Hessischer VGH, Beschluss vom 11.03.1997 - 22 TL 3981/96
Fundstelle
openJur 2012, 21296
  • Rkr:
Tatbestand

Der Antragsteller will erreichen, dass die in der Zeit vom 7. bis 8. Mai 1996 in der E-K-Schule, O., durchgeführte Personalratswahl in der Gruppe der Angestellten für ungültig erklärt wird.

Der Antragsteller ist ein Verband, in dem sich Lehrer zusammengeschlossen haben. Frau Dr. H. ist Mitglied des Antragstellers. Sie wurde für die Gruppe der Angestellten auf der Liste 2, "Freie", vorgeschlagen. Auf der Liste "GEW" wurde - ebenfalls betreffend die Gruppe der Angestellten - die Lehrerin für muttersprachlichen Unterricht, Frau St., als Kandidatin für den Personalrat aufgestellt. Frau St. ist vollzeitbeschäftigte Angestellte mit 26 Pflichtstunden Unterrichtsverpflichtung. Ihre Stammdienststelle ist die E-K-Schule. Gemäß Verfügung des Staatlichen Schulamtes für den Hochtaunuskreis vom 21. Januar 1997 betreffend "Abordnung zur Erteilung Muttersprachlichen Unterrichts im Hochtaunuskreis ab 01.11.1996" wird Frau St. an der E-K-Schule mit 5 Wochenstunden eingesetzt. Abgeordnet ist sie an 3 Schulen mit jeweils 3 Wochenstunden. Für ihre Tätigkeit im Personalrat der E-K-Schule wird eine Stunde angerechnet. Für die Tätigkeit im Hauptpersonalrat ist sie im Umfang von 6 Wochenstunden und für die Tätigkeit im Gesamtpersonalrat im Umfang von 5 Wochenstunden entlastet. Zusätzlich wird eine Wochenstunde als "Wegestunde" berücksichtigt. Als "Ausgleich" für das Schuljahr 1995/96 wird von der Summe (27 Wochenstunden) eine Wochenstunde abgezogen, sodass eine Unterrichtsverpflichtung von 26 Wochenstunden besteht.

Die Abstimmung führte dazu, dass von 7 wahlberechtigten Angestellten 5 ihre Stimme abgaben, wobei 4 Stimmen auf die Liste "GEW" und 1 Stimme auf die Liste "Freie" entfielen. Der Wahlvorstand stellte fest, dass Frau St. Mitglied des beteiligten Personalrats geworden sei.

Am 20. Mai 1996 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen, Frau St. unterrichte 6 Wochenstunden an der E-K-Schule. Damit sei die in § 91 gestellte Bedingung nicht erfüllt, wonach nur derjenige wählbar sei, der mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Pflichtstunden an der Dienststelle beschäftigt sei. Der Personalrat sei daher falsch zusammengesetzt.

Der Antragsteller hat beantragt,

die in der Zeit vom 7. bis 8. Mai 1996 in der E-K-Schule, O., durchgeführte Personalratswahl in der Gruppe der Angestellten für ungültig zu erklären.

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Beteiligte zu 1. hat vorgetragen, an der E-K-Schule seien sieben Lehrkräfte für den muttersprachlichen Unterricht unterschiedlicher Art eingesetzt. Er, der Beteiligte, halte es für angemessen, dass die damit verbundenen besonderen Probleme auch im Personalrat ihre Berücksichtigung fänden.

