Hessisches LSG, Urteil vom 23.04.1997 - L 3 U 1168/94
Fundstelle
openJur 2012, 21303
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des SozialgerichtsFrankfurt am Main vom 4. Oktober 1994 werden zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichenKosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren Hinterbliebenenrenten nach ihrem am 28. Februar 1946 geborenen und am 11. Juli 1989 erschossenen Ehemann und Vater … (S.).

S. lebte seit etwa 1972 in der Bundesrepublik Deutschland und war in der Großmarkthalle … bei einer Früchtegroßhandelsgesellschaft als Staplerfahrer beschäftigt, seit Anfang 1989 mit einer Arbeitszeit von 3.30 Uhr bis ca. 14.00 Uhr. Am 11. Juli 1989 wurde er, nachdem er wie üblich gegen 3.00 Uhr seine Wohnung in …, verlassen hatte, um zur Arbeit zu fahren, durch mehrere Schüsse getötet. Bei dem Tatort handelte es sich um ein ca. 1.000 m² großes Grundstück mit zweigeschossigem Sechs-Familien-Wohnhaus, das ringsum durch einen etwa 2 m hohen Maschendrahtzaun eingefriedet war und eine Torzufahrt zur … und einen weiteren seitlichen Zugang zu einem linker Hand der Torausfahrt beginnenden Verbindungsweg zwischen …Straße und … Straße besaß, der regelmäßig und auch zur Tatzeit verschlossen war. An beiden Seiten befanden sich getrennt durch Zufahrtswege oder Gartenteile weitere Wohnhäuser, ebenso auf der gegenüberliegenden Seite der …Straße. Von der …Straße aus gesehen war das Grundstück rechter Hand der Torzufahrt zwischen …Straße und Wohnhaus durch einen Spielplatz und fünf Garagen begrenzt. Links der Zufahrt befand sich im vorderen Bereich zunächst eine kleine Grünanlage mit Bäumen, an die sich zwei Pkw-Abstellplätze anschlossen, von denen einer S. gehörte. Hinter dem Abstellplatz des S. lag quer zum Haus eine freistehende Garage, die die Eingangstür in der Mitte des Hauses verdeckte. Zwischen dieser Garage und dem Wohnhaus führte ein schmaler Fußweg am Haus entlang, der am linken Grundstücksrand in Höhe des zweiten Zugangs an einer Kellertreppe endete. Am Fuße dieser Kellertreppe wurde die Leiche des S. aufgefunden. Nach den polizeilichen Ermittlungen war der erste Schuß auf S. höchstwahrscheinlich aus kurzer Entfernung abgegeben worden, als er nach Verlassen des Hauses und Erreichen seines Pkw-Abstellplatzes hinter der freistehenden Garage Gegenstände in den Kofferraum seines Pkw’s legen wollte. Nach der Spurenlage floh S. dann um sein geparktes Fahrzeug und in großem Boden um die freistehende Garage herum zurück in Richtung Hauseingang, wobei weitere vier Schüsse auf ihn abgegeben wurden, und von dort über den Fußweg zwischen Wohnhaus und Garage in Richtung Kellertreppe, wo vermutlich nochmals auf ihn geschossen wurde, nachdem er bereits die Kellertreppe heruntergestürzt war.

Hinsichtlich der Beleuchtungsverhältnisse zur Tatzeit wurde von der Polizei festgestellt, daß die …Straße – eine Sackgasse, die von mehreren Stichstraßen gekreuzt wird – durch einfache elektrische Straßenlaternen eher spärlich und im Bereich zwischen zwei Laternen nur schwach ausgeleuchtet war. Im Bereich des Anwesens …Straße … war auf dem dem Hausgrundstück gegenüberliegenden Gehweg eine Laterne angebracht, die die beiden Gehwege rechts und links der Fahrbahn und die Fahrbahn selbst ausreichend beleuchtete, so daß eine dort laufende Person gut erkennbar war. Der Hof des Anwesens Nr. … war durch diese Laterne nur im Bereich der Torzufahrt bis zu den ersten Garagen ausgeleuchtet, der Rest nicht. Im Bereich der Hauseingangstür gab es eine Lampe, die gemeinsam mit dem Treppenhauslicht von außen und innen eingeschaltet werden konnte und ca. drei Minuten brannte. Durch diese Lampe wurde der Hof lediglich unmittelbar im Bereich des Hauses bis zu der freistehenden einzelnen Garage und den ersten anderen Garagen beleuchtet. Erst nach der Tötung des S. wurde im Hof eine weitere Lampe angebracht. Vom Küchenfenster der Wohnung des S. im 1. Stock rechts (von der …Straße aus gesehen) bestand ein guter Überblick über den Hof bis hin zur Toreinfahrt, dem Gehweg und der Fahrbahn bis zur Straßenlaterne. Umrisse, Konturen und Bewegungen von Personen im Bereich der Torzufahrt waren deutlich zu erkennen, nicht aber Gesichtszüge und Kleider (außer hell/dunkel). Lediglich der Bereich unmittelbar hinter der freistehenden Garage, wo S. sein Fahrzeug abgestellt hatte, war nicht einsehbar. Der gesamte Verbindungsweg zur … Straße war ohne Beleuchtungskörper; nur bei eingeschalteter Hof-/Treppenhausbeleuchtung war ein kurzes Stück des Weges etwa in Höhe der Kellertreppe, wo S. aufgefunden wurde, erkennbar. Die auf S. abgegebenen Schüsse, Laufgeräusche und ein Schrei ähnlich einem Gejohle bzw. ein Ausruf, der einem indischen Wort mit der Bedeutung „mach schnell – beeil dich” entsprochen haben könnte, wurden von mehreren Bewohnern des Hauses …Straße … und der benachbarten Häuser gehört, ferner das anschließende Wegfahren von zwei oder einem Pkw (evtl. ein Daimler Benz und ein VW-Golf). Zur Identifizierung von Täter und Fahrzeugen konnten die Bewohner und Nachbarn ansonsten nichts wesentliches Beitragen. Einer gab an, am 13. Juni 1989 zwischen 16.00 Uhr und 16.30 Uhr an der Telefonzelle vor dem Haus vier Inder gesehen zu haben, die sich dort ca. zwei bis drei Minuten aufgehalten hätten und dann mit einem weißen oder beigefarbenen Fahrzeug Typ Daimler Benz davongefahren seien. Die Tatwaffe wurde am 15. Juli 1989 in N-Stadt – gut sichtbar abgelegt in einem Plastikbeutel – aufgefunden. Nach vorangegangener gründlicher Reinigung konnten Spuren an der Waffe nicht mehr festgestellt werden. Auch Hinweise auf mögliche Vorbesitzer oder die Person des Ablegers konnten nicht gewonnen werden.

