Hessischer VGH, Urteil vom 11.11.1997 - 11 UE 3450/95
Fundstelle
openJur 2012, 21556
  • Rkr:
Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Aufhebung eines Kostenbescheides der Beklagten über Abschleppkosten in Höhe von 187,63 DM.

Ausweislich der "Niederschrift über einen Abschleppvorgang in Gießen" wurde der Pkw Marke Corvette mit dem amtlichen Kennzeichen am 25. August 1993 von dem Parkplatz Johannesstraße 16 in der Gießener Innenstadt abgeschleppt. Danach hatte das Fahrzeug dort von mindestens 13.10 Uhr bis 17.30 Uhr ohne Parkschein geparkt. Mit Kostenbescheid vom 1. September 1993 nahm die Beklagte den Kläger zur Erstattung der Abschleppkosten in Anspruch. Er sei nach §§ 8, 49 HSOG als Verantwortlicher zur Erstattung der Kosten verpflichtet, weil das Fahrzeug mehr als das Doppelte der zulässigen Höchstparkdauer im Bereich eines Parkscheinautomaten geparkt worden sei, ohne dass dieser in der vorgeschriebenen Weise betätigt worden sei. Damit hätten die Voraussetzungen für das sofortige Abschleppen im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 49 HSOG vorgelegen. Die Kosten für die Abschleppmaßnahme seien bereits beim Abholen des Fahrzeugs bezahlt worden. Gegen diesen Bescheid, über dessen Zustellung sich kein Nachweis in der Behördenakte befindet, legte die Bevollmächtigte des Klägers mit am 19. Oktober 1993 per Telefax bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, das Kraftfahrzeug sei vom Kläger auf dem Parkplatz abgestellt worden, wobei er "versehentlich" keinen Parkschein gelöst habe. Das Abschleppen des Fahrzeugs sei rechtswidrig gewesen, weil keine Verkehrsgefährdung bestanden habe. Es habe sich lediglich um einen bloßen Parkverstoß gehandelt; dieser Formalverstoß habe nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. In einem internen Vermerk des Amtes für Öffentliche Ordnung der Beklagten vom 27. Oktober 1993 wurde dargelegt, dass die Höchstparkdauer in dem Bereich des Parkscheinautomaten, an dem der Kläger sein Fahrzeug abgestellt hatte, eine Stunde betrage. Nach der Rechtsprechung sei es zulässig, Fahrzeuge abzuschleppen, die die Höchstparkdauer um mehr als drei Stunden überschritten. Der Anhörungsausschuss der Beklagten empfahl ausweislich der Niederschrift über die Anhörung vom 20. Januar 1994, dem Widerspruch "stattzugeben", weil nach Auffassung der Ausschussmitglieder eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im vorliegenden Falle nicht gegeben sei. Jedenfalls könne dies nicht schon bei einer Überschreitung der Höchstparkdauer um ca. drei Stunden angenommen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1994 wies das Regierungspräsidium Gießen den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Abschleppmaßnahme sei auf der Grundlage des § 49 HSOG rechtmäßig gewesen. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung habe in dem verbotswidrigen Abstellen des Fahrzeugs über mehrere Stunden gelegen. Die Gefährdung des Straßenverkehrs sei insbesondere durch den Suchverkehr von Kraftfahrzeugen entstanden, die u. a. deswegen nach weiteren Parkplätzen hätten suchen müssen, weil der Kläger sein Fahrzeug unberechtigt auf dem Parkplatz abgestellt habe. Die Ersatzvornahme nach § 49 HSOG zur Vollstreckung des in dem Parkscheinautomaten liegenden Parkverbotszeichens als Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung sei auch ohne vorherige Androhung gemäß § 53 HSOG zulässig gewesen. Denn die durch den Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei unaufschiebbar zu beseitigen gewesen. Die Maßnahme genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da es sich um eine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehandelt habe; denn das Fahrzeug habe fast fünf Stunden unberechtigt geparkt.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid, über dessen Zustellung sich keine Unterlagen bei der Behördenakte befinden, hat die Bevollmächtigte des Klägers mit am 20. Juli 1994 bei dem Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren, insbesondere im Widerspruchsschreiben und vor dem Anhörungsausschuss wiederholt hat. Ergänzend hat sie ausgeführt, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung habe schon deshalb nicht vorgelegen, da an dem Mittwochnachmittag gegen 17.30 Uhr, als das Kraftfahrzeug des Klägers abgeschleppt worden sei, kein Mangel an ausreichenden Parkflächen in der Innenstadt bestanden habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass mittwochnachmittags Arztpraxen und Rechtsanwalts-Kanzleien in der Regel geschlossen seien. Das Abschleppen sei deshalb für das Freimachen notwendigen Parkraums nicht notwendig und deshalb unverhältnismäßig gewesen. Zudem fehle die notwendige Androhung der Ersatzvornahme, denn eine unmittelbare Gefahr habe nicht vorgelegen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 1. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Gießen vom 21. Juni 1994 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung ausgeführt, der in der Innenstadt von Gießen liegende Parkplatz Johannesstraße werde von vielen Parkplatzsuchenden angefahren; es bestehe dort ein erhöhter Parkflächenbedarf. Da die Johannesstraße eine Einbahnstraße sei, behindere Parksuchverkehr den Ziel- und Quellverkehr in diesem Bereich.

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Gerichtsbescheid vom 9. August 1995 die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für ein Abschleppen des Kraftfahrzeugs des Klägers hätten vorgelegen. Rechtsgrundlage sei § 49 Abs. 1 Satz 1 HSOG, da hier im Unterschied zu Fallkonstellationen des § 8 HSOG mit dem Parkscheinautomaten, der ein modifiziertes Halteverbot enthalte, ein als Verwaltungsakt zu qualifizierendes Verkehrszeichen vorgelegen habe, dessen Wegfahrgebot im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt worden sei. In diesem Verkehrsverstoß liege der Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ohne dass es auf eine konkrete Verkehrsbehinderung oder -gefährdung ankäme. Die Abschleppmaßnahme sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch verhältnismäßig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht habe hingenommen werden können, denn der Kläger habe über einen ziemlich langen Zeitraum auf einem Kurzzeitparkplatz gestanden, für den gerade im Bereich des Parkplatzes Johannesstraße in der Innenstadt ein hoher Bedarf bestanden habe. Dieser Parkplatz diene als kurzfristige Parkmöglichkeit für Erledigung von Besorgungen in der Innenstadt. Die Beklagte habe den Kläger zu Recht auch als Störer in Anspruch genommen, da er sowohl Verhaltens- als auch Zustandsstörer als Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeugs nach §§ 6, 7 HSOG sei. Rechtsgrundlage für die in dem Kostenbescheid angeforderten Kosten für die Bereitstellung und die Standgebühren sei § 49 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 43 Abs. 3 HSOG.

Gegen diesen ihr am 18. August 1995 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Bevollmächtigte des Klägers mit am 15. September 1995 bei dem Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Ergänzend legt sie dar, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine konkrete Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgelegen habe, da es im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme ausreichend unbesetzte Parkflächen im Bereich der Johannesstraße gegeben habe. Das Abschleppen des Kraftfahrzeugs des Klägers sei auch deshalb unverhältnismäßig gewesen, weil die Beklagte es versäumt habe, durch eine "Halteranfrage" dem Kläger, der nur ca. fünf Minuten Gehzeit entfernt in einem Friseursalon gewesen sei, Gelegenheit zu geben, sein Kraftfahrzeug selbst wegzufahren.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. August 1995 und den Kostenbescheid der Beklagten vom 1. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 1994 aufzuheben und die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts mit der Maßgabe, dass zutreffende Rechtsgrundlage für die angefochtene Kostenanforderung nicht § 49 HSOG, sondern § 8 Abs. 2 HSOG sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und eines Hefters Behördenakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

Gründe

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 12. Februar 1996 und 14. November 1995 ihr Einverständnis gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt haben.

Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 1. September 1993 ist in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 1994 rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz der durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten liegen nach §§ 49, 53 HSOG in der hier anzuwendenden, auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides im Juni 1994 bezogenen Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I, 174, 284) vor. Die Beklagte war für den Erlass des Kostenbescheides gemäß § 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben der Gefahrenabwehr an die allgemeinen Polizeibehörden (Zuweisungsverordnung) vom 18. Juli 1972 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7. April 1992 (GVBl. I, 135), §§ 85 Abs. 1 Nr. 4, 89 Abs. 1, 47 Abs. 3 Satz 1 HSOG zuständig, das Regierungspräsidium Gießen zum Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 2 HSOG.

Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid ist § 49 Abs. 1 HSOG, nach dem die Ordnungs- oder Polizeibehörden auf Kosten der betroffenen Person eine Handlung selbst oder durch eine beauftragte dritte Person ausführen können, wenn die Verpflichtung, eine solche Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch eine andere Person möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird. Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gelten die §§ 41 bis 43 HSOG entsprechend. § 49 Abs. 1 Satz 1 HSOG gibt damit den Ordnungs- und Polizeibehörden gegen die pflichtigen Personen einen mit Leistungsbescheid geltend zu machenden Anspruch auf Ersatz der ihnen durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten (Hornmann, HSOG, Kommentar, 1997, § 49 Rdnr. 9). Voraussetzung für die zwangsweise Durchsetzung eines ordnungsbehördlichen Verwaltungsakts, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, ist nach § 47 Abs. 1 HSOG, dass er unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ist insbesondere in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO der Fall, bei denen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt entfällt. Der vollstreckbare Verwaltungsakt ist im vorliegenden Falle die durch den Parkscheinautomaten auf dem Parkplatz Johannesstraße 16 vorgenommene Regelung, dass dort zu den angegebenen Zeiten Parken nur mit Parkschein zulässig, sonst zu diesen Zeiten verboten und ein Kraftfahrzeug deshalb von dort zu entfernen ist. An Parkscheinautomaten darf nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden; die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein (§ 13 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 StVO). Parkscheinautomaten sind Verkehrseinrichtungen, deren Regelungen den allgemeinen Verkehrsregeln vorgehen (§ 43 Abs. 1, 2 StVO). Sie sind rechtlich ebenso wie Verkehrszeichen als Verwaltungsakte mit den ihnen jeweils eigenen straßenrechtlichen Regelungsgehalten und den daraus folgenden Verhaltensanweisungen zur Beachtung dieser straßenverkehrsrechtlichen Regelungen zu qualifizieren. Sie zählen ebenso wie die Parkuhren zu den Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1, Abs. 2 StVO, deren Regelungen den allgemeinen Verkehrsregeln vorgehen. Parkuhren werden allgemein ebenso wie Verkehrszeichen als Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung qualifiziert (vgl. dazu BVerfG, B. v. 24.02.1965 - 2 BvR 682/64 -, NJW 1965, 2395). Danach erlassen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden durch Aufstellung einer Parkuhr ein modifiziertes Parkverbot. Das durch eine Parkuhr gekennzeichnete, modifizierte Haltverbot enthält zugleich das sofort vollziehbare Gebot, ein dort abgestelltes Kraftfahrzeug alsbald wegzufahren, wenn die Voraussetzungen für ein erlaubtes Halten nicht mehr gegeben sind, und kann somit Grundlage für das Abschleppen des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme sein (BVerwG, B. v. 26.01.1988 - 1 B 189/87 -, NVwZ 1988, 623, mit dem die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juni 1987 - 11 UE 318/84 - zurückgewiesen wurde). Der Senat hatte in dem genannten Urteil festgestellt, dass mit der ganz h. M. davon auszugehen sei, "dass die Parkuhr selbst als Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung ein modifiziertes Haltverbot ausspricht, verbunden mit dem Gebot, bei verbotswidrigem Halten oder nach Ablauf der Zeit, während derer das Halten gestattet ist, alsbald wegzufahren, wobei dieses Gebot in analoger Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar" sei. Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben genannten Beschluss vom 26. Januar 1988 ausdrücklich bestätigt und auf seine Rechtsprechung seit der Entscheidung vom 9. Juni 1967 (- VII C 18/66 -, BVerwGE 27, 181 = NJW 1967, 1627) verwiesen, nach der durch Verkehrseinrichtungen ergangene Anordnungen ebenso wie Verkehrszeichen eine Regelung des Verkehrs träfen und damit Verwaltungsakte in Gestalt von Allgemeinverfügungen seien. Vorschriftszeichen nach der Straßenverkehrsordnung, von denen ein Haltverbot ausgehe, enthielten zugleich das Gebot, bei verbotswidrigem Halten oder nach Ablauf der Zeit, während derer das Halten gestattet sei, ein Kraftfahrzeug alsbald wegzufahren (BVerwG, U. v. 11.12.1996 - 11 C 15/95 -, NJW 1997, 1021). Dieses Gebot sei gemäß § 80 Abs. 2 VwGO grundsätzlich sofort vollziehbar (BVerwG, B. v. 07.11.1977 - VII B 135/77 -, NJW 1978, 656).

Da somit mit dem Parkscheinautomaten eine Grundverfügung mit dem Inhalt vorliegt, von dem Parkplatz, für dessen Bereich die Regelungen des Parkscheinautomaten gelten, ein Kraftfahrzeug sofort zu entfernen, wenn kein gültiger Parkschein am oder im Fahrzeug gut lesbar angebracht worden ist, ist maßgebliche Rechtsgrundlage für die Vollstreckung dieses Gebots durch Abschleppen des Kraftfahrzeugs die Regelung über die Ersatzvornahme in § 49 Abs. 1 HSOG. Das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs stellt in den Fällen, in denen eine dem Pflichtigen bekannt gegebene Grundverfügung, insbesondere in der Form von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, durch die zuständige Ordnungsbehörde vollzogen wird, eine Ersatzvornahme dar. Nur wenn die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme nach § 49 Abs. 1 HSOG nicht vorliegen, insbesondere weil es an einer dem Pflichtigen bekannt gegebenen Grundverfügung fehlt oder eine andere als die für den Erlass der Grundverfügung zuständige Gefahrenabwehrbehörde handelt, kommt die Handlungsform der "unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme" nach § 8 Abs. 1 HSOG in Betracht. Danach können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden eine Maßnahme selbst oder durch eine beauftragte dritte Person unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die Anwendung des Rechtsinstituts der "unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme" kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine Inanspruchnahme des Pflichtigen durch eine Grundverfügung oder die Vollstreckung der Grundverfügung durch die zuständige Behörde nicht vorliegt (vgl. dazu grundsätzlich Hornmann, a. a. O., § 8 Rdnr. 6; Meixner, HSOG, 7. Aufl. 1995, § 8 Rdnr. 3; Pausch/Prillwitz, Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen, 1991, S. 150 f., Bernet/Groß, Polizeirecht in Hessen, Stand: 56. Ergänzungslieferung April 1995, § 8 Rdnr. 4 f.; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl. 1996, E 133; Rachor in: Lisken/Denninger, a. a. O., F 478). Schon der Wortlaut des § 8 Abs. 1 HSOG deutet mit der Verwendung des Begriffs "Inanspruchnahme der nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen" darauf hin, dass es sich dabei jedenfalls auch um die Inanspruchnahme durch einen Verwaltungsakt und jedenfalls nicht allein um die Vollstreckung einer Maßnahme gegenüber einem Pflichtigen handelt. Denn der Begriff der "Inanspruchnahme" wird im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für den Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber einem Pflichtigen verwandt, wie insbesondere § 9 HSOG zeigt. Diese Vorschrift enthält die gesetzliche Überschrift "Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen". Danach können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen richten, wenn eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr abzuwehren ist oder andere in § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 HSOG geregelte Voraussetzungen vorliegen. Der Begriff der "Inanspruchnahme" wird damit im gleichen Sinne wie die Formulierung "eine Maßnahme gegen eine Person richten" wie sie in §§ 6, 7 und 9 Abs. 1 HSOG verwandt wird, verstanden. Diese Vorschriften gelten für den Erlass von Verwaltungsakten gegenüber den dort genannten verantwortlichen bzw. nicht verantwortlichen Personen.

Auch nach der historischen Auslegung ist davon auszugehen, dass das Rechtsinstitut der unmittelbaren Ausführung grundsätzlich nur für die Fälle gelten soll, in denen keine gegenüber dem Pflichtigen durch die vollziehende Behörde vollstreckbare Grundverfügung vorliegt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. November 1986 (- 11 UE 1177/84 -, NJW 1987, 904) ausdrücklich festgestellt, dass nur in den Fällen, in denen keine Grundverfügung vorliege, insbesondere weil ein Verkehrsverstoß unmittelbar auf Vorschriften der Straßenverkehrsordnung beruhe, eine "unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme" erforderlich sei, die aber in dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht geregelt sei. In den sogenannten "Verkehrszeichen-Fällen", in denen eine Grundverfügung vorliege, sei Rechtsgrundlage für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Regelung über die Ersatzvornahme. Ausdrücklich unter Bezug auf dieses Urteil ist dann 1988 § 14 a HSOG eingefügt worden, der erstmals die unmittelbare Ausführung polizeilicher Maßnahmen im HSOG regelte (vgl. zur Begründung: LT-Drs. 12/1482, S. 4). § 14 a HSOG a. F. entspricht nun § 8 HSOG.

Der Sinn und Zweck der Regelung bestand also darin, in den Fällen, in denen es an einer vollstreckbaren Grundverfügung fehlte, das Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Wege der unmittelbaren Ausführung zu ermöglichen. Dies entspricht auch dem grundsätzlichen Verständnis der "unmittelbaren Ausführung" im Polizeirecht, denn schon die Regelung der "unmittelbaren Ausführung einer polizeilichen Maßnahme" in § 44 Abs. 1 Satz 2 Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz (PrPVG), auf die der Senat in seiner oben genannten Entscheidung vom 24. November 1986 ausdrücklich Bezug genommen hat, enthält die Regelung: "Die unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme steht dem Erlass einer polizeilichen Verfügung gleich". Daraus ergibt sich deutlich, dass die unmittelbare Ausführung der polizeilichen Maßnahme gerade für die Fälle gelten soll, in denen keine polizeiliche Grundverfügung ergangen ist. Darauf weist auch noch einmal die Begründung zu § 44 PrPVG hin: "... dass die unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme, auch wenn eine vorherige Aufforderung zu Handlungen oder Unterlassungen an den Betroffenen nicht ergangen ist, einer polizeilichen Verfügung gleichsteht, entspricht dem bisherigen Rechtszustand. Diese Regelung ist praktisch unentbehrlich" (zitiert nach Franzen, Lehrkommentar zum Polizeiverwaltungsgesetz, 1932). Von der unmittelbaren Ausführung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 PrPVG wurde "das Verlangen der sofortigen Ausführung nach § 53 PrPVG" unterschieden, das gerade das Vorliegen einer Polizeiverfügung voraussetzte (Franzen, a. a. O., § 44 Anm. 2.).

§ 8 HSOG ist somit in der Praxis insbesondere in den Fällen heranzuziehen, in denen die dem Gebot, ein Kraftfahrzeug von einer bestimmten Stelle zu entfernen, zugrunde liegende Regelung nicht Gegenstand eines Verwaltungsaktes ist, sondern sich unmittelbar aus Rechtsvorschriften - wie für das Halten und Parken aus § 12 StVO - ergibt. Außerdem ist er anzuwenden, wenn der Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen nicht bekannt gemacht worden ist, wie in den Fällen, in denen der Halter in Anspruch genommen wird, der das Fahrzeug nicht verkehrswidrig abgestellt hat, oder ein Verkehrszeichen erst nach dem ursprünglich rechtmäßigen Abstellen eines Kraftfahrzeugs aufgestellt worden ist. § 8 HSOG ist auch dann heranzuziehen, wenn eine andere als die Behörde, die den ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt erlassen hat, eine Vollstreckungsmaßnahme durchführen will; dies gilt für den vorliegenden Zusammenhang insbesondere in den Fällen, in denen die Polizeibehörde das aus einem zuständigkeitshalber von der Straßenverkehrsbehörde aufgestellten Verkehrszeichen folgende Gebot, ein Kraftfahrzeug zu entfernen, vollziehen will. In diesen Fällen kommt eine Anwendung des § 8 HSOG in Betracht, wie dies der erkennende Senat auch in seinem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 31. Mai 1994 - 11 UE 1684/92 - a. a. O., bejaht hat, in dem ein Polizeihauptmeister und damit ein Angehöriger der Polizeibehörde das Abschleppen eines Kraftfahrzeuges aus einem Haltverbots-Bereich angeordnet hatte. Eine Ersatzvornahme ist in diesen Fällen nicht möglich, da gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 HSOG für die Anwendung von Zwangsmitteln die Behörde zuständig ist, die den ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt erlassen hat. Zutreffende Rechtsgrundlage für das Abschleppen ist in den genannten Fall-Konstellationen § 8 HSOG und nicht § 47 Abs. 2 HSOG, nach dem der Verwaltungszwang auch ohne vorausgehenden ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt angewendet werden kann, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 9 nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen. Unabhängig davon, ob im Hinblick auf diese Vorschrift, die in das neue Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 4. Juli 1990 (GVBl. I, 195) als Regelung des "sofortigen Vollzuges" (vgl. dazu Meixner, a. a. O., § 47 Rdnr. 15) erstmals eingefügt worden ist, die Regelung der unmittelbaren Ausführung nach § 8 HSOG überflüssig ist (dazu Denninger, a. a. O., Rdnr. 130) oder diese Vorschrift § 8 HSOG "ergänzt" (Meixner, a. a. O., § 47 Rdnr. 16), ist § 8 Abs. 1 HSOG vor § 47 Abs. 2 HSOG anzuwenden, da der Gesetzgeber selbst diese Subsidiarität des § 47 Abs. 2 HSOG in der Vorschrift festgelegt hat. Für die "Sinnhaftigkeit" der Regelung der unmittelbaren Ausführung nach § 8 HSOG und ihren Vorrang vor § 47 Abs. 2 HSOG dürfte aber nicht maßgeblich sein, dass die Zulässigkeit des Verwaltungszwanges nach §§ 47 ff. HSOG voraussetze, dass ein "entgegenstehender Wille" des Pflichtigen überwunden werden müsse, was in den Fällen des § 8 HSOG in der Regel nicht der Fall sei (so grundsätzlich Denninger, a. a. O., Rdnr. 132; Hornmann, a. a. O., § 8 Rdnr. 6). Denn die Anwendung polizeilichen Zwanges nach §§ 47 ff. HSOG setzt jedenfalls in den Fällen des Zwangsmittels der Ersatzvornahme nicht das Vorliegen eines entgegenstehenden Willens des Pflichtigen voraus. Denn auch wenn ein entgegenstehender Wille des Pflichtigen nicht festzustellen ist, wie bei einem abwesenden oder bewusstlosen Pflichtigen, oder der Pflichtige zwar handeln will, aber nicht kann, darf das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angewendet werden. Denn Voraussetzung für die Durchführung polizeilichen Zwanges jedenfalls in der Form der Ersatzvornahme ist nach der gesetzlichen Regelung nur, dass eine vorzunehmende Handlung nicht erfüllt wird. Entscheidend ist also nur der Nichteintritt des mit dem Erlass der Verfügung angestrebten Erfolgs, ohne dass es darauf ankommt, ob der Pflichtige aus Nachlässigkeit, Gleichgültigkeit oder anderen Gründen der ihm gegenüber ausgesprochenen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Polizeilicher Zwang unterscheidet sich insoweit nicht von allgemeiner Verwaltungsvollstreckung (vgl. zu allem grundsätzlich und zutreffend Rachor, a. a. O., F 467, der zudem ebenfalls die Rechtsfigur der unmittelbaren Ausführung neben der Regelung des sofortigen Vollzuges für verzichtbar hält).

