch den Haushalt seiner Mutter, wofür diese kein Kostgeld zahle. Seine Mutter könne hierzu jedoch nicht mehr befragt werden, weil sie geistig verwirrt sei.

Wegen weiterer Einzelheiten der Einlassung des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts Gießen vom 10. Februar 2000 Bezug genommen.

Die als Zeugin vorgeladene Mutter des Klägers J D ist nicht vernommen worden, weil sie nach dem Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. B vom 25. Januar 2000 "multimorbide" und nicht vernehmungsfähig sei.

Mit Urteil vom 10. Februar 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn die Beklagte habe für die Zeit vom 29. August 1996 bis 24. September 1997 zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe aufgehoben und die erbrachten Leistungen einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert, weil der Kläger in dieser Zeit nicht bedürftig gewesen sei. Zutreffend sei die Beklagte hierbei von einem verfügbaren Bankguthaben in Höhe von 89.437,42 DM ausgegangen, das zwischen den Beteiligten auch unstreitig sei. Entgegen der Einlassung des Klägers sei nicht nachgewiesen, dass zwischen ihm und seiner Mutter eine Treuhandabrede bestanden habe, wonach die Bankguthaben dem Vermögen seiner Mutter zuzurechnen seien. Die von ihm vorgelegte "Vollmacht" seiner Mutter vom 30. Januar 1998 sei weder nach dem Zeitpunkt ihres Zustandekommens noch nach ihrem Inhalt geeignet, ein Treuhandverhältnis zu belegen. Nach der Einlassung des Klägers sei auch gegenüber den Kreditinstituten das behauptete Treuhandverhältnis nicht gekennzeichnet worden. Selbst wenn die Beträge für die Bankguthaben ursprünglich von der Mutter des Klägers herrührten, sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen bereits zu Lebzeiten vollzogenen wirtschaftlichen Ausgleich für die hauswirtschaftliche Versorgung der Mutter des Klägers gehandelt habe.

Der Kläger habe es infolge zumindest grober Fahrlässigkeit unterlassen, in seinem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 8. August 1996 auf die bestehenden Bankguthaben hinzuweisen. Sein Einwand, ihm sei bereits 1 Jahr vor Bewilligung der Arbeitslosenhilfe von einem Mitarbeiter der Beklagten erklärt worden, dass das Vermögen seiner Mutter bei der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe keine Rolle spiele, könne hieran nichts ändern.

Gegen das ihm mit Einschreiben vom 16. März 2000 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat der Kläger am 30. März 2000 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 29. August 2000 Kopien aus den von ihm bereits im Verwaltungsverfahren genannten neun Sparbüchern der Postbank sowie vier Sparurkunden und ein Sparkassenbuch der Sparkasse W vorgelegt.

Er ist der Auffassung, durch die schriftliche Erklärung seiner Mutter vom 28. Mai 1998 sei das Treuhandverhältnis bezüglich der Bankguthaben hinreichend belegt. Wegen der häuslichen Situation habe zu einem früheren Zeitpunkt keine Veranlassung bestanden, den Treuhandauftrag schriftlich zu fixieren. Soweit es durch ihn zu Abhebungen von den eingerichteten Konten gekommen sei, sei dies jeweils im Auftrag und im Einverständnis mit seiner Mutter geschehen, wofür das Zeugnis der Ehefrau des Klägers, I E D, angeboten wird.

Er, der Kläger und seine Ehefrau hätten den Auftrag gehabt, gewisse Summen abzuheben, die teilweise für Geschenke bzw. auch für Geldgeschenke verwendet worden seien oder für die Durchführung der Renovierungsarbeiten an seinem Haus zugewendet worden seien. Auch sei es vorgekommen, dass seine Mutter ihm und seiner Ehefrau ein Sparbuch mit in den Urlaub gegeben habe, um hierdurch Abhebungen am Urlaubsort als Zuwendung zu seiner Urlaubskasse zu ermöglichen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Februar 2000 und die Bescheide der Beklagten vom 18. Dezember 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1999 über das angenommene Teilanerkenntnis hinaus aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie bezieht sich im wesentlichen auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils und führt weiter aus, der Annahme eines Treuhandverhältnisses stehe schon entgegen, dass eine Treuhandvereinbarung nicht existiere. Hierzu könne die Erklärung der Mutter des Klägers vom 30. Januar 1998 nicht dienen, weil die Geldübergabe schon zu einem viel früheren Zeitpunkt erfolgt sein müsse und der Kläger dort lediglich mit der Wahrnehmung der Bankgeschäfte seiner Mutter beauftragt worden sei.

