BGH, Urteil vom 25.09.2002 - RiZ(R) 4/01
Fundstelle
openJur 2012, 39594
  • Rkr:
Tenor

Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 23. April 2001 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit eines Dienstleistungszeugnisses des Präsidenten des Oberlandesgerichts F. , weil sie sich in ihrer richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sieht.

Die Antragstellerin ist Richterin am Landgericht D. . Sie war 1996 für neun Monate an das Oberlandesgericht F. abgeordnet. Nach Beendigung ihrer Abordnung übersandte ihr der Präsident des Oberlandesgerichts F. am 12. November 1996 eine Fotokopie eines Dienstleistungszeugnisses "zur Vorbereitung der förmlichen Eröffnung und Erörterung des Zeugnisses". Im Erörterungstermin vom 6. Februar 1997 überreichte die Antragstellerin schriftliche Einwendungen gegen das Dienstleistungszeugnis. Mit Schreiben vom 26. Mai 1997 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts mit, er halte an dem Inhalt des Dienstleistungszeugnisses vom 12. November 1996 fest und übersandte ein wortgleiches Zeugnis. Danach fand ein Erörterungstermin statt, in dessen Folge am 31. Juli 1997 ein abgeändertes Dienstleistungszeugnis erstellt wurde. Nach einem weiteren Erörterungstermin wurde der Antragstellerin am 3. November 1997 das Dienstleistungszeugnis vom 31. Juli 1997 eröffnet. Auf ihren Widerspruch vom 6. November 1997 hat der Präsident des Oberlandesgerichts das Dienstleistungszeugnis mit dem Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1998 in geringem Umfang abgeändert und auf Wunsch der Antragstellerin mit dem Datum vom 12. November 1996 versehen. Im übrigen hat er den Widerspruch zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat das Dienstgericht für Richter angerufen und in erster Linie begehrt, die Unzulässigkeit des dem Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts beigefügten Dienstleistungszeugnisses vom 12. November 1996 festzustellen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Dienstleistungszeugnis greife in ihre Unabhängigkeit als Richterin ein, weil die nach Landesrecht erforderliche Besprechung der dienstlichen Beurteilung unvollständig und nicht ausreichend aktenkundig gemacht worden sei. Außerdem seien die zwischenzeitlichen, später abgeänderten Fassungen des Dienstleistungszeugnisses vom 26. Mai und 31. Juli 1997 an das Landgericht und an den Antragsgegner versandt worden. Fehlerhaft sei dabei mitgeteilt worden, daß diese Fassungen eröffnet und erörtert worden seien. Die Gegendarstellungen seien nicht beigefügt worden.

Hilfsweise hat die Antragstellerin beantragt festzustellen, daß die folgenden Passagen in dem Dienstleistungszeugnis unzulässig sind:

a) "..., die sie nach ihren Worten als Prüfungssituation empfand,..."

b) "Ihre Voten waren umfangreiche Rechtsgutachten, die mit zahlreichen Rechtsprechungsund Literaturhinweisen gestützt waren. Dementsprechend waren auch ihre Urteile, von denen sie zahlreiche veröffentlicht hat, von Rechtsausführungen bestimmt, manchmal blieb sie dabei allerdings mehr dem Gutachtenstil als dem praktisch zielgerichteten Urteilsstil verhaftet, in Einzelfällen schien mir die genaue Verbindung der Rechtssätze mit den konkreten Tatsachen des Falles nicht ganz gelungen."

c) das Wort "aber" in dem anschließenden Satz "Die Sachverhaltsdarstellungen waren aber immer klar und geordnet, ihre Aktenkenntnis immer, auch in Einzelheiten, genau und zuverlässig."

d) "Frau Dr. S. ist sich des Wertes ihrer Fähigkeiten und Leistungen bewußt und versteht es, darauf bei sich ergebenden Gelegenheiten hinzuweisen. Das führt aber keineswegs zu einer Überheblichkeit oder auch nur zu einer Distanz gegenüber den Kollegen."

e) "...-allenfalls etwas gehemmt durch die von ihr so empfundene Prüfungssituation -..."

f) "Besonders ersichtlich ist die ausgeprägte Neigung und Fähigkeit von Frau Dr. S. zum Erkennen, Erforschen und Behandeln von Rechtsfragen, eine Arbeitsund Betrachtungsweise, die auch ihre Voten und Urteile bestimmt hat."

