Hessischer VGH, Urteil vom 02.08.1999 - 12 UE 1943/99
Fundstelle
openJur 2012, 22097
  • Rkr:
Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die der Klägerin auferlegten Personalkosten für die Begleitung eines von der Klägerin beförderten Ausländers zwischen dem Flughafen und der Botschaft des Heimatstaats.

Die Klägerin, ein in Bahrain ansässiges Luftfahrtunternehmen, beförderte am 10. Juli 1997 den sri-lankischen Staatsangehörigen N B mit dem Flug aus Abu Dhabi nach Frankfurt am Main. Dort wurde bei einer grenzpolizeilichen Vorkontrolle festgestellt, dass der Ausländer über keinerlei gültige Grenzübertrittspapiere verfügte. Nachdem er um Asyl nachgesucht hatte, wurde er erkennungsdienstlich behandelt und gab bei seiner Anhörung an, ein Schleuser habe den Pass für ihn vorgezeigt. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 17. Juli 1997 als offensichtlich unbegründet abgelehnt; gleichzeitig wurde die Zurückweisung durch das Grenzschutzamt Frankfurt/Main ausgesprochen. Mit Bescheid vom 22. Juli 1997 verpflichtete das Grenzschutzamt Frankfurt/Main die Klägerin, den Ausländer unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 24. Juli 1997, 11.30 Uhr außer Landes nach Colombo (Sri Lanka) zu befördern. Dieser Verpflichtung kam die Klägerin am 24. Juli 1997 nach.

Mit Bescheid vom 16. November 1998 forderte das Grenzschutzamt Frankfurt/Main von der Klägerin die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 827,64 DM, die aus Anlass der Zurückweisung des Ausländers entstanden seien. In der beigefügten Kostenaufstellung sind für medizinische Betreuung 58,94 DM, anteilige Personalkosten für Beförderungen innerhalb Deutschlands in Höhe von 758,70 DM und Kosten für ein Passersatzdokument in Höhe von 10 DM aufgeführt. Nach einer Kostenaufstellung vom 23. Juli 1997 wurde der Ausländer -- offensichtlich mit weiteren sri-lankischen Staatsangehörigen -- am 23. Juli 1997 in zwei Kraftfahrzeugen in Begleitung von drei Polizeibeamten und einem Verwaltungsangestellten zur Botschaft Sri-Lankas zur Erstellung eines Passersatzes gebracht, für den 10 DM verauslagt wurden. Der gegen den Leistungsbescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 14. Dezember 1998 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Rückbeförderungsverpflichtung der Klägerin ergebe sich allein aus der objektiv festzustellenden Tatsache, dass sie den Ausländer nach Deutschland transportiert habe. Die Rechtmäßigkeit der Einreiseverweigerung und Zurückweisung sei im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rückbeförderungsverpflichtung nicht zu überprüfen; deshalb komme es auf ein Verschulden des Beförderungsunternehmers hinsichtlich fehlender oder ungültiger Grenzübertrittsdokumente insoweit nicht an. Der Beförderungsunternehmer hafte im Falle einer Zurückweisung nach §§ 73 Abs. 1 und 2, 82 Abs. 3 Satz 1, 83 Abs. 2 Nr. 2 AuslG für die entstandenen Kosten neben dem Ausländer als Gesamtschuldner.

Hiergegen hat die Klägerin am 12. Januar 1999 Klage erhoben und die Ansicht vertreten, der Leistungsbescheid sei mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Verbot der Unverhältnismäßigkeit nicht vereinbar. Von einem Beförderungsunternehmer könne nicht mittelbar die Einrichtung eines eigenen aufwendigen Kontrollsystems für Passkontrollen und zur Verhinderung des Verlusts oder einer absichtlichen Vernichtung der Einreisedokumente verlangt werden. Nach übereinstimmender Erledigung hinsichtlich der Kosten für die medizinische Betreuung in Höhe von 58,94 DM hat die Klägerin beantragt,