Der Beteiligte zu 2. hat vorgetragen, die Wahlanfechtung sei unbegründet. § 91 Abs. 1 HPVG knüpfe an den Gesamtumfang der Beschäftigung an. Frau St. sei als Lehrerin für den muttersprachlichen Unterricht vollbeschäftigte Angestellte des Landes Hessen und damit nach § 91 Abs. 1 Satz 2 HPVG wählbar. Aus der Eigenart der Gestaltung des muttersprachlichen Unterrichts ergebe sich, dass nahezu alle Lehrkräfte für den muttersprachlichen Unterricht an mehreren Schulen tätig seien. Die Angestellten seien in der Regel an keiner Schule mit der Hälfte ihrer Stunden tätig. Hätte der Antragsteller Recht, so wäre diese Beschäftigtengruppe vollständig vom passiven Wahlrecht im Rahmen der Personalvertretungen ausgeschlossen. Dies wäre ein rechtlich untragbares Ergebnis.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24. Juni 1996, berichtigt am 2. September 1996, abgewiesen und die Auffassung vertreten, Frau St. sei für den Beteiligten zu 1. wählbar gewesen. Für den Wahlanfechtungsantrag sei es ohne Bedeutung, ob die Wahl in der Gruppe der Angestellten wegen eines Verstoßes gegen § 16 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 HPVG zu beanstanden sein könne, denn der Antragsteller habe sich innerhalb der gesetzlichen 14-Tage-Frist des § 22 Abs. 1 HPVG nicht auf derartige Wahlrechtsverstöße berufen. Insoweit seien Inhalt und Zweck dieser Ausschlussfrist nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze zur Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahl zu bestimmen. Hier entspreche es anerkannter Auffassung, dass die Einspruchsfrist zugleich auch eine Frist für die entsprechende Begründung sei mit der Folge, dass nur die innerhalb der Frist aufgeführten Gründe dem späteren Wahlprüfungsverfahren zugrunde zu legen seien.

Gegen den am 6. September 1996 zugestellten Beschluss vom 24. Juni 1996 hat der Antragsteller am 30. September 1996 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, der Gesetzeswortlaut in § 91 Abs. 1 Satz 3 HPVG sei eindeutig und verlange für die Wählbarkeit eine Beschäftigung mit der Hälfte der wöchentlichen Pflichtstunden der jeweiligen Lehrergruppe. Dies sei bei Frau St. nicht der Fall. Im Übrigen müssten die Gerichte auch nachträglich oder gar nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe berücksichtigen. Aus § 16 Abs. 4 Satz 3 HPVG ergebe sich, dass im Falle der Einreichung nur eines Wahlvorschlages Mehrheitswahl stattfinde. Nach § 26 der Wahlordnung sei nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen, wenn bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliege. Nach dem gleichen Grundsatz sei auch zu wählen, wenn bei Gruppenwahl nur ein Vertreter zu wählen sei (§ 28 Wahlordnung) wie im vorliegenden Fall. Der falsche Wahlmodus habe sich auch auf das Ergebnis der Wahlen auswirken können. Es sei nicht auszuschließen, dass die Wähler sich bei Beachtung des § 28 Wahlordnung anders entschieden hätten als geschehen. Sie hätten dann nämlich nicht zwischen von konkurrierenden Gewerkschaften benannten Personen und damit zwischen Gewerkschaften entscheiden müssen. Des weiteren hätten nach § 28 Abs. 2 der Wahlordnung bei der Mehrheitswahl die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge in den Stimmzettel übernommen werden müssen mit der möglichen Folge, dass die an erster oder zweiter Stelle stehenden Bewerber eher gewählt worden wären als solche, die am Schluß der Stimmzettel aufgeführt seien.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 24. Juni 1996 abzuändern und die in der Zeit vom 7. bis 8. Mai 1996 in der E-K-Schule durchgeführte Personalratswahl in der Gruppe der Angestellten für ungültig zu erklären.

Der Beteiligte zu 2. trägt vor, er stimme den Gründen der Fachkammer zu und halte die Abweisung des Antrags für die richtige Entscheidung.

Der Beteiligte zu 1. nimmt nicht Stellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt sowie begründet worden.

Sie ist auch begründet, denn die in der Zeit vom 7. bis 8. Mai 1996 in der E-K-Schule durchgeführte Personalratswahl ist in der Gruppe der Angestellten für ungültig zu erklären.

Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig. Die in § 22 Abs. 1 HPVG geregelten formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller ist eine "in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft". Die 2-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 HPVG ist ebenfalls eingehalten.

Der Wahlanfechtungsantrag ist auch begründet.

1. Die Verwendung des Wahlmodus Verhältniswahl (Listenwahl) anstatt Mehrheitswahl betreffend die Gruppe der Angestellten stellt einen Verstoß gegen wahlverfahrensrechtliche Vorschriften dar, durch den das Wahlergebnis geändert oder beeinflußt werden konnte (vgl. zu dieser Voraussetzung § 22 Abs. 1 HPVG).