Es ist deshalb mit der h. M. in Rechtsprechung und Literatur zugrunde zu legen, dass als Rechtsgrundlage in Fällen, in denen es um das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs zur Durchsetzung eines aus einem Verkehrszeichen oder einer Verkehrseinrichtung folgenden Wegfahrgebots auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörde geht, zutreffende Rechtsgrundlage die "Ersatzvornahme" nach den einschlägigen Polizeigesetzen ist (BVerwG, B. v. 26.01.1988 - 1 B 189/87 -, a. a. O., U. v. 23.06.1993 - 11 C 32.92 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 255; VGH Baden-Württemberg, U. v. 15.01.1990 - 1 S 3664/88 -, VBlBW 1990, 257; Hess. VGH, U. v. 15.06.1987 - 11 UE 318/84 -, U. v. 22.05.1990 - 11 UE 2056/89 -, NVwZ-RR 1991, 28).

Die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme nach § 49 Abs. 1 Satz 1 HSOG liegen hier vor. Der Kläger hat die Verpflichtung, das Kraftfahrzeug sofort zu entfernen, wenn er auf dem Parkplatz Johannesstraße 16 in Gießen ohne Parkschein sein Auto abstellte, nicht erfüllt. Die Entfernung des Kraftfahrzeuges war auch durch eine andere Person möglich und damit eine vertretbare Handlung. Das Wegfahrgebot war nach den obigen Darlegungen auch sofort vollziehbar. Einer vorherigen Androhung der Ersatzvornahme nach § 53 Abs. 1 Satz 1 HSOG, nach dem Zwangsmittel anzudrohen sind, bedurfte es hier nicht. Denn von der Androhung kann gemäß § 53 Abs. 1 Satz 4 HSOG abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwendung einer Gefahr notwendig ist. Diese Voraussetzung liegt insbesondere vor, wenn der Zweck der Maßnahme im Falle einer Androhung nicht erreicht werden könnte (Hornmann, a. a. O., § 53 Rdnr. 10). Dies bedeutet im Ergebnis, dass regelmäßig eine gegenwärtige Gefahr vorliegen muss. Diese bezeichnet insbesondere die bereits eingetretene und fortwirkende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Hornmann, a. a. O., § 9 Rdnr. 8). Der Verstoß gegen das mit der Aufstellung des Parkscheinautomaten geregelte modifizierte Parkverbot und damit gegen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar (Hess. VGH, U. v. 15.06.1987 - 11 UE 318/84 -). Zur Beseitigung dieser schon eingetretenen Gefahr ist die sofortige Anwendung des Zwangsmittels Ersatzvornahme notwendig, da auf andere Weise die eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zeitnah zu beheben ist. Denn der Kläger war im vorliegenden Falle für eine Androhung der Ersatzvornahme nicht erreichbar. Zur Beseitigung der eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die zugleich die Funktionsfähigkeit des durch den Parkscheinautomaten bewirtschafteten Parkplatzes in dem von dem Kläger illegal besetzten Bereich aufhob, war somit die sofortige Anwendung der Ersatzvornahme notwendig.

Das Absehen von der Androhung der Ersatzvornahme war auch ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig, da die Beklagte den Kläger für eine Bekanntgabe der Androhung der Ersatzvornahme nicht rechtzeitig erreichen konnte. Grundsätzlich ist die Behörde nicht gehalten, den Aufenthaltsort des Pflichtigen zu erkunden, wenn dieser nicht selbst Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass er leicht erreichbar ist, z. B. dadurch, dass er einen deutlich sichtbaren Zettel mit einem Hinweis auf einen jederzeit erreichbaren Aufenthalt in unmittelbarer Nähe in das Kraftfahrzeug gelegt hat (vgl. dazu Klenke, Rechtsfragen im Zusammenhang mit ordnungsbehördlichen Reaktionen auf das verbotswidrige Abstellen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum, NWVBl. 1994, 288). Zur Ermittlung des Fahrers oder Halters eines rechtswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges ist die Behörde zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen der Beseitigung der praktischen Auswirkungen des Verkehrsverstoßes grundsätzlich nicht verpflichtet, wenn der Pflichtige nicht ausnahmsweise leicht erreichbar ist (VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.06.1991 - 1 S 2967/90 -, DVBl. 1991, 1370; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Hess. VGH, U. v. 15.06.1987 - 11 UE 318/84 -; U. v. 27.06.1995 - 11 UE 1354/92 -). Selbst in einem Fall, in dem hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs auf einem Zettel Adresse und Telefonnummer angegeben werden, können im Einzelfall der Notwendigkeit weiterer Nachforschungen die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen entgegenstehen (BVerwG, B. v. 06.07.1983 - 7 B 182/82 -, DVBl. 1983, 1066 = MDR 1984, 255). Da es im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort des Klägers gab, gab es für die Behörde im Rahmen der Ausübung des Ermessens zur Frage, ob sie von der Androhung der Ersatzvornahme absieht, keinen sachlichen Grund, Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Klägers anzustellen.