den Leistungsbescheid des Grenzschutzamts Frankfurt am Main vom 16. November 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 14. Dezember 1998 im Übrigen aufzuheben.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat nach Einstellung des Verfahrens in Höhe der Kosten von 58,94 DM die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als von der Klägerin damit eine 10 DM übersteigende Zahlung gefordert wird. Die Klägerin sei zur Erstattung der Kosten für die Ausfertigung eines Passersatzdokumentes nach §§ 83 Abs. 2 Nr. 2, 82 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 AuslG verpflichtet. Ein Fall des § 73 Abs. 1 oder 2 AuslG liege vor, da mit dem bestandskräftigen Bescheid des Grenzschutzamts vom 22. Juli 1997 die Verpflichtung der Klägerin zur Rückbeförderung des Ausländers nach Colombo feststehe, nachdem dieser wegen seiner unerlaubten Einreiseabsicht an der Grenze zurückgewiesen worden sei. Die Klägerin sei bereits in dem Rückbeförderungsbescheid auf die grundsätzliche Verpflichtung zur Tragung weiterer Kosten hingewiesen worden. Zu den Verwaltungskosten, für die die Klägerin aufgrund §§ 82 Abs. 3 Satz 1, 83 Abs. 2 Nr. 2 AuslG hafte, gehörten nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG als erstattungsfähige Auslagen auch solche Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden zustünden. Deshalb seien die im Zusammenhang mit der Amtshandlung Zurückweisung entstandenen Kosten für die Ausstellung eines Passersatzdokumentes zur Durchführung der Zurückweisung erstattungsfähig. Die gesetzliche Risikoverteilung erweise sich als sachgerecht und verhältnismäßig auch im Hinblick darauf, dass es der Beförderungsunternehmer sei, der seinerseits erst die Notwendigkeit eines etwaigen Rücktransports veranlasse, indem er seine Fahrgäste an die Grenze schaffe. Die Inanspruchnahme des Luftfahrtunternehmers lasse sich als eine spezielle Form der Haftung als Störer verstehen, der einen von ihm verursachten ordnungswidrigen Zustand zu beseitigen habe. Die gesetzlichen Regelungen des Ausländergesetzes zur Verantwortlichkeit von Luftfahrtunternehmern für Passagiere, denen am Zielort die Einreise verweigert werde, stünden in keinem Widerspruch zu völkerrechtlichen Regelungen. Sie korrespondierten vielmehr mit dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II 441). Die Verantwortlichkeit des Luftfahrtunternehmers ende nach Nr. 3.36.2 des Anhangs 9 zu diesem Abkommen erst mit der Einreise des Ausländers. Rechtswidrig sei jedoch die Forderung nach Erstattung von Personalkosten für die Begleitung des Ausländers vom Transitbereich zur Botschaft Sri Lankas und zurück in Höhe von insgesamt 758,70 DM. Die vollzugspolizeiliche Begleitung und Überwachung der Ausländer durch Grenzschutzbeamte zur Verhinderung einer unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet könnten auch bei großzügiger Auslegung nicht als Maßnahmen zur Versorgung des Ausländers im Sinne von § 83 Abs. 2 Nr. 1 AuslG angesehen werden. Personalkosten unterfielen nur insoweit der Kostenhaftung des Beförderungsunternehmers, als sie durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers angefallen seien. Diese amtliche Begleitung erstrecke sich jedoch nur auf solche Maßnahmen, die beim unmittelbaren Rücktransport des Ausländers außer Landes anfielen. Allgemeine Vorhaltekosten zur Grenzsicherung gegen unerlaubte Einreisen unterfielen nicht der Erstattungsverpflichtung des Beförderungsunternehmers. Sie könnten auch nicht als allgemeine Verwaltungskosten geltend gemacht werden, da sie nicht dem abschließenden Kanon der erstattungsfähigen Auslagen nach § 10 VwKostG unterfielen.

Nach Zulassung der Berufung hinsichtlich der Personalkosten für die Begleitung der Fahrten zwischen dem Transitbereich und der Heimatbotschaft des Passagiers auf Antrag der Beklagten durch Beschluss des Senats vom 24. Juni 1999 macht die Beklagte geltend, die einschränkende Interpretation des § 83 Abs. 2 AuslG durch das Verwaltungsgericht sei durch den Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt. Mit der Formulierung des § 83 Abs. 2 Nr. 3 AuslG solle dem Beförderungsunternehmer lediglich eine Möglichkeit der Kostenminderung aufgezeigt werden, wenn er die Begleitung selbst übernehmen könne. Dies sei auf den unmittelbaren Rücktransport des Ausländers vom deutschen Abflugort zum ausländischen Zielort begrenzt. Damit werde aber nicht der Umkehrschluss zugelassen, dass eine erforderliche amtliche Begleitung stets nur eine solche beim unmittelbaren Rücktransport sei. Für die Begleitung des von der Klägerin beförderten Passagiers und drei weiterer Personen bei der Fahrt nach Bonn und zurück durch drei Polizeivollzugsbeamte und einen Verwaltungsangestellten seien für 9 1/2 Stunden Kosten von zusammen 2.394 DM und für die Fahrt der Betrag von insgesamt 640,80 DM angefallen. Für den vorliegenden Fall seien daher 758,70 DM in Rechnung zu stellen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage auch hinsichtlich der Personalkosten für die Begleitung bei den Fahrten zwischen Transitbereich und Polizeigewahrsam abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die Auffassung, nach dem insoweit unzweideutigen Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck der §§ 82, 83 AuslG solle der Beförderungsunternehmer nur dann die in § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bezeichneten Kosten tragen, wenn er nicht selbst die Begleitung des Ausländers übernehme. Insofern setze die Kostentragungspflicht zwingend voraus, dass der Beförderungsunternehmer in der Lage sein könne, die Begleitung des Ausländers auch selbst zu übernehmen. Begleitung und Bewachung seien vorliegend im Rahmen der allgemeinen hoheitlichen Aufgabenstellung des Bundesgrenzschutzes zur Verhinderung einer Straftat angefallen und stünden daher auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zurückweisung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung (§§ 124, 124a VwGO) ist auf die Erstattung der Personalkosten für die Begleitung des beförderten Ausländers zur Erledigung von Passangelegenheiten bei dessen Heimatbotschaft in Bonn in Höhe von 598,50 DM beschränkt. Der Berufungsantrag in dem Schriftsatz vom 8. Juli 1999 bezieht sich zwar auf Fahrten "zwischen Transitbereich und Polizeigewahrsam", hierbei handelt es sich aber erkennbar um ein Versehen; gemeint sind vielmehr die Fahrten zur Botschaft des Ausländers und zurück zum Flughafen. Wie sich aus der im Berufungsverfahren nachgereichten Berechnung ergibt, sind der Klägerin nur Personalkosten von 598,50 DM in Rechnung gestellt worden und nicht 758,70 DM. Die Berufung ist aber nur wegen der Personalkosten zugelassen. Sie ist auch begründet. Die Klage ist zwar insoweit zulässig, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die angegriffenen Bescheide aber insoweit nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 VwGO).

   I.

Die Klage ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, als Anfechtungsklage zulässig; insbesondere ist die Klägerin klagebefugt, obwohl es sich bei ihr um eine ausländische Rechtspersönlichkeit handelt. Die Klägerin kann sich nämlich auf die Möglichkeit berufen, durch die Verpflichtung zur Tragung der von ihr verlangten Kosten in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob sie eine Verletzung der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung aufgrund Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen kann; denn ihr stehen jedenfalls subjektiv-öffentliche Rechte bei ihrer Tätigkeit als Luftfahrtunternehmen aufgrund öffentlich-rechtlicher Genehmigung zu. Für die Klagebefugnis ist nicht unbedingt die Möglichkeit der Verletzung eines Grundrechts erforderlich, es genügt vielmehr, dass eine sonstige Rechtsposition aufgrund einer objektivrechtlichen Norm verletzt sein kann, die auch den Einzelnen zu begünstigen bestimmt ist (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., 1997, § 42 Rdnr. 102 m.w.N.).