Die umfangreichen polizeilichen Ermittlungen ergaben, daß S. regelmäßiger Besucher des Tempels der Sikhs in G-Stadt, … war, der als zentrale Anlaufstelle der Sikh in Europa gilt, und in dem ihn tragenden Verein „… e.V.” eine führende Stellung einnahm. Bis Mai 1989 war er Beirat bzw. Vorstandsmitglied des Tempelvereins. In diesem Verein war es in den letzten Jahren zunehmend zu tiefgreifenden Spannungen und tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen/Fraktionen gekommen. Es gab zum einen eine rein religiös gesinnte Gruppe, der auch S. angehörte, sowie die … (ISYF), die sich gewaltfrei für einen unabhängigen Sikh-Staat im Norden von Indien einsetzte und der S. zumindest nahestand; mit einigen Mitgliedern dieser Organisation war er eng befreundet. Zum anderen existierte die „…”(DDT oder ISYF-DDT), bei der es sich möglicherweise um eine radikale Abspaltung der ISYF handelt, die nicht sehr religiös orientiert ist und über deren Ziele genauere Erkenntnisse nicht vorliegen. Funktionsträger und örtlicher Leiter dieser Gruppierung, die im Vereinsvorstand in der Minderheit war, war P. P. S. S.. Dazu gehörte ferner u.a. G. S. („Canadian”). Beide wurden von anderen Sikhs verdächtigt, tatsächlich gekaufte Agenten der indischen Regierung zu sein, die Unruhe im Tempel stiften sollten, damit dieser von der Polizei geschlossen würde. Außerdem wurde ihnen u.a. „Menschenhandel” bzw. das illegale „Schleusen” von Indern gegen hohe Bezahlung vorgeworfen. S. fiel dadurch auf, daß er immer wieder Verfehlungen jeglicher Art von Mitgliedern der Gruppe ISYF-DDT, u.a. des J. S. S., in Versammlungen des Tempelbeirats bekämpfte und sonntags vor der zahlreich versammelten G.-Gemeinde öffentlich anprangerte. U.a. setzte S. sich gegen Versuche einer vereinsfremden, nicht nur religiösen Zwecken dienenden Verwendung des Vereinsvermögens zur Wehr und bezichtigte in diesem Zusammenhang Mitglieder der ISYF-DDT der Unterschlagung. Streitigkeiten gab es auch immer wieder um Wahl und Besetzung des Vorstandes. Letztlich ging es um die Vorherrschaft im G.-Tempel in G-Stadt und damit um die Kontrolle und Verwendung des vereinseigenen Grundstücks und des Barvermögens (ca. 140.000,– DM). Nach Massenschlägereien am 8. Februar 1987 und 14. Juni 1987 kam es am 21. Mai 1989 erneut zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit Schlagwerkzeugen (Holzlatten, Hockeyschläger, Eisenstangen) zwischen den verfeindeten Gruppierungen, an der ca. 40 Sikhs teilnahmen und bei der P. P. S. S. wie schon am 14. Juni 1987 erheblich verletzt wurde und sich u.a. mehrfache Knochenbrüche an den Armen zuzog. Eine Woche zuvor war nach einer Auseinandersetzung im Zusammenhang mit Vorstandswahlen dem G. S. („Canadian”) vor dem Tempel in G-Stadt von H. P. S., einem führenden Mitglied der dem S. nahestehenden Gruppierung, der Turban heruntergerissen worden (schwerste Beleidigung für Inder). Danach soll G. S. laut Aussage eines Mitglieds des Tempelvereins (T. S. C.) gesagt haben, daß er den Mann umbringen werde, der das gemacht habe. Obgleich S. an diesem Tag nicht im Tempel war, wurde er für den Vorfall verantwortlich gemacht und nach der Schlägerei von P. P. S. S. auch als einer der Täter bei der Polizei angezeigt, obgleich er auch an dieser nicht teilnahm.

Am Tag der Ermordung des S. erhielt die Polizei einen anonymen Hinweis, der auf G. S. als Täter hinwies. Ein Zeuge, dem Anonymität zugesichert wurde, sagte bei der Polizei aus, daß S. am 28. Mai 1989, dem Sonntag nach der Schlägerei, bei einer Rede im Tempel die Befürchtung geäußert habe, daß man ihn töten werde, und anschließend der ältere Bruder des P. P. S. S. im Tempel erklärt habe, daß S. nicht mehr lang leben werde. Dies sei im Zusammenhang damit gesagt worden, daß S. den P. P. S. S. zusammengeschlagen habe. Auch ein langjähriger Bekannter des S. (S. S. B.) sagte bei der Polizei aus, von einem anderen Inder erfahren zu haben, ein Bruder des P. P. S. S. habe am 28. Mai 1989 im Tempel erklärt, daß S. wegmüsse, getötet werden müsse, und in der Woche vor dem Mord gesagt habe, daß er den S. fertigmachen müsse. Der Informant des Zeugen wurde allerdings nicht ermittelt. Ein Bruder des S. (A. S. T.) berichtete der Polizei, ihm sei am 12. Juli 1989 – einen Tag nach dem Mord an S. – von einem anonymen Anrufer mitgeteilt worden, zwei Brüder des P. P. S. S. hätten sich nach der Schlägerei an einem Sonntag im Mai 1989 im G.-Tempel dahin geäußert, daß sie S. umbringen wollten. Auch dieser anonyme Anrufer meldete sich bei der Polizei nicht. Ein Freund des S. (H. S.) sagte aus, daß eine Woche nach dem Vorfall mit dem Turban J. S. S. gegen ihn persönlich und die „Gurdeep-Gruppe” eine Morddrohung ausgesprochen habe. Ein weiterer Freund des S. (N. S.) teilte der Polizei u.a. mit, er habe durch Befragen von Indern erfahren, daß J. S. S. gegenüber einem D. S. gesagt haben solle: „Der Mord an Gurdeep war nicht so schlimm wie das, was mit P. P. S. S. gemacht wurde” und ferner: „Wir haben Gurdeep mit drei Kugeln umgebracht”. Auch ein weiterer Zeuge (D. D. S.) gab an, J. S. S. habe gegenüber D. S. erklärt:

„Jetzt haben wir ihn (Gurdeep) erledigt, weil er den P. verletzt hat.” Das wurde von D. S. allerdings bestritten. Ein weiterer Freund des S. (K. S.) sagte aus, J. S. S. habe sich bei einer Feier u.a. in Anwesenheit von illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Indern nach reichlichem Alkoholgenuß des Mordes an S. gerühmt. Auch diese Inder konnten nicht ermittelt werden.

Die Klägerin zu 1) gab bei ihren polizeilichen Vernehmungen vom 11. Juli 1989 und 14. Juli 1990 an, daß ihr Ehemann nur Streitigkeiten mit Personen aus dem Tempel gehabt habe und diese sich im wesentlichen auf P. P. S. S. und G. S. bezogen hätten, die „Menschenhandel” betreiben würden, was S. bei der Polizei durch Übergabe eines Briefes angezeigt habe. Dieser Brief wurde auch von anderen Indern u.a. als mögliches Tatmotiv genannt, weil er P. P. S. S. angeblich schwer belasten sollte, was tatsächlich aber nicht der Fall war. Des weiteren erklärte die Klägerin zu 1), sie glaube, daß P. P. S. S. und G. S. S. selbst getötet oder den Auftrag dazu gegeben hätten. Etwa 14 Tage vor dem Mord sei S. einmal morgens gegen 3.00 Uhr aufgeregt in die Wohnung zurückgekommen und habe ihr erzählt, daß vor dem Haus fünf Inder auf ihn gewartet und ihn bedroht hätten. Es habe sich nach Angaben des S. um P. P. S. S. und G. S. („Canadian”), J. S. S., einen Bruder des P. P. S. S. und einen unbekannten Inder gehandelt. Am 11. Juli 1989 habe sie, nachdem sie die Schüsse gehört und aus dem Küchenfenster geschaut habe, gesehen, daß ein Mann jenseits des Grundstückeingangstores nach rechts in Richtung des Verbindungsweges zur … Straße weggelaufen sei. Nach der Art des Bewegungsbildes sei sie sich hundertprozentig sicher, daß es sich um P. P. S. S. gehandelt habe.