Da die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme somit vorliegen, war für die gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 HSOG zuständige Ordnungsbehörde, die hier rechtmäßig durch einen Hilfspolizeibeamten der Straßenverkehrsbehörde der Beklagten gehandelt hat, das Ermessen eröffnet, die vorzunehmende Handlung, das Entfernen des Kraftfahrzeugs, selbst oder durch eine beauftragte dritte Person auszuführen. Die Ausführung der Maßnahme ist auch gemäß § 5 Abs. 1 HSOG nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommen worden. Insbesondere ist die Anordnung der Abschleppmaßnahme gemessen an dem im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtmäßig. Nach § 4 HSOG ("Grundsatz der Verhältnismäßigkeit") haben die Gefahrenabwehrbehörden von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen Maßnahmen zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (§ 4 Abs. 2 HSOG). Eine Abschleppmaßnahme ist grundsätzlich verhältnismäßig, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten Erfolg der Erfüllung der von dem Pflichtigen vorzunehmenden vertretbaren Handlung, das Entfernen des Kraftfahrzeugs, geeignet, als einzig wirksames Mittel erforderlich und auch unter Abwägung mit dem für den Pflichtigen eintretenden Nachteil angemessen ist (vgl. dazu grundsätzlich die ständige Rechtsprechung des Senats, Hess. VGH, U. v. 24.11.1986 - 11 UE 1177/84 -, ESVGH 37, 81 = NVwZ 87, 904; Hess. VGH, U. v. 27.06.1995 - 11 UE 1354/92 -). Diese Kriterien sind hier erfüllt. Das Abschleppen des Kraftfahrzeugs war zur Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Beendigung des Verkehrsverstoßes offenkundig geeignet und auch erforderlich, weil es ein anderes, ebenso wirksames, die Rechtsstellung des Pflichtigen weniger beeinträchtigendes Mittel zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme nicht gab. Der durch das Abschleppen des Fahrzeugs für den Kläger entstandene Nachteil, sein Kraftfahrzeug an einer anderen Stelle abzuholen und die gesamten Kosten in Höhe von 187,63 DM zu zahlen, steht auch nicht außer Verhältnis zu dem Erfolg, die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beheben und den Parkplatz bestimmungsgemäß für andere Verkehrsteilnehmer frei zu machen. Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, dass die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur nach Lösen eines Parkscheins zu den vorgegebenen Zeiten zu parken, dessen verkehrsregelnde Funktion beeinträchtigt, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen (BVerwGE 58, 326; BVerwG, B. v. 06.07.1983 - 7 B 182/82 -, MDR 1984, 255).

Unverhältnismäßig könnte ein Abschleppen des Kraftfahrzeugs nur sein, wenn bereits nach kurzer Dauer des Verkehrsverstoßes das Kraftfahrzeug in einem Zeitpunkt abgeschleppt würde, in dem noch damit zu rechnen ist, dass der Kraftfahrzeugführer das Kraftfahrzeug selbst wegfährt. Ist aber nach einer gewissen Zeit nicht mehr absehbar, ob und wann das Kraftfahrzeug weggefahren wird, ist es auch im Hinblick auf den zu erreichenden Erfolg, die Beeinträchtigung des Schutzguts der Gewährleistung kostbaren Parkraums durch Freimachen des Parkplatzes zu beseitigen, verhältnismäßig, das Fahrzeug abzuschleppen. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn das Fahrzeug mehr als eine Stunde unter Verstoß gegen die von dem Parkscheinautomaten ausgehende Anordnung, nur mit einem Parkschein zu parken, besteht. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die ursprünglich mit dem Lösen eines Parkscheines erlaubte Parkzeit abgelaufen ist als auch für den Fall, dass - wie hier - von vornherein kein Parkschein gelöst wird. In beiden Fällen erscheint es nach der Zwecksetzung von öffentlichen Parkplätzen angemessen und sachgerecht, dass mehr als eine Stunde rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden können. Denn der Parkraum muss für legal parkende Kraftfahrzeuge frei gemacht werden, weil dadurch der grundsätzlich vorhandene Parkdruck gerade in Innenstädten wie auf dem Parkplatz Johannesstraße in Gießen verringert, der damit gesteigerte und den Verkehrsfluss hemmende Parksuchverkehr gemindert und insbesondere auch wirksam der generalpräventive Effekt gefördert wird. Ein solches generalpräventives Interesse hat erhebliches Gewicht, weil erfahrungsgemäß Kraftfahrzeuge, die längere Zeit an nicht betätigten oder abgelaufenen Parkuhren abgestellt sind, andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigen Verhalten veranlassen (BVerwG, B. v. 06.07.1983 - 7 B 182/82 -, a. a. O.; dies bejahend auch Hess. VGH, U. v. 15.06.1987 - 11 UE 318/84 -). Der Senat hält es in diesen Fällen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für sachgerecht, für die "Wartefrist" bis zum Abschleppen eines rechtswidrig im öffentlichen Parkraum abgestellten Kraftfahrzeugs nicht auf die abstrakte Höchstparkdauer im jeweiligen Bereich oder auf die Zeit des gegebenenfalls zuvor rechtmäßigen Abstellens des Kraftfahrzeugs abzustellen. Denn die Karenzzeit nach Überschreitung der zulässigen Parkzeit bzw. nach Beginn des von vornherein rechtswidrigen Parkens eines Kraftfahrzeugs wird nicht im Hinblick auf den Zeitraum eines möglicherweise zulässigen Parkens des Kraftfahrzeugs eingeräumt, sondern allein zur Vermeidung unnötiger Härten im Rahmen der Vollstreckung der Ersatzvornahme. Dafür ist nach § 49 Abs. 1 VwGO maßgeblich der Zeitpunkt, in dem die vorzunehmende Handlung nicht erfüllt wird. Dies ist der Zeitpunkt, ab dem das Kraftfahrzeug rechtswidrig, weil ohne Betätigung der Parkuhr, des Parkscheinautomaten oder der Parkscheibe oder nach Ablauf der danach zulässigen Parkzeit im öffentlichen Parkraum steht. Ab diesem durch eine konkrete Uhrzeit zu bestimmenden Zeitpunkt ist der Pflichtige zum Wegfahren bzw. Entfernen des Kraftfahrzeugs unabhängig davon verpflichtet, wie lange er vorher rechtmäßig geparkt hat oder hätten parken können. Ebenso wie es im Hinblick auf die Grundverfügung, sein Fahrzeug nach Ablauf der zulässigen Parkzeit wegzufahren, keinen sachgerechten Gesichtspunkt dafür gibt, dieses Wegfahrgebot zeitlich nach der vorherigen rechtmäßigen Parkzeit oder der möglichen rechtmäßigen Parkzeit zu staffeln, gibt es auch keine sachgerechte Grundlage dafür, eine Vollstreckung dieser Grundverfügung nach unter diesen Gesichtspunkten differenzierten Zeitpunkten als verhältnismäßig zu beurteilen. Unter realitätsnahem Einbeziehen möglicher, von dem Pflichtigen nicht voraussehbarer Verzögerungen oder Verhinderungen erscheint es zumutbar, dass der Pflichtige davon ausgehen muss, dass sein Kraftfahrzeug nach einem rechtswidrigen Parken von mehr als einer Stunde abgeschleppt werden kann. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass Verkehrseinrichtungen wie Parkuhren und Parkscheinautomaten grundsätzlich nur zur Bewirtschaftung knappen Parkraums zulässig sind, der also innerhalb eines angemessenen Zeitraums von rechtswidrig abgestellten Kraftfahrzeugen befreit werden muss, um ihn wieder zum Wohle der Allgemeinheit für legal parkende Kraftfahrzeugführer zur Verfügung zu stellen. Da schon die Verhältnismäßigkeit der Grundverfügung sich nicht nach einer vorherigen rechtmäßigen Parkzeit oder der abstrakten Höchstparkdauer im Bereich der jeweiligen Parkuhr oder des jeweiligen Parkscheinautomaten richtet, gibt es auch unter diesem Gesichtspunkt keinen sachgerechten Anhaltspunkt dafür, abweichend davon bei der Vollstreckung auf diesen Maßstab abzustellen. Unter vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten erscheint deshalb eine Wartefrist bis zur Vollstreckung von einer Stunde nach Beginn des rechtswidrigen Parkens praxisnah und sachgerecht. Da im vorliegenden Falle das Kraftfahrzeug des Klägers nach den unbestrittenen Feststellungen der Beklagten jedenfalls über vier Stunden rechtswidrig auf dem Parkplatz Johannesstraße 16 in Gießen abgestellt war, liegt auch diese Voraussetzung für das Abschleppen des Kraftfahrzeugs des Klägers vor.