Allerdings sprechen nach Auffassung des erkennenden Senats gewichtige Gründe für die Annahme, dass auch ausländische juristische Personen jedenfalls in begrenztem Umfang am Schutz der Grundrechte teilhaben. Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift folgt nicht zwingend der Umkehrschluss, dass ausländische juristische Personen nicht Grundrechtsträger sein können; denn Art. 19 Abs. 3 GG behält die Grundrechte nicht ausdrücklich "nur" den inländischen juristischen Personen vor (Bethge, AöR 104, 83; Degenhardt, EuGRZ 1981, 161; Niessen, NJW 1968, 1018; Ritter, NJW 1964, 279; Rux, demn. in ZAR Heft 5/1999; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.1989 -- 17 A 1780/88 --, EZAR 220 Nr. 3 = NVwZ 1990, 1090; a.A. Badura, Staatsrecht, 2. Aufl., 1996, S. 87; Huber in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., 1999, Art. 19 Abs. 3 Rdnr. 310 ff.; Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl. 1997, Art. 19 Rdnr. 15; Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. III Rdnr. 30; Ladeur in GK-GG, Art. 19 Abs. 3 Rdnr. 38). Aus der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes lässt sich lediglich entnehmen, dass zwischen inländischen und ausländischen juristischen Personen unterschieden werden sollte; die Gründe für die Differenzierung bleiben indes im Unklaren (dazu PR, 32. Sitzung des Grundsatzausschusses, Sten. Prot. S. 78; v. Mutius in BK, Art. 19 Abs. 3 GG Rdnr. 50; Quaritsch in Hdb. d. Staatsrechts, Bd. IV, 1989 § 120 Rdnr. 34; Stern, Staatsrecht, Bd. III/1, S. 1135). Im Allgemeinen wird als Motiv des Verfassungsgesetzgebers angenommen, dem Gesetzgeber sollte ein fremdenrechtlicher Handlungsspielraum verbleiben (Bethge, AöR 104, 54; v. Mutius, a.a.O., Rdnr. 50; Quaritsch, a.a.O., § 120 Rdnr. 36 -- 38; Stern, a.a.O., s. 1135; Ladeur, a.a.O., Rdnr. 38). Wenn aber dem Gesetzgeber die mehr oder weniger vollständige Gleichstellung ausländischer mit inländischen juristischen Personen überlassen werden sollte, dann ist zu berücksichtigen, dass aufgrund von zahlreichen Abkommen mit ausländischen Staaten ausländischen natürlichen und juristischen Personen in weitem Umfang die Inanspruchnahme subjektiver Freiheitsrechte und wirtschaftlicher Betätigungsrechte eingeräumt worden ist. Damit hat der Gesetzgeber in weiten Bereichen auch ausländischen juristischen Personen eine Gleichbehandlung gewährleistet. Deshalb kann mit gutem Grund die Auffassung vertreten werden, dass in diesem Umfang ausländische juristische Personen auch mögliche Träger von Grundrechten, insbesondere der Rechte auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit sein können (näher dazu Degenhardt, a.a.O.; Rux, a.a.O.). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen von Degenhardt und Rux sowie des OVG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) Bezug genommen. Damit gewinnt das allgemeine Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG zwar insoweit für ausländische juristische Personen eine ähnliche Geltung wie das Deutschengrundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG für Deutsche. Sie nehmen jedoch nicht an den speziellen Gewährleistungen der Freiheit der Wahl und der Ausübung des Berufs teil, die Art. 12 Abs. 1 GG nur Deutschen gewährleistet. Deshalb erscheint die Anerkennung einer beschränkten Grundrechtsfähigkeit ausländischer juristischer Personen systematisch vertretbar (vgl. dazu insgesamt OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.1989, a.a.O.; bejahend für Anspruch auf Entscheidung wegen enteignungsgleichen Eingriffs in das Grundstückseigentum BGH, 28.02.1980 -- III ZR 165/78 --, NJW 1980, 1567; für das Beförderungsverbot gegenüber ausländischen Luftfahrtunternehmen offen gelassen: BVerwG, 14.04.1992 -- 1 C 48.89 --, EZAR 220 Nr. 3 = NVwZ 1992, 682; BVerfG, 02.12.1997 -- 2 BvL 55/92 u.a. --, BVerfGE 97, 49 = EZAR 220 Nr. 5).

Das Bundesverfassungsgericht hat sich bisher zu der Streitfrage nicht endgültig geäußert. Zunächst hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts die Frage, ob Grundrechte auch für ausländische juristische Personen gelten, ausdrücklich offen gelassen (BVerfGE 12, 6 und 18, 441). Später hat er ohne nähere Begründung ausgeführt, Sinn und Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG verböten eine Ausdehnung der Grundrechte auf ausländische juristische Personen (BVerfGE 21, 207 und 23, 229). Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Lösung der Streitfrage später dann wieder ausdrücklich offen gelassen (BVerfGE 61, 1). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat eine ausländische juristische Person grundsätzlich für verfassungsbeschwerdeberechtigt erklärt, soweit sie Träger des geltend gemachten verfassungsmäßigen Rechts sein kann, aber im Hinblick auf das zusätzliche Erfordernis der örtlichen Beziehung zum bayrischen Staatsgebiet verlangt, dass die juristische Person ihren Sitz in Bayern hat; der Schutzzweck von Art. 120 der Bayerischen Verfassung gebiete nicht, die Beschwerdeberechtigung für ausländische juristische Personen über diese Grundsätze hinaus auszudehnen (08.10.1991 -- Vf. 31 -- VI -- 90 --, VerfGHE BY 44, 107 = BayVBl. 1992, 46).

