Hessisches LSG, Urteil vom 09.08.2000 - L 6 AL 166/00
Fundstelle
openJur 2012, 22523
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 16. Dezember 1999 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 1999 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 12. April bis 2. Mai 1999 in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit vom 12. April bis 2. Mai 1999.

Der 1962 geborene Kläger bezog ab 7. Januar 1999 von der Beklagten Arbeitslosengeld. Aufgrund einer am 16. März 1999 erfolgten Vorsprache des Klägers schlug ihm die Beklagte die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme von 4 Tagen (12. April bis 15. April 1999) vor. Die Maßnahme lautete: „Wege aus der Arbeitslosigkeit, Bewerbungstraining“ und sollte den Kläger befähigen, Bewerbungsschreiben möglichst optimal zu verfassen. Der Kläger nahm an dieser Eingliederungsmaßnahme nicht teil. In der hierzu verlangten Erklärung der Beklagten führte er aus, er habe erst 6 Monate vorher (Oktober 1998) die Meisterprüfung abgelegt und im Rahmen des Meisterprüfungslehrganges auch gelernt, wie Bewerbungen um ein Stellenangebot geschrieben werden. Er finde es überflüssig, kurze Zeit später noch einmal einen solchen Lehrgang zu besuchen, da in diesem kurzen Zeitraum keine Neuerungen bezüglich Bewerbungsschreiben eingetreten seien.

Mit Bescheid vom 20. April 1999 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Teilnahme an der Trainingsmaßnahme nicht nachgekommen sei und stellte den Eintritt einer Sperrzeit von 3 Wochen in der Zeit vom 12. April bis 2. Mai 1999 auf der Grundlage des § 144 SGB III fest. Zur Begründung führte sie aus, die von dem Kläger genannten Gründe könnten bei einer Abwägung seiner Interessen mit denen der Versicherungsgemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden.

Hiergegen legte der Kläger am 4. Mai 1999 Widerspruch ein. Zur Begründung seines Widerspruchs trug er vor, die Voraussetzungen für die Annahme einer Sperrzeit im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III seien vorliegend nicht gegeben. Weiterhin lägen die Fördervoraussetzungen im Sinne des § 49 SGB III nicht vor. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB III sei Voraussetzung, dass durch die Trainingsmaßnahme erst notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Arbeitsvermittlung oder eine berufliche Aus- oder Weiterbildung vermittelt werden sollen. Durch die Trainingsmaßnahme müssten also Verbesserungen für den Arbeitslosen erzielt werden können. Eine dreitägige Trainingsmaßnahme für Bewerbungsschreiben sei jedoch angesichts der Vorbildung des Widerspruchsführers ungeeignet und überflüssig, weil er durch diese keine Verbesserung erzielen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung führte sie aus, sie bestreite nicht, dass der Kläger aufgrund seiner beruflichen Biografie über bestimmte Qualifikationen verfüge. § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB III wäre jedoch insoweit erfüllt, als durch den Bildungsträger zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden sollten. Insbesondere würden dort auch Kenntnisse über die aktuelle Arbeitsmarktsituation und die beruflichen Entwicklungschancen vermittelt. Die Vermittlung derartiger Kenntnisse werde als notwendig im Sinne des Gesetzes betrachtet. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass auch ohne den Besuch der Maßnahme eine Vermittlung möglich sei. Durch die Maßnahme solle jedenfalls erreicht werden, dass sich der Teilnehmer anschließend erfolgreicher auch selbst um eine Beschäftigung bemühen könne.

Am 2. Juli 1999 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trug er vor, die Behauptung der Beklagten werde bestritten, dass im Rahmen der Trainingsmaßnahme auch Kenntnisse über die aktuelle Arbeitsmarktsituation die beruflichen Entwicklungschancen vermittelt werden konnten. Im übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass der Inhalt der Trainingsmaßnahme im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut stehe und dass im konkreten Fall des Klägers angesichts seiner Aus- und Vorbildung für diese notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung durch die Trainingsmaßnahme hätten geschaffen werden können.

Die Beklagte legte im erstinstanzlichen Verfahren den Abschlußbericht über die Trainingsmaßnahme „Wege aus der Arbeitslosigkeit, Bewerbungstraining“ vom 12. April bis 15. April 1999 vor. Daraus ergibt sich der Maßnahmeverlauf mit dem Inhalt des Unterrichts an den einzelnen vier Tagen. Weiter legte die Beklagte die Auswertung des von 8 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausgefüllten Fragebogens nach Ende der Trainingsmaßnahme vor.

Mit Urteil vom 16. Dezember 1999 hat das Sozialgericht Marburg die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, zur Überzeugung des Gerichts lägen die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit vor. Ausweislich des Sperrzeitenbescheides vom 20. April 1999 seien die Voraussetzungen dafür erfüllt. § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III setzt zunächst voraus, dass sich der Arbeitslose geweigert habe an einer der in der Vorschrift genannten beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Bei der angebotenen Maßnahme habe es sich um eine solche im Sinne des § 48 SGB III gehandelt, denn die Trainingsmaßnahme sei geeignet und angemessen gewesen, die Eingliederungsaussichten des Klägers zu verbessern (§ 48 Nr. 1 SGB III). Das Gesetz knüpfe an die Verbesserung der Eingliederungsaussichten an, womit deutlich gemacht werde, dass es ausreiche, wenn nicht die Maßnahme die Chancen einen Arbeitsplatz zu finden, überhaupt steige. Nicht gefordert werde, dass die Prognose einer erfolgreichen Eingliederung bedingt durch die Trainingsmaßnahme gestellt werden müsse.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Januar 2000 zugestellte Urteil hat dieser am 8. Februar 2000 Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung trägt er vor, das Sozialgericht beurteile zunächst die Rechtsgrundlage für die Verwaltungsentscheidung der Beklagten unrichtig, wenn es § 144 Abs. 1 Nr. 4 SGB III i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB III als einschlägige Rechtsgrundlage ansehe. Allenfalls könnte die Entscheidung der Beklagten zutreffend auf § 144 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB III beruhen. Jedoch sei auch dies nicht der Fall, denn die Sperrzeit sei zu Unrecht festgesetzt. Die Maßnahme hätte geeignet und notwendig im Sinne von § 144 SGB III sein müssen. Dies sei hier nicht gegeben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 16. Dezember 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 12. April bis 2. Mai 1999 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, die Berufung sei unbegründet, denn das Sozialgericht habe zutreffend entschieden und ausführlich begründet, dass die Bescheide rechtmäßig seien. Die Zumutbarkeit der beruflichen Eingliederungsmaßnahme ergebe sich u.a. aus der Erklärung des Klägers über das Nichtzustandekommen einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme vom 17. April 1999.

Das Gericht hat die Akte des Sozialgerichts Marburg mit dem Az. S 5 AL 403/99 und die Verwaltungsakte der Beklagten zum Verfahren bei gezogen.

Gründe

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 16. Dezember 1999 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 1999 waren aufzuheben, denn die Festsetzung des Eintritts einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 12. April bis 2. Mai 1999 ist rechtsfehlerhaft erfolgt und der Kläger hat daher Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum.

Die angefochtenen Bescheide sowie das sozialgerichtliche Urteil können aus formellen und materiell-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben.

Gem. § 144 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch III (SGB III) tritt eine Sperrzeit ein, wenn sich der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert hat, an einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung teilzunehmen. Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme von 4 Tagen mit dem Thema „Wege aus der Arbeitslosigkeit, Bewerbungstraining“ angeboten. Hierbei ist schon fraglich, ob dieses Angebot rechtswirksam erfolgt ist. Ein solches Angebot muss in schriftlicher Form erfolgen (vgl. Niesel, SGB III, § 144 Rdnr. 72). Aus der Leistungsakte der Beklagten ist ein schriftliches Angebot nicht zu entnehmen. Der Kläger hat zwar in seiner Erklärung bezüglich der Nichtteilnahme (Bl. 255 VA) durch Unterschrift vom 17. April 1999 zugestanden, dass ihm die beschriebene Eingliederungsmaßnahme am 16. März 1999 angeboten worden sei, der erforderliche schriftliche Nachweis ist jedoch nicht vorhanden. Möglicherweise hat ihm die Beklagte dieses Angebot im Rahmen der mündlichen Besprechung unterbreitet. Die Notwendigkeit der Schriftform ergibt sich auch aus analoger Anwendung des § 34 Sozialgesetzbuch X (SGB X).

Neben diesem Verstoß gegen das Formerfordernis der Schriftlichkeit ist die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit auch materiell-rechtlich zu Unrecht erfolgt, denn die streitgegenständliche Trainingsmaßnahme war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht geeignet, dem Kläger notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Die in dieser Vorschrift enthaltene arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit einer Trainingsmaßnahme bezieht sich auf die generellen Möglichkeiten einer beruflichen Eingliederung. Relevant ist, in welchem Umfang für einen konkreten Arbeitslosen mit dem bestehenden Leistungsprofil, z.B. Lebensalter oder Dauer der Arbeitslosigkeit, sich durch die Maßnahme die Beschäftigungschancen erhöhen. Nicht vorausgesetzt wird eine positive Beschäftigungsprognose, vielmehr soll nach Durchführung der Trainingsmaßnahme die Wahrscheinlichkeit zur Beendung der Arbeitslosigkeit größer sein als vor der Maßnahme. Erforderlich ist damit eine Prognoseabschätzung, die den individuellen Qualifikationsstand des Arbeitslosen und die Dauer seiner Arbeitslosigkeit ebenso zu berücksichtigen hat, wie die Arbeitsmarktentwicklung (vgl. BSG in SozR 4100, § 44 Nr. 46, Urteil vom 7. April 1987). Vorliegend war die Beklagte im Rahmen der beschriebenen Prognoseentscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass die angebotene Trainingsmaßnahme „Wege aus der Arbeitslosigkeit, Bewerbungstraining“ zu einer Verbesserung der Eingliederungsaussichten des Klägers führen könnte. Das Gericht kann dieser Einschätzung nicht folgen.

Der Kläger hat unbestritten im Oktober 1998 die Meisterprüfung in seinem Beruf abgelegt und im Rahmen des Meisterprüfungslehrgangs gelernt, wie Bewerbungsschreiben von ihrer äußeren Form und von ihrem Inhalt her zu verfassen sind. Von daher ist die von der Beklagten angebotene Trainingsmaßnahme nicht angemessen i.S.d. § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gewesen. Gerade weil der Kläger erst 6 Monate zuvor seine Meisterprüfung abgelegt hatte, war es nicht erforderlich und konnte auch den Kenntnisstand des Klägers nicht erweitern, nach so kurzer Zeit erneut das Verfassen von Bewerbungsschreiben einzuüben. Falls bei dem Kläger tatsächlich Mängel in der Grammatik und Orthographie vorhanden waren - wie von der Beklagten vorgetragen - konnten diese ohnehin in einer nur 4 Tage dauernden Trainingsmaßnahme nicht behoben werden können. Eine wirkliche Verbesserung des Kenntnisstandes (Orthographie) kann allenfalls in einer mehrere Wochen oder Monate dauernden Maßnahme erreicht werden.

Daher lag bei dem Kläger ein wichtiger Grund i.S.d. § 144 Abs. 1 SGB III vor, der von ihm in seiner Erklärung vom 17. April 1999 (Bl. 255 VA) zu Recht geltend gemacht worden ist.

Damit ist die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit auf der Rechtsgrundlage des § 144 SGB III durch die Beklagte zu Unrecht erfolgt.

Schließlich war im Urteilstenor auch auszusprechen, dass der Kläger für den Zeitraum vom 12. April bis 2. Mai 1999 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20. April 1999 lediglich den Eintritt einer Sperrzeit für diesen Zeitraum festgestellt und die Leistung vorläufig eingestellt. Sie hat jedoch keinen Bescheid erlassen, wonach die mit Bescheid vom 7. Januar 1999 erfolgte Bewilligung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum aufgehoben wird. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 331 Abs. 2 SGB III vor. Aufgrund dieser Rechtsnorm hätte die Beklagte die vorläufig eingestellte laufende Leistung (Arbeitslosengeld) mit einem eigenständigen Bescheid aufheben müssen. Sie hat dies innerhalb der in § 331 Abs. 2 SGB III vorgeschriebenen Ein-Monats-Frist (i.d.F. bis 31.7.1999) nicht getan, so dass sie verpflichtet ist, für diesen Zeitraum das Arbeitslosengeld nachzuzahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 SGG liegen nicht vor.