Gegen P. P. S. S., seinen Bruder H. S. S., G. S. („Canadian”), J. S. S., M. S., S. S. und einen R. wurden Ermittlungsverfahren wegen Mordes zum Nachteil des S. eingeleitet, die wegen des Verdachts einer Verbindung der Beschuldigten, insbesondere des P. P. S. S. zu einer international operierenden extremistischen Sikh-Gruppierung („Babbar Khalsa”) vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übernommen wurden. P. P. S. S. wurde mittlerweile am 12. Mai 1991 gegen 15.45 Uhr nach Verlassen des G.-Tempels in G-Stadt mitten auf der Straße vor dem Tempel von zwei Sikhs im Beisein von etwa 60 bis 70 Sikhs und weiteren 300 bis 400 Sikhs im Tempel niedergeschossen und verstarb am 27. Mai 1991. Bereits nach der Ermordung des S. hatte es aus der Sikh-Szene Hinweise gegeben, daß P. P. S. S., dem der Mord an S. angelastet wurde, getötet werden sollte. Er selbst hatte der Polizei am 3. Oktober 1989 angezeigt, daß für seine Ermordung Geld gesammelt werde. Am 1. November 1989 war er kurz vor seiner Wohnung durch unbekannte Täter angeschossen, aber nicht getroffen worden. 1990 war der Polizei ein Mordkomplott bekannt geworden. Am 1. April 1991 war P. P. S. S. in Offenbach und G-Stadt von unbekannten Sikh mit dem Pkw verfolgt worden. Als einer der Täter des zum Tode führenden Anschlags vom 12. Mai 1991 wurde D. S. identifiziert, der danach untertauchte. Die Verantwortung für den Mord wurde von sog. „Schlagenden Truppen” („Jathebandis”) extremistischer Sikh-Organisationen in einer gemeinsamen „Kommandoerklärung” übernommen und als Motiv genannt, daß P. P. S. S. für den indischen Geheimdienst gearbeitet und die Aufgabe gehabt habe, die Schließung des G.-Tempels herbeizuführen und außerdem verantwortlich für die Ermordung eines Anhängers der „Truppe des Heiligen Todes” gewesen sei, womit nach Ansicht der Polizei S. gemeint war. Am 4. Dezember 1990 wurde auch H. P. S auf Bahngleisen tot aufgefunden, der im Mai 1989 dem G. S. („Canadian”) den Turban heruntergerissen hatte. Er hatte sich seither nach Angaben seines Anwalts gegenüber der Polizei – wie auch viele andere Mitglieder dieser Gruppe – bedroht gefühlt und war zuvor einmal im Hauptbahnhof G-Stadt die Rolltreppe heruntergestoßen worden. Das Ermittlungsverfahren in der Mordsache zum Nachteil des S. wurde inzwischen laut Vermerk des Generalbundesanwalts vom 31. August 1995 gegen alle Beschuldigten und wegen des Fehlens weiterer Ermittlungsansätze darüber hinaus auch insoweit eingestellt, als es sich gegen unbekannte Täter richtete. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Organisationsdelikt nicht ersichtlich seien. Vor allem die Angaben zahlreicher Tempelbesucher des Sikh-Tempels G.- in G-Stadt deuteten zwar auf Streitigkeiten innerhalb der Gemeinde als mögliches Tatmotiv hin; die gewonnenen Erkenntnisse reichten jedoch zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts gegen die Beschuldigten nicht aus. Diese hätten – unwiderlegt – Angaben zu ihren Aufenthalten am 10. und 11. Juli 1989 gemacht, die ihre Anwesenheit am Tatort ausschließen würden und auch unwiderlegt in Abrede gestellt, ca. 14 Tage zuvor in Heusenstamm gewesen zu sein. Angaben der Anwohner des Tatortes, des Freundeskreises des S. und der Familienangehörigen hätten nicht zur Identifizierung der Täter geführt und keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung der Beschuldigten erbracht. Gegen die Angaben lediglich der Klägerin zu 1), P. P. S. S. aufgrund des für ihn typischen Bewegungsbildes erkannt zu haben, bestünden schon aufgrund der Lichtverhältnisse zum Tatzeitpunkt erhebliche Zweifel. Hinzu komme, daß sie den Gipsverband, den S. als Folge der Schlägerei vom 21. Mai 1989 am rechten Arm getragen habe, nicht erwähnt habe und auch die linke Hand des S. nach Auskunft seines behandelnden Arztes in ihrer Beweglichkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei, so daß er als Schütze mit hoher Wahrscheinlichkeit ausscheide.

Mit Bescheiden vom 26. September 1991 lehnte die Beklagte gegenüber den Klägern die Gewährung von Leistungen aus Anlaß des Todes des S. ab, weil dieser nicht Folge eines Arbeitsunfalles gewesen sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch leitete sie im Einverständnis mit den Klägern als Klage an das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) weiter. Dieses hat durch Urteil vom 4. Oktober 1994 die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, daß S. einem Mordanschlag der Gruppe um P. P. S.S. zum Opfer gefallen und damit aus persönlichen Gründen ermordet worden sei. Ein Versicherungsschutz könne deshalb nur gegeben sein, wenn der Weg zur Arbeit die Tat wesentlich begünstigt hätte, was jedoch nicht der Fall sei. Zwar hätten sich die Täter eine besonders günstige Gelegenheit für den Anschlag auf S. ausgesucht. Andererseits sei jedoch zu beachten, daß die Ermordung des S. geplant gewesen sei, um ihn bei seinem großen Einfluß im Tempel zu beseitigen. Dabei habe er nicht nur beseitigt, sondern – wie später P. P. S. S. – liquidiert werden sollen, was sich u.a. aus der Tatsache ergebe, daß ihm bis zur Kellertreppe gefolgt worden sei und auf den schwerverletzt am Boden liegenden S. zumindest noch ein weiterer Schuß abgegeben worden sei. Hierbei seien die Täter ein erhöhtes Risiko der Entdeckung eingegangen, da wegen der vorangegangenen Schüsse Anwohner inzwischen hätten aufmerksam werden können, wie es auch der Fall gewesen sei. Dennoch sei die Tat mit dieser letzten Konsequenz durchgeführt worden. Für Überfälle dieser Art sei ein Versicherungsschutz aber nicht gegeben, weil den Mordmotiven gegenüber den arbeitswegebedingten Verhältnissen der Tat eine überragende und damit allein wesentliche Bedeutung zukomme.

Gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 24. November 1994 zugestellte Urteil haben die Kläger am 5. Dezember 1994 Berufung eingelegt. Sie sind der Ansicht, daß S. bei der Mordtat unter Unfallversicherungsschutz gestanden habe, weil persönliche Gründe für die Tat als Ausschluß- oder Hinderungsgründe eines grundsätzlich nach § 550 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) gegebenen Versicherungsschutzes nicht bewiesen seien und die objektive Beweislast hierfür die Beklagte treffe. Es sei eine reine Vermutung, daß S. einem Mordanschlag der Gruppe um P. P. S. S. zum Opfer gefallen sei oder die Täter jedenfalls im Umkreis der Tempelbesucher zu suchen seien und es sich um einen Racheakt oder um ein Organisationsdelikt einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung gehandelt habe, die durch die umfangreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Bundesanwaltschaft nicht bestätigt worden sei. Bloße Vermutungen und unbewiesene Unterstellungen reichten zur Anspruchsverneinung jedoch ebensowenig aus wie zur Anspruchsbegründung. Ob es Anhaltspunkte für ein betriebsbedingtes Motiv der Tat gebe, sei unerheblich, da dies für einen Versicherungsschutz nach § 550 Abs. 1 RVO nicht verlangt werde. Selbst wenn der Einschätzung des SG und der Beklagten bezüglich der Täter und Tatmotive gefolgt werden könne, ändere dies im Ergebnis nichts, weil den besonderen betrieblichen Umständen des Arbeitsweges des S., wie sehr früher Arbeitsbeginn, nachtschlafende Zeit (keine Zeugen), Dunkelheit (heimliches Anschleichen), verdecktes Abstellen des eigenen Pkw’s, eine entscheidende Bedeutung für die Tat zukomme. Wenn sich die Täter – wie das SG selbst eingeräumt habe – eine besonders günstige Gelegenheit für ihren Anschlag ausgesucht hätten, so sei die Schlußfolgerung des SG unverständlich und rechtlich nicht haltbar, daß dies keinen wesentlich begünstigenden Einfluß auf die Tat gehabt habe. Daß S. hätte liquidiert werden sollen, sei ebenfalls nur eine reine Vermutung und für die Beurteilung außerdem unerheblich. Auch seien die Umstände der Ermordung des S. mit denen der späteren Gewalttat gegen P. P. S. S. insgesamt nicht vergleichbar, weil die Täter des S. sich gerade die ungewöhnlich günstigen besonderen Umstände für ihre Tat zu Nutze gemacht hätten, die eine außergewöhnliche Risikobereitschaft nicht erkennen ließen und keinesfalls den Schluß zuließen, daß hier nur eine von vielen anderen Gelegenheiten zur Tatbegehung wahrgenommen worden sei. Vielmehr hätten die oder der Täter unerkannt bleiben wollen und seien auch unerkannt geblieben, weil sie von niemandem hätten beobachtet werden können, woran auch der Umstand nichts ändere, daß S. noch bis zur Kellertreppe verfolgt worden sei. Bei richtiger Anwendung der Kausalitätsnorm könnte der Versicherungsschutz deshalb in keinem Fall verneint werden.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 1994 sowie die Bescheide der Beklagten vom 26. September 1991 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen aus Anlaß des Todes des Versicherten G. S. Hinterbliebenenrenten in gesetzlichem Umfang zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Versicherungsschutz bestehe zwar auch für Versicherte, die auf dem Arbeitsweg zufällig Opfer einer Gewalttat würden, weil in diesen Fällen keine persönliche Beziehung zwischen Opfer und Täter bestehe, weiche den inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit bzw. dem versicherten Weg verdrängen könne. Wie aus dem Tathergang klar ersichtlich sei, habe es sich bei der Ermordung des S. jedoch um keine zufällige Gewalttat, sondern um eine geplante vorsätzliche Tat gehandelt, für die auch nach dem Einstellungsvermerk der Bundesanwaltschaft keine betriebsbedingten Motive und Hintergründe, sondern ausschließlich nur persönliche Gründe zu erkennen seien, die mit der Tätigkeit des S. innerhalb und im Umfeld des Frankfurter Sikh-Tempels und den dortigen Streitigkeiten und Machtkämpfen zusammenhingen. Daran ändere es nichts, daß die Erkenntnisse nicht ausgereicht hätten, einen hinreichenden Tatverdacht gegen einen konkret Beschuldigten zu begründen und Anklage gegen einen der Tatverdächtigen zu erheben. Auch von einer wesentlichen Begünstigung der Tat durch die Umstände am Tatort könne angesichts der Tätermotive und des besonderen Täterkreises, der wahrscheinlich dem organisierten Verbrechen bzw. extremistischen Sikh-Organisationen zuzurechnen sei, sowie der dazu passenden Tatausführung, die durch eine kaltblütige, brutale und fast hinrichtungsartige Vorgehensweise gekennzeichnet sei und insoweit eindeutige Parallelen zu den übrigen von Sikhs in G-Stadt und anderen Orts verübten Mordtaten aufweise, nicht ausgegangen werden. Selbstverständlich hätten die Täter eine ihnen günstig erscheinende Möglichkeit für die Tat ausgesucht. Darauf komme es jedoch nicht an, da nach den Gesamtumständen der Tat und angesichts der besonderen Risikobereitschaft bzw. besonderen Motivlage der Täter kein Zweifel bestehen könne, daß sie die Tat in jedem Falle auch an anderer Stelle und zu anderer Zeit verübt hätten, wenn sich ihnen diese Gelegenheit nicht geboten hätte. Der Mord an S. sei deshalb nur gelegentlich des versicherten Weges zur Arbeitsstätte und nicht wesentlich bedingt durch diesen erfolgt und stehe als solcher nicht unter Versicherungsschutz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Akten des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, Az.: 1 b/Js 212/89-1, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Die hinsichtlich der Ansprüche auf Hinterbliebenenrenten (§§ 589 ff. Reichsversicherungsordnung –RVO–) zulässigen Berufungen sind unbegründet, weil der Tod des S. nicht Folge eines Arbeitsunfalls war.

Nach § 550 Abs. 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dazu reicht es nicht aus, daß der Unfall sich in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bzw. dem Zurücklegen des versicherten Weges ereignet. Erforderlich ist vielmehr ein innerer ursächlicher Zusammenhang. Der innere Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit bzw. der Zurücklegung des versicherten Weges und damit die Merkmale eines Arbeitsunfalls sind nicht ohne weiteres ausgeschlossen, wenn der Versicherte einem vorsätzlichen Überfall/Angriff zum Opfer fällt und hierbei verletzt oder getötet wird. Zu seiner Herstellung bedarf es auch nicht unbedingt eines betriebsbezogenen Tatmotivs. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, daß die versicherte Tätigkeit bzw. der versicherte Weg eine wesentliche Bedingung für den Überfall gebildet haben z.B. den Beschäftigten gerade an die Stelle geführt haben, wo im fraglichen Zeitpunkt eine zur Gewalttat entschlossene Person seiner habhaft werden konnte. Trifft eine vorsätzliche Angriffshandlung denjenigen, dem sie zugedacht war, sind für die Beantwortung der Frage, ob zwischen dem Angriff und der versicherten Tätigkeit bzw. dem versicherten Weg ein innerer Zusammenhang besteht, in der Regel die Beweggründe entscheidend, die den Angreifer zu diesem Vorgehen bestimmt haben. Sind diese in Umständen zu suchen, die in keiner Verbindung mit der versicherten Tätigkeit des Verletzten stehen (z.B. persönliche Feindschaft, Rache, Eifersucht, politische Gegnerschaft, familiäre Streitigkeiten o.ä. betriebsfremde Beziehungen), so fehlt es grundsätzlich auch an dem erforderlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Denn dann ist die Zurücklegung des Weges von und zur Arbeitsstätte oftmals nur eine von vielfachen beliebigen Gelegenheiten für den Angreifer, das Opfer seiner Feindschaft zu überfallen, das ihm ebensogut zu anderer Zeit und an anderer Stelle erreichbar gewesen wäre (s. dazu Bundessozialgericht – BSGE 10, 57; 13, 290; 17, 75; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 28; BSG, Urteile vom 15. Dezember 1977 – 8 RU 58/77 – und 31. Oktober 1978 – 2 RU 40/78 –; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 485 a). Bei einem aus rein persönlichen Gründen unternommenen Angriff ist ein innerer ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis/Überfallereignis nur dann gegeben, wenn die besonderen Umstände bei der Zurücklegung des für die Verrichtung der Arbeit erforderlichen Weges den Überfall erst ermöglicht oder in entscheidender Weise begünstigt haben (BSG, a.a.O.; BSG, Urteil vom 23. April 1975 – 2 RU 211/74 –).

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, daß die Hinterbliebenen als anspruchsbegründende Tatsache lediglich darzutun haben, daß der Versicherte zur Tatzeit einen nach § 550 Abs. 1 RVO versicherten Weg zurückgelegt hat, während der Unfallversicherungsträger das Vorliegen nicht betrieblicher, persönlicher Tatmotive als rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsache zu beweisen habe und nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis im Falle der Nichterweislichkeit persönlicher Tatmotive hierfür die Beweislast trage (so auch noch HLSG in Breithaupt 1979, S. 25; ebenso Wittmann in SGB 1980, 834; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Kennziffer 121, S. 1), kann dem nicht gefolgt werden. Der Versicherte, der durch einen Überfall zu Schaden kommt, trägt wie jeder andere Versicherte die Beweislast dafür, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall/Überfall positiv festgestellt wird. Dieser Kausalzusammenhang ist ein untrennbarer Begriff mit einheitlich anspruchsbegründendem Charakter (s. im einzelnen Krasney, Die Berufsgenossenschaft 1967, 312). Kann trotz erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts und eingehender Beweiswürdigung die Ungewißheit nicht beseitigt werden, ob der durch die versicherte Tätigkeit bedingte Weg von und zum Ort der Tätigkeit eine wesentliche Mitursache des Unfalls/Überfalls war oder aber betriebsfremde, persönliche Beziehungen zwischen Täter und Opfer hierfür von überragender und damit rechtlich allein wesentlicher Bedeutung gewesen sind, so ist der Kausalzusammenhang insgesamt nicht erwiesen, was zum Nachteil des Versicherten bzw. seiner Hinterbliebenen geht. Die Auslegung des § 550 RVO, daß bei Nichterweislichkeit betriebsfremder, persönlicher Tatmotive für den Überfall eben nur der betriebsbedingte Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit als wesentliche Ursache des Unfalls/Überfalls übrigbleibe, würde einer Rechtsvermutung für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall/Überfall gleichkommen, die das BSG mit Recht für Unfälle auf der Betriebsstätte verneint hat (Krasney, a.a.O.; BSGE 19, 52). Zwar vermag die Zwangsläufigkeit der Zurücklegung des versicherten Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit zur kritischen Zeit den inneren ursächlichen Zusammenhang des Überfalls mit der versicherten Tätigkeit in der Regel ohne weiteres dann zu begründen, wenn davon auszugehen ist, daß der Versicherte damit einer Gefahr des täglichen Lebens erlegen ist, der auch jeder andere Beschäftigte oder jede andere Person ausgesetzt gewesen wäre, die zur fraglichen Zeit den Ort des Geschehens passiert hätte. Diese Fälle, in denen von der Rechtsprechung der Versicherungsschutz stets anerkannt worden ist, sind nach den zutreffenden Ausführungen der Beklagten jedoch gerade dadurch gekennzeichnet, daß zwischen Täter und Opfer keine Beziehungen bestanden bzw. die Beweggründe des Täters weder durch betriebsbedingte noch durch rein private Beziehungen zum Opfer beeinflußt waren, die den inneren ursächlichen Zusammenhang zwischen Überfall und versicherter Tätigkeit in Frage stellen könnten (s. BSGE 17, 75; 10, 56; BSG in BG 1963, 254). Steht dagegen fest, daß der Versicherte bei Zurücklegung des Weges im Sinne von § 550 Abs. 1 RVO nicht nur mehr oder weniger zufällig Opfer eines gewaltbereiten Täters geworden ist, sondern der Überfall für ihn bestimmt und geplant war und die Gewalttat sich nur und gerade gegen seine Person und Persönlichkeit richtete, so ist auch ein Sachverhalt, bei dem der ursächliche Zusammenhang zwischen Überfall und versicherter Tätigkeit grundsätzlich ohne weiteres zu bejahen ist, nicht gegeben, weil in einem solchen Fall nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil gerade anzunehmen ist, daß Beziehungen zwischen Täter und Opfer durchaus bestanden, die den Beweggrund für die Tat abgegeben haben, wobei nur betriebsbedingte oder aber nicht betriebsbedingte, d.h. persönliche Beweggründe in Frage kommen. In diesen Fällen bedarf es zur Bejahung eines inneren ursächlichen Zusammenhangs zwischen Überfall und der versicherten Tätigkeit deshalb grundsätzlich der Feststellung eines nicht persönlichen, sondern betriebsbedingten Motivs für die gegen die Person des Versicherten gerichtete und speziell ihm zugedachte Tat oder, sofern ein solches nicht vorlag oder nicht bewiesen werden kann, der Feststellung, daß besondere Umstände bei der Zurücklegung des Weges die Tat erst ermöglicht oder zumindest wesentlich begünstigt haben. Die Auffassung, daß in Fällen, in denen ein Angriff aus persönlicher Feindschaft oder ähnlichen betriebsfremden Beziehungen zwischen Angreifer und dem Überfallenen nicht nachgewiesen, d.h. nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (Vollbeweis), ein Entschädigungsanspruch immer gegeben ist und insbesondere in den Fällen zu bejahen ist, in denen bestimmte persönliche Beweggründe für den Überfall schon deshalb nicht feststellbar sind, weil der Täter nicht gefunden werden konnte (so HLSG in Breithaupt 1979, 25; Wittmann in SGB 1980, 384), kann lediglich für die Fälle geteilt werden, in denen nach den festgestellten Umständen auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Tat dem Angegriffenen höchstpersönlich zugedacht und gegen seine Person geplant war.