Für die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit des Abschleppens im engeren Sinne kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob das von ihm rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeug tatsächlich eine konkrete Verkehrsbehinderung darstellte. Maßgeblich für die Grundverfügung und für die Vollstreckung dieser Verfügung ist der Sinn und Zweck des Parkscheinautomaten, der wie ein Verkehrszeichen als Verwaltungsakt die Rechtsgrundlage für das Wegfahrgebot enthält. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 13 StVO, die insoweit eine rechtmäßige Erläuterung des Sinns und Zwecks der "Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit" nach dieser Vorschrift enthält, können Parkuhren und Parkscheinautomaten vor allem dort aufgestellt werden, "wo der Parkraum besonders kostbar ist und daher erreicht werden muss, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze, nach oben genau begrenzte Zeit parken können. Parkscheinautomaten kommen da in Betracht, wo Parkuhren nicht aufgestellt werden können, weil die Parkflächen mehrfach genutzt werden (z. B. als Markt- und als Parkplatz) u. ä.". Danach ist davon auszugehen, dass schon nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung Parkuhren und Parkscheinautomaten nur dort aufgestellt werden, wo dies grundsätzlich zur Bewirtschaftung des öffentlichen Parkraums notwendig ist. Ein Verstoß gegen die damit getroffene Anordnung indiziert deshalb regelmäßig eine Beeinträchtigung des zu schützenden Rechtsguts, die wirksam nur durch ein Abschleppen des rechtswidrig geparkten Kraftfahrzeugs beseitigt werden kann. Darauf, ob zum Zeitpunkt des Abschleppens eine konkrete Behinderung durch die rechtswidrige Nutzung des Parkplatzes durch den Kläger für andere Verkehrsteilnehmer nicht eintrat, weil zufällig noch andere Parkplätze im gleichen Zeitpunkt unbelegt waren, kommt es danach nicht an (VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.06.1995 - 1 S 631/95 -, DÖV 1996, 84; VGH Baden-Württemberg, U. v. 30.01.1995 - 1 S 3083/94 -, NJW 1995, 3004). Insoweit genügt es, dass bei einem Verstoß gegen die einschlägige straßenverkehrsrechtliche Regelung bestimmungsgemäß nach dem Zweck der straßenverkehrsrechtlichen Regelung in der Regel eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer im oben dargestellten Sinne eintritt (vgl. für das rechtswidrige Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz: BVerwG, U. v. 14.05.1992 - 3 C 3.90 -, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 8; ebenso, dass es auf eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, die berechtigt auf einem Parkplatz parken wollen, nicht ankommt: BVerwG, B. v. 06.07.1983 - 7 B 182/82 - MDR 1984, 255; Bay. VGH, U. v. 29.01.1996 - 24 B 94.1712 -, BayVBl. 1996, 376, U. v. 20.02.1990 - 21 B 89.03645 -, DÖV 1990, 483; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.05.1990 - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, 2835; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 15.03.1988 - 7 A 44/87 -, NVwZ 1988, 658).