Der Umstand, dass der Antragsteller diesen Verstoß gegen das Wahlverfahrensrecht erst nach Ablauf der 14-tägigen Anfechtungsfrist (§ 22 Abs. 1 HPVG) geltend gemacht hat, führt nicht dazu, dass eine Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ausgeschlossen ist. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung bei Wahlen zu kommunalen und sonstigen Parlamenten über eine Einwendung gegen die Gültigkeit der Wahl im Wahlprüfungsverfahren nur dann sachlich zu entscheiden, wenn der Wahlberechtigte den Sachverhalt, auf den er den geltend gemachten Wahlfehler stützt, innerhalb der Einspruchsfrist so substantiiert darlegt, dass das mit dem Einspruch befaßte Gremium feststellen kann, ob einer der geltend gemachten Verstöße vorliegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 - BVerfGE 85, 148 ff., 159, 11. Oktober 1988 - 2 BvC 5/88 - BVerfGE 79, 50, 3. Juni 1975 - 2 BvC 1/74 - BVerfGE 40, 11 ff., 30 ff., 32; Hess. VGH, Urteil vom 5. März 1985 - II OE 42/82 - HSGZ 1985, 377; so auch OVG Koblenz, Urteil vom 4. Juni 1991 - 7 A 12657/90 - NVwZ-RR 1991, 659).

Anders wird die angesprochene Rechtsfrage jedoch bei der personalvertretungsrechtlichen Wahlprüfung beurteilt. Hier sind die Verwaltungsgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, bei der Entscheidung über einen zulässig erhobenen Anfechtungsantrag auch nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 1992 - 6 P 9.91 - PersV 1992, 439 ff., 441, 6. Juni 1991 - 6 P 8.89 - PersR 1991, 337; Hess. VGH, Beschluß vom 4. November 1993 - TK 1734/93 - PersR 1994, 327). Für eine unterschiedliche Beurteilung der angesprochenen Rechtsfrage spricht der Umstand, dass die Wahlanfechtung betreffend kommunale und sonstige Parlamente verfahrensmäßig anders ausgestaltet ist als die Anfechtung einer Wahl zur Personalvertretung. Während bei der Anfechtung von Kommunalwahlen und sonstigen Wahlen dem gerichtlichen Prüfungsverfahren ein Vorverfahren vorgeschaltet ist, in dem das gewählte Parlament zunächst selbst über die Gültigkeit der Wahlen entscheidet (vgl. z. B. § 1 Abs. 1 des Wahlprüfungsgesetzes vom 12. März 1951, BGBl. I Seite 166, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. April 1995, BGBl. I Seite 582; § 26 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes, KWG, in der Fassung vom 19. Oktober 1992, GVBl. I Seite 582, geändert durch Gesetz vom 12. September 1995, GVBl. I Seite 462, berichtigt GVBl. 1996 I Seite 46), sieht das Hessische Personalvertretungsgesetz die unmittelbare Anfechtung beim Verwaltungsgericht vor (§ 22 Abs. 1 HPVG). Da nach § 26 Abs. 1 KWG die neue Vertretungskörperschaft bei Kommunalwahlen nicht nur über Einsprüche nach § 25 KWG, sondern auch - wie sich aus § 26 Abs. 1 KWG ergibt - von Amts wegen über die Gültigkeit der Wahl zu beschließen hat, besteht im Kommunalwahlrecht ohnehin die Möglichkeit, andere als die mit den Einsprüchen geltend gemachten Wahlrechtsverstöße zum Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens zu machen. Diese Möglichkeit bestünde bei der Prüfung einer Personalratswahl nicht, wenn die Verwaltungsgerichte auf die Prüfung der geltend gemachten Verstöße beschränkt wären.