Das Dienstgericht für Richter hat den Antrag zurückgewiesen. Den durcheinen Rechtsanwalt eingereichten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Dienstgerichtshof für Richter abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsgegnerinist durch den Senat verworfen worden. Der Senat hat jedoch darauf hingewiesen, daß die Berufung zulässig ist. Die ebenfalls durch einen Rechtsanwalt eingelegte und begründete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgtdie Antragstellerin ihre Anträge weiter.

Gründe

Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 68 Abs. 2 HessRiG), über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, §§ 104 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1, 141 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Antragstellerin durch das dem Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts beigefügte Dienstleistungszeugnis vom 12. November 1996 zu Recht verneint.

A.

Die Revision ist zulässig.

Die Antragstellerin hat selbständig Revision eingelegt und diese begründet. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigtem war nicht geboten (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 -RiZ (R) 4/83, BGHZ 90, 34, 36). Es kommt für die Zulässigkeit der Revision deshalb nicht darauf an, ob der von ihr bevollmächtigte Vorsitzende Richter am Landgericht a.D. P. sie wirksam vor dem Dienstgericht des Bundes vertreten kann. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß die Vertretung durch Herrn P. gemäß § 67 Abs. 1 VwGO nicht zulässig ist. Läßt sich ein Richter vor dem Revisionsgericht vertreten, so ist das nur durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigtem möglich (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 65 Rdn. 5; Fürst, Richtergesetz, Vorbemerkung zu §§ 65 -68, Rdn. 4).

B.

Die Revision ist unbegründet.

I. Hauptantrag 1. Der Dienstgerichtshof führt aus, die Rügen der Verletzung des § 107 b HessBeamtenG in Verbindung mit § 21 HessLaufbahnVO, § 2 HessRiG seien nicht begründet. Das mit Datum vom 12. November 1996 übersandte Dienstleistungszeugnis sei ein Entwurf gewesen. Es könne dahinstehen, ob anläßlich der ersten Erörterung des Entwurfs kein Vermerk gefertigt worden sei. Vermerke seien anläßlich der weiteren Erörterungstermine am 22. Juli 1997, 8. Oktober 1997 und am 3. November 1997 erstellt worden. Das genüge den Anforderungen zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen das Dienstleistungszeugnis seien durch diese Vermerke aktenkundig gemacht worden. Sie nähmen auf die schriftlichen Stellungnahmen der Antragstellerin Bezug. Die Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragstellerin folge zudem aus den jeweiligen Änderungen des Entwurfs durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts.

2. Das greift die Antragstellerin ohne Erfolg an.

a) Ihr Antrag, den Tatbestand des Berufungsurteils in einigen Punkten zu berichtigen und zu ergänzen, ist unzulässig. Die Berichtigung des Tatbestandes erfolgt allein durch das Gericht, das das Urteil verfaßt hat (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 119 VwGO). Lehnt das Gericht eine Tatbestandsberichtigung ab, kann dieser abgelehnte Antrag nicht mit einer isolierten Verfahrensrüge in der Revisionsinstanz weiter verfolgt werden.

Die Rüge, der Tatbestand sei so unvollständig, daß dem Revisionsgericht die Feststellung unmöglich sei, ob eine Rechtsverletzung vorliege, ist offensichtlich unbegründet. Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO abgesehen.

b) Auch die Rüge der fehlerhaften Anwendung materiellen Rechts ist erfolglos.

aa) Das Dienstgericht für Richter überprüft eine dienstliche Beurteilung ausschließlich daraufhin, ob sie den Richter in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 10. August 2001 -RiZ (R) 5/00, NJW 2002, 359 m.w.N.). Eine dienstliche Beurteilung eines Richters kann wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig sein, wenn bei deren Eröffnung die nach Landesrecht zwingend vorgeschriebene aktenkundige Erfassung des Ergebnisses der Besprechung nicht geschehen ist (BGH, Urteil vom 23. August 1985 -RiZ (R) 10/84, BGHZ 95, 313, 320). Der Senat hat hervorgehoben, daß der vorgesehene Vermerk über die Besprechung der dienstlichen Beurteilung bei Richtern eine besondere und über das allgemeine Beurteilungswesen des öffentlichen Dienstes hinausreichende Bedeutung habe. Der Richter erhalte auf diese Weise Gelegenheit, gerade auch solche Einwendungen in dem Besprechungsvermerk unterzubringen, die seine richterliche Unabhängigkeit beträfen. Er habe ein hohes Interesse daran, diese Gesichtspunkte in seine Personalakte gelangen zu lassen. Der Vermerk sei deshalb ein zusätzliches Mittel zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit des Richters. Die dienstliche Beurteilung sei bei Unterbleiben des Vermerks wegen der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig (BGH, Urteil vom 23. August 1985, aaO S. 322 f.).

bb) Vergeblich macht die Antragstellerin geltend, das Berufungsgericht habe das am 6. Februar 1997 erörterte Dienstleistungszeugnis fehlerhaft als Entwurf und nicht als endgültig eröffnetes Zeugnis angesehen; da der nach § 21 HessLaufbahnVO erforderliche Vermerk über die Eröffnung des Zeugnisses am 6. Februar 1997 fehle, sei sie in ihrer richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.

Es kommt nicht darauf an, ob am 6. Februar 1997 ein Entwurf oder eine endgültige Fassung erörtert worden ist. Der Einwand der Antragstellerin ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie sich mit ihrem Antrag im Prüfungsverfahren nicht gegen eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch das am 6. Februar 1997 erörterte Dienstleistungszeugnis wendet. Vielmehr begehrt sie allein die Feststellung der Unzulässigkeit des Dienstleistungszeugnisses, das dem Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1998 beigelegen hat. Dieses Zeugnis ist zwar auf den 12. November 1996 rückdatiert worden, ist jedoch nicht identisch mit dem Zeugnis, das der Besprechung vom 6. Februar 1997 zugrunde gelegen hat. Das am 6. Februar 1997 erörterte Zeugnis ist identisch mit dem Zeugnis, das dem Schreiben vom 26. Mai 1997 beigefügt worden ist. Dieses Zeugnis ist mit der Eröffnung des abgeänderten Zeugnisses am 3. November 1997 gegenstandslos geworden. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat angeordnet, es zu vernichten. Eine etwaige Unzulässigkeit dieses Zeugnisses wegen eines fehlenden Besprechungsvermerks hat keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit des mit dem Widerspruchsbescheid vorgelegten Zeugnisses.

Unbegründet ist deshalb auch die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu der Behauptung vernehmen müssen, das am 6. Februar 1997 eröffnete Zeugnis, sei "das Dienstleistungszeugnis". Auf diese Behauptung kommt es nicht an.

cc) Zu Unrecht meint die Antragstellerin, das dem Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1998 beigefügte Dienstleistungszeugnis beeinträchtige sie in ihrer Unabhängigkeit, weil auch insoweit der gemäß § 21 HessLaufbahnVO, § 2 HessRiG erforderliche Besprechungsvermerk fehle.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 HessLaufbahnVO, der gemäß § 2 HessRiG für die Rechtsverhältnisse der Richter entsprechend gilt, ist die Beurteilung dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und auf Wunsch mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen. Der Dienstherr ist nach dieser Regelung gehalten, die die richterliche Unabhängigkeit möglicherweise betreffenden Einwendungen aktenkundig zu machen (BGH, Urteil vom 23. August 1985 -RiZ

(R) 10/84, BGHZ 95, 313, 322). Dazu ist es nicht notwendig, daß der Vermerk die Einwendungen selbst enthält. Dem Zweck des Besprechungsvermerks ist ausreichend Rechnung getragen, wenn die Einwendungen zu den Akten gelangt sind und der Vermerk, etwa durch eine Bezugnahme, erkennen läßt, daß sie bis zur Eröffnung zur Kenntnis genommen worden sind. Das ist der Fall, wie das Berufungsgericht zutreffend darstellt. Die schriftlichen Einwendungen sind zu den Akten gelangt und vom Präsidenten des Oberlandesgerichts bis zur Eröffnung des Dienstleistungszeugnisses zur Kenntnis genommen worden. Das ergibt sich in ausreichendem Maße aus den Vermerken über die Erörterungen vom 22. Juli 1997, 8. Oktober 1997 und 3. November 1997. Daß die Vermerke selbst keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragstellerin enthalten und das Ergebnis der Besprechung nicht detailliert festhalten, ist ohne Belang. § 21 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HessLaufbahnVO schreiben dies auch unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für die richterliche Unabhängigkeit nicht vor.

dd) Unzutreffend ist die Auffassung der Antragstellerin, das dem Widerspruchsbescheid beigefügte Dienstleistungszeugnis sei unzulässig, weil der Präsident des Oberlandesgerichts die Fassungen des Dienstleistungszeugnisses vom 26. Mai und 31. Juli 1997 an den Antragsgegner, das Landgericht und an die Antragstellerin herausgegeben habe, obwohl das Eröffnungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen und die Eingaben der Antragstellerin nicht erörtert worden seien. Fehlerhaft sei dabei mitgeteilt worden, daß das Zeugnis eröffnet und erörtert worden sei. Die Gegendarstellungen der Antragstellerin seien nicht beigefügt worden. Der Verstoß gegen § 107 b Satz 2 HessBG wirke bis heute fort.

Die von der Antragstellerin beanstandeten Maßnahmen betreffen nicht die Fassung des Dienstleistungszeugnisses, die dem Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1998 beigefügt war. Auf etwaige Verfahrensverstöße hinsichtlich der vorangegangenen, nach Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu vernichtenden Fassungen vom 26. Mai und 31. Juli 1997 kommt es nicht an. Solche Verfahrensverstöße führen nicht dazu, daß das nunmehr allein wirksame Dienstleistungszeugnis als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit zu werten wäre.

II. Hilfsantrag 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die beanstandeten Teile des Dienstleistungszeugnisses beeinträchtigten die Antragstellerin nicht in ihrer richterlichen Unabhängigkeit. Sie nähmen keinen Einfluß auf ihre konkrete richterliche Tätigkeit.

2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

a) Ebenso wie andere Maßnahmen der Dienstaufsicht ist die dienstliche Beurteilung eines Richters unzulässig, soweit die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG). Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn in der Beurteilung die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Dies ist vielmehr gerade der Sinn der dienstlichen Beurteilung von Richtern. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet in erster Linie Weisungsfreiheit. Daher verletzt die dienstliche Beurteilung eines Richters seine Unabhängigkeit, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Insoweit muß sich die Beurteilung auch jeder psychologischen Einflußnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch die in ihr enthaltene Kritik veranlaßt werden könnte, eine Verfahrensoder Sachentscheidung in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteil vom 10. August 2001 -RiZ (R) 5/00, NJW 2002, 359, 360 f. m.w.N.).

b) Hieran gemessen ist das dem Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1998 beigefügte Dienstleistungszeugnis des Präsidenten des Oberlandesgerichts inhaltlich nicht zu beanstanden.

aa) Der beanstandete Relativsatz

"die sie nach ihren Worten als Prüfungssituation empfand,"

findet sich in folgender Passage:

"Sie hat sich auf ihre Situation beim Oberlandesgericht, die sie nach ihren Worten als Prüfungssituation empfand, erfolgreich eingestellt und die besondere -für sie neue -Arbeitsweise beim Oberlandesgericht von Anfang an vollkommen beherrscht."

Die Darstellung schildert die Empfindung der Antragstellerin während ihrer Abordnungszeit. Damit ist weder eine Kritik an einer konkreten Entscheidung oder ihrem Verhalten bei der Entscheidungsfindung noch ein Versuch einer Einflußnahme auf künftige Verfahren oder Verfahrensweisen, sondern allenfalls eine gewisse Charakterisierung der Persönlichkeit der Antragstellerin verbunden. Anders als in dem dem Senatsurteil vom 30. März 1987 -RiZ (R) 5/86, NJW 1987, 2442 zugrunde liegenden Fall, bringt die Äußerung keinen Tadel zum Ausdruck, der sich auf die richterliche Tätigkeit der Antragstellerin bezieht. Zu Unrecht ist die Antragstellerin der Auffassung, für die Beurteilung sei auch die Stellungnahme des Senatsvorsitzenden heranzuziehen, wonach die Antragstellerin wiederholt von Prüfungssituationen gesprochen und sich entsprechend verhalten habe. Die Stellungnahme des Senatsvorsitzenden wird dem Dienstvorgesetzten nicht zugerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 -RiZ (R) 5/90, NJW 1992, 46, 47 = DRiZ 1992, 24). Der Präsident des Oberlandesgerichts hat sich entgegen der Behauptung der Antragstellerin diese Ausführungen nicht zu eigen gemacht, sondern im Widerspruchsbescheid und im Antragsverfahren lediglich darauf hingewiesen, daß die dargestellte Empfindung sich aus ihren Äußerungen gegenüber dem Senatsvorsitzenden ergebe.

Im dienstgerichtlichen Verfahren wird nicht geprüft, ob diese Äußerungen tatsächlich gefallen und die Empfindungen richtig dargestellt sind und ob sie nach den Maßstäben des Dienstrechts rechtmäßig sind (BGH, Urteil vom 10. August 2001 -RiZ (R) 5/00, NJW 2002, 359, 361 m.w.N.).

bb) Die Formulierung:

"Ihre Voten waren umfangreiche Rechtsgutachten, die mit zahlreichen Rechtsprechungsund Literaturhinweisen gestützt waren. Dementsprechend waren auch ihre Urteile, von denen sie zahlreiche veröffentlicht hat, von Rechtsausführungen bestimmt, manchmal blieb sie dabei allerdings mehr dem Gutachtenstil als dem praktisch zielgerichteten Urteilsstil verhaftet, in Einzelfällen schien mir die genaue Verbindung der Rechtssätze mit den konkreten Tatsachen des Falles nicht ganz gelungen."

enthält keine direkte oder indirekte Einflußnahme auf Art und Inhalt ihrer richterlichen Tätigkeit im Einzelfall. Insbesondere legt die Beurteilung der Antragstellerin nicht in unzulässiger Weise eine bestimmte Art der Bearbeitung nahe. Vielmehr befaßt sie sich kritisch mit den spezifischen Fähigkeiten der Antragstellerin. Das ist der Zweck der aus Anlaß einer Erprobung beim Oberlandesgericht erfolgten Beurteilung (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 -RiZ (R) 5/90, NJW 1992, 46, 47 = DRiZ 1992, 24).

cc) Das Wort "aber" steht in dem anschließenden Satz

"Die Sachverhaltsdarstellungen waren aber immer klar und geordnet, ihre Aktenkenntnis immer, auch in Einzelheiten, genau und zuverlässig."

Dieser Satz schließt an den vorhergehenden, unter bb) dargestellten Satz an. Das Wort "aber" verstärkt die Aussage des vorhergehenden Satzes, indem er die Fähigkeit, Rechtssätze mit den konkreten Tatsachen zu verbinden, als weniger ausgeprägt darstellt, als die Fähigkeit, den Sachverhalt darzustellen. Darin liegt keinerlei Einflußnahme auf Art und Inhalt der richterlichen Tätigkeit.

dd) Die Passage

"Frau Dr. S. ist sich des Wertes ihrer Fähigkeiten und Leistungen bewußt und versteht es, darauf bei sich ergebenden Gelegenheiten hinzuweisen. Das führt aber keineswegs zu einer Überheblichkeit oder auch nur zu einer Distanz gegenüber den Kollegen."

befaßt sich mit der Persönlichkeit der Antragstellerin. Sie hat keinen Bezug zu einer bestimmten richterlichen Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 -RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 44). Soweit die Antragstellerin meint, sie solle veranlaßt werden, sich im Richterkollegium bei der Aussprache über die richtige Entscheidung einer Rechtssache Zurückhaltung aufzuerlegen und damit gehindert werden, ihre Überzeugung zur Geltung zu bringen, versucht sie lediglich, die rechtlich nicht angreifbare und im übrigen zutreffende Würdigung dieser Passage durch das Berufungsgericht durch ihre eigene zu ersetzen.

ee) Die Formulierung

"...-allenfalls etwas gehemmt durch die von ihr so empfundene Prüfungssituation -... "

findet sich in dem Satz:

"Sie hat sich -allenfalls etwas gehemmt durch die von ihr so empfundene Prüfungssituation -sehr aufgeschlossen gezeigt und das gute menschliche Klima im Senat mit gefördert."

Dieser Satz schließt an den unter dd) dargestellten Satz an. Seine Bedeutung beschränkt sich auf die Darstellung der Persönlichkeit der Antragstellerin. Eine Beeinflussung ihrer richterlichen Tätigkeit ist damit nicht verbunden.

ff) Die Passage

"Besonders ersichtlich ist die ausgeprägte Neigung und Fähigkeit von Frau Dr. S. zum Erkennen, Erforschen und Behandeln von Rechtsfragen, eine Arbeitsund Betrachtungsweise, die auch ihre Voten und Urteile bestimmt hat."

befaßt sich ohne Kritik an der Arbeitsweise der Antragstellerin in bestimmten Fällen mit ihren dienstlichen Fähigkeiten. Sie nimmt keinen Einfluß auf Art und Weise ihrer konkreten richterlichen Tätigkeit.

III. Kostenentscheidung 1. Das Berufungsgericht hat der Antragstellerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt und davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.

Die Antragstellerin beantragt, der Staatskasse in analoger Anwendung der §§ 154 Abs. 4, 155 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts im Berufungszulassungsverfahren und im Berufungsverfahren aufzuerlegen.

2. Dieser Antrag ist unbegründet.

a) Der Antragstellerin sind die gesamten und damit auch die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens durch den Beschluß des Berufungsgerichts vom 16. April 1999 auferlegt worden. Die Beschwerde dagegen hat der Senat als unzulässig verworfen (Beschluß vom 4. Oktober 2000 -RiZ

(B) 5/99). Eine Abänderung dieser Kostenentscheidung ist nicht möglich.

b) Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts für das Berufungsverfahren ist nicht zu beanstanden. Der Staatskasse können die Gebühren und Auslagen des von der Antragstellerin mit dem Berufungsverfahren beauftragten Rechtsanwalts selbst dann nicht auferlegt werden, wenn sie infolge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Dienstgerichts irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, sie müsse für das Berufungsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragen. §§ 154 Abs. 4, 155 Abs. 5 und 162 Abs. 3 VwGO betreffen spezielle Sachverhalte. Aus ihnen kann nicht in analoger Anwendung der allgemeine Rechtssatz hergeleitet werden, der Staatskasse seien in Abweichung von § 154 Abs. 2 VwGO die außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn diese auf einem schuldhaften Fehlverhalten der Gerichte beruhen (vgl.

BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1999 -4 B 30/99, NVwZ-RR 1999, 694, 695; Beschluß vom 3. Dezember 1998 -1 B 110/98, NVwZ 1999, 405, 406; Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 155 Rdn. 14).

IV.

Die Kostenentscheidung des Senats beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.090,34

(8 .0m0m0DM) festgesetzt.

Nobbe Solin-Stojanovic Kniffka Joeres Mayen