Ausgehend davon kann mit der Beklagten und dem SG ein Versicherungsschutz für den am 11. Juli 1989 auf S. verübten Mordanschlag nicht bejaht werden. Zwar steht fest und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, daß S. sich zur Zeit des Anschlags auf einem nach § 550 Abs. 1 RVO unter Versicherungsschutz stehenden Weg befand (s. auch BSG SozR 2200 § 550 Nr. 22). Er hatte wie üblich gegen 3.00 Uhr seine Wohnung im Haus …Straße … in H. verlassen und war zu seinem auf einem Abstellplatz im Hof geparkten Pkw gegangen, um mit diesem zur Arbeit in die Großmarkthalle in G-Stadt zu fahren, die er um 3.30 Uhr aufzunehmen hatte. Beim Hineinlegen von Gegenständen in den Kofferraum des Fahrzeugs traf ihn der erste Schuß. Fest steht ferner, daß der oder die Täter nicht einwandfrei erkannt und auch durch sonstige Beweismittel der Tat nicht überführt werden konnten und die umfangreichen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen u.a. aufgrund unwiderlegbarer Alibis nicht einmal ausreichten, gegenüber bestimmten Personen einen hinreichenden Tatverdacht zur Erhebung der öffentlichen Anklage zu begründen, so daß das Ermittlungsverfahren wegen Mordes zum Nachteil des S. eingestellt wurde. Infolgedessen ist es auch dem Senat ohne neue und auch nicht mehr zu gewinnende Erkenntnis nicht möglich, den ursprünglich der Tat verdächtigten und inzwischen ebenfalls ermordeten P. P. S. S., seinen Bruder S. S., M. S., S. S. und einen R. im vorliegenden Verfahren als Täter oder Tatbeteiligter anzusehen, auch wenn die Kläger selbst und sonstige Angehörige sowie zahlreiche Freunde des S. aus dem Tempelverein in G-Stadt und auch Organisationen außerhalb davon offensichtlich keinen Zweifel haben oder hatten, daß diese Personen, u.a. insbesondere P. P. S. S., sein Bruder, G. S. und J. S. S., für die Tat die Verantwortung tragen. Die polizeilichen Ermittlungen haben nicht einmal den sicheren Nachweis erbracht, daß es sich bei den Tätern um Inder gehandelt hat. So konnte die Klägerin zu 1), die nach der Tat von ihrem Küchenfenster aus einen Mann am Grundstückseingangstor zur …Straße gesehen hat, der jenseits des Tores in Richtung des Verbindungsweges zur … Straße lief, nicht aufgrund bestimmter Merkmale sagen, daß es sich hierbei um einen Inder gehandelt hat, sondern meinte nur, allein aufgrund des Bewegungsablaufs P. P. S. S. erkannt zu haben, was aus den Gründen des Einstellungsvermerks des Generalbundesanwalts vom 31. August 1995 aber bezweifelt werden kann. Im übrigen gibt es nur den Hinweis, daß es sich bei einem von Bewohnern des Hauses …Straße … und der benachbarten Häuser während der Tatausführung gehörten Schrei oder Ausruf möglicherweise um ein indisches Wort mit der Bedeutung „mach schnell – beeil dich” gehandelt hat, ein Anwohner schon einige Zeit zuvor am 13. Juni 1989 vier Inder vor dem Haus beobachtet hat und schließlich die Aussage der Klägerin zu 1), daß S. ca. 14 Tage vor der Tat am 11. Juli 1989 einmal morgens gegen 3.00 Uhr aufgeregt in die Wohnung zurückgekehrt sei, ihr erzählt habe, daß vor dem Haus fünf Inder auf ihn gewartet und ihn bedroht hätten und es sich dabei um P. P. S. S., G. S. („Canadian”), J. S. S., einen Bruder des P. P. S. S. und einen unbekannten Inder gehandelt habe, was diese allerdings laut Einstellungsvermerk des Generalbundesanwalts ebenfalls unwiderlegt in Abrede gestellt haben. Das schließt zwar nicht die Feststellung aus, daß S. ca. 14 Tage vor seiner Ermordung zur gleichen Zeit und bei gleicher Gelegenheit, d.h. auf dem Weg zu seiner Arbeit schon einmal von Personen indischer Nationalität bedroht wurde, da die diesbezüglichen Angaben der Klägerin zu 1) offensichtlich nicht frei erfunden sind. Es kann aufgrund des Bestreitens der von ihr in diesem Zusammenhang namentlich benannten Personen und des Umstandes, daß die Klägerin zu 1) sie selbst nicht gesehen hat und sich verhört oder Namen verwechselt haben könnte, jedoch nicht als erwiesen angesehen werden, welche Personen nun wirklich bei dem früheren Vorfall beteiligt waren und daß sie ganz oder teilweise mit den späteren Tätern identisch sind oder jedenfalls mit diesen in Verbindung standen und im Rahmen eines gemeinsamen Plans gegen S. vorgegangen sind. Ebensowenig kann entgegen der Ansicht der Beklagten allgemein von einem Organisationsdelikt extremistischer Sikh-Organisationen ausgegangen werden, weil es auch dafür keine Beweise gibt, u.a. der Tathergang und die Tatausführung keine dafür einwandfrei charakterisierenden bzw. spezifischen Merkmale aufweisen. Insoweit fehlt nach der Beweissituation des vorliegenden Verfahrens auch eine unmittelbare Vergleichsmöglichkeit mit dem angeführten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. August 1987 – L-1/U – 11/87, in dem eine aus Mafia-Kreisen verübte Gewalttat als erwiesen angesehen wurde.

Ungeachtet dessen kann jedoch festgestellt werden, daß S. am 11. Juli 1989 gegen 3.00 Uhr auf dem Hof des Hauses …Straße … in dem er wohnte, einem gegen seine Person und Persönlichkeit gerichteten und geplanten Mordanschlag zum Opfer fiel. Denn zumindest das ergibt sich schon aus den Tatumständen und dem Tathergang selbst, die nicht den geringsten Anhalt dafür bieten, daß S. Opfer einer Verwechslung oder nur zufällig z.B. das Opfer eines Raubtäters, Geistesgestörten oder einer Person wurde, die sich durch ihn bei der Ausführung oder Vorbereitung eines Diebstahls gestört fühlte. Der die Tat unmittelbar ausführende Täter muß sich vor Durchführung der Tat gegen 3.00 Uhr im Hof des Hauses …Straße … in der Nähe der freistehenden Garage und des Pkw-Abstellplatzes des S. aufgehalten haben, während weitere Personen offensichtlich außerhalb des Hausgrundstücks in einem oder zwei Fahrzeugen warteten. Es war, wie auch die Klägerin angegeben hat, kein Geheimnis, daß S. zumindest seit Anfang 1989 gegen 3.30 Uhr seine Arbeit in der Großmarkthalle in G-Stadt aufnahm und gegen 3.00 Uhr regelmäßig das Haus verließ, um zur Arbeit zu fahren. Sonstige Hausbewohner pflegten zu dieser Zeit zumindest üblicherweise nicht das Haus zu verlassen oder dorthin zurückzukehren. Mit sonstigen Passanten war innerhalb des umzäunten Hausgrundstücks nicht zu rechnen. Der oder die Täter konnten S. bei Verlassen des Hauses rechtzeitig hören und hätten sich bei anderen Plänen bzw. sofern sie es nicht auf die Person des S. abgesehen gehabt hätten weiter verbergen und abwarten können, bis S. davongefahren war. Ihre Anwesenheit war von S. zunächst auch gar nicht bemerkt worden, da er ganz normal sein Auto entriegelte und begann, Gegenstände in den Kofferraum zu packen. Vielmehr wurde S. seinerseits bei dieser Verrichtung vom Täter überrascht, der zu dieser Zeit – höchstwahrscheinlich aus kurzer Entfernung – den ersten Schuß abgab, der S. in die linke Wange traf. Der daraufhin um sein geparktes Fahrzeug und in großem Bogen um die freistehende Garage herum in Richtung Hauseingang und von dort über einen schmalen Fußweg am Haus entlang zur Kellertreppe in Höhe des zweiten Grundstückzugangs fliehende S. wurde vom Täter dann auch noch verfolgt, wobei nach der Spurenlage weitere vier Schüsse u.a. im Bereich der Hauseingangstür mit drei Treffern (Rücken, linke Schulter, rechter Unter- und Oberarm mit Verletzung von Hauptschlagader, Herz und Lunge) und ein letzter Schuß im Bereich der Kellertreppe abgegeben wurden, nachdem S. vermutlich bereits den Kellerabgang heruntergestürzt war (Geschoßaufschlagspur zweitunterste Kellertreppenstufe). Es besteht danach für den Senat nicht der geringste Zweifel, daß der oder die Täter zum maßgeblichen Zeitpunkt im Bereich des Hausgrundstücks Ostendstraße 42 speziell auf S. gewartet hatten, weil sie wußten, daß er zu dieser Zeit das Haus verlassen und zur Arbeit fahren würde, und sie dem S. allein deshalb auflauerten, um ihn zu töten. U.a. gibt es für einen zunächst nur beabsichtigten normalen Raubüberfall und ein nur zur Verdeckung dieser Straftat anschließend dann begangenes Tötungsdelikt keinerlei Anhalt. Abgesehen davon, daß irgendwelche Gegenstände dem S. nicht entwendet wurden, spricht dagegen auch schon der Umstand, daß der erste Schuß S. plötzlich und unerwartet und damit offensichtlich ohne jede Vorgeschichte traf und im Rahmen einer Verfolgungsjagd über eine Strecke von etwa 20 bis 25 Metern in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses dann auch noch solange auf ihn geschossen wurde, bis der Täter sich sicher sein konnte, sein Ziel erreicht, d.h. S. tödlich verletzt und endgültig ausgeschaltet zu haben.