Soweit vorgetragen werde, die von der Mutter des Klägers übergebenen Gelder hätten in Erfüllung des Treuhandauftrages zinsbringend angelegt werden sollen, sei dies zumindest für die Postbank -- bzw. Postsparbücher nicht glaubhaft, weil sich aus den vorgelegten Kopien ergebe, dass der jetzige Kontostand erheblich geringer sei als der ursprüngliche Einzahlungsbetrag. Auch die Einlassung des Klägers, er habe ein Sparbuch als Urlaubskasse mit in den Urlaub genommen, spreche dafür, dass ihm das Geld zur freien Verfügung gestanden habe. Rechtlich und wirtschaftlich sei daher der Kläger als Forderungsinhaber gegenüber der Bank anzusehen.

Allerdings ergebe die Durchsicht der Zahlungsnachweise, dass der Kläger im streitigen Zeitraum Arbeitslosenhilfe lediglich in Höhe von 25.036,70 DM erhalten habe. Mit den von der Beklagten getragenen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung folge hieraus eine herabgesetzte Erstattungsforderung i. H. v. 33.722,54 DM.

Die Verfahrensweise der Beklagten bei der Beitragsberechnung nach § 157 AFG i. V. m. § 223 SGB V entspreche der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung und beruhe auf Absprachen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

Der Kläger hat das Teilanerkenntnis der Beklagten über die Herabsetzung der Erstattungsforderung angenommen.

Die zum Zwecke der Beweiserhebung über die Behauptung des Klägers, er habe das angerechnete Vermögen treuhänderisch für seine Mutter verwaltet, als Zeugin vorgeladene Ehefrau des Klägers I E D hat die Aussage zur Sache verweigert.

Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Leistungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz -- SGG) ist zulässig, sie ist jedoch in der Sache weit überwiegend unbegründet.

Soweit die Beklagte mit ihrem angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. Dezember 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1999 sowie des angenommenen Teilanerkenntnisses einen höheren Erstattungsbetrag als 32.481,69 DM festgesetzt hat, ist die Berufung begründet und das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Februar 2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1999 aufzuheben.

Denn die Beklagte ist bei der Berechnung der vom 1. Januar 1997 bis 24. September 1997 an den Kläger gezahlten Arbeitslosenhilfe nicht nur unzutreffend von 267 Leistungstagen statt richtigerweise von 229 Leistungstagen ausgegangen, wodurch sich die Erstattungsforderung wegen überzahlter Alhi auf 25.036,70 DM reduziert, wie sie durch ihr Teilanerkenntnis eingeräumt hat, sondern sie hatte auch nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 7.444,99 DM zu tragen, wie weiter unten darzulegen sein wird. Hieraus ergibt sich somit lediglich eine Erstattungsforderung gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 32.481,69 DM. Im übrigen jedoch ist die Berufung unbegründet, denn die Beklagte war berechtigt, die bestandskräftige Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 29. August 1996 bis 24. September 1997 zurückzunehmen, weil der Kläger zumindest in diesem Zeitraum nicht bedürftig war.

Ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt ist u.a. dann mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 3. Buch -- SGB III).

Die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) war für die Zeit vom 29. August 1996 bis 24. September 1997 rechtswidrig, weil der Kläger in dieser Zeit nicht bedürftig war.

Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 des zum 1. Januar 1998 zwar außer Kraft getretenen, für den vorliegenden streitigen Zeitraum damit aber noch anwendbaren Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) hat Anspruch auf Alhi, wer u.a. bedürftig ist (Nr. 3). Der Arbeitslose ist gemäß § 137 Abs. 1 AFG bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig ist der Arbeitslose nach Abs. 2 dieser Vorschrift, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist.

Die Beklagte berücksichtigte, ohne den Kläger in seinen Rechten zu verletzten, ab 29. August 1996 für insgesamt 56 Kalenderwochen Geldvermögen in Höhe von insgesamt 89.437,42 DM, das dem Kläger in Gestalt von Bankguthaben zu diesem Zeitpunkt (siehe hierzu: Ebsen in Gagel, SGB III, § 193 RdNr. 76) zur freien Verfügung stand, wobei die Beklagte zutreffend einen Betrag in Höhe von 16.000,-- DM hiervon absetzte und somit bei Berechnung der fehlenden Bedürftigkeit lediglich von einem Vermögen in Höhe von 73.437,00 DM ausging.

Nach § 6 Abs. 1 der Arbeitslosenhilfeverordnung vom 7. August 1974 (AlhiVO) ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,00 DM übersteigt. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Die Verwertung ist zumutbar wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV). Satz 2 der Vorschrift führt Beispiele unzumutbarer Verwertung auf, für deren Vorliegen im Falle des Klägers keine Anhaltspunkte ersichtlich sind und die der Kläger auch nicht geltend macht.

Vielmehr ist er der Auffassung, bei den von ihm u.a. mit Schreiben vom 28. Mai 1998 selbst eingeräumten Bankguthaben zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitslosenhilfe am 29. August 1996 habe es sich nicht um eigenes Vermögen sondern vielmehr um von ihm treuhänderisch verwaltetes Vermögen seiner Mutter gehandelt. Dem kann jedoch, wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat, schon aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Die vom Kläger behauptete uneigennützige Vollrechtstreuhand (Verwaltungstreuhand) hinsichtlich der Bankguthaben bestand nämlich schon deshalb nicht, weil sowohl nach der Einlassung des Klägers als auch nach den in den Akten vorliegenden Bankunterlagen und Auskünften die Bankkonten in keiner Weise als Treuhandkonten gekennzeichnet waren. Nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Kläger weder bei Einrichtung der Konten noch bei Einzahlung der Geldbeträge, die er von seiner Mutter erhalten haben will, darauf hingewiesen, dass es sich um fremdes Vermögen handelt. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Kontoinhaberschaft ist der erkennbare Wille des das Konto Errichtenden unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Nicht genügend ist, wenn der Errichtende lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos hatte, dies jedoch nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; denn es kommt nicht auf den inneren, sondern auf den erkennbaren Willen an, und daher ist ein solches "verdecktes" Treuhandkonto als reines Privatkonto zu behandeln. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs, und deshalb lehnt die Rechtsprechung der Zivilgerichte die Gewährung einer Drittwiderspruchsklage mit Recht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten eingezogen hat, nicht auf einem (offenen) Treuhandkonto, sondern auf seinem Privatkonto verwahrt (so zutreffend: Canaris in: NJW 1973, S. 830, 832 m.w.N.).

Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren und im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO sondern sind entsprechend auf das Recht der Arbeitslosenversicherung bei der Berücksichtigung von Vermögen des Empfängers von Arbeitslosenhilfe übertragbar, denn die Bundesanstalt für Arbeit befindet sich insoweit in einer einem Gläubiger des Treuhänders vergleichbaren Stellung, wenn der Leistungsempfänger gegen die Berücksichtigung von Vermögenswerten einwendet, es handele sich um ein "verdecktes" Treuhandkonto. Besonderheiten der Arbeitslosenversicherung, die eine hiervon abweichende Sichtweise gebieten würden, bestehen nicht.