Auch wenn man nicht der Auffassung über die -- begrenzte -- Anwendbarkeit von Grundrechten auf ausländische juristische Personen folgt, kann sich die Klägerin darauf berufen, durch die ihr auferlegte Zahlungsverpflichtung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Sie verfügt nämlich über eine Betriebsgenehmigung aufgrund §§ 20, 21a Satz 1 Luftverkehrsgesetz (vom 01.08.1922, RGBl. I 681; zuletzt geändert durch Gesetz v. 25.08.1998, BGBl. I 2432, -- LuftVG --) in Verbindung mit den Bestimmungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Gesetz v. 07.04.1956, BGBl. II 411) -- ICAO -- und des zu ihren Gunsten anwendbaren deutsch-bahrainischen Luftverkehrsabkommens vom 18. Juni 1991 (BGBl. 1993 II 819; Ges. vom 27.04.1993, BGBl. 1993 II 818), das am 5. November 1993 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 28.10.1993, BGBl. 1993 II 2040), die ihr insbesondere bei der Beförderung von Personen nach und aus Deutschland dieselben Rechte einräumen wie einem deutschen Luftverkehrsunternehmen. In dem zuletzt genannten Abkommen sind zwar überwiegend Rechte der Vertragsparteien, also der Bundesrepublik Deutschland und des Staats Bahrein, vereinbart, mittelbar sind aber auch die Luftfahrtunternehmen begünstigt. Gemäß Art. 2 gewährt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei zur Durchführung des internationalen Fluglinienverkehrs durch die bezeichneten Unternehmen auf den festgelegten Linien Überflug- und Landerechte. Die Tätigkeit der Luftfahrtunternehmen ist davon abhängig, dass eine Vertragspartei sie der anderen bezeichnet, die Genehmigungen zum Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs (Art. 3 Abs. 2) gewährt den Luftfahrtunternehmen aber die in dem Abkommen vereinbarten Rechte (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 2). Dazu gehört, dass von einem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei keine höheren Gebühren erhoben werden als die für Luftfahrzeuge eines inländischen Unternehmens in ähnlichem internationalen Fluglinienverkehr (Art. 5) und dass die bezeichneten Unternehmen teilweise von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit sind (Art. 6). Den bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien wird in billiger und gleicher Weise Gelegenheit gegeben, den Fluglinienverkehr auf den festgelegten Linien zu betreiben, allerdings unter Rücksichtnahme auf die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei nach im Einzelnen im Vertrag vereinbarten Kriterien (Art. 8). Schließlich gewährt jede Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Niederlassungen sowie Verwaltungs-, kaufmännisches und technisches Personal zu unterhalten, soweit dies für die Erfordernisse des Unternehmens notwendig ist (Art. 11 Abs. 1). Zur Verpflichtung von Luftfahrtunternehmen, Kosten im Rahmen von Zurückweisungen zu tragen, verhält sich das Abkommen nicht. In Art. 13 wird allerdings Luftfahrtunternehmen, die in beiden Staaten Luftverkehrsrechte ausüben, die Durchführung von Maßnahmen auf Ersuchen erlaubt, die gewährleisten sollen, dass nur Fluggäste mit den für die Einreise in den ersuchenden Vertragsstaat oder die Durchreise durch diesen Staat erforderlichen Dokumenten befördert werden (Abs. 1). Wird ein Fluggast, der auf einer in diesem Abkommen bezeichneten Linie befördert worden ist, von einer Vertragspartei zurückgewiesen, so hat ihn die andere Vertragspartei zurückzuübernehmen, sofern er sich dort nicht nur auf der Durchreise aufgehalten hat (Abs. 2). Durch diese Bestimmungen sind zum einen Kontrollmaßnahmen ermöglicht und zum anderen die Rückübernahme von zurückgewiesenen Passagieren durch den anderen Vertragsstaat gewährleistet. Es braucht nicht im Einzelnen geklärt zu werden, inwieweit Verkehrsunternehmen hierdurch jeweils unmittelbar begünstigt sind. Insgesamt ergeben sich jedoch aus diesen Vertragsbestimmungen subjektive Rechtspositionen, auf die sich die Klägerin bei Ausübung ihrer Betriebsgenehmigung berufen kann.

   II.

Die Berufung der Beklagten ist wegen der allein streitbefangenen Personalkosten begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht entschieden, dass die Heranziehung der Klägerin zur Tragung der Personalkosten für die Begleitung des von ihr beförderten Ausländers auf Hin- und Rückfahrt zwischen Flughafen und Botschaft schon dem Grunde nach rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 VwGO).

1.      Der Überprüfung des von der Klägerin angegriffenen Leistungsbescheids

vom 16. November 1998 steht die Bestandskraft des Beförderungsbescheids vom 22. Juli 1997 nicht entgegen.

Die Klägerin wendet sich mit der Klage ebenso wie zuvor mit dem Widerspruch ausschließlich gegen die gegen sie ergangene Zahlungsaufforderung. Die Aufforderung zur Beförderung des Passagiers nach Colombo mit Bescheid vom 22. Juli 1997 ist bestandskräftig und damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfen. In diesem Bescheid ist auch ein Hinweis auf die Kostenpflicht des Ausländers und des Beförderungsunternehmers enthalten, damit ist aber die Kostenverpflichtung der Klägerin nicht verbindlich festgestellt und konkretisiert. Der Hinweis auf die Kostenverpflichtung nach § 73 Abs. 1 AuslG in dem Rückbeförderungsbescheid vom 22. Juli 1997 hat den Leistungsbescheid weder vorweggenommen noch ihn teilweise verbindlich präjudiziert. Daher ist der Leistungsbescheid vom 16. November 1998, soweit er hier noch angegriffen ist, nämlich wegen des Betrags von 598,50 DM für Beförderungskosten innerhalb Deutschlands, hinsichtlich der Kostenpflicht der Klägerin nach Grund und Höhe in vollem Umfang gerichtlich zu überprüfen und nicht nur wegen Art und Höhe der von der Klägerin zu tragenden Kosten.

2.      Die Klägerin haftet gemäß §§ 82 Abs. 3 Satz 1, 83 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m.

Abs. 1 Nr. 3 AuslG als Beförderungsunternehmer aufgrund der Zurückweisung des Passagiers neben diesem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen, und hierzu gehören auch die erforderlichen Personalkosten der amtlichen Begleitung zur Beschaffung von Reisedokumenten bei der Heimatbotschaft des Ausländers in Bonn.

a)      Aufgrund des von der Klägerin nicht angegriffenen Bescheids vom 22.

Juli 1997 steht verbindlich fest, dass es sich bei der Zurückweisung und anschließenden Beförderung des sri-lankischen Passagiers um einen Fall des § 73 Abs. 1 AuslG handelt, der die Kostenpflicht der Klägerin nach § 82 Abs. 3 Satz 1 AuslG begründet.

Deshalb braucht im vorliegenden Verfahren nicht überprüft zu werden, ob der Rückbeförderung tatsächlich ein erfolglos gebliebener Einreiseversuch zugrunde liegt. Es kann auch offen bleiben, ob eine Kostenverpflichtung nicht entsteht, wenn die Zurückweisung offensichtlich rechtswidrig war (betr. Abschiebung: VGH Baden-Württemberg, 24.03.1983 -- 11 S 778/81 --, EZAR 137 Nr. 4; Hess. VGH, 06.10.1994 -- 10 UE 2754/93 --, NVwZ 1995, 111 = DVBl. 1995, 582 = DÖV 1995, 876; OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.1997 -- 17 A 3412/94 --, EZAR 049 Nr. 1 = NWVBl. 1998, 66 = InfAuslR 1997, 455). Denn für eine derartige Annahme gibt es hier keinen Anhalt.

Im Übrigen kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung hier ohnehin nicht an; denn die Rückbeförderungspflicht knüpft lediglich an den tatsächlich erfolglosen Einreiseversuch an (Hess. VGH, 23.03.1998 -- 12 UE 1310/95 --, EZAR 055 Nr. 1 = ESVGH 48, 320; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., 1999, § 73 AuslG Rdnr. 4). Diese Rückbeförderungsverpflichtung der Beförderungsunternehmer ist Teil der auf europäischer Ebene verabredeten Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Einwanderung (dazu Cruz, ZAR 1991, 178; Grabherr, NVwZ 1989, 38; Hellenthal, ZAR 1993, 76; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, Rdnr. 4/143 m.w.N.) und als solche sowohl mit Art. 33 GK als auch mit sonstigem Völkerrecht vereinbar (BVerwG, 14.04.1992 -- 1 C 48.89 --, EZAR 220 Nr. 3 = NVwZ 1992, 682; Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AuslG Rdnr. 5 f.; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 Bst. a Satz 2 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19.06.1990, BGBl. 1993 II 1013 -- SDÜ --; Ges. vom 15.07.1993, BGBl. II 1010; geändert durch Ges. vom 01.07.1997, BGBl. I 1606). Die Beförderungsverpflichtung besteht aufgrund einer bloßen Risikohaftung und ist deshalb insbesondere von einem Verschulden des Beförderungsunternehmers unabhängig (Hess. VGH, 23.01.1989 -- 12 TH 3157/87 --, EZAR 220 Nr. 2 = NVwZ 1989, 393; GK-AuslR, § 73 AuslG Rdnr. 52; differenzierend dagegen Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 1997, S. 287 f.). Sie ist öffentlich-rechtlicher Art und mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Soweit sie die Beförderungsunternehmer mittelbar unter anderem zur Überprüfung der Einreisepapiere von Passagieren verpflichtet, steht sie im Einklang mit Art. 26 Abs. 1 Bst. b SDÜ und Art. 13 ICAO und dessen Anhang 9 (dazu BVerfG, 02.12.1997 -- 2 BvL 55/92 u.a. --, BVerfGE 97, 49 = EZAR 220 Nr. 5). Nach der hier maßgeblichen Fassung von Anhang 9 vom Juli 1990 (9. Auflage) vergewissern sich die Fluggesellschaften am Abflugsort, dass der Passagier im Besitz der in den Vertragsstaaten vorgeschriebenen Kontrolldokumente ist (Nr. 3.37). Die Verpflichtung der Fluggesellschaft zur Entfernung einer für unzulässig erklärten Person aus dem Staatsgebiet zum Ausgangspunkt der Reise oder an einen beliebigen Ort, wo sie zulässig ist (Nr. 3.35), endet erst mit der endgültigen Zulassung dieser Person durch den betreffenden Staat (Nr. 3.36.2). Die Feststellung einer Nachlässigkeit bei der Dokumentenkontrolle ist nur für die Verhängung von Geldstrafen vorausgesetzt (Nr. 3.37.1), nicht für die Rückbeförderungsverpflichtung.