Um für dieses Unfallereignis in Form einer offensichtlich geplanten Liquidierung des S. einen ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit herzustellen, reicht es aber nicht aus, daß S. durch den mit seiner versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg im Sinne von § 550 Abs. 1 RVO an die Stelle geführt wurde, an der der Täter auf ihn wartete. Denn er ist keinesfalls einer allgemein bestehenden Gefahr erlegen, auf diesem Weg u.a. auch Opfer einer Gewalttat werden zu können. Vielmehr bedarf es – wie eingangs ausgeführt – in einem derartigen Fall zur Herstellung des erforderlichen inneren Zusammenhangs zwischen Unfallereignis/Überfallereignis und der versicherten Tätigkeit grundsätzlich der Feststellung eines nicht persönlichen, sondern betriebsbezogenen Tatmotivs, für das die umfangreichen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen jedoch nicht den geringsten Anhalt ergeben haben. Auch wenn der oder die Täter der Tat nicht überführt wurden und deshalb das genaue Motiv unklar bleibt, steht gleichwohl fest, daß alle möglichen Tatmotive ausschließlich nur im Zusammenhang mit der Tätigkeit des S. in Frankfurter Tempelverein der Sikhs und seiner führenden Stellung in diesem Verein, den jahrelangen und zum Teil tätlichen und brutalen Auseinandersetzungen der dort um Macht und Einfluß kämpfenden Gruppierungen um S. einerseits und P. P. S. S. andererseits sowie in der erneuten Zuspitzung des Konflikts am 21. Mai 1989 mit erneuter Massenschlägerei unter den rivalisierenden Gruppen sowie eine Woche zuvor zu suchen sind, als dem der Gruppe des P. P. S. S. angehörendem G. S. der Turban heruntergerissen wurde. Dabei ist es entgegen der Ansicht der Kläger auch unerheblich, ob S. daran unmittelbar beteiligt oder dafür verantwortlich war oder von seinen Gegnern nur zu Unrecht verantwortlich gemacht wurde und ob es sich bei S. insgesamt um eine absolute integre und verantwortungsbewußte Person gehandelt hat, die stets auf ein korrektes Verhalten des Tempelvereins und seiner Vorstandsmitglieder bedacht war und jedwede vereinschädigende oder vereinssatzungswidrige Handlung von Mitgliedern auch sonntags vor der zahlreich versammelten G.-Gemeinde öffentlich angeprangert hat. Gerade das könnte seine Gegner u.a. so gestört haben, daß S. laut polizeilicher Aussage eines anonymen Zeugen offenbar selbst am 28. Mai 1989 bei einer Rede im Tempel die Befürchtung äußerte, man werde ihn töten. Da die gesamten Ermittlungen im Umfeld des S. u.a. bei seinem Arbeitgeber nur mögliche Tatmotive zu Tage gefördert haben, die mit der Tätigkeit des S. im Frankfurter Tempelverein der Sikhs und damit mit seiner Privatsphäre in Verbindung stehen und ein betriebsbedingtes Motiv demgegenüber völlig fernliegend und so theoretisch ist, daß es ausgeschlossen werden kann, ist es ungeachtet der fehlenden Überführung des oder der Täter gerechtfertigt, von betriebsfremden Beweggründen, wie persönliche Feindschaft, Rache, politische und/oder religiöse Gegnerschaft, für den gegen S. geplanten Mord auszugehen, auch wenn diese der Art nach mangels Ermittlung der Täter nicht definitiv bestimmt werden können. Selbst wenn aber nicht betriebsbedingte, persönliche Gründe für die Tat als nicht erwiesen anzusehen wären, so änderte dies nichts daran, daß ein betriebsbedingter Hintergrund für den Mord an S. erst recht nicht festzustellen ist und es im günstigsten Fall allenfalls als ungeklärt angesehen werden könnte, ob S. nun aus betriebsbedingten oder rein persönlichen Gründen liquidiert wurde. Auch in diesem Fall kann ebenso wie bei sicherem Nachweis eines persönlichen Tatmotivs ein Zusammenhang zwischen dem Mordanschlag und der versicherten Tätigkeit aber nur dann noch bejaht werden, wenn besondere Umstände bei der Zurücklegung des Weges im Sinne von § 550 Abs. 1 RVO die Tat erst ermöglicht oder zumindest entscheidend begünstigt haben. Auch hiervon ist indes nicht auszugehen.