Hinzu kommt, dass der Kläger nach eigener Einlassung von den Konten verschiedentlich Gelder auch für eigene Zwecke (z.B: Renovierung des Hauses, Urlaubsfinanzierung etc.) abgehoben hat, wenn auch seine nicht mehr vernehmungsfähige Mutter hierzu jeweils ihr Einverständnis erklärt haben soll. Durch diese Handhabung ist jedoch ausgeschlossen, dass es sich bei den Bankkonten des Klägers und seiner Ehefrau um Sonderkonten gehandelt haben könnte, die ausschließlich zum Zweck der Verwaltung des Vermögens der Mutter des Klägers eingerichtet gewesen wären. Da Einzahlungen und Auszahlungen auf den verschiedenen Sparkonten nach Einlassung des Klägers nicht von seiner Mutter sondern von ihm selbst vorgenommen wurden, ohne dass die behauptete Treugeberin in irgendeiner Form gegenüber den Kreditinstituten oder außenstehenden Personen als solche in Erscheinung trat, ist sowohl das "Offenkundigkeitsprinzip" als auch das "Unmittelbarkeitsprinzip" verletzt (vgl. hierzu Bundesgerichtshof Urteil vom 16. Dezember 1970 -- in: NJW 1971 S. 559 f.).

Aber auch in rein tatsächlicher Hinsicht ist die behauptete verdeckte Treuhand nicht bewiesen, denn zum Zeitpunkt der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 29. August 1996 lag auch im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter kein Treuhandvertrag vor. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat aufgrund der Würdigung der vorliegenden Beweise, insbesondere der vom Kläger vorgefertigten und von seiner Mutter unterzeichneten schriftlichen "Vollmacht" vom 30. Januar 1998 und der Erklärung vom 28. Mai 1998, mit denen die nunmehr nicht vernehmungsfähige Mutter des Klägers durch ihre Unterschrift bestätigt hat, das Geld auf den verschiedenen Bankkonten "gehöre" ihr und sie habe den Kläger und seine Ehefrau beauftragt, ihre Bankgeschäfte wahrzunehmen. Insoweit kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Erklärungen erst zustande kamen, als die Beklagte aufgrund der Mitteilung ihres Zentralamtes an den Kläger mit der Aufforderung herangetreten war, das Vermögen, für das drei Freistellungsaufträge erteilt worden waren, nachzuweisen. Damit ist zwar gemäß § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 416 Zivilprozessordnung (ZPO) nachgewiesen, dass die Mutter des Klägers die Vollmachtsurkunde vom 30. Januar 1998 unterzeichnet und zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, denn die Unterschrift der Mutter des Klägers wurde vom Ortsgericht beglaubigt (§ 63 Beurkundungsgesetz i.V.m. § 13 Ortsgerichtsgesetz i.d.F. vom 2. April 1980 -- GVBl. I S. 113 --, geändert durch Änderungsgesetz vom 28.10.1993 -- GVBl. I, S. 485 -- und Art. 36 3. Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 17.12.1998 -- GVBl. I, S 562).

Nach den schon genannten Umständen des Zustandekommens dieser Erklärung kann sich der Senat jedoch nicht davon überzeugen, dass damit das Bestehen des streitigen Treuhandverhältnisses nachgewiesen ist, zumal keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind, weshalb der Kläger das Geldvermögen seiner Mutter unter eigenem Namen angelegt hat, ohne die Treuhandschaft zu kennzeichnen, obwohl er nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I, S. 1770) ausdrücklich befragt worden sein muss, ob er für eigene Rechnung handelt.

Die Einlassung des Klägers, er habe durch die verdeckte Anlage "Dorfklatsch über die Vermögensverhältnisse seiner Mutter" verhindern wollen, ist in Anbetracht des Bankgeheimnisses nicht nachvollziehbar. Ebensowenig ist ersichtlich, welche "verwaltungstechnischen" Gründe gegen eine Anlage unter dem Namen der Mutter des Klägers sprechen sollten, denn der Kläger und seine Ehefrau hätten sich jederzeit von ihrer Mutter auf deren Konten eine Vollmacht auch über den Tod hinaus erteilen lassen können, so dass die Bankguthaben auch im Erbfalle sofort verfügbar gewesen wären. Üblicherweise beraten die Kreditinstitute ihre Kunden über solche Möglichkeiten.

In Anbetracht der Lebensumstände des Klägers und seiner Mutter, insbesondere des Fehlens von Geschwistern oder Kindern des Klägers, liegt es nahe, dass die behauptete Herausgabe von nicht unbeträchtlichen Geldbeträgen an den Kläger schenkungsweise Zuwendungen seiner Mutter im voraus auf den Erbfall waren und möglicherweise auch einen wirtschaftlichen Ausgleich für die hauswirtschaftliche Versorgung darstellen sollten, wie das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt hat.

Dann wäre der Kläger aber auch nicht mehr zur Herausgabe des empfangenen Geldes an seine Mutter verpflichtet gewesen.

Durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers, der Zeugin I E D, konnte die Behauptung des Klägers, es habe sich bei dem von der Beklagten angerechneten Vermögen um im Auftrag seiner Mutter treuhänderisch verwaltetes Gut gehandelt, nicht erhärtet werden, denn die Zeugin hat sich gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO rechtmäßig auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Ehegatte des Klägers berufen und die Beteiligten haben insoweit keine Beweisanträge mehr gestellt.

Damit ist das behauptete verdeckte Treuhandverhältnis zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht bewiesen, wobei die Nichterweislichkeit zu Lasten des Klägers geht, der den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt hat und damit nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins (siehe hierzu: Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl. 1998, § 128 RdNr. 9 ff., m. w. N.) als Vermögensinhaber gilt.

Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, denn selbst wenn der Kläger im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gemäß § 662 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Geldbeträge von seiner Mutter zur Verwaltung und Anlage erhalten haben sollte, so hat er diese Beträge durch Einzahlung auf ausschließlich unter seinem Namen bzw. dem Namen seiner Ehefrau geführte Konten seinem Vermögen bzw. dem Vermögen seiner Ehefrau hinzugefügt. Die Behauptung des Klägers, er habe von den eingerichteten Konten jeweils nur im Auftrag und im Einverständnis seiner Mutter Beträge abgehoben, kann als wahr unterstellt werden, denn aufgrund eines bestehenden Auftragsverhältnisses war der Kläger dann zwar gemäß § 667 BGB im Innenverhältnis verpflichtet, seiner Mutter alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags und aus der Geschäftsbesorgung erlangte, hieraus resultiert jedoch nach den eingangs dargelegten Grundsätzen keine Treuhandstellung im Außenverhältnis gegenüber dritten Gläubigern und damit auch nicht gegenüber der Beklagten.

Wer -- als verdeckter Treuhänder -- den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialleistungsträger festhalten lassen. Zwar wird der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außerstande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB zu befriedigen. Es entspricht jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und auch die Vorteile hieraus zieht.

Mithin kann bei dem zu berücksichtigenden verdeckten Treuhandvermögen kein Herausgabeanspruch des Treugebers gemäß § 667 BGB als mit ihm in Verbindung stehende Verbindlichkeiten i.S.d. Entscheidung des BSG vom 2.November 2000 (Az.: B 11 AL 35/00 R) in Abzug gebracht werden, weil es bei wertender Betrachtung an der wirtschaftlichen Einheitlichkeit zwischen dem zu berücksichtigenden Vermögen und den gegenüber dem Treuhänder bestehenden Verbindlichkeiten mangelt (vgl. zu § 88 BSHG, VGH Baden-Württemberg vom 25. September 1985, Az.: 6 S 1078/85).

Darüber hinaus ist auch nicht nachzuweisen, dass die Bankguthaben der Mutter des Klägers wieder zugeflossen sind, weil diese nicht vernehmungsfähig ist und Urkunden über solche Rückzahlungen nicht bestehen.

Daneben ist die Einlassung des Klägers, er könne nicht sagen, was seine Mutter mit dem angeblich zurückgezahlten Betrag in Höhe von 30.000,-- DM gemacht habe, nicht glaubhaft, denn die Mutter lebte und lebt nach dem Vorbringen des Klägers mit dessen Familie eng zusammen.

