Hessischer VGH, Beschluss vom 22.04.1997 - 5 TG 1473/96
Fundstelle
openJur 2012, 21333
  • Rkr:
Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. April 1996 ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 1995 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 1995 zu Unrecht abgeordnet. Der Senat hat an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu einer Fehlbelegungsabgabe von monatlich 466,-- DM für den Zeitraum vom 1. November 1994 bis 30. März 1995 keine ernstlichen Zweifel, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend anzuwendenden Regelung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO geboten erscheinen lassen könnten, die auf § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruhende sofortige Vollziehung der Abgabenforderung auszusetzen.

Der Senat teilt insbesondere nicht die Bedenken des Verwaltungsgerichts an der Verfassungsmäßigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - HessAFWoG - vom 25. Februar 1992 (GVBl. I S. 87). Deswegen kann es auch im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht bei einer Entscheidung im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überhaupt befugt ist, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm, auf die es bei der Entscheidung ankommt, zum Anlaß zu nehmen, die Rechtsnorm entgegen Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz nicht anzuwenden (vgl. dazu Kopp, Kommentar zur VwGO, 10. Auflage, § 80 Rdnr. 92a).

Der Senat hält die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 HessAFWoG bei der im Rahmen dieses Eilverfahrens gebotenen summarischen Überprüfung mit höherrangigem Recht für vereinbar.

Gemäß § 7 Abs. 1 HessAFWoG müssen die Inhaberinnen und Inhaber von der Auskunftspflicht unterliegenden Wohnungen der zuständigen Stelle auf deren Verlangen die notwendigen Auskünfte geben, insbesondere die Höhe ihres Einkommens und das von ihnen für die Wohnung gezahlte Entgelt nachweisen. Wird die Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 1 HessAFWoG nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, wird gemäß § 7 Abs. 2 HessAFWoG vermutet, daß die Verpflichteten leistungspflichtig sind und ihr Einkommen die Einkommensgrenze um 150 % überschreitet. Wird die Auskunftspflicht nachträglich erfüllt, ist gemäß § 7 Abs. 3 HessAFWoG ein neuer Leistungsbescheid rückwirkend oder - wenn die verspätete Mitteilung auf einem Grund beruht, den die auskunftspflichtige Person zu vertreten hat - ab dem 1. Tag des Kalendermonats, der auf die Mitteilung folgt, zu erlassen. Unabhängig von den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 HessAFWoG entfällt die Leistungspflicht immer rückwirkend, wenn der Wohnungsinhaber Wohngeld, laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a Bundesversorgungsgesetz oder Arbeitslosenhilfe nach § 134 Arbeitsförderungsgesetz erhält (§ 7 Abs. 4 HessAFWoG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Mai 1991 - 8 C 99.89 -, NJW 1991, S. 2851 f., die Rechtmäßigkeit des § 5 Abs. 2 (Bundes-) Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - AFWoG - vom 22. Dezember 1981 -, BGBl. I S. 1523, 1542, wonach der verspätete Nachweis des maßgeblichen Einkommens der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 HessAFWoG entsprechend grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt, nicht in Zweifel gezogen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vermutungsregelung solle die auskunfts- und nachweispflichtigen Wohnungsinhaber zur rechtzeitigen Offenbarung der Einkommensverhältnisse anhalten und dadurch der vom Gesetzgeber erklärtermaßen angestrebten größtmöglichen Verwaltungsvereinfachung dienen. Dieses Ziel werde nicht erreicht, wenn die Wohnungsinhaber zunächst den Erlaß eines auf die Vermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AFWoG gestützten Leistungsbescheides abwarten und sodann mit ihrem Widerspruch unter nachträglicher Vorlage des Einkommensnachweises die Behörde zur rückwirkenden Korrektur des Bescheides zwingen könnten. Die auskunfts- und nachweispflichtigen Bürger würden durch die Vermutungsregelung nicht unverhältnismäßig belastet.

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit einer der bundesrechtlichen und der hier streitigen hessischen Regelung entsprechenden Vorschrift im Bayerischen Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen bejaht (vgl. BayVGH, Beschluß vom 1.10.1996 - 24 B 95.2563 -, ZMR 1997, S. 51 ff.). Der Senat ist ebenfalls der Auffassung, daß keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, wenn Wohnungsinhaber, die nicht rechtzeitig die erforderlichen Einkommensnachweise erbracht haben, eine Fehlbelegungsabgabe entrichten müssen, obwohl sie nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen keine oder eine niedrigere Fehlbelegungsabgabe zahlen müßten. Diese Regelung findet ihre Legitimation im Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität und knüpft an eine Mitwirkungspflichtverletzung des Wohnungsinhabers an, die für ihn nach der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 HessAFWoG nur dann negative Folgen hat, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Gemessen daran, hat der Senat keinen Anlaß, die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe in Zweifel zu ziehen, denn der Antragsteller hat die verspätete Erfüllung der Mitteilungspflicht im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 HessAFWoG zu vertreten. Soweit er sich in seiner Antragsschrift darauf beruft, er sei zu keiner Zeit um die Vorlage von Auskünften oder Nachweisen ersucht worden, die erste Nachricht in dieser Angelegenheit sei der Leistungsbescheid vom 10. Februar 1995 gewesen, ist dieser Vortrag nicht glaubhaft. In seinem vom Deutschen Mieterbund verfaßten Widerspruchsschreiben vom 6. März 1995 ist ausgeführt, daß "die geforderte Auskunft ... anliegend nachgereicht wird". Dabei erfolgte die Auskunftserteilung offensichtlich auf Vordrucken der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller mit einem am 22. November 1994 zur Post gegebenen Schreiben der Antragsgegnerin vom 21. November 1994 zugeleitet worden sind. In diesem Schreiben wurde der Antragsteller aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen die geforderten Auskünfte unter Verwendung der übersandten Vordrucke zu erteilen. Ferner wurde er u. a. über die Folgen fehlender oder unvollständiger Auskunftserteilung belehrt. Der Antragsteller wurde darüber hinaus mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. Januar 1995 gemahnt, die ausgefüllten Formulare bis spätestens 18. Januar 1995 einzureichen. Daß der Antragsteller nicht erst durch den Leistungsbescheid vom 10. Februar 1995 mit seiner Rechtspflicht zur Auskunftserteilung und den Folgen der Pflichtverletzung vertraut gemacht worden sein kann, wird daraus deutlich, daß die angeforderte Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers unter dem 2. Februar 1995 auf einem Vordruck der Antragsgegnerin erstellt wurde. Daraus folgt gleichzeitig, daß dem Antragsteller das Anschreiben der Antragsgegnerin vom 21. November 1994 zugegangen sein muß, denn sonst wäre es nicht zu erklären, wie er in den Besitz solcher Vordrucke gekommen ist. Soweit sich der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung darauf beruft, daß er wegen eines Arbeitsunfalles krank und deswegen Ende November 1994 für eine Woche im Krankenhaus gewesen sei, sein Sohn den Briefkasten geleert und das Anschreiben möglicherweise mit nach Hause genommen habe, er, der Antragsteller, jedenfalls nicht in Besitz eines solchen Schreibens sei, ist dies ebenfalls nicht nachvollziehbar. Fest steht, daß der Antragsteller jedenfalls am 2. Februar 1995 - zum Zeitpunkt der Erstellung der Verdienstbescheinigung - Kenntnis von dem Anschreiben der Antragsgegnerin gehabt haben muß, denn es ist nicht anzunehmen und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet, daß jemand anderes die Verdienstbescheinigung ohne Wissen des Antragstellers eingeholt hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er auf das Anschreiben der Antragsgegnerin reagieren und ihr gegebenenfalls Mitteilung darüber machen müssen, daß er die geforderten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten und mittlerweise verstrichenen Fristen geben kann. Auch dies hat der Antragsteller versäumt.

Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 (analog), 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der Senat setzt in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in denen der angefochtene Verwaltungsakt eine Geldleistung festsetzt, den Streitwert grundsätzlich dann auf ein Viertel und nicht höher als ein Drittel des streitigen Betrages fest, wenn auf die Geldleistung die Verzinsungsvorschriften der §§ 236 bis 238 Abgabenordnung 1977 Anwendung finden. Dies entspricht in diesen Verfahren dem Interesse der Antragsteller an der Vermeidung des Zinsverlustes. In Verfahren, in denen die Verzinsungsvorschriften keine Anwendung finden - wie im Verfahren über die Fehlbelegungsabgabe -, bemißt der Senat das Interesse der Antragsteller in Eilverfahren nach dem zu erwartenden höheren Zinsverlust je nach der mutmaßlichen Verfahrensdauer mit einem Drittel bis zu der Hälfte des streitigen Geldbetrages (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 9.1.1997 - 5 TG 4598/96 -). Im vorliegenden Fall war angesichts der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Problematik mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen, so daß die Hälfte des streitigen Betrages als Streitwert festzulegen ist.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).