Auf eine konkrete Behinderung durch das rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeug kommt es für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme auch deshalb nicht an, weil es grundsätzlich systemfremd ist, über die Voraussetzungen hinaus, die für die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung und der Ersatzvornahme von Bedeutung sind, zusätzliche Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme zu stellen. Wenn die Rechtsordnung ein zwingendes Gebot statuiert und die Voraussetzungen für die Vollstreckung dieses Gebots vorliegen, weil der Pflichtige dem Gebot nicht nachkommt, kann es in der Regel für die Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nur darauf ankommen, ob die konkrete Vollstreckungshandlung im engeren Sinne verhältnismäßig ist, also nicht zu einem Nachteil führt, der im Sinne des § 4 Abs. 2 HSOG erkennbar zu dem erstrebten Erfolg außer Verhältnis steht. Dieser auf das "Wie" der Vollstreckungsmaßnahme bezogene Maßstab bedeutet aber nicht, dass für das "Ob" der Vollstreckung zusätzliche Voraussetzungen aufgestellt werden könnten, hier also für eine Ersatzvornahme durch Abschleppen des Kraftfahrzeugs die Notwendigkeit einer "konkreten Behinderung" des Straßenverkehrs durch das rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeug. Insoweit ist in der Regel davon auszugehen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme nach § 49 HSOG, weil ein gesetzliches Gebot nicht erfüllt wird, eine Beeinträchtigung des mit diesem Gebot geschützten Rechtsguts vorliegt. Dies ist jedenfalls ebenso wie bei einem rechtmäßig aufgestellten Haltverbot, das nur dort aufgestellt werden darf, wo das Halten die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder wo es die Flüssigkeit starken Verkehrs oder das Bedürfnis des öffentlichen Personenverkehrs erfordert (vgl. Verwaltungsvorschrift I. und II. zu Zeichen 283 gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) bei dem Parken eines Kraftfahrzeugs im Bereich eines Parkscheinautomaten, in dem nur mit einem Parkschein geparkt werden darf, zu bejahen. Denn Parkuhren und Parkscheinautomaten dürfen nur dort aufgestellt werden, wo der Parkraum besonders kostbar ist und daher erreicht werden muss, "dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze, nach oben genau begrenzte, Zeit parken können" (Verwaltungsvorschrift zu § 13 Abs. 1 StVO, II., VII.). Demgemäß bestimmt die Verwaltungsvorschrift zu § 13 Abs. 1 StVO in V. weiter, dass unerlaubt haltende Fahrzeuge nach Maßgabe der polizeilichen Vorschriften kostenpflichtig abgeschleppt werden. Parkt ein Kraftfahrzeug unberechtigt an einer gemäß § 13 StVO rechtmäßig aufgestellten Parkuhr oder einem Parkscheinautomaten, realisiert sich damit die Beeinträchtigung des Schutzgutes kostbaren Parkraums und des Zwecks dieser Verkehrseinrichtungen, möglichst vielen Fahrzeugen nacheinander für möglichst kurze Zeit das Parken zu ermöglichen. Tritt somit durch Verstoß gegen § 13 StVO gerade die Verletzung des mit dieser Verkehrseinrichtung verbundenen Zwecks ein, liegt eine Beeinträchtigung des Schutzgutes vor, dem die Grundverfügung dient. Eine Verletzung des Rechtsgutes, dessen Schutz die Grundverfügung dient, ist nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen im Hinblick auf die Zulässigkeit des "Obs" einer Vollstreckung zu bejahen, ohne dass es darauf ankommt, ob im Einzelfall konkret die bestimmungsgemäß zu vermeidende Beeinträchtigung des Schutzguts - hier der möglichst kurzzeitigen legalen Benutzung kostbaren Parkraums - vorliegt.

Im Hinblick auf das "Wie" der Vollstreckung, hier durch Abschleppen des Kraftfahrzeugs, ist die Ersatzvornahme deshalb als verhältnismäßig zu beurteilen, weil der dafür notwendige Kostenaufwand zum einen für den Pflichtigen, der über längere Zeit - mindestens eine Stunde - sein Kraftfahrzeug rechtswidrig abgestellt hat, voraussehbar und auch unter Berücksichtigung der Höhe der Kosten von heute in der Regel rund 200,-- DM zumutbar ist. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass in der Praxis eine konkrete Behinderung des Straßenverkehrs durch ein rechtswidrig abgeschlepptes Kraftfahrzeug in den meisten Fällen durch die dafür dann beweispflichtige Vollstreckungsbehörde kaum nachzuweisen wäre, da die Verkehrsverhältnisse sich in der Regel sehr schnell ändern. Insbesondere dann, wenn ein Kraftfahrzeug auf einem grundsätzlich dafür vorgesehenen Parkplatz rechtswidrig ohne Betätigung der Parkuhr oder des Parkscheinautomaten abgestellt wird, dürfte später kaum nachvollziehbar sein, ob und in welchem Zeitpunkt dadurch zusätzlicher Parksuchverkehr verursacht worden ist. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass das Abschleppen eines rechtswidrig im Bereich eines Parkscheinautomaten abgeschleppten Kraftfahrzeuges grundsätzlich und in der Regel verhältnismäßig ist, weil es zu einer bestimmungsgemäßen Beeinträchtigung der flexiblen Nutzbarkeit kostbaren Parkraums führt, ohne dass dafür eine konkrete Behinderung des Straßenverkehrs erforderlich wäre.

Da das Abschleppen des Kraftfahrzeugs des Klägers damit insgesamt verhältnismäßig und somit die Ersatzvornahme rechtmäßig war, hat die Beklagte die Kosten der Ersatzvornahme von dem Kläger rechtmäßig gefordert. Soweit in den Abschleppkosten die Kosten für die Bereitstellung und das Standgeld enthalten sind, können diese nach § 49 Abs. 1 Satz 2 HSOG i. V. m. § 43 Abs. 3 Satz 1 HSOG, nach dem die Kosten der Sicherstellung dem nach § 6 oder § 7 HSOG Verantwortlichen zur Last fallen, von dem Kläger gefordert werden. Ausweislich des Bescheides hat der Kläger die Kosten auf der Grundlage des § 43 Abs. 4 Satz 4 HSOG auch schon gezahlt; danach darf die Herausgabe der Sache von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.