Bei S. handelte es sich nicht um eine Person, deren einziger Kontakt zur Außenwelt darin bestand, zur Arbeit zu fahren und von dort zurückzukehren und die für einen Täter außerhalb seiner Wohnung deshalb praktisch nur bei dieser Gelegenheit erreichbar war. Er war aktiv im Tempelverein der Sikhs tätig, suchte diesen regelmäßig zumindest jeden Sonntag auf und führte ansonsten ein normales Leben mit üblichen Außenkontakten. Schon deshalb kann keine Rede davon sein, daß die Notwendigkeit, den Weg zur Arbeit zurückzulegen, den Mordanschlag überhaupt erst ermöglicht hat. Ebensowenig ist ersichtlich, daß die Umstände, unter denen der Weg zur Arbeit zurückzulegen war, den Mordanschlag entscheidend begünstigt haben. Zwar konnten die Täter aufgrund des Arbeitsbeginns des S. um 3.30 Uhr und seiner regelmäßigen Abfahrt von zuhause gegen 3.00 Uhr weitgehend sicher sein, S. auch am 11. Juli 1989 gegen 3.00 Uhr am Tatort antreffen zu können. Des weiteren geht der Senat davon aus, daß zur Tatzeit gegen 3.00 Uhr noch Dunkelheit herrschte, d.h. die Dämmerung noch nicht begonnen hatte, und der Bereich des unmittelbaren Tatorts bzw. des Tatbeginns am Pkw-Abstellplatz des S. auch durch irgendwelche Lichtquellen nicht ausgeleuchtet wurde. Dieser Bereich war für S. von seiner Wohnung aus und bei Verlassen des Hauses auch noch nicht einsehbar, da sich vor der Hauseingangstür quer zum Haus und getrennt durch einen schmalen Fußweg eine freistehende Garage befand, die den Blick auf den Abstellplatz des S. versperrte. Neben oder hinter der freistehenden Garage oder z.B. hinter Bäumen konnte der Täter sich solange verbergen, bis er S. in einer für die Tatbegehung günstigen Position wähnte. Wenn danach auch Zeit und Ort insoweit für die Tatvorbereitung durchaus günstig waren, so kann dies für die eigentliche Tatausführung, die mittels Pistole erfolgen sollte, jedoch nicht in gleicher Weise gesagt werden. Denn durch die Dunkelheit mußte der Täter auch damit rechnen, S. nicht sofort oder nicht entscheidend zu treffen, wie es auch der Fall war, obgleich der erste Schuß offensichtlich aus kurzer Entfernung abgegeben wurde. Dabei sollte die Tat nicht etwa an einsamer und abgelegener Stelle und in für S. fremder Umgebung, sondern immerhin unmittelbar vor dem Haus verübt werden, in dem S. mit seiner Familie und im übrigen noch fünf weitere Familien wohnte. Auch an beiden Seiten des Hauses …Straße … befanden sich getrennt durch Zufahrten oder Gartenteile weitere Wohnhäuser, ebenso auf der gegenüberliegenden Seite der …Straße. Auch wenn die Täter in dieser Wohngegend gegen 3.00 Uhr mit die …Straße passierenden Personen und Fahrzeugen, in das Haus …Straße … ein und ausgehenden Bewohnern und Besuchern nicht unbedingt rechnen mußten, so konnten sie dies andererseits doch nicht ausschließen. Vor allem mußten sie damit rechnen, daß nicht schlafende Angehörige insbesondere die Ehefrau des S. und sonstige Hausbewohner oder Nachbarn bereits durch den ersten Schuß aufmerksam und schlafende Bewohner dadurch geweckt würden, zumal es überdeckende oder ablenkende Lärmquellen zur Nachtzeit anders als am Tag nicht gab. Das gilt erst recht angesichts der tatsächlichen Abgabe von mehreren Schüssen bzw. von insgesamt sogar sechs Schüssen und der Verfolgung des S. über den Hof bis zur Hauseingangstür und direkt am Haus entlang bis zur Kellertreppe, wodurch zusätzlich Laufgeräusche verursacht wurden, die von den Hausbewohnern ebenso wie ein Schrei oder Ausruf vermutlich des Täters gleichfalls wahrgenommen wurden. Insofern ist insgesamt nicht ersichtlich, daß sich gerade durch die zeitlichen und insbesondere örtlichen Bedingungen des von S. zurückzulegenden Weges für die Täter nun eine besonders günstige Gelegenheit bot, S. zu erschießen, und die Ausnutzung dieser Umstände durch die Täter zu seiner Ermordung wesentlich beigetragen hat. Vielmehr gingen die Täter an dem ausgewählten Ort bei dieser Art und Dauer der Tatausführung doch ein beträchtliches Risiko ein, durch reaktionsschnelle und beherzte Hausbewohner und Nachbarn frühzeitig entdeckt, erkannt, verfolgt und früher oder auch später durch die Polizei aufgrund von einschlägigen Beobachtungen gestellt zu werden. Das gilt um so mehr, als sich an der Dunkelheit im unmittelbaren Tatortbereich während der Tatbegehung durchaus noch etwas hätte ändern können, z.B. wenn von dem zum Hauseingang fliehenden S. oder einem aufmerksam gewordenen Hausbewohner die Lampe an der Hauseingangstür und damit zugleich die Treppenhausbeleuchtung eingeschaltet worden wäre, was von innen und außen möglich war. Auch mußte der die Tat unmittelbar ausführende Täter, der, um nicht aufzufallen, das Hausgrundstück …Straße … zu Fuß betreten mußte, den Tatort erst einmal wieder in gleicher Weise verlassen, um in eines der außerhalb des Hausgrundstücks offensichtlich wartenden Fahrzeuge einsteigen und mit seinen Komplizen davonfahren zu können, wobei der einzige Fluchtweg ohne Hindernis aus dem ringsum mit einem 2 m hohen Maschendrahtzaun eingefriedeten Hausgrundstück heraus, der vom Täter tatsächlich auch genommen wurde, durch das geöffnete und vom Haus rund 25 Meter entfernte Zufahrtstor zur …Straße führte, das wie die Straße selbst und die Gehwege beidseits durch eine Straßenlaterne ausreichend beleuchtet war, die sich auf der der Toreinfahrt gegenüberliegenden Straßenseite befand und die zumindest auch noch in einen Teil des Hausgrundstücks bis zu den ersten Garagen hineinleuchtete. Daß die Täter sich tatsächlich unerkannt und unbehelligt davonmachen konnten und durch die umfangreichen Ermittlungen nicht überführt werden konnten, ändert nichts daran, daß die Sache durchaus auch anders hätte ausgehen können. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß die Täter unter zumindest nicht schwierigeren Verhältnissen und mit einem für sie u.U. sogar erheblich geringeren Risiko S. nicht auch an anderer Stelle hätten auflauern und ihre Mordabsicht realisieren können, z.B. anläßlich eines Spaziergangs, einer Besorgung oder im Zusammenhang mit den Aktivitäten des S. für den Frankfurter Tempelverein. Auch zeigt allein das Risiko, daß die Täter unter den gegebenen Verhältnissen durch die Wahl der Pistole als Tatwaffe und Abgabe von sechs Schüssen auf S. sowie seine Verfolgung auf dem Hof in nächster Nähe des von seiner Familie und weiteren fünf Familien bewohnten Hauses eingegangen sind, daß sie S. unbedingt und unter allen Umständen beseitigen wollten und dies für sie von so großer Wichtigkeit war, daß sie ohne die konkret wahrgenommene Gelegenheit ihre Mordabsicht in jedem Fall auch zu einer anderen Zeit und bei einer anderen Gelegenheit am selben oder einem anderen Ort in die Tat umgesetzt hätten. Auch angesichts der erkennbaren Kaltblütigkeit und Entschlossenheit der Täter, S. zu beseitigen bzw. zu liquidieren, kann zum Nachteil der Kläger nicht festgestellt werden, daß die Umstände des von S. zurückzulegenden Weges im Sinne von § 550 Abs. 1 RVO den Mordanschlag entscheidend begünstigt und im Rechtssinn zumindest wesentlich mitverursacht haben.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.