Waren die Bankguthaben somit dem Vermögen des Klägers in voller Höhe zuzurechnen, so war er auch verpflichtet, diese in seinem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 8. August 1996 anzugeben. Damit beruht die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe insoweit auf Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2. SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB X). Der Betroffene muss schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, wobei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das geistige Vermögen des Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (siehe: Niesel, SGB III, § 330 RdNr. 31 m.w.N.). In dem vom Kläger verwandten Antragsformular der Beklagten wird unmissverständlich nach Bargeld und Bankguthaben gefragt, gleichwohl gab der Kläger die unter seinem und dem Namen seiner Ehefrau bestehenden Bankguthaben nicht an. Selbst wenn er -- rechtsirrig -- der Meinung war, verdeckte Treuhandkonten seiner Mutter gehörten nicht zu seinem eigenen Vermögen, so entsprach es doch einer einfachen und naheliegenden Überlegung, die entsprechenden Bankguthaben offen zu legen, damit die Beklagte überhaupt eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Die subjektive Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers, der sich im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren selbst vertreten hat, ist nicht eingeschränkt, vielmehr besaß er offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen um die Bedeutung dieser Angaben für die von ihm beantragte Arbeitslosenhilfe zu erkennen. Seine Behauptung, er habe sich ein Jahr vor dem Arbeitslosenhilfeantrag mit einem Mitarbeiter der Beklagten ins Benehmen gesetzt, der ihm erklärt habe, dass die auf seinen und den Konten seiner Ehefrau geführten Bankguthaben zugunsten seiner Mutter bei der Arbeitslosenhilfe keine Rolle spielen würden, war nicht zu beweisen, denn der entsprechende Mitarbeiter der Beklagten konnte nicht ermittelt werden. Damit handelt es sich bei der entsprechenden Behauptung des Klägers um unbewiesenen Parteivortrag, der den Kläger nicht entlasten kann, zumal es insoweit auf den genauen Inhalt des seinerzeit angeblich geführten Gesprächs ankäme.

Auch seine unbewiesene Einlassung, er habe die maßgeblichen Kontoauszüge bei Antragstellung bei sich geführt, der Mitarbeiter des Arbeitsamtes habe sich dafür aber nicht interessiert, vermag ihn nicht zu entlasten, denn jedenfalls hätte er in dem von ihm unterzeichneten und nach seinen Angaben ausgefüllten Antragsvordruck auf das auf seinen und seiner Ehefrau Konten vorhandene Geldvermögen hinweisen müssen.

Im übrigen spricht auch die zögerliche Beantwortung des ersten Schreibens der Beklagten zur Bedürftigkeitsprüfung vom 6. November 1997 nicht für die Gutgläubigkeit des Klägers, der erst nach nochmaliger Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 12. Januar 1998 dann schließlich die von ihm vorbereitete Erklärung seiner Mutter vom 30. Januar 1998 vorlegte.

Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligungen mit Wirkung für die Vergangenheit sind erfüllt. Insbesondere hat die erforderliche Anhörung des Klägers stattgefunden und ist die Jahresfrist gewahrt (§§ 24, 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Dass sich die Beklagte zunächst im angefochtenen Verwaltungsakt bei ihrer Entscheidung auf § 48 SGB X und sodann im Widerspruchsbescheid auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X gestützt hat, ist unschädlich, denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Verfahrensfehler bei einer gebundenen Entscheidung, der weder zur Anfechtbarkeit noch gar zur Nichtigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts führt (§§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 42 SGB X).

Damit ist der Kläger verpflichtet, die in der Zeit vom 29. August 1996 bis 24. September 1997 bezogene Arbeitslosenhilfe zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X).

Daneben ist der Kläger auch zur Erstattung der von der Beklagten getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet (§ 335 Abs. 1, Abs. 5 SGB III). Von dieser Erstattungspflicht ist der Kläger auch nicht befreit, denn ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis hat im fraglichen Zeitraum zu seinen Gunsten nicht bestanden (§ 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Die Beklagte hat die Erstattungsforderung für die von ihr getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt 8.685,83 DM allerdings nicht zutreffend berechnet, vielmehr steht ihr für die von ihr getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lediglich eine Erstattungsforderung in Höhe von 7.444,99 DM zu.

Gemäß §§ 157 Abs. 3, 166c AFG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt nämlich bei der Berechnung der von der Beklagten getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als beitragspflichtige Einnahmen 80 v.H. des durch 7 geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts, das der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegt. Aus den Berechnungsvermerken in der Leistungsakte (Bl. 51/52) und der Einlassung der Beklagten im Berufungsverfahren ist jedoch zu entnehmen, dass die Beklagte bei Berechnung der Beiträge 80 v.H. der beitragspflichtigen Einnahmen nicht durch 7 sondern vielmehr nur durch 6 geteilt hat, wodurch die von ihr errechnete Beitragserstattung höher ist als die von ihr nach dem Gesetzeswortlaut zu tragende Beitragslast. Insoweit kann die Beklagte keinen Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X geltend machen, weil die über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus entrichteten Beiträge nicht wesentlich ursächlich auf der durch unrichtige Angaben des Klägers herbeigeführten Alhi-Bewilligung beruhen (vgl.: Steinwedel in: Kasseler Kommentar, § 45 SGB X, RdNr. 38; Niesel, SGB III, § 330, RdNr 28).

Die Verfahrensweise der Beklagten beruht zwar auf Absprachen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger und stimmt auch mit dem gesetzgeberischen Willen, wie er sich in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks. 8/4022, S. 91) äußert, überein.

Ihr steht jedoch der eindeutige und daher nicht auslegungsfähige Gesetzeswortlaut entgegen, in den der zuvor zitierte Wille des Gesetzgebers -- möglicherweise aus Gründen der Gesetzgebungstechnik -- keinen Eingang gefunden hat. Eine erweiternde Auslegung des § 157 AFG im Sinne der Praxis der Beklagten verbietet sich damit schon mangels einer regelungsbedürftigen planwidrigen Lücke, denn der Gesetzgeber hat das Problem der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge im Leistungsbezug gesehen, aber gleichwohl die in § 157 AFG enthaltene Regelung getroffen, deren wörtliche Anwendung weder zu verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnissen noch zu einer nicht hinnehmbaren unbilligen Belastung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung führt.

Zutreffend musste die Berechnung daher wie folgt durchgeführt werden:

1.  Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 29. August bis 31. Dezember 1996 (107 Leistungstage, Beitragssatz 12,8 v.H., wöchentliches Bruttobemessungsentgelt

1.310,00 DM): 1310 x 80 : 100 = 1.048DM 1048 x 107 : 7 =16.019,43 DM 16.019,43 x 12,8 : 100 = 2.050,49 DM2.  Pflegeversicherungsbeiträge vom 29. August bis 31. Dezember 1996 (Beitragssatz 1,7 v.H.):

16.019,43 x 1,7 : 100272,33 DM.3.  Krankenversicherungsbeitrag vom 1. Januar bis 30. April 1997 (Beitragssatz 12,8 v.H., 103 Leistungstage):

1048 x 103 : 7= 15.420,57 DM  15.420,57 x 12,8 : 100 =1.973,83 DM.4.  Krankenversicherung vom 1. Mai bis 24. September 1997 (Beitragssatz 13,6 v.H., 126 Leistungstage):

1048 x 126 : 7 = 18.864,00 DM 18.864,00 DM x 13,6 : 100 =2.565,50 DM.5.  Pflegeversicherung vom 1. Januar bis 24. September 1997 (229 Leistungstage, Beitragssatz 1,7 v.H.):

1.048 x 229 : 7 = 34.284,57 DM. 34.284,57 DM x 1,7 : 100 =582,84 DM.Mithin ergibt ich lediglich eine Summe in Höhe von     7.444,99 DM,

die vom Kläger wegen der von der Beklagten getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei dem Kläger wegen seines Obsiegens in Höhe von etwa 1/9 der ursprünglich streitigen Erstattungsforderung ein Kostenerstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen die Beklagte in beiden Instanzen zusteht.

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.