Für das vorliegende Verfahren ist darüber hinaus unerheblich, ob der Klägerin die Ersatzvornahme ordnungsgemäß angedroht worden ist. Die Ersatzvornahme muss schriftlich angedroht, hierbei muss für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist, innerhalb welcher der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann, bestimmt und die Kosten für die Ersatzvornahme müssen vorläufig veranschlagt werden (§ 13 Abs. 1 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz v. 27.04.1953, BGBl. I 157 -- VwVG --), und deshalb ist die Androhung ohne Bestimmung einer eigenen Frist ebenso rechtswidrig (Hess. VGH, 23.03.1998, a.a.O.) wie die Androhung ohne Voranschlag der voraussichtlichen Kosten. Da hier die Zurückweisung durch Beförderung nach Colombo nicht im Wege der Ersatzvornahme vollzogen wurde und hierfür auch keine Kosten angesetzt sind, kommt es für den Erfolg der Klage nicht darauf an, dass in dem Bescheid vom 22. Juli 1997 weder eine eigene Frist für die Ersatzvornahme noch die voraussichtlichen Kosten bestimmt sind. Die Beförderung erfolgte offenbar durch die Klägerin.

b)      Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts

handelt es sich bei den streitbefangenen Personalkosten um solche der amtlichen Begleitung im Sinne von § 83 Abs. 2 Nr. 3 AuslG. Nach dem Wortlaut von § 82 Abs. 3 Satz 1 AuslG bestehen kaum Zweifel daran, dass die Kosten für die Begleitung auf Fahrten zum Zwecke der Passbeschaffung zu denjenigen Kosten gehören können, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstanden sind. Der Umfang dieser Kosten ist jedoch in § 83 Abs. 2 AuslG verbindlich festgelegt. Die dortigen Bestimmungen sind weder der Art noch der Höhe nach im Hinblick auf die Bestimmung des § 82 Abs. 3 Satz 1 AuslG über die Kostenverpflichtung erweiternd auszulegen (Hailbronner, a.a.O., § 83 AuslG Rdnr. 1; Renner, Ausländerrecht, § 83 AuslG Rdnr. 2).

Kosten für die Begleitung des Ausländers aus Sicherheitsgründen innerhalb des Bundesgebiets zählen jedenfalls bei unbefangener Betrachtungsweise nach allgemeinem Verständnis nicht zu den Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets im Sinne von § 83 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Bei ihnen handelt es sich auch schon nach dem Wortsinn nicht um Verwaltungskosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative AuslG). Sie könnten allenfalls als Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers im Sinne von § 83 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative AuslG verstanden werden.

Im weiteren Sinne dienen auch die Kosten für die aus Sicherheitsgründen notwendige Begleitung durch Grenzschutzbeamte bei der Fahrt zur Heimatbotschaft und zurück zur Transitzone im Flughafen der sonstigen Versorgung des Ausländers. Die Begleitung durch besondere Grenzschutzbedienstete auf diesen Fahrten tritt an die Stelle der Überwachung der Transitzone durch den Bundesgrenzschutz. Da letztere aber zu den allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen gehört, die weder dem Ausländer noch dem Beförderungsunternehmer in Rechnung gestellt werden, bestehen erhebliche Bedenken dagegen, die bei Fahrten außerhalb des Flughafens entstehenden Kosten für die Sicherung und Bewachung des Ausländers ohne weiteres dem Begriff der sonstigen Versorgung des Ausländers zu subsumieren. Der Aufenthalt eines zurückgewiesenen Ausländers außerhalb des Transitbereichs des Flughafengeländes erfordert allerdings besondere Regelungen, weil der Ausländer an einer zugelassenen Grenzübergangsstelle mit Überschreiten der Grenze und Passieren der Grenzübergangsstelle eingereist ist (§ 59 Abs. 2 Satz 1 AuslG), im Übrigen aber eine Einreise bereits dann erfolgt ist, wenn der Ausländer die Grenze überschritten hat (§ 59 Abs. 2 Satz 3 AuslG). Dies hat zur Folge, dass ein Ausländer auch dadurch einreisen kann, dass er die Grenzkontrollstelle am Flughafen umgeht oder aus der Transitzone ohne Grenzkontrolle entweicht. Wird dem Ausländer von der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde das Passieren der Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck erlaubt, ist es fraglich, ob damit bereits eine Einreise erfolgt ist. Deshalb wird durch die nachträglich eingefügte Bestimmung des § 59 Abs. 2 Satz 2 AuslG klargestellt, dass in einem derartigen Fall vor der Entscheidung über die Zurückweisung nach § 60 AuslG oder §§ 18, 18a AsylVfG oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme keine Einreise vorliegt, solange den Grenzbehörden eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt. Soweit ein zurückgewiesener oder für die Zurückweisung in Betracht kommender Ausländer zum Zwecke der Passbeschaffung die Transitzone verlassen muss, ist er demzufolge nicht eingereist, falls und solange er von Kontrollbediensteten bewacht wird. Da es sich insoweit um einen Ausnahmetatbestand handelt, werden auch die insoweit anfallenden Kosten nicht von dem Begriff der sonstigen Versorgung des Ausländers nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erfasst. Schließlich hat der Gesetzgeber anlässlich der Einfügung von § 59 Abs. 2 Satz 2 AuslG weder eine Klarstellung noch eine dahingehende Erweiterung der Kostenvorschriften in § 83 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2 Nr. 2 AuslG vorgenommen.

In Betracht kommt danach nur die Kostenpflicht der Klägerin nach § 83 Abs. 2 Nr. 3 AuslG. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Personalkosten für die Begleitung des Ausländers zur Heimatbotschaft des Ausländers könnten nicht als Kosten verstanden werden, die durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehen und gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 AuslG von dem Beförderungsunternehmer zu tragen sind, soweit dieser nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt. Die letztere Einschränkung deute unmissverständlich darauf hin, dass die im Gesetz geregelte amtliche Begleitung des Ausländers nur im Zusammenhang mit seiner Beförderung erforderlich werden könne und es sich bei der Beförderung nur um diejenige Beförderung handele, für die der Beförderungsunternehmer einzustehen habe. Deswegen gehöre zu der Beförderung nur diejenige, die durch Vollzug der Zurückweisung notwendig wird. Gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gehörten hierzu auch die Beförderung und Reisen innerhalb des Bundesgebiets, damit seien aber lediglich diejenigen Strecken gemeint, die auf dem Weg in den Zielstaat zurückzulegen sind. Dem vermag der Senat nicht beizupflichten.

Hinsichtlich der Haftung des Beförderungsunternehmers fällt auf, dass diese in mehrfacher Hinsicht von der allgemeinen Beschreibung des Haftungsumfangs abweicht. Ohne jede Einschränkung haftet der Beförderungsunternehmer nur für die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets (§ 83 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AuslG). Hinsichtlich der Verwaltungskosten ist allgemein auf die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme (der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung) abgestellt, während es für den Beförderungsunternehmer auf den Zeitraum bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise ankommt und außerdem die Kosten für die Abschiebungshaft und die Übersetzungskosten nicht ausdrücklich erwähnt sind (§ 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Die Kosten der erforderlichen amtlichen Begleitung des Ausländers bis zum Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Zurückweisung oder Einreiseverweigerung sind ausdrücklich gesondert geregelt (§ 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AuslG). Eine amtliche Begleitung des Ausländers, der entweder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden soll, kommt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Bundesgebiets in Betracht. Insofern verhält es sich nicht anders als mit den Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer, die unabhängig davon erfasst sind, ob sie im In- oder im Ausland entstehen. Unter amtlicher Begleitung ist zu verstehen, dass der Ausländer bei Fahrten und sonstigen Reisen zwischen dem Ort seiner Festnahme, der Haftanstalt oder der sonstigen Gewahrsamseinrichtung, dem Transitraum im Flughafen und dem Zielort im Ausland bewacht wird, damit er sich der Vollzugsmaßnahme nicht entziehen kann. Gegenüber diesem Zweck, den Vollzug der Zurückweisung nicht zu gefährden, tritt das Interesse an der Verhinderung von Straftaten zurück; soweit eine unerlaubte Einreise verhindert werden soll, steht dies in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Vollzug der Zurückweisung. Mit der Betonung, dass sämtliche entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten erfasst sind, macht der Gesetzgeber deutlich, dass die Haftung insoweit alle anfallenden Kosten abdecken soll.

Welche Bedeutung unter diesen Umständen der Ausnahme zugunsten des Beförderungsunternehmers zukommt, dass dieser nicht für Kosten aufzukommen hat, soweit er die erforderliche Begleitung des Ausländers selbst übernimmt, könnte nach dem Wortlaut unklar erscheinen. Offensichtlich ist an diejenigen Fälle gedacht, in denen der Ausländer zwar der Begleitung bedarf, diese aber nicht unbedingt durch Amtspersonen erfolgen muss. Bei Fahrten im Ausland bis zu dem vorgegebenen Zielort kann dies in Betracht kommen, wenn der Beförderungsunternehmer selbst die Gewähr dafür bietet, dass der Ausländer tatsächlich an den Zielort befördert wird und dies nicht, durch welche Mittel auch immer, verhindert. Denkbar ist, dass der Beförderungsunternehmer diese Garantie durch eigene Sicherungskräfte übernimmt oder in dem Beförderungsmittel, insbesondere in dem Luftfahrzeug, Sicherheitskräfte des Heimatstaats des Standorts des Luftfahrzeugs eingesetzt sind. Bei Fahrten im Inland ist diese Möglichkeit im Hinblick auf das staatliche Gewaltmonopol im Allgemeinen weder für Landfahrzeuge noch für Luftfahrzeuge bei einer späteren Zwischenlandung im Inland in Betracht zu ziehen. Unabhängig davon spricht die Einschränkung in § 83 Abs. 2 Nr. 3 AuslG jedenfalls nicht zwingend dafür, den dort in Bezug genommenen Haftungsumfang hinsichtlich der amtlichen Begleitung nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen die Begleitung ersatzweise durch den Beförderungsunternehmer übernommen werden kann. Die Ausnahme konkretisiert lediglich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, um klarzustellen, dass Kosten für eine Begleitung nicht verlangt werden dürfen, wenn diese nicht notwendig war.

Angesichts der weitreichenden Fassung der Grundvorschrift des § 83 Abs. 3 Satz 1 AuslG ist § 83 Abs. 2 Nr. 3 AuslG dahin zu verstehen, dass der Beförderungsunternehmer auch für die Personalkosten der amtlichen Begleitung des Ausländers während notwendiger Fahrten im Inland haften soll. Dort sind nämlich außer den Kosten der Rückbeförderung des Ausländers selbstständig auch die Kosten genannt, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Ausreise entstehen. Damit sind die Kosten lediglich zeitlich begrenzt. Von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise können aber nicht nur unmittelbar der Rückbeförderung dienende Maßnahmen notwendig werden, sondern auch solche, die -- jeweils vor der Einreise -- der Durchführung eines zwischenzeitlichen Asylverfahrens, der Krankenversorgung zum Zwecke der Gewährleistung der Reisefähigkeit und der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente dienen. Wenn während dieser Maßnahmen und bei hierfür erforderlich werdenden Fahrten Sicherheitspersonal eingesetzt werden muss, um die letztlich in Aussicht genommene Rückbeförderung nicht zu gefährden, ist der sachliche Bezug zur Zurückweisung im Sinne von § 73 Abs. 1 AuslG gewahrt.

Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, bei den entstandenen Kosten handele es sich um solche der Grenzsicherung, die zu den Aufgaben des Bundesgrenzschutzes gehörten und ihr als Transportunternehmerin nicht in Rechnung gestellt werden dürften. Denn es handelt sich gerade nicht um die üblicherweise anfallenden Kosten bei der Sicherung der Grenze am Flughafen, für die weder der Ausländer selbst noch der Beförderungsunternehmer einzustehen hat. Zudem kann die Klägerin ihrer Kostenverpflichtung auch nicht mit dem Einwand entgehen, die Beklagte habe das Personal sowieso einsetzen müssen. Denn die Vorschriften über die Haftung des Beförderungsunternehmers sehen gerade vor, dass dieser für Personalkosten aufzukommen hat, die in den gesetzlich umschriebenen Fällen aufgrund der Zurückweisung eines von dem Beförderungsunternehmer zur Grenze gebrachten Ausländers entstanden sind. Damit hat er für die von ihm veranlassten Personalkosten ohne Rücksicht darauf aufzukommen, dass diese auch sonst angefallen wären.

3.      Der Leistungsbescheid vom 16. November 1998 ist hinsichtlich der dort

enthaltenen anteiligen Personalkosten von 598,50 DM weder nach der Art der Berechnung noch hinsichtlich des Stundensatzes rechtlich zu beanstanden.

a)      Die Kosten der erforderlichen amtlichen Begleitung des Ausländers

sind aufgrund der allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand zu berechnen (§ 83 Abs. 4 Satz 2 AuslG); die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (v. 23.06.1970, BGBl. I 821; zuletzt geändert durch Gesetz v. 05.10.1994, BGBl. I 2914) -- VwKostG -- kommen im Verhältnis zu den speziellen Kostenbestimmungen des § 83 AuslG grundsätzlich nicht zur Anwendung.

Die Vorschriften des VwKostG gelten auch für Kosten aufgrund von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten des VwKostG erlassen werden, wenn die Gesetze von Behörden des Bundes ausgeführt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwKostG). Die ausländergesetzlichen Bestimmungen über die Zurückweisung und die Maßnahmen gegenüber Beförderungsunternehmern an der Grenze werden vom Bundesgrenzschutz als Bundesbehörde ausgeführt (§§ 63 Abs. 4 Nr. 5 u. 6, 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG; § 2 Abs. 1 BGSG vom 19.10.1994, BGBl. I 2978, zuletzt geändert durch Ges. vom 25.08.1998, BGBl. I 2486); daher sind die Vorschriften des VwKostG grundsätzlich auf die hierbei entstehenden Kosten anzuwenden. Das VwKostG ist jedoch in erster Linie auf die Erhebung von Gebühren für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Bundesbehörden ausgerichtet und sieht nur ausnahmsweise die gesonderte Erstattung von Auslagen aufgrund des Katalogs des § 10 vor, während im Rahmen der Haftung der Beförderungsunternehmer für die Kosten der Rückbeförderung und während des Aufenthalts bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise keine Gebühren erhoben, sondern ausschließlich diejenigen Kosten konkret berechnet wurden, die in Form von Auslagen oder in sonstiger Form tatsächlich anfallen (§§ 82 Abs. 3 Satz 1, 83 Abs. 2 AuslG). Dabei handelt es sich zum einen um Aufwendungen, die im Bereich der zuständigen Behörde unmittelbar entstehen und üblicherweise durch Verwaltungsgebühren erfasst werden, zum anderen um anderenorts entstehende Aufwendungen, die sonst zumindest teilweise durch die Erstattung von Auslagen nach dem Katalog des § 10 Abs. 1 VwKostG ausgeglichen werden. Da der Umfang der Haftung des Ausländers, des Arbeitgebers und des Beförderungsunternehmers nach §§ 82, 83 AuslG wesentlich anders konstruiert und zudem je nach der haftenden Person differenziert ist, kann jedenfalls insoweit nicht auf die allgemeinen Vorschriften des VwKostG zurückgegriffen werden. Diese treten vielmehr hinter die speziellen Vorschriften der §§ 82, 83 AuslG zurück. Dies wirkt sich auch und gerade auf den Ansatz von Personalkosten aus, deren Berechnung sowohl dem Grunde als auch der Art und Höhe nach durch § 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 2 AuslG besonders geregelt ist (vgl. dazu auch: VG Bremen, 26.01.1995 -- 2 A 78/94 --, NVwZ-RR 1996, 29; Personalkosten gehören nicht zu den "Aufwendungen" im Sinne von § 40 Abs. 2 BGSG).

b)      Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die

Personalkosten nach den Bestimmungen über wirtschaftliche Leistungen des Bundesgrenzschutzes zugunsten Dritter (Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 28.10.1993 -- P II 5-632201/34 --) -- BWL-BGS -- berechnet hat. Diese Bestimmungen beruhen auf §§ 61 und 63 der Bundeshaushaltsordnung a. F. sowie den dazu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften. Sie sind zwar offensichtlich noch nicht, wie nach dem o.g. Erlass beabsichtigt, im Mitteilungsblatt für den Bundesgrenzschutz veröffentlicht, dies berührt aber ihre Wirksamkeit als Verwaltungsvorschriften nicht. Die Kostenhaftung von Ausländern, Arbeitgebern und Beförderungsunternehmern nach §§ 82, 83 AuslG ist zwar in den BWL-BGS nicht ausdrücklich als Rechtsgrundlage angeführt, für Einsätze des Bundesgrenzschutzes nach anderen Rechtsgrundlagen, bei denen Kostenentschädigung zu fordern ist, können aber die Entschädigungsgesetze der BWL-BGS aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung übernommen werden (Nr. 1.5).

Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen wurden zur Begleitung von insgesamt vier Sri-Lankern drei Beamte und ein Angestellter für insgesamt neuneinhalb Stunden eingesetzt. Nach Anlage 1 der BWL-BGS beträgt der Entschädigungssatz für die Arbeitsleistung eines Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes je Stunde 63 DM und für einen Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes je Stunde 90 DM. In der dem Leistungsbescheid beigefügten Kostenaufstellung ist für die Beamtenstunden an der hier einschlägigen Stelle mit dem Endbetrag von 758,70 DM kein bestimmter Betrag vorgesehen. In der nachgereichten Berechnung ist der damals gültige Stundensatz für den mittleren Dienst von 63 DM eingesetzt.

  III.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist zugelassen, weil die Frage der Haftung für Personalkosten bei der Begleitung zur Passbeschaffung im Sinne von § 82 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AuslG klärungsbedürftig ist.