Die Verwendung des falschen Wahlmodus konnte das Wahlergebnis geändert oder beeinflußt haben. Der Antragsteller hat insoweit zu Recht auf § 28 Abs. 2 der Wahlordnung (WO) zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (in der Fassung der 2. Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 12. Februar 1996, GVBl. I Seite 82) hingewiesen. Bei Mehrheitswahl werden nach dieser Vorschrift in den Stimmzetteln die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung übernommen. Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass bei Verwendung eines solchen Stimmzettels die Wahl in der Gruppe der Angestellten anders ausgefallen wäre als dies geschehen ist. Darüber hinaus kann der falsche Wahlmodus Auswirkungen haben, wenn der Vertreter/die Vertreterin der Gruppe der Angestellten im Personalrat aus dem Personalrat ausscheidet oder auch nur zeitweilig verhindert ist (§ 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HPVG). Denn bei Verhältniswahl werden nach § 28 Abs. 2 Satz 1 HPVG die Ersatzmitglieder der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt worden, so tritt nach § 28 Abs. 2 Satz 2 HPVG der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein. Konkret bedeutet dies hier, dass bei Ausscheiden bzw. zeitweiliger Verhinderung der für die Gruppe der Angestellten gewählten Frau St. das Ersatzmitglied bei Verhältniswahl der Liste "GEW" entnommen wird, während bei Mehrheitswahl der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied eintritt, unabhängig davon, welche Gruppe oder Liste diesen Beschäftigten zur Wahl gestellt hat.

2. Es stellt demgegenüber keinen Verstoß gegen die Vorschriften über die Wählbarkeit dar, dass es Frau St. gestattet wurde, sich zur Wahl des Personalrats in der E-K-Schule zu stellen. Nach § 91 Abs. 1 Satz 3 HPVG sind alle Wahlberechtigten wählbar, die mindestens mit der Hälfte der wöchentlichen Pflichtstunden ihrer Lehrergruppe beschäftigt sind. Frau St. ist wahlberechtigt, weil sie mit insgesamt 26 Wochenstunden, also "mindestens mit 4 Wochenstunden" beschäftigt ist (§ 91 Abs. 1 Satz 2 HPVG). Ihre Wählbarkeit scheitert nicht daran, dass sie an der E-K-Schule nur mit 5 Wochenstunden beschäftigt ist, denn in § 91 Abs. 1 Satz 3 HPVG wird die Wählbarkeit nicht davon abhängig gemacht, dass die Lehrkraft mindestens mit der Hälfte ihrer wöchentlichen Pflichtstunden an einer Schule tätig ist. Vielmehr genügt es, dass die Summe ihrer wöchentlichen Pflichtstunden mindestens der Hälfte der wöchentlichen Pflichtstunden ihrer Lehrergruppe entspricht. Das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung sinngemäß zu Recht darauf hingewiesen, dass eine dahingehende Auslegung von § 91 Abs. 1 Satz 3 HPVG, dass es für die Bestimmung des passiven Wahlrechts ausschließlich auf die Pflichtstundenzahl in der jeweiligen Dienststelle ankomme, dazu führen könne, das Beschäftigten das passive Wahlrecht für die örtlichen Personalräte entzögen würde, obwohl diese Beschäftigten Vollzeitbeschäftigte des Landes Hessen seien.

Der hier vertretenen Auffassung betreffend die Wählbarkeit von Lehrkräften, die mit jeweils geringer Stundenzahl an mehreren Schulen eingesetzt werden, kann auch nicht entgegengehalten werden, diese Lehrkräfte könnten damit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG in alle Personalräte der Schulen, in denen sie tätig sind, gewählt werden, denn diese Schlussfolgerung widerspräche der aus den Wählbarkeitsvorschriften in § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 108 Abs. 1 Satz 1 HPVG zu entnehmenden Zielsetzung, dass jeder Beschäftigte in seiner Dienststelle bzw. Stammdienststelle und damit in nur einer Dienststelle wählbar sein soll. Die Vorschrift in § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG ist deswegen dahin zu interpretieren, dass wahlberechtigte Personen, die in mehreren Dienststellen eingesetzt werden, nur in ihrer Stammdienststelle wählbar sind.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall von Frau St. vor. Sie ist somit (nur) für den Personalrat der E-Schule wählbar, denn diese Schule ist ihre Stammschule, wie sich aus der Verfügung des Staatlichen Schulamts für den Hochtaunuskreis vom 21. Januar 1997 ergibt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 111 Abs. 3 HPVG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG -).