OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.02.2001 - 24 U 21/99
Fundstelle
openJur 2012, 22790
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 05.11.1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger ist mit 22.432,00 DM beschwert.

Gründe

Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann von der beklagten Gemeinde Schadensersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (§ 823 Abs. 1 BGB) nicht verlangen.

1. Zwar traf die beklagte Gemeinde als Klägerin der Straßenbaulast für den Wirtschaftsweg, auf dem der Kläger verunglückte, die Verkehrssicherungspflicht. Der Kläger fiel auch ungeachtet dessen in den Schutzkreis dieser Sicherungspflicht, daß er den Wirtschaftsweg mit dem Fahrrad benutzte, obwohl dieser Weg durch Zeichen 250 zu § 41 StVO für den Verkehr für Fahrzeuge aller Art gesperrt und eine Ausnahme von diesem allgemeinen Verbot nur für landwirtschaftliche Fahrzeuge zugelassen war. Denn die Gemeinde duldete die Benutzung des Wirtschaftsweges als Radweg allgemein. Da Verkehrssicherungspflichten an die tatsächliche Eröffnung des Verkehrs durch die "Verfügungsberechtigte" anknüpfen (BGH NJW 1961, 455; OLG Köln VersR 1992, 72),

reichte die tatsächliche Duldung hin, um die Sicherungspflichten auf solche Benutzer zu erstrecken, die zwar im Grundsatz unbefugt, aber eben doch geduldet "auftraten"; die tatsächliche Duldung bedeutete nichts anderes als eine schlüssige Eröffnung des Verkehrs auch für diese Benutzer (vgl. hierzu OLG Köln VersR 1992, 72). 2. Die Gemeinde hat ihre Verkehrssicherungspflichten gegenüber dem Kläger aber in der Sache nicht verletzt. Zweck jeder Verkehrssicherungspflicht ist es, den Verkehr vor unerwarteten Gefahren zu schützen. Daraus folgen im Blick auf die Anforderungen an die Sicherung von Straßen und Wegen vor allem zwei Maßstäbe, an denen sich die vom Sicherungspflichtigen getroffenen Vorkehrungen messen lassen müssen: Dies ist zum einen die Frage, welchen Wegezustand der einzelne Verkehrsteilnehmer vernünftigerweise - redlicherweise - erwarten darf. Dies ist zum anderen die Frage, inwieweit - umgekehrt - die Verkehrssicherungspflichtige davon ausgehen darf, die Straßen- oder Wegebenutzer werden solche Gefahren, die mit dem Zustand der Straße oder des Weges verbunden sind, selbst erkennen und bewältigen (BGH NJW 1978, 1629; 1985, 1076; OLG Düsseldorf VersR 1993, 1125; Palandt-Thomas, BGB, 60. Aufl. 2001, § 823 Rz 58).

An diesen Maßstäben gemessen ist die beklagte Gemeinde für den Unfall des Klägers haftungsrechtlich nicht verantwortlich: Er durfte unter den konkreten Umständen nicht erwarten, daß die Asphaltdecke des von ihm benutzten Wirtschaftsweges frei von Schlaglöchern oder anderen gefahrdrohenden Schadstellen sein würde; die beklagte Gemeinde durfte umgekehrt davon ausgehen, daß Radfahrer diesen Weg nur mit einer gewissen Vorsicht benutzen würden.

Wenn auch die Tatsache, daß der Wirtschaftsweg rundheraus für die Benutzung mit Fahrrädern gesperrt war, die beklagte Gemeinde nicht von vornherein jeder Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern enthob (vgl. oben 1.), mußte diese Tatsache doch bei dem Radfahrer Mißtrauen gegenüber der Beschaffenheit des Weges in dem Sinne begründen, daß er nicht ohne Weiteres darauf vertrauen durfte, der Weg sei so gepflegt wie eine "gewöhnliche Straße" bzw. ein "gewöhnlicher Radweg"; verstärkt mußte dieses Mißtrauen noch dadurch werden, daß nur eine Benutzergruppe von der Sperrung ausgeschlossen war, nämlich der landwirtschaftliche Verkehr und damit solcher Verkehr, der gröberes Gerät zu benutzen pflegt. Es entspricht allgemeiner Erfahrung - und diese allgemeine Erfahrung bestimmt die Sicherungserwartungen des Verkehrs -, daß landwirtschaftliche Wege - eben - nicht ständig gepflegt werden, und daß dies auch im Allgemeinen deshalb nicht für notwendig erachtet wird, weil solche Wege - wie angedeutet - im Allgemeinen von Fahrzeugen benutzt werden, welche auch tiefere Schlaglöcher und sonst ausgeprägte Fahrbahnunebenheiten schadensfrei überwinden können.

Die haftungsrechtliche Qualität des Weges wurde nicht dadurch verändert, daß er in den vom Magistrat der Stadt D: und vom Kreisausschuß des Landkreises D. herausgegebenen Radwegeplan - Freizeitkarte D. - aufgenommen wurde. Mag die Aufnahme in einen derartigen Plan auch die Sicherungserwartungen des Radverkehrs und damit mittelbar die Verkehrssicherungspflicht auch "unbeteiligter" Gemeinden beeinflussen, so bot der Plan selbst doch erklärtermaßen keine "Garantie" für einen verkehrssicheren Zustand; so ist es in der Legende mit ausdrücklichem Hinweis darauf hervorgehoben, daß Feldwege in erste Linie der Landwirtschaft dienten, und genau das entsprach der an Ort und Stelle gegebenen Zweckbestimmung des Weges.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Ziff. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.