VG Gießen, Beschluss vom 02.10.2000 - 1 G 3206/00.A
Fundstelle
openJur 2012, 22631
  • Rkr:
Gründe

I.

Die Antragsteller sind angolanische Staatsangehörige. Die Antragsteller zu 1. bis 3. reisten am 12.07.2000 aus Addis Abeba kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei der Einreise waren die Antragsteller zu 1. bis 3. im Besitz eines gültigen angolanischen Reisepasses mit einem von der portugiesischen Vertretung in Luanda (Angola) ausgestellten sog. Schengen-Visum, gültig vom 30.06.2000 bis 27.12.2000. Der Antragsteller zu 4. wurde am 14.07.2000 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Die Antragsteller beantragten am 24.07.2000 die Anerkennung als Asylberechtigte. Auf den Antrag des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18.07.2000 betreffend die Antragsteller zu 1. bis 4. erkannten die portugiesischen Behörden mit Schreiben vom 20.07.2000 ihre Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 2 Dubliner Übereinkommen - DÜ - an. Mit am 19.09.2000 zugestelltem Bescheid vom 13.09.2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unbeachtlich ab und forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung nach Portugal an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag nach § 29 Abs. 3 S. 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - abzulehnen gewesen sei, da Portugal gemäß § 5 Abs. 2 DÜ für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig sei. Von einer Feststellung, ob Abschiebungshindernisse i.S.v. § 53 Ausländergesetz - AuslG - vorliegen, sei gem. § 31 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG abgesehen worden; Portugal sei sicherer Drittstaat i.S.d. § 26a AsylVfG. Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung beruhe auf den §§ 35 S. 2, 36 Abs. 1 AsylVfG. Am 26.09.2000 haben die Antragsteller mit Telefax vom gleichen Tag, auf das Bezug genommen wird, Klage erheben lassen (Geschäftsnummer 1 E 3209/00.A), über die noch nicht entschieden worden ist, und um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zu 4. kein sog. Schengen-Visum für Portugal besessen habe und deshalb die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 DÜ nicht gegeben seien, weshalb der Asylantrages nicht unbeachtlich sei.

Der Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bundesamtsbescheid vom 13.09.2000 anzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakte des Bundesamtes sowie die den Beteiligten bekannt gemachten Quellen "Angola" Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in dem vorgenannten Verwaltungsakt enthaltene Abschiebungsandrohung hat nach § 76 Abs. 4 S. 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - der Einzelrichter zu treffen. Der Antrag ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13.09.2000 bestehen und daher die gerichtliche Interessenabwägung zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und privatem Aufschubinteresse zugunsten des ersteren ausfallen muss. Zutreffend hat das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller als nach § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG unbeachtlich abgelehnt und nach den §§ 35 S. 2, 36 Abs. 1 AsylVfG eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nach Portugal erlassen. Nach § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag unbeachtlich, wenn aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Vertragsstaat, der ein sicherer Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder die Zuständigkeit übernimmt. Die beiden Varianten "Zuständigkeit des sicheren Drittstaates und "Übernahme der Zuständigkeit des sicheren Drittstaates" des § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG sind bei den Antragstellern zu 1. bis 3. erfüllt (vgl. zu Spanien und zum Nachstehenden VG Gießen, Beschluss vom 08.03.1999 - 1 G 30295/99.A -, AuAS 1999, 136). Portugal ist nach § 26 a Abs. 2 AsylVfG ein sicherer Drittstaat. Völkerrechtlicher Vertrag im Sinne von § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG ist das Dubliner Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags - Dubliner Übereinkommen, DÜ - vom 15.06.1990 (BGBl. 1994 II S. 792). Nach § 5 Abs. 2 DÜ ist, sofern nicht eine der in der Vorschrift genannten Ausnahmen vorliegt, für die Prüfung des Asylantrags des Asylbewerbers, der ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, zuständig. Diese Voraussetzungen sind hier bei den Antragstellern zu 1. bis 3. gegeben; Ausnahmen im Sinne dieser Vorschrift liegen nicht vor. Voraussetzung ist nach den genannten Bestimmungen nicht, dass der Ausländer aus dem sicheren Drittstaat eingereist ist, denn weder aus Wortlaut, Systematik oder Entstehungsgeschichte lässt sich eine solche einschränkende Bedingung ableiten (vgl. Fritz u.a., Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Stand Dezember 1998, II - § 29 Rn. 22). Dieses Verfahren ist verfassungsrechtlich nach Art. 16 a Abs. 5 Grundgesetz - GG - abgesichert und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Bestimmung begrenzt den Schutzumfang des Individualgrundrechts auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG in Anknüpfung an die Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Asylbegehrenden (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes - Artikel 16 und 18 - Bundestagsdrucks. 12/4152 Teil B zu Artikel 1 Nr. 2). Demgemäß können sich die Antragsteller zu 1. bis 3. jedenfalls aufgrund der von Portugal als Vertragspartei des Dubliner Übereinkommens erklärten Bereitschaft zu ihrer Übernahme als Asylbewerber nicht auf das deutsche Asylgrundrecht berufen und sind insoweit nicht schutzbedürftig. Gleiches gilt hinsichtlich des Antragstellers zu 4. Sein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 3 S. 1 2. Alt. AsylVfG unbeachtlich, da der sichere Drittstaat Portugal aufgrund des völkerrechtlichen Vertrages Dubliner Übereinkommen die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens übernommen hat. Aus dem völkerrechtlichen Vertrag, hier dem Dubliner Übereinkommen, muss sich die Zuständigkeit des sicheren Drittstaates nicht gewissermaßen zwingend ergeben, es genügt, dass dieser Staat aufgrund dieses völkerrechtlichen Vertrages die Möglichkeit hat, seine Zuständigkeit zu bejahen und damit in concreto verbindlich die Zuständigkeit übernimmt (vgl. Fritz u.a., a.a.O., II - § 29 Rn. 23 m.w.N.). Dies bringt die Alternative "Übernahme der Zuständigkeit des sicheren Drittstaates" in § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG unmissverständlich zum Ausdruck. Dies ist hier der Fall. Durch die Übernahmeerklärung vom 20.07.2000 hat Portugal hinreichend zuverlässig dokumentiert, dass es von dem völkervertraglichen Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht hat. Dies entspricht dem Ziel des Dubliner Übereinkommens, möglichst schnell und eindeutig einen Vertragsstaat zu bestimmen, der zumindest in erster Linie für das Asylbegehren zuständig ist (vgl. Fritz u.a., a.a.O., II - § 29 Rn. 28). Dem steht auch nicht Art. 6 Abs. 1 u. 2 GG entgegen, denn daraus folgt nicht, dass die Familieneinheit gerade auch und nur in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen ist. Insoweit ist von Belang, dass Art. 16 a Abs. 5 GG und ihm folgend das Dubliner Übereinkommen gerade kein Recht der Betroffenen auf Durchführung des Asylverfahrens in einem bestimmten Vertragsstaat garantieren. Es genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 u. 2 GG, wenn die Bundesrepublik Deutschland alle erforderlichen Schritte unternimmt, um eine Übernahme des Familienangehörigen, der nicht mit einem sog. Schengen-Visum eingereist ist, zusammen mit den Familienangehörigen, die mit dem Schengen-Visum eingereist sind und Art. 5 Abs. 2 Dubliner Übereinkommen unterfallen, durch den nach dieser Vorschrift zuständigen Vertragsstaat zu erreichen (vgl. Fritz u.a., a.a.O., II - § 29 Rn. 26 u. 38.2 m.w.N.). Die Frist des Art. 11 Abs. 1 Dubliner Übereinkommen ist eingehalten. Dieser Entscheidung steht auch die Drei-Monats-Frist des § 29 Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen (ebenso VG Gießen, Beschluss vom 31.03.1998 - 6 G 32096/97.A -; Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.). Diese Frist beginnt nicht mit der Asylantragstellung, sondern mit der Zustellung der Entscheidung über den Asylantrag (vgl. Fritz u.a., a.a.O., II - § 29 Rn. 18) und ist deshalb hier noch nicht abgelaufen. Diese Frist ist zudem nicht auf die Fälle des § 29 Abs. 3 AsylVfG anwendbar, wie sich aus der systematischen Stellung von § 29 Abs. 3 AsylVfG zu § 29 Abs. 2 AsylVfG ergibt (vgl. Klösel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Band 2, § 29 AsylVfG Rn. 23). Diese Frist ist auch in den Fällen des § 29 Abs. 3 AsylVfG nicht erforderlich, weil in den Fällen dieser Vorschrift die Übernahme durch einen Vertragsstaat feststeht und eine Ungewissheit, ob ein Drittstaat den betroffenen Asylsuchenden übernimmt, die § 29 Abs. 2 AsylVfG zeitlich begrenzen soll, nicht besteht. § 29 Abs. 3 AsylVfG ist gerade im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen und auf das Schengener Übereinkommen ("Schengen 2"; Zustimmungsgesetz vom 15.07.1993, BGBl. II S. 1010) der Vorschrift angefügt worden (vgl. Bundestagsdrucks. 12/4450 S. 21). Deshalb besteht keine Notwendigkeit, § 29 Abs. 2 AsylVfG entgegen der Systematik des Gesetzes auf § 29 Abs. 3 AsylVfG anzuwenden (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 27.02.1996 - 6 L 90/96.A -; VG